BGBl. 2022 I S. 1325 · Änderung · Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften

Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
Inkrafttreten: 2023-01-01; 2022-07-29 (Artikel 2, 5 und 9)
Quelle: offenegesetze
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Verkündung: 2022-07-28

BGBl-Id: bgbl1-2022-28-3
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2022-07-28 12:00:00 +00:00
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# AKKSTELLEG — 2021-06-14
# AKKSTELLEG — 2022-07-28
- **Titel:** Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1654
- **Inkrafttreten:** 2021-07-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 2 und 5); 2024-07-01 (Artikel 2); 2021-06-15 (Artikel 5)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/31#page=54
- **Kurz:** Dieses Gesetz ändert die Handwerksordnung, die Verordnung über verwandte Handwerke, das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz und das Akkreditierungsstellengesetz. Es tritt in mehreren Schritten in Kraft.
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1325
- **Inkrafttreten:** 2023-01-01; 2022-07-29 (Artikel 2, 5 und 9)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/28#page=113
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Windenergie-auf-See-Gesetz sowie weitere Vorschriften, um die Förderung der Windenergie auf See zu verbessern.
## Betroffene Stellen
- § 12 Abs. 1: Die Angabe „§ 3 Satz 1“ wird durch „§ 3 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
- § 7: Neufassung des § 7, der nun Vorschriften über Vorschüsse auf Gebühren enthält.
## Wortlaut

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- **2018-12-14** · BGBl. 2018 I S. 2354 — Gesetz zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung
- **2020-06-26** · BGBl. 2020 I S. 1328 — Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
- **2021-06-14** · BGBl. 2021 I S. 1654 — Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
- **2022-07-28** · BGBl. 2022 I S. 1325 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 12 Abs. 1: Die Angabe „§ 3 Satz 1“ wird durch „§ 3 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
- § 7: Neufassung des § 7, der nun Vorschriften über Vorschüsse auf Gebühren enthält.

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-12-14 — Gesetz zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2354
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 7: Neufassung des Paragraphen
§ 7: Neufassung des § 7, der nun Vorschriften über Vorschüsse auf Gebühren enthält.

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# BBPLG — 2022-07-28
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1214
- **Inkrafttreten:** 2022-07-29 (ganzes Gesetz, außer Artikel 5a und Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a); 2022-07-30 (Artikel 5a); 2023-07-01 (Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/28#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Energiewirtschaftsgesetz und das Messstellenbetriebsgesetz, um das Energiewirtschaftsrecht im Kontext des Klimaschutz-Sofortprogramms zu modernisieren und Anpassungen im Bereich der Endkundenbelieferung vorzunehmen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1325
- **Inkrafttreten:** 2023-01-01; 2022-07-29 (Artikel 2, 5 und 9)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/28#page=113
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Windenergie-auf-See-Gesetz sowie weitere Vorschriften, um die Förderung der Windenergie auf See zu verbessern.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 7: Zusätzliche Sätze zur Kennzeichnung von Vorhaben mit 'G' eingefügt.
- § 3 Abs. 3: Einschränkung der Anwendung der Sätze 1 bis 3 auf Antragskonferenzen vor dem 29. Juli 2022 hinzugefügt.
- Anlage (zu § 1 Abs. 1): Mehrere Nummern in der Anlage geändert oder neu hinzugefügt.
- § 2 Abs. 3 Satz 1: Neuformulierung des Satzes zur Kennzeichnung von Offshore-Anbindungsleitungen.
- § 5 Abs. 3: Ersetzung der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'.
## Wortlaut

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- **2019-05-16** · BGBl. 2019 I S. 706 — Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
- **2021-03-03** · BGBl. 2021 I S. 298 — Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften
- **2022-07-28** · BGBl. 2022 I S. 1214 — Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
- **2022-07-28** · BGBl. 2022 I S. 1325 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 7: Zusätzliche Sätze zur Kennzeichnung von Vorhaben mit 'G' eingefügt.
- § 3 Abs. 3: Einschränkung der Anwendung der Sätze 1 bis 3 auf Antragskonferenzen vor dem 29. Juli 2022 hinzugefügt.
- Anlage (zu § 1 Abs. 1): Mehrere Nummern in der Anlage geändert oder neu hinzugefügt.
- § 2 Abs. 3 Satz 1: Neuformulierung des Satzes zur Kennzeichnung von Offshore-Anbindungsleitungen.
- § 5 Abs. 3: Ersetzung der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1214
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 2 Abs. 7: Zusätzliche Sätze zur Kennzeichnung von Vorhaben mit 'G' eingefügt.
§ 2 Abs. 3 Satz 1: Neuformulierung des Satzes zur Kennzeichnung von Offshore-Anbindungsleitungen.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-05-16 — Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 706
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 5 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Angabe '6' durch '8'.
§ 5 Abs. 3: Ersetzung der Angabe '6' durch '8'.
§ 5 Abs. 3: Ersetzung der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'.

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# BESCHV_2013 — 2021-06-04
# BESCHV_2013 — 2022-07-28
- **Titel:** Siebte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1253
- **Inkrafttreten:** 2021-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/27#page=61
- **Kurz:** Die Siebte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung ersetzt die Anlage zu § 38 mit einer neuen Länderliste, die am 1. Juli 2021 in Kraft tritt.
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1325
- **Inkrafttreten:** 2023-01-01; 2022-07-29 (Artikel 2, 5 und 9)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/28#page=113
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Windenergie-auf-See-Gesetz sowie weitere Vorschriften, um die Förderung der Windenergie auf See zu verbessern.
## Betroffene Stellen
- Anlage zu § 38: Neue Anlage mit Länderliste eingefügt
- § 24b: Neuer Paragraph, der die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Tätigkeiten zur Errichtung und Instandsetzung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen regelt.
- § 30 Nummer 2: Die Angabe 'und 23' wird durch '23 und 24b' ersetzt.
## Wortlaut

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- **2020-11-05** · BGBl. 2020 I S. 2268 — Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
- **2020-12-23** · BGBl. 2020 I S. 3046 — Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
- **2021-06-04** · BGBl. 2021 I S. 1253 — Siebte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
- **2022-07-28** · BGBl. 2022 I S. 1325 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- Anlage zu § 38: Neue Anlage mit Länderliste eingefügt
- § 24b: Neuer Paragraph, der die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Tätigkeiten zur Errichtung und Instandsetzung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen regelt.
- § 30 Nummer 2: Die Angabe 'und 23' wird durch '23 und 24b' ersetzt.

7
beschv_2013/§24b.md Normal file
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# § 24b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 24b: Neuer Paragraph, der die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Tätigkeiten zur Errichtung und Instandsetzung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen regelt.

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# § 30
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-03-31 — Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 655
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 30 Nr. 1: Neufassung des gesamten Paragraphen
§ 30 Nummer 2: Die Angabe 'und 23' wird durch '23 und 24b' ersetzt.

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# EEG_2014 — 2022-07-28
- **Titel:** Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1237
- **Inkrafttreten:** 2023-01-01; 2022-07-29 (Artikel 1, Artikel 10 (außer Nummer 7), Artikel 13, Artikel 15 (Nummer 4, 6-10, 14-16, 21), Artikel 16, Artikel 17 (Nummer 24 Buchstabe a), Artikel 18a (Nummer 8)); 2022-07-30 (Artikel 18 (Nummer 5)); 2022-09-01 (Artikel 10a); 2021-11-30 (Artikel 17 (Nummer 24 Buchstabe b, Nummer 25)); 2021-12-01 (Artikel 18 (Nummer 7, Nummer 11))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/28#page=25
- **Kurz:** Das Gesetz beinhaltet umfassende Änderungen in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen, um den Ausbau erneuerbarer Energien und den Stromsektor zu beschleunigen. Es tritt größtenteils am 1. Januar 2023 in Kraft, mit einigen Bestimmungen, die bereits früher wirksam werden.
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1325
- **Inkrafttreten:** 2023-01-01; 2022-07-29 (Artikel 2, 5 und 9)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/28#page=113
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Windenergie-auf-See-Gesetz sowie weitere Vorschriften, um die Förderung der Windenergie auf See zu verbessern.
## Betroffene Stellen
- § 28 Abs. 2a: Neuer Absatz 2a zur Festlegung des Höchstwerts für die Ausschreibung
- § 28 Abs. 3: Ersetzung von 'Absatz 1' durch 'Absatz 1 oder 2a'
- § 88d: Einführung neuer Nummer 1 und Neuanordnung der Nummern
- § 88e: Einführung neuer § 88e zur Verordnungsermächtigung für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung
- § 88f: Einführung neuer § 88f zur Verordnungsermächtigung für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
- § 90: Ersetzung von 'und nukleare Sicherheit' durch ', nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz' und von 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 92: Ersetzung von 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz' und von 'der Justiz und für' durch 'für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und'
- § 93: Neue Fassung des § 93 zur Verordnungsermächtigung für Anforderungen an Grünen Wasserstoff
- Inhaltsübersicht: Verschiedene Änderungen an der Inhaltsübersicht, einschließlich Streichungen und Neufassungen.
- § 1: Neufassung des § 1 mit neuen Zielen und Ausbauzielen für erneuerbare Energien.
- § 1a: Einfügung von § 1a zur zeitlichen Transformation und marktgetriebenen Ausbau.
- § 3: Verschiedene Änderungen an den Definitionen, einschließlich Streichungen und Neufassungen.
- § 4: Neufassung des § 4 mit neuen Ausbaupfaden für Windenergie an Land, Solaranlagen und Biomasse.
- § 4a: Neufassung des § 4a mit neuen Strommengenpfaden für erneuerbare Energien.
- § 5: Verschiedene Änderungen an den Anrechnungsregeln, einschließlich Neufassungen und Streichungen.
- § 6: Änderungen an den Vorschriften zur Beteiligung von Gemeinden bei Anlagenbetreibern.
- § 3 Abs. 3: Neue Regelungen zur Anpassung des Ausschreibungsvolumens für Solaranlagen
- § 3 Abs. 3a: Neue Regelungen zur Anpassung des Ausschreibungsvolumens für Solaranlagen
- § 3 Abs. 4: Neue Regelungen zur Feststellung und Verteilung der Differenz der Mengen
- § 3 Abs. 5: Anpassungen zur Anwendung und Berücksichtigung von entwerteten Gebotsmengen
- § 3 Abs. 6: Anpassungen zur Verringerung des Ausschreibungsvolumens bei drohender Unterzeichnung
- § 28a: Neue Regelungen für das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments
- § 28b: Neue Regelungen für das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments
- § 28c: Neue Regelungen für das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine für Biomasseanlagen
- § 28d: Neue Regelungen für das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine für Biomethananlagen
- § 28e: Neue Regelungen für das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine für Innovationsausschreibungen
- § 25 Absatz 1 Satz 3: Anpassung der Dauer des Anspruchs auf Zahlen einer Marktprämie oder Einspeisevergütung
- § 25 Absatz 1a: Neue Bestimmungen für den anzulegenden Wert für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt
- § 25 Absatz 2: Neue Bestimmungen für den anzulegenden Wert für Strom aus Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind
- § 25 Absatz 2a: Erhöhung des anzulegenden Wertes für bestimmte Solaranlagen, die den gesamten in einem Kalenderjahr erzeugten Strom in das Netz einspeisen
- § 25 Absatz 3: Anwendungsbereich des Absatzes 2 für bestimmte Gebäude
- § 25 Absatz 4: Anwendung von § 38b Absatz 2 Satz 1 und Entfall des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 für ersetzte Anlagen
- § 48a: Bestimmungen für den Mieterstromzuschlag bei solaren Strahlungsenergie
- § 49: Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solaren Strahlungsenergie
- § 50a Absatz 2: Ersetzung der Angabe „, § 43 oder § 44“ durch „oder § 43“
- § 51 Absatz 3: Ersetzung der Angabe „§ 71 Nummer 1“ durch „§ 71 Absatz 1 Nummer 1“
- § 51a Absatz 2: Streichung der Wörter „ab dem Kalenderjahr 2022“
- § 51a Absatz 3 Nummer 1: Streichung der Wörter „ab dem Jahr 2022“
- § 52: Neue Bestimmungen für Zahlungen bei Pflichtverstößen
- § 53 Absatz 2 Satz 1: Neue Bestimmungen für den abzuziehenden Wert für Strom aus ausgeförderten Anlagen
- § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2: Ersetzung der Angabe „18“ durch „24“
- § 55b: Einführung eines neuen Paragraphen zur Rückforderung von Mehrbeträgen
- Inhaltsübersicht zu § 2: Neue Formulierung der Inhaltsübersicht zu § 2
- Inhaltsübersicht nach § 28c: Einfügung der Inhaltsüberschriften für § 28d und § 28e
- Inhaltsübersicht zu § 36d: Markierung von § 36d als weggefallen
- Inhaltsübersicht zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 7: Neue Formulierung der Inhaltsüberschrift für Unterabschnitt 7
- Inhaltsübersicht nach § 39n: Einfügung der Inhaltsüberschriften für § 39o, § 39p und § 39q
- Inhaltsübersicht nach § 88d: Einfügung der Inhaltsüberschriften für § 88e und § 88f
- § 2: Neue Formulierung des § 2
- § 3 Nummer 3: Ersetzen von '39n' durch '39q'
- § 3 Nummer 27a: Einfügung der Definition für 'Grüner Wasserstoff'
- § 8 Absatz 5 Satz 3: Einfügung der Bedingung zur Einhaltung der Netzanschlussregelungen
- § 8 Absatz 5: Einfügung eines neuen Satzes zur Bestimmung der Größe der Anlagen
- § 8 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3: Einfügung der Information über die Anwesenheit des Netzbetreibers
- § 8 Absatz 6: Einfügung eines neuen Satzes zur Möglichkeit des Netzanschlusses ohne Anwesenheit des Netzbetreibers
- § 8 Absatz 7: Einfügung eines neuen Absatzes mit spezifischen Netzanschlussinformationen
- § 9 Absatz 2a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung auf Anlagen mit intelligentem Messsystem
- § 22 Absatz 1: Ersetzen von '39n' durch '39q' und Einfügung von 'Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff'
- § 28a Absatz 4 und 5: Einfügung von neuen Absätzen zur Bestimmung des Ausschreibungsvolumens für Solaranlagen
- § 28c Absatz 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Bestimmung der Gebotstermine für 2022
- § 28d und 28e: Einfügung neuer Abschnitte zur Bestimmung des Ausschreibungsvolumens und der Gebotstermine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung und Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
- § 32 Absatz 1 Satz 1: Ersetzen von 'Innovationsausschreibungsverordnung' durch 'einer Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes'
- § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2: Ersetzen von '88d' durch '88f'
- § 36d: Markierung von § 36d als weggefallen
- Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 7: Neue Formulierung der Inhaltsüberschrift für Unterabschnitt 7
- § 39o bis 39q: Einfügung neuer Abschnitte zur Bestimmung der Ausschreibungen und besonderen Zahlungsbestimmungen für innovative Konzepte und Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
- § 85 Absatz 1 Nummer 1: Ersetzen von '39n' durch '39q'
- § 85 Absatz 1 Nummer 3: Einfügung der Pflicht der Netzbetreiber, Anlagen anzuschließen
- § 85a Absatz 1 Satz 1: Ersetzen von '§§ 1 und 2 Absatz 4' durch '§ 1'
- § 85a Absatz 2a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Neubestimmung des Höchstwerts für Ausschreibungen
- § 9 Abs. 1: Neue Anforderungen an Anlagen und KWK-Anlagen hinzugefügt
- § 9 Abs. 2: Rückwirkung und Ausnahmen für Rechtsstreite vor 1. Januar 2021
- § 9 Abs. 4: Anwendung von § 9 Abs. 1a und 1b für bestimmte Anlagen
- § 9 Abs. 5: Bestimmung der Größe von Anlagen
- § 9 Abs. 6: Anwendung von § 9 Abs. 8 für Anlagen nach 31. Dezember 2005
- § 9 Abs. 7: Anwendung von § 19 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 21b, § 21c Abs. 1 Satz 3, § 23b, § 25 Abs. 2 und § 53 für Anlagen vor 1. Januar 2021
- § 9 Abs. 8: Anwendung von § 9 Abs. 8 für Anlagen nach 31. Dezember 2005
- § 9 Abs. 9: Anwendung von § 52 für Verstöße ab 1. Januar 2023
- § 9 Abs. 10: Anwendung von § 71 Abs. 2 bis 6 für Anlagen nach 31. Juli 2014
- § 9 Abs. 11: Weitergeltung des alten Rechts für Gebühren und Auslagen vor 1. Oktober 2021
- § 101: Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt für Änderungen in Teil 3
- § 4 Absatz 2 Satz 5: Ersetzt 'Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise betroffen,' durch 'Im Fall des Satzes 4' und fügt 'der Anlage im Bundesgebiet' hinzu.
- § 4 Absatz 2 Sätze 6 und 7: Fügt neue Sätze hinzu, die Regelungen für die Ablehnung von Zahlungen und deren Aufteilung enthalten.
- § 4 Absatz 3 Satz 4: Ersetzt 'Absatz 2 Satz 4' durch 'Absatz 2 Satz 4 bis 7'.
- § 4 Absatz 4: Fügt einen neuen Satz hinzu, der Regelungen für Freiflächenanlagen enthält, und passt die Nummerierung an.
- § 4 Absatz 5: Neue Formulierung für die Erstattung von Zahlungen an Gemeinden oder Landkreise.
- § 9 Absatz 2 Satz 1: Ersetzt und streicht Wörter in der Nummerierung.
- § 9 Absatz 2a: Fügt zusätzliche Bedingungen für Solaranlagen hinzu.
- § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1: Streicht die Bedingung für Anlagen nach dem 31. Dezember 2016.
- § 9 Absatz 8 Satz 3: Ersetzt das Datum '1. Juli 2020' durch '1. Januar 2024'.
- § 10b Absatz 2 Satz 2: Ersetzt und streicht Wörter in der Nummerierung.
- § 19: Fügt neue Absätze 4 und 5 hinzu, die Regelungen für den Anspruch auf Einspeisevergütung enthalten.
- § 20 Nummer 2: Ersetzt 'finanziert aus der EEG-Umlage' durch 'gefoerdert nach dem EEG'.
- § 21 Absatz 1 Nummer 3: Neue Formulierung für die Strommenge aus ausgeförderten Anlagen.
- § 21 Absatz 3 Satz 1: Streicht die Bedingung für Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt.
- § 21b Absatz 1a: Streicht den Absatz 1a.
- § 21b Absatz 4 Nummer 2: Streicht 'vorbehaltlich des § 27a'.
- § 22: Führt neue Nummern und Änderungen in den Absätzen 2, 3, 5 und 6 ein.
- § 22a: Fügt neuen § 22b hinzu, der Regelungen für Bürgerenergiegesellschaften enthält.
- § 23b: Neue Formulierung für die Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen.
- § 23c: Streicht den § 23c.
- § 23d: Benennt den § 23d in § 23c um.
- § 24 Absatz 2: Fügt 'Windenergieanlagen an Land oder' ein und passt die Nummerierung an.
- § 26 Absatz 2 Satz 1: Ersetzt '§ 71' durch '§ 71 Absatz 1'.
- § 27 Absatz 1: Fügt einen neuen Satz hinzu, der Regelungen für die Aufrechnung von Umlagen enthalten.
- § 27a: Streicht den § 27a.
- § 28: Führt Änderungen in der Überschrift, Absätzen 1, 2, 3 und 3a ein.
- § 21 Abs. 4: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 22a Abs. 3: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 69 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 69 Abs. 2 Satz 1 und 2: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 76 Abs. 2 Satz 2: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 81 Abs. 1 Satz 2: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 81 Abs. 7 Satz 5: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 88a Abs. 3 Nr. 2: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 88b: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 94: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 97 Abs. 2, 4 und 5: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 104 Abs. 1: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 96 Abs. 1: Einfügen der Angabe '88e, 88f,' nach '88d,'
- § 98 Abs. 1 Satz 7: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 98 Abs. 4 Satz 2: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz' und 'und nukleare Sicherheit' durch ', nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz'
- § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Ersetzen der Angabe '§ 2 Abs. 3' durch 'Teil 3 Abschnitt 3'
- § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6: Neufassung: '6. die Erfahrungen mit der finanziellen Beteiligung der Kommunen nach § 6.'
- § 99 Abs. 3 Satz 1 und 2: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 100 Abs. 9: Anfügen eines neuen Satzes: 'Für Solaranlagen, die nach dem 29. Juli 2022 in Betrieb genommen worden sind, ist § 48 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 für 80 Prozent der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge besteht.'
- § 100 Abs. 10: Anfügen eines neuen Satzes: '§ 55 Abs. 3 in der am 26. Juli 2021 geltenden Fassung ist auf Zuschläge, die in der Ausschreibung für Solaranlagen des zweiten Segments zum Gebotstermin 1. Dezember 2021 erteilt wurden, anzuwenden.'
- § 100 Abs. 11 Satz 1: Ersetzen der Wörter 'die Meldung im Register' durch 'die Beantragung der Zahlungsberechtigung'
- § 100 Abs. 14 und 15: Anfügen neuer Absätze 14 und 15 mit detaillierten Bestimmungen für Solaranlagen und Windenergieanlagen
- § 103: Anfügen eines neuen Absatzes 7 mit Bestimmungen für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen
- § 105 Abs. 5: Streichung der Angaben '36d,' und '§ 63 Nummer 2 in Verbindung mit § 65a,'
- § 105 Abs. 6: Anfügen eines neuen Absatzes 6: '§ 100 Abs. 9 Satz 2 und Abs. 14 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.'
- Anlage 1 Nummer 1 zweiter Spiegelstrich: Einfügen der Wörter ', in den Fällen des § 23d ist dies der Gesamtwert für eine Anlage' nach 'pro Kilowattstunde'
- § 27 Abs. 1: Neufassung des § 27 Abs. 1, der die Verjährung des Rückforderungsanspruchs regelt.
- Teil 4: Neufassung des gesamten Teil 4, der die Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien regelt.
- § 70 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Stromerzeugungsanlagen, Netzbetreiber, Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsunternehmen' durch 'Stromerzeugungsanlagen und Netzbetreiber'.
- § 71: Neufassung des § 71, der die Veröffentlichung von Angaben zu Anlagenbetreibern regelt.
- § 72: Neufassung des § 72, der die Übermittlung von Angaben an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber regelt.
- § 73: Neufassung des § 73, der die Veröffentlichung von Angaben auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber regelt.
- § 74: Neufassung des § 74, der die Vorausschau des weiteren Ausbaus der erneuerbaren Energien regelt.
- § 75: Neufassung des § 75, der weggefallen ist.
- § 76: Neufassung des § 76, der die Vorlage von Angaben an die Bundesnetzagentur regelt.
- § 77: Neufassung des § 77, der die Veröffentlichung von Angaben regelt.
- § 78: Streichung des § 78.
- § 79a: Neufassung des § 79a, der die Kennzeichnung von Strom aus erneuerbaren Energien regelt.
- § 80a Satz 2: Streichung des Satzes 2 des § 80a.
- § 81 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3 des § 81, der die Anwendung von Vorschriften regelt.
- § 84a: Ersetzung der Wörter 'Absatz 4 und 4a' durch 'Absatz 3 und 4'.
- § 85: Neufassung des § 85, der die Aufgaben der Bundesnetzagentur regelt.
- § 85c: Einfügung des neuen § 85c, der die Festlegung von Anforderungen an besondere Solaranlagen regelt.
- § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6: Erweiterung um § 85c
- § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b: Einfügung von 'die eine ladungsfähige Anschrift im Bundesgebiet hat und'
- § 30 Abs. 1 Nr. 6: Ersetzung von 'Solaranlagen auf, an' durch 'Solaranlagen des zweiten Segments' und Streichung von 'und'
- § 30 Abs. 1 Nr. 7: Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Komma
- § 30 Abs. 1: Einfügung von Nummern 8 und 9
- § 30 Abs. 2: Ersetzung von 750 durch 1000, Streichung von Nummer 2, Neuenummerierung von Nummer 3
- § 30: Einfügung von Absatz 2a
- § 34: Einfügung von Absatz 1, Neuenummerierung des bisherigen Wortlauts als Absatz 2
- § 34a: Einfügung eines neuen § 34a
- § 35 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c: Ersetzung des Kommas am Ende durch 'und'
- § 35 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d: Ersetzung des Kommas am Ende durch 'und'
- § 35 Abs. 1 Nr. 2: Einfügung von Buchstabe e
- § 35 Abs. 4: Ersetzung der Angabe in der Nummerierung
- § 36 Abs. 2 Nr. 1: Streichung von 'oder eine Kopie der Meldung an das Register,'
- § 36 Abs. 4: Ersetzung von '§ 29 Absatz 1 Nummer 2' durch '§ 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2'
- § 36b Abs. 1: Ersetzung von '2021 6 Cent' durch '2023 5,88 Cent'
- § 36b Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von '2022' durch '2025'
- § 36c: Neufassung des § 36c
- § 36g: Streichung des § 36g
- § 36h Abs. 1 Satz 2: Einfügung von 'wobei ein Gütefaktor von weniger als 60 Prozent nur für Windenergieanlagen in der Südregion anzuwenden ist'
- § 36h Abs. 1 Tabelle: Neufassung der Tabelle
- § 36h Abs. 1 Satz 4: Neufassung des Satzes
- § 36j Abs. 4: Ersetzung von 'und 36e bis 36g' durch ', 36e und 36f'
- § 37 Abs. 1 und 2: Neufassung der Absätze 1 und 2
- § 37a Satz 2: Ersetzung von '§ 37 Absatz 2 Satz 2' durch '§ 37 Absatz 2 Nummer 2'
- § 37b: Neufassung des § 37b
- § 38 Abs. 2 Nr. 1: Streichung von 'oder eine Kopie der Meldung an das Register,'
- § 38 Abs. 2 Nr. 3: Streichung von Nummer 3
- § 38 Abs. 2 Nr. 5: Ersetzung von 'Betreiber der Solaranlagen ist' durch 'zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme Betreiber der Solaranlagen war'
- § 38a Abs. 1 Nr. 1: Streichung von 'und der Bieter zum Zeitpunkt der Antragstellung der Anlagenbetreiber ist'
- § 38a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a: Ersetzung des Kommas am Ende durch 'und', Einfügung von ', j oder Nummer 3'
- § 38a Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von '§ 38 Absatz 2 Nummer 3' durch '§ 38 Absatz 2 Nummer 2 und 5'
- § 85 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Festlegung der Bundesnetzagentur für besondere Solaranlagen
- § 86 Abs. 1 Nummer 1a: Anpassung der Verweisnummer
- § 86 Abs. 1 Nummer 2: Nummer 2 wird gestrichen
- § 86 Abs. 3 Nummer 2: Nummer 2 wird gestrichen
- § 86 Abs. 3 Nummern 3 und 4: Neue Nummern 2 und 3
- § 87: Neue Vorschriften für die Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
- § 88: Anpassungen in verschiedenen Nummern
- § 88a: Anpassungen in verschiedenen Nummern
- § 88c Nummer 3: Anpassung der Verweisnummer
- § 88e Nummer 2: Anpassung der Verweisnummer
- § 88f Nummer 2: Anpassung der Verweisnummer
- § 91: Streichungen und Einfügungen in verschiedenen Nummern
- § 94: Gesamte Vorschrift wird gestrichen
- § 95: Neue Nummern und Anpassungen in verschiedenen Nummern
- § 97 Abs. 5 und 6: Neue Vorschriften für die Sitzungen des Kooperationsausschusses
- § 98: Anpassungen in verschiedenen Absätzen
- § 99: Streichungen und Anpassungen in verschiedenen Absätzen
- § 99a: Neue Vorschriften für Fortschrittsberichte zur Windenergie an Land
- § 99b: Neue Vorschriften für Berichte zur Bürgerenergie
- Teil 7 Abschnitt 3: Neue Vorschriften für Schlussbestimmungen
- § 32a Abs. 1: Ersetzung von „Wirtschaft und Energie“ durch „Wirtschaft und Klimaschutz“
- § 32a Abs. 7 Satz 5: Ersetzung von „Wirtschaft und Energie“ durch „Wirtschaft und Klimaschutz“
- § 33 Abs. 3: Ersetzung von „Wirtschaft und Energie“ durch „Wirtschaft und Klimaschutz“
- § 33a Abs. 4 Nr. 3: Ersetzung von „Wirtschaft und Energie“ durch „Wirtschaft und Klimaschutz“
- § 35 Abs. 8: Neufassung des Absatzes 8
- § 35 Abs. 9: Absatz 9 wird gestrichen
- § 35 Abs. 10: Absatz 10 wird gestrichen
- § 35 Abs. 13: Absatz 13 wird gestrichen
- § 35 Abs. 17 Satz 3: Einfügung von „in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung“
- § 35 Abs. 19a: Absatz 19a wird gestrichen
- § 35 Abs. 22: Einfügung eines neuen Absatzes 22
- § 36: § 36 wird gestrichen
- § 37: § 37 wird gestrichen
- § 38b Abs. 1: Neue Sätze hinzugefügt, die den anzulegenden Wert für bestimmte Solaranlagen erhöhen
- § 38c Abs. 1: Neuer Absatz 2 eingefügt, der Anforderungen für Bieter bei Ausschreibungen ergänzt
- § 38c Abs. 2: Bisheriger Absatz 2 wird zu Absatz 3
- § 38e Abs. 2 Satz 1: Das Jahr 2022 wird durch 2024 ersetzt
- § 38g: Neuer § 38h eingefügt, der die Anwendung von § 38b bei Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments regelt
- § 39 Abs. 1 Nummer 2 und 3: Die Wörter 'drei Wochen' werden durch 'vier Wochen' ersetzt
- § 39 Abs. 2 Nummer 1: Die Wörter 'oder eine Kopie der Meldung an das Register' werden gestrichen
- § 39b Abs. 1: Die Angabe '2021 16,4 Cent' wird durch '2023 16,07 Cent' ersetzt
- § 39b Abs. 2 Satz 1: Das Jahr 2022 wird durch 2024 ersetzt
- § 39c: Neue Wörter 'nach diesem Gesetz oder der KWK-Ausschreibungsverordnung' eingefügt
- § 39d Abs. 1 Satz 1: Doppelpunkt durch Punkt ersetzt
- § 39d Abs. 2 Satz 1: Doppelpunkt durch Punkt ersetzt
- § 39d Abs. 3 Satz 1: Doppelpunkt durch Punkt ersetzt
- § 39g Abs. 1 Satz 1: Wörter 'Strom aus' eingefügt
- § 39g Abs. 1 Satz 3: Das Jahr 2021 wird durch 2023 ersetzt
- § 39g Abs. 2 Satz 2: Das Wort 'sechsunddreißigsten' wird durch '60.' ersetzt
- § 39g Abs. 2 Satz 4: Das Wort 'siebenunddreißigsten' wird durch '61.' ersetzt
- § 39g Abs. 3 Satz 2: Das Jahr 2020 wird durch 2022 ersetzt
- § 39g Abs. 5 Nummer 2 Buchstabe a: Komma am Ende durch 'und' ersetzt
- § 39g Abs. 5 Nummer 2 Buchstabe b: Das Wort 'und' wird durch ein Komma ersetzt
- § 39g Abs. 5 Nummer 2 Buchstabe c: Buchstabe c wird aufgehoben
- § 39g Abs. 5 Nummer 3: Neue Formulierung für Nummer 3
- § 39i Abs. 1 Satz 1: Neue Formulierung für den Anspruch auf Strom aus Biogas
- § 39i Abs. 1a: Neuer Absatz 1a eingefügt, der die Verwendung von Biomethan in Anlagen regelt
- § 39i Abs. 3 Satz 1 Nummer 1: Die Angabe '14,3 Cent' wird durch '14,16 Cent' ersetzt
- § 39i Abs. 3 Satz 1 Nummer 2: Die Angabe '12,54 Cent' wird durch '12,41 Cent' ersetzt
- § 39i Abs. 3 Satz 2: Das Jahr 2022 wird durch 2024 ersetzt
- § 39i Abs. 5: Das Jahr 2021 wird durch 2023 ersetzt
- § 39j Satz 1: Neue Angaben eingefügt und andere ersetzt
- § 39j Satz 2: Satz 2 wird aufgehoben
- § 39k Überschrift: Die Wörter 'in der Südregion' werden gestrichen
- § 39k Abs. 1 und 2: Neue Absätze 1 und 2 vorangestellt
- § 39k Abs. 3 Satz 2: Satz 2 wird aufgehoben
- § 39k Abs. 4: Neuer Absatz 4 eingefügt
- § 39l Abs. 1: Die Angabe '19 Cent' wird durch '19,31 Cent' ersetzt
- § 39l Abs. 2 Satz 1: Das Jahr 2022 wird durch 2024 ersetzt
- § 39m Abs. 2 Satz 1: Die Angabe '15 Prozent' wird durch '10 Prozent' ersetzt
- § 40 Abs. 1: Mehrere Angaben in Cent werden ersetzt
- § 40 Abs. 5 Satz 1: Das Jahr 2022 wird durch 2024 ersetzt
- § 41 Abs. 1: Mehrere Angaben in Cent werden ersetzt
- § 41 Abs. 2: Mehrere Angaben in Cent werden ersetzt
- § 41 Abs. 3 Satz 1: Mehrere Angaben in Cent werden ersetzt
- § 41 Abs. 4 Satz 1: Das Jahr 2022 wird durch 2024 ersetzt
- § 42 Abs. 1: Die Angabe '12,8 Cent' wird durch '12,67 Cent' ersetzt
- § 42: Neuer Satz hinzugefügt, der die Anwendung für Strom aus Biomethan regelt
- § 43 Abs. 1: Mehrere Angaben in Cent werden ersetzt
- § 44: Neue Formulierung für den anzulegenden Wert für Strom aus Biogas
- § 44a Satz 1: Das Jahr 2022 wird durch 2024 ersetzt
- § 44b Abs. 1: Neuer Satz hinzugefügt, der die Anwendung für bestimmte Anlagen regelt
- § 46 Abs. 3: Die Angabe '60 Prozent' wird durch '50 Prozent' ersetzt und neue Wörter eingefügt
- § 48: Neue Formulierung für den anzulegenden Wert für Strom aus Solaranlagen
- § 22 Abs. 1: Eingefügt wird 'auf nicht zentral voruntersuchten Flächen' nach 'Windenergieanlagen auf See'.
## Wortlaut

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- **2021-07-26** · BGBl. 2021 I S. 3026 — Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
- **2022-05-27** · BGBl. 2022 I S. 747 — Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher
- **2022-07-28** · BGBl. 2022 I S. 1237 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
- **2022-07-28** · BGBl. 2022 I S. 1325 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften

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- § 28 Abs. 2a: Neuer Absatz 2a zur Festlegung des Höchstwerts für die Ausschreibung
- § 28 Abs. 3: Ersetzung von 'Absatz 1' durch 'Absatz 1 oder 2a'
- § 88d: Einführung neuer Nummer 1 und Neuanordnung der Nummern
- § 88e: Einführung neuer § 88e zur Verordnungsermächtigung für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung
- § 88f: Einführung neuer § 88f zur Verordnungsermächtigung für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
- § 90: Ersetzung von 'und nukleare Sicherheit' durch ', nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz' und von 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 92: Ersetzung von 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz' und von 'der Justiz und für' durch 'für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und'
- § 93: Neue Fassung des § 93 zur Verordnungsermächtigung für Anforderungen an Grünen Wasserstoff
- Inhaltsübersicht: Verschiedene Änderungen an der Inhaltsübersicht, einschließlich Streichungen und Neufassungen.
- § 1: Neufassung des § 1 mit neuen Zielen und Ausbauzielen für erneuerbare Energien.
- § 1a: Einfügung von § 1a zur zeitlichen Transformation und marktgetriebenen Ausbau.
- § 3: Verschiedene Änderungen an den Definitionen, einschließlich Streichungen und Neufassungen.
- § 4: Neufassung des § 4 mit neuen Ausbaupfaden für Windenergie an Land, Solaranlagen und Biomasse.
- § 4a: Neufassung des § 4a mit neuen Strommengenpfaden für erneuerbare Energien.
- § 5: Verschiedene Änderungen an den Anrechnungsregeln, einschließlich Neufassungen und Streichungen.
- § 6: Änderungen an den Vorschriften zur Beteiligung von Gemeinden bei Anlagenbetreibern.
- § 3 Abs. 3: Neue Regelungen zur Anpassung des Ausschreibungsvolumens für Solaranlagen
- § 3 Abs. 3a: Neue Regelungen zur Anpassung des Ausschreibungsvolumens für Solaranlagen
- § 3 Abs. 4: Neue Regelungen zur Feststellung und Verteilung der Differenz der Mengen
- § 3 Abs. 5: Anpassungen zur Anwendung und Berücksichtigung von entwerteten Gebotsmengen
- § 3 Abs. 6: Anpassungen zur Verringerung des Ausschreibungsvolumens bei drohender Unterzeichnung
- § 28a: Neue Regelungen für das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments
- § 28b: Neue Regelungen für das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments
- § 28c: Neue Regelungen für das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine für Biomasseanlagen
- § 28d: Neue Regelungen für das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine für Biomethananlagen
- § 28e: Neue Regelungen für das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine für Innovationsausschreibungen
- § 25 Absatz 1 Satz 3: Anpassung der Dauer des Anspruchs auf Zahlen einer Marktprämie oder Einspeisevergütung
- § 25 Absatz 1a: Neue Bestimmungen für den anzulegenden Wert für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt
- § 25 Absatz 2: Neue Bestimmungen für den anzulegenden Wert für Strom aus Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind
- § 25 Absatz 2a: Erhöhung des anzulegenden Wertes für bestimmte Solaranlagen, die den gesamten in einem Kalenderjahr erzeugten Strom in das Netz einspeisen
- § 25 Absatz 3: Anwendungsbereich des Absatzes 2 für bestimmte Gebäude
- § 25 Absatz 4: Anwendung von § 38b Absatz 2 Satz 1 und Entfall des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 für ersetzte Anlagen
- § 48a: Bestimmungen für den Mieterstromzuschlag bei solaren Strahlungsenergie
- § 49: Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solaren Strahlungsenergie
- § 50a Absatz 2: Ersetzung der Angabe „, § 43 oder § 44“ durch „oder § 43“
- § 51 Absatz 3: Ersetzung der Angabe „§ 71 Nummer 1“ durch „§ 71 Absatz 1 Nummer 1“
- § 51a Absatz 2: Streichung der Wörter „ab dem Kalenderjahr 2022“
- § 51a Absatz 3 Nummer 1: Streichung der Wörter „ab dem Jahr 2022“
- § 52: Neue Bestimmungen für Zahlungen bei Pflichtverstößen
- § 53 Absatz 2 Satz 1: Neue Bestimmungen für den abzuziehenden Wert für Strom aus ausgeförderten Anlagen
- § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2: Ersetzung der Angabe „18“ durch „24“
- § 55b: Einführung eines neuen Paragraphen zur Rückforderung von Mehrbeträgen
- Inhaltsübersicht zu § 2: Neue Formulierung der Inhaltsübersicht zu § 2
- Inhaltsübersicht nach § 28c: Einfügung der Inhaltsüberschriften für § 28d und § 28e
- Inhaltsübersicht zu § 36d: Markierung von § 36d als weggefallen
- Inhaltsübersicht zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 7: Neue Formulierung der Inhaltsüberschrift für Unterabschnitt 7
- Inhaltsübersicht nach § 39n: Einfügung der Inhaltsüberschriften für § 39o, § 39p und § 39q
- Inhaltsübersicht nach § 88d: Einfügung der Inhaltsüberschriften für § 88e und § 88f
- § 2: Neue Formulierung des § 2
- § 3 Nummer 3: Ersetzen von '39n' durch '39q'
- § 3 Nummer 27a: Einfügung der Definition für 'Grüner Wasserstoff'
- § 8 Absatz 5 Satz 3: Einfügung der Bedingung zur Einhaltung der Netzanschlussregelungen
- § 8 Absatz 5: Einfügung eines neuen Satzes zur Bestimmung der Größe der Anlagen
- § 8 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3: Einfügung der Information über die Anwesenheit des Netzbetreibers
- § 8 Absatz 6: Einfügung eines neuen Satzes zur Möglichkeit des Netzanschlusses ohne Anwesenheit des Netzbetreibers
- § 8 Absatz 7: Einfügung eines neuen Absatzes mit spezifischen Netzanschlussinformationen
- § 9 Absatz 2a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung auf Anlagen mit intelligentem Messsystem
- § 22 Absatz 1: Ersetzen von '39n' durch '39q' und Einfügung von 'Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff'
- § 28a Absatz 4 und 5: Einfügung von neuen Absätzen zur Bestimmung des Ausschreibungsvolumens für Solaranlagen
- § 28c Absatz 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Bestimmung der Gebotstermine für 2022
- § 28d und 28e: Einfügung neuer Abschnitte zur Bestimmung des Ausschreibungsvolumens und der Gebotstermine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung und Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
- § 32 Absatz 1 Satz 1: Ersetzen von 'Innovationsausschreibungsverordnung' durch 'einer Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes'
- § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2: Ersetzen von '88d' durch '88f'
- § 36d: Markierung von § 36d als weggefallen
- Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 7: Neue Formulierung der Inhaltsüberschrift für Unterabschnitt 7
- § 39o bis 39q: Einfügung neuer Abschnitte zur Bestimmung der Ausschreibungen und besonderen Zahlungsbestimmungen für innovative Konzepte und Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
- § 85 Absatz 1 Nummer 1: Ersetzen von '39n' durch '39q'
- § 85 Absatz 1 Nummer 3: Einfügung der Pflicht der Netzbetreiber, Anlagen anzuschließen
- § 85a Absatz 1 Satz 1: Ersetzen von '§§ 1 und 2 Absatz 4' durch '§ 1'
- § 85a Absatz 2a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Neubestimmung des Höchstwerts für Ausschreibungen
- § 9 Abs. 1: Neue Anforderungen an Anlagen und KWK-Anlagen hinzugefügt
- § 9 Abs. 2: Rückwirkung und Ausnahmen für Rechtsstreite vor 1. Januar 2021
- § 9 Abs. 4: Anwendung von § 9 Abs. 1a und 1b für bestimmte Anlagen
- § 9 Abs. 5: Bestimmung der Größe von Anlagen
- § 9 Abs. 6: Anwendung von § 9 Abs. 8 für Anlagen nach 31. Dezember 2005
- § 9 Abs. 7: Anwendung von § 19 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 21b, § 21c Abs. 1 Satz 3, § 23b, § 25 Abs. 2 und § 53 für Anlagen vor 1. Januar 2021
- § 9 Abs. 8: Anwendung von § 9 Abs. 8 für Anlagen nach 31. Dezember 2005
- § 9 Abs. 9: Anwendung von § 52 für Verstöße ab 1. Januar 2023
- § 9 Abs. 10: Anwendung von § 71 Abs. 2 bis 6 für Anlagen nach 31. Juli 2014
- § 9 Abs. 11: Weitergeltung des alten Rechts für Gebühren und Auslagen vor 1. Oktober 2021
- § 101: Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt für Änderungen in Teil 3
- § 4 Absatz 2 Satz 5: Ersetzt 'Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise betroffen,' durch 'Im Fall des Satzes 4' und fügt 'der Anlage im Bundesgebiet' hinzu.
- § 4 Absatz 2 Sätze 6 und 7: Fügt neue Sätze hinzu, die Regelungen für die Ablehnung von Zahlungen und deren Aufteilung enthalten.
- § 4 Absatz 3 Satz 4: Ersetzt 'Absatz 2 Satz 4' durch 'Absatz 2 Satz 4 bis 7'.
- § 4 Absatz 4: Fügt einen neuen Satz hinzu, der Regelungen für Freiflächenanlagen enthält, und passt die Nummerierung an.
- § 4 Absatz 5: Neue Formulierung für die Erstattung von Zahlungen an Gemeinden oder Landkreise.
- § 9 Absatz 2 Satz 1: Ersetzt und streicht Wörter in der Nummerierung.
- § 9 Absatz 2a: Fügt zusätzliche Bedingungen für Solaranlagen hinzu.
- § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1: Streicht die Bedingung für Anlagen nach dem 31. Dezember 2016.
- § 9 Absatz 8 Satz 3: Ersetzt das Datum '1. Juli 2020' durch '1. Januar 2024'.
- § 10b Absatz 2 Satz 2: Ersetzt und streicht Wörter in der Nummerierung.
- § 19: Fügt neue Absätze 4 und 5 hinzu, die Regelungen für den Anspruch auf Einspeisevergütung enthalten.
- § 20 Nummer 2: Ersetzt 'finanziert aus der EEG-Umlage' durch 'gefoerdert nach dem EEG'.
- § 21 Absatz 1 Nummer 3: Neue Formulierung für die Strommenge aus ausgeförderten Anlagen.
- § 21 Absatz 3 Satz 1: Streicht die Bedingung für Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt.
- § 21b Absatz 1a: Streicht den Absatz 1a.
- § 21b Absatz 4 Nummer 2: Streicht 'vorbehaltlich des § 27a'.
- § 22: Führt neue Nummern und Änderungen in den Absätzen 2, 3, 5 und 6 ein.
- § 22a: Fügt neuen § 22b hinzu, der Regelungen für Bürgerenergiegesellschaften enthält.
- § 23b: Neue Formulierung für die Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen.
- § 23c: Streicht den § 23c.
- § 23d: Benennt den § 23d in § 23c um.
- § 24 Absatz 2: Fügt 'Windenergieanlagen an Land oder' ein und passt die Nummerierung an.
- § 26 Absatz 2 Satz 1: Ersetzt '§ 71' durch '§ 71 Absatz 1'.
- § 27 Absatz 1: Fügt einen neuen Satz hinzu, der Regelungen für die Aufrechnung von Umlagen enthalten.
- § 27a: Streicht den § 27a.
- § 28: Führt Änderungen in der Überschrift, Absätzen 1, 2, 3 und 3a ein.
- § 21 Abs. 4: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 22a Abs. 3: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 69 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 69 Abs. 2 Satz 1 und 2: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 76 Abs. 2 Satz 2: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 81 Abs. 1 Satz 2: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 81 Abs. 7 Satz 5: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 88a Abs. 3 Nr. 2: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 88b: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 94: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 97 Abs. 2, 4 und 5: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 104 Abs. 1: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 96 Abs. 1: Einfügen der Angabe '88e, 88f,' nach '88d,'
- § 98 Abs. 1 Satz 7: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 98 Abs. 4 Satz 2: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz' und 'und nukleare Sicherheit' durch ', nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz'
- § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Ersetzen der Angabe '§ 2 Abs. 3' durch 'Teil 3 Abschnitt 3'
- § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6: Neufassung: '6. die Erfahrungen mit der finanziellen Beteiligung der Kommunen nach § 6.'
- § 99 Abs. 3 Satz 1 und 2: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 100 Abs. 9: Anfügen eines neuen Satzes: 'Für Solaranlagen, die nach dem 29. Juli 2022 in Betrieb genommen worden sind, ist § 48 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 für 80 Prozent der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge besteht.'
- § 100 Abs. 10: Anfügen eines neuen Satzes: '§ 55 Abs. 3 in der am 26. Juli 2021 geltenden Fassung ist auf Zuschläge, die in der Ausschreibung für Solaranlagen des zweiten Segments zum Gebotstermin 1. Dezember 2021 erteilt wurden, anzuwenden.'
- § 100 Abs. 11 Satz 1: Ersetzen der Wörter 'die Meldung im Register' durch 'die Beantragung der Zahlungsberechtigung'
- § 100 Abs. 14 und 15: Anfügen neuer Absätze 14 und 15 mit detaillierten Bestimmungen für Solaranlagen und Windenergieanlagen
- § 103: Anfügen eines neuen Absatzes 7 mit Bestimmungen für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen
- § 105 Abs. 5: Streichung der Angaben '36d,' und '§ 63 Nummer 2 in Verbindung mit § 65a,'
- § 105 Abs. 6: Anfügen eines neuen Absatzes 6: '§ 100 Abs. 9 Satz 2 und Abs. 14 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.'
- Anlage 1 Nummer 1 zweiter Spiegelstrich: Einfügen der Wörter ', in den Fällen des § 23d ist dies der Gesamtwert für eine Anlage' nach 'pro Kilowattstunde'
- § 27 Abs. 1: Neufassung des § 27 Abs. 1, der die Verjährung des Rückforderungsanspruchs regelt.
- Teil 4: Neufassung des gesamten Teil 4, der die Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien regelt.
- § 70 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Stromerzeugungsanlagen, Netzbetreiber, Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsunternehmen' durch 'Stromerzeugungsanlagen und Netzbetreiber'.
- § 71: Neufassung des § 71, der die Veröffentlichung von Angaben zu Anlagenbetreibern regelt.
- § 72: Neufassung des § 72, der die Übermittlung von Angaben an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber regelt.
- § 73: Neufassung des § 73, der die Veröffentlichung von Angaben auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber regelt.
- § 74: Neufassung des § 74, der die Vorausschau des weiteren Ausbaus der erneuerbaren Energien regelt.
- § 75: Neufassung des § 75, der weggefallen ist.
- § 76: Neufassung des § 76, der die Vorlage von Angaben an die Bundesnetzagentur regelt.
- § 77: Neufassung des § 77, der die Veröffentlichung von Angaben regelt.
- § 78: Streichung des § 78.
- § 79a: Neufassung des § 79a, der die Kennzeichnung von Strom aus erneuerbaren Energien regelt.
- § 80a Satz 2: Streichung des Satzes 2 des § 80a.
- § 81 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3 des § 81, der die Anwendung von Vorschriften regelt.
- § 84a: Ersetzung der Wörter 'Absatz 4 und 4a' durch 'Absatz 3 und 4'.
- § 85: Neufassung des § 85, der die Aufgaben der Bundesnetzagentur regelt.
- § 85c: Einfügung des neuen § 85c, der die Festlegung von Anforderungen an besondere Solaranlagen regelt.
- § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6: Erweiterung um § 85c
- § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b: Einfügung von 'die eine ladungsfähige Anschrift im Bundesgebiet hat und'
- § 30 Abs. 1 Nr. 6: Ersetzung von 'Solaranlagen auf, an' durch 'Solaranlagen des zweiten Segments' und Streichung von 'und'
- § 30 Abs. 1 Nr. 7: Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Komma
- § 30 Abs. 1: Einfügung von Nummern 8 und 9
- § 30 Abs. 2: Ersetzung von 750 durch 1000, Streichung von Nummer 2, Neuenummerierung von Nummer 3
- § 30: Einfügung von Absatz 2a
- § 34: Einfügung von Absatz 1, Neuenummerierung des bisherigen Wortlauts als Absatz 2
- § 34a: Einfügung eines neuen § 34a
- § 35 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c: Ersetzung des Kommas am Ende durch 'und'
- § 35 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d: Ersetzung des Kommas am Ende durch 'und'
- § 35 Abs. 1 Nr. 2: Einfügung von Buchstabe e
- § 35 Abs. 4: Ersetzung der Angabe in der Nummerierung
- § 36 Abs. 2 Nr. 1: Streichung von 'oder eine Kopie der Meldung an das Register,'
- § 36 Abs. 4: Ersetzung von '§ 29 Absatz 1 Nummer 2' durch '§ 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2'
- § 36b Abs. 1: Ersetzung von '2021 6 Cent' durch '2023 5,88 Cent'
- § 36b Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von '2022' durch '2025'
- § 36c: Neufassung des § 36c
- § 36g: Streichung des § 36g
- § 36h Abs. 1 Satz 2: Einfügung von 'wobei ein Gütefaktor von weniger als 60 Prozent nur für Windenergieanlagen in der Südregion anzuwenden ist'
- § 36h Abs. 1 Tabelle: Neufassung der Tabelle
- § 36h Abs. 1 Satz 4: Neufassung des Satzes
- § 36j Abs. 4: Ersetzung von 'und 36e bis 36g' durch ', 36e und 36f'
- § 37 Abs. 1 und 2: Neufassung der Absätze 1 und 2
- § 37a Satz 2: Ersetzung von '§ 37 Absatz 2 Satz 2' durch '§ 37 Absatz 2 Nummer 2'
- § 37b: Neufassung des § 37b
- § 38 Abs. 2 Nr. 1: Streichung von 'oder eine Kopie der Meldung an das Register,'
- § 38 Abs. 2 Nr. 3: Streichung von Nummer 3
- § 38 Abs. 2 Nr. 5: Ersetzung von 'Betreiber der Solaranlagen ist' durch 'zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme Betreiber der Solaranlagen war'
- § 38a Abs. 1 Nr. 1: Streichung von 'und der Bieter zum Zeitpunkt der Antragstellung der Anlagenbetreiber ist'
- § 38a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a: Ersetzung des Kommas am Ende durch 'und', Einfügung von ', j oder Nummer 3'
- § 38a Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von '§ 38 Absatz 2 Nummer 3' durch '§ 38 Absatz 2 Nummer 2 und 5'
- § 85 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Festlegung der Bundesnetzagentur für besondere Solaranlagen
- § 86 Abs. 1 Nummer 1a: Anpassung der Verweisnummer
- § 86 Abs. 1 Nummer 2: Nummer 2 wird gestrichen
- § 86 Abs. 3 Nummer 2: Nummer 2 wird gestrichen
- § 86 Abs. 3 Nummern 3 und 4: Neue Nummern 2 und 3
- § 87: Neue Vorschriften für die Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
- § 88: Anpassungen in verschiedenen Nummern
- § 88a: Anpassungen in verschiedenen Nummern
- § 88c Nummer 3: Anpassung der Verweisnummer
- § 88e Nummer 2: Anpassung der Verweisnummer
- § 88f Nummer 2: Anpassung der Verweisnummer
- § 91: Streichungen und Einfügungen in verschiedenen Nummern
- § 94: Gesamte Vorschrift wird gestrichen
- § 95: Neue Nummern und Anpassungen in verschiedenen Nummern
- § 97 Abs. 5 und 6: Neue Vorschriften für die Sitzungen des Kooperationsausschusses
- § 98: Anpassungen in verschiedenen Absätzen
- § 99: Streichungen und Anpassungen in verschiedenen Absätzen
- § 99a: Neue Vorschriften für Fortschrittsberichte zur Windenergie an Land
- § 99b: Neue Vorschriften für Berichte zur Bürgerenergie
- Teil 7 Abschnitt 3: Neue Vorschriften für Schlussbestimmungen
- § 32a Abs. 1: Ersetzung von „Wirtschaft und Energie“ durch „Wirtschaft und Klimaschutz“
- § 32a Abs. 7 Satz 5: Ersetzung von „Wirtschaft und Energie“ durch „Wirtschaft und Klimaschutz“
- § 33 Abs. 3: Ersetzung von „Wirtschaft und Energie“ durch „Wirtschaft und Klimaschutz“
- § 33a Abs. 4 Nr. 3: Ersetzung von „Wirtschaft und Energie“ durch „Wirtschaft und Klimaschutz“
- § 35 Abs. 8: Neufassung des Absatzes 8
- § 35 Abs. 9: Absatz 9 wird gestrichen
- § 35 Abs. 10: Absatz 10 wird gestrichen
- § 35 Abs. 13: Absatz 13 wird gestrichen
- § 35 Abs. 17 Satz 3: Einfügung von „in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung“
- § 35 Abs. 19a: Absatz 19a wird gestrichen
- § 35 Abs. 22: Einfügung eines neuen Absatzes 22
- § 36: § 36 wird gestrichen
- § 37: § 37 wird gestrichen
- § 38b Abs. 1: Neue Sätze hinzugefügt, die den anzulegenden Wert für bestimmte Solaranlagen erhöhen
- § 38c Abs. 1: Neuer Absatz 2 eingefügt, der Anforderungen für Bieter bei Ausschreibungen ergänzt
- § 38c Abs. 2: Bisheriger Absatz 2 wird zu Absatz 3
- § 38e Abs. 2 Satz 1: Das Jahr 2022 wird durch 2024 ersetzt
- § 38g: Neuer § 38h eingefügt, der die Anwendung von § 38b bei Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments regelt
- § 39 Abs. 1 Nummer 2 und 3: Die Wörter 'drei Wochen' werden durch 'vier Wochen' ersetzt
- § 39 Abs. 2 Nummer 1: Die Wörter 'oder eine Kopie der Meldung an das Register' werden gestrichen
- § 39b Abs. 1: Die Angabe '2021 16,4 Cent' wird durch '2023 16,07 Cent' ersetzt
- § 39b Abs. 2 Satz 1: Das Jahr 2022 wird durch 2024 ersetzt
- § 39c: Neue Wörter 'nach diesem Gesetz oder der KWK-Ausschreibungsverordnung' eingefügt
- § 39d Abs. 1 Satz 1: Doppelpunkt durch Punkt ersetzt
- § 39d Abs. 2 Satz 1: Doppelpunkt durch Punkt ersetzt
- § 39d Abs. 3 Satz 1: Doppelpunkt durch Punkt ersetzt
- § 39g Abs. 1 Satz 1: Wörter 'Strom aus' eingefügt
- § 39g Abs. 1 Satz 3: Das Jahr 2021 wird durch 2023 ersetzt
- § 39g Abs. 2 Satz 2: Das Wort 'sechsunddreißigsten' wird durch '60.' ersetzt
- § 39g Abs. 2 Satz 4: Das Wort 'siebenunddreißigsten' wird durch '61.' ersetzt
- § 39g Abs. 3 Satz 2: Das Jahr 2020 wird durch 2022 ersetzt
- § 39g Abs. 5 Nummer 2 Buchstabe a: Komma am Ende durch 'und' ersetzt
- § 39g Abs. 5 Nummer 2 Buchstabe b: Das Wort 'und' wird durch ein Komma ersetzt
- § 39g Abs. 5 Nummer 2 Buchstabe c: Buchstabe c wird aufgehoben
- § 39g Abs. 5 Nummer 3: Neue Formulierung für Nummer 3
- § 39i Abs. 1 Satz 1: Neue Formulierung für den Anspruch auf Strom aus Biogas
- § 39i Abs. 1a: Neuer Absatz 1a eingefügt, der die Verwendung von Biomethan in Anlagen regelt
- § 39i Abs. 3 Satz 1 Nummer 1: Die Angabe '14,3 Cent' wird durch '14,16 Cent' ersetzt
- § 39i Abs. 3 Satz 1 Nummer 2: Die Angabe '12,54 Cent' wird durch '12,41 Cent' ersetzt
- § 39i Abs. 3 Satz 2: Das Jahr 2022 wird durch 2024 ersetzt
- § 39i Abs. 5: Das Jahr 2021 wird durch 2023 ersetzt
- § 39j Satz 1: Neue Angaben eingefügt und andere ersetzt
- § 39j Satz 2: Satz 2 wird aufgehoben
- § 39k Überschrift: Die Wörter 'in der Südregion' werden gestrichen
- § 39k Abs. 1 und 2: Neue Absätze 1 und 2 vorangestellt
- § 39k Abs. 3 Satz 2: Satz 2 wird aufgehoben
- § 39k Abs. 4: Neuer Absatz 4 eingefügt
- § 39l Abs. 1: Die Angabe '19 Cent' wird durch '19,31 Cent' ersetzt
- § 39l Abs. 2 Satz 1: Das Jahr 2022 wird durch 2024 ersetzt
- § 39m Abs. 2 Satz 1: Die Angabe '15 Prozent' wird durch '10 Prozent' ersetzt
- § 40 Abs. 1: Mehrere Angaben in Cent werden ersetzt
- § 40 Abs. 5 Satz 1: Das Jahr 2022 wird durch 2024 ersetzt
- § 41 Abs. 1: Mehrere Angaben in Cent werden ersetzt
- § 41 Abs. 2: Mehrere Angaben in Cent werden ersetzt
- § 41 Abs. 3 Satz 1: Mehrere Angaben in Cent werden ersetzt
- § 41 Abs. 4 Satz 1: Das Jahr 2022 wird durch 2024 ersetzt
- § 42 Abs. 1: Die Angabe '12,8 Cent' wird durch '12,67 Cent' ersetzt
- § 42: Neuer Satz hinzugefügt, der die Anwendung für Strom aus Biomethan regelt
- § 43 Abs. 1: Mehrere Angaben in Cent werden ersetzt
- § 44: Neue Formulierung für den anzulegenden Wert für Strom aus Biogas
- § 44a Satz 1: Das Jahr 2022 wird durch 2024 ersetzt
- § 44b Abs. 1: Neuer Satz hinzugefügt, der die Anwendung für bestimmte Anlagen regelt
- § 46 Abs. 3: Die Angabe '60 Prozent' wird durch '50 Prozent' ersetzt und neue Wörter eingefügt
- § 48: Neue Formulierung für den anzulegenden Wert für Strom aus Solaranlagen
- § 22 Abs. 1: Eingefügt wird 'auf nicht zentral voruntersuchten Flächen' nach 'Windenergieanlagen auf See'.

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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 22 Absatz 1: Ersetzen von '39n' durch '39q' und Einfügung von 'Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff'
§ 22: Führt neue Nummern und Änderungen in den Absätzen 2, 3, 5 und 6 ein.
§ 22 Abs. 1: Eingefügt wird 'auf nicht zentral voruntersuchten Flächen' nach 'Windenergieanlagen auf See'.

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# ENFG — 2022-07-28
- **Titel:** Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1237
- **Inkrafttreten:** 2023-01-01; 2022-07-29 (Artikel 1, Artikel 10 (außer Nummer 7), Artikel 13, Artikel 15 (Nummer 4, 6-10, 14-16, 21), Artikel 16, Artikel 17 (Nummer 24 Buchstabe a), Artikel 18a (Nummer 8)); 2022-07-30 (Artikel 18 (Nummer 5)); 2022-09-01 (Artikel 10a); 2021-11-30 (Artikel 17 (Nummer 24 Buchstabe b, Nummer 25)); 2021-12-01 (Artikel 18 (Nummer 7, Nummer 11))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/28#page=25
- **Kurz:** Das Gesetz beinhaltet umfassende Änderungen in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen, um den Ausbau erneuerbarer Energien und den Stromsektor zu beschleunigen. Es tritt größtenteils am 1. Januar 2023 in Kraft, mit einigen Bestimmungen, die bereits früher wirksam werden.
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1325
- **Inkrafttreten:** 2023-01-01; 2022-07-29 (Artikel 2, 5 und 9)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/28#page=113
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Windenergie-auf-See-Gesetz sowie weitere Vorschriften, um die Förderung der Windenergie auf See zu verbessern.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- Anlage 1, Nummer 4.7: Die Angabe „§ 60“ wird durch die Angabe „§ 82“ ersetzt.
## Wortlaut

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- **2017-06-20** · BGBl. 2017 I S. 1672 — Verordnung zur Änderung des Anhangs 2 des Entsorgungsfondsgesetzes
- **2020-06-26** · BGBl. 2020 I S. 1328 — Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
- **2022-07-28** · BGBl. 2022 I S. 1237 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
- **2022-07-28** · BGBl. 2022 I S. 1325 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- Anlage 1, Nummer 4.7: Die Angabe „§ 60“ wird durch die Angabe „§ 82“ ersetzt.

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# ENWG_2005 — 2022-07-28
- **Titel:** Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1237
- **Inkrafttreten:** 2023-01-01; 2022-07-29 (Artikel 1, Artikel 10 (außer Nummer 7), Artikel 13, Artikel 15 (Nummer 4, 6-10, 14-16, 21), Artikel 16, Artikel 17 (Nummer 24 Buchstabe a), Artikel 18a (Nummer 8)); 2022-07-30 (Artikel 18 (Nummer 5)); 2022-09-01 (Artikel 10a); 2021-11-30 (Artikel 17 (Nummer 24 Buchstabe b, Nummer 25)); 2021-12-01 (Artikel 18 (Nummer 7, Nummer 11))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/28#page=25
- **Kurz:** Das Gesetz beinhaltet umfassende Änderungen in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen, um den Ausbau erneuerbarer Energien und den Stromsektor zu beschleunigen. Es tritt größtenteils am 1. Januar 2023 in Kraft, mit einigen Bestimmungen, die bereits früher wirksam werden.
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1325
- **Inkrafttreten:** 2023-01-01; 2022-07-29 (Artikel 2, 5 und 9)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/28#page=113
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Windenergie-auf-See-Gesetz sowie weitere Vorschriften, um die Förderung der Windenergie auf See zu verbessern.
## Betroffene Stellen
- Inhaltsübersicht zu § 14a: Neue Formulierung der Inhaltsübersicht zu § 14a
- § 13a Abs. 1a Satz 3: Ersetzung von '§ 59' durch '§ 57'
- § 13a Abs. 2 Satz 5: Ersetzung von '§ 59' durch '§ 57'
- § 13i Abs. 2 Satz 6: Ersetzung von 'jeweils' durch 'am 31. Dezember 2022'
- § 14a: Neue Formulierung des gesamten § 14a
- § 17f Abs. 1: Neue Formulierung des Absatzes 1
- § 17f Abs. 2 Satz 1 und 2: Neue Formulierung der Sätze 1 und 2
- § 17f Abs. 3 Satz 4: Neue Formulierung des Satzes 4
- § 17f Abs. 4 bis 7: Ersetzung der Absätze 4 bis 7 durch neuen Absatz 4
- § 21a Abs. 5a Satz 5: Einfügung der Wörter 'in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung'
- § 40 Abs. 3 Nummer 3: Ersetzung der Wörter '§ 17f Absatz 5 sowie nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes' durch '§ 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes'
- § 42 Abs. 1: Mehrere Ersetzungen und Ergänzungen
- § 42 Abs. 3: Mehrere Ersetzungen und Ergänzungen
- § 42 Abs. 3a: Einfügung des neuen Absatzes 3a
- § 42 Abs. 5: Mehrere Ersetzungen
- § 42 Abs. 7: Mehrere Ersetzungen und Ergänzungen
- § 42 Abs. 8 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Energie' durch 'Klimaschutz' und 'Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz' durch 'Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz'
- § 42a Abs. 5: Einfügung des neuen Absatzes 5
- § 95 Abs. 2 Satz 4 Nummer 2: Ersetzung der Wörter '§ 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung und der Umlagen nach den §§ 60 bis 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung' durch '§ 12 des Energiefinanzierungsgesetzes'
- § 111e Abs. 7: Einfügung des neuen Absatzes 7
- § 111f Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb: Ersetzung von '§ 5 Nummer 10' durch '§ 3 Nummer 17'
- § 111f Nummer 11 Buchstabe d: Aufhebung der Doppelbuchstaben aa und bb, Umbenennung der Doppelbuchstaben cc bis ff in aa bis dd
- § 17d Abs. 7 Satz 1: Die Wörter 'gemäß den Vorgaben des § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes' werden gestrichen.
- § 3 Nummer 29c: Einfügung der Definition von Offshore-Anbindungsleitungen
- § 3 Nummer 29d: Umbenennung der bisherigen Nummer 29c in 29d
- § 12e Abs. 2 Satz 1: Ersetzen der Bezeichnung 'Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken' durch 'Offshore-Anbindungsleitungen'
- § 17d Abs. 2 Satz 2: Einfügen eines Kommas und Ersetzen der Bedingung für die Eignung einer Fläche zur Nutzung von Windenergie auf See
- § 17d Abs. 2 Sätze 3 und 4: Streichung der Sätze 3 und 4
- § 17d Abs. 2 Satz 3: Einfügen des Wortes 'spätestens'
- § 17d Abs. 2 Satz 6: Streichung des Satzes 6
- § 17d Abs. 2 Satz 4: Ersetzen von 'Satz 5' durch 'Satz 3', Ersetzen von '§§ 23 oder 34' durch '§§ 20, 21, 34 oder 54', Einfügen eines Kommas und Streichen von zusätzlichen Wörtern
- § 17d Abs. 2 Satz 5: Ersetzen von '§ 59' durch '§ 81'
- § 17d Abs. 2 Satz 6: Streichung der Wörter 'nach Satz 6'
- § 17d Abs. 2 Satz 8: Ersetzen von '30' durch '36'
- § 17d Abs. 2 Satz 9: Ersetzen von '2, 3 und 7' durch '2 und 4'
- § 17d Abs. 3 Satz 1: Ersetzen von '§§ 23 oder 34' durch '§§ 20, 21, 34 oder 54'
- § 17d Abs. 5 Satz 2: Ersetzen von '§§ 23 oder 34' durch '§§ 20, 21, 34 oder 54'
- § 17d Abs. 6 Satz 4: Ersetzen von 'Satz 5' durch 'Satz 3'
- § 17d Abs. 7 Satz 2: Einfügen des Wortes 'spätestens'
- § 17d Abs. 9 Satz 3: Ersetzen von '§ 65' durch '§ 88'
- § 17d Abs. 9 Satz 5: Ersetzen von '§ 59' durch '§ 81'
- § 17d Abs. 10 Satz 1 Nummer 1: Ersetzen von 'Satz 5' durch 'Satz 4'
- § 17e Abs. 2 Satz 1 und 6: Ersetzen von 'Satz 9' durch 'Satz 8'
- § 43 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2: Anfügen der Wörter 'mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen'
- § 43 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1: Einfügen der Wörter ', einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen'
- § 118 Abs. 47: Einfügung eines neuen Absatzes 47, der die Anwendung des EnWG auf Zuschläge in den Jahren 2021 und 2022 regelt
## Wortlaut

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- **2022-07-11** · BGBl. 2022 I S. 1054 — Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
- **2022-07-28** · BGBl. 2022 I S. 1214 — Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
- **2022-07-28** · BGBl. 2022 I S. 1237 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
- **2022-07-28** · BGBl. 2022 I S. 1325 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- Inhaltsübersicht zu § 14a: Neue Formulierung der Inhaltsübersicht zu § 14a
- § 13a Abs. 1a Satz 3: Ersetzung von '§ 59' durch '§ 57'
- § 13a Abs. 2 Satz 5: Ersetzung von '§ 59' durch '§ 57'
- § 13i Abs. 2 Satz 6: Ersetzung von 'jeweils' durch 'am 31. Dezember 2022'
- § 14a: Neue Formulierung des gesamten § 14a
- § 17f Abs. 1: Neue Formulierung des Absatzes 1
- § 17f Abs. 2 Satz 1 und 2: Neue Formulierung der Sätze 1 und 2
- § 17f Abs. 3 Satz 4: Neue Formulierung des Satzes 4
- § 17f Abs. 4 bis 7: Ersetzung der Absätze 4 bis 7 durch neuen Absatz 4
- § 21a Abs. 5a Satz 5: Einfügung der Wörter 'in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung'
- § 40 Abs. 3 Nummer 3: Ersetzung der Wörter '§ 17f Absatz 5 sowie nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes' durch '§ 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes'
- § 42 Abs. 1: Mehrere Ersetzungen und Ergänzungen
- § 42 Abs. 3: Mehrere Ersetzungen und Ergänzungen
- § 42 Abs. 3a: Einfügung des neuen Absatzes 3a
- § 42 Abs. 5: Mehrere Ersetzungen
- § 42 Abs. 7: Mehrere Ersetzungen und Ergänzungen
- § 42 Abs. 8 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Energie' durch 'Klimaschutz' und 'Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz' durch 'Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz'
- § 42a Abs. 5: Einfügung des neuen Absatzes 5
- § 95 Abs. 2 Satz 4 Nummer 2: Ersetzung der Wörter '§ 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung und der Umlagen nach den §§ 60 bis 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung' durch '§ 12 des Energiefinanzierungsgesetzes'
- § 111e Abs. 7: Einfügung des neuen Absatzes 7
- § 111f Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb: Ersetzung von '§ 5 Nummer 10' durch '§ 3 Nummer 17'
- § 111f Nummer 11 Buchstabe d: Aufhebung der Doppelbuchstaben aa und bb, Umbenennung der Doppelbuchstaben cc bis ff in aa bis dd
- § 17d Abs. 7 Satz 1: Die Wörter 'gemäß den Vorgaben des § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes' werden gestrichen.
- § 3 Nummer 29c: Einfügung der Definition von Offshore-Anbindungsleitungen
- § 3 Nummer 29d: Umbenennung der bisherigen Nummer 29c in 29d
- § 12e Abs. 2 Satz 1: Ersetzen der Bezeichnung 'Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken' durch 'Offshore-Anbindungsleitungen'
- § 17d Abs. 2 Satz 2: Einfügen eines Kommas und Ersetzen der Bedingung für die Eignung einer Fläche zur Nutzung von Windenergie auf See
- § 17d Abs. 2 Sätze 3 und 4: Streichung der Sätze 3 und 4
- § 17d Abs. 2 Satz 3: Einfügen des Wortes 'spätestens'
- § 17d Abs. 2 Satz 6: Streichung des Satzes 6
- § 17d Abs. 2 Satz 4: Ersetzen von 'Satz 5' durch 'Satz 3', Ersetzen von '§§ 23 oder 34' durch '§§ 20, 21, 34 oder 54', Einfügen eines Kommas und Streichen von zusätzlichen Wörtern
- § 17d Abs. 2 Satz 5: Ersetzen von '§ 59' durch '§ 81'
- § 17d Abs. 2 Satz 6: Streichung der Wörter 'nach Satz 6'
- § 17d Abs. 2 Satz 8: Ersetzen von '30' durch '36'
- § 17d Abs. 2 Satz 9: Ersetzen von '2, 3 und 7' durch '2 und 4'
- § 17d Abs. 3 Satz 1: Ersetzen von '§§ 23 oder 34' durch '§§ 20, 21, 34 oder 54'
- § 17d Abs. 5 Satz 2: Ersetzen von '§§ 23 oder 34' durch '§§ 20, 21, 34 oder 54'
- § 17d Abs. 6 Satz 4: Ersetzen von 'Satz 5' durch 'Satz 3'
- § 17d Abs. 7 Satz 2: Einfügen des Wortes 'spätestens'
- § 17d Abs. 9 Satz 3: Ersetzen von '§ 65' durch '§ 88'
- § 17d Abs. 9 Satz 5: Ersetzen von '§ 59' durch '§ 81'
- § 17d Abs. 10 Satz 1 Nummer 1: Ersetzen von 'Satz 5' durch 'Satz 4'
- § 17e Abs. 2 Satz 1 und 6: Ersetzen von 'Satz 9' durch 'Satz 8'
- § 43 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2: Anfügen der Wörter 'mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen'
- § 43 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1: Einfügen der Wörter ', einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen'
- § 118 Abs. 47: Einfügung eines neuen Absatzes 47, der die Anwendung des EnWG auf Zuschläge in den Jahren 2021 und 2022 regelt

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# § 118
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1214
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 118 Abs. 22 Satz 1: Ersetzung der Angabe '31. Dezember' durch '30. Juni'
§ 118 Abs. 41: Einfügung von neuen Bestimmungen zur Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans
§ 118 Abs. 42: Einfügung von neuen Bestimmungen zur Veräußerung von Beteiligungen
§ 118 Abs. 43: Einfügung von neuen Bestimmungen zur Anwendung von § 13 Abs. 6b Satz 7
§ 118 Abs. 44: Einfügung von neuen Bestimmungen zur Anpassung der Allgemeinen Bedingungen und Preise
§ 118 Abs. 45: Einfügung von neuen Bestimmungen zur Anwendung von § 21b Abs. 1
§ 118 Abs. 47: Einfügung eines neuen Absatzes 47, der die Anwendung des EnWG auf Zuschläge in den Jahren 2021 und 2022 regelt

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# § 12e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-03-03 — Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 298
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 12e Abs. 1 Satz 1: Streichung von 'und den Offshore-Netzentwicklungsplan'
§ 12e Abs. 2 Satz 1: Ersetzen der Bezeichnung 'Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken' durch 'Offshore-Anbindungsleitungen'

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# § 17d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-26 — Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3026
> Station: 2022-07-28 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 17d Abs. 2 Satz 2: Neue Formulierung für die Beauftragung der Offshore-Anbindungsleitung.
§ 17d Abs. 7 Satz 1: Die Wörter 'gemäß den Vorgaben des § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes' werden gestrichen.
§ 17d Abs. 2 Satz 3: Neuer Satz zur Beauftragung der Offshore-Anbindungsleitung.
§ 17d Abs. 2 Satz 2: Einfügen eines Kommas und Ersetzen der Bedingung für die Eignung einer Fläche zur Nutzung von Windenergie auf See
§ 17d Abs. 2 Satz 7: Die Angabe 'Satz 4' wird durch 'Satz 5' ersetzt.
§ 17d Abs. 2 Sätze 3 und 4: Streichung der Sätze 3 und 4
§ 17d Abs. 2 Satz 9: Die Angabe 'Satz 5' wird durch 'Satz 6' ersetzt.
§ 17d Abs. 2 Satz 3: Einfügen des Wortes 'spätestens'
§ 17d Abs. 2 Satz 12: Die Wörter 'Sätze 2, 3 und 6' werden durch 'Sätze 2, 3 und 7' ersetzt.
§ 17d Abs. 2 Satz 6: Streichung des Satzes 6
§ 17d Abs. 6 bis 8: Neue Absätze 6 bis 11 ersetzen die alten Absätze 6 bis 8.
§ 17d Abs. 2 Satz 4: Ersetzen von 'Satz 5' durch 'Satz 3', Ersetzen von '§§ 23 oder 34' durch '§§ 20, 21, 34 oder 54', Einfügen eines Kommas und Streichen von zusätzlichen Wörtern
§ 17d Abs. 2 Satz 5: Ersetzen von '§ 59' durch '§ 81'
§ 17d Abs. 2 Satz 6: Streichung der Wörter 'nach Satz 6'
§ 17d Abs. 2 Satz 8: Ersetzen von '30' durch '36'
§ 17d Abs. 2 Satz 9: Ersetzen von '2, 3 und 7' durch '2 und 4'
§ 17d Abs. 3 Satz 1: Ersetzen von '§§ 23 oder 34' durch '§§ 20, 21, 34 oder 54'
§ 17d Abs. 5 Satz 2: Ersetzen von '§§ 23 oder 34' durch '§§ 20, 21, 34 oder 54'
§ 17d Abs. 6 Satz 4: Ersetzen von 'Satz 5' durch 'Satz 3'
§ 17d Abs. 7 Satz 2: Einfügen des Wortes 'spätestens'
§ 17d Abs. 9 Satz 3: Ersetzen von '§ 65' durch '§ 88'
§ 17d Abs. 9 Satz 5: Ersetzen von '§ 59' durch '§ 81'
§ 17d Abs. 10 Satz 1 Nummer 1: Ersetzen von 'Satz 5' durch 'Satz 4'

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# § 17e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-26 — Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3026
> Station: 2022-07-28 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 17e Abs. 1 Satz 1: Die Angabe '§ 17d Absatz 1' wird um 'und 6' ergänzt.
§ 17e Abs. 2 Satz 1: Die Wörter '17d Absatz 2 Satz 9' werden um 'und Absatz 7 Satz 4' ergänzt.
§ 17e Abs. 2 Satz 1 und 6: Ersetzen von 'Satz 9' durch 'Satz 8'

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1214
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 3 Nummer 15d: Neue Definition für 'Energiespeicheranlage'.
§ 3 Nummer 29c: Einfügung der Definition von Offshore-Anbindungsleitungen
§ 3 Nummer 35a: Einfügung der Definition für 'Versorgeranteil'.
§ 3 Nummer 38: Ersetzung von 'vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen' durch 'vertikal integriertes Unternehmen' und Streichung von 'in der Europäischen Union'.
§ 3 Nummer 29d: Umbenennung der bisherigen Nummer 29c in 29d

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# § 43
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-05-16 — Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 706
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 43: Neufassung des § 43, der die Erfordernisse der Planfeststellung für verschiedene Anlagen festlegt.
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2: Anfügen der Wörter 'mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen'
§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1: Einfügen der Wörter ', einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen'

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# NABEG — 2022-07-28
- **Titel:** Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1237
- **Inkrafttreten:** 2023-01-01; 2022-07-29 (Artikel 1, Artikel 10 (außer Nummer 7), Artikel 13, Artikel 15 (Nummer 4, 6-10, 14-16, 21), Artikel 16, Artikel 17 (Nummer 24 Buchstabe a), Artikel 18a (Nummer 8)); 2022-07-30 (Artikel 18 (Nummer 5)); 2022-09-01 (Artikel 10a); 2021-11-30 (Artikel 17 (Nummer 24 Buchstabe b, Nummer 25)); 2021-12-01 (Artikel 18 (Nummer 7, Nummer 11))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/28#page=25
- **Kurz:** Das Gesetz beinhaltet umfassende Änderungen in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen, um den Ausbau erneuerbarer Energien und den Stromsektor zu beschleunigen. Es tritt größtenteils am 1. Januar 2023 in Kraft, mit einigen Bestimmungen, die bereits früher wirksam werden.
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1325
- **Inkrafttreten:** 2023-01-01; 2022-07-29 (Artikel 2, 5 und 9)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/28#page=113
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Windenergie-auf-See-Gesetz sowie weitere Vorschriften, um die Förderung der Windenergie auf See zu verbessern.
## Betroffene Stellen
- § 18 Abs. 4a: Einführung eines neuen Absatzes 4a, der Vorschriften zur Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes bei Änderung oder Erweiterung von Leitungen festlegt.
- § 2 Abs. 1: Ersetzt 'Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land' durch 'Offshore-Anbindungsleitungen'
- § 2 Abs. 5: Ersetzt '§ 44 Absatz 1' durch '§ 65 Absatz 1'
- § 4 Satz 1: Ersetzt 'Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land' durch 'Offshore-Anbindungsleitungen'
- § 5 Abs. 2 Satz 4: Ersetzt 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 5 Abs. 6: Ersetzt 'Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land' durch 'Offshore-Anbindungsleitungen'
- § 17 Satz 1: Ersetzt 'Anbindungsleitungen' durch 'Offshore-Anbindungsleitungen'
- § 18 Abs. 1: Fügt vor 'bedürfen' die Wörter ', mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,' ein
- § 18 Abs. 2 Satz 1: Fügt nach 'Netzverknüpfungspunkte' die Wörter ', einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,' ein
- § 18 Abs. 4 Satz 4: Ersetzt 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 31 Abs. 3: Ersetzt 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz' und 'und nukleare Sicherheit' durch ', nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz'
- § 36 Satz 1: Ersetzt 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz', 'und nukleare Sicherheit' durch ', nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz' und 'Verkehr und digitale Infrastruktur' durch 'Digitales und Verkehr'
- § 36 Sätze 2 und 3: Ersetzt jeweils 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
## Wortlaut

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- **2021-03-03** · BGBl. 2021 I S. 298 — Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften
- **2022-07-28** · BGBl. 2022 I S. 1214 — Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
- **2022-07-28** · BGBl. 2022 I S. 1237 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
- **2022-07-28** · BGBl. 2022 I S. 1325 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 18 Abs. 4a: Einführung eines neuen Absatzes 4a, der Vorschriften zur Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes bei Änderung oder Erweiterung von Leitungen festlegt.
- § 2 Abs. 1: Ersetzt 'Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land' durch 'Offshore-Anbindungsleitungen'
- § 2 Abs. 5: Ersetzt '§ 44 Absatz 1' durch '§ 65 Absatz 1'
- § 4 Satz 1: Ersetzt 'Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land' durch 'Offshore-Anbindungsleitungen'
- § 5 Abs. 2 Satz 4: Ersetzt 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 5 Abs. 6: Ersetzt 'Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land' durch 'Offshore-Anbindungsleitungen'
- § 17 Satz 1: Ersetzt 'Anbindungsleitungen' durch 'Offshore-Anbindungsleitungen'
- § 18 Abs. 1: Fügt vor 'bedürfen' die Wörter ', mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,' ein
- § 18 Abs. 2 Satz 1: Fügt nach 'Netzverknüpfungspunkte' die Wörter ', einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,' ein
- § 18 Abs. 4 Satz 4: Ersetzt 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 31 Abs. 3: Ersetzt 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz' und 'und nukleare Sicherheit' durch ', nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz'
- § 36 Satz 1: Ersetzt 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz', 'und nukleare Sicherheit' durch ', nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz' und 'Verkehr und digitale Infrastruktur' durch 'Digitales und Verkehr'
- § 36 Sätze 2 und 3: Ersetzt jeweils 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 17 Satz 1: Einfügung der Wörter 'und ab dem 1. Januar 2019 im jeweils aktuellen Flächenentwicklungsplan gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes' nach den Wörtern '§ 17a des Energiewirtschaftsgesetzes'
§ 17 Satz 1: Ersetzt 'Anbindungsleitungen' durch 'Offshore-Anbindungsleitungen'

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 18 Abs. 4a: Einführung eines neuen Absatzes 4a, der Vorschriften zur Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes bei Änderung oder Erweiterung von Leitungen festlegt.
§ 18 Abs. 1: Fügt vor 'bedürfen' die Wörter ', mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,' ein
§ 18 Abs. 2 Satz 1: Fügt nach 'Netzverknüpfungspunkte' die Wörter ', einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,' ein
§ 18 Abs. 4 Satz 4: Ersetzt 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-03-03 — Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 298
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 2 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5
§ 2 Abs. 1: Ersetzt 'Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land' durch 'Offshore-Anbindungsleitungen'
§ 2 Abs. 5: Ersetzt '§ 44 Absatz 1' durch '§ 65 Absatz 1'

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nabeg/§31.md Normal file
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# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 31 Abs. 3: Ersetzt 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz' und 'und nukleare Sicherheit' durch ', nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz'

9
nabeg/§36.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 36 Satz 1: Ersetzt 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz', 'und nukleare Sicherheit' durch ', nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz' und 'Verkehr und digitale Infrastruktur' durch 'Digitales und Verkehr'
§ 36 Sätze 2 und 3: Ersetzt jeweils 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-12-27Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2730
> Station: 2022-07-28Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 4 Satz 1: Eingefügte Wörter: 'oder als Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land'
§ 4 Satz 1: Ersetzt 'Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land' durch 'Offshore-Anbindungsleitungen'

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-05-16 — Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 706
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
Inhaltsübersicht nach § 5: Einfügung der Angaben '§ 5a Verzicht auf Bundesfachplanung' und '§ 5b Zusammentreffen mehrerer Vorhaben in der Bundesfachplanung'
§ 5 Abs. 2 Satz 4: Ersetzt 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
§ 5 Abs. 1: Neufassung von Absatz 1 mit neuen Absätzen 1 bis 4
§ 5 Abs. 2 bis 5: Umbenennung der Absätze 2 bis 5 in Absätze 5 bis 8
§ 5 Abs. 6: Ersetzt 'Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land' durch 'Offshore-Anbindungsleitungen'

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@@ -1,15 +1,19 @@
# SOENERGIEV — 2021-09-24
# SOENERGIEV — 2022-07-28
- **Titel:** Verordnung zur Vergabe von sonstigen Energiegewinnungsbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone (Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung SoEnergieV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 4328
- **Inkrafttreten:** 2021-10-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/67#page=24
- **Kurz:** Die Verordnung regelt das Verfahren zur Vergabe von sonstigen Energiegewinnungsbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone durch Ausschreibung von Antragsberechtigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen und anderen Energiegewinnungsanlagen.
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1325
- **Inkrafttreten:** 2023-01-01; 2022-07-29 (Artikel 2, 5 und 9)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/28#page=113
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Windenergie-auf-See-Gesetz sowie weitere Vorschriften, um die Förderung der Windenergie auf See zu verbessern.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- § 1: Ersetzung von „§ 71 Nummer 5“ durch „§ 96 Nummer 5“ und von „Artikel 12a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026)“ durch „Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325)“
- § 6 Satz 2 Nummer 7: Neufassung des Satzes mit Hinweis auf die Verpflichtungserklärung nach § 90 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
- § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 13 Buchstabe a: Ersetzung von „§ 47“ durch „§ 68“
- § 9 Absatz 9 Satz 1 und 2: Ersetzung von „Wirtschaft und Energie“ durch „Wirtschaft und Klimaschutz“
- § 14 Absatz 1 Nummer 2: Ersetzung von „§ 47“ durch „§ 68“
## Wortlaut

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# Verlauf
- **2021-09-24** · BGBl. 2021 I S. 4328 — Verordnung zur Vergabe von sonstigen Energiegewinnungsbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone (Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung SoEnergieV)
- **2022-07-28** · BGBl. 2022 I S. 1325 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 1: Ersetzung von „§ 71 Nummer 5“ durch „§ 96 Nummer 5“ und von „Artikel 12a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026)“ durch „Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325)“
- § 6 Satz 2 Nummer 7: Neufassung des Satzes mit Hinweis auf die Verpflichtungserklärung nach § 90 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
- § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 13 Buchstabe a: Ersetzung von „§ 47“ durch „§ 68“
- § 9 Absatz 9 Satz 1 und 2: Ersetzung von „Wirtschaft und Energie“ durch „Wirtschaft und Klimaschutz“
- § 14 Absatz 1 Nummer 2: Ersetzung von „§ 47“ durch „§ 68“

7
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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 1: Ersetzung von „§ 71 Nummer 5“ durch „§ 96 Nummer 5“ und von „Artikel 12a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026)“ durch „Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325)“

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 14 Absatz 1 Nummer 2: Ersetzung von „§ 47“ durch „§ 68“

7
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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 6 Satz 2 Nummer 7: Neufassung des Satzes mit Hinweis auf die Verpflichtungserklärung nach § 90 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 13 Buchstabe a: Ersetzung von „§ 47“ durch „§ 68“

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 9 Absatz 9 Satz 1 und 2: Ersetzung von „Wirtschaft und Energie“ durch „Wirtschaft und Klimaschutz“

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# BGBl. 2022 I S. 1325
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1325
- **Verkündung:** 2022-07-28
- **Inkrafttreten:** 2023-01-01; 2022-07-29 (Artikel 2, 5 und 9)
- **Ausfertigung:** 2022-07-20
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/28#page=113
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** WINDSEEG, BESCHV_2013, VWGO, ENWG_2005, EEG_2014, AKKSTELLEG, BBPLG, ENFG, ZWEITES-GESETZ-ZUR-ÄNDERUNG-DES-WINDENERGIE-AUF-SEE, SOENERGIEV, NABEG
## Kurz
Das Gesetz ändert das Windenergie-auf-See-Gesetz sowie weitere Vorschriften, um die Förderung der Windenergie auf See zu verbessern.

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# VWGO — 2021-10-18
# VWGO — 2022-07-28
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 4650
- **Inkrafttreten:** 2021-10-19
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/73#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die Transparenzregeln für Bundestagsabgeordnete und erhöht die Strafen für Bestechlichkeit im öffentlichen Dienst.
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1325
- **Inkrafttreten:** 2023-01-01; 2022-07-29 (Artikel 2, 5 und 9)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/28#page=113
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Windenergie-auf-See-Gesetz sowie weitere Vorschriften, um die Förderung der Windenergie auf See zu verbessern.
## Betroffene Stellen
- § 50 Abs. 1 Nr. 5: Neufassung des Textes, der Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen aus verschiedenen Gesetzen betrifft.
- § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a: Ersetzung von „Planfeststellungsverfahren“ durch „Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren und von „§ 45 Absatz 1“ durch „§ 66 Absatz 1“
- § 50 Abs. 1 Nr. 6: Ersetzung von „§ 54a Absatz 1“ durch „§ 76 Absatz 1“
## Wortlaut

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- **2021-07-26** · BGBl. 2021 I S. 3026 — Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
- **2021-10-11** · BGBl. 2021 I S. 4607 — Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
- **2021-10-18** · BGBl. 2021 I S. 4650 — Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches
- **2022-07-28** · BGBl. 2022 I S. 1325 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 50 Abs. 1 Nr. 5: Neufassung des Textes, der Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen aus verschiedenen Gesetzen betrifft.
- § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a: Ersetzung von „Planfeststellungsverfahren“ durch „Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren und von „§ 45 Absatz 1“ durch „§ 66 Absatz 1“
- § 50 Abs. 1 Nr. 6: Ersetzung von „§ 54a Absatz 1“ durch „§ 76 Absatz 1“

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@@ -1,13 +1,7 @@
# § 48
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-26 — Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3026
> Station: 2022-07-28 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13: Ersetzen des Wortes 'und' am Ende durch ein Komma.
§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14: Ersetzen des Punktes am Ende durch ein Komma und das Wort 'und'.
§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15: Einfügen einer neuen Nummer 15, die Planfeststellungsverfahren für Dampf- oder Warmwasserpipelines umfasst.
§ 48 Abs. 3: Ersetzen der Angabe '14' durch '15'.
§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a: Ersetzung von „Planfeststellungsverfahren“ durch „Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren“ und von „§ 45 Absatz 1“ durch „§ 66 Absatz 1“

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# § 50
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-10-18 — Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 4650
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 50 Abs. 1 Nr. 5: Neufassung des Textes, der Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen aus verschiedenen Gesetzen betrifft.
§ 50 Abs. 1 Nr. 6: Ersetzung von „§ 54a Absatz 1“ durch „§ 76 Absatz 1“

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# WINDSEEG — 2022-01-27
# WINDSEEG — 2022-07-28
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung 2. WindSeeV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 58
- **Inkrafttreten:** 2022-01-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/3#page=22
- **Kurz:** Die Verordnung regelt detaillierte Anforderungen an die Planung, Errichtung und Betrieb von Offshore-Windparks, insbesondere bezüglich Umweltschutz, Verkehrssicherheit und Vereinbarkeit mit bestehenden Strukturen.
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1325
- **Inkrafttreten:** 2023-01-01; 2022-07-29 (Artikel 2, 5 und 9)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/28#page=113
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Windenergie-auf-See-Gesetz sowie weitere Vorschriften, um die Förderung der Windenergie auf See zu verbessern.
## Betroffene Stellen
- § 38: Neue Vorschriften zur Berücksichtigung von Kulturgütern und Munitionsfunden bei der Planung und Errichtung von Anlagen.
- § 39: Besondere Bestimmungen zur Vereinbarkeit mit Kulturgütern in der Fläche N-7.2, einschließlich Ausschluszzonen um Schiffswracks.
- § 40: Festlegung der zu installierenden Leistung auf den Flächen N-3.5, N-3.6 und N-7.2.
- Unterabschnitt 2: Der Unterabschnitt 2 wird gestrichen
- § 46: Der § 46 wird gestrichen
- § 47: Der § 47 wird gestrichen
- § 48: Der § 48 wird gestrichen
- § 49: Der § 49 wird gestrichen
- § 50: Neue Fassung des § 50, die Bekanntmachung der Ausschreibung regelt
- § 51: Neue Fassung des § 51, die Anforderungen an Gebote regelt
- § 52: Neue Fassung des § 52, die Sicherheit regelt
- § 53: Neue Fassung des § 53, die Bewertung der Gebote und Kriterien regelt
- § 54: Neue Fassung des § 54, das Zuschlagsverfahren regelt
- § 55: Neue Fassung des § 55, die Rechtsfolgen des Zuschlags regelt
- § 15: Neue Vorschriften für Bieter bei Ausschreibungen
- Überschrift Teil 3 Abschnitt 2: Einfügen von 'nicht zentral' in die Überschrift
- §§ 16 bis 18: Aufhebung dieser Paragraphen
- § 19: Neue Vorschriften für Bekanntmachungen
- § 20: Neue Vorschriften für Gebote
- § 21: Neue Vorschriften für Sicherheiten
- § 22: Neue Vorschriften für Zuschlagsverfahren
- § 23: Neue Vorschriften für dynamisches Gebotsverfahren
- § 24: Neue Vorschriften für Zuschlagserteilung und Rechte des bezuschlagten Bieters
- § 25: Anpassung der Verweise
- § 29: Anpassung der Verweise
- § 34 Abs. 3: Anpassung der Verweise
- § 37: Anpassung der Verweise
- Abschnitte 4 und 5: Einfügen neuer Abschnitte
- § 7 Absatz 3: Ersetzt die Wörter „§ 73 Nummer 1 und 2“ durch „§ 98 Nummer 1 und 2“ und ersetzt Satz 3 durch mehrere neue Sätze.
- Teil 2 Abschnitt 2 Überschrift: Ändert die Überschrift zu „Abschnitt 2 Zentrale Voruntersuchung von Flächen“.
- § 9: Fügt das Wort „zentralen“ in die Überschrift ein, ändert Absatz 1, fügt „zentral“ in Absatz 2 ein und ändert Absatz 3.
- § 10: Fügt das Wort „zentralen“ in die Überschrift ein, ändert Absatz 1, 2 und 3.
- § 10a: Fügt die Wörter „von zentral voruntersuchten Flächen“ in die Überschrift ein, ändert Absatz 1 und 4.
- § 10b: Einfügt einen neuen § 10b mit der Überschrift „Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von nicht zentral voruntersuchten Flächen“.
- § 11: Fügt das Wort „zentrale“ in die Überschrift ein, streicht Absatz 1 und ändert Absatz 2.
- § 12: Fügt das Wort „zentralen“ in die Überschrift ein, ändert Absatz 1, 2, 3, 5 und 6.
- § 13: Ersetzt die Wörter „als geeignet festgestellten“ durch „ausgeschriebenen“.
- § 14: Ändert die Überschrift, fügt neue Absätze 2 bis 4 ein und ändert den bisherigen Absatz 2 zu Absatz 5.
- § 14a: Einfügt einen neuen § 14a mit der Überschrift „Ergänzende Kapazitätszuweisung“.
- § 15: Fügt einen neuen Satz zu Absatz 1 hinzu und fügt einen neuen Absatz 2 ein.
- § 72: Neufassung von § 72, nun § 97
- § 73: Neufassung von § 73, nun § 98
- § 74: Neufassung von § 74, nun § 99
- § 75: Neufassung von § 75, nun § 100
- § 76: Neufassung von § 76, nun § 101
- § 77: Neufassung von § 77, nun § 102
- § 78: Neufassung von § 78, nun § 103
- § 79: Neufassung von § 79, nun § 104
- § 105: Einfügung von § 105
- Anlage: Neufassung der Anlage
- § 56: Neue Vorschriften für die Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag.
- § 57: Neue Vorschriften für die Zweckbindung der Zahlungen.
- § 58: Neue Vorschriften für die Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente.
- § 59: Neue Vorschriften für die Stromkostensenkungskomponente.
- § 60: Anpassungen in Bezug auf Abschnitte und §-Referenzen.
- § 61: Anpassungen in Bezug auf Abschnitte und §-Referenzen.
- § 62: Anpassungen in Bezug auf Abschnitte und §-Referenzen.
- § 63: Anpassungen in Bezug auf Abschnitte und §-Referenzen.
- § 64: Anpassungen in Bezug auf Abschnitte und §-Referenzen.
- § 65: Anpassungen in Bezug auf Anwendungsbereich.
- § 66: Anpassungen in Bezug auf Planfeststellung und Plangenehmigung.
- § 67: Anpassungen in Bezug auf Planfeststellung und Plangenehmigung.
- § 68: Anpassungen in Bezug auf Unterlagen und Verfahrensfristen.
- § 69: Anpassungen in Bezug auf Planfeststellung und Plangenehmigung.
- Inhaltsübersicht: Die Inhaltsübersicht des Gesetzes wird vollständig neu gefasst.
- § 1 Abs. 2: Das Ziel des Gesetzes wird geändert, um höhere Leistungsziele für 2030, 2035 und 2045 festzulegen.
- § 1 Abs. 3: Es wird ein neuer Absatz hinzugefügt, der die öffentliche Bedeutung der Errichtung von Windenergieanlagen und Offshore-Anbindungsleitungen betont.
- § 2 Abs. 1 Nr. 2: Die Anwendungsbereiche werden angepasst, um Windenergieanlagen nach dem 31. Dezember 2020 zu berücksichtigen.
- § 2 Abs. 1 Nr. 3: Die Anwendungsbereiche werden erweitert, um Leitungen und Kabeln, die Energie oder Energieträger abführen, zu berücksichtigen.
- § 2a: Es wird ein neuer Paragraph eingefügt, der das Ausschreibungsvolumen und die Verteilung auf Gebotstermine regelt.
- § 3 Nr. 5: Die Definition von 'Offshore-Anbindungsleitungen' wird angepasst.
- § 3 Nr. 9: Die Definition von 'Testfelder' wird angepasst.
- § 3 Nr. 11: Das Wort 'und' am Ende wird gestrichen.
- § 3 Nr. 12: Es wird eine neue Definition für 'zentral voruntersuchte Flächen' hinzugefügt.
- Überschrift Teil 2: Das Wort 'zentrale' wird in der Überschrift hinzugefügt.
- § 4 Abs. 2 Nr. 1: Die Bedingungen für den Flächenentwicklungsplan werden angepasst.
- § 4 Abs. 3: Es wird ein neuer Satz hinzugefügt, der die Festlegungen für Leitungen und Kabel regelt.
- § 5 Abs. 1 Satz 1: Die Zeiträume und Festlegungen für den Flächenentwicklungsplan werden angepasst.
- § 5 Abs. 2 Satz 1: Die Zeiträume und Festlegungen für den Flächenentwicklungsplan werden angepasst.
- § 5 Abs. 2a Satz 1: Die Festlegungen für sonstige Energiegewinnungsbereiche werden angepasst.
- § 5 Abs. 3: Die Kriterien für die Festlegung von Gebieten und Flächen werden angepasst.
- § 5 Abs. 4: Die Kriterien für die Festlegung von Gebieten und Flächen werden angepasst.
- § 5 Abs. 5: Die Festlegungen für die Vorgaben des Flächenentwicklungsplans werden angepasst.
- § 5 Abs. 6: Es wird ein neuer Absatz hinzugefügt, der die Festlegung von Gebieten in Schutzgebieten regelt.
- § 6 Abs. 1: Die Zuständigkeit für die Erstellung des Flächenentwicklungsplans wird angepasst.
- § 6 Abs. 3 Satz 7: Die Zuständigkeit für die Erstellung des Flächenentwicklungsplans wird angepasst.
- § 6 Abs. 8: Die Zuständigkeit für die Erstellung des Flächenentwicklungsplans wird angepasst.
- § 8 Abs. 2: Die Festlegungen für die zentrale Voruntersuchung werden angepasst.
- § 8 Abs. 3 Satz 2: Ein Satz wird gestrichen.
- § 8 Abs. 4: Die Festlegungen für die zentrale Voruntersuchung werden angepasst.
- § 433 Abs. 1: Einfügung der Wörter 'und die Plangenehmigung darf nur erteilt'
- § 433 Abs. 1 Nummer 1: Ersetzung von '§ 23' durch 'den §§ 20, 21, 54'
- § 433 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4 mit Fristen für die Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses
- § 433 Abs. 5: Änderung des Satzes 1 und Ersetzung von '§ 73 Nummer 1' durch '§ 98 Nummer 1'
- § 433 Abs. 6: Einfügung von 'in Abweichung von § 70 auch' und Ersetzung mehrerer Bestimmungen
- § 433 Abs. 7: Ersetzung der Absätze 7 und 8 durch einen neuen Absatz 7 mit Befristung von 25 Jahren
- § 433 Abs. 9: Einfügung von Absätzen 9 bis 12 mit neuen Vorschriften
- § 70: Einfügung eines neuen § 70 über die Plangenehmigung
- § 71: Änderung des bisherigen § 49
- § 72: Neufassung des bisherigen § 51
- § 73: Ersetzung von 'Die Planfeststellungsbehörde' durch 'Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie'
- § 74: Ersetzung von 'Die Planfeststellungsbehörde' und '§ 73 Nummer 1' durch 'Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie' und '§ 98 Nummer 1'
- § 75: Änderung des bisherigen § 54a
- § 76: Neufassung des bisherigen § 55
- § 77: Änderung des bisherigen § 56
- § 78: Änderung des bisherigen § 57
- § 79: Änderung des bisherigen § 58
- § 80: Änderung des bisherigen § 59
- § 59 Abs. 2: Änderung der Fristen für die Einreichung der erforderlichen Unterlagen
- § 59 Abs. 3: Ersetzen von § 60 durch § 82
- § 60: Neufassung des § 60, der nun § 82 ist
- § 61: Neufassung des § 61, der nun § 83 ist
- § 62: Neufassung des § 62, der nun § 84 ist
- § 63: Neufassung des § 63, der nun § 85 ist
- § 63a: Neufassung des § 63a, der nun § 86 ist
- § 64: Neufassung des § 64, der nun § 87 ist
- § 65: Neufassung des § 65, der nun § 88 ist
- § 66: Neufassung des § 66, der nun § 90 ist
- § 67: Neufassung des § 67, der nun § 91 ist
- § 67a: Neufassung des § 67a, der nun § 92 ist
- § 68: Neufassung des § 68, der nun § 93 ist
- § 69: Neufassung des § 69, der nun § 94 ist
- § 70: Neufassung des § 70, der nun § 95 ist
- § 71: Neufassung des § 71, der nun § 96 ist
- § 89: Einfügung des neuen § 89 über den Austausch von Windenergieanlagen auf See
- § 96a: Einfügung des neuen § 96a zur Verordnungsermächtigung zur Einführung von Industriestrompreisen
## Wortlaut

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- **2021-07-26** · BGBl. 2021 I S. 3026 — Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
- **2021-09-24** · BGBl. 2021 I S. 4328 — Verordnung zur Vergabe von sonstigen Energiegewinnungsbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone (Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung SoEnergieV)
- **2022-01-27** · BGBl. 2022 I S. 58 — Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung 2. WindSeeV)
- **2022-07-28** · BGBl. 2022 I S. 1325 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 38: Neue Vorschriften zur Berücksichtigung von Kulturgütern und Munitionsfunden bei der Planung und Errichtung von Anlagen.
- § 39: Besondere Bestimmungen zur Vereinbarkeit mit Kulturgütern in der Fläche N-7.2, einschließlich Ausschluszzonen um Schiffswracks.
- § 40: Festlegung der zu installierenden Leistung auf den Flächen N-3.5, N-3.6 und N-7.2.
- Unterabschnitt 2: Der Unterabschnitt 2 wird gestrichen
- § 46: Der § 46 wird gestrichen
- § 47: Der § 47 wird gestrichen
- § 48: Der § 48 wird gestrichen
- § 49: Der § 49 wird gestrichen
- § 50: Neue Fassung des § 50, die Bekanntmachung der Ausschreibung regelt
- § 51: Neue Fassung des § 51, die Anforderungen an Gebote regelt
- § 52: Neue Fassung des § 52, die Sicherheit regelt
- § 53: Neue Fassung des § 53, die Bewertung der Gebote und Kriterien regelt
- § 54: Neue Fassung des § 54, das Zuschlagsverfahren regelt
- § 55: Neue Fassung des § 55, die Rechtsfolgen des Zuschlags regelt
- § 15: Neue Vorschriften für Bieter bei Ausschreibungen
- Überschrift Teil 3 Abschnitt 2: Einfügen von 'nicht zentral' in die Überschrift
- §§ 16 bis 18: Aufhebung dieser Paragraphen
- § 19: Neue Vorschriften für Bekanntmachungen
- § 20: Neue Vorschriften für Gebote
- § 21: Neue Vorschriften für Sicherheiten
- § 22: Neue Vorschriften für Zuschlagsverfahren
- § 23: Neue Vorschriften für dynamisches Gebotsverfahren
- § 24: Neue Vorschriften für Zuschlagserteilung und Rechte des bezuschlagten Bieters
- § 25: Anpassung der Verweise
- § 29: Anpassung der Verweise
- § 34 Abs. 3: Anpassung der Verweise
- § 37: Anpassung der Verweise
- Abschnitte 4 und 5: Einfügen neuer Abschnitte
- § 7 Absatz 3: Ersetzt die Wörter „§ 73 Nummer 1 und 2“ durch „§ 98 Nummer 1 und 2“ und ersetzt Satz 3 durch mehrere neue Sätze.
- Teil 2 Abschnitt 2 Überschrift: Ändert die Überschrift zu „Abschnitt 2 Zentrale Voruntersuchung von Flächen“.
- § 9: Fügt das Wort „zentralen“ in die Überschrift ein, ändert Absatz 1, fügt „zentral“ in Absatz 2 ein und ändert Absatz 3.
- § 10: Fügt das Wort „zentralen“ in die Überschrift ein, ändert Absatz 1, 2 und 3.
- § 10a: Fügt die Wörter „von zentral voruntersuchten Flächen“ in die Überschrift ein, ändert Absatz 1 und 4.
- § 10b: Einfügt einen neuen § 10b mit der Überschrift „Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von nicht zentral voruntersuchten Flächen“.
- § 11: Fügt das Wort „zentrale“ in die Überschrift ein, streicht Absatz 1 und ändert Absatz 2.
- § 12: Fügt das Wort „zentralen“ in die Überschrift ein, ändert Absatz 1, 2, 3, 5 und 6.
- § 13: Ersetzt die Wörter „als geeignet festgestellten“ durch „ausgeschriebenen“.
- § 14: Ändert die Überschrift, fügt neue Absätze 2 bis 4 ein und ändert den bisherigen Absatz 2 zu Absatz 5.
- § 14a: Einfügt einen neuen § 14a mit der Überschrift „Ergänzende Kapazitätszuweisung“.
- § 15: Fügt einen neuen Satz zu Absatz 1 hinzu und fügt einen neuen Absatz 2 ein.
- § 72: Neufassung von § 72, nun § 97
- § 73: Neufassung von § 73, nun § 98
- § 74: Neufassung von § 74, nun § 99
- § 75: Neufassung von § 75, nun § 100
- § 76: Neufassung von § 76, nun § 101
- § 77: Neufassung von § 77, nun § 102
- § 78: Neufassung von § 78, nun § 103
- § 79: Neufassung von § 79, nun § 104
- § 105: Einfügung von § 105
- Anlage: Neufassung der Anlage
- § 56: Neue Vorschriften für die Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag.
- § 57: Neue Vorschriften für die Zweckbindung der Zahlungen.
- § 58: Neue Vorschriften für die Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente.
- § 59: Neue Vorschriften für die Stromkostensenkungskomponente.
- § 60: Anpassungen in Bezug auf Abschnitte und §-Referenzen.
- § 61: Anpassungen in Bezug auf Abschnitte und §-Referenzen.
- § 62: Anpassungen in Bezug auf Abschnitte und §-Referenzen.
- § 63: Anpassungen in Bezug auf Abschnitte und §-Referenzen.
- § 64: Anpassungen in Bezug auf Abschnitte und §-Referenzen.
- § 65: Anpassungen in Bezug auf Anwendungsbereich.
- § 66: Anpassungen in Bezug auf Planfeststellung und Plangenehmigung.
- § 67: Anpassungen in Bezug auf Planfeststellung und Plangenehmigung.
- § 68: Anpassungen in Bezug auf Unterlagen und Verfahrensfristen.
- § 69: Anpassungen in Bezug auf Planfeststellung und Plangenehmigung.
- Inhaltsübersicht: Die Inhaltsübersicht des Gesetzes wird vollständig neu gefasst.
- § 1 Abs. 2: Das Ziel des Gesetzes wird geändert, um höhere Leistungsziele für 2030, 2035 und 2045 festzulegen.
- § 1 Abs. 3: Es wird ein neuer Absatz hinzugefügt, der die öffentliche Bedeutung der Errichtung von Windenergieanlagen und Offshore-Anbindungsleitungen betont.
- § 2 Abs. 1 Nr. 2: Die Anwendungsbereiche werden angepasst, um Windenergieanlagen nach dem 31. Dezember 2020 zu berücksichtigen.
- § 2 Abs. 1 Nr. 3: Die Anwendungsbereiche werden erweitert, um Leitungen und Kabeln, die Energie oder Energieträger abführen, zu berücksichtigen.
- § 2a: Es wird ein neuer Paragraph eingefügt, der das Ausschreibungsvolumen und die Verteilung auf Gebotstermine regelt.
- § 3 Nr. 5: Die Definition von 'Offshore-Anbindungsleitungen' wird angepasst.
- § 3 Nr. 9: Die Definition von 'Testfelder' wird angepasst.
- § 3 Nr. 11: Das Wort 'und' am Ende wird gestrichen.
- § 3 Nr. 12: Es wird eine neue Definition für 'zentral voruntersuchte Flächen' hinzugefügt.
- Überschrift Teil 2: Das Wort 'zentrale' wird in der Überschrift hinzugefügt.
- § 4 Abs. 2 Nr. 1: Die Bedingungen für den Flächenentwicklungsplan werden angepasst.
- § 4 Abs. 3: Es wird ein neuer Satz hinzugefügt, der die Festlegungen für Leitungen und Kabel regelt.
- § 5 Abs. 1 Satz 1: Die Zeiträume und Festlegungen für den Flächenentwicklungsplan werden angepasst.
- § 5 Abs. 2 Satz 1: Die Zeiträume und Festlegungen für den Flächenentwicklungsplan werden angepasst.
- § 5 Abs. 2a Satz 1: Die Festlegungen für sonstige Energiegewinnungsbereiche werden angepasst.
- § 5 Abs. 3: Die Kriterien für die Festlegung von Gebieten und Flächen werden angepasst.
- § 5 Abs. 4: Die Kriterien für die Festlegung von Gebieten und Flächen werden angepasst.
- § 5 Abs. 5: Die Festlegungen für die Vorgaben des Flächenentwicklungsplans werden angepasst.
- § 5 Abs. 6: Es wird ein neuer Absatz hinzugefügt, der die Festlegung von Gebieten in Schutzgebieten regelt.
- § 6 Abs. 1: Die Zuständigkeit für die Erstellung des Flächenentwicklungsplans wird angepasst.
- § 6 Abs. 3 Satz 7: Die Zuständigkeit für die Erstellung des Flächenentwicklungsplans wird angepasst.
- § 6 Abs. 8: Die Zuständigkeit für die Erstellung des Flächenentwicklungsplans wird angepasst.
- § 8 Abs. 2: Die Festlegungen für die zentrale Voruntersuchung werden angepasst.
- § 8 Abs. 3 Satz 2: Ein Satz wird gestrichen.
- § 8 Abs. 4: Die Festlegungen für die zentrale Voruntersuchung werden angepasst.
- § 433 Abs. 1: Einfügung der Wörter 'und die Plangenehmigung darf nur erteilt'
- § 433 Abs. 1 Nummer 1: Ersetzung von '§ 23' durch 'den §§ 20, 21, 54'
- § 433 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4 mit Fristen für die Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses
- § 433 Abs. 5: Änderung des Satzes 1 und Ersetzung von '§ 73 Nummer 1' durch '§ 98 Nummer 1'
- § 433 Abs. 6: Einfügung von 'in Abweichung von § 70 auch' und Ersetzung mehrerer Bestimmungen
- § 433 Abs. 7: Ersetzung der Absätze 7 und 8 durch einen neuen Absatz 7 mit Befristung von 25 Jahren
- § 433 Abs. 9: Einfügung von Absätzen 9 bis 12 mit neuen Vorschriften
- § 70: Einfügung eines neuen § 70 über die Plangenehmigung
- § 71: Änderung des bisherigen § 49
- § 72: Neufassung des bisherigen § 51
- § 73: Ersetzung von 'Die Planfeststellungsbehörde' durch 'Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie'
- § 74: Ersetzung von 'Die Planfeststellungsbehörde' und '§ 73 Nummer 1' durch 'Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie' und '§ 98 Nummer 1'
- § 75: Änderung des bisherigen § 54a
- § 76: Neufassung des bisherigen § 55
- § 77: Änderung des bisherigen § 56
- § 78: Änderung des bisherigen § 57
- § 79: Änderung des bisherigen § 58
- § 80: Änderung des bisherigen § 59
- § 59 Abs. 2: Änderung der Fristen für die Einreichung der erforderlichen Unterlagen
- § 59 Abs. 3: Ersetzen von § 60 durch § 82
- § 60: Neufassung des § 60, der nun § 82 ist
- § 61: Neufassung des § 61, der nun § 83 ist
- § 62: Neufassung des § 62, der nun § 84 ist
- § 63: Neufassung des § 63, der nun § 85 ist
- § 63a: Neufassung des § 63a, der nun § 86 ist
- § 64: Neufassung des § 64, der nun § 87 ist
- § 65: Neufassung des § 65, der nun § 88 ist
- § 66: Neufassung des § 66, der nun § 90 ist
- § 67: Neufassung des § 67, der nun § 91 ist
- § 67a: Neufassung des § 67a, der nun § 92 ist
- § 68: Neufassung des § 68, der nun § 93 ist
- § 69: Neufassung des § 69, der nun § 94 ist
- § 70: Neufassung des § 70, der nun § 95 ist
- § 71: Neufassung des § 71, der nun § 96 ist
- § 89: Einfügung des neuen § 89 über den Austausch von Windenergieanlagen auf See
- § 96a: Einfügung des neuen § 96a zur Verordnungsermächtigung zur Einführung von Industriestrompreisen

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-09 — Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2682
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 1 Abs. 1: Hinzufügung von 'insbesondere unter Berücksichtigung des Naturschutzes, der Schifffahrt sowie der Offshore-Anbindungsleitungen'
§ 1 Abs. 2: Das Ziel des Gesetzes wird geändert, um höhere Leistungsziele für 2030, 2035 und 2045 festzulegen.
§ 1 Abs. 2 Satz 1: Erhöhung des Ausbauziels von 15 auf 20 Gigawatt bis 2030 und Hinzufügung von 40 Gigawatt bis 2040
§ 1 Abs. 2 Satz 2: Streichung des Wortes 'stetig,'
§ 1 Abs. 2 Satz 3: Neue Sätze zur Synchronisation des Ausbaus von Windenergieanlagen und Offshore-Anbindungsleitungen
§ 1 Abs. 3: Es wird ein neuer Absatz hinzugefügt, der die öffentliche Bedeutung der Errichtung von Windenergieanlagen und Offshore-Anbindungsleitungen betont.

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-09 — Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2682
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
Inhaltsübersicht nach § 10: Neue Angabe '§ 10a Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen' eingefügt
§ 10: Fügt das Wort „zentralen“ in die Überschrift ein, ändert Absatz 1, 2 und 3.

7
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# § 105
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 105: Einfügung von § 105

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# § 10a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-09 — Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2682
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 10a: Neuer Paragraph zur Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen
§ 10a: Fügt die Wörter „von zentral voruntersuchten Flächen“ in die Überschrift ein, ändert Absatz 1 und 4.

7
windseeg/§10b.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 10b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 10b: Einfügt einen neuen § 10b mit der Überschrift „Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von nicht zentral voruntersuchten Flächen“.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-09 — Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2682
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 11 Abs. 1 Satz 2: Anpassung der Formulierung zur Voruntersuchung
§ 11: Fügt das Wort „zentrale“ in die Überschrift ein, streicht Absatz 1 und ändert Absatz 2.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-09 — Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2682
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 12 Abs. 2a: Neuer Absatz zur Bereitstellung von Informationen im Internet
§ 12: Fügt das Wort „zentralen“ in die Überschrift ein, ändert Absatz 1, 2, 3, 5 und 6.

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 13: Ersetzt die Wörter „als geeignet festgestellten“ durch „ausgeschriebenen“.

7
windseeg/§14.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 14: Ändert die Überschrift, fügt neue Absätze 2 bis 4 ein und ändert den bisherigen Absatz 2 zu Absatz 5.

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 14a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 14a: Einfügt einen neuen § 14a mit der Überschrift „Ergänzende Kapazitätszuweisung“.

9
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 15: Neue Vorschriften für Bieter bei Ausschreibungen
§ 15: Fügt einen neuen Satz zu Absatz 1 hinzu und fügt einen neuen Absatz 2 ein.

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§§ 16 bis 18: Aufhebung dieser Paragraphen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-09 — Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2682
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 19 Satz 2 Nummer 5: Neue Formulierung von Nummer 5.
§ 19: Neue Vorschriften für Bekanntmachungen

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@@ -1,11 +1,9 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-09 — Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2682
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 2 Abs. 1 Nr. 2: Streichung des Wortes 'und'
§ 2 Abs. 1 Nr. 2: Die Anwendungsbereiche werden angepasst, um Windenergieanlagen nach dem 31. Dezember 2020 zu berücksichtigen.
§ 2 Abs. 1 Nr. 3: Hinzufügung von 'sonstigen Energiegewinnungsanlagen' und Anpassung der Satzstruktur
§ 2 Abs. 1 Nr. 4: Neue Nummer 4 zur Ausschreibung von Bereichen zur sonstigen Energiegewinnung
§ 2 Abs. 1 Nr. 3: Die Anwendungsbereiche werden erweitert, um Leitungen und Kabeln, die Energie oder Energieträger abführen, zu berücksichtigen.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-09 — Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2682
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 20 Abs. 3: Einfügen eines neuen Absatzes 3.
§ 20: Neue Vorschriften für Gebote

7
windseeg/§21.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 21: Neue Vorschriften für Sicherheiten

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-09 — Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2682
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 22 Abs. 1: Neue Formulierung des Absatzes 1.
§ 22: Neue Vorschriften für Zuschlagsverfahren

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-09 — Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2682
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
Inhaltsübersicht nach § 23: Neue Angabe '§ 23a Evaluierung des Losverfahrens' eingefügt
§ 23 Abs. 1: Einfügen eines neuen Satzes.
§ 23: Neue Vorschriften für dynamisches Gebotsverfahren

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 24 Abs. 1 Nr. 2: Einfügung von 'Absatz 1' nach der Angabe '§ 25'
§ 24 Abs. 2 Satz 1: Einfügung von 'Absatz 1' nach der Angabe '§ 25'
§ 24: Neue Vorschriften für Zuschlagserteilung und Rechte des bezuschlagten Bieters

7
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# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 25: Anpassung der Verweise

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-24 — Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2532
> Station: 2022-07-28 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 29 Satz 1: Ersetzung von „§73 Nummer 1“ durch „§73 Nummer 2“
§ 29: Anpassung der Verweise

7
windseeg/§2a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 2a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 2a: Es wird ein neuer Paragraph eingefügt, der das Ausschreibungsvolumen und die Verteilung auf Gebotstermine regelt.

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@@ -1,7 +1,13 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-09 — Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2682
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 3 Nr. 8: Streichung von 'und die dem Zulassungsverfahren nach § 2 des Seeanlagengesetzes unterliegen'
§ 3 Nr. 5: Die Definition von 'Offshore-Anbindungsleitungen' wird angepasst.
§ 3 Nr. 9: Die Definition von 'Testfelder' wird angepasst.
§ 3 Nr. 11: Das Wort 'und' am Ende wird gestrichen.
§ 3 Nr. 12: Es wird eine neue Definition für 'zentral voruntersuchte Flächen' hinzugefügt.

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# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-12-28 — Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 3106
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 34 Abs. 2: Ersetzung von '1. März 2018' durch '1. April 2018' und von '1. März 2017' durch '1. April 2017'.
§ 34 Abs. 3: Anpassung der Verweise

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 37 Abs. 1 Nr. 1: Einfügung von 'Absatz 1' nach der Angabe '§ 25'
§ 37 Abs. 2 Satz 1: Einfügung von 'Absatz 1' nach der Angabe '§ 25'
§ 37: Anpassung der Verweise

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@@ -1,11 +1,9 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-09 — Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2682
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 4 Abs. 2 Nr. 1: Neue Formulierung zur Erreichung der Ausbauziele
§ 4 Abs. 2 Nr. 1: Die Bedingungen für den Flächenentwicklungsplan werden angepasst.
§ 4 Abs. 4: Hinzufügen von Sätzen zur Veröffentlichung im Internet und zur Bereitstellung von Informationen und Unterlagen.
§ 4 Abs. 5: Streichung von Wörtern und Hinzufügen eines neuen Satzes.
§ 4 Abs. 3: Es wird ein neuer Satz hinzugefügt, der die Festlegungen für Leitungen und Kabel regelt.

19
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# § 433
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 433 Abs. 1: Einfügung der Wörter 'und die Plangenehmigung darf nur erteilt'
§ 433 Abs. 1 Nummer 1: Ersetzung von '§ 23' durch 'den §§ 20, 21, 54'
§ 433 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4 mit Fristen für die Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses
§ 433 Abs. 5: Änderung des Satzes 1 und Ersetzung von '§ 73 Nummer 1' durch '§ 98 Nummer 1'
§ 433 Abs. 6: Einfügung von 'in Abweichung von § 70 auch' und Ersetzung mehrerer Bestimmungen
§ 433 Abs. 7: Ersetzung der Absätze 7 und 8 durch einen neuen Absatz 7 mit Befristung von 25 Jahren
§ 433 Abs. 9: Einfügung von Absätzen 9 bis 12 mit neuen Vorschriften

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# § 46
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-09 — Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2682
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 46 Abs. 1: Einfügen eines neuen Satzes.
§ 46 Abs. 6: Neue Formulierung des Absatzes 6.
§ 46: Der § 46 wird gestrichen

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 47
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-09 — Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2682
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 47 Abs. 1: Neue Formulierung von Nummer 1 und Hinzufügen von Wörtern in Nummer 4.
§ 47 Abs. 5 und 6: Einfügen von neuen Absätzen 5 und 6.
§ 47: Der § 47 wird gestrichen

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# § 48
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-09 — Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2682
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 48 Abs. 3: Streichung von Wörtern und Einfügen eines neuen Satzes.
§ 48 Abs. 4: Einfügen von Wörtern und neue Formulierung von Satz 2.
§ 48 Abs. 7: Einfügen von Wörtern.
§ 48 Abs. 9: Einfügen eines neuen Absatzes 9.
§ 48: Der § 48 wird gestrichen

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# § 49
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 49: Neue Vorschriften für vorläufige Anordnungen zur Vorbereitung der Errichtung
§ 49: Der § 49 wird gestrichen

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-09 — Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2682
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 5 Abs. 1 Nr. 4: Neue Formulierung zur Betriebsaufnahme von Windenergieanlagen und Offshore-Anbindungsleitungen
§ 5 Abs. 1 Satz 1: Die Zeiträume und Festlegungen für den Flächenentwicklungsplan werden angepasst.
§ 5 Abs. 1: Hinzufügung eines neuen Satzes zur Festlegung von Zwischenschritten
§ 5 Abs. 2 Satz 1: Die Zeiträume und Festlegungen für den Flächenentwicklungsplan werden angepasst.
§ 5 Abs. 2a Satz 1: Anpassung der Vorgaben für Leitungen und Kabel
§ 5 Abs. 2a Satz 1: Die Festlegungen für sonstige Energiegewinnungsbereiche werden angepasst.
§ 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5: Neue Formulierung zur Festlegung in Schutzgebieten
§ 5 Abs. 3: Die Kriterien für die Festlegung von Gebieten und Flächen werden angepasst.
§ 5 Abs. 5: Neue Formulierung zur Festlegung von Flächen und Leistungen
§ 5 Abs. 4: Die Kriterien für die Festlegung von Gebieten und Flächen werden angepasst.
§ 5 Abs. 5: Die Festlegungen für die Vorgaben des Flächenentwicklungsplans werden angepasst.
§ 5 Abs. 6: Es wird ein neuer Absatz hinzugefügt, der die Festlegung von Gebieten in Schutzgebieten regelt.

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# § 50
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-09 — Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2682
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 50 Satz 1: Ersetzen von Wörtern.
§ 50: Neue Fassung des § 50, die Bekanntmachung der Ausschreibung regelt

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# § 51
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-09 — Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2682
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 51: Einfügen von Wörtern in Satz 1 und Satz 2.
§ 51: Neue Fassung des § 51, die Anforderungen an Gebote regelt

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# § 52
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-12-20Fünftes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Beitragssatzanpassung
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2587
> Station: 2022-07-28Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 52 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Wörter „Die Planfeststellungsbehörde “ durch „Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie“
§ 52 Abs. 1 Sätze 2 und 3: Neufassung der Sätze 2 und 3
§ 52 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
§ 52: Neue Fassung des § 52, die Sicherheit regelt

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# § 53
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-09 — Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2682
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 53 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen von Wörtern.
§ 53: Neue Fassung des § 53, die Bewertung der Gebote und Kriterien regelt

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# § 54
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-09 — Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2682
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
Inhaltsübersicht nach § 54: Neue Angabe '§ 54a Rechtsbehelfe' eingefügt
§ 54: Neue Fassung des § 54, das Zuschlagsverfahren regelt

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# § 55
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 55: Neue Vorschriften für die Pflichten der verantwortlichen Personen
§ 55: Neue Fassung des § 55, die Rechtsfolgen des Zuschlags regelt

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# § 56
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-09 — Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2682
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 56 Abs. 4 Satz 3: Einfügen eines neuen Satzes.
§ 56: Neue Vorschriften für die Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag.

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# § 57
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 57: Neue Vorschriften für die Überwachung der Einrichtungen
§ 57: Neue Vorschriften für die Zweckbindung der Zahlungen.

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# § 58
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 58: Neue Vorschriften für die Beseitigung der Einrichtungen und die Sicherheitsleistung
§ 58: Neue Vorschriften für die Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente.

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# § 59
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-09 — Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2682
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 59 Abs. 2: Einfügen von Wörtern und neue Formulierung von Nummern.
§ 59: Neue Vorschriften für die Stromkostensenkungskomponente.
§ 59 Abs. 2a: Einfügen eines neuen Absatzes 2a.
§ 59 Abs. 2: Änderung der Fristen für die Einreichung der erforderlichen Unterlagen
§ 59 Abs. 3: Ersetzen von § 60 durch § 82

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-09 — Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2682
> Station: 2022-07-28 — Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1325
§ 6 Abs. 5 Satz 1: Anpassung der Wörter 'des Umweltberichts' zu 'zu dem Umweltbericht'
§ 6 Abs. 1: Die Zuständigkeit für die Erstellung des Flächenentwicklungsplans wird angepasst.
§ 6 Abs. 10: Neuer Absatz zur Bereitstellung von Informationen im Internet
§ 6 Abs. 3 Satz 7: Die Zuständigkeit für die Erstellung des Flächenentwicklungsplans wird angepasst.
§ 6 Abs. 8: Die Zuständigkeit für die Erstellung des Flächenentwicklungsplans wird angepasst.

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