diff --git a/schsv_1998/FASSUNG.md b/schsv_1998/FASSUNG.md index 0f08ccff62..4357670120 100644 --- a/schsv_1998/FASSUNG.md +++ b/schsv_1998/FASSUNG.md @@ -1,93 +1,23 @@ -# SCHSV_1998 — 1980-10-03 +# SCHSV_1998 — 1981-04-09 -- **Titel:** Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung) -- **Typ:** Verordnung -- **Fundstelle:** BGBl. 1980 I S. 1833 -- **Inkrafttreten:** 1980-10-04 -- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/62#page=1 -- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Sicherheit von Seeschiffen, einschließlich nautischer Anlagen, Funkanlagen, Freibordvorschriften und Brandschutzmaßnahmen. +- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung +- **Typ:** Änderung +- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 334 +- **Inkrafttreten:** 1981-05-01 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/14#page=2 +- **Kurz:** Die Verordnung führt mehrere Änderungen an der Schiffssicherheitsverordnung durch, insbesondere bezüglich der Anwendung von Vorschriften und der Besichtigung von Schiffen. ## Betroffene Stellen -- § 40 Abs. 1: Neue Vorschriften für Brandschutzmaßnahmen in Frachtschiffen -- § 40 Abs. 2: Neue Vorschriften für Feuerlöschsysteme und -einrichtungen in Frachtschiffen -- § 40 Abs. 3: Neue Vorschriften für Fluchtwege in Frachtschiffen -- § 47 Abs. 1: Neue Vorschriften für Hörwachen im Telegrafiefunkdienst auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 300 bis 1600 Registertonnen. -- § 47 Abs. 2: Neue Vorschriften für Hörwachen im Sprechfunkdienst auf Schiffen mit Telegrafiefunkstelle. -- § 48 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Uhr in Sprechfunkstellen, einschließlich Mindestgrößen und Kennzeichnung der Funkstillezeiten. -- § 48 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Uhr in UKW-Sprechfunkstellen, einschließlich digitaler Anzeige. -- § 49 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Beförderung von Getreide, einschließlich Genehmigungen und Ladepläne. -- § 49 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Genehmigung zur Beförderung von Getreide, einschließlich der Gültigkeit von Krängungsversuchen und Sprachanforderungen. -- § 50 Abs. 1: Neue Vorschriften für den Anwendungsbereich der Verordnung, einschließlich Fahrgastschiffe, Frachtschiffe, Sonderfahrzeuge und Fischereifahrzeuge. -- § 50 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Anwendung von Kapiteln und Regeln des Übereinkommens von 1974. -- § 50 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Anwendung der Rettungsmittelvorschriften. -- § 50 Abs. 4: Neue Vorschriften für Frachtschiffe, einschließlich der Anwendung von Kapitel VI des Übereinkommens von 1974. -- § 51: Neue Fahrtbeschränkungen für Bäderboote, einschließlich der Jahreszeiten, Tageszeiten und Wetterbedingungen. -- § 52: Neue Fahrtbeschränkungen für Sportanglerfahrzeuge, einschließlich der Tageszeiten, Entfernungen und Wetterbedingungen. -- § 53: Neue Vorschriften für die Festsetzung der zulässigen Fahrgastzahl auf Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen. -- § 54: Neue Vorschriften für die Unterteilung und Stabilität von Fahrgastschiffen, Bäderbooten, Sportanglerfahrzeugen und Sonderfahrzeugen. -- § 55: Neue Vorschriften für Maschinen und elektrische Anlagen auf Fahrgastschiffen, Bäderbooten, Sportanglerfahrzeugen und Sonderfahrzeugen. -- § 56: Neue Vorschriften für den Brandschutz auf Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen. -- § 57: Neue Vorschriften für den Brandschutz auf Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen. -- § 37: Neue Vorschriften für die Ruderanlage, insbesondere für die Zugänglichkeit und Wartbarkeit. -- Regel 29 Buchstabe a: Neue Vorschriften für die Ruderanlage, insbesondere für die Zugänglichkeit und Wartbarkeit. -- Regel 3 Buchstabe c: Neue Vorschriften für Trennflächen vom Typ „A -- § 433 Abs. 1: Lebensmittelration muss mindestens 20 000 Kilojoule enthalten -- § 433 Abs. 2: Wasserdichte Behälter müssen nichtrostend sein -- § 433 Abs. 3: Ausrüstung muss wasserdicht verpackt sein, alternative Signalpistole und Handfackeln möglich -- § 433 Abs. 4: Behälter muss nichtrostend sein -- § 433 Abs. 5: Wasserdichte elektrische Taschenlampe muss zugelassen sein -- § 433 Abs. 6: Klappmesser muss starkes, mit Marlspieker versehenes Messer sein -- § 433 Abs. 7: Wurfleinen müssen jeweils etwa 30 Meter lang sein -- § 433 Abs. 8: Satz Fischfanggerät muss von zugelassenem Typ sein -- § 433 Abs. 9: Rettungsboote müssen mit zusätzlicher Ausrüstung ausgerüstet sein -- § 433 Abs. 10: Feuerlöschgerät muss 6-Kilogramm-Trockenlöscher sein -- § 433 Abs. 11: Fahrzeuge mit geringem Bruttoraumgehalt sind von Funkgerätspflicht befreit -- § 433 Abs. 12: Raum muss spritzwasserdicht und mit ausreichender Beleuchtung versehen sein -- § 433 Abs. 13: Scheinwerfer muss baumustergeprüft und zugelassen sein -- § 433 Abs. 14: Aufblasbare Rettungsflöße dürfen nur in zugelassenen Werkstätten hergestellt werden und jährlich geprüft werden -- § 433 Abs. 15: Werkstoff und Bauart des starren Rettungsfloßes müssen zugelassen sein -- § 433 Abs. 16: Behälter muss nichtrostend sein -- § 433 Abs. 17: Wasserdichte elektrische Taschenlampe muss zugelassen sein -- § 433 Abs. 18: Satz Fischfanggerät muss von zugelassenem Typ sein -- § 433 Abs. 19: Lebensmittelration muss mindestens 20 000 Kilojoule enthalten -- § 433 Abs. 20: Rettungsflöße müssen mit zusätzlicher Ausrüstung ausgerüstet sein -- § 433 Abs. 21: Vorrichtungen müssen zugelassen sein -- § 433 Abs. 22: Rettungsringe müssen zugelassen und mit Reflexstoffen versehen sein -- § 433 Abs. 23: Mindestens 4 Rettungsringe mit Lichtern und 2 Rettungsringe mit kombinierten Licht-Rauchsignalen -- § 433 Abs. 24: Selbstzündende Lichter müssen lichttechnisch geprüft sein -- § 433 Abs. 25: Rettungsring muss in der Nähe des Hecks angebracht sein -- § 433 Abs. 26: Rettungsweste muss Gesicht einer erschöpften oder bewußtlosen Person aus dem Wasser heben und in sichere Rückenlage drehen -- § 433 Abs. 27: Rettungsweste muss mit Reflexstoffen versehen sein -- § 433 Abs. 28: Rettungsweste muss zwei getrennte aufblasbare Zellen haben -- § 433 Abs. 29: Schiffe müssen mit Notsignalen ausgerüstet sein -- § 433 Abs. 30: Elektrisch betriebene Signale müssen auf Fahrgastschiffen gegeben werden können -- § 433 Abs. 31: Bootsübungen müssen bestimmte Aspekte abdecken und jährlich durchgeführt werden -- § 433 Abs. 32: Bootsübungen auf See müssen Boot zu Wasser lassen und Rettungsring aufzufischen -- § 433 Abs. 33: Ausrüstung der Rettungsboote muss monatlich überprüft werden -- § 433 Abs. 34: Ergebnis der Prüfung der Rettungsmittel muss in Schiffstagebuch eingetragen werden -- § 433 Abs. 35: Musterung erfolgt mit angelegten Rettungswesten -- § 433 Abs. 36: Bootsübungen auf See müssen Boote auszuschwingen und Ruder- und Fahrübungen durchführen -- § 433 Abs. 37: Elektrisch betriebene Signale müssen auf Fahrgastschiffen und Frachtschiffen gegeben werden können -- § 433 Abs. 38: Zeichnungen über Aufstellung der Rettungsboote und Rettungsflöße zur Genehmigung einzureichen -- § 433 Abs. 39: Aussetzungsvorrichtung muss bestimmte Fiergeschwindigkeit haben -- § 433 Abs. 40: Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte müssen auch bei 10 Grad Trimm zu Wasser gelassen werden können -- § 433 Abs. 41: Manntau an Davits muss angebracht sein -- § 433 Abs. 42: Erforderliche Anzahl der Aussetzvorrichtungen wird von See-Berufsgenossenschaft bestimmt -- § 433 Abs. 43: Beleuchtungsplan zur Genehmigung einzureichen -- § 433 Abs. 44: Befähigungszeugnisse zum geprüften Rettungsbootmann werden von See-Berufsgenossenschaft ausgestellt -- § 433 Abs. 45: Rettungsgerät muss mit Reflexstoffen und Paddeln ausgerüstet sein -- § 433 Abs. 46: Frachtschiffe müssen Rettungsflöße für alle an Bord befindlichen Personen mitführen -- § 433 Abs. 47: Rettungsboote dürfen nicht durch Rettungsflöße ersetzt werden -- § 433 Abs. 48: Zeichnungen über Aufstellung der Rettungsboote und Rettungsflöße zur Genehmigung einzureichen -- § 433 Abs. 49: Aussetzvorrichtung muss bestimmte Fiergeschwindigkeit haben -- § 433 Abs. 50: Läufer und Manntaue müssen lang genug sein, um Wasseroberfläche zu erreichen -- § 433 Abs. 51: Mindestzahl der Rettungsringe wird durch Tabelle bestimmt -- § 433 Abs. 52: Schiffe müssen UKW-Sprechfunkanlage nach Regel 17 ausgerüstet sein -- § 433 Abs. 53: Ununterbrochene Hörwache auf Kanal 16 muss sichergestellt sein -- § 433 Abs. 54: UKW-Sprechfunkanlage muss auch aus Ersatzstromquelle betrieben werden können -- § 433 Abs. 55: Frachtschiffe mit bestimmtem Bruttoraumgehalt müssen Telegrafiefunkanlage ausgerüstet sein -- § 433 Abs. 56: Frachtschiffe in Großer Fahrt müssen außer Sprechfunkanlage auch Telegrafiefunk-Notsender mitführen +- § 1 Abs. 3: Ersetzung von 'und § 66' durch 'die §§ 66 und 73 Abs. 1 Nr. 5, 6, 11 bis 25, 38 Buchstaben b und c und Nr. 44' +- § 2 Abs. 1: Neue Definition des 'Übereinkommens von 1974' +- § 5 Abs. 1 Satz 2: Streichung von 'Nr. 2' +- § 11: Einfügung von neuen Sätzen 2 und 3 in Abs. 1 und Neufassung von Abs. 4 Nr. 2 +- § 13: Einfügung von Abs. 11 +- § 41: Neufassung von Abs. 1 und Einfügung von Abs. 4 +- § 56 Abs. 1: Neue Fassung für Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge +- § 66 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für die Anwendung von Kapitel IV Regel 6 +- § 73 Abs. 1 Nr. 37: Ersetzung von '§ 68' durch '§ 50 Abs. 2' ## Wortlaut diff --git a/schsv_1998/HISTORY.md b/schsv_1998/HISTORY.md index 1ae7a682aa..582a01e1f7 100644 --- a/schsv_1998/HISTORY.md +++ b/schsv_1998/HISTORY.md @@ -6,3 +6,4 @@ - **1978-11-09** · BGBl. 1978 I S. 1715 — Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung - **1979-11-15** · BGBl. 1979 I S. 1912 — Vierte Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung - **1980-10-03** · BGBl. 1980 I S. 1833 — Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung) +- **1981-04-09** · BGBl. 1981 I S. 334 — Erste Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung diff --git a/schsv_1998/STELLEN.md b/schsv_1998/STELLEN.md index 2d542dea36..c49b9c7e30 100644 --- a/schsv_1998/STELLEN.md +++ b/schsv_1998/STELLEN.md @@ -1,81 +1,11 @@ # Stellen dieser Station -- § 40 Abs. 1: Neue Vorschriften für Brandschutzmaßnahmen in Frachtschiffen -- § 40 Abs. 2: Neue Vorschriften für Feuerlöschsysteme und -einrichtungen in Frachtschiffen -- § 40 Abs. 3: Neue Vorschriften für Fluchtwege in Frachtschiffen -- § 47 Abs. 1: Neue Vorschriften für Hörwachen im Telegrafiefunkdienst auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 300 bis 1600 Registertonnen. -- § 47 Abs. 2: Neue Vorschriften für Hörwachen im Sprechfunkdienst auf Schiffen mit Telegrafiefunkstelle. -- § 48 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Uhr in Sprechfunkstellen, einschließlich Mindestgrößen und Kennzeichnung der Funkstillezeiten. -- § 48 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Uhr in UKW-Sprechfunkstellen, einschließlich digitaler Anzeige. -- § 49 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Beförderung von Getreide, einschließlich Genehmigungen und Ladepläne. -- § 49 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Genehmigung zur Beförderung von Getreide, einschließlich der Gültigkeit von Krängungsversuchen und Sprachanforderungen. -- § 50 Abs. 1: Neue Vorschriften für den Anwendungsbereich der Verordnung, einschließlich Fahrgastschiffe, Frachtschiffe, Sonderfahrzeuge und Fischereifahrzeuge. -- § 50 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Anwendung von Kapiteln und Regeln des Übereinkommens von 1974. -- § 50 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Anwendung der Rettungsmittelvorschriften. -- § 50 Abs. 4: Neue Vorschriften für Frachtschiffe, einschließlich der Anwendung von Kapitel VI des Übereinkommens von 1974. -- § 51: Neue Fahrtbeschränkungen für Bäderboote, einschließlich der Jahreszeiten, Tageszeiten und Wetterbedingungen. -- § 52: Neue Fahrtbeschränkungen für Sportanglerfahrzeuge, einschließlich der Tageszeiten, Entfernungen und Wetterbedingungen. -- § 53: Neue Vorschriften für die Festsetzung der zulässigen Fahrgastzahl auf Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen. -- § 54: Neue Vorschriften für die Unterteilung und Stabilität von Fahrgastschiffen, Bäderbooten, Sportanglerfahrzeugen und Sonderfahrzeugen. -- § 55: Neue Vorschriften für Maschinen und elektrische Anlagen auf Fahrgastschiffen, Bäderbooten, Sportanglerfahrzeugen und Sonderfahrzeugen. -- § 56: Neue Vorschriften für den Brandschutz auf Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen. -- § 57: Neue Vorschriften für den Brandschutz auf Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen. -- § 37: Neue Vorschriften für die Ruderanlage, insbesondere für die Zugänglichkeit und Wartbarkeit. -- Regel 29 Buchstabe a: Neue Vorschriften für die Ruderanlage, insbesondere für die Zugänglichkeit und Wartbarkeit. -- Regel 3 Buchstabe c: Neue Vorschriften für Trennflächen vom Typ „A -- § 433 Abs. 1: Lebensmittelration muss mindestens 20 000 Kilojoule enthalten -- § 433 Abs. 2: Wasserdichte Behälter müssen nichtrostend sein -- § 433 Abs. 3: Ausrüstung muss wasserdicht verpackt sein, alternative Signalpistole und Handfackeln möglich -- § 433 Abs. 4: Behälter muss nichtrostend sein -- § 433 Abs. 5: Wasserdichte elektrische Taschenlampe muss zugelassen sein -- § 433 Abs. 6: Klappmesser muss starkes, mit Marlspieker versehenes Messer sein -- § 433 Abs. 7: Wurfleinen müssen jeweils etwa 30 Meter lang sein -- § 433 Abs. 8: Satz Fischfanggerät muss von zugelassenem Typ sein -- § 433 Abs. 9: Rettungsboote müssen mit zusätzlicher Ausrüstung ausgerüstet sein -- § 433 Abs. 10: Feuerlöschgerät muss 6-Kilogramm-Trockenlöscher sein -- § 433 Abs. 11: Fahrzeuge mit geringem Bruttoraumgehalt sind von Funkgerätspflicht befreit -- § 433 Abs. 12: Raum muss spritzwasserdicht und mit ausreichender Beleuchtung versehen sein -- § 433 Abs. 13: Scheinwerfer muss baumustergeprüft und zugelassen sein -- § 433 Abs. 14: Aufblasbare Rettungsflöße dürfen nur in zugelassenen Werkstätten hergestellt werden und jährlich geprüft werden -- § 433 Abs. 15: Werkstoff und Bauart des starren Rettungsfloßes müssen zugelassen sein -- § 433 Abs. 16: Behälter muss nichtrostend sein -- § 433 Abs. 17: Wasserdichte elektrische Taschenlampe muss zugelassen sein -- § 433 Abs. 18: Satz Fischfanggerät muss von zugelassenem Typ sein -- § 433 Abs. 19: Lebensmittelration muss mindestens 20 000 Kilojoule enthalten -- § 433 Abs. 20: Rettungsflöße müssen mit zusätzlicher Ausrüstung ausgerüstet sein -- § 433 Abs. 21: Vorrichtungen müssen zugelassen sein -- § 433 Abs. 22: Rettungsringe müssen zugelassen und mit Reflexstoffen versehen sein -- § 433 Abs. 23: Mindestens 4 Rettungsringe mit Lichtern und 2 Rettungsringe mit kombinierten Licht-Rauchsignalen -- § 433 Abs. 24: Selbstzündende Lichter müssen lichttechnisch geprüft sein -- § 433 Abs. 25: Rettungsring muss in der Nähe des Hecks angebracht sein -- § 433 Abs. 26: Rettungsweste muss Gesicht einer erschöpften oder bewußtlosen Person aus dem Wasser heben und in sichere Rückenlage drehen -- § 433 Abs. 27: Rettungsweste muss mit Reflexstoffen versehen sein -- § 433 Abs. 28: Rettungsweste muss zwei getrennte aufblasbare Zellen haben -- § 433 Abs. 29: Schiffe müssen mit Notsignalen ausgerüstet sein -- § 433 Abs. 30: Elektrisch betriebene Signale müssen auf Fahrgastschiffen gegeben werden können -- § 433 Abs. 31: Bootsübungen müssen bestimmte Aspekte abdecken und jährlich durchgeführt werden -- § 433 Abs. 32: Bootsübungen auf See müssen Boot zu Wasser lassen und Rettungsring aufzufischen -- § 433 Abs. 33: Ausrüstung der Rettungsboote muss monatlich überprüft werden -- § 433 Abs. 34: Ergebnis der Prüfung der Rettungsmittel muss in Schiffstagebuch eingetragen werden -- § 433 Abs. 35: Musterung erfolgt mit angelegten Rettungswesten -- § 433 Abs. 36: Bootsübungen auf See müssen Boote auszuschwingen und Ruder- und Fahrübungen durchführen -- § 433 Abs. 37: Elektrisch betriebene Signale müssen auf Fahrgastschiffen und Frachtschiffen gegeben werden können -- § 433 Abs. 38: Zeichnungen über Aufstellung der Rettungsboote und Rettungsflöße zur Genehmigung einzureichen -- § 433 Abs. 39: Aussetzungsvorrichtung muss bestimmte Fiergeschwindigkeit haben -- § 433 Abs. 40: Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte müssen auch bei 10 Grad Trimm zu Wasser gelassen werden können -- § 433 Abs. 41: Manntau an Davits muss angebracht sein -- § 433 Abs. 42: Erforderliche Anzahl der Aussetzvorrichtungen wird von See-Berufsgenossenschaft bestimmt -- § 433 Abs. 43: Beleuchtungsplan zur Genehmigung einzureichen -- § 433 Abs. 44: Befähigungszeugnisse zum geprüften Rettungsbootmann werden von See-Berufsgenossenschaft ausgestellt -- § 433 Abs. 45: Rettungsgerät muss mit Reflexstoffen und Paddeln ausgerüstet sein -- § 433 Abs. 46: Frachtschiffe müssen Rettungsflöße für alle an Bord befindlichen Personen mitführen -- § 433 Abs. 47: Rettungsboote dürfen nicht durch Rettungsflöße ersetzt werden -- § 433 Abs. 48: Zeichnungen über Aufstellung der Rettungsboote und Rettungsflöße zur Genehmigung einzureichen -- § 433 Abs. 49: Aussetzvorrichtung muss bestimmte Fiergeschwindigkeit haben -- § 433 Abs. 50: Läufer und Manntaue müssen lang genug sein, um Wasseroberfläche zu erreichen -- § 433 Abs. 51: Mindestzahl der Rettungsringe wird durch Tabelle bestimmt -- § 433 Abs. 52: Schiffe müssen UKW-Sprechfunkanlage nach Regel 17 ausgerüstet sein -- § 433 Abs. 53: Ununterbrochene Hörwache auf Kanal 16 muss sichergestellt sein -- § 433 Abs. 54: UKW-Sprechfunkanlage muss auch aus Ersatzstromquelle betrieben werden können -- § 433 Abs. 55: Frachtschiffe mit bestimmtem Bruttoraumgehalt müssen Telegrafiefunkanlage ausgerüstet sein -- § 433 Abs. 56: Frachtschiffe in Großer Fahrt müssen außer Sprechfunkanlage auch Telegrafiefunk-Notsender mitführen +- § 1 Abs. 3: Ersetzung von 'und § 66' durch 'die §§ 66 und 73 Abs. 1 Nr. 5, 6, 11 bis 25, 38 Buchstaben b und c und Nr. 44' +- § 2 Abs. 1: Neue Definition des 'Übereinkommens von 1974' +- § 5 Abs. 1 Satz 2: Streichung von 'Nr. 2' +- § 11: Einfügung von neuen Sätzen 2 und 3 in Abs. 1 und Neufassung von Abs. 4 Nr. 2 +- § 13: Einfügung von Abs. 11 +- § 41: Neufassung von Abs. 1 und Einfügung von Abs. 4 +- § 56 Abs. 1: Neue Fassung für Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge +- § 66 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für die Anwendung von Kapitel IV Regel 6 +- § 73 Abs. 1 Nr. 37: Ersetzung von '§ 68' durch '§ 50 Abs. 2' diff --git a/schsv_1998/§1.md b/schsv_1998/§1.md new file mode 100644 index 0000000000..1a9754f445 --- /dev/null +++ b/schsv_1998/§1.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 1 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1981-04-09 — Erste Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung +> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 334 + +§ 1 Abs. 3: Ersetzung von 'und § 66' durch 'die §§ 66 und 73 Abs. 1 Nr. 5, 6, 11 bis 25, 38 Buchstaben b und c und Nr. 44' diff --git a/schsv_1998/§11.md b/schsv_1998/§11.md index 0864ec3884..a70e3b8963 100644 --- a/schsv_1998/§11.md +++ b/schsv_1998/§11.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 11 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1979-11-15 — Vierte Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung -> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1912 +> Station: 1981-04-09 — Erste Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung +> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 334 -§ 11 Abs. 1 Satz 4: Satz 4 von § 11 Abs. 1 wird gestrichen. +§ 11: Einfügung von neuen Sätzen 2 und 3 in Abs. 1 und Neufassung von Abs. 4 Nr. 2 diff --git a/schsv_1998/§13.md b/schsv_1998/§13.md new file mode 100644 index 0000000000..e111721326 --- /dev/null +++ b/schsv_1998/§13.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 13 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1981-04-09 — Erste Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung +> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 334 + +§ 13: Einfügung von Abs. 11 diff --git a/schsv_1998/§2.md b/schsv_1998/§2.md new file mode 100644 index 0000000000..cd9dcb6fd1 --- /dev/null +++ b/schsv_1998/§2.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 2 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1981-04-09 — Erste Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung +> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 334 + +§ 2 Abs. 1: Neue Definition des 'Übereinkommens von 1974' diff --git a/schsv_1998/§41.md b/schsv_1998/§41.md new file mode 100644 index 0000000000..f09dc1f117 --- /dev/null +++ b/schsv_1998/§41.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 41 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1981-04-09 — Erste Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung +> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 334 + +§ 41: Neufassung von Abs. 1 und Einfügung von Abs. 4 diff --git a/schsv_1998/§5.md b/schsv_1998/§5.md new file mode 100644 index 0000000000..d7a76bcbdd --- /dev/null +++ b/schsv_1998/§5.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 5 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1981-04-09 — Erste Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung +> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 334 + +§ 5 Abs. 1 Satz 2: Streichung von 'Nr. 2' diff --git a/schsv_1998/§56.md b/schsv_1998/§56.md index c9947ce485..7c71efcd28 100644 --- a/schsv_1998/§56.md +++ b/schsv_1998/§56.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 56 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1980-10-03 — Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung) -> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 1833 +> Station: 1981-04-09 — Erste Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung +> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 334 -§ 56: Neue Vorschriften für den Brandschutz auf Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen. +§ 56 Abs. 1: Neue Fassung für Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge diff --git a/schsv_1998/§66.md b/schsv_1998/§66.md new file mode 100644 index 0000000000..2f749549af --- /dev/null +++ b/schsv_1998/§66.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 66 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1981-04-09 — Erste Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung +> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 334 + +§ 66 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für die Anwendung von Kapitel IV Regel 6 diff --git a/schsv_1998/§73.md b/schsv_1998/§73.md new file mode 100644 index 0000000000..8105e8f335 --- /dev/null +++ b/schsv_1998/§73.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 73 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1981-04-09 — Erste Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung +> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 334 + +§ 73 Abs. 1 Nr. 37: Ersetzung von '§ 68' durch '§ 50 Abs. 2' diff --git a/verkuendungen/1981/bgbl1-1981-14-2.md b/verkuendungen/1981/bgbl1-1981-14-2.md new file mode 100644 index 0000000000..29296c410d --- /dev/null +++ b/verkuendungen/1981/bgbl1-1981-14-2.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# BGBl. 1981 I S. 334 + +- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung +- **Typ:** Änderung +- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 334 +- **Verkündung:** 1981-04-09 +- **Inkrafttreten:** 1981-05-01 +- **Ausfertigung:** 1981-04-02 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/14#page=2 +- **Quelle:** offenegesetze +- **Parser:** llm +- **Stammnormen in diesem Commit:** SCHSV_1998 + +## Kurz + +Die Verordnung führt mehrere Änderungen an der Schiffssicherheitsverordnung durch, insbesondere bezüglich der Anwendung von Vorschriften und der Besichtigung von Schiffen. +