BGBl. 2013 I S. 658 · Neubekanntmachung · Neufassung der Bioabfallverordnung
Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658 Inkrafttreten: 2013-04-08 Quelle: offenegesetze Parser: llm-teilweise Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2013-04-08 BGBl-Id: bgbl1-2013-16-10
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# BIOABFV — 2012-04-27
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# BIOABFV — 2013-04-08
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- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2012 I S. 611
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- **Inkrafttreten:** 2012-05-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1 Nummer 10 und 20 und Artikel 4); 2012-08-01 (Artikel 1 Nummer 10 und 20); 2012-06-01 (Artikel 4)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/17#page=7
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Bioabfallverordnung, die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und die Düngemittelverordnung, um Anpassungen an EU-Rechtsvorschriften vorzunehmen.
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- **Titel:** Neufassung der Bioabfallverordnung
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- **Typ:** Neubekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 658
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- **Inkrafttreten:** 2013-04-08
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/16#page=50
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- **Kurz:** Die Bekanntmachung legt die Neufassung der Bioabfallverordnung fest, die verschiedene Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die seit 1998 in Kraft getreten sind.
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## Betroffene Stellen
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- Anhang 1: Neufassung des Anhangs 1, der die Liste der für eine Verwertung auf Flächen geeigneten Bioabfälle, anderer Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe enthält.
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- § 1 Abs. 1 Nr. 1: Einfügung der Wörter 'als Düngemittel' nach 'Verwertung'
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- § 1 Abs. 2: Einfügung von Nummer 2a, Ersetzung von 'sowie' durch ein Komma in Nummer 4, Einfügung von Nummer 4a
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- § 1 Abs. 3: Ersetzung von '§§ 6 und 7' durch '§§ 6 bis 8', Ersetzung von 'betriebseigenen Flächen' durch 'selbst bewirtschafteten Betriebsflächen', Einfügung von Nummer 3a
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- § 1 Abs. 4: Einfügung eines neuen Satzes am Ende des Absatzes
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- § 2: Ersetzung der Nummern 1 und 2, Neufassung der Nummern 4 bis 6
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- § 3: Einfügung des Wortes 'hygienisierende' in die Überschrift, Neufassung der Absätze 1 bis 8
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- Anhang 1, Tabelle 1, Spalte 3: Einführung von zusätzlichen Ergänzenden Bestimmungen für verschiedene Abfälle
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- Anhang 1, Tabelle 2, Spalte 3: Einführung von zusätzlichen Ergänzenden Bestimmungen für verschiedene andere Abfälle, biologisch abbaubare Materialien und mineralische Stoffe
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- Anhang 2: Neufassung des Anhangs 2 mit detaillierten Anforderungen an die hygienisierende Behandlung von Bioabfällen.
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- § 3 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Übermittlung von Lieferscheinen und Aufbewahrungspflichten
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- § 3a: Neue Vorschriften für Befreiungen von Untersuchungspflichten und Lieferscheinverfahren
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- § 12: Anpassungen der Verweise in § 12
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- § 12a: Einführung von Vorschriften für elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung
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- § 13: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten
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- § 13a: Einführung von Bestimmungen für bestehende Anlagen
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- § 13b: Einführung von Übergangsbestimmungen für geltende und vergleichbare Hygieneprüfungen sowie für geltende Ausnahmezulassungen
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- § 7 Abs. 1 Satz 1: Erlaubnis zur Aufbringung bestimmter Bioabfälle auf Grünlandflächen und mehrschnittigen Feldfutterflächen
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- § 10 Abs. 1 Nummer 1: Freistellung von Behandlungspflichten für getrennt erfasste, naturbelassene Rinden und unvermischt weiterverarbeitete Rinden
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- § 10 Abs. 1 Nummer 2: Freistellung von Untersuchungspflichten für Pilzsubstratrückstände, bei denen die Pilzkulturen durch Dämpfung abgetötet werden
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- § 3 Abs. 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d: Freistellung von Untersuchungspflichten für geäschertes Leimleder und Pilzsubstratrückstände, die als anderweitig hygienisierend behandelt gelten
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- § 4 Abs. 1: Neue Vorschriften für Schwermetallgehalte und Ausnahmen bei der Aufbringung
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- § 4 Abs. 2: Änderung der Vorschriften für die Zustimmung zur Aufbringung von Bioabfällen
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- § 4 Abs. 2a: Einführung von Vorschriften für die Aufbringung auf spezielle Flächen
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- § 4 Abs. 2b: Einführung von Vorschriften für die Bereitstellung von Bioabfällen
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- § 4 Abs. 3: Änderung der Vorschriften für die Genehmigung
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- § 7: Änderung der Vorschriften für die Aufbringung auf Grünlandflächen und Feldfutterflächen
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- § 9: Änderung der Vorschriften für die Aufbringung von Bioabfällen
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- § 9a: Einführung von zusätzlichen Anforderungen an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen
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- § 10: Neue Vorschriften für die Freistellung von Anforderungen an die Behandlung und Untersuchung von bestimmten Bioabfällen
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- § 11: Änderung der Vorschriften für die Dokumentation und Nachweise
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- § 3: Einführung neuer Anforderungen an die biologisch stabilisierende Behandlung und Behandlung von Bioabfällen in Betrieben mit Nutztierhaltung
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- § 4 Abs. 1 und 2: Änderung der Anforderungen an verwendbare Bioabfälle und Materialien
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- § 4 Abs. 4: Änderung der Anforderungen an die physikalische Zusammensetzung
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- § 4 Abs. 5 und 6: Änderung der Anforderungen an die Untersuchungen der behandelten Bioabfälle
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- § 4 Abs. 7: Änderung der Anforderungen an die Freistellungen
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- § 4 Abs. 8: Änderung der Anforderungen an die Untersuchungen auf andere Schadstoffe
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- § 4 Abs. 9: Änderung der Anforderungen an die Probenahmen und Untersuchungen
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- § 4 Abs. 10: Änderung der Anforderungen an die Vorlage von Untersuchungsergebnissen
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- § 5 Abs. 1 und 2: Änderung der Anforderungen an die Verwendung von Bioabfällen und Materialien für Gemische
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- § 5 Abs. 4: Änderung der Anforderungen an die Untersuchungen auf andere Schadstoffe
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- § 5 Abs. 5: Einführung neuer ergänzender Bestimmungen für die Getrennthaltung, Behandlung und Verwendung der Einsatzmaterialien
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- § 6 Abs. 1: Änderung der zulässigen Aufbringungsmengen von Bioabfällen oder Gemischen
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- § 3 Abs. 4 Satz 4: Anforderungen an die gleichwertige Wirksamkeit der Hygienisierung für anderweitige hygienisierende Behandlungsverfahren
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- § 3 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Abs. 5: Anforderungen an die Prozessprüfung zur hygienisierenden Behandlung der Bioabfälle
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- § 3 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Abs. 6: Anforderungen an die Prozessüberwachung zur hygienisierenden Behandlung der Bioabfälle
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- § 3 Abs. 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Abs. 7 und 7a: Anforderungen an die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle
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- Anhang 3: Eingefügte Wörter in der Überschrift und Änderungen in den Nummern 1.1, 1.2, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3 und 1.3.4.
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- Anhang 3, Nummer 1.1, Sätze 2 und 3: Neue Formulierung für die Probenahme fester und flüssiger Bioabfälle.
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- Anhang 3, Nummer 1.1, Satz 4: Neue Formulierung für die Probenahme pastöser und schlammiger Bioabfälle.
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- Anhang 3, Nummer 1.2, Satz 3: Ersetzung der Norm DIN 38414, Teil 2 durch DIN EN 13040.
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- Anhang 3, Nummer 1.2, Satz 4: Neue Formulierung für die Bestimmung des Glühverlustes.
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- Anhang 3, Nummer 1.2, neuer Satz 5: Neue Formulierung für die Bestimmung der Schwermetallgehalte.
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- Anhang 3, Nummer 1.2, neuer Satz 7: Neue Formulierung für die Zerkleinerung und Siebung fester Teilproben.
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- Anhang 3, Nummer 1.3.1, Satz 1: Ersetzung der Norm DIN ISO 11465 durch DIN EN 13040.
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- Anhang 3, Nummer 1.3.2, Satz 1: Ersetzung der Norm DIN 19684, Teil 3 durch DIN EN 13039.
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- Anhang 3, Nummer 1.3.3, Satz 1: Ersetzung der Angabe 5 Millimeter durch 10 Millimeter und der Methode.
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- Anhang 3, Nummer 1.3.4, Satz 2: Ersetzung der Methode durch DIN EN 13037.
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- § 433 Abs. 1 bb): Der Salzgehalt wird gemäß DIN EN 13038 (Ausgabe Februar 2000) bestimmt.
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- § 433 Abs. 1 h) aa): In Satz 1 werden die Wörter 'DIN 38414, Teil 7 (Ausgabe Januar 1983)' durch 'DIN EN 13650 (Ausgabe Januar 2002)' ersetzt.
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- § 433 Abs. 1 h) bb): Eine neue Tabelle für die Untersuchungsmethoden von Schwermetallen wird eingefügt.
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- § 433 Abs. 1 h) cc): Die mit '*)' bezeichnete Fußnote wird gestrichen.
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- § 433 Abs. 1 i): In Nummer 2, Satz 2, wird die Endnotennummerierung '6)' durch '2)' ersetzt.
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- § 433 Abs. 1 j): Nummer 3 wird aufgehoben.
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- § 433 Abs. 1 k): Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden zu den Nummern 3 und 4.
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- § 433 Abs. 1 l): In der neuen Nummer 3, Satz 1, wird die Endnotennummerierung '7)' durch '3)' ersetzt.
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- § 433 Abs. 1 m): Die neue Nummer 4 wird neu gefasst.
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- § 433 Abs. 1 n): Nach der neuen Nummer 4 werden die Endnoten 1) bis 7) durch die Endnoten 1) bis 3) ersetzt.
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- § 433 Abs. 1 20.: Ein neuer Anhang 4 wird angefügt, der den Lieferschein gemäß § 11 Abs. 2 der Bioabfallverordnung enthält.
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- § 4.1.1.3: Neue Vorschriften für die Nachweismethode von Bacillus globigii
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- § 4.1.1.4: Neue Vorschriften für die Mindestverweilzeit bei der Traceruntersuchung mit Bacillus globigii
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- § 4.1.2.1: Neue Vorschriften für die Vorbereitung der Traceruntersuchung mit Lithium
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- § 4.1.2.2: Neue Vorschriften für die Durchführung der Traceruntersuchung mit Lithium
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- § 4.1.2.3: Neue Vorschriften für die Nachweismethode von Lithium
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- § 4.1.2.4: Neue Vorschriften für die Mindestverweilzeit bei der Traceruntersuchung mit Lithium
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- § 4.2.1.1: Neue Vorschriften für den Testorganismus und Grenzwert in der Seuchenhygiene
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- § 4.2.1.2: Neue Vorschriften für die Herstellung der Einlageproben bei aeroben hygienisierenden Verfahren
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- § 4.2.1.3: Neue Vorschriften für die Herstellung der Einlageproben bei anaeroben hygienisierenden Verfahren
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- § 4.2.1.4: Neue Vorschriften für die Nachweismethode von Salmonellen
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- § 4.2.2: Neue Vorschriften für die Prüfung der hygienisierten Bioabfälle in der Seuchenhygiene
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- § 4.3.1.1: Neue Vorschriften für die Testorganismen und Grenzwerte in der Phytohygiene
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- § 4.3.1.2.1: Neue Vorschriften für die Herstellung der Einlageproben bei aeroben hygienisierenden Behandlungsverfahren
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- § 4.3.1.2.2: Neue Vorschriften für die Herstellung der Einlageproben bei anaeroben hygienisierenden Behandlungsverfahren
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- § 4.3.1.2.3: Neue Vorschriften für den Nachweis der Infektiosität durch einen Biotest
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- § 4.3.1.3.1: Neue Vorschriften für die Herstellung der Einlageprobe mit Tomatensamen
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- Anhang 2: Neufassung des Anhangs 2 mit Anforderungen an die hygienisierende Behandlung von Bioabfällen zur Gewährleistung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit
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- Anhang 1: Neufassung der Liste der für eine Verwertung auf Flächen geeigneten Bioabfälle sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe.
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- § 11 Abs. 2: Neue Vorschriften für den Lieferschein, insbesondere für die Angaben und die Aufbewahrungspflicht.
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- Anhang 4: Neuer Anhang mit dem Muster für den Lieferschein gemäß § 11 Abs. 2.
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- § 3 Absatz 4 Satz 2: Neue Vorschriften für die Prozessprüfung und die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle
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- § 3 Absatz 6 Satz 3: Neue Vorschriften für die Temperaturmessung im Abluftstrom der Kompostmiete
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- § 9a: Einführung neuer Anforderungen an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen
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- § 10: Einführung von Freistellungen von den Anforderungen an die Behandlung und Untersuchung von bestimmten Bioabfällen
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- § 11: Einführung von Nachweispflichten für Bioabfallbehandler, Gemischhersteller und Bewirtschafter
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- § 3a: Neue Anforderungen an die biologisch stabilisierende Behandlung von Bioabfällen
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- § 3b: Neue Bestimmungen zur Behandlung von Bioabfällen in Betrieben mit Nutztierhaltung
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- § 4: Neue Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffe und weiterer Parameter in Bioabfällen
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- § 7a: Neue Bestimmungen für Bioabfallbehandler, die mehr als 24.000 Tonnen Frischmasse Bioabfälle behandeln
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- § 8a: Neue Bestimmungen zur Bestimmung von Untersuchungsstellen
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- § 8b: Neue Bestimmungen zur Anerkennung gleichwertiger Anerkennungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten
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- § 9 Abs. 1 und 2: Ausnahmen für Kleinflächen: Bestimmungen gelten nicht für Flächen unter 1 Hektar.
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- § 11 Abs. 2a Satz 2 und 3: Bestimmungen für Nachweise und Aufbewahrung gelten nicht für Kleinflächen.
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- § 11 Abs. 3a Satz 6: Bestimmungen für Nachweise und Aufbewahrung gelten nicht für Kleinflächen.
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- § 12a: Erlaubnis zur elektronischen Datenverarbeitung und -übermittlung.
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- § 13: Neue Bestimmungen für Ordnungswidrigkeiten.
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- § 13a: Bestimmungen für bestehende Anlagen.
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- § 13b: Übergangsbestimmungen für geltende und vergleichbare Hygieneprüfungen sowie für geltende Ausnahmezulassungen.
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- § 4 Abs. 6: Erlaubnis für monatliche Untersuchungen bei Bioabfallbehandlern mit hohem Volumen
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- § 4 Abs. 7: Zusätzliche Untersuchungen auf Schwermetalle bei Anhaltspunkten für Nicht-Einhaltung der Anforderungen
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- § 4 Abs. 8: Zusätzliche Untersuchungen auf andere Schadstoffe bei Anhaltspunkten für erhöhte Gehalte
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- § 4 Abs. 9: Probenahme und Untersuchungen durch unabhängige Stellen, Halbjahresberichte und Aufbewahrung
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- § 4 Abs. 10: Bestimmung der Untersuchungsstelle gemäß § 3 Abs. 8a und 8b
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- § 5: Anforderungen an Gemische, einschließlich Verwendung, Abgabe und Aufbringung
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- § 6: Beschränkungen und Verbote der Aufbringung, einschließlich maximaler Mengen und zusätzliche Anforderungen
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- § 7: Zusätzliche Anforderungen bei der Aufbringung auf Grünlandflächen und Feldfutter- und Feldgemüseanbauflächen
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- § 8: Zusammenstoß von Bioabfall- und Klärschlammaufbringung
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- § 9: Bodenuntersuchungen, einschließlich Aufbringungsflächen, Schwermetallgehalte und pH-Wert
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## Wortlaut
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- **2006-10-26** · BGBl. 2006 I S. 2298 — Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
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- **2010-11-15** · BGBl. 2010 I S. 1504 — Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
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- **2012-04-27** · BGBl. 2012 I S. 611 — Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
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- **2013-04-08** · BGBl. 2013 I S. 658 — Neufassung der Bioabfallverordnung
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# Stellen dieser Station
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- Anhang 1: Neufassung des Anhangs 1, der die Liste der für eine Verwertung auf Flächen geeigneten Bioabfälle, anderer Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe enthält.
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- § 1 Abs. 1 Nr. 1: Einfügung der Wörter 'als Düngemittel' nach 'Verwertung'
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- § 1 Abs. 2: Einfügung von Nummer 2a, Ersetzung von 'sowie' durch ein Komma in Nummer 4, Einfügung von Nummer 4a
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- § 1 Abs. 3: Ersetzung von '§§ 6 und 7' durch '§§ 6 bis 8', Ersetzung von 'betriebseigenen Flächen' durch 'selbst bewirtschafteten Betriebsflächen', Einfügung von Nummer 3a
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- § 1 Abs. 4: Einfügung eines neuen Satzes am Ende des Absatzes
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- § 2: Ersetzung der Nummern 1 und 2, Neufassung der Nummern 4 bis 6
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- § 3: Einfügung des Wortes 'hygienisierende' in die Überschrift, Neufassung der Absätze 1 bis 8
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- Anhang 1, Tabelle 1, Spalte 3: Einführung von zusätzlichen Ergänzenden Bestimmungen für verschiedene Abfälle
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- Anhang 1, Tabelle 2, Spalte 3: Einführung von zusätzlichen Ergänzenden Bestimmungen für verschiedene andere Abfälle, biologisch abbaubare Materialien und mineralische Stoffe
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- Anhang 2: Neufassung des Anhangs 2 mit detaillierten Anforderungen an die hygienisierende Behandlung von Bioabfällen.
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- § 3 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Übermittlung von Lieferscheinen und Aufbewahrungspflichten
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- § 3a: Neue Vorschriften für Befreiungen von Untersuchungspflichten und Lieferscheinverfahren
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- § 12: Anpassungen der Verweise in § 12
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- § 12a: Einführung von Vorschriften für elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung
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- § 13: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten
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- § 13a: Einführung von Bestimmungen für bestehende Anlagen
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- § 13b: Einführung von Übergangsbestimmungen für geltende und vergleichbare Hygieneprüfungen sowie für geltende Ausnahmezulassungen
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- § 7 Abs. 1 Satz 1: Erlaubnis zur Aufbringung bestimmter Bioabfälle auf Grünlandflächen und mehrschnittigen Feldfutterflächen
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- § 10 Abs. 1 Nummer 1: Freistellung von Behandlungspflichten für getrennt erfasste, naturbelassene Rinden und unvermischt weiterverarbeitete Rinden
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- § 10 Abs. 1 Nummer 2: Freistellung von Untersuchungspflichten für Pilzsubstratrückstände, bei denen die Pilzkulturen durch Dämpfung abgetötet werden
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- § 3 Abs. 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d: Freistellung von Untersuchungspflichten für geäschertes Leimleder und Pilzsubstratrückstände, die als anderweitig hygienisierend behandelt gelten
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- § 4 Abs. 1: Neue Vorschriften für Schwermetallgehalte und Ausnahmen bei der Aufbringung
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- § 4 Abs. 2: Änderung der Vorschriften für die Zustimmung zur Aufbringung von Bioabfällen
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- § 4 Abs. 2a: Einführung von Vorschriften für die Aufbringung auf spezielle Flächen
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- § 4 Abs. 2b: Einführung von Vorschriften für die Bereitstellung von Bioabfällen
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- § 4 Abs. 3: Änderung der Vorschriften für die Genehmigung
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- § 7: Änderung der Vorschriften für die Aufbringung auf Grünlandflächen und Feldfutterflächen
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- § 9: Änderung der Vorschriften für die Aufbringung von Bioabfällen
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- § 9a: Einführung von zusätzlichen Anforderungen an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen
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- § 10: Neue Vorschriften für die Freistellung von Anforderungen an die Behandlung und Untersuchung von bestimmten Bioabfällen
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- § 11: Änderung der Vorschriften für die Dokumentation und Nachweise
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- § 3: Einführung neuer Anforderungen an die biologisch stabilisierende Behandlung und Behandlung von Bioabfällen in Betrieben mit Nutztierhaltung
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- § 4 Abs. 1 und 2: Änderung der Anforderungen an verwendbare Bioabfälle und Materialien
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- § 4 Abs. 4: Änderung der Anforderungen an die physikalische Zusammensetzung
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- § 4 Abs. 5 und 6: Änderung der Anforderungen an die Untersuchungen der behandelten Bioabfälle
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- § 4 Abs. 7: Änderung der Anforderungen an die Freistellungen
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- § 4 Abs. 8: Änderung der Anforderungen an die Untersuchungen auf andere Schadstoffe
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- § 4 Abs. 9: Änderung der Anforderungen an die Probenahmen und Untersuchungen
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- § 4 Abs. 10: Änderung der Anforderungen an die Vorlage von Untersuchungsergebnissen
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- § 5 Abs. 1 und 2: Änderung der Anforderungen an die Verwendung von Bioabfällen und Materialien für Gemische
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- § 5 Abs. 4: Änderung der Anforderungen an die Untersuchungen auf andere Schadstoffe
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- § 5 Abs. 5: Einführung neuer ergänzender Bestimmungen für die Getrennthaltung, Behandlung und Verwendung der Einsatzmaterialien
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- § 6 Abs. 1: Änderung der zulässigen Aufbringungsmengen von Bioabfällen oder Gemischen
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- § 3 Abs. 4 Satz 4: Anforderungen an die gleichwertige Wirksamkeit der Hygienisierung für anderweitige hygienisierende Behandlungsverfahren
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- § 3 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Abs. 5: Anforderungen an die Prozessprüfung zur hygienisierenden Behandlung der Bioabfälle
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- § 3 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Abs. 6: Anforderungen an die Prozessüberwachung zur hygienisierenden Behandlung der Bioabfälle
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- § 3 Abs. 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Abs. 7 und 7a: Anforderungen an die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle
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- Anhang 3: Eingefügte Wörter in der Überschrift und Änderungen in den Nummern 1.1, 1.2, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3 und 1.3.4.
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- Anhang 3, Nummer 1.1, Sätze 2 und 3: Neue Formulierung für die Probenahme fester und flüssiger Bioabfälle.
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- Anhang 3, Nummer 1.1, Satz 4: Neue Formulierung für die Probenahme pastöser und schlammiger Bioabfälle.
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- Anhang 3, Nummer 1.2, Satz 3: Ersetzung der Norm DIN 38414, Teil 2 durch DIN EN 13040.
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- Anhang 3, Nummer 1.2, Satz 4: Neue Formulierung für die Bestimmung des Glühverlustes.
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- Anhang 3, Nummer 1.2, neuer Satz 5: Neue Formulierung für die Bestimmung der Schwermetallgehalte.
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- Anhang 3, Nummer 1.2, neuer Satz 7: Neue Formulierung für die Zerkleinerung und Siebung fester Teilproben.
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- Anhang 3, Nummer 1.3.1, Satz 1: Ersetzung der Norm DIN ISO 11465 durch DIN EN 13040.
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- Anhang 3, Nummer 1.3.2, Satz 1: Ersetzung der Norm DIN 19684, Teil 3 durch DIN EN 13039.
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- Anhang 3, Nummer 1.3.3, Satz 1: Ersetzung der Angabe 5 Millimeter durch 10 Millimeter und der Methode.
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- Anhang 3, Nummer 1.3.4, Satz 2: Ersetzung der Methode durch DIN EN 13037.
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- § 433 Abs. 1 bb): Der Salzgehalt wird gemäß DIN EN 13038 (Ausgabe Februar 2000) bestimmt.
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- § 433 Abs. 1 h) aa): In Satz 1 werden die Wörter 'DIN 38414, Teil 7 (Ausgabe Januar 1983)' durch 'DIN EN 13650 (Ausgabe Januar 2002)' ersetzt.
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- § 433 Abs. 1 h) bb): Eine neue Tabelle für die Untersuchungsmethoden von Schwermetallen wird eingefügt.
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- § 433 Abs. 1 h) cc): Die mit '*)' bezeichnete Fußnote wird gestrichen.
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- § 433 Abs. 1 i): In Nummer 2, Satz 2, wird die Endnotennummerierung '6)' durch '2)' ersetzt.
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- § 433 Abs. 1 j): Nummer 3 wird aufgehoben.
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- § 433 Abs. 1 k): Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden zu den Nummern 3 und 4.
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- § 433 Abs. 1 l): In der neuen Nummer 3, Satz 1, wird die Endnotennummerierung '7)' durch '3)' ersetzt.
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- § 433 Abs. 1 m): Die neue Nummer 4 wird neu gefasst.
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- § 433 Abs. 1 n): Nach der neuen Nummer 4 werden die Endnoten 1) bis 7) durch die Endnoten 1) bis 3) ersetzt.
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- § 433 Abs. 1 20.: Ein neuer Anhang 4 wird angefügt, der den Lieferschein gemäß § 11 Abs. 2 der Bioabfallverordnung enthält.
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- § 4.1.1.3: Neue Vorschriften für die Nachweismethode von Bacillus globigii
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- § 4.1.1.4: Neue Vorschriften für die Mindestverweilzeit bei der Traceruntersuchung mit Bacillus globigii
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- § 4.1.2.1: Neue Vorschriften für die Vorbereitung der Traceruntersuchung mit Lithium
|
||||
- § 4.1.2.2: Neue Vorschriften für die Durchführung der Traceruntersuchung mit Lithium
|
||||
- § 4.1.2.3: Neue Vorschriften für die Nachweismethode von Lithium
|
||||
- § 4.1.2.4: Neue Vorschriften für die Mindestverweilzeit bei der Traceruntersuchung mit Lithium
|
||||
- § 4.2.1.1: Neue Vorschriften für den Testorganismus und Grenzwert in der Seuchenhygiene
|
||||
- § 4.2.1.2: Neue Vorschriften für die Herstellung der Einlageproben bei aeroben hygienisierenden Verfahren
|
||||
- § 4.2.1.3: Neue Vorschriften für die Herstellung der Einlageproben bei anaeroben hygienisierenden Verfahren
|
||||
- § 4.2.1.4: Neue Vorschriften für die Nachweismethode von Salmonellen
|
||||
- § 4.2.2: Neue Vorschriften für die Prüfung der hygienisierten Bioabfälle in der Seuchenhygiene
|
||||
- § 4.3.1.1: Neue Vorschriften für die Testorganismen und Grenzwerte in der Phytohygiene
|
||||
- § 4.3.1.2.1: Neue Vorschriften für die Herstellung der Einlageproben bei aeroben hygienisierenden Behandlungsverfahren
|
||||
- § 4.3.1.2.2: Neue Vorschriften für die Herstellung der Einlageproben bei anaeroben hygienisierenden Behandlungsverfahren
|
||||
- § 4.3.1.2.3: Neue Vorschriften für den Nachweis der Infektiosität durch einen Biotest
|
||||
- § 4.3.1.3.1: Neue Vorschriften für die Herstellung der Einlageprobe mit Tomatensamen
|
||||
- Anhang 2: Neufassung des Anhangs 2 mit Anforderungen an die hygienisierende Behandlung von Bioabfällen zur Gewährleistung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit
|
||||
- Anhang 1: Neufassung der Liste der für eine Verwertung auf Flächen geeigneten Bioabfälle sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe.
|
||||
- § 11 Abs. 2: Neue Vorschriften für den Lieferschein, insbesondere für die Angaben und die Aufbewahrungspflicht.
|
||||
- Anhang 4: Neuer Anhang mit dem Muster für den Lieferschein gemäß § 11 Abs. 2.
|
||||
- § 3 Absatz 4 Satz 2: Neue Vorschriften für die Prozessprüfung und die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle
|
||||
- § 3 Absatz 6 Satz 3: Neue Vorschriften für die Temperaturmessung im Abluftstrom der Kompostmiete
|
||||
- § 9a: Einführung neuer Anforderungen an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen
|
||||
- § 10: Einführung von Freistellungen von den Anforderungen an die Behandlung und Untersuchung von bestimmten Bioabfällen
|
||||
- § 11: Einführung von Nachweispflichten für Bioabfallbehandler, Gemischhersteller und Bewirtschafter
|
||||
- § 3a: Neue Anforderungen an die biologisch stabilisierende Behandlung von Bioabfällen
|
||||
- § 3b: Neue Bestimmungen zur Behandlung von Bioabfällen in Betrieben mit Nutztierhaltung
|
||||
- § 4: Neue Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffe und weiterer Parameter in Bioabfällen
|
||||
- § 7a: Neue Bestimmungen für Bioabfallbehandler, die mehr als 24.000 Tonnen Frischmasse Bioabfälle behandeln
|
||||
- § 8a: Neue Bestimmungen zur Bestimmung von Untersuchungsstellen
|
||||
- § 8b: Neue Bestimmungen zur Anerkennung gleichwertiger Anerkennungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten
|
||||
- § 9 Abs. 1 und 2: Ausnahmen für Kleinflächen: Bestimmungen gelten nicht für Flächen unter 1 Hektar.
|
||||
- § 11 Abs. 2a Satz 2 und 3: Bestimmungen für Nachweise und Aufbewahrung gelten nicht für Kleinflächen.
|
||||
- § 11 Abs. 3a Satz 6: Bestimmungen für Nachweise und Aufbewahrung gelten nicht für Kleinflächen.
|
||||
- § 12a: Erlaubnis zur elektronischen Datenverarbeitung und -übermittlung.
|
||||
- § 13: Neue Bestimmungen für Ordnungswidrigkeiten.
|
||||
- § 13a: Bestimmungen für bestehende Anlagen.
|
||||
- § 13b: Übergangsbestimmungen für geltende und vergleichbare Hygieneprüfungen sowie für geltende Ausnahmezulassungen.
|
||||
- § 4 Abs. 6: Erlaubnis für monatliche Untersuchungen bei Bioabfallbehandlern mit hohem Volumen
|
||||
- § 4 Abs. 7: Zusätzliche Untersuchungen auf Schwermetalle bei Anhaltspunkten für Nicht-Einhaltung der Anforderungen
|
||||
- § 4 Abs. 8: Zusätzliche Untersuchungen auf andere Schadstoffe bei Anhaltspunkten für erhöhte Gehalte
|
||||
- § 4 Abs. 9: Probenahme und Untersuchungen durch unabhängige Stellen, Halbjahresberichte und Aufbewahrung
|
||||
- § 4 Abs. 10: Bestimmung der Untersuchungsstelle gemäß § 3 Abs. 8a und 8b
|
||||
- § 5: Anforderungen an Gemische, einschließlich Verwendung, Abgabe und Aufbringung
|
||||
- § 6: Beschränkungen und Verbote der Aufbringung, einschließlich maximaler Mengen und zusätzliche Anforderungen
|
||||
- § 7: Zusätzliche Anforderungen bei der Aufbringung auf Grünlandflächen und Feldfutter- und Feldgemüseanbauflächen
|
||||
- § 8: Zusammenstoß von Bioabfall- und Klärschlammaufbringung
|
||||
- § 9: Bodenuntersuchungen, einschließlich Aufbringungsflächen, Schwermetallgehalte und pH-Wert
|
||||
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# § 10
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2012-04-27 — Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 611
|
||||
> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658
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||||
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||||
§ 10 Abs. 1 Nummer 1: Freistellung von Behandlungspflichten für getrennt erfasste, naturbelassene Rinden und unvermischt weiterverarbeitete Rinden
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||||
§ 10 Abs. 1 Nummer 2: Freistellung von Untersuchungspflichten für Pilzsubstratrückstände, bei denen die Pilzkulturen durch Dämpfung abgetötet werden
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||||
|
||||
§ 10: Neue Vorschriften für die Freistellung von Anforderungen an die Behandlung und Untersuchung von bestimmten Bioabfällen
|
||||
§ 10: Einführung von Freistellungen von den Anforderungen an die Behandlung und Untersuchung von bestimmten Bioabfällen
|
||||
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||||
# § 11
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2012-04-27 — Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 611
|
||||
> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658
|
||||
|
||||
§ 11: Änderung der Vorschriften für die Dokumentation und Nachweise
|
||||
§ 11 Abs. 2: Neue Vorschriften für den Lieferschein, insbesondere für die Angaben und die Aufbewahrungspflicht.
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||||
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||||
§ 11: Einführung von Nachweispflichten für Bioabfallbehandler, Gemischhersteller und Bewirtschafter
|
||||
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||||
§ 11 Abs. 2a Satz 2 und 3: Bestimmungen für Nachweise und Aufbewahrung gelten nicht für Kleinflächen.
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||||
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||||
§ 11 Abs. 3a Satz 6: Bestimmungen für Nachweise und Aufbewahrung gelten nicht für Kleinflächen.
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# § 12a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2012-04-27 — Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 611
|
||||
> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658
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||||
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||||
§ 12a: Einführung von Vorschriften für elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung
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||||
§ 12a: Erlaubnis zur elektronischen Datenverarbeitung und -übermittlung.
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# § 13
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2012-04-27 — Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 611
|
||||
> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658
|
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|
||||
§ 13: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten
|
||||
§ 13: Neue Bestimmungen für Ordnungswidrigkeiten.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 13a
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2012-04-27 — Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 611
|
||||
> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658
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||||
|
||||
§ 13a: Einführung von Bestimmungen für bestehende Anlagen
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||||
§ 13a: Bestimmungen für bestehende Anlagen.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 13b
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2012-04-27 — Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 611
|
||||
> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658
|
||||
|
||||
§ 13b: Einführung von Übergangsbestimmungen für geltende und vergleichbare Hygieneprüfungen sowie für geltende Ausnahmezulassungen
|
||||
§ 13b: Übergangsbestimmungen für geltende und vergleichbare Hygieneprüfungen sowie für geltende Ausnahmezulassungen.
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# § 3
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2012-04-27 — Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 611
|
||||
> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658
|
||||
|
||||
§ 3: Einfügung des Wortes 'hygienisierende' in die Überschrift, Neufassung der Absätze 1 bis 8
|
||||
§ 3 Absatz 4 Satz 2: Neue Vorschriften für die Prozessprüfung und die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle
|
||||
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||||
§ 3 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Übermittlung von Lieferscheinen und Aufbewahrungspflichten
|
||||
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||||
§ 3 Abs. 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d: Freistellung von Untersuchungspflichten für geäschertes Leimleder und Pilzsubstratrückstände, die als anderweitig hygienisierend behandelt gelten
|
||||
|
||||
§ 3: Einführung neuer Anforderungen an die biologisch stabilisierende Behandlung und Behandlung von Bioabfällen in Betrieben mit Nutztierhaltung
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||||
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||||
§ 3 Abs. 4 Satz 4: Anforderungen an die gleichwertige Wirksamkeit der Hygienisierung für anderweitige hygienisierende Behandlungsverfahren
|
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||||
§ 3 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Abs. 5: Anforderungen an die Prozessprüfung zur hygienisierenden Behandlung der Bioabfälle
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||||
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||||
§ 3 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Abs. 6: Anforderungen an die Prozessüberwachung zur hygienisierenden Behandlung der Bioabfälle
|
||||
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||||
§ 3 Abs. 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Abs. 7 und 7a: Anforderungen an die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle
|
||||
§ 3 Absatz 6 Satz 3: Neue Vorschriften für die Temperaturmessung im Abluftstrom der Kompostmiete
|
||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 3a
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2012-04-27 — Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 611
|
||||
> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658
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||||
§ 3a: Neue Vorschriften für Befreiungen von Untersuchungspflichten und Lieferscheinverfahren
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||||
§ 3a: Neue Anforderungen an die biologisch stabilisierende Behandlung von Bioabfällen
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||||
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||||
7
bioabfv/§3b.md
Normal file
7
bioabfv/§3b.md
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||||
# § 3b
|
||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658
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||||
§ 3b: Neue Bestimmungen zur Behandlung von Bioabfällen in Betrieben mit Nutztierhaltung
|
||||
@@ -1,61 +1,17 @@
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||||
# § 4
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2012-04-27 — Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 611
|
||||
> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658
|
||||
|
||||
§ 4 Abs. 1: Neue Vorschriften für Schwermetallgehalte und Ausnahmen bei der Aufbringung
|
||||
§ 4: Neue Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffe und weiterer Parameter in Bioabfällen
|
||||
|
||||
§ 4 Abs. 2: Änderung der Vorschriften für die Zustimmung zur Aufbringung von Bioabfällen
|
||||
§ 4 Abs. 6: Erlaubnis für monatliche Untersuchungen bei Bioabfallbehandlern mit hohem Volumen
|
||||
|
||||
§ 4 Abs. 2a: Einführung von Vorschriften für die Aufbringung auf spezielle Flächen
|
||||
§ 4 Abs. 7: Zusätzliche Untersuchungen auf Schwermetalle bei Anhaltspunkten für Nicht-Einhaltung der Anforderungen
|
||||
|
||||
§ 4 Abs. 2b: Einführung von Vorschriften für die Bereitstellung von Bioabfällen
|
||||
§ 4 Abs. 8: Zusätzliche Untersuchungen auf andere Schadstoffe bei Anhaltspunkten für erhöhte Gehalte
|
||||
|
||||
§ 4 Abs. 3: Änderung der Vorschriften für die Genehmigung
|
||||
§ 4 Abs. 9: Probenahme und Untersuchungen durch unabhängige Stellen, Halbjahresberichte und Aufbewahrung
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||||
|
||||
§ 4 Abs. 1 und 2: Änderung der Anforderungen an verwendbare Bioabfälle und Materialien
|
||||
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||||
§ 4 Abs. 4: Änderung der Anforderungen an die physikalische Zusammensetzung
|
||||
|
||||
§ 4 Abs. 5 und 6: Änderung der Anforderungen an die Untersuchungen der behandelten Bioabfälle
|
||||
|
||||
§ 4 Abs. 7: Änderung der Anforderungen an die Freistellungen
|
||||
|
||||
§ 4 Abs. 8: Änderung der Anforderungen an die Untersuchungen auf andere Schadstoffe
|
||||
|
||||
§ 4 Abs. 9: Änderung der Anforderungen an die Probenahmen und Untersuchungen
|
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||||
§ 4 Abs. 10: Änderung der Anforderungen an die Vorlage von Untersuchungsergebnissen
|
||||
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||||
§ 4.1.1.3: Neue Vorschriften für die Nachweismethode von Bacillus globigii
|
||||
|
||||
§ 4.1.1.4: Neue Vorschriften für die Mindestverweilzeit bei der Traceruntersuchung mit Bacillus globigii
|
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||||
§ 4.1.2.1: Neue Vorschriften für die Vorbereitung der Traceruntersuchung mit Lithium
|
||||
|
||||
§ 4.1.2.2: Neue Vorschriften für die Durchführung der Traceruntersuchung mit Lithium
|
||||
|
||||
§ 4.1.2.3: Neue Vorschriften für die Nachweismethode von Lithium
|
||||
|
||||
§ 4.1.2.4: Neue Vorschriften für die Mindestverweilzeit bei der Traceruntersuchung mit Lithium
|
||||
|
||||
§ 4.2.1.1: Neue Vorschriften für den Testorganismus und Grenzwert in der Seuchenhygiene
|
||||
|
||||
§ 4.2.1.2: Neue Vorschriften für die Herstellung der Einlageproben bei aeroben hygienisierenden Verfahren
|
||||
|
||||
§ 4.2.1.3: Neue Vorschriften für die Herstellung der Einlageproben bei anaeroben hygienisierenden Verfahren
|
||||
|
||||
§ 4.2.1.4: Neue Vorschriften für die Nachweismethode von Salmonellen
|
||||
|
||||
§ 4.2.2: Neue Vorschriften für die Prüfung der hygienisierten Bioabfälle in der Seuchenhygiene
|
||||
|
||||
§ 4.3.1.1: Neue Vorschriften für die Testorganismen und Grenzwerte in der Phytohygiene
|
||||
|
||||
§ 4.3.1.2.1: Neue Vorschriften für die Herstellung der Einlageproben bei aeroben hygienisierenden Behandlungsverfahren
|
||||
|
||||
§ 4.3.1.2.2: Neue Vorschriften für die Herstellung der Einlageproben bei anaeroben hygienisierenden Behandlungsverfahren
|
||||
|
||||
§ 4.3.1.2.3: Neue Vorschriften für den Nachweis der Infektiosität durch einen Biotest
|
||||
|
||||
§ 4.3.1.3.1: Neue Vorschriften für die Herstellung der Einlageprobe mit Tomatensamen
|
||||
§ 4 Abs. 10: Bestimmung der Untersuchungsstelle gemäß § 3 Abs. 8a und 8b
|
||||
|
||||
@@ -1,11 +1,7 @@
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# § 5
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2012-04-27 — Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 611
|
||||
> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658
|
||||
|
||||
§ 5 Abs. 1 und 2: Änderung der Anforderungen an die Verwendung von Bioabfällen und Materialien für Gemische
|
||||
|
||||
§ 5 Abs. 4: Änderung der Anforderungen an die Untersuchungen auf andere Schadstoffe
|
||||
|
||||
§ 5 Abs. 5: Einführung neuer ergänzender Bestimmungen für die Getrennthaltung, Behandlung und Verwendung der Einsatzmaterialien
|
||||
§ 5: Anforderungen an Gemische, einschließlich Verwendung, Abgabe und Aufbringung
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||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 6
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2012-04-27 — Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 611
|
||||
> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658
|
||||
|
||||
§ 6 Abs. 1: Änderung der zulässigen Aufbringungsmengen von Bioabfällen oder Gemischen
|
||||
§ 6: Beschränkungen und Verbote der Aufbringung, einschließlich maximaler Mengen und zusätzliche Anforderungen
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||||
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@@ -1,9 +1,7 @@
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# § 7
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2012-04-27 — Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 611
|
||||
> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658
|
||||
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||||
§ 7 Abs. 1 Satz 1: Erlaubnis zur Aufbringung bestimmter Bioabfälle auf Grünlandflächen und mehrschnittigen Feldfutterflächen
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||||
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||||
§ 7: Änderung der Vorschriften für die Aufbringung auf Grünlandflächen und Feldfutterflächen
|
||||
§ 7: Zusätzliche Anforderungen bei der Aufbringung auf Grünlandflächen und Feldfutter- und Feldgemüseanbauflächen
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7
bioabfv/§7a.md
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7
bioabfv/§7a.md
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||||
# § 7a
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658
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||||
§ 7a: Neue Bestimmungen für Bioabfallbehandler, die mehr als 24.000 Tonnen Frischmasse Bioabfälle behandeln
|
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7
bioabfv/§8.md
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bioabfv/§8.md
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||||
# § 8
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658
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||||
|
||||
§ 8: Zusammenstoß von Bioabfall- und Klärschlammaufbringung
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||||
7
bioabfv/§8a.md
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7
bioabfv/§8a.md
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||||
# § 8a
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658
|
||||
|
||||
§ 8a: Neue Bestimmungen zur Bestimmung von Untersuchungsstellen
|
||||
7
bioabfv/§8b.md
Normal file
7
bioabfv/§8b.md
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||||
# § 8b
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658
|
||||
|
||||
§ 8b: Neue Bestimmungen zur Anerkennung gleichwertiger Anerkennungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten
|
||||
@@ -1,7 +1,9 @@
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# § 9
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2012-04-27 — Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 611
|
||||
> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658
|
||||
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||||
§ 9: Änderung der Vorschriften für die Aufbringung von Bioabfällen
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§ 9 Abs. 1 und 2: Ausnahmen für Kleinflächen: Bestimmungen gelten nicht für Flächen unter 1 Hektar.
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§ 9: Bodenuntersuchungen, einschließlich Aufbringungsflächen, Schwermetallgehalte und pH-Wert
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 9a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2012-04-27 — Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 611
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> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658
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§ 9a: Einführung von zusätzlichen Anforderungen an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen
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§ 9a: Einführung neuer Anforderungen an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen
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verkuendungen/2013/bgbl1-2013-16-10.md
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# BGBl. 2013 I S. 658
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- **Titel:** Neufassung der Bioabfallverordnung
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- **Typ:** Neubekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 658
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- **Verkündung:** 2013-04-08
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- **Inkrafttreten:** 2013-04-08
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- **Ausfertigung:** 2013-04-04
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/16#page=50
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm-teilweise
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- **Stammnormen in diesem Commit:** BIOABFV
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## Kurz
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Die Bekanntmachung legt die Neufassung der Bioabfallverordnung fest, die verschiedene Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die seit 1998 in Kraft getreten sind.
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