BGBl. 1981 I S. 334 · Änderung · Erste Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung

Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 334
Inkrafttreten: 1981-05-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1981-04-09

BGBl-Id: bgbl1-1981-14-2
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
1981-04-09 12:00:00 +00:00
parent cedc9add19
commit f1585088fb
13 changed files with 98 additions and 171 deletions

View File

@@ -1,93 +1,23 @@
# SCHSV_1998 — 1980-10-03
# SCHSV_1998 — 1981-04-09
- **Titel:** Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1980 I S. 1833
- **Inkrafttreten:** 1980-10-04
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/62#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Sicherheit von Seeschiffen, einschließlich nautischer Anlagen, Funkanlagen, Freibordvorschriften und Brandschutzmaßnahmen.
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 334
- **Inkrafttreten:** 1981-05-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/14#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung führt mehrere Änderungen an der Schiffssicherheitsverordnung durch, insbesondere bezüglich der Anwendung von Vorschriften und der Besichtigung von Schiffen.
## Betroffene Stellen
- § 40 Abs. 1: Neue Vorschriften für Brandschutzmaßnahmen in Frachtschiffen
- § 40 Abs. 2: Neue Vorschriften für Feuerlöschsysteme und -einrichtungen in Frachtschiffen
- § 40 Abs. 3: Neue Vorschriften für Fluchtwege in Frachtschiffen
- § 47 Abs. 1: Neue Vorschriften für Hörwachen im Telegrafiefunkdienst auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 300 bis 1600 Registertonnen.
- § 47 Abs. 2: Neue Vorschriften für Hörwachen im Sprechfunkdienst auf Schiffen mit Telegrafiefunkstelle.
- § 48 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Uhr in Sprechfunkstellen, einschließlich Mindestgrößen und Kennzeichnung der Funkstillezeiten.
- § 48 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Uhr in UKW-Sprechfunkstellen, einschließlich digitaler Anzeige.
- § 49 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Beförderung von Getreide, einschließlich Genehmigungen und Ladepläne.
- § 49 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Genehmigung zur Beförderung von Getreide, einschließlich der Gültigkeit von Krängungsversuchen und Sprachanforderungen.
- § 50 Abs. 1: Neue Vorschriften für den Anwendungsbereich der Verordnung, einschließlich Fahrgastschiffe, Frachtschiffe, Sonderfahrzeuge und Fischereifahrzeuge.
- § 50 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Anwendung von Kapiteln und Regeln des Übereinkommens von 1974.
- § 50 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Anwendung der Rettungsmittelvorschriften.
- § 50 Abs. 4: Neue Vorschriften für Frachtschiffe, einschließlich der Anwendung von Kapitel VI des Übereinkommens von 1974.
- § 51: Neue Fahrtbeschränkungen für Bäderboote, einschließlich der Jahreszeiten, Tageszeiten und Wetterbedingungen.
- § 52: Neue Fahrtbeschränkungen für Sportanglerfahrzeuge, einschließlich der Tageszeiten, Entfernungen und Wetterbedingungen.
- § 53: Neue Vorschriften für die Festsetzung der zulässigen Fahrgastzahl auf Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen.
- § 54: Neue Vorschriften für die Unterteilung und Stabilität von Fahrgastschiffen, Bäderbooten, Sportanglerfahrzeugen und Sonderfahrzeugen.
- § 55: Neue Vorschriften für Maschinen und elektrische Anlagen auf Fahrgastschiffen, Bäderbooten, Sportanglerfahrzeugen und Sonderfahrzeugen.
- § 56: Neue Vorschriften für den Brandschutz auf Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen.
- § 57: Neue Vorschriften für den Brandschutz auf Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen.
- § 37: Neue Vorschriften für die Ruderanlage, insbesondere für die Zugänglichkeit und Wartbarkeit.
- Regel 29 Buchstabe a: Neue Vorschriften für die Ruderanlage, insbesondere für die Zugänglichkeit und Wartbarkeit.
- Regel 3 Buchstabe c: Neue Vorschriften für Trennflächen vom Typ „A
- § 433 Abs. 1: Lebensmittelration muss mindestens 20 000 Kilojoule enthalten
- § 433 Abs. 2: Wasserdichte Behälter müssen nichtrostend sein
- § 433 Abs. 3: Ausrüstung muss wasserdicht verpackt sein, alternative Signalpistole und Handfackeln möglich
- § 433 Abs. 4: Behälter muss nichtrostend sein
- § 433 Abs. 5: Wasserdichte elektrische Taschenlampe muss zugelassen sein
- § 433 Abs. 6: Klappmesser muss starkes, mit Marlspieker versehenes Messer sein
- § 433 Abs. 7: Wurfleinen müssen jeweils etwa 30 Meter lang sein
- § 433 Abs. 8: Satz Fischfanggerät muss von zugelassenem Typ sein
- § 433 Abs. 9: Rettungsboote müssen mit zusätzlicher Ausrüstung ausgerüstet sein
- § 433 Abs. 10: Feuerlöschgerät muss 6-Kilogramm-Trockenlöscher sein
- § 433 Abs. 11: Fahrzeuge mit geringem Bruttoraumgehalt sind von Funkgerätspflicht befreit
- § 433 Abs. 12: Raum muss spritzwasserdicht und mit ausreichender Beleuchtung versehen sein
- § 433 Abs. 13: Scheinwerfer muss baumustergeprüft und zugelassen sein
- § 433 Abs. 14: Aufblasbare Rettungsflöße dürfen nur in zugelassenen Werkstätten hergestellt werden und jährlich geprüft werden
- § 433 Abs. 15: Werkstoff und Bauart des starren Rettungsfloßes müssen zugelassen sein
- § 433 Abs. 16: Behälter muss nichtrostend sein
- § 433 Abs. 17: Wasserdichte elektrische Taschenlampe muss zugelassen sein
- § 433 Abs. 18: Satz Fischfanggerät muss von zugelassenem Typ sein
- § 433 Abs. 19: Lebensmittelration muss mindestens 20 000 Kilojoule enthalten
- § 433 Abs. 20: Rettungsflöße müssen mit zusätzlicher Ausrüstung ausgerüstet sein
- § 433 Abs. 21: Vorrichtungen müssen zugelassen sein
- § 433 Abs. 22: Rettungsringe müssen zugelassen und mit Reflexstoffen versehen sein
- § 433 Abs. 23: Mindestens 4 Rettungsringe mit Lichtern und 2 Rettungsringe mit kombinierten Licht-Rauchsignalen
- § 433 Abs. 24: Selbstzündende Lichter müssen lichttechnisch geprüft sein
- § 433 Abs. 25: Rettungsring muss in der Nähe des Hecks angebracht sein
- § 433 Abs. 26: Rettungsweste muss Gesicht einer erschöpften oder bewußtlosen Person aus dem Wasser heben und in sichere Rückenlage drehen
- § 433 Abs. 27: Rettungsweste muss mit Reflexstoffen versehen sein
- § 433 Abs. 28: Rettungsweste muss zwei getrennte aufblasbare Zellen haben
- § 433 Abs. 29: Schiffe müssen mit Notsignalen ausgerüstet sein
- § 433 Abs. 30: Elektrisch betriebene Signale müssen auf Fahrgastschiffen gegeben werden können
- § 433 Abs. 31: Bootsübungen müssen bestimmte Aspekte abdecken und jährlich durchgeführt werden
- § 433 Abs. 32: Bootsübungen auf See müssen Boot zu Wasser lassen und Rettungsring aufzufischen
- § 433 Abs. 33: Ausrüstung der Rettungsboote muss monatlich überprüft werden
- § 433 Abs. 34: Ergebnis der Prüfung der Rettungsmittel muss in Schiffstagebuch eingetragen werden
- § 433 Abs. 35: Musterung erfolgt mit angelegten Rettungswesten
- § 433 Abs. 36: Bootsübungen auf See müssen Boote auszuschwingen und Ruder- und Fahrübungen durchführen
- § 433 Abs. 37: Elektrisch betriebene Signale müssen auf Fahrgastschiffen und Frachtschiffen gegeben werden können
- § 433 Abs. 38: Zeichnungen über Aufstellung der Rettungsboote und Rettungsflöße zur Genehmigung einzureichen
- § 433 Abs. 39: Aussetzungsvorrichtung muss bestimmte Fiergeschwindigkeit haben
- § 433 Abs. 40: Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte müssen auch bei 10 Grad Trimm zu Wasser gelassen werden können
- § 433 Abs. 41: Manntau an Davits muss angebracht sein
- § 433 Abs. 42: Erforderliche Anzahl der Aussetzvorrichtungen wird von See-Berufsgenossenschaft bestimmt
- § 433 Abs. 43: Beleuchtungsplan zur Genehmigung einzureichen
- § 433 Abs. 44: Befähigungszeugnisse zum geprüften Rettungsbootmann werden von See-Berufsgenossenschaft ausgestellt
- § 433 Abs. 45: Rettungsgerät muss mit Reflexstoffen und Paddeln ausgerüstet sein
- § 433 Abs. 46: Frachtschiffe müssen Rettungsflöße für alle an Bord befindlichen Personen mitführen
- § 433 Abs. 47: Rettungsboote dürfen nicht durch Rettungsflöße ersetzt werden
- § 433 Abs. 48: Zeichnungen über Aufstellung der Rettungsboote und Rettungsflöße zur Genehmigung einzureichen
- § 433 Abs. 49: Aussetzvorrichtung muss bestimmte Fiergeschwindigkeit haben
- § 433 Abs. 50: Läufer und Manntaue müssen lang genug sein, um Wasseroberfläche zu erreichen
- § 433 Abs. 51: Mindestzahl der Rettungsringe wird durch Tabelle bestimmt
- § 433 Abs. 52: Schiffe müssen UKW-Sprechfunkanlage nach Regel 17 ausgerüstet sein
- § 433 Abs. 53: Ununterbrochene Hörwache auf Kanal 16 muss sichergestellt sein
- § 433 Abs. 54: UKW-Sprechfunkanlage muss auch aus Ersatzstromquelle betrieben werden können
- § 433 Abs. 55: Frachtschiffe mit bestimmtem Bruttoraumgehalt müssen Telegrafiefunkanlage ausgerüstet sein
- § 433 Abs. 56: Frachtschiffe in Großer Fahrt müssen außer Sprechfunkanlage auch Telegrafiefunk-Notsender mitführen
- § 1 Abs. 3: Ersetzung von 'und § 66' durch 'die §§ 66 und 73 Abs. 1 Nr. 5, 6, 11 bis 25, 38 Buchstaben b und c und Nr. 44'
- § 2 Abs. 1: Neue Definition des 'Übereinkommens von 1974'
- § 5 Abs. 1 Satz 2: Streichung von 'Nr. 2'
- § 11: Einfügung von neuen Sätzen 2 und 3 in Abs. 1 und Neufassung von Abs. 4 Nr. 2
- § 13: Einfügung von Abs. 11
- § 41: Neufassung von Abs. 1 und Einfügung von Abs. 4
- § 56 Abs. 1: Neue Fassung für Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge
- § 66 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für die Anwendung von Kapitel IV Regel 6
- § 73 Abs. 1 Nr. 37: Ersetzung von '§ 68' durch '§ 50 Abs. 2'
## Wortlaut

View File

@@ -6,3 +6,4 @@
- **1978-11-09** · BGBl. 1978 I S. 1715 — Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
- **1979-11-15** · BGBl. 1979 I S. 1912 — Vierte Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
- **1980-10-03** · BGBl. 1980 I S. 1833 — Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
- **1981-04-09** · BGBl. 1981 I S. 334 — Erste Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung

View File

@@ -1,81 +1,11 @@
# Stellen dieser Station
- § 40 Abs. 1: Neue Vorschriften für Brandschutzmaßnahmen in Frachtschiffen
- § 40 Abs. 2: Neue Vorschriften für Feuerlöschsysteme und -einrichtungen in Frachtschiffen
- § 40 Abs. 3: Neue Vorschriften für Fluchtwege in Frachtschiffen
- § 47 Abs. 1: Neue Vorschriften für Hörwachen im Telegrafiefunkdienst auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 300 bis 1600 Registertonnen.
- § 47 Abs. 2: Neue Vorschriften für Hörwachen im Sprechfunkdienst auf Schiffen mit Telegrafiefunkstelle.
- § 48 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Uhr in Sprechfunkstellen, einschließlich Mindestgrößen und Kennzeichnung der Funkstillezeiten.
- § 48 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Uhr in UKW-Sprechfunkstellen, einschließlich digitaler Anzeige.
- § 49 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Beförderung von Getreide, einschließlich Genehmigungen und Ladepläne.
- § 49 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Genehmigung zur Beförderung von Getreide, einschließlich der Gültigkeit von Krängungsversuchen und Sprachanforderungen.
- § 50 Abs. 1: Neue Vorschriften für den Anwendungsbereich der Verordnung, einschließlich Fahrgastschiffe, Frachtschiffe, Sonderfahrzeuge und Fischereifahrzeuge.
- § 50 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Anwendung von Kapiteln und Regeln des Übereinkommens von 1974.
- § 50 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Anwendung der Rettungsmittelvorschriften.
- § 50 Abs. 4: Neue Vorschriften für Frachtschiffe, einschließlich der Anwendung von Kapitel VI des Übereinkommens von 1974.
- § 51: Neue Fahrtbeschränkungen für Bäderboote, einschließlich der Jahreszeiten, Tageszeiten und Wetterbedingungen.
- § 52: Neue Fahrtbeschränkungen für Sportanglerfahrzeuge, einschließlich der Tageszeiten, Entfernungen und Wetterbedingungen.
- § 53: Neue Vorschriften für die Festsetzung der zulässigen Fahrgastzahl auf Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen.
- § 54: Neue Vorschriften für die Unterteilung und Stabilität von Fahrgastschiffen, Bäderbooten, Sportanglerfahrzeugen und Sonderfahrzeugen.
- § 55: Neue Vorschriften für Maschinen und elektrische Anlagen auf Fahrgastschiffen, Bäderbooten, Sportanglerfahrzeugen und Sonderfahrzeugen.
- § 56: Neue Vorschriften für den Brandschutz auf Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen.
- § 57: Neue Vorschriften für den Brandschutz auf Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen.
- § 37: Neue Vorschriften für die Ruderanlage, insbesondere für die Zugänglichkeit und Wartbarkeit.
- Regel 29 Buchstabe a: Neue Vorschriften für die Ruderanlage, insbesondere für die Zugänglichkeit und Wartbarkeit.
- Regel 3 Buchstabe c: Neue Vorschriften für Trennflächen vom Typ „A
- § 433 Abs. 1: Lebensmittelration muss mindestens 20 000 Kilojoule enthalten
- § 433 Abs. 2: Wasserdichte Behälter müssen nichtrostend sein
- § 433 Abs. 3: Ausrüstung muss wasserdicht verpackt sein, alternative Signalpistole und Handfackeln möglich
- § 433 Abs. 4: Behälter muss nichtrostend sein
- § 433 Abs. 5: Wasserdichte elektrische Taschenlampe muss zugelassen sein
- § 433 Abs. 6: Klappmesser muss starkes, mit Marlspieker versehenes Messer sein
- § 433 Abs. 7: Wurfleinen müssen jeweils etwa 30 Meter lang sein
- § 433 Abs. 8: Satz Fischfanggerät muss von zugelassenem Typ sein
- § 433 Abs. 9: Rettungsboote müssen mit zusätzlicher Ausrüstung ausgerüstet sein
- § 433 Abs. 10: Feuerlöschgerät muss 6-Kilogramm-Trockenlöscher sein
- § 433 Abs. 11: Fahrzeuge mit geringem Bruttoraumgehalt sind von Funkgerätspflicht befreit
- § 433 Abs. 12: Raum muss spritzwasserdicht und mit ausreichender Beleuchtung versehen sein
- § 433 Abs. 13: Scheinwerfer muss baumustergeprüft und zugelassen sein
- § 433 Abs. 14: Aufblasbare Rettungsflöße dürfen nur in zugelassenen Werkstätten hergestellt werden und jährlich geprüft werden
- § 433 Abs. 15: Werkstoff und Bauart des starren Rettungsfloßes müssen zugelassen sein
- § 433 Abs. 16: Behälter muss nichtrostend sein
- § 433 Abs. 17: Wasserdichte elektrische Taschenlampe muss zugelassen sein
- § 433 Abs. 18: Satz Fischfanggerät muss von zugelassenem Typ sein
- § 433 Abs. 19: Lebensmittelration muss mindestens 20 000 Kilojoule enthalten
- § 433 Abs. 20: Rettungsflöße müssen mit zusätzlicher Ausrüstung ausgerüstet sein
- § 433 Abs. 21: Vorrichtungen müssen zugelassen sein
- § 433 Abs. 22: Rettungsringe müssen zugelassen und mit Reflexstoffen versehen sein
- § 433 Abs. 23: Mindestens 4 Rettungsringe mit Lichtern und 2 Rettungsringe mit kombinierten Licht-Rauchsignalen
- § 433 Abs. 24: Selbstzündende Lichter müssen lichttechnisch geprüft sein
- § 433 Abs. 25: Rettungsring muss in der Nähe des Hecks angebracht sein
- § 433 Abs. 26: Rettungsweste muss Gesicht einer erschöpften oder bewußtlosen Person aus dem Wasser heben und in sichere Rückenlage drehen
- § 433 Abs. 27: Rettungsweste muss mit Reflexstoffen versehen sein
- § 433 Abs. 28: Rettungsweste muss zwei getrennte aufblasbare Zellen haben
- § 433 Abs. 29: Schiffe müssen mit Notsignalen ausgerüstet sein
- § 433 Abs. 30: Elektrisch betriebene Signale müssen auf Fahrgastschiffen gegeben werden können
- § 433 Abs. 31: Bootsübungen müssen bestimmte Aspekte abdecken und jährlich durchgeführt werden
- § 433 Abs. 32: Bootsübungen auf See müssen Boot zu Wasser lassen und Rettungsring aufzufischen
- § 433 Abs. 33: Ausrüstung der Rettungsboote muss monatlich überprüft werden
- § 433 Abs. 34: Ergebnis der Prüfung der Rettungsmittel muss in Schiffstagebuch eingetragen werden
- § 433 Abs. 35: Musterung erfolgt mit angelegten Rettungswesten
- § 433 Abs. 36: Bootsübungen auf See müssen Boote auszuschwingen und Ruder- und Fahrübungen durchführen
- § 433 Abs. 37: Elektrisch betriebene Signale müssen auf Fahrgastschiffen und Frachtschiffen gegeben werden können
- § 433 Abs. 38: Zeichnungen über Aufstellung der Rettungsboote und Rettungsflöße zur Genehmigung einzureichen
- § 433 Abs. 39: Aussetzungsvorrichtung muss bestimmte Fiergeschwindigkeit haben
- § 433 Abs. 40: Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte müssen auch bei 10 Grad Trimm zu Wasser gelassen werden können
- § 433 Abs. 41: Manntau an Davits muss angebracht sein
- § 433 Abs. 42: Erforderliche Anzahl der Aussetzvorrichtungen wird von See-Berufsgenossenschaft bestimmt
- § 433 Abs. 43: Beleuchtungsplan zur Genehmigung einzureichen
- § 433 Abs. 44: Befähigungszeugnisse zum geprüften Rettungsbootmann werden von See-Berufsgenossenschaft ausgestellt
- § 433 Abs. 45: Rettungsgerät muss mit Reflexstoffen und Paddeln ausgerüstet sein
- § 433 Abs. 46: Frachtschiffe müssen Rettungsflöße für alle an Bord befindlichen Personen mitführen
- § 433 Abs. 47: Rettungsboote dürfen nicht durch Rettungsflöße ersetzt werden
- § 433 Abs. 48: Zeichnungen über Aufstellung der Rettungsboote und Rettungsflöße zur Genehmigung einzureichen
- § 433 Abs. 49: Aussetzvorrichtung muss bestimmte Fiergeschwindigkeit haben
- § 433 Abs. 50: Läufer und Manntaue müssen lang genug sein, um Wasseroberfläche zu erreichen
- § 433 Abs. 51: Mindestzahl der Rettungsringe wird durch Tabelle bestimmt
- § 433 Abs. 52: Schiffe müssen UKW-Sprechfunkanlage nach Regel 17 ausgerüstet sein
- § 433 Abs. 53: Ununterbrochene Hörwache auf Kanal 16 muss sichergestellt sein
- § 433 Abs. 54: UKW-Sprechfunkanlage muss auch aus Ersatzstromquelle betrieben werden können
- § 433 Abs. 55: Frachtschiffe mit bestimmtem Bruttoraumgehalt müssen Telegrafiefunkanlage ausgerüstet sein
- § 433 Abs. 56: Frachtschiffe in Großer Fahrt müssen außer Sprechfunkanlage auch Telegrafiefunk-Notsender mitführen
- § 1 Abs. 3: Ersetzung von 'und § 66' durch 'die §§ 66 und 73 Abs. 1 Nr. 5, 6, 11 bis 25, 38 Buchstaben b und c und Nr. 44'
- § 2 Abs. 1: Neue Definition des 'Übereinkommens von 1974'
- § 5 Abs. 1 Satz 2: Streichung von 'Nr. 2'
- § 11: Einfügung von neuen Sätzen 2 und 3 in Abs. 1 und Neufassung von Abs. 4 Nr. 2
- § 13: Einfügung von Abs. 11
- § 41: Neufassung von Abs. 1 und Einfügung von Abs. 4
- § 56 Abs. 1: Neue Fassung für Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge
- § 66 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für die Anwendung von Kapitel IV Regel 6
- § 73 Abs. 1 Nr. 37: Ersetzung von '§ 68' durch '§ 50 Abs. 2'

7
schsv_1998/§1.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-04-09 — Erste Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 334
§ 1 Abs. 3: Ersetzung von 'und § 66' durch 'die §§ 66 und 73 Abs. 1 Nr. 5, 6, 11 bis 25, 38 Buchstaben b und c und Nr. 44'

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-11-15 — Vierte Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1912
> Station: 1981-04-09 — Erste Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 334
§ 11 Abs. 1 Satz 4: Satz 4 von § 11 Abs. 1 wird gestrichen.
§ 11: Einfügung von neuen Sätzen 2 und 3 in Abs. 1 und Neufassung von Abs. 4 Nr. 2

7
schsv_1998/§13.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-04-09 — Erste Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 334
§ 13: Einfügung von Abs. 11

7
schsv_1998/§2.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-04-09 — Erste Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 334
§ 2 Abs. 1: Neue Definition des 'Übereinkommens von 1974'

7
schsv_1998/§41.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 41
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-04-09 — Erste Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 334
§ 41: Neufassung von Abs. 1 und Einfügung von Abs. 4

7
schsv_1998/§5.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-04-09 — Erste Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 334
§ 5 Abs. 1 Satz 2: Streichung von 'Nr. 2'

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 56
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-10-03 — Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 1833
> Station: 1981-04-09 Erste Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 334
§ 56: Neue Vorschriften für den Brandschutz auf Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen.
§ 56 Abs. 1: Neue Fassung für Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge

7
schsv_1998/§66.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 66
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-04-09 — Erste Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 334
§ 66 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für die Anwendung von Kapitel IV Regel 6

7
schsv_1998/§73.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 73
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-04-09 — Erste Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 334
§ 73 Abs. 1 Nr. 37: Ersetzung von '§ 68' durch '§ 50 Abs. 2'

View File

@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 1981 I S. 334
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 334
- **Verkündung:** 1981-04-09
- **Inkrafttreten:** 1981-05-01
- **Ausfertigung:** 1981-04-02
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/14#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** SCHSV_1998
## Kurz
Die Verordnung führt mehrere Änderungen an der Schiffssicherheitsverordnung durch, insbesondere bezüglich der Anwendung von Vorschriften und der Besichtigung von Schiffen.