BGBl. 2022 I S. 1237 · Änderung · Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor

Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
Inkrafttreten: 2023-01-01; 2022-07-29 (Artikel 1, Artikel 10 (außer Nummer 7), Artikel 13, Artikel 15 (Nummer 4, 6-10, 14-16, 21), Artikel 16, Artikel 17 (Nummer 24 Buchstabe a), Artikel 18a (Nummer 8)); 2022-07-30 (Artikel 18 (Nummer 5)); 2022-09-01 (Artikel 10a); 2021-11-30 (Artikel 17 (Nummer 24 Buchstabe b, Nummer 25)); 2021-12-01 (Artikel 18 (Nummer 7, Nummer 11))
Quelle: offenegesetze
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Verkündung: 2022-07-28

BGBl-Id: bgbl1-2022-28-2
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2022-07-28 12:00:00 +00:00
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# AREGV — 2021-11-30
# AREGV — 2022-07-28
- **Titel:** Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 4955
- **Inkrafttreten:** 2021-12-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/80#page=11
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen und ändert die Anreizregulierungsverordnung, um die Erlösobergrenzen von Gasversorgungsnetzbetreibern zu vermindern, wenn Anlagen in Wasserstoffnetze umgestellt werden.
- **Titel:** Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1237
- **Inkrafttreten:** 2023-01-01; 2022-07-29 (Artikel 1, Artikel 10 (außer Nummer 7), Artikel 13, Artikel 15 (Nummer 4, 6-10, 14-16, 21), Artikel 16, Artikel 17 (Nummer 24 Buchstabe a), Artikel 18a (Nummer 8)); 2022-07-30 (Artikel 18 (Nummer 5)); 2022-09-01 (Artikel 10a); 2021-11-30 (Artikel 17 (Nummer 24 Buchstabe b, Nummer 25)); 2021-12-01 (Artikel 18 (Nummer 7, Nummer 11))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/28#page=25
- **Kurz:** Das Gesetz beinhaltet umfassende Änderungen in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen, um den Ausbau erneuerbarer Energien und den Stromsektor zu beschleunigen. Es tritt größtenteils am 1. Januar 2023 in Kraft, mit einigen Bestimmungen, die bereits früher wirksam werden.
## Betroffene Stellen
- § 26 Abs. 2a: Einführung eines neuen Absatzes, der die Verringerung der Erlösobergrenzen des Betreibers von Gasversorgungsnetzen regelt, wenn Anlagen in einem Wasserstoffnetz betrieben werden.
- § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8: Ersetzung von '§ 57 Abs. 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes' durch '§ 13 Abs. 2 des Energiefinanzierungsgesetzes'
- § 17 Abs. 2 Satz 4: Einfügung von 'in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung' nach 'Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes'
- § 25a Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 5, 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1: Ersetzung von 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
## Wortlaut

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- **2021-07-26** · BGBl. 2021 I S. 3026 — Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
- **2021-07-30** · BGBl. 2021 I S. 3229 — Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
- **2021-11-30** · BGBl. 2021 I S. 4955 — Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
- **2022-07-28** · BGBl. 2022 I S. 1237 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor

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# Stellen dieser Station
- § 26 Abs. 2a: Einführung eines neuen Absatzes, der die Verringerung der Erlösobergrenzen des Betreibers von Gasversorgungsnetzen regelt, wenn Anlagen in einem Wasserstoffnetz betrieben werden.
- § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8: Ersetzung von '§ 57 Abs. 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes' durch '§ 13 Abs. 2 des Energiefinanzierungsgesetzes'
- § 17 Abs. 2 Satz 4: Einfügung von 'in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung' nach 'Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes'
- § 25a Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 5, 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1: Ersetzung von 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-30Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3229
> Station: 2022-07-28Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nummer 8a: Nummer 8a wird gestrichen
§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nummer 12: Ersetzung von '2016/89' durch '2020/389'
§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nummer 17: Nummer 17 wird gestrichen
§ 11 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'Verordnung (EG) Nr. 714/2009' durch 'Verordnung (EU) 2019/943'
§ 11 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von 'Verordnung (EG) Nr. 1775/2005' durch 'Verordnung (EG) Nr. 715/2009'
§ 11 Abs. 3 und 4: Neue Formulierung für vorübergehend und beeinflussbare Kostenanteile
§ 11 Abs. 5 Satz 1: Neue Formulierung für volatile Kostenanteile
§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8: Ersetzung von '§ 57 Abs. 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes' durch '§ 13 Abs. 2 des Energiefinanzierungsgesetzes'

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-30Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3229
> Station: 2022-07-28Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 17: Neue Formulierung für das Anreizinstrument zur Verringerung von Engpassmanagementkosten
§ 17 Abs. 2 Satz 4: Einfügung von 'in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung' nach 'Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes'

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# § 25a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-09-16 — Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2147
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 25a Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von „§6“ durch „§ 6 Absatz 1 und 2, als Teil des Kapitalkostenaufschlags nach § 10a“.
§ 25a Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 5, 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1: Ersetzung von 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'

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# § 33
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-30Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3229
> Station: 2022-07-28Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 33 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von '2023' durch '2024'
§ 33 Abs. 3: Ersetzung von '2023' durch '2024'
§ 33 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes 7
§ 25a Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 5, 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1: Ersetzung von 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'

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# AUSGLMECHV_2015 — 2021-08-17
# AUSGLMECHV_2015 — 2022-07-28
- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz MoPeG)
- **Titel:** Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 3436
- **Inkrafttreten:** 2024-01-01 (ganzes Gesetz, außer den folgenden Bestimmungen); 2021-08-18 (Artikel 1 Nummer 3 § 707d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Artikel 36, Artikel 45 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Artikel 45 Nummer 9, Artikel 62)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/53#page=28
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert das Personengesellschaftsrecht und führt Änderungen in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen durch, insbesondere im Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Handelsregisterverordnung.
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1237
- **Inkrafttreten:** 2023-01-01; 2022-07-29 (Artikel 1, Artikel 10 (außer Nummer 7), Artikel 13, Artikel 15 (Nummer 4, 6-10, 14-16, 21), Artikel 16, Artikel 17 (Nummer 24 Buchstabe a), Artikel 18a (Nummer 8)); 2022-07-30 (Artikel 18 (Nummer 5)); 2022-09-01 (Artikel 10a); 2021-11-30 (Artikel 17 (Nummer 24 Buchstabe b, Nummer 25)); 2021-12-01 (Artikel 18 (Nummer 7, Nummer 11))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/28#page=25
- **Kurz:** Das Gesetz beinhaltet umfassende Änderungen in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen, um den Ausbau erneuerbarer Energien und den Stromsektor zu beschleunigen. Es tritt größtenteils am 1. Januar 2023 in Kraft, mit einigen Bestimmungen, die bereits früher wirksam werden.
## Betroffene Stellen
- § 7 Abs. 2: Das Wort „Personengesellschaft“ wird durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.
- § 1 Nummer 1: Ersetzung von „§ 59“ durch „§ 57“
- § 1 Nummer 2: Streichung von Nummer 2
- § 1 Nummer 3b: Streichung von Nummer 3b
- Abschnitt 2: Neufassung des Abschnitts 2 mit neuen §§ 2 bis 5
- § 9 Absatz 1 Nummer 6: Ersetzung von „ob, in welcher Art und in welchem Umfang“ durch „ob und in welcher Art“
- Abschnitt 3b: Streichung des Abschnitts 3b
- § 13: Streichung von § 13
- Abschnitt 5: Streichung des Abschnitts 5
- § 3 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz eingefügt, der besagt, dass die EEG-Umlage keinen negativen Wert annehmen kann.
- § 3 Abs. 3b: Es wird ein neuer Absatz 3b eingefügt, der die Möglichkeit des Widerrufs des Bescheids über die Feststellung der Bundesmittel regelt.
- § 3 Abs. 12: Es wird ein neuer Absatz 12 eingefügt, der die Pflicht der Übertragungsnetzbetreiber zur Mitteilung des EEG-Finanzierungsbedarfs für 2023 regelt.
- § 8 Abs. 1 Satz 2: Die Bezeichnung des Bundesministeriums wird von 'Wirtschaft und Energie' in 'Wirtschaft und Klimaschutz' geändert.
- § 14 Abs. 1: Die Bezeichnung des Bundesministeriums wird von 'Wirtschaft und Energie' in 'Wirtschaft und Klimaschutz' und von 'Justiz und für' in 'Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und' geändert.
- § 16: Die Formulierung wird von 'Die Abschnitte 3a und 3b dürfen' in 'Abschnitt 3b darf' geändert.
## Wortlaut

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- **2021-07-19** · BGBl. 2021 I S. 2860 — Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
- **2021-07-26** · BGBl. 2021 I S. 3026 — Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
- **2021-08-17** · BGBl. 2021 I S. 3436 — Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz MoPeG)
- **2022-07-28** · BGBl. 2022 I S. 1237 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor

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# Stellen dieser Station
- § 7 Abs. 2: Das Wort „Personengesellschaft“ wird durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.
- § 1 Nummer 1: Ersetzung von „§ 59“ durch „§ 57“
- § 1 Nummer 2: Streichung von Nummer 2
- § 1 Nummer 3b: Streichung von Nummer 3b
- Abschnitt 2: Neufassung des Abschnitts 2 mit neuen §§ 2 bis 5
- § 9 Absatz 1 Nummer 6: Ersetzung von „ob, in welcher Art und in welchem Umfang“ durch „ob und in welcher Art“
- Abschnitt 3b: Streichung des Abschnitts 3b
- § 13: Streichung von § 13
- Abschnitt 5: Streichung des Abschnitts 5
- § 3 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz eingefügt, der besagt, dass die EEG-Umlage keinen negativen Wert annehmen kann.
- § 3 Abs. 3b: Es wird ein neuer Absatz 3b eingefügt, der die Möglichkeit des Widerrufs des Bescheids über die Feststellung der Bundesmittel regelt.
- § 3 Abs. 12: Es wird ein neuer Absatz 12 eingefügt, der die Pflicht der Übertragungsnetzbetreiber zur Mitteilung des EEG-Finanzierungsbedarfs für 2023 regelt.
- § 8 Abs. 1 Satz 2: Die Bezeichnung des Bundesministeriums wird von 'Wirtschaft und Energie' in 'Wirtschaft und Klimaschutz' geändert.
- § 14 Abs. 1: Die Bezeichnung des Bundesministeriums wird von 'Wirtschaft und Energie' in 'Wirtschaft und Klimaschutz' und von 'Justiz und für' in 'Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und' geändert.
- § 16: Die Formulierung wird von 'Die Abschnitte 3a und 3b dürfen' in 'Abschnitt 3b darf' geändert.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-19Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2860
> Station: 2022-07-28Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 1: Ersetzen des Wortes 'und' durch ein Komma und Einfügen von Nummern 3a und 3b.
§ 1 Nummer 1: Ersetzung von „§ 59“ durch „§ 57“
§ 1 Nummer 2: Streichung von Nummer 2
§ 1 Nummer 3b: Streichung von Nummer 3b

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 13: Anpassungen an Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 und Streichung von Nummer 7.
§ 13: Streichung von § 13

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ausglmechv_2015/§14.md Normal file
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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 14 Abs. 1: Die Bezeichnung des Bundesministeriums wird von 'Wirtschaft und Energie' in 'Wirtschaft und Klimaschutz' und von 'Justiz und für' in 'Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und' geändert.

7
ausglmechv_2015/§16.md Normal file
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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 16: Die Formulierung wird von 'Die Abschnitte 3a und 3b dürfen' in 'Abschnitt 3b darf' geändert.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-26 — Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3026
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 3 Abs. 3 Nr. 9: Das Wort 'und' wird durch ein Komma ersetzt.
§ 3 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz eingefügt, der besagt, dass die EEG-Umlage keinen negativen Wert annehmen kann.
§ 3 Abs. 3 Nr. 10: Der Punkt wird durch das Wort 'und' ersetzt.
§ 3 Abs. 3b: Es wird ein neuer Absatz 3b eingefügt, der die Möglichkeit des Widerrufs des Bescheids über die Feststellung der Bundesmittel regelt.
§ 3 Abs. 3 Nr. 11: Neue Nummer 11 hinzugefügt: 'Zahlungen nach § 38d Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.'
§ 3 Abs. 4 Nr. 10: Die Angabe '§ 36k' wird durch '§ 6 Absatz 5 oder § 38d Absatz 6' ersetzt.
§ 3 Abs. 11: Neue Fassung des Absatzes 11 eingeführt, die die Abgrenzung der Einnahmen und Ausgaben für die Vermarktung des vergüteten Stroms aus ausgeförderten Anlagen regelt.
§ 3 Abs. 12: Es wird ein neuer Absatz 12 eingefügt, der die Pflicht der Übertragungsnetzbetreiber zur Mitteilung des EEG-Finanzierungsbedarfs für 2023 regelt.

7
ausglmechv_2015/§8.md Normal file
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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 8 Abs. 1 Satz 2: Die Bezeichnung des Bundesministeriums wird von 'Wirtschaft und Energie' in 'Wirtschaft und Klimaschutz' geändert.

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 9: Wortlaut wird Absatz 1, neuer Absatz 2 hinzugefügt mit zusätzlichen Angaben für Herkunftsnachweise.
§ 9 Absatz 1 Nummer 6: Ersetzung von „ob, in welcher Art und in welchem Umfang“ durch „ob und in welcher Art“

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# EEG_2014 — 2022-05-27
# EEG_2014 — 2022-07-28
- **Titel:** Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher
- **Titel:** Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 747
- **Inkrafttreten:** 2022-05-28 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/17#page=3
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das EEG und EnWG, um die EEG-Umlage ab dem 1. Juli 2022 auf 0 Cent zu senken und diese Absenkung an die Letztverbraucher weiterzugeben.
- **Fundstelle:** BGBl. 2022 I S. 1237
- **Inkrafttreten:** 2023-01-01; 2022-07-29 (Artikel 1, Artikel 10 (außer Nummer 7), Artikel 13, Artikel 15 (Nummer 4, 6-10, 14-16, 21), Artikel 16, Artikel 17 (Nummer 24 Buchstabe a), Artikel 18a (Nummer 8)); 2022-07-30 (Artikel 18 (Nummer 5)); 2022-09-01 (Artikel 10a); 2021-11-30 (Artikel 17 (Nummer 24 Buchstabe b, Nummer 25)); 2021-12-01 (Artikel 18 (Nummer 7, Nummer 11))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/28#page=25
- **Kurz:** Das Gesetz beinhaltet umfassende Änderungen in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen, um den Ausbau erneuerbarer Energien und den Stromsektor zu beschleunigen. Es tritt größtenteils am 1. Januar 2023 in Kraft, mit einigen Bestimmungen, die bereits früher wirksam werden.
## Betroffene Stellen
- § 3 Nummer 44a: Änderung des Satzes am Ende
- § 60 Absatz 1a bis 1c: Einfügung neuer Absätze zur EEG-Umlage
- § 28 Abs. 2a: Neuer Absatz 2a zur Festlegung des Höchstwerts für die Ausschreibung
- § 28 Abs. 3: Ersetzung von 'Absatz 1' durch 'Absatz 1 oder 2a'
- § 88d: Einführung neuer Nummer 1 und Neuanordnung der Nummern
- § 88e: Einführung neuer § 88e zur Verordnungsermächtigung für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung
- § 88f: Einführung neuer § 88f zur Verordnungsermächtigung für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
- § 90: Ersetzung von 'und nukleare Sicherheit' durch ', nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz' und von 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 92: Ersetzung von 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz' und von 'der Justiz und für' durch 'für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und'
- § 93: Neue Fassung des § 93 zur Verordnungsermächtigung für Anforderungen an Grünen Wasserstoff
- Inhaltsübersicht: Verschiedene Änderungen an der Inhaltsübersicht, einschließlich Streichungen und Neufassungen.
- § 1: Neufassung des § 1 mit neuen Zielen und Ausbauzielen für erneuerbare Energien.
- § 1a: Einfügung von § 1a zur zeitlichen Transformation und marktgetriebenen Ausbau.
- § 3: Verschiedene Änderungen an den Definitionen, einschließlich Streichungen und Neufassungen.
- § 4: Neufassung des § 4 mit neuen Ausbaupfaden für Windenergie an Land, Solaranlagen und Biomasse.
- § 4a: Neufassung des § 4a mit neuen Strommengenpfaden für erneuerbare Energien.
- § 5: Verschiedene Änderungen an den Anrechnungsregeln, einschließlich Neufassungen und Streichungen.
- § 6: Änderungen an den Vorschriften zur Beteiligung von Gemeinden bei Anlagenbetreibern.
- § 3 Abs. 3: Neue Regelungen zur Anpassung des Ausschreibungsvolumens für Solaranlagen
- § 3 Abs. 3a: Neue Regelungen zur Anpassung des Ausschreibungsvolumens für Solaranlagen
- § 3 Abs. 4: Neue Regelungen zur Feststellung und Verteilung der Differenz der Mengen
- § 3 Abs. 5: Anpassungen zur Anwendung und Berücksichtigung von entwerteten Gebotsmengen
- § 3 Abs. 6: Anpassungen zur Verringerung des Ausschreibungsvolumens bei drohender Unterzeichnung
- § 28a: Neue Regelungen für das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments
- § 28b: Neue Regelungen für das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments
- § 28c: Neue Regelungen für das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine für Biomasseanlagen
- § 28d: Neue Regelungen für das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine für Biomethananlagen
- § 28e: Neue Regelungen für das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine für Innovationsausschreibungen
- § 25 Absatz 1 Satz 3: Anpassung der Dauer des Anspruchs auf Zahlen einer Marktprämie oder Einspeisevergütung
- § 25 Absatz 1a: Neue Bestimmungen für den anzulegenden Wert für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt
- § 25 Absatz 2: Neue Bestimmungen für den anzulegenden Wert für Strom aus Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind
- § 25 Absatz 2a: Erhöhung des anzulegenden Wertes für bestimmte Solaranlagen, die den gesamten in einem Kalenderjahr erzeugten Strom in das Netz einspeisen
- § 25 Absatz 3: Anwendungsbereich des Absatzes 2 für bestimmte Gebäude
- § 25 Absatz 4: Anwendung von § 38b Absatz 2 Satz 1 und Entfall des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 für ersetzte Anlagen
- § 48a: Bestimmungen für den Mieterstromzuschlag bei solaren Strahlungsenergie
- § 49: Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solaren Strahlungsenergie
- § 50a Absatz 2: Ersetzung der Angabe „, § 43 oder § 44“ durch „oder § 43“
- § 51 Absatz 3: Ersetzung der Angabe „§ 71 Nummer 1“ durch „§ 71 Absatz 1 Nummer 1“
- § 51a Absatz 2: Streichung der Wörter „ab dem Kalenderjahr 2022“
- § 51a Absatz 3 Nummer 1: Streichung der Wörter „ab dem Jahr 2022“
- § 52: Neue Bestimmungen für Zahlungen bei Pflichtverstößen
- § 53 Absatz 2 Satz 1: Neue Bestimmungen für den abzuziehenden Wert für Strom aus ausgeförderten Anlagen
- § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2: Ersetzung der Angabe „18“ durch „24“
- § 55b: Einführung eines neuen Paragraphen zur Rückforderung von Mehrbeträgen
- Inhaltsübersicht zu § 2: Neue Formulierung der Inhaltsübersicht zu § 2
- Inhaltsübersicht nach § 28c: Einfügung der Inhaltsüberschriften für § 28d und § 28e
- Inhaltsübersicht zu § 36d: Markierung von § 36d als weggefallen
- Inhaltsübersicht zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 7: Neue Formulierung der Inhaltsüberschrift für Unterabschnitt 7
- Inhaltsübersicht nach § 39n: Einfügung der Inhaltsüberschriften für § 39o, § 39p und § 39q
- Inhaltsübersicht nach § 88d: Einfügung der Inhaltsüberschriften für § 88e und § 88f
- § 2: Neue Formulierung des § 2
- § 3 Nummer 3: Ersetzen von '39n' durch '39q'
- § 3 Nummer 27a: Einfügung der Definition für 'Grüner Wasserstoff'
- § 8 Absatz 5 Satz 3: Einfügung der Bedingung zur Einhaltung der Netzanschlussregelungen
- § 8 Absatz 5: Einfügung eines neuen Satzes zur Bestimmung der Größe der Anlagen
- § 8 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3: Einfügung der Information über die Anwesenheit des Netzbetreibers
- § 8 Absatz 6: Einfügung eines neuen Satzes zur Möglichkeit des Netzanschlusses ohne Anwesenheit des Netzbetreibers
- § 8 Absatz 7: Einfügung eines neuen Absatzes mit spezifischen Netzanschlussinformationen
- § 9 Absatz 2a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung auf Anlagen mit intelligentem Messsystem
- § 22 Absatz 1: Ersetzen von '39n' durch '39q' und Einfügung von 'Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff'
- § 28a Absatz 4 und 5: Einfügung von neuen Absätzen zur Bestimmung des Ausschreibungsvolumens für Solaranlagen
- § 28c Absatz 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Bestimmung der Gebotstermine für 2022
- § 28d und 28e: Einfügung neuer Abschnitte zur Bestimmung des Ausschreibungsvolumens und der Gebotstermine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung und Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
- § 32 Absatz 1 Satz 1: Ersetzen von 'Innovationsausschreibungsverordnung' durch 'einer Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes'
- § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2: Ersetzen von '88d' durch '88f'
- § 36d: Markierung von § 36d als weggefallen
- Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 7: Neue Formulierung der Inhaltsüberschrift für Unterabschnitt 7
- § 39o bis 39q: Einfügung neuer Abschnitte zur Bestimmung der Ausschreibungen und besonderen Zahlungsbestimmungen für innovative Konzepte und Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
- § 85 Absatz 1 Nummer 1: Ersetzen von '39n' durch '39q'
- § 85 Absatz 1 Nummer 3: Einfügung der Pflicht der Netzbetreiber, Anlagen anzuschließen
- § 85a Absatz 1 Satz 1: Ersetzen von '§§ 1 und 2 Absatz 4' durch '§ 1'
- § 85a Absatz 2a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Neubestimmung des Höchstwerts für Ausschreibungen
- § 9 Abs. 1: Neue Anforderungen an Anlagen und KWK-Anlagen hinzugefügt
- § 9 Abs. 2: Rückwirkung und Ausnahmen für Rechtsstreite vor 1. Januar 2021
- § 9 Abs. 4: Anwendung von § 9 Abs. 1a und 1b für bestimmte Anlagen
- § 9 Abs. 5: Bestimmung der Größe von Anlagen
- § 9 Abs. 6: Anwendung von § 9 Abs. 8 für Anlagen nach 31. Dezember 2005
- § 9 Abs. 7: Anwendung von § 19 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 21b, § 21c Abs. 1 Satz 3, § 23b, § 25 Abs. 2 und § 53 für Anlagen vor 1. Januar 2021
- § 9 Abs. 8: Anwendung von § 9 Abs. 8 für Anlagen nach 31. Dezember 2005
- § 9 Abs. 9: Anwendung von § 52 für Verstöße ab 1. Januar 2023
- § 9 Abs. 10: Anwendung von § 71 Abs. 2 bis 6 für Anlagen nach 31. Juli 2014
- § 9 Abs. 11: Weitergeltung des alten Rechts für Gebühren und Auslagen vor 1. Oktober 2021
- § 101: Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt für Änderungen in Teil 3
- § 4 Absatz 2 Satz 5: Ersetzt 'Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise betroffen,' durch 'Im Fall des Satzes 4' und fügt 'der Anlage im Bundesgebiet' hinzu.
- § 4 Absatz 2 Sätze 6 und 7: Fügt neue Sätze hinzu, die Regelungen für die Ablehnung von Zahlungen und deren Aufteilung enthalten.
- § 4 Absatz 3 Satz 4: Ersetzt 'Absatz 2 Satz 4' durch 'Absatz 2 Satz 4 bis 7'.
- § 4 Absatz 4: Fügt einen neuen Satz hinzu, der Regelungen für Freiflächenanlagen enthält, und passt die Nummerierung an.
- § 4 Absatz 5: Neue Formulierung für die Erstattung von Zahlungen an Gemeinden oder Landkreise.
- § 9 Absatz 2 Satz 1: Ersetzt und streicht Wörter in der Nummerierung.
- § 9 Absatz 2a: Fügt zusätzliche Bedingungen für Solaranlagen hinzu.
- § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1: Streicht die Bedingung für Anlagen nach dem 31. Dezember 2016.
- § 9 Absatz 8 Satz 3: Ersetzt das Datum '1. Juli 2020' durch '1. Januar 2024'.
- § 10b Absatz 2 Satz 2: Ersetzt und streicht Wörter in der Nummerierung.
- § 19: Fügt neue Absätze 4 und 5 hinzu, die Regelungen für den Anspruch auf Einspeisevergütung enthalten.
- § 20 Nummer 2: Ersetzt 'finanziert aus der EEG-Umlage' durch 'gefoerdert nach dem EEG'.
- § 21 Absatz 1 Nummer 3: Neue Formulierung für die Strommenge aus ausgeförderten Anlagen.
- § 21 Absatz 3 Satz 1: Streicht die Bedingung für Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt.
- § 21b Absatz 1a: Streicht den Absatz 1a.
- § 21b Absatz 4 Nummer 2: Streicht 'vorbehaltlich des § 27a'.
- § 22: Führt neue Nummern und Änderungen in den Absätzen 2, 3, 5 und 6 ein.
- § 22a: Fügt neuen § 22b hinzu, der Regelungen für Bürgerenergiegesellschaften enthält.
- § 23b: Neue Formulierung für die Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen.
- § 23c: Streicht den § 23c.
- § 23d: Benennt den § 23d in § 23c um.
- § 24 Absatz 2: Fügt 'Windenergieanlagen an Land oder' ein und passt die Nummerierung an.
- § 26 Absatz 2 Satz 1: Ersetzt '§ 71' durch '§ 71 Absatz 1'.
- § 27 Absatz 1: Fügt einen neuen Satz hinzu, der Regelungen für die Aufrechnung von Umlagen enthalten.
- § 27a: Streicht den § 27a.
- § 28: Führt Änderungen in der Überschrift, Absätzen 1, 2, 3 und 3a ein.
- § 21 Abs. 4: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 22a Abs. 3: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 69 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 69 Abs. 2 Satz 1 und 2: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 76 Abs. 2 Satz 2: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 81 Abs. 1 Satz 2: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 81 Abs. 7 Satz 5: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 88a Abs. 3 Nr. 2: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 88b: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 94: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 97 Abs. 2, 4 und 5: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 104 Abs. 1: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 96 Abs. 1: Einfügen der Angabe '88e, 88f,' nach '88d,'
- § 98 Abs. 1 Satz 7: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 98 Abs. 4 Satz 2: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz' und 'und nukleare Sicherheit' durch ', nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz'
- § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Ersetzen der Angabe '§ 2 Abs. 3' durch 'Teil 3 Abschnitt 3'
- § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6: Neufassung: '6. die Erfahrungen mit der finanziellen Beteiligung der Kommunen nach § 6.'
- § 99 Abs. 3 Satz 1 und 2: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 100 Abs. 9: Anfügen eines neuen Satzes: 'Für Solaranlagen, die nach dem 29. Juli 2022 in Betrieb genommen worden sind, ist § 48 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 für 80 Prozent der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge besteht.'
- § 100 Abs. 10: Anfügen eines neuen Satzes: '§ 55 Abs. 3 in der am 26. Juli 2021 geltenden Fassung ist auf Zuschläge, die in der Ausschreibung für Solaranlagen des zweiten Segments zum Gebotstermin 1. Dezember 2021 erteilt wurden, anzuwenden.'
- § 100 Abs. 11 Satz 1: Ersetzen der Wörter 'die Meldung im Register' durch 'die Beantragung der Zahlungsberechtigung'
- § 100 Abs. 14 und 15: Anfügen neuer Absätze 14 und 15 mit detaillierten Bestimmungen für Solaranlagen und Windenergieanlagen
- § 103: Anfügen eines neuen Absatzes 7 mit Bestimmungen für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen
- § 105 Abs. 5: Streichung der Angaben '36d,' und '§ 63 Nummer 2 in Verbindung mit § 65a,'
- § 105 Abs. 6: Anfügen eines neuen Absatzes 6: '§ 100 Abs. 9 Satz 2 und Abs. 14 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.'
- Anlage 1 Nummer 1 zweiter Spiegelstrich: Einfügen der Wörter ', in den Fällen des § 23d ist dies der Gesamtwert für eine Anlage' nach 'pro Kilowattstunde'
- § 27 Abs. 1: Neufassung des § 27 Abs. 1, der die Verjährung des Rückforderungsanspruchs regelt.
- Teil 4: Neufassung des gesamten Teil 4, der die Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien regelt.
- § 70 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Stromerzeugungsanlagen, Netzbetreiber, Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsunternehmen' durch 'Stromerzeugungsanlagen und Netzbetreiber'.
- § 71: Neufassung des § 71, der die Veröffentlichung von Angaben zu Anlagenbetreibern regelt.
- § 72: Neufassung des § 72, der die Übermittlung von Angaben an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber regelt.
- § 73: Neufassung des § 73, der die Veröffentlichung von Angaben auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber regelt.
- § 74: Neufassung des § 74, der die Vorausschau des weiteren Ausbaus der erneuerbaren Energien regelt.
- § 75: Neufassung des § 75, der weggefallen ist.
- § 76: Neufassung des § 76, der die Vorlage von Angaben an die Bundesnetzagentur regelt.
- § 77: Neufassung des § 77, der die Veröffentlichung von Angaben regelt.
- § 78: Streichung des § 78.
- § 79a: Neufassung des § 79a, der die Kennzeichnung von Strom aus erneuerbaren Energien regelt.
- § 80a Satz 2: Streichung des Satzes 2 des § 80a.
- § 81 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3 des § 81, der die Anwendung von Vorschriften regelt.
- § 84a: Ersetzung der Wörter 'Absatz 4 und 4a' durch 'Absatz 3 und 4'.
- § 85: Neufassung des § 85, der die Aufgaben der Bundesnetzagentur regelt.
- § 85c: Einfügung des neuen § 85c, der die Festlegung von Anforderungen an besondere Solaranlagen regelt.
- § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6: Erweiterung um § 85c
- § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b: Einfügung von 'die eine ladungsfähige Anschrift im Bundesgebiet hat und'
- § 30 Abs. 1 Nr. 6: Ersetzung von 'Solaranlagen auf, an' durch 'Solaranlagen des zweiten Segments' und Streichung von 'und'
- § 30 Abs. 1 Nr. 7: Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Komma
- § 30 Abs. 1: Einfügung von Nummern 8 und 9
- § 30 Abs. 2: Ersetzung von 750 durch 1000, Streichung von Nummer 2, Neuenummerierung von Nummer 3
- § 30: Einfügung von Absatz 2a
- § 34: Einfügung von Absatz 1, Neuenummerierung des bisherigen Wortlauts als Absatz 2
- § 34a: Einfügung eines neuen § 34a
- § 35 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c: Ersetzung des Kommas am Ende durch 'und'
- § 35 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d: Ersetzung des Kommas am Ende durch 'und'
- § 35 Abs. 1 Nr. 2: Einfügung von Buchstabe e
- § 35 Abs. 4: Ersetzung der Angabe in der Nummerierung
- § 36 Abs. 2 Nr. 1: Streichung von 'oder eine Kopie der Meldung an das Register,'
- § 36 Abs. 4: Ersetzung von '§ 29 Absatz 1 Nummer 2' durch '§ 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2'
- § 36b Abs. 1: Ersetzung von '2021 6 Cent' durch '2023 5,88 Cent'
- § 36b Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von '2022' durch '2025'
- § 36c: Neufassung des § 36c
- § 36g: Streichung des § 36g
- § 36h Abs. 1 Satz 2: Einfügung von 'wobei ein Gütefaktor von weniger als 60 Prozent nur für Windenergieanlagen in der Südregion anzuwenden ist'
- § 36h Abs. 1 Tabelle: Neufassung der Tabelle
- § 36h Abs. 1 Satz 4: Neufassung des Satzes
- § 36j Abs. 4: Ersetzung von 'und 36e bis 36g' durch ', 36e und 36f'
- § 37 Abs. 1 und 2: Neufassung der Absätze 1 und 2
- § 37a Satz 2: Ersetzung von '§ 37 Absatz 2 Satz 2' durch '§ 37 Absatz 2 Nummer 2'
- § 37b: Neufassung des § 37b
- § 38 Abs. 2 Nr. 1: Streichung von 'oder eine Kopie der Meldung an das Register,'
- § 38 Abs. 2 Nr. 3: Streichung von Nummer 3
- § 38 Abs. 2 Nr. 5: Ersetzung von 'Betreiber der Solaranlagen ist' durch 'zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme Betreiber der Solaranlagen war'
- § 38a Abs. 1 Nr. 1: Streichung von 'und der Bieter zum Zeitpunkt der Antragstellung der Anlagenbetreiber ist'
- § 38a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a: Ersetzung des Kommas am Ende durch 'und', Einfügung von ', j oder Nummer 3'
- § 38a Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von '§ 38 Absatz 2 Nummer 3' durch '§ 38 Absatz 2 Nummer 2 und 5'
- § 85 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Festlegung der Bundesnetzagentur für besondere Solaranlagen
- § 86 Abs. 1 Nummer 1a: Anpassung der Verweisnummer
- § 86 Abs. 1 Nummer 2: Nummer 2 wird gestrichen
- § 86 Abs. 3 Nummer 2: Nummer 2 wird gestrichen
- § 86 Abs. 3 Nummern 3 und 4: Neue Nummern 2 und 3
- § 87: Neue Vorschriften für die Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
- § 88: Anpassungen in verschiedenen Nummern
- § 88a: Anpassungen in verschiedenen Nummern
- § 88c Nummer 3: Anpassung der Verweisnummer
- § 88e Nummer 2: Anpassung der Verweisnummer
- § 88f Nummer 2: Anpassung der Verweisnummer
- § 91: Streichungen und Einfügungen in verschiedenen Nummern
- § 94: Gesamte Vorschrift wird gestrichen
- § 95: Neue Nummern und Anpassungen in verschiedenen Nummern
- § 97 Abs. 5 und 6: Neue Vorschriften für die Sitzungen des Kooperationsausschusses
- § 98: Anpassungen in verschiedenen Absätzen
- § 99: Streichungen und Anpassungen in verschiedenen Absätzen
- § 99a: Neue Vorschriften für Fortschrittsberichte zur Windenergie an Land
- § 99b: Neue Vorschriften für Berichte zur Bürgerenergie
- Teil 7 Abschnitt 3: Neue Vorschriften für Schlussbestimmungen
- § 32a Abs. 1: Ersetzung von „Wirtschaft und Energie“ durch „Wirtschaft und Klimaschutz“
- § 32a Abs. 7 Satz 5: Ersetzung von „Wirtschaft und Energie“ durch „Wirtschaft und Klimaschutz“
- § 33 Abs. 3: Ersetzung von „Wirtschaft und Energie“ durch „Wirtschaft und Klimaschutz“
- § 33a Abs. 4 Nr. 3: Ersetzung von „Wirtschaft und Energie“ durch „Wirtschaft und Klimaschutz“
- § 35 Abs. 8: Neufassung des Absatzes 8
- § 35 Abs. 9: Absatz 9 wird gestrichen
- § 35 Abs. 10: Absatz 10 wird gestrichen
- § 35 Abs. 13: Absatz 13 wird gestrichen
- § 35 Abs. 17 Satz 3: Einfügung von „in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung“
- § 35 Abs. 19a: Absatz 19a wird gestrichen
- § 35 Abs. 22: Einfügung eines neuen Absatzes 22
- § 36: § 36 wird gestrichen
- § 37: § 37 wird gestrichen
- § 38b Abs. 1: Neue Sätze hinzugefügt, die den anzulegenden Wert für bestimmte Solaranlagen erhöhen
- § 38c Abs. 1: Neuer Absatz 2 eingefügt, der Anforderungen für Bieter bei Ausschreibungen ergänzt
- § 38c Abs. 2: Bisheriger Absatz 2 wird zu Absatz 3
- § 38e Abs. 2 Satz 1: Das Jahr 2022 wird durch 2024 ersetzt
- § 38g: Neuer § 38h eingefügt, der die Anwendung von § 38b bei Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments regelt
- § 39 Abs. 1 Nummer 2 und 3: Die Wörter 'drei Wochen' werden durch 'vier Wochen' ersetzt
- § 39 Abs. 2 Nummer 1: Die Wörter 'oder eine Kopie der Meldung an das Register' werden gestrichen
- § 39b Abs. 1: Die Angabe '2021 16,4 Cent' wird durch '2023 16,07 Cent' ersetzt
- § 39b Abs. 2 Satz 1: Das Jahr 2022 wird durch 2024 ersetzt
- § 39c: Neue Wörter 'nach diesem Gesetz oder der KWK-Ausschreibungsverordnung' eingefügt
- § 39d Abs. 1 Satz 1: Doppelpunkt durch Punkt ersetzt
- § 39d Abs. 2 Satz 1: Doppelpunkt durch Punkt ersetzt
- § 39d Abs. 3 Satz 1: Doppelpunkt durch Punkt ersetzt
- § 39g Abs. 1 Satz 1: Wörter 'Strom aus' eingefügt
- § 39g Abs. 1 Satz 3: Das Jahr 2021 wird durch 2023 ersetzt
- § 39g Abs. 2 Satz 2: Das Wort 'sechsunddreißigsten' wird durch '60.' ersetzt
- § 39g Abs. 2 Satz 4: Das Wort 'siebenunddreißigsten' wird durch '61.' ersetzt
- § 39g Abs. 3 Satz 2: Das Jahr 2020 wird durch 2022 ersetzt
- § 39g Abs. 5 Nummer 2 Buchstabe a: Komma am Ende durch 'und' ersetzt
- § 39g Abs. 5 Nummer 2 Buchstabe b: Das Wort 'und' wird durch ein Komma ersetzt
- § 39g Abs. 5 Nummer 2 Buchstabe c: Buchstabe c wird aufgehoben
- § 39g Abs. 5 Nummer 3: Neue Formulierung für Nummer 3
- § 39i Abs. 1 Satz 1: Neue Formulierung für den Anspruch auf Strom aus Biogas
- § 39i Abs. 1a: Neuer Absatz 1a eingefügt, der die Verwendung von Biomethan in Anlagen regelt
- § 39i Abs. 3 Satz 1 Nummer 1: Die Angabe '14,3 Cent' wird durch '14,16 Cent' ersetzt
- § 39i Abs. 3 Satz 1 Nummer 2: Die Angabe '12,54 Cent' wird durch '12,41 Cent' ersetzt
- § 39i Abs. 3 Satz 2: Das Jahr 2022 wird durch 2024 ersetzt
- § 39i Abs. 5: Das Jahr 2021 wird durch 2023 ersetzt
- § 39j Satz 1: Neue Angaben eingefügt und andere ersetzt
- § 39j Satz 2: Satz 2 wird aufgehoben
- § 39k Überschrift: Die Wörter 'in der Südregion' werden gestrichen
- § 39k Abs. 1 und 2: Neue Absätze 1 und 2 vorangestellt
- § 39k Abs. 3 Satz 2: Satz 2 wird aufgehoben
- § 39k Abs. 4: Neuer Absatz 4 eingefügt
- § 39l Abs. 1: Die Angabe '19 Cent' wird durch '19,31 Cent' ersetzt
- § 39l Abs. 2 Satz 1: Das Jahr 2022 wird durch 2024 ersetzt
- § 39m Abs. 2 Satz 1: Die Angabe '15 Prozent' wird durch '10 Prozent' ersetzt
- § 40 Abs. 1: Mehrere Angaben in Cent werden ersetzt
- § 40 Abs. 5 Satz 1: Das Jahr 2022 wird durch 2024 ersetzt
- § 41 Abs. 1: Mehrere Angaben in Cent werden ersetzt
- § 41 Abs. 2: Mehrere Angaben in Cent werden ersetzt
- § 41 Abs. 3 Satz 1: Mehrere Angaben in Cent werden ersetzt
- § 41 Abs. 4 Satz 1: Das Jahr 2022 wird durch 2024 ersetzt
- § 42 Abs. 1: Die Angabe '12,8 Cent' wird durch '12,67 Cent' ersetzt
- § 42: Neuer Satz hinzugefügt, der die Anwendung für Strom aus Biomethan regelt
- § 43 Abs. 1: Mehrere Angaben in Cent werden ersetzt
- § 44: Neue Formulierung für den anzulegenden Wert für Strom aus Biogas
- § 44a Satz 1: Das Jahr 2022 wird durch 2024 ersetzt
- § 44b Abs. 1: Neuer Satz hinzugefügt, der die Anwendung für bestimmte Anlagen regelt
- § 46 Abs. 3: Die Angabe '60 Prozent' wird durch '50 Prozent' ersetzt und neue Wörter eingefügt
- § 48: Neue Formulierung für den anzulegenden Wert für Strom aus Solaranlagen
## Wortlaut

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- **2020-12-28** · BGBl. 2020 I S. 3138 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
- **2021-07-26** · BGBl. 2021 I S. 3026 — Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
- **2022-05-27** · BGBl. 2022 I S. 747 — Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher
- **2022-07-28** · BGBl. 2022 I S. 1237 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor

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# Stellen dieser Station
- § 3 Nummer 44a: Änderung des Satzes am Ende
- § 60 Absatz 1a bis 1c: Einfügung neuer Absätze zur EEG-Umlage
- § 28 Abs. 2a: Neuer Absatz 2a zur Festlegung des Höchstwerts für die Ausschreibung
- § 28 Abs. 3: Ersetzung von 'Absatz 1' durch 'Absatz 1 oder 2a'
- § 88d: Einführung neuer Nummer 1 und Neuanordnung der Nummern
- § 88e: Einführung neuer § 88e zur Verordnungsermächtigung für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung
- § 88f: Einführung neuer § 88f zur Verordnungsermächtigung für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
- § 90: Ersetzung von 'und nukleare Sicherheit' durch ', nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz' und von 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 92: Ersetzung von 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz' und von 'der Justiz und für' durch 'für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und'
- § 93: Neue Fassung des § 93 zur Verordnungsermächtigung für Anforderungen an Grünen Wasserstoff
- Inhaltsübersicht: Verschiedene Änderungen an der Inhaltsübersicht, einschließlich Streichungen und Neufassungen.
- § 1: Neufassung des § 1 mit neuen Zielen und Ausbauzielen für erneuerbare Energien.
- § 1a: Einfügung von § 1a zur zeitlichen Transformation und marktgetriebenen Ausbau.
- § 3: Verschiedene Änderungen an den Definitionen, einschließlich Streichungen und Neufassungen.
- § 4: Neufassung des § 4 mit neuen Ausbaupfaden für Windenergie an Land, Solaranlagen und Biomasse.
- § 4a: Neufassung des § 4a mit neuen Strommengenpfaden für erneuerbare Energien.
- § 5: Verschiedene Änderungen an den Anrechnungsregeln, einschließlich Neufassungen und Streichungen.
- § 6: Änderungen an den Vorschriften zur Beteiligung von Gemeinden bei Anlagenbetreibern.
- § 3 Abs. 3: Neue Regelungen zur Anpassung des Ausschreibungsvolumens für Solaranlagen
- § 3 Abs. 3a: Neue Regelungen zur Anpassung des Ausschreibungsvolumens für Solaranlagen
- § 3 Abs. 4: Neue Regelungen zur Feststellung und Verteilung der Differenz der Mengen
- § 3 Abs. 5: Anpassungen zur Anwendung und Berücksichtigung von entwerteten Gebotsmengen
- § 3 Abs. 6: Anpassungen zur Verringerung des Ausschreibungsvolumens bei drohender Unterzeichnung
- § 28a: Neue Regelungen für das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments
- § 28b: Neue Regelungen für das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments
- § 28c: Neue Regelungen für das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine für Biomasseanlagen
- § 28d: Neue Regelungen für das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine für Biomethananlagen
- § 28e: Neue Regelungen für das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine für Innovationsausschreibungen
- § 25 Absatz 1 Satz 3: Anpassung der Dauer des Anspruchs auf Zahlen einer Marktprämie oder Einspeisevergütung
- § 25 Absatz 1a: Neue Bestimmungen für den anzulegenden Wert für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt
- § 25 Absatz 2: Neue Bestimmungen für den anzulegenden Wert für Strom aus Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind
- § 25 Absatz 2a: Erhöhung des anzulegenden Wertes für bestimmte Solaranlagen, die den gesamten in einem Kalenderjahr erzeugten Strom in das Netz einspeisen
- § 25 Absatz 3: Anwendungsbereich des Absatzes 2 für bestimmte Gebäude
- § 25 Absatz 4: Anwendung von § 38b Absatz 2 Satz 1 und Entfall des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 für ersetzte Anlagen
- § 48a: Bestimmungen für den Mieterstromzuschlag bei solaren Strahlungsenergie
- § 49: Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solaren Strahlungsenergie
- § 50a Absatz 2: Ersetzung der Angabe „, § 43 oder § 44“ durch „oder § 43“
- § 51 Absatz 3: Ersetzung der Angabe „§ 71 Nummer 1“ durch „§ 71 Absatz 1 Nummer 1“
- § 51a Absatz 2: Streichung der Wörter „ab dem Kalenderjahr 2022“
- § 51a Absatz 3 Nummer 1: Streichung der Wörter „ab dem Jahr 2022“
- § 52: Neue Bestimmungen für Zahlungen bei Pflichtverstößen
- § 53 Absatz 2 Satz 1: Neue Bestimmungen für den abzuziehenden Wert für Strom aus ausgeförderten Anlagen
- § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2: Ersetzung der Angabe „18“ durch „24“
- § 55b: Einführung eines neuen Paragraphen zur Rückforderung von Mehrbeträgen
- Inhaltsübersicht zu § 2: Neue Formulierung der Inhaltsübersicht zu § 2
- Inhaltsübersicht nach § 28c: Einfügung der Inhaltsüberschriften für § 28d und § 28e
- Inhaltsübersicht zu § 36d: Markierung von § 36d als weggefallen
- Inhaltsübersicht zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 7: Neue Formulierung der Inhaltsüberschrift für Unterabschnitt 7
- Inhaltsübersicht nach § 39n: Einfügung der Inhaltsüberschriften für § 39o, § 39p und § 39q
- Inhaltsübersicht nach § 88d: Einfügung der Inhaltsüberschriften für § 88e und § 88f
- § 2: Neue Formulierung des § 2
- § 3 Nummer 3: Ersetzen von '39n' durch '39q'
- § 3 Nummer 27a: Einfügung der Definition für 'Grüner Wasserstoff'
- § 8 Absatz 5 Satz 3: Einfügung der Bedingung zur Einhaltung der Netzanschlussregelungen
- § 8 Absatz 5: Einfügung eines neuen Satzes zur Bestimmung der Größe der Anlagen
- § 8 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3: Einfügung der Information über die Anwesenheit des Netzbetreibers
- § 8 Absatz 6: Einfügung eines neuen Satzes zur Möglichkeit des Netzanschlusses ohne Anwesenheit des Netzbetreibers
- § 8 Absatz 7: Einfügung eines neuen Absatzes mit spezifischen Netzanschlussinformationen
- § 9 Absatz 2a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung auf Anlagen mit intelligentem Messsystem
- § 22 Absatz 1: Ersetzen von '39n' durch '39q' und Einfügung von 'Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff'
- § 28a Absatz 4 und 5: Einfügung von neuen Absätzen zur Bestimmung des Ausschreibungsvolumens für Solaranlagen
- § 28c Absatz 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Bestimmung der Gebotstermine für 2022
- § 28d und 28e: Einfügung neuer Abschnitte zur Bestimmung des Ausschreibungsvolumens und der Gebotstermine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung und Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
- § 32 Absatz 1 Satz 1: Ersetzen von 'Innovationsausschreibungsverordnung' durch 'einer Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes'
- § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2: Ersetzen von '88d' durch '88f'
- § 36d: Markierung von § 36d als weggefallen
- Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 7: Neue Formulierung der Inhaltsüberschrift für Unterabschnitt 7
- § 39o bis 39q: Einfügung neuer Abschnitte zur Bestimmung der Ausschreibungen und besonderen Zahlungsbestimmungen für innovative Konzepte und Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
- § 85 Absatz 1 Nummer 1: Ersetzen von '39n' durch '39q'
- § 85 Absatz 1 Nummer 3: Einfügung der Pflicht der Netzbetreiber, Anlagen anzuschließen
- § 85a Absatz 1 Satz 1: Ersetzen von '§§ 1 und 2 Absatz 4' durch '§ 1'
- § 85a Absatz 2a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Neubestimmung des Höchstwerts für Ausschreibungen
- § 9 Abs. 1: Neue Anforderungen an Anlagen und KWK-Anlagen hinzugefügt
- § 9 Abs. 2: Rückwirkung und Ausnahmen für Rechtsstreite vor 1. Januar 2021
- § 9 Abs. 4: Anwendung von § 9 Abs. 1a und 1b für bestimmte Anlagen
- § 9 Abs. 5: Bestimmung der Größe von Anlagen
- § 9 Abs. 6: Anwendung von § 9 Abs. 8 für Anlagen nach 31. Dezember 2005
- § 9 Abs. 7: Anwendung von § 19 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 21b, § 21c Abs. 1 Satz 3, § 23b, § 25 Abs. 2 und § 53 für Anlagen vor 1. Januar 2021
- § 9 Abs. 8: Anwendung von § 9 Abs. 8 für Anlagen nach 31. Dezember 2005
- § 9 Abs. 9: Anwendung von § 52 für Verstöße ab 1. Januar 2023
- § 9 Abs. 10: Anwendung von § 71 Abs. 2 bis 6 für Anlagen nach 31. Juli 2014
- § 9 Abs. 11: Weitergeltung des alten Rechts für Gebühren und Auslagen vor 1. Oktober 2021
- § 101: Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt für Änderungen in Teil 3
- § 4 Absatz 2 Satz 5: Ersetzt 'Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise betroffen,' durch 'Im Fall des Satzes 4' und fügt 'der Anlage im Bundesgebiet' hinzu.
- § 4 Absatz 2 Sätze 6 und 7: Fügt neue Sätze hinzu, die Regelungen für die Ablehnung von Zahlungen und deren Aufteilung enthalten.
- § 4 Absatz 3 Satz 4: Ersetzt 'Absatz 2 Satz 4' durch 'Absatz 2 Satz 4 bis 7'.
- § 4 Absatz 4: Fügt einen neuen Satz hinzu, der Regelungen für Freiflächenanlagen enthält, und passt die Nummerierung an.
- § 4 Absatz 5: Neue Formulierung für die Erstattung von Zahlungen an Gemeinden oder Landkreise.
- § 9 Absatz 2 Satz 1: Ersetzt und streicht Wörter in der Nummerierung.
- § 9 Absatz 2a: Fügt zusätzliche Bedingungen für Solaranlagen hinzu.
- § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1: Streicht die Bedingung für Anlagen nach dem 31. Dezember 2016.
- § 9 Absatz 8 Satz 3: Ersetzt das Datum '1. Juli 2020' durch '1. Januar 2024'.
- § 10b Absatz 2 Satz 2: Ersetzt und streicht Wörter in der Nummerierung.
- § 19: Fügt neue Absätze 4 und 5 hinzu, die Regelungen für den Anspruch auf Einspeisevergütung enthalten.
- § 20 Nummer 2: Ersetzt 'finanziert aus der EEG-Umlage' durch 'gefoerdert nach dem EEG'.
- § 21 Absatz 1 Nummer 3: Neue Formulierung für die Strommenge aus ausgeförderten Anlagen.
- § 21 Absatz 3 Satz 1: Streicht die Bedingung für Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt.
- § 21b Absatz 1a: Streicht den Absatz 1a.
- § 21b Absatz 4 Nummer 2: Streicht 'vorbehaltlich des § 27a'.
- § 22: Führt neue Nummern und Änderungen in den Absätzen 2, 3, 5 und 6 ein.
- § 22a: Fügt neuen § 22b hinzu, der Regelungen für Bürgerenergiegesellschaften enthält.
- § 23b: Neue Formulierung für die Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen.
- § 23c: Streicht den § 23c.
- § 23d: Benennt den § 23d in § 23c um.
- § 24 Absatz 2: Fügt 'Windenergieanlagen an Land oder' ein und passt die Nummerierung an.
- § 26 Absatz 2 Satz 1: Ersetzt '§ 71' durch '§ 71 Absatz 1'.
- § 27 Absatz 1: Fügt einen neuen Satz hinzu, der Regelungen für die Aufrechnung von Umlagen enthalten.
- § 27a: Streicht den § 27a.
- § 28: Führt Änderungen in der Überschrift, Absätzen 1, 2, 3 und 3a ein.
- § 21 Abs. 4: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 22a Abs. 3: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 69 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 69 Abs. 2 Satz 1 und 2: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 76 Abs. 2 Satz 2: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 81 Abs. 1 Satz 2: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 81 Abs. 7 Satz 5: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 88a Abs. 3 Nr. 2: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 88b: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 94: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 97 Abs. 2, 4 und 5: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 104 Abs. 1: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 96 Abs. 1: Einfügen der Angabe '88e, 88f,' nach '88d,'
- § 98 Abs. 1 Satz 7: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 98 Abs. 4 Satz 2: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz' und 'und nukleare Sicherheit' durch ', nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz'
- § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Ersetzen der Angabe '§ 2 Abs. 3' durch 'Teil 3 Abschnitt 3'
- § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6: Neufassung: '6. die Erfahrungen mit der finanziellen Beteiligung der Kommunen nach § 6.'
- § 99 Abs. 3 Satz 1 und 2: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'
- § 100 Abs. 9: Anfügen eines neuen Satzes: 'Für Solaranlagen, die nach dem 29. Juli 2022 in Betrieb genommen worden sind, ist § 48 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 für 80 Prozent der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge besteht.'
- § 100 Abs. 10: Anfügen eines neuen Satzes: '§ 55 Abs. 3 in der am 26. Juli 2021 geltenden Fassung ist auf Zuschläge, die in der Ausschreibung für Solaranlagen des zweiten Segments zum Gebotstermin 1. Dezember 2021 erteilt wurden, anzuwenden.'
- § 100 Abs. 11 Satz 1: Ersetzen der Wörter 'die Meldung im Register' durch 'die Beantragung der Zahlungsberechtigung'
- § 100 Abs. 14 und 15: Anfügen neuer Absätze 14 und 15 mit detaillierten Bestimmungen für Solaranlagen und Windenergieanlagen
- § 103: Anfügen eines neuen Absatzes 7 mit Bestimmungen für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen
- § 105 Abs. 5: Streichung der Angaben '36d,' und '§ 63 Nummer 2 in Verbindung mit § 65a,'
- § 105 Abs. 6: Anfügen eines neuen Absatzes 6: '§ 100 Abs. 9 Satz 2 und Abs. 14 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.'
- Anlage 1 Nummer 1 zweiter Spiegelstrich: Einfügen der Wörter ', in den Fällen des § 23d ist dies der Gesamtwert für eine Anlage' nach 'pro Kilowattstunde'
- § 27 Abs. 1: Neufassung des § 27 Abs. 1, der die Verjährung des Rückforderungsanspruchs regelt.
- Teil 4: Neufassung des gesamten Teil 4, der die Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien regelt.
- § 70 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Stromerzeugungsanlagen, Netzbetreiber, Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsunternehmen' durch 'Stromerzeugungsanlagen und Netzbetreiber'.
- § 71: Neufassung des § 71, der die Veröffentlichung von Angaben zu Anlagenbetreibern regelt.
- § 72: Neufassung des § 72, der die Übermittlung von Angaben an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber regelt.
- § 73: Neufassung des § 73, der die Veröffentlichung von Angaben auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber regelt.
- § 74: Neufassung des § 74, der die Vorausschau des weiteren Ausbaus der erneuerbaren Energien regelt.
- § 75: Neufassung des § 75, der weggefallen ist.
- § 76: Neufassung des § 76, der die Vorlage von Angaben an die Bundesnetzagentur regelt.
- § 77: Neufassung des § 77, der die Veröffentlichung von Angaben regelt.
- § 78: Streichung des § 78.
- § 79a: Neufassung des § 79a, der die Kennzeichnung von Strom aus erneuerbaren Energien regelt.
- § 80a Satz 2: Streichung des Satzes 2 des § 80a.
- § 81 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3 des § 81, der die Anwendung von Vorschriften regelt.
- § 84a: Ersetzung der Wörter 'Absatz 4 und 4a' durch 'Absatz 3 und 4'.
- § 85: Neufassung des § 85, der die Aufgaben der Bundesnetzagentur regelt.
- § 85c: Einfügung des neuen § 85c, der die Festlegung von Anforderungen an besondere Solaranlagen regelt.
- § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6: Erweiterung um § 85c
- § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b: Einfügung von 'die eine ladungsfähige Anschrift im Bundesgebiet hat und'
- § 30 Abs. 1 Nr. 6: Ersetzung von 'Solaranlagen auf, an' durch 'Solaranlagen des zweiten Segments' und Streichung von 'und'
- § 30 Abs. 1 Nr. 7: Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Komma
- § 30 Abs. 1: Einfügung von Nummern 8 und 9
- § 30 Abs. 2: Ersetzung von 750 durch 1000, Streichung von Nummer 2, Neuenummerierung von Nummer 3
- § 30: Einfügung von Absatz 2a
- § 34: Einfügung von Absatz 1, Neuenummerierung des bisherigen Wortlauts als Absatz 2
- § 34a: Einfügung eines neuen § 34a
- § 35 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c: Ersetzung des Kommas am Ende durch 'und'
- § 35 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d: Ersetzung des Kommas am Ende durch 'und'
- § 35 Abs. 1 Nr. 2: Einfügung von Buchstabe e
- § 35 Abs. 4: Ersetzung der Angabe in der Nummerierung
- § 36 Abs. 2 Nr. 1: Streichung von 'oder eine Kopie der Meldung an das Register,'
- § 36 Abs. 4: Ersetzung von '§ 29 Absatz 1 Nummer 2' durch '§ 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2'
- § 36b Abs. 1: Ersetzung von '2021 6 Cent' durch '2023 5,88 Cent'
- § 36b Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von '2022' durch '2025'
- § 36c: Neufassung des § 36c
- § 36g: Streichung des § 36g
- § 36h Abs. 1 Satz 2: Einfügung von 'wobei ein Gütefaktor von weniger als 60 Prozent nur für Windenergieanlagen in der Südregion anzuwenden ist'
- § 36h Abs. 1 Tabelle: Neufassung der Tabelle
- § 36h Abs. 1 Satz 4: Neufassung des Satzes
- § 36j Abs. 4: Ersetzung von 'und 36e bis 36g' durch ', 36e und 36f'
- § 37 Abs. 1 und 2: Neufassung der Absätze 1 und 2
- § 37a Satz 2: Ersetzung von '§ 37 Absatz 2 Satz 2' durch '§ 37 Absatz 2 Nummer 2'
- § 37b: Neufassung des § 37b
- § 38 Abs. 2 Nr. 1: Streichung von 'oder eine Kopie der Meldung an das Register,'
- § 38 Abs. 2 Nr. 3: Streichung von Nummer 3
- § 38 Abs. 2 Nr. 5: Ersetzung von 'Betreiber der Solaranlagen ist' durch 'zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme Betreiber der Solaranlagen war'
- § 38a Abs. 1 Nr. 1: Streichung von 'und der Bieter zum Zeitpunkt der Antragstellung der Anlagenbetreiber ist'
- § 38a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a: Ersetzung des Kommas am Ende durch 'und', Einfügung von ', j oder Nummer 3'
- § 38a Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von '§ 38 Absatz 2 Nummer 3' durch '§ 38 Absatz 2 Nummer 2 und 5'
- § 85 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Festlegung der Bundesnetzagentur für besondere Solaranlagen
- § 86 Abs. 1 Nummer 1a: Anpassung der Verweisnummer
- § 86 Abs. 1 Nummer 2: Nummer 2 wird gestrichen
- § 86 Abs. 3 Nummer 2: Nummer 2 wird gestrichen
- § 86 Abs. 3 Nummern 3 und 4: Neue Nummern 2 und 3
- § 87: Neue Vorschriften für die Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
- § 88: Anpassungen in verschiedenen Nummern
- § 88a: Anpassungen in verschiedenen Nummern
- § 88c Nummer 3: Anpassung der Verweisnummer
- § 88e Nummer 2: Anpassung der Verweisnummer
- § 88f Nummer 2: Anpassung der Verweisnummer
- § 91: Streichungen und Einfügungen in verschiedenen Nummern
- § 94: Gesamte Vorschrift wird gestrichen
- § 95: Neue Nummern und Anpassungen in verschiedenen Nummern
- § 97 Abs. 5 und 6: Neue Vorschriften für die Sitzungen des Kooperationsausschusses
- § 98: Anpassungen in verschiedenen Absätzen
- § 99: Streichungen und Anpassungen in verschiedenen Absätzen
- § 99a: Neue Vorschriften für Fortschrittsberichte zur Windenergie an Land
- § 99b: Neue Vorschriften für Berichte zur Bürgerenergie
- Teil 7 Abschnitt 3: Neue Vorschriften für Schlussbestimmungen
- § 32a Abs. 1: Ersetzung von „Wirtschaft und Energie“ durch „Wirtschaft und Klimaschutz“
- § 32a Abs. 7 Satz 5: Ersetzung von „Wirtschaft und Energie“ durch „Wirtschaft und Klimaschutz“
- § 33 Abs. 3: Ersetzung von „Wirtschaft und Energie“ durch „Wirtschaft und Klimaschutz“
- § 33a Abs. 4 Nr. 3: Ersetzung von „Wirtschaft und Energie“ durch „Wirtschaft und Klimaschutz“
- § 35 Abs. 8: Neufassung des Absatzes 8
- § 35 Abs. 9: Absatz 9 wird gestrichen
- § 35 Abs. 10: Absatz 10 wird gestrichen
- § 35 Abs. 13: Absatz 13 wird gestrichen
- § 35 Abs. 17 Satz 3: Einfügung von „in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung“
- § 35 Abs. 19a: Absatz 19a wird gestrichen
- § 35 Abs. 22: Einfügung eines neuen Absatzes 22
- § 36: § 36 wird gestrichen
- § 37: § 37 wird gestrichen
- § 38b Abs. 1: Neue Sätze hinzugefügt, die den anzulegenden Wert für bestimmte Solaranlagen erhöhen
- § 38c Abs. 1: Neuer Absatz 2 eingefügt, der Anforderungen für Bieter bei Ausschreibungen ergänzt
- § 38c Abs. 2: Bisheriger Absatz 2 wird zu Absatz 3
- § 38e Abs. 2 Satz 1: Das Jahr 2022 wird durch 2024 ersetzt
- § 38g: Neuer § 38h eingefügt, der die Anwendung von § 38b bei Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments regelt
- § 39 Abs. 1 Nummer 2 und 3: Die Wörter 'drei Wochen' werden durch 'vier Wochen' ersetzt
- § 39 Abs. 2 Nummer 1: Die Wörter 'oder eine Kopie der Meldung an das Register' werden gestrichen
- § 39b Abs. 1: Die Angabe '2021 16,4 Cent' wird durch '2023 16,07 Cent' ersetzt
- § 39b Abs. 2 Satz 1: Das Jahr 2022 wird durch 2024 ersetzt
- § 39c: Neue Wörter 'nach diesem Gesetz oder der KWK-Ausschreibungsverordnung' eingefügt
- § 39d Abs. 1 Satz 1: Doppelpunkt durch Punkt ersetzt
- § 39d Abs. 2 Satz 1: Doppelpunkt durch Punkt ersetzt
- § 39d Abs. 3 Satz 1: Doppelpunkt durch Punkt ersetzt
- § 39g Abs. 1 Satz 1: Wörter 'Strom aus' eingefügt
- § 39g Abs. 1 Satz 3: Das Jahr 2021 wird durch 2023 ersetzt
- § 39g Abs. 2 Satz 2: Das Wort 'sechsunddreißigsten' wird durch '60.' ersetzt
- § 39g Abs. 2 Satz 4: Das Wort 'siebenunddreißigsten' wird durch '61.' ersetzt
- § 39g Abs. 3 Satz 2: Das Jahr 2020 wird durch 2022 ersetzt
- § 39g Abs. 5 Nummer 2 Buchstabe a: Komma am Ende durch 'und' ersetzt
- § 39g Abs. 5 Nummer 2 Buchstabe b: Das Wort 'und' wird durch ein Komma ersetzt
- § 39g Abs. 5 Nummer 2 Buchstabe c: Buchstabe c wird aufgehoben
- § 39g Abs. 5 Nummer 3: Neue Formulierung für Nummer 3
- § 39i Abs. 1 Satz 1: Neue Formulierung für den Anspruch auf Strom aus Biogas
- § 39i Abs. 1a: Neuer Absatz 1a eingefügt, der die Verwendung von Biomethan in Anlagen regelt
- § 39i Abs. 3 Satz 1 Nummer 1: Die Angabe '14,3 Cent' wird durch '14,16 Cent' ersetzt
- § 39i Abs. 3 Satz 1 Nummer 2: Die Angabe '12,54 Cent' wird durch '12,41 Cent' ersetzt
- § 39i Abs. 3 Satz 2: Das Jahr 2022 wird durch 2024 ersetzt
- § 39i Abs. 5: Das Jahr 2021 wird durch 2023 ersetzt
- § 39j Satz 1: Neue Angaben eingefügt und andere ersetzt
- § 39j Satz 2: Satz 2 wird aufgehoben
- § 39k Überschrift: Die Wörter 'in der Südregion' werden gestrichen
- § 39k Abs. 1 und 2: Neue Absätze 1 und 2 vorangestellt
- § 39k Abs. 3 Satz 2: Satz 2 wird aufgehoben
- § 39k Abs. 4: Neuer Absatz 4 eingefügt
- § 39l Abs. 1: Die Angabe '19 Cent' wird durch '19,31 Cent' ersetzt
- § 39l Abs. 2 Satz 1: Das Jahr 2022 wird durch 2024 ersetzt
- § 39m Abs. 2 Satz 1: Die Angabe '15 Prozent' wird durch '10 Prozent' ersetzt
- § 40 Abs. 1: Mehrere Angaben in Cent werden ersetzt
- § 40 Abs. 5 Satz 1: Das Jahr 2022 wird durch 2024 ersetzt
- § 41 Abs. 1: Mehrere Angaben in Cent werden ersetzt
- § 41 Abs. 2: Mehrere Angaben in Cent werden ersetzt
- § 41 Abs. 3 Satz 1: Mehrere Angaben in Cent werden ersetzt
- § 41 Abs. 4 Satz 1: Das Jahr 2022 wird durch 2024 ersetzt
- § 42 Abs. 1: Die Angabe '12,8 Cent' wird durch '12,67 Cent' ersetzt
- § 42: Neuer Satz hinzugefügt, der die Anwendung für Strom aus Biomethan regelt
- § 43 Abs. 1: Mehrere Angaben in Cent werden ersetzt
- § 44: Neue Formulierung für den anzulegenden Wert für Strom aus Biogas
- § 44a Satz 1: Das Jahr 2022 wird durch 2024 ersetzt
- § 44b Abs. 1: Neuer Satz hinzugefügt, der die Anwendung für bestimmte Anlagen regelt
- § 46 Abs. 3: Die Angabe '60 Prozent' wird durch '50 Prozent' ersetzt und neue Wörter eingefügt
- § 48: Neue Formulierung für den anzulegenden Wert für Strom aus Solaranlagen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 1 Abs. 2 und 3: Neue Ziele für den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms und die treibhausgasneutrale Stromerzeugung bis 2050.
§ 1: Neufassung des § 1 mit neuen Zielen und Ausbauzielen für erneuerbare Energien.

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@@ -1,7 +1,13 @@
# § 100
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 100: Neue Fassung des § 100 zu allgemeinen Übergangsbestimmungen
§ 100 Abs. 9: Anfügen eines neuen Satzes: 'Für Solaranlagen, die nach dem 29. Juli 2022 in Betrieb genommen worden sind, ist § 48 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 für 80 Prozent der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge besteht.'
§ 100 Abs. 10: Anfügen eines neuen Satzes: '§ 55 Abs. 3 in der am 26. Juli 2021 geltenden Fassung ist auf Zuschläge, die in der Ausschreibung für Solaranlagen des zweiten Segments zum Gebotstermin 1. Dezember 2021 erteilt wurden, anzuwenden.'
§ 100 Abs. 11 Satz 1: Ersetzen der Wörter 'die Meldung im Register' durch 'die Beantragung der Zahlungsberechtigung'
§ 100 Abs. 14 und 15: Anfügen neuer Absätze 14 und 15 mit detaillierten Bestimmungen für Solaranlagen und Windenergieanlagen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 101
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 101: Neue Vorschriften für Anschlussförderung für Altholz-Anlagen
§ 101: Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt für Änderungen in Teil 3

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@@ -1,13 +1,7 @@
# § 103
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 103 Abs. 1 bis 3: Neue Vorschriften für Anträge für die Begrenzungsjahre 2022 bis 2025
§ 103 Abs. 4: Streichung von „in Verbindung mit Absatz 1 und 2 dieses Paragrafen“ und „Absatz 3 und“
§ 103 Abs. 5: Neue Vorschriften für den Nachweis eines Energie- oder Umweltmanagement-Systems für das Begrenzungsjahr 2022
§ 103 Abs. 6 bis 8: Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben
§ 103: Anfügen eines neuen Absatzes 7 mit Bestimmungen für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen

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# § 104
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 104 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Erhebung von Gebühren und Auslagen
§ 104 Abs. 3 Satz 3 bis 6: Satz 3 bis 6 werden aufgehoben
§ 104 Abs. 5: Neue Vorschriften für den Vergleich bei Streit oder Ungewissheit über das Vorliegen der Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts
§ 104 Abs. 7: Einfügung des Wortes „hocheffizient“
§ 104 Abs. 8: Absatz 8 wird aufgehoben
§ 104 Abs. 10: Ersetzung von „2021“ durch „2022“ und „2020“ durch „2021“
§ 104 Abs. 11 Nummer 5: Ersetzung von „2021“ durch „2022“
§ 104 Abs. 1: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'

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# § 105
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 105: Einführung des Beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalts
§ 105 Abs. 5: Streichung der Angaben '36d,' und '§ 63 Nummer 2 in Verbindung mit § 65a,'
§ 105 Abs. 6: Anfügen eines neuen Absatzes 6: '§ 100 Abs. 9 Satz 2 und Abs. 14 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.'

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# § 10b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-26 — Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3026
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 10b Abs. 1: Anfügen eines neuen Satzes
§ 10b Absatz 2 Satz 2: Ersetzt und streicht Wörter in der Nummerierung.

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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 19 Abs. 1 Num. 2: Änderung der Verweise.
§ 19 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nummer 3, Abs. 2, § 21b, § 21c Abs. 1 Satz 2, § 23b, § 25 Abs. 2, § 53, § 55 Abs. 9: Anwendung auch für ausgeförderte Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden
§ 19: Fügt neue Absätze 4 und 5 hinzu, die Regelungen für den Anspruch auf Einspeisevergütung enthalten.

7
eeg_2014/§1a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 1a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 1a: Einfügung von § 1a zur zeitlichen Transformation und marktgetriebenen Ausbau.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-10-18 — Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2258
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 2: Neue Formulierung der Grundsätze des Gesetzes.
Inhaltsübersicht zu § 2: Neue Formulierung der Inhaltsübersicht zu § 2
§ 2: Neue Formulierung des § 2

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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 20: Neufassung des § 20, der den Anspruch auf die Marktprämie regelt.
§ 20 Nummer 2: Ersetzt 'finanziert aus der EEG-Umlage' durch 'gefoerdert nach dem EEG'.

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# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-26 — Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3026
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 21 Abs. 1 Nummer 3 Buchstabe a: Streichung von 'oder 31. Dezember 2021'
§ 21 Absatz 1 Nummer 3: Neue Formulierung für die Strommenge aus ausgeförderten Anlagen.
§ 21 Absatz 3 Satz 1: Streicht die Bedingung für Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt.
§ 21 Abs. 4: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'

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# § 21b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 19 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nummer 3, Abs. 2, § 21b, § 21c Abs. 1 Satz 2, § 23b, § 25 Abs. 2, § 53, § 55 Abs. 9: Anwendung auch für ausgeförderte Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden
§ 21b Absatz 1a: Streicht den Absatz 1a.
§ 21b Abs. 1 Satz 1 Nummer 2: Neufassung der Nummer 2, die die Bedingungen für die Einspeisevergütung detailliert regelt.
§ 21b Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes 1a, der Wechsel zwischen Veräußerungsformen regelt.
§ 21b Abs. 4 Nummer 2: Änderung der Nummer 2, die die Bedingungen für die Einspeisevergütung präzisiert.
§ 21b Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes 5, der die Zuordnung von ausgeförderten Anlagen regelt.
§ 21b Absatz 4 Nummer 2: Streicht 'vorbehaltlich des § 27a'.

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-26 — Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3026
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 22 Abs. 3 Satz 1: Neufassung des Satzes
§ 22 Absatz 1: Ersetzen von '39n' durch '39q' und Einfügung von 'Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff'
§ 22 Abs. 6 Satz 3: Ersetzung von 'für die keine Zahlungsberechtigungen nach § 38h' durch 'für deren Gebot kein wirksamer Zuschlag'
§ 22: Führt neue Nummern und Änderungen in den Absätzen 2, 3, 5 und 6 ein.

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# § 22a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 22a Abs. 1 Satz 4: Ersetzung der Angabe '§ 25 Satz 3' durch '§ 25 Abs. 1 Satz 3'.
§ 22a: Fügt neuen § 22b hinzu, der Regelungen für Bürgerenergiegesellschaften enthält.
§ 22a Abs. 3: Ersetzen der Wörter 'Wirtschaft und Energie' durch 'Wirtschaft und Klimaschutz'

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# § 23b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-26 — Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3026
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 23b Abs. 2: Neufassung der Absätze 2 bis 5
§ 23b: Neue Formulierung für die Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen.

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# § 23c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 23c: Umbenennung und Änderung des § 23c, der die Bedingungen für die Einspeisevergütung regelt.
§ 23c: Streicht den § 23c.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 23d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 23d: Umbenennung des § 23d.
§ 23d: Benennt den § 23d in § 23c um.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 24 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes, der die Zusammenfassung von Solaranlagen regelt.
§ 24 Absatz 2: Fügt 'Windenergieanlagen an Land oder' ein und passt die Nummerierung an.

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@@ -1,9 +1,17 @@
# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-26 — Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3026
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 25 Abs. 2 Nummer 1: Ersetzung des Kommas durch 'und'
§ 25 Absatz 1 Satz 3: Anpassung der Dauer des Anspruchs auf Zahlen einer Marktprämie oder Einspeisevergütung
§ 25 Abs. 2 Nummer 2: Neufassung der Nummer 2
§ 25 Absatz 1a: Neue Bestimmungen für den anzulegenden Wert für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt
§ 25 Absatz 2: Neue Bestimmungen für den anzulegenden Wert für Strom aus Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind
§ 25 Absatz 2a: Erhöhung des anzulegenden Wertes für bestimmte Solaranlagen, die den gesamten in einem Kalenderjahr erzeugten Strom in das Netz einspeisen
§ 25 Absatz 3: Anwendungsbereich des Absatzes 2 für bestimmte Gebäude
§ 25 Absatz 4: Anwendung von § 38b Absatz 2 Satz 1 und Entfall des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 für ersetzte Anlagen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 26 Abs. 1: Einfügung von neuen Sätzen, die die Berechnung der Marktprämie regeln.
§ 26 Absatz 2 Satz 1: Ersetzt '§ 71' durch '§ 71 Absatz 1'.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-08-15 — Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3102
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 27: Zahlungsanspruch für Betreiber von Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land
§ 27 Absatz 1: Fügt einen neuen Satz hinzu, der Regelungen für die Aufrechnung von Umlagen enthalten.
§ 27 Abs. 1: Neufassung des § 27 Abs. 1, der die Verjährung des Rückforderungsanspruchs regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 27a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 27a Satz 2 Nummer 4: Änderung der Bedingungen für die Marktprämie.
§ 27a: Streicht den § 27a.

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@@ -1,23 +1,11 @@
# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-26 — Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3026
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 28 Abs. 1: Anfügen eines neuen Satzes
§ 28 Abs. 2a: Neuer Absatz 2a zur Festlegung des Höchstwerts für die Ausschreibung
§ 28 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2: Ersetzung von '2 900 Megawatt' durch '4 000 Megawatt' und Hinzufügen von '1 100 Megawatt als Sonderausschreibungen'
§ 28 Abs. 3: Ersetzung von 'Absatz 1' durch 'Absatz 1 oder 2a'
§ 28 Abs. 2 Satz 2: Hinzufügen von 'nach Absatz 1 Satz 1'
§ 28 Abs. 3 Nummer 1: Neufassung der Nummer 1
§ 28 Abs. 4: Hinzufügen von 'zum einen das Ausschreibungsvolumen des Nachholtermins und zum anderen' und 'wobei Nachholtermine nicht berücksichtigt werden'
§ 28 Abs. 5: Ersetzung von 'Absatz 1' durch 'Absatz 4' und Hinzufügen von 'nach Absatz 1 Satz 1'
§ 28 Abs. 6 Satz 2 Nummer 1: Ersetzung von 'seit dem' durch 'nach der Meldefrist nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des', 'Gebotstermin' durch 'Gebotstermins' und 'zugelassenen' durch 'bezuschlagten'
§ 28 Abs. 6 Satz 3: Ersetzung von 'seit dem' durch 'nach der Meldefrist nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des', 'Gebotstermin' durch 'Gebotstermins', 'Genehmigungen' durch 'genehmigten Anlagen' und 'zugelassenen' durch 'bezuschlagten'
§ 28 Abs. 3: Ergänzung eines Satzes zur Erhöhung des Ausschreibungsvolumens in den Jahren 2023 und 2024
§ 28: Führt Änderungen in der Überschrift, Absätzen 1, 2, 3 und 3a ein.

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@@ -1,13 +1,9 @@
# § 28a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-26 — Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3026
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 28a Abs. 1 Satz 2 Nummer 2: Ersetzung von '1 600 Megawatt' durch '3 600 Megawatt' und Hinzufügen von '2 000 Megawatt als Sonderausschreibungen'
§ 28a: Neue Regelungen für das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments
§ 28a Abs. 1 Satz 4 Nummer 1: Streichung von 'oder für die keine Zweitsicherheit hinterlegt worden ist'
§ 28a Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes
§ 28a Abs. 2 Satz 2 Nummer 1: Neufassung der Nummern 1 und 1a
§ 28a Absatz 4 und 5: Einfügung von neuen Absätzen zur Bestimmung des Ausschreibungsvolumens für Solaranlagen

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 28b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-26 — Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3026
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 28b Abs. 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c: Ersetzung von 'eine Förderung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88b in Anspruch genommen' durch 'die Inanspruchnahme einer Förderung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88b erstmals an die Bundesnetzagentur gemeldet'
§ 28b Abs. 4 Satz 1: Ersetzung von 'jedes Jahr zu dem Gebotstermin am 1. Dezember' durch 'im Jahr 2021 zu dem Gebotstermin am 1. Dezember und ab dem Jahr 2022 jedes Jahr zu dem Gebotstermin am 1. Oktober'
§ 28b: Neue Regelungen für das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 28c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-26 — Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3026
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 28c Abs. 2 Satz 1 Nummer 2: Ersetzung von '600 Megawatt' durch '700 Megawatt', '50 Megawatt' durch '150 Megawatt' und Hinzufügen von 'und'
§ 28c: Neue Regelungen für das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine für Biomasseanlagen
Inhaltsübersicht nach § 28c: Einfügung der Inhaltsüberschriften für § 28d und § 28e
§ 28c Absatz 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Bestimmung der Gebotstermine für 2022

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eeg_2014/§28d.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 28d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 28d: Neue Regelungen für das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine für Biomethananlagen
§ 28d und 28e: Einfügung neuer Abschnitte zur Bestimmung des Ausschreibungsvolumens und der Gebotstermine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung und Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff

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eeg_2014/§28e.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 28e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 28e: Neue Regelungen für das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine für Innovationsausschreibungen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-12-20 Fünftes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Beitragssatzanpassung
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2587
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 29 Abs. 3: für Windenergieanlagen an Land, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, § 29 Abs. 3 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden
§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6: Erweiterung um § 85c

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-05-27 — Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 747
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 3 Nummer 44a: Änderung des Satzes am Ende
§ 3: Verschiedene Änderungen an den Definitionen, einschließlich Streichungen und Neufassungen.
§ 3 Abs. 3: Neue Regelungen zur Anpassung des Ausschreibungsvolumens für Solaranlagen
§ 3 Abs. 3a: Neue Regelungen zur Anpassung des Ausschreibungsvolumens für Solaranlagen
§ 3 Abs. 4: Neue Regelungen zur Feststellung und Verteilung der Differenz der Mengen
§ 3 Abs. 5: Anpassungen zur Anwendung und Berücksichtigung von entwerteten Gebotsmengen
§ 3 Abs. 6: Anpassungen zur Verringerung des Ausschreibungsvolumens bei drohender Unterzeichnung
§ 3 Nummer 3: Ersetzen von '39n' durch '39q'
§ 3 Nummer 27a: Einfügung der Definition für 'Grüner Wasserstoff'

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# § 30
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-26 — Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3026
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 30 Abs. 1 Nr. 6: Einfügung der Wörter 'und von Biomasseanlagen'
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b: Einfügung von 'die eine ladungsfähige Anschrift im Bundesgebiet hat und'
§ 30 Abs. 2 Nr. 2: Erhöhung der Angabe von 100 Kilowatt auf 300 Kilowatt
§ 30 Abs. 1 Nr. 6: Ersetzung von 'Solaranlagen auf, an' durch 'Solaranlagen des zweiten Segments' und Streichung von 'und'
§ 30 Abs. 1 Nr. 7: Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Komma
§ 30 Abs. 1: Einfügung von Nummern 8 und 9
§ 30 Abs. 2: Ersetzung von 750 durch 1000, Streichung von Nummer 2, Neuenummerierung von Nummer 3
§ 30: Einfügung von Absatz 2a

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 32
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 32 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von Ausnahmen für bestimmte Ausschreibungen
§ 32 Absatz 1 Satz 1: Ersetzen von 'Innovationsausschreibungsverordnung' durch 'einer Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes'

9
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 32a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 32a Abs. 1: Ersetzung von „Wirtschaft und Energie“ durch „Wirtschaft und Klimaschutz“
§ 32a Abs. 7 Satz 5: Ersetzung von „Wirtschaft und Energie“ durch „Wirtschaft und Klimaschutz“

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 33
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-26 — Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3026
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 33 Abs. 1 Nr. 3: Einfügung der Wörter 'oder der Projektsicherheitsbeitrag' und Streichung des Wortes 'oder'
§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2: Ersetzen von '88d' durch '88f'
§ 33 Abs. 3: Ersetzung von „Wirtschaft und Energie“ durch „Wirtschaft und Klimaschutz“

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 33a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 33a Abs. 4 Nr. 3: Ersetzung von „Wirtschaft und Energie“ durch „Wirtschaft und Klimaschutz“

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@@ -1,11 +1,7 @@
# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-26 — Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3026
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 34 Nr. 1 Buchst. b: Ersetzung des Kommas am Ende durch das Wort 'oder'
§ 34 Nr. 2: Ersetzung des Wortes 'oder' durch einen Punkt
§ 34 Nr. 3: Aufhebung der Nummer 3
§ 34: Einfügung von Absatz 1, Neuenummerierung des bisherigen Wortlauts als Absatz 2

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 34a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 34a: Einfügung eines neuen § 34a

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@@ -1,7 +1,27 @@
# § 35
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-26 — Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3026
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 35 Abs. 4: Ersetzung der Angabe '§ 37d Nummer 2' durch '§ 37d'
§ 35 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c: Ersetzung des Kommas am Ende durch 'und'
§ 35 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d: Ersetzung des Kommas am Ende durch 'und'
§ 35 Abs. 1 Nr. 2: Einfügung von Buchstabe e
§ 35 Abs. 4: Ersetzung der Angabe in der Nummerierung
§ 35 Abs. 8: Neufassung des Absatzes 8
§ 35 Abs. 9: Absatz 9 wird gestrichen
§ 35 Abs. 10: Absatz 10 wird gestrichen
§ 35 Abs. 13: Absatz 13 wird gestrichen
§ 35 Abs. 17 Satz 3: Einfügung von „in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung“
§ 35 Abs. 19a: Absatz 19a wird gestrichen
§ 35 Abs. 22: Einfügung eines neuen Absatzes 22

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@@ -1,11 +1,11 @@
# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 36 Abs. 1: Verlängerung der Frist für die Abgabe von Geboten
§ 36 Abs. 2 Nr. 1: Streichung von 'oder eine Kopie der Meldung an das Register,'
§ 36 Abs. 2: Neue Regelung für die Angabe von Gebotsmengen
§ 36 Abs. 4: Ersetzung von '§ 29 Absatz 1 Nummer 2' durch '§ 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2'
§ 36 Abs. 4: Neue Vorschrift zur Korrektur des Ausschreibungsvolumens
§ 36: § 36 wird gestrichen

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 36b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 36b Abs. 1: Anpassung des Höchstwerts für Zuschläge
§ 36b Abs. 1: Ersetzung von '2021 6 Cent' durch '2023 5,88 Cent'
§ 36b Abs. 2: Neue Regelung für die jährliche Verringerung des Höchstwerts
§ 36b Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von '2022' durch '2025'

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# § 36c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 36c: Aufhebung der Bestimmung
§ 36c: Neufassung des § 36c

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 36d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 36d: Neue Vorschriften für das Zuschlagsverfahren für Windenergieanlagen an Land
Inhaltsübersicht zu § 36d: Markierung von § 36d als weggefallen
§ 36d: Markierung von § 36d als weggefallen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 36g
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 36g Abs. 3: Strukturänderung der Absätze
§ 36g: Streichung des § 36g

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 36h
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 36h Abs. 1: Änderung der Tabelle und Korrekturfaktoren
§ 36h Abs. 1 Satz 2: Einfügung von 'wobei ein Gütefaktor von weniger als 60 Prozent nur für Windenergieanlagen in der Südregion anzuwenden ist'
§ 36h Abs. 1 Tabelle: Neufassung der Tabelle
§ 36h Abs. 1 Satz 4: Neufassung des Satzes

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 36j
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 36j: Einführung von Zusatzgeboten
§ 36j Abs. 4: Ersetzung von 'und 36e bis 36g' durch ', 36e und 36f'

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-26 — Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3026
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 37 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes zur Ergänzung von Beweisen für Solaranlagen
§ 37 Abs. 1 und 2: Neufassung der Absätze 1 und 2
§ 37: § 37 wird gestrichen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 37a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-26 — Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3026
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 37a Satz 2: Neufassung des Satzes zur Verringerung der Sicherheit
§ 37a Satz 2: Ersetzung von '§ 37 Absatz 2 Satz 2' durch '§ 37 Absatz 2 Nummer 2'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 37b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 37b: Änderung des Höchstwerts für Solaranlagen des ersten Segments
§ 37b: Neufassung des § 37b

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 38: Änderung der Zuschlagsbedingungen für Solaranlagen des ersten Segments
§ 38 Abs. 2 Nr. 1: Streichung von 'oder eine Kopie der Meldung an das Register,'
§ 38 Abs. 2 Nr. 3: Streichung von Nummer 3
§ 38 Abs. 2 Nr. 5: Ersetzung von 'Betreiber der Solaranlagen ist' durch 'zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme Betreiber der Solaranlagen war'

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@@ -1,9 +1,11 @@
# § 38a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-26 — Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3026
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 38a Abs. 1: Mehrere Änderungen in den Nummern 3, 4 und 5
§ 38a Abs. 1 Nr. 1: Streichung von 'und der Bieter zum Zeitpunkt der Antragstellung der Anlagenbetreiber ist'
§ 38a Abs. 1 Nr. 6: Aufhebung der Nummer 6
§ 38a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a: Ersetzung des Kommas am Ende durch 'und', Einfügung von ', j oder Nummer 3'
§ 38a Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von '§ 38 Absatz 2 Nummer 3' durch '§ 38 Absatz 2 Nummer 2 und 5'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 38b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 38b: Änderung der Sicherheitsbedingungen für Solaranlagen des ersten Segments
§ 38b Abs. 1: Neue Sätze hinzugefügt, die den anzulegenden Wert für bestimmte Solaranlagen erhöhen

9
eeg_2014/§38c.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 38c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 38c Abs. 1: Neuer Absatz 2 eingefügt, der Anforderungen für Bieter bei Ausschreibungen ergänzt
§ 38c Abs. 2: Bisheriger Absatz 2 wird zu Absatz 3

7
eeg_2014/§38e.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 38e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 38e Abs. 2 Satz 1: Das Jahr 2022 wird durch 2024 ersetzt

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 38g
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-26 — Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3026
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 38g: Neufassung des § 38g zur Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen des zweiten Segments
§ 38g: Neuer § 38h eingefügt, der die Anwendung von § 38b bei Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments regelt

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@@ -1,17 +1,9 @@
# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 39 Abs. 3: Hinzufügung neuer Anforderungen für die Anmeldung von Anlagen
§ 39 Abs. 1 Nummer 2 und 3: Die Wörter 'drei Wochen' werden durch 'vier Wochen' ersetzt
§ 39 Abs. 5: Neuer Absatz 5 für Zuschlagswert von Biomasseanlagen
§ 39 Abs. 4: Erweiterung der Fristen für die Inbetriebnahme von Anlagen
§ 39 Abs. 5: Anpassung der Berechnung der Pönale
§ 39 Abs. 5a: Neue Bestimmungen zur Verlängerung der Fristen bei Zuschlagsverlängerung
§ 39 Abs. 7: Erweiterung der Bestimmungen zur Entwertung der Gebotsmenge
§ 39 Abs. 2 Nummer 1: Die Wörter 'oder eine Kopie der Meldung an das Register' werden gestrichen

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 39b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 39b: Anpassung der Werte für die Anrechnung von Biomasseanlagen
§ 39b Abs. 1: Die Angabe '2021 16,4 Cent' wird durch '2023 16,07 Cent' ersetzt
§ 39b Abs. 2 Satz 1: Das Jahr 2022 wird durch 2024 ersetzt

7
eeg_2014/§39c.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 39c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 39c: Neue Wörter 'nach diesem Gesetz oder der KWK-Ausschreibungsverordnung' eingefügt

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 39d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-26 — Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3026
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 39d Abs. 3 Satz 6, 8, 11 und 13: Ersetzung der Angabe 'des an diesem Gebotstermin ausgeschriebenen Ausschreibungsvolumens' durch 'der an diesem Gebotstermin eingebrachten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote'
§ 39d Abs. 1 Satz 1: Doppelpunkt durch Punkt ersetzt
§ 39d Abs. 2 Satz 1: Doppelpunkt durch Punkt ersetzt
§ 39d Abs. 3 Satz 1: Doppelpunkt durch Punkt ersetzt

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@@ -1,7 +1,23 @@
# § 39g
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-26 — Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3026
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 39g Abs. 5: Mehrere Änderungen in den Nummern 2 und 3
§ 39g Abs. 1 Satz 1: Wörter 'Strom aus' eingefügt
§ 39g Abs. 1 Satz 3: Das Jahr 2021 wird durch 2023 ersetzt
§ 39g Abs. 2 Satz 2: Das Wort 'sechsunddreißigsten' wird durch '60.' ersetzt
§ 39g Abs. 2 Satz 4: Das Wort 'siebenunddreißigsten' wird durch '61.' ersetzt
§ 39g Abs. 3 Satz 2: Das Jahr 2020 wird durch 2022 ersetzt
§ 39g Abs. 5 Nummer 2 Buchstabe a: Komma am Ende durch 'und' ersetzt
§ 39g Abs. 5 Nummer 2 Buchstabe b: Das Wort 'und' wird durch ein Komma ersetzt
§ 39g Abs. 5 Nummer 2 Buchstabe c: Buchstabe c wird aufgehoben
§ 39g Abs. 5 Nummer 3: Neue Formulierung für Nummer 3

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# § 39i
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 39i: Anpassung der Vorschriften für die Anmeldung von Biomasseanlagen
§ 39i Abs. 1 Satz 1: Neue Formulierung für den Anspruch auf Strom aus Biogas
§ 39i: Aufhebung des § 39i
§ 39i Abs. 1a: Neuer Absatz 1a eingefügt, der die Verwendung von Biomethan in Anlagen regelt
§ 39i Abs. 3 Satz 1 Nummer 1: Die Angabe '14,3 Cent' wird durch '14,16 Cent' ersetzt
§ 39i Abs. 3 Satz 1 Nummer 2: Die Angabe '12,54 Cent' wird durch '12,41 Cent' ersetzt
§ 39i Abs. 3 Satz 2: Das Jahr 2022 wird durch 2024 ersetzt
§ 39i Abs. 5: Das Jahr 2021 wird durch 2023 ersetzt

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 39j
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-26 — Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3026
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 39j: Einfügung eines Satzes zur Anwendung von § 39 Abs. 1 Nummer 2 und 3
§ 39j Satz 1: Neue Angaben eingefügt und andere ersetzt
§ 39j Satz 2: Satz 2 wird aufgehoben

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@@ -1,7 +1,13 @@
# § 39k
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 39k: Neue Bestimmungen für Höchstwert von Biomethananlagen
§ 39k Überschrift: Die Wörter 'in der Südregion' werden gestrichen
§ 39k Abs. 1 und 2: Neue Absätze 1 und 2 vorangestellt
§ 39k Abs. 3 Satz 2: Satz 2 wird aufgehoben
§ 39k Abs. 4: Neuer Absatz 4 eingefügt

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 39l
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 39l: Neue Bestimmungen für Zahlungsbestimmungen von Biomethananlagen
§ 39l Abs. 1: Die Angabe '19 Cent' wird durch '19,31 Cent' ersetzt
§ 39l Abs. 2 Satz 1: Das Jahr 2022 wird durch 2024 ersetzt

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# § 39m
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 39m Abs. 2 Satz 1: Die Angabe '15 Prozent' wird durch '10 Prozent' ersetzt

7
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# § 39n
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
Inhaltsübersicht nach § 39n: Einfügung der Inhaltsüberschriften für § 39o, § 39p und § 39q

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# § 39o
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 39o bis 39q: Einfügung neuer Abschnitte zur Bestimmung der Ausschreibungen und besonderen Zahlungsbestimmungen für innovative Konzepte und Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 4: Neue Vorschriften für den Ausbaupfad der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen und Biomasseanlagen.
§ 4: Neufassung des § 4 mit neuen Ausbaupfaden für Windenergie an Land, Solaranlagen und Biomasse.
§ 4 Absatz 2 Satz 5: Ersetzt 'Sind mehrere Gemeinden oder Landkreise betroffen,' durch 'Im Fall des Satzes 4' und fügt 'der Anlage im Bundesgebiet' hinzu.
§ 4 Absatz 2 Sätze 6 und 7: Fügt neue Sätze hinzu, die Regelungen für die Ablehnung von Zahlungen und deren Aufteilung enthalten.
§ 4 Absatz 3 Satz 4: Ersetzt 'Absatz 2 Satz 4' durch 'Absatz 2 Satz 4 bis 7'.
§ 4 Absatz 4: Fügt einen neuen Satz hinzu, der Regelungen für Freiflächenanlagen enthält, und passt die Nummerierung an.
§ 4 Absatz 5: Neue Formulierung für die Erstattung von Zahlungen an Gemeinden oder Landkreise.

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# § 40
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 40: Änderungen an den Werten für verschiedene Energieträger
§ 40 Abs. 1: Mehrere Angaben in Cent werden ersetzt
§ 40 Abs. 5 Satz 1: Das Jahr 2022 wird durch 2024 ersetzt

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# § 41
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 41: Änderungen an den Werten für verschiedene Energieträger
§ 41 Abs. 1: Mehrere Angaben in Cent werden ersetzt
§ 41 Abs. 2: Mehrere Angaben in Cent werden ersetzt
§ 41 Abs. 3 Satz 1: Mehrere Angaben in Cent werden ersetzt
§ 41 Abs. 4 Satz 1: Das Jahr 2022 wird durch 2024 ersetzt

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# § 42
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 42: Neue Bestimmungen für Biomasse
§ 42 Abs. 1: Die Angabe '12,8 Cent' wird durch '12,67 Cent' ersetzt
§ 42: Neuer Satz hinzugefügt, der die Anwendung für Strom aus Biomethan regelt

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# § 43
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 43 Abs. 1: Änderungen an den Werten für Biomasse
§ 43 Abs. 1: Mehrere Angaben in Cent werden ersetzt

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# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 44: Änderungen an den Werten und Bestimmungen für Biomasse
§ 44: Neue Formulierung für den anzulegenden Wert für Strom aus Biogas

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# § 44a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 44a: Änderungen an der Verringerung der anzulegenden Werte
§ 44a Satz 1: Das Jahr 2022 wird durch 2024 ersetzt

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# § 44b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 44b: Änderungen an den Bestimmungen für KWK-Anlagen
§ 44b Abs. 1: Neuer Satz hinzugefügt, der die Anwendung für bestimmte Anlagen regelt

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# § 46
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-26 — Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3026
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 46 Abs. 4: Aufhebung des Absatzes 4
§ 46 Abs. 3: Die Angabe '60 Prozent' wird durch '50 Prozent' ersetzt und neue Wörter eingefügt

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# § 48
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-26 — Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3026
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 48 Abs. 5: Einfügung der Wörter 'in einem Kalenderjahr'
§ 48: Neue Formulierung für den anzulegenden Wert für Strom aus Solaranlagen

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# § 48a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 48a: Einführung des Mieterstromzuschlags für Solaranlagen
§ 48a: Bestimmungen für den Mieterstromzuschlag bei solaren Strahlungsenergie

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# § 49
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-26 — Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3026
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 49: Mehrere Änderungen in den Absätzen 2 und 3
§ 49: Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solaren Strahlungsenergie

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# § 4a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-28 — Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 3138
> Station: 2022-07-28 — Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1237
§ 4a: Einführung eines Strommengenpfades mit jährlichen Zwischenzielen für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien.
§ 4a: Neufassung des § 4a mit neuen Strommengenpfaden für erneuerbare Energien.

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