diff --git a/bioabfv/FASSUNG.md b/bioabfv/FASSUNG.md index b8c9d4347a..67dc7fff1b 100644 --- a/bioabfv/FASSUNG.md +++ b/bioabfv/FASSUNG.md @@ -1,99 +1,46 @@ -# BIOABFV — 2012-04-27 +# BIOABFV — 2013-04-08 -- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung -- **Typ:** Änderung -- **Fundstelle:** BGBl. 2012 I S. 611 -- **Inkrafttreten:** 2012-05-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1 Nummer 10 und 20 und Artikel 4); 2012-08-01 (Artikel 1 Nummer 10 und 20); 2012-06-01 (Artikel 4) -- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/17#page=7 -- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Bioabfallverordnung, die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und die Düngemittelverordnung, um Anpassungen an EU-Rechtsvorschriften vorzunehmen. +- **Titel:** Neufassung der Bioabfallverordnung +- **Typ:** Neubekanntmachung +- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 658 +- **Inkrafttreten:** 2013-04-08 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/16#page=50 +- **Kurz:** Die Bekanntmachung legt die Neufassung der Bioabfallverordnung fest, die verschiedene Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die seit 1998 in Kraft getreten sind. ## Betroffene Stellen -- Anhang 1: Neufassung des Anhangs 1, der die Liste der für eine Verwertung auf Flächen geeigneten Bioabfälle, anderer Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe enthält. -- § 1 Abs. 1 Nr. 1: Einfügung der Wörter 'als Düngemittel' nach 'Verwertung' -- § 1 Abs. 2: Einfügung von Nummer 2a, Ersetzung von 'sowie' durch ein Komma in Nummer 4, Einfügung von Nummer 4a -- § 1 Abs. 3: Ersetzung von '§§ 6 und 7' durch '§§ 6 bis 8', Ersetzung von 'betriebseigenen Flächen' durch 'selbst bewirtschafteten Betriebsflächen', Einfügung von Nummer 3a -- § 1 Abs. 4: Einfügung eines neuen Satzes am Ende des Absatzes -- § 2: Ersetzung der Nummern 1 und 2, Neufassung der Nummern 4 bis 6 -- § 3: Einfügung des Wortes 'hygienisierende' in die Überschrift, Neufassung der Absätze 1 bis 8 -- Anhang 1, Tabelle 1, Spalte 3: Einführung von zusätzlichen Ergänzenden Bestimmungen für verschiedene Abfälle -- Anhang 1, Tabelle 2, Spalte 3: Einführung von zusätzlichen Ergänzenden Bestimmungen für verschiedene andere Abfälle, biologisch abbaubare Materialien und mineralische Stoffe -- Anhang 2: Neufassung des Anhangs 2 mit detaillierten Anforderungen an die hygienisierende Behandlung von Bioabfällen. -- § 3 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Übermittlung von Lieferscheinen und Aufbewahrungspflichten -- § 3a: Neue Vorschriften für Befreiungen von Untersuchungspflichten und Lieferscheinverfahren -- § 12: Anpassungen der Verweise in § 12 -- § 12a: Einführung von Vorschriften für elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung -- § 13: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten -- § 13a: Einführung von Bestimmungen für bestehende Anlagen -- § 13b: Einführung von Übergangsbestimmungen für geltende und vergleichbare Hygieneprüfungen sowie für geltende Ausnahmezulassungen -- § 7 Abs. 1 Satz 1: Erlaubnis zur Aufbringung bestimmter Bioabfälle auf Grünlandflächen und mehrschnittigen Feldfutterflächen -- § 10 Abs. 1 Nummer 1: Freistellung von Behandlungspflichten für getrennt erfasste, naturbelassene Rinden und unvermischt weiterverarbeitete Rinden -- § 10 Abs. 1 Nummer 2: Freistellung von Untersuchungspflichten für Pilzsubstratrückstände, bei denen die Pilzkulturen durch Dämpfung abgetötet werden -- § 3 Abs. 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d: Freistellung von Untersuchungspflichten für geäschertes Leimleder und Pilzsubstratrückstände, die als anderweitig hygienisierend behandelt gelten -- § 4 Abs. 1: Neue Vorschriften für Schwermetallgehalte und Ausnahmen bei der Aufbringung -- § 4 Abs. 2: Änderung der Vorschriften für die Zustimmung zur Aufbringung von Bioabfällen -- § 4 Abs. 2a: Einführung von Vorschriften für die Aufbringung auf spezielle Flächen -- § 4 Abs. 2b: Einführung von Vorschriften für die Bereitstellung von Bioabfällen -- § 4 Abs. 3: Änderung der Vorschriften für die Genehmigung -- § 7: Änderung der Vorschriften für die Aufbringung auf Grünlandflächen und Feldfutterflächen -- § 9: Änderung der Vorschriften für die Aufbringung von Bioabfällen -- § 9a: Einführung von zusätzlichen Anforderungen an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen -- § 10: Neue Vorschriften für die Freistellung von Anforderungen an die Behandlung und Untersuchung von bestimmten Bioabfällen -- § 11: Änderung der Vorschriften für die Dokumentation und Nachweise -- § 3: Einführung neuer Anforderungen an die biologisch stabilisierende Behandlung und Behandlung von Bioabfällen in Betrieben mit Nutztierhaltung -- § 4 Abs. 1 und 2: Änderung der Anforderungen an verwendbare Bioabfälle und Materialien -- § 4 Abs. 4: Änderung der Anforderungen an die physikalische Zusammensetzung -- § 4 Abs. 5 und 6: Änderung der Anforderungen an die Untersuchungen der behandelten Bioabfälle -- § 4 Abs. 7: Änderung der Anforderungen an die Freistellungen -- § 4 Abs. 8: Änderung der Anforderungen an die Untersuchungen auf andere Schadstoffe -- § 4 Abs. 9: Änderung der Anforderungen an die Probenahmen und Untersuchungen -- § 4 Abs. 10: Änderung der Anforderungen an die Vorlage von Untersuchungsergebnissen -- § 5 Abs. 1 und 2: Änderung der Anforderungen an die Verwendung von Bioabfällen und Materialien für Gemische -- § 5 Abs. 4: Änderung der Anforderungen an die Untersuchungen auf andere Schadstoffe -- § 5 Abs. 5: Einführung neuer ergänzender Bestimmungen für die Getrennthaltung, Behandlung und Verwendung der Einsatzmaterialien -- § 6 Abs. 1: Änderung der zulässigen Aufbringungsmengen von Bioabfällen oder Gemischen -- § 3 Abs. 4 Satz 4: Anforderungen an die gleichwertige Wirksamkeit der Hygienisierung für anderweitige hygienisierende Behandlungsverfahren -- § 3 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Abs. 5: Anforderungen an die Prozessprüfung zur hygienisierenden Behandlung der Bioabfälle -- § 3 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Abs. 6: Anforderungen an die Prozessüberwachung zur hygienisierenden Behandlung der Bioabfälle -- § 3 Abs. 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Abs. 7 und 7a: Anforderungen an die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle -- Anhang 3: Eingefügte Wörter in der Überschrift und Änderungen in den Nummern 1.1, 1.2, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3 und 1.3.4. -- Anhang 3, Nummer 1.1, Sätze 2 und 3: Neue Formulierung für die Probenahme fester und flüssiger Bioabfälle. -- Anhang 3, Nummer 1.1, Satz 4: Neue Formulierung für die Probenahme pastöser und schlammiger Bioabfälle. -- Anhang 3, Nummer 1.2, Satz 3: Ersetzung der Norm DIN 38414, Teil 2 durch DIN EN 13040. -- Anhang 3, Nummer 1.2, Satz 4: Neue Formulierung für die Bestimmung des Glühverlustes. -- Anhang 3, Nummer 1.2, neuer Satz 5: Neue Formulierung für die Bestimmung der Schwermetallgehalte. -- Anhang 3, Nummer 1.2, neuer Satz 7: Neue Formulierung für die Zerkleinerung und Siebung fester Teilproben. -- Anhang 3, Nummer 1.3.1, Satz 1: Ersetzung der Norm DIN ISO 11465 durch DIN EN 13040. -- Anhang 3, Nummer 1.3.2, Satz 1: Ersetzung der Norm DIN 19684, Teil 3 durch DIN EN 13039. -- Anhang 3, Nummer 1.3.3, Satz 1: Ersetzung der Angabe 5 Millimeter durch 10 Millimeter und der Methode. -- Anhang 3, Nummer 1.3.4, Satz 2: Ersetzung der Methode durch DIN EN 13037. -- § 433 Abs. 1 bb): Der Salzgehalt wird gemäß DIN EN 13038 (Ausgabe Februar 2000) bestimmt. -- § 433 Abs. 1 h) aa): In Satz 1 werden die Wörter 'DIN 38414, Teil 7 (Ausgabe Januar 1983)' durch 'DIN EN 13650 (Ausgabe Januar 2002)' ersetzt. -- § 433 Abs. 1 h) bb): Eine neue Tabelle für die Untersuchungsmethoden von Schwermetallen wird eingefügt. -- § 433 Abs. 1 h) cc): Die mit '*)' bezeichnete Fußnote wird gestrichen. -- § 433 Abs. 1 i): In Nummer 2, Satz 2, wird die Endnotennummerierung '6)' durch '2)' ersetzt. -- § 433 Abs. 1 j): Nummer 3 wird aufgehoben. -- § 433 Abs. 1 k): Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden zu den Nummern 3 und 4. -- § 433 Abs. 1 l): In der neuen Nummer 3, Satz 1, wird die Endnotennummerierung '7)' durch '3)' ersetzt. -- § 433 Abs. 1 m): Die neue Nummer 4 wird neu gefasst. -- § 433 Abs. 1 n): Nach der neuen Nummer 4 werden die Endnoten 1) bis 7) durch die Endnoten 1) bis 3) ersetzt. -- § 433 Abs. 1 20.: Ein neuer Anhang 4 wird angefügt, der den Lieferschein gemäß § 11 Abs. 2 der Bioabfallverordnung enthält. -- § 4.1.1.3: Neue Vorschriften für die Nachweismethode von Bacillus globigii -- § 4.1.1.4: Neue Vorschriften für die Mindestverweilzeit bei der Traceruntersuchung mit Bacillus globigii -- § 4.1.2.1: Neue Vorschriften für die Vorbereitung der Traceruntersuchung mit Lithium -- § 4.1.2.2: Neue Vorschriften für die Durchführung der Traceruntersuchung mit Lithium -- § 4.1.2.3: Neue Vorschriften für die Nachweismethode von Lithium -- § 4.1.2.4: Neue Vorschriften für die Mindestverweilzeit bei der Traceruntersuchung mit Lithium -- § 4.2.1.1: Neue Vorschriften für den Testorganismus und Grenzwert in der Seuchenhygiene -- § 4.2.1.2: Neue Vorschriften für die Herstellung der Einlageproben bei aeroben hygienisierenden Verfahren -- § 4.2.1.3: Neue Vorschriften für die Herstellung der Einlageproben bei anaeroben hygienisierenden Verfahren -- § 4.2.1.4: Neue Vorschriften für die Nachweismethode von Salmonellen -- § 4.2.2: Neue Vorschriften für die Prüfung der hygienisierten Bioabfälle in der Seuchenhygiene -- § 4.3.1.1: Neue Vorschriften für die Testorganismen und Grenzwerte in der Phytohygiene -- § 4.3.1.2.1: Neue Vorschriften für die Herstellung der Einlageproben bei aeroben hygienisierenden Behandlungsverfahren -- § 4.3.1.2.2: Neue Vorschriften für die Herstellung der Einlageproben bei anaeroben hygienisierenden Behandlungsverfahren -- § 4.3.1.2.3: Neue Vorschriften für den Nachweis der Infektiosität durch einen Biotest -- § 4.3.1.3.1: Neue Vorschriften für die Herstellung der Einlageprobe mit Tomatensamen +- Anhang 2: Neufassung des Anhangs 2 mit Anforderungen an die hygienisierende Behandlung von Bioabfällen zur Gewährleistung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit +- Anhang 1: Neufassung der Liste der für eine Verwertung auf Flächen geeigneten Bioabfälle sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe. +- § 11 Abs. 2: Neue Vorschriften für den Lieferschein, insbesondere für die Angaben und die Aufbewahrungspflicht. +- Anhang 4: Neuer Anhang mit dem Muster für den Lieferschein gemäß § 11 Abs. 2. +- § 3 Absatz 4 Satz 2: Neue Vorschriften für die Prozessprüfung und die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle +- § 3 Absatz 6 Satz 3: Neue Vorschriften für die Temperaturmessung im Abluftstrom der Kompostmiete +- § 9a: Einführung neuer Anforderungen an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen +- § 10: Einführung von Freistellungen von den Anforderungen an die Behandlung und Untersuchung von bestimmten Bioabfällen +- § 11: Einführung von Nachweispflichten für Bioabfallbehandler, Gemischhersteller und Bewirtschafter +- § 3a: Neue Anforderungen an die biologisch stabilisierende Behandlung von Bioabfällen +- § 3b: Neue Bestimmungen zur Behandlung von Bioabfällen in Betrieben mit Nutztierhaltung +- § 4: Neue Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffe und weiterer Parameter in Bioabfällen +- § 7a: Neue Bestimmungen für Bioabfallbehandler, die mehr als 24.000 Tonnen Frischmasse Bioabfälle behandeln +- § 8a: Neue Bestimmungen zur Bestimmung von Untersuchungsstellen +- § 8b: Neue Bestimmungen zur Anerkennung gleichwertiger Anerkennungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten +- § 9 Abs. 1 und 2: Ausnahmen für Kleinflächen: Bestimmungen gelten nicht für Flächen unter 1 Hektar. +- § 11 Abs. 2a Satz 2 und 3: Bestimmungen für Nachweise und Aufbewahrung gelten nicht für Kleinflächen. +- § 11 Abs. 3a Satz 6: Bestimmungen für Nachweise und Aufbewahrung gelten nicht für Kleinflächen. +- § 12a: Erlaubnis zur elektronischen Datenverarbeitung und -übermittlung. +- § 13: Neue Bestimmungen für Ordnungswidrigkeiten. +- § 13a: Bestimmungen für bestehende Anlagen. +- § 13b: Übergangsbestimmungen für geltende und vergleichbare Hygieneprüfungen sowie für geltende Ausnahmezulassungen. +- § 4 Abs. 6: Erlaubnis für monatliche Untersuchungen bei Bioabfallbehandlern mit hohem Volumen +- § 4 Abs. 7: Zusätzliche Untersuchungen auf Schwermetalle bei Anhaltspunkten für Nicht-Einhaltung der Anforderungen +- § 4 Abs. 8: Zusätzliche Untersuchungen auf andere Schadstoffe bei Anhaltspunkten für erhöhte Gehalte +- § 4 Abs. 9: Probenahme und Untersuchungen durch unabhängige Stellen, Halbjahresberichte und Aufbewahrung +- § 4 Abs. 10: Bestimmung der Untersuchungsstelle gemäß § 3 Abs. 8a und 8b +- § 5: Anforderungen an Gemische, einschließlich Verwendung, Abgabe und Aufbringung +- § 6: Beschränkungen und Verbote der Aufbringung, einschließlich maximaler Mengen und zusätzliche Anforderungen +- § 7: Zusätzliche Anforderungen bei der Aufbringung auf Grünlandflächen und Feldfutter- und Feldgemüseanbauflächen +- § 8: Zusammenstoß von Bioabfall- und Klärschlammaufbringung +- § 9: Bodenuntersuchungen, einschließlich Aufbringungsflächen, Schwermetallgehalte und pH-Wert ## Wortlaut diff --git a/bioabfv/HISTORY.md b/bioabfv/HISTORY.md index 42754a7bc7..97b148030d 100644 --- a/bioabfv/HISTORY.md +++ b/bioabfv/HISTORY.md @@ -6,3 +6,4 @@ - **2006-10-26** · BGBl. 2006 I S. 2298 — Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung - **2010-11-15** · BGBl. 2010 I S. 1504 — Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften - **2012-04-27** · BGBl. 2012 I S. 611 — Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung +- **2013-04-08** · BGBl. 2013 I S. 658 — Neufassung der Bioabfallverordnung diff --git a/bioabfv/STELLEN.md b/bioabfv/STELLEN.md index 0c9b7a98fc..f70dddec60 100644 --- a/bioabfv/STELLEN.md +++ b/bioabfv/STELLEN.md @@ -1,87 +1,34 @@ # Stellen dieser Station -- Anhang 1: Neufassung des Anhangs 1, der die Liste der für eine Verwertung auf Flächen geeigneten Bioabfälle, anderer Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe enthält. -- § 1 Abs. 1 Nr. 1: Einfügung der Wörter 'als Düngemittel' nach 'Verwertung' -- § 1 Abs. 2: Einfügung von Nummer 2a, Ersetzung von 'sowie' durch ein Komma in Nummer 4, Einfügung von Nummer 4a -- § 1 Abs. 3: Ersetzung von '§§ 6 und 7' durch '§§ 6 bis 8', Ersetzung von 'betriebseigenen Flächen' durch 'selbst bewirtschafteten Betriebsflächen', Einfügung von Nummer 3a -- § 1 Abs. 4: Einfügung eines neuen Satzes am Ende des Absatzes -- § 2: Ersetzung der Nummern 1 und 2, Neufassung der Nummern 4 bis 6 -- § 3: Einfügung des Wortes 'hygienisierende' in die Überschrift, Neufassung der Absätze 1 bis 8 -- Anhang 1, Tabelle 1, Spalte 3: Einführung von zusätzlichen Ergänzenden Bestimmungen für verschiedene Abfälle -- Anhang 1, Tabelle 2, Spalte 3: Einführung von zusätzlichen Ergänzenden Bestimmungen für verschiedene andere Abfälle, biologisch abbaubare Materialien und mineralische Stoffe -- Anhang 2: Neufassung des Anhangs 2 mit detaillierten Anforderungen an die hygienisierende Behandlung von Bioabfällen. -- § 3 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Übermittlung von Lieferscheinen und Aufbewahrungspflichten -- § 3a: Neue Vorschriften für Befreiungen von Untersuchungspflichten und Lieferscheinverfahren -- § 12: Anpassungen der Verweise in § 12 -- § 12a: Einführung von Vorschriften für elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung -- § 13: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten -- § 13a: Einführung von Bestimmungen für bestehende Anlagen -- § 13b: Einführung von Übergangsbestimmungen für geltende und vergleichbare Hygieneprüfungen sowie für geltende Ausnahmezulassungen -- § 7 Abs. 1 Satz 1: Erlaubnis zur Aufbringung bestimmter Bioabfälle auf Grünlandflächen und mehrschnittigen Feldfutterflächen -- § 10 Abs. 1 Nummer 1: Freistellung von Behandlungspflichten für getrennt erfasste, naturbelassene Rinden und unvermischt weiterverarbeitete Rinden -- § 10 Abs. 1 Nummer 2: Freistellung von Untersuchungspflichten für Pilzsubstratrückstände, bei denen die Pilzkulturen durch Dämpfung abgetötet werden -- § 3 Abs. 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d: Freistellung von Untersuchungspflichten für geäschertes Leimleder und Pilzsubstratrückstände, die als anderweitig hygienisierend behandelt gelten -- § 4 Abs. 1: Neue Vorschriften für Schwermetallgehalte und Ausnahmen bei der Aufbringung -- § 4 Abs. 2: Änderung der Vorschriften für die Zustimmung zur Aufbringung von Bioabfällen -- § 4 Abs. 2a: Einführung von Vorschriften für die Aufbringung auf spezielle Flächen -- § 4 Abs. 2b: Einführung von Vorschriften für die Bereitstellung von Bioabfällen -- § 4 Abs. 3: Änderung der Vorschriften für die Genehmigung -- § 7: Änderung der Vorschriften für die Aufbringung auf Grünlandflächen und Feldfutterflächen -- § 9: Änderung der Vorschriften für die Aufbringung von Bioabfällen -- § 9a: Einführung von zusätzlichen Anforderungen an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen -- § 10: Neue Vorschriften für die Freistellung von Anforderungen an die Behandlung und Untersuchung von bestimmten Bioabfällen -- § 11: Änderung der Vorschriften für die Dokumentation und Nachweise -- § 3: Einführung neuer Anforderungen an die biologisch stabilisierende Behandlung und Behandlung von Bioabfällen in Betrieben mit Nutztierhaltung -- § 4 Abs. 1 und 2: Änderung der Anforderungen an verwendbare Bioabfälle und Materialien -- § 4 Abs. 4: Änderung der Anforderungen an die physikalische Zusammensetzung -- § 4 Abs. 5 und 6: Änderung der Anforderungen an die Untersuchungen der behandelten Bioabfälle -- § 4 Abs. 7: Änderung der Anforderungen an die Freistellungen -- § 4 Abs. 8: Änderung der Anforderungen an die Untersuchungen auf andere Schadstoffe -- § 4 Abs. 9: Änderung der Anforderungen an die Probenahmen und Untersuchungen -- § 4 Abs. 10: Änderung der Anforderungen an die Vorlage von Untersuchungsergebnissen -- § 5 Abs. 1 und 2: Änderung der Anforderungen an die Verwendung von Bioabfällen und Materialien für Gemische -- § 5 Abs. 4: Änderung der Anforderungen an die Untersuchungen auf andere Schadstoffe -- § 5 Abs. 5: Einführung neuer ergänzender Bestimmungen für die Getrennthaltung, Behandlung und Verwendung der Einsatzmaterialien -- § 6 Abs. 1: Änderung der zulässigen Aufbringungsmengen von Bioabfällen oder Gemischen -- § 3 Abs. 4 Satz 4: Anforderungen an die gleichwertige Wirksamkeit der Hygienisierung für anderweitige hygienisierende Behandlungsverfahren -- § 3 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Abs. 5: Anforderungen an die Prozessprüfung zur hygienisierenden Behandlung der Bioabfälle -- § 3 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Abs. 6: Anforderungen an die Prozessüberwachung zur hygienisierenden Behandlung der Bioabfälle -- § 3 Abs. 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Abs. 7 und 7a: Anforderungen an die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle -- Anhang 3: Eingefügte Wörter in der Überschrift und Änderungen in den Nummern 1.1, 1.2, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3 und 1.3.4. -- Anhang 3, Nummer 1.1, Sätze 2 und 3: Neue Formulierung für die Probenahme fester und flüssiger Bioabfälle. -- Anhang 3, Nummer 1.1, Satz 4: Neue Formulierung für die Probenahme pastöser und schlammiger Bioabfälle. -- Anhang 3, Nummer 1.2, Satz 3: Ersetzung der Norm DIN 38414, Teil 2 durch DIN EN 13040. -- Anhang 3, Nummer 1.2, Satz 4: Neue Formulierung für die Bestimmung des Glühverlustes. -- Anhang 3, Nummer 1.2, neuer Satz 5: Neue Formulierung für die Bestimmung der Schwermetallgehalte. -- Anhang 3, Nummer 1.2, neuer Satz 7: Neue Formulierung für die Zerkleinerung und Siebung fester Teilproben. -- Anhang 3, Nummer 1.3.1, Satz 1: Ersetzung der Norm DIN ISO 11465 durch DIN EN 13040. -- Anhang 3, Nummer 1.3.2, Satz 1: Ersetzung der Norm DIN 19684, Teil 3 durch DIN EN 13039. -- Anhang 3, Nummer 1.3.3, Satz 1: Ersetzung der Angabe 5 Millimeter durch 10 Millimeter und der Methode. -- Anhang 3, Nummer 1.3.4, Satz 2: Ersetzung der Methode durch DIN EN 13037. -- § 433 Abs. 1 bb): Der Salzgehalt wird gemäß DIN EN 13038 (Ausgabe Februar 2000) bestimmt. -- § 433 Abs. 1 h) aa): In Satz 1 werden die Wörter 'DIN 38414, Teil 7 (Ausgabe Januar 1983)' durch 'DIN EN 13650 (Ausgabe Januar 2002)' ersetzt. -- § 433 Abs. 1 h) bb): Eine neue Tabelle für die Untersuchungsmethoden von Schwermetallen wird eingefügt. -- § 433 Abs. 1 h) cc): Die mit '*)' bezeichnete Fußnote wird gestrichen. -- § 433 Abs. 1 i): In Nummer 2, Satz 2, wird die Endnotennummerierung '6)' durch '2)' ersetzt. -- § 433 Abs. 1 j): Nummer 3 wird aufgehoben. -- § 433 Abs. 1 k): Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden zu den Nummern 3 und 4. -- § 433 Abs. 1 l): In der neuen Nummer 3, Satz 1, wird die Endnotennummerierung '7)' durch '3)' ersetzt. -- § 433 Abs. 1 m): Die neue Nummer 4 wird neu gefasst. -- § 433 Abs. 1 n): Nach der neuen Nummer 4 werden die Endnoten 1) bis 7) durch die Endnoten 1) bis 3) ersetzt. -- § 433 Abs. 1 20.: Ein neuer Anhang 4 wird angefügt, der den Lieferschein gemäß § 11 Abs. 2 der Bioabfallverordnung enthält. -- § 4.1.1.3: Neue Vorschriften für die Nachweismethode von Bacillus globigii -- § 4.1.1.4: Neue Vorschriften für die Mindestverweilzeit bei der Traceruntersuchung mit Bacillus globigii -- § 4.1.2.1: Neue Vorschriften für die Vorbereitung der Traceruntersuchung mit Lithium -- § 4.1.2.2: Neue Vorschriften für die Durchführung der Traceruntersuchung mit Lithium -- § 4.1.2.3: Neue Vorschriften für die Nachweismethode von Lithium -- § 4.1.2.4: Neue Vorschriften für die Mindestverweilzeit bei der Traceruntersuchung mit Lithium -- § 4.2.1.1: Neue Vorschriften für den Testorganismus und Grenzwert in der Seuchenhygiene -- § 4.2.1.2: Neue Vorschriften für die Herstellung der Einlageproben bei aeroben hygienisierenden Verfahren -- § 4.2.1.3: Neue Vorschriften für die Herstellung der Einlageproben bei anaeroben hygienisierenden Verfahren -- § 4.2.1.4: Neue Vorschriften für die Nachweismethode von Salmonellen -- § 4.2.2: Neue Vorschriften für die Prüfung der hygienisierten Bioabfälle in der Seuchenhygiene -- § 4.3.1.1: Neue Vorschriften für die Testorganismen und Grenzwerte in der Phytohygiene -- § 4.3.1.2.1: Neue Vorschriften für die Herstellung der Einlageproben bei aeroben hygienisierenden Behandlungsverfahren -- § 4.3.1.2.2: Neue Vorschriften für die Herstellung der Einlageproben bei anaeroben hygienisierenden Behandlungsverfahren -- § 4.3.1.2.3: Neue Vorschriften für den Nachweis der Infektiosität durch einen Biotest -- § 4.3.1.3.1: Neue Vorschriften für die Herstellung der Einlageprobe mit Tomatensamen +- Anhang 2: Neufassung des Anhangs 2 mit Anforderungen an die hygienisierende Behandlung von Bioabfällen zur Gewährleistung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit +- Anhang 1: Neufassung der Liste der für eine Verwertung auf Flächen geeigneten Bioabfälle sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe. +- § 11 Abs. 2: Neue Vorschriften für den Lieferschein, insbesondere für die Angaben und die Aufbewahrungspflicht. +- Anhang 4: Neuer Anhang mit dem Muster für den Lieferschein gemäß § 11 Abs. 2. +- § 3 Absatz 4 Satz 2: Neue Vorschriften für die Prozessprüfung und die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle +- § 3 Absatz 6 Satz 3: Neue Vorschriften für die Temperaturmessung im Abluftstrom der Kompostmiete +- § 9a: Einführung neuer Anforderungen an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen +- § 10: Einführung von Freistellungen von den Anforderungen an die Behandlung und Untersuchung von bestimmten Bioabfällen +- § 11: Einführung von Nachweispflichten für Bioabfallbehandler, Gemischhersteller und Bewirtschafter +- § 3a: Neue Anforderungen an die biologisch stabilisierende Behandlung von Bioabfällen +- § 3b: Neue Bestimmungen zur Behandlung von Bioabfällen in Betrieben mit Nutztierhaltung +- § 4: Neue Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffe und weiterer Parameter in Bioabfällen +- § 7a: Neue Bestimmungen für Bioabfallbehandler, die mehr als 24.000 Tonnen Frischmasse Bioabfälle behandeln +- § 8a: Neue Bestimmungen zur Bestimmung von Untersuchungsstellen +- § 8b: Neue Bestimmungen zur Anerkennung gleichwertiger Anerkennungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten +- § 9 Abs. 1 und 2: Ausnahmen für Kleinflächen: Bestimmungen gelten nicht für Flächen unter 1 Hektar. +- § 11 Abs. 2a Satz 2 und 3: Bestimmungen für Nachweise und Aufbewahrung gelten nicht für Kleinflächen. +- § 11 Abs. 3a Satz 6: Bestimmungen für Nachweise und Aufbewahrung gelten nicht für Kleinflächen. +- § 12a: Erlaubnis zur elektronischen Datenverarbeitung und -übermittlung. +- § 13: Neue Bestimmungen für Ordnungswidrigkeiten. +- § 13a: Bestimmungen für bestehende Anlagen. +- § 13b: Übergangsbestimmungen für geltende und vergleichbare Hygieneprüfungen sowie für geltende Ausnahmezulassungen. +- § 4 Abs. 6: Erlaubnis für monatliche Untersuchungen bei Bioabfallbehandlern mit hohem Volumen +- § 4 Abs. 7: Zusätzliche Untersuchungen auf Schwermetalle bei Anhaltspunkten für Nicht-Einhaltung der Anforderungen +- § 4 Abs. 8: Zusätzliche Untersuchungen auf andere Schadstoffe bei Anhaltspunkten für erhöhte Gehalte +- § 4 Abs. 9: Probenahme und Untersuchungen durch unabhängige Stellen, Halbjahresberichte und Aufbewahrung +- § 4 Abs. 10: Bestimmung der Untersuchungsstelle gemäß § 3 Abs. 8a und 8b +- § 5: Anforderungen an Gemische, einschließlich Verwendung, Abgabe und Aufbringung +- § 6: Beschränkungen und Verbote der Aufbringung, einschließlich maximaler Mengen und zusätzliche Anforderungen +- § 7: Zusätzliche Anforderungen bei der Aufbringung auf Grünlandflächen und Feldfutter- und Feldgemüseanbauflächen +- § 8: Zusammenstoß von Bioabfall- und Klärschlammaufbringung +- § 9: Bodenuntersuchungen, einschließlich Aufbringungsflächen, Schwermetallgehalte und pH-Wert diff --git a/bioabfv/§10.md b/bioabfv/§10.md index d53c7735a6..6039636c7f 100644 --- a/bioabfv/§10.md +++ b/bioabfv/§10.md @@ -1,11 +1,7 @@ # § 10 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2012-04-27 — Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung -> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 611 +> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung +> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658 -§ 10 Abs. 1 Nummer 1: Freistellung von Behandlungspflichten für getrennt erfasste, naturbelassene Rinden und unvermischt weiterverarbeitete Rinden - -§ 10 Abs. 1 Nummer 2: Freistellung von Untersuchungspflichten für Pilzsubstratrückstände, bei denen die Pilzkulturen durch Dämpfung abgetötet werden - -§ 10: Neue Vorschriften für die Freistellung von Anforderungen an die Behandlung und Untersuchung von bestimmten Bioabfällen +§ 10: Einführung von Freistellungen von den Anforderungen an die Behandlung und Untersuchung von bestimmten Bioabfällen diff --git a/bioabfv/§11.md b/bioabfv/§11.md index 2ef419d285..cccb23aabd 100644 --- a/bioabfv/§11.md +++ b/bioabfv/§11.md @@ -1,7 +1,13 @@ # § 11 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2012-04-27 — Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung -> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 611 +> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung +> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658 -§ 11: Änderung der Vorschriften für die Dokumentation und Nachweise +§ 11 Abs. 2: Neue Vorschriften für den Lieferschein, insbesondere für die Angaben und die Aufbewahrungspflicht. + +§ 11: Einführung von Nachweispflichten für Bioabfallbehandler, Gemischhersteller und Bewirtschafter + +§ 11 Abs. 2a Satz 2 und 3: Bestimmungen für Nachweise und Aufbewahrung gelten nicht für Kleinflächen. + +§ 11 Abs. 3a Satz 6: Bestimmungen für Nachweise und Aufbewahrung gelten nicht für Kleinflächen. diff --git a/bioabfv/§12a.md b/bioabfv/§12a.md index 88811249b1..3d15272dd2 100644 --- a/bioabfv/§12a.md +++ b/bioabfv/§12a.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 12a > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2012-04-27 — Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung -> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 611 +> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung +> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658 -§ 12a: Einführung von Vorschriften für elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung +§ 12a: Erlaubnis zur elektronischen Datenverarbeitung und -übermittlung. diff --git a/bioabfv/§13.md b/bioabfv/§13.md index 509986de19..5abc9db365 100644 --- a/bioabfv/§13.md +++ b/bioabfv/§13.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 13 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2012-04-27 — Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung -> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 611 +> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung +> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658 -§ 13: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten +§ 13: Neue Bestimmungen für Ordnungswidrigkeiten. diff --git a/bioabfv/§13a.md b/bioabfv/§13a.md index 8fa9fd58f4..6a398c291f 100644 --- a/bioabfv/§13a.md +++ b/bioabfv/§13a.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 13a > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2012-04-27 — Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung -> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 611 +> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung +> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658 -§ 13a: Einführung von Bestimmungen für bestehende Anlagen +§ 13a: Bestimmungen für bestehende Anlagen. diff --git a/bioabfv/§13b.md b/bioabfv/§13b.md index 1d7549d9fe..2c39793681 100644 --- a/bioabfv/§13b.md +++ b/bioabfv/§13b.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 13b > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2012-04-27 — Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung -> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 611 +> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung +> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658 -§ 13b: Einführung von Übergangsbestimmungen für geltende und vergleichbare Hygieneprüfungen sowie für geltende Ausnahmezulassungen +§ 13b: Übergangsbestimmungen für geltende und vergleichbare Hygieneprüfungen sowie für geltende Ausnahmezulassungen. diff --git a/bioabfv/§3.md b/bioabfv/§3.md index a206ffc75a..da57385b73 100644 --- a/bioabfv/§3.md +++ b/bioabfv/§3.md @@ -1,21 +1,9 @@ # § 3 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2012-04-27 — Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung -> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 611 +> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung +> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658 -§ 3: Einfügung des Wortes 'hygienisierende' in die Überschrift, Neufassung der Absätze 1 bis 8 +§ 3 Absatz 4 Satz 2: Neue Vorschriften für die Prozessprüfung und die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle -§ 3 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Übermittlung von Lieferscheinen und Aufbewahrungspflichten - -§ 3 Abs. 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d: Freistellung von Untersuchungspflichten für geäschertes Leimleder und Pilzsubstratrückstände, die als anderweitig hygienisierend behandelt gelten - -§ 3: Einführung neuer Anforderungen an die biologisch stabilisierende Behandlung und Behandlung von Bioabfällen in Betrieben mit Nutztierhaltung - -§ 3 Abs. 4 Satz 4: Anforderungen an die gleichwertige Wirksamkeit der Hygienisierung für anderweitige hygienisierende Behandlungsverfahren - -§ 3 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Abs. 5: Anforderungen an die Prozessprüfung zur hygienisierenden Behandlung der Bioabfälle - -§ 3 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Abs. 6: Anforderungen an die Prozessüberwachung zur hygienisierenden Behandlung der Bioabfälle - -§ 3 Abs. 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Abs. 7 und 7a: Anforderungen an die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle +§ 3 Absatz 6 Satz 3: Neue Vorschriften für die Temperaturmessung im Abluftstrom der Kompostmiete diff --git a/bioabfv/§3a.md b/bioabfv/§3a.md index 2ca35e2ab1..93b0eadbdc 100644 --- a/bioabfv/§3a.md +++ b/bioabfv/§3a.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 3a > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2012-04-27 — Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung -> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 611 +> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung +> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658 -§ 3a: Neue Vorschriften für Befreiungen von Untersuchungspflichten und Lieferscheinverfahren +§ 3a: Neue Anforderungen an die biologisch stabilisierende Behandlung von Bioabfällen diff --git a/bioabfv/§3b.md b/bioabfv/§3b.md new file mode 100644 index 0000000000..2bfe8e1265 --- /dev/null +++ b/bioabfv/§3b.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 3b + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung +> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658 + +§ 3b: Neue Bestimmungen zur Behandlung von Bioabfällen in Betrieben mit Nutztierhaltung diff --git a/bioabfv/§4.md b/bioabfv/§4.md index edbd07ee9d..9dc26be3ba 100644 --- a/bioabfv/§4.md +++ b/bioabfv/§4.md @@ -1,61 +1,17 @@ # § 4 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2012-04-27 — Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung -> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 611 +> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung +> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658 -§ 4 Abs. 1: Neue Vorschriften für Schwermetallgehalte und Ausnahmen bei der Aufbringung +§ 4: Neue Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffe und weiterer Parameter in Bioabfällen -§ 4 Abs. 2: Änderung der Vorschriften für die Zustimmung zur Aufbringung von Bioabfällen +§ 4 Abs. 6: Erlaubnis für monatliche Untersuchungen bei Bioabfallbehandlern mit hohem Volumen -§ 4 Abs. 2a: Einführung von Vorschriften für die Aufbringung auf spezielle Flächen +§ 4 Abs. 7: Zusätzliche Untersuchungen auf Schwermetalle bei Anhaltspunkten für Nicht-Einhaltung der Anforderungen -§ 4 Abs. 2b: Einführung von Vorschriften für die Bereitstellung von Bioabfällen +§ 4 Abs. 8: Zusätzliche Untersuchungen auf andere Schadstoffe bei Anhaltspunkten für erhöhte Gehalte -§ 4 Abs. 3: Änderung der Vorschriften für die Genehmigung +§ 4 Abs. 9: Probenahme und Untersuchungen durch unabhängige Stellen, Halbjahresberichte und Aufbewahrung -§ 4 Abs. 1 und 2: Änderung der Anforderungen an verwendbare Bioabfälle und Materialien - -§ 4 Abs. 4: Änderung der Anforderungen an die physikalische Zusammensetzung - -§ 4 Abs. 5 und 6: Änderung der Anforderungen an die Untersuchungen der behandelten Bioabfälle - -§ 4 Abs. 7: Änderung der Anforderungen an die Freistellungen - -§ 4 Abs. 8: Änderung der Anforderungen an die Untersuchungen auf andere Schadstoffe - -§ 4 Abs. 9: Änderung der Anforderungen an die Probenahmen und Untersuchungen - -§ 4 Abs. 10: Änderung der Anforderungen an die Vorlage von Untersuchungsergebnissen - -§ 4.1.1.3: Neue Vorschriften für die Nachweismethode von Bacillus globigii - -§ 4.1.1.4: Neue Vorschriften für die Mindestverweilzeit bei der Traceruntersuchung mit Bacillus globigii - -§ 4.1.2.1: Neue Vorschriften für die Vorbereitung der Traceruntersuchung mit Lithium - -§ 4.1.2.2: Neue Vorschriften für die Durchführung der Traceruntersuchung mit Lithium - -§ 4.1.2.3: Neue Vorschriften für die Nachweismethode von Lithium - -§ 4.1.2.4: Neue Vorschriften für die Mindestverweilzeit bei der Traceruntersuchung mit Lithium - -§ 4.2.1.1: Neue Vorschriften für den Testorganismus und Grenzwert in der Seuchenhygiene - -§ 4.2.1.2: Neue Vorschriften für die Herstellung der Einlageproben bei aeroben hygienisierenden Verfahren - -§ 4.2.1.3: Neue Vorschriften für die Herstellung der Einlageproben bei anaeroben hygienisierenden Verfahren - -§ 4.2.1.4: Neue Vorschriften für die Nachweismethode von Salmonellen - -§ 4.2.2: Neue Vorschriften für die Prüfung der hygienisierten Bioabfälle in der Seuchenhygiene - -§ 4.3.1.1: Neue Vorschriften für die Testorganismen und Grenzwerte in der Phytohygiene - -§ 4.3.1.2.1: Neue Vorschriften für die Herstellung der Einlageproben bei aeroben hygienisierenden Behandlungsverfahren - -§ 4.3.1.2.2: Neue Vorschriften für die Herstellung der Einlageproben bei anaeroben hygienisierenden Behandlungsverfahren - -§ 4.3.1.2.3: Neue Vorschriften für den Nachweis der Infektiosität durch einen Biotest - -§ 4.3.1.3.1: Neue Vorschriften für die Herstellung der Einlageprobe mit Tomatensamen +§ 4 Abs. 10: Bestimmung der Untersuchungsstelle gemäß § 3 Abs. 8a und 8b diff --git a/bioabfv/§5.md b/bioabfv/§5.md index fe3167444d..4341e07d5c 100644 --- a/bioabfv/§5.md +++ b/bioabfv/§5.md @@ -1,11 +1,7 @@ # § 5 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2012-04-27 — Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung -> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 611 +> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung +> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658 -§ 5 Abs. 1 und 2: Änderung der Anforderungen an die Verwendung von Bioabfällen und Materialien für Gemische - -§ 5 Abs. 4: Änderung der Anforderungen an die Untersuchungen auf andere Schadstoffe - -§ 5 Abs. 5: Einführung neuer ergänzender Bestimmungen für die Getrennthaltung, Behandlung und Verwendung der Einsatzmaterialien +§ 5: Anforderungen an Gemische, einschließlich Verwendung, Abgabe und Aufbringung diff --git a/bioabfv/§6.md b/bioabfv/§6.md index 8e520ac0b4..e87a7ea0ce 100644 --- a/bioabfv/§6.md +++ b/bioabfv/§6.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 6 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2012-04-27 — Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung -> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 611 +> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung +> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658 -§ 6 Abs. 1: Änderung der zulässigen Aufbringungsmengen von Bioabfällen oder Gemischen +§ 6: Beschränkungen und Verbote der Aufbringung, einschließlich maximaler Mengen und zusätzliche Anforderungen diff --git a/bioabfv/§7.md b/bioabfv/§7.md index 1db80c8abe..f2325f5ca4 100644 --- a/bioabfv/§7.md +++ b/bioabfv/§7.md @@ -1,9 +1,7 @@ # § 7 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2012-04-27 — Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung -> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 611 +> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung +> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658 -§ 7 Abs. 1 Satz 1: Erlaubnis zur Aufbringung bestimmter Bioabfälle auf Grünlandflächen und mehrschnittigen Feldfutterflächen - -§ 7: Änderung der Vorschriften für die Aufbringung auf Grünlandflächen und Feldfutterflächen +§ 7: Zusätzliche Anforderungen bei der Aufbringung auf Grünlandflächen und Feldfutter- und Feldgemüseanbauflächen diff --git a/bioabfv/§7a.md b/bioabfv/§7a.md new file mode 100644 index 0000000000..62a523d28b --- /dev/null +++ b/bioabfv/§7a.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 7a + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung +> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658 + +§ 7a: Neue Bestimmungen für Bioabfallbehandler, die mehr als 24.000 Tonnen Frischmasse Bioabfälle behandeln diff --git a/bioabfv/§8.md b/bioabfv/§8.md new file mode 100644 index 0000000000..47c7302e72 --- /dev/null +++ b/bioabfv/§8.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 8 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung +> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658 + +§ 8: Zusammenstoß von Bioabfall- und Klärschlammaufbringung diff --git a/bioabfv/§8a.md b/bioabfv/§8a.md new file mode 100644 index 0000000000..1c8c6ebf48 --- /dev/null +++ b/bioabfv/§8a.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 8a + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung +> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658 + +§ 8a: Neue Bestimmungen zur Bestimmung von Untersuchungsstellen diff --git a/bioabfv/§8b.md b/bioabfv/§8b.md new file mode 100644 index 0000000000..fced0ad522 --- /dev/null +++ b/bioabfv/§8b.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 8b + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung +> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658 + +§ 8b: Neue Bestimmungen zur Anerkennung gleichwertiger Anerkennungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten diff --git a/bioabfv/§9.md b/bioabfv/§9.md index 39f5ff5de2..6fdc6072a9 100644 --- a/bioabfv/§9.md +++ b/bioabfv/§9.md @@ -1,7 +1,9 @@ # § 9 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2012-04-27 — Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung -> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 611 +> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung +> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658 -§ 9: Änderung der Vorschriften für die Aufbringung von Bioabfällen +§ 9 Abs. 1 und 2: Ausnahmen für Kleinflächen: Bestimmungen gelten nicht für Flächen unter 1 Hektar. + +§ 9: Bodenuntersuchungen, einschließlich Aufbringungsflächen, Schwermetallgehalte und pH-Wert diff --git a/bioabfv/§9a.md b/bioabfv/§9a.md index a766f4e5cb..d258e2ab8f 100644 --- a/bioabfv/§9a.md +++ b/bioabfv/§9a.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 9a > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2012-04-27 — Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung -> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 611 +> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung +> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658 -§ 9a: Einführung von zusätzlichen Anforderungen an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen +§ 9a: Einführung neuer Anforderungen an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen diff --git a/verkuendungen/2013/bgbl1-2013-16-10.md b/verkuendungen/2013/bgbl1-2013-16-10.md new file mode 100644 index 0000000000..8c1167fa74 --- /dev/null +++ b/verkuendungen/2013/bgbl1-2013-16-10.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# BGBl. 2013 I S. 658 + +- **Titel:** Neufassung der Bioabfallverordnung +- **Typ:** Neubekanntmachung +- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 658 +- **Verkündung:** 2013-04-08 +- **Inkrafttreten:** 2013-04-08 +- **Ausfertigung:** 2013-04-04 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/16#page=50 +- **Quelle:** offenegesetze +- **Parser:** llm-teilweise +- **Stammnormen in diesem Commit:** BIOABFV + +## Kurz + +Die Bekanntmachung legt die Neufassung der Bioabfallverordnung fest, die verschiedene Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die seit 1998 in Kraft getreten sind. +