BGBl. 2021 I S. 1309 · Erlass · Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG)

Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
Inkrafttreten: 2021-06-08
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2021-06-08

BGBl-Id: bgbl1-2021-28-7
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2021-06-08 12:00:00 +00:00
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# AMG_1976 — 2021-05-27
# AMG_1976 — 2021-06-08
- **Titel:** Achte Verordnung zur Änderung EU-rechtlicher Verweisungen im Arzneimittelgesetz
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1164
- **Inkrafttreten:** 2021-05-28 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/25#page=44
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Verweisung auf eine EU-Durchführungsverordnung im Arzneimittelgesetz.
- **Titel:** Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1309
- **Inkrafttreten:** 2021-06-08
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/28#page=53
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert die Versorgung und Pflege durch digitale Innovationen, wie die Einführung digitaler Identitäten, elektronischer Medikationspläne und telemedizinischer Dienste.
## Betroffene Stellen
- § 59d Satz 1 Nummer 1: Ersetzung der Verweisung auf Durchführungsverordnung (EU) 2019/238 durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/621
- § 34 Abs. 1f: Ein neuer Satz 2 wird hinzugefügt, der die Verfügbarkeit einer Fassung des Schulungsmaterials für elektronische Programme vorsieht.
- § 34 Abs. 1h: Ein neuer Absatz 1h wird eingefügt, der die Verfügbarkeit von Informationen über Arzneimittelrisiken für Angehörige der Gesundheitsberufe vorsieht, einschließlich einer Fassung für elektronische Programme.
- § 39 Abs. 2e: Die Wörter 'Absatz 1b und 1d' werden durch 'Absatz 1b, 1d und 1h' ersetzt.
- § 39d Abs. 6: Die Wörter 'Absatz 1b und 1d' werden durch 'Absatz 1b, 1d und 1h' ersetzt.
- § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1: Die Verschreibung darf nur auf einem amtlichen Formblatt erfolgen, das entweder ausgegeben oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird.
- § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3: Es wird hinzugefügt, dass die in elektronischer Form erfolgte Verschreibung der Bundesoberbehörde als elektronische Kopie automatisiert übermittelt werden muss.
## Wortlaut

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- **2021-05-14** · BGBl. 2021 I S. 980 — Verordnung über das Verbot der Verwendung von Frischzellen tierischen Ursprungs bei der Herstellung von Arzneimitteln (Frischzellenverordnung)
- **2021-05-21** · BGBl. 2021 I S. 1087 — Gesetz zur Änderung des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes und weiterer Gesetze
- **2021-05-27** · BGBl. 2021 I S. 1164 — Achte Verordnung zur Änderung EU-rechtlicher Verweisungen im Arzneimittelgesetz
- **2021-06-08** · BGBl. 2021 I S. 1309 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)

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# Stellen dieser Station
- § 59d Satz 1 Nummer 1: Ersetzung der Verweisung auf Durchführungsverordnung (EU) 2019/238 durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/621
- § 34 Abs. 1f: Ein neuer Satz 2 wird hinzugefügt, der die Verfügbarkeit einer Fassung des Schulungsmaterials für elektronische Programme vorsieht.
- § 34 Abs. 1h: Ein neuer Absatz 1h wird eingefügt, der die Verfügbarkeit von Informationen über Arzneimittelrisiken für Angehörige der Gesundheitsberufe vorsieht, einschließlich einer Fassung für elektronische Programme.
- § 39 Abs. 2e: Die Wörter 'Absatz 1b und 1d' werden durch 'Absatz 1b, 1d und 1h' ersetzt.
- § 39d Abs. 6: Die Wörter 'Absatz 1b und 1d' werden durch 'Absatz 1b, 1d und 1h' ersetzt.
- § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1: Die Verschreibung darf nur auf einem amtlichen Formblatt erfolgen, das entweder ausgegeben oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird.
- § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3: Es wird hinzugefügt, dass die in elektronischer Form erfolgte Verschreibung der Bundesoberbehörde als elektronische Kopie automatisiert übermittelt werden muss.

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# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-08-15 — Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1202
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 34 Abs. 1e: Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Komma in Nummer 2, Einfügung von Nummer 3
§ 34 Abs. 1f: Ein neuer Satz 2 wird hinzugefügt, der die Verfügbarkeit einer Fassung des Schulungsmaterials für elektronische Programme vorsieht.
§ 34 Abs. 1h: Ein neuer Absatz 1h wird eingefügt, der die Verfügbarkeit von Informationen über Arzneimittelrisiken für Angehörige der Gesundheitsberufe vorsieht, einschließlich einer Fassung für elektronische Programme.

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# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-05-14 — Verordnung über das Verbot der Verwendung von Frischzellen tierischen Ursprungs bei der Herstellung von Arzneimitteln (Frischzellenverordnung)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 980
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 39 Absatz 1 und 2a: Referenz auf Registrierung von homöopathischen Arzneimitteln
§ 39 Abs. 2e: Die Wörter 'Absatz 1b und 1d' werden durch 'Absatz 1b, 1d und 1h' ersetzt.

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# § 39d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-09-07Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1474
> Station: 2021-06-08Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 37 Abs. 2 Satz 2, § 39 Abs. 3 Satz 2 und § 39d Abs. 9 Satz 2: Ersetzt 'Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz' durch 'Ernährung und Landwirtschaft'
§ 39d Abs. 6: Die Wörter 'Absatz 1b und 1d' werden durch 'Absatz 1b, 1d und 1h' ersetzt.

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# § 48
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-02-13 — Gesetz r den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 148
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5: Neufassung des Textes, der die Bestimmung über die Wiederholte Abgabe eines Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung regelt.
§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1: Die Verschreibung darf nur auf einem amtlichen Formblatt erfolgen, das entweder ausgegeben oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird.
§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3: Es wird hinzugefügt, dass die in elektronischer Form erfolgte Verschreibung der Bundesoberbehörde als elektronische Kopie automatisiert übermittelt werden muss.

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# AMVV — 2020-10-28
# AMVV — 2021-06-08
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der Apothekenbetriebsordnung und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 2260
- **Inkrafttreten:** 2020-11-01; 2020-11-01 (Art. 2 Nummer 1)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/48#page=54
- **Kurz:** Die Verordnung führt Änderungen an der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der Apothekenbetriebsordnung und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel ein, insbesondere hinsichtlich der Verschreibung und Abgabe bestimmter Arzneimittel sowie der Einführung neuer Positionen in Anlagen.
- **Titel:** Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1309
- **Inkrafttreten:** 2021-06-08
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/28#page=53
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert die Versorgung und Pflege durch digitale Innovationen, wie die Einführung digitaler Identitäten, elektronischer Medikationspläne und telemedizinischer Dienste.
## Betroffene Stellen
- § 2 Absatz 3a: Einführung eines neuen Absatzes 3a
- Anlage 1: Mehrere Änderungen an der Anlage 1, insbesondere Ergänzungen und Streichungen von Positionen
- § 3a Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Verschreibung von Arzneimitteln mit Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid auf einem amtlichen Formblatt regelt.
- § 3a Abs. 5 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, der die Vorgehensweise zur Bereitstellung des Formblatts regelt.
- § 3a Abs. 5: Einfügung eines neuen Satzes, der die Abgabe der Erklärungen auf der elektronischen Verschreibung regelt.
- § 3a Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der die öffentliche Bekanntmachung des Formblatts einschließlich der elektronischen Form regelt.
- § 3a Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7, der die wöchentliche Übermittlung der Verschreibungen an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte regelt.
## Wortlaut

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- **2020-02-13** · BGBl. 2020 I S. 148 — Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)
- **2020-02-21** · BGBl. 2020 I S. 234 — Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
- **2020-10-28** · BGBl. 2020 I S. 2260 — Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der Apothekenbetriebsordnung und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
- **2021-06-08** · BGBl. 2021 I S. 1309 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)

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# Stellen dieser Station
- § 2 Absatz 3a: Einführung eines neuen Absatzes 3a
- Anlage 1: Mehrere Änderungen an der Anlage 1, insbesondere Ergänzungen und Streichungen von Positionen
- § 3a Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Verschreibung von Arzneimitteln mit Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid auf einem amtlichen Formblatt regelt.
- § 3a Abs. 5 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, der die Vorgehensweise zur Bereitstellung des Formblatts regelt.
- § 3a Abs. 5: Einfügung eines neuen Satzes, der die Abgabe der Erklärungen auf der elektronischen Verschreibung regelt.
- § 3a Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der die öffentliche Bekanntmachung des Formblatts einschließlich der elektronischen Form regelt.
- § 3a Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7, der die wöchentliche Übermittlung der Verschreibungen an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte regelt.

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# § 3a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-03-28 — Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 366
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 3a Abs. 4: Gültigkeit von Verschreibungen bis zu sechs Tage nach Ausstellung
§ 3a Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Verschreibung von Arzneimitteln mit Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid auf einem amtlichen Formblatt regelt.
§ 3a Abs. 5 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, der die Vorgehensweise zur Bereitstellung des Formblatts regelt.
§ 3a Abs. 5: Einfügung eines neuen Satzes, der die Abgabe der Erklärungen auf der elektronischen Verschreibung regelt.
§ 3a Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der die öffentliche Bekanntmachung des Formblatts einschließlich der elektronischen Form regelt.
§ 3a Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7, der die wöchentliche Übermittlung der Verschreibungen an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte regelt.

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# APOBETRO_1987 — 2021-04-27
# APOBETRO_1987 — 2021-06-08
- **Titel:** Verordnung zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) 2017/745 und die Verordnung (EU) 2017/746 (Medizinprodukte-EU-Anpassungsverordnung MPEUAnpV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 833
- **Inkrafttreten:** 2021-05-26; 2022-05-26 (Artikel 2 und 7); 2021-10-01 (Artikel 5 außer Kraft)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/19#page=17
- **Kurz:** Die Verordnung passt das deutsche Medizinprodukterecht an die EU-Verordnungen 2017/745 und 2017/746 an und hebt gleichzeitig ältere Verordnungen auf.
- **Titel:** Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1309
- **Inkrafttreten:** 2021-06-08
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/28#page=53
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert die Versorgung und Pflege durch digitale Innovationen, wie die Einführung digitaler Identitäten, elektronischer Medikationspläne und telemedizinischer Dienste.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 3: Ersetzen von 'und die Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung' durch 'die Vorschriften des Kapitels 5 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes und die Medizinprodukte-Anwendermelde- und Informationsverordnung'
- § 6 Abs. 4: Ersetzen von 'des Medizinproduktegesetzes' durch 'des Medizinprodukterechts'
- § 16 Abs. 1 Satz 4: Neufassung des Satzes: 'Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung, des Betäubungsmittelgesetzes einschließlich der hierzu erlassenen Verordnungen sowie des Medizinprodukterechts bleiben unberührt.'
- § 17 Abs. 6b Satz 2: Das Datum des Versands oder der elektronischen Übermittlung der Verschreibungen an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist den Angaben nach Satz 1 hinzuzufügen.
## Wortlaut

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- **2020-12-14** · BGBl. 2020 I S. 2870 — Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken
- **2021-03-30** · BGBl. 2021 I S. 370 — Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
- **2021-04-27** · BGBl. 2021 I S. 833 — Verordnung zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) 2017/745 und die Verordnung (EU) 2017/746 (Medizinprodukte-EU-Anpassungsverordnung MPEUAnpV)
- **2021-06-08** · BGBl. 2021 I S. 1309 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 3: Ersetzen von 'und die Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung' durch 'die Vorschriften des Kapitels 5 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes und die Medizinprodukte-Anwendermelde- und Informationsverordnung'
- § 6 Abs. 4: Ersetzen von 'des Medizinproduktegesetzes' durch 'des Medizinprodukterechts'
- § 16 Abs. 1 Satz 4: Neufassung des Satzes: 'Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung, des Betäubungsmittelgesetzes einschließlich der hierzu erlassenen Verordnungen sowie des Medizinprodukterechts bleiben unberührt.'
- § 17 Abs. 6b Satz 2: Das Datum des Versands oder der elektronischen Übermittlung der Verschreibungen an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist den Angaben nach Satz 1 hinzuzufügen.

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-14 — Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2870
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 17: Regelungen für automatisierte Ausgabestationen
§ 17 Abs. 6b Satz 2: Das Datum des Versands oder der elektronischen Übermittlung der Verschreibungen an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist den Angaben nach Satz 1 hinzuzufügen.

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# APOG — 2021-03-30
# APOG — 2021-06-08
- **Titel:** Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 370
- **Inkrafttreten:** 2021-03-31; 2021-01-01 (Artikel 3 Nummer 2); 2021-07-01 (Artikel 9a und 9b)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/12#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Gesetze und Verordnungen, um Regelungen zur Bewältigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite fortzusetzen.
- **Titel:** Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1309
- **Inkrafttreten:** 2021-06-08
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/28#page=53
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert die Versorgung und Pflege durch digitale Innovationen, wie die Einführung digitaler Identitäten, elektronischer Medikationspläne und telemedizinischer Dienste.
## Betroffene Stellen
- § 21 Abs. 2: Es wird ein neuer Satz eingefügt, der sicherstellen soll, dass auch bei Lieferengpässen oder Mehrbedarfen eine ordnungsgemäße Versorgung insbesondere mit Arzneimitteln für Krankenhäuser gewährleistet ist.
- § 11 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'Einlösung elektronischer Verordnungen' durch 'Zuweisung von Verschreibungen in elektronischer Form oder von elektronischen Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form'
- § 11 Abs. 1a: Einfügung von 'Verschreibungen' nach 'auch' und 'oder elektronische Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form' nach 'Form'
- § 25 Abs. 1 Nr. 2a: Einfügung einer neuen Nummer 2a, die Straftaten im Zusammenhang mit der Zuweisung von Verschreibungen in elektronischer Form oder elektronischen Zugangsdaten regelt
- § 25 Abs. 3: Einfügung von 'und 2a' nach 'Absatzes 1 Nr. 2'
## Wortlaut

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- **2020-10-19** · BGBl. 2020 I S. 2115 — Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz PDSG)
- **2020-12-14** · BGBl. 2020 I S. 2870 — Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken
- **2021-03-30** · BGBl. 2021 I S. 370 — Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
- **2021-06-08** · BGBl. 2021 I S. 1309 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)

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@@ -1,3 +1,6 @@
# Stellen dieser Station
- § 21 Abs. 2: Es wird ein neuer Satz eingefügt, der sicherstellen soll, dass auch bei Lieferengpässen oder Mehrbedarfen eine ordnungsgemäße Versorgung insbesondere mit Arzneimitteln für Krankenhäuser gewährleistet ist.
- § 11 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'Einlösung elektronischer Verordnungen' durch 'Zuweisung von Verschreibungen in elektronischer Form oder von elektronischen Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form'
- § 11 Abs. 1a: Einfügung von 'Verschreibungen' nach 'auch' und 'oder elektronische Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form' nach 'Form'
- § 25 Abs. 1 Nr. 2a: Einfügung einer neuen Nummer 2a, die Straftaten im Zusammenhang mit der Zuweisung von Verschreibungen in elektronischer Form oder elektronischen Zugangsdaten regelt
- § 25 Abs. 3: Einfügung von 'und 2a' nach 'Absatzes 1 Nr. 2'

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-10-19 — Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz PDSG)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2115
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 11 Abs. 1: Erweiterung der Bestimmungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, einschließlich der Einlösung elektronischer Verordnungen und der Versorgung von Patienten aus anderen EU/EG-Staaten.
§ 11 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'Einlösung elektronischer Verordnungen' durch 'Zuweisung von Verschreibungen in elektronischer Form oder von elektronischen Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form'
§ 11 Abs. 1a: Neuer Absatz, der die Unzulässigkeit von Dritten regelt, Verschreibungen zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten und dafür einen Vorteil zu fordern oder zu gewähren.
§ 11 Abs. 1a: Einfügung von 'Verschreibungen' nach 'auch' und 'oder elektronische Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form' nach 'Form'

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# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-06-20 — Gesetz zur Änderung der Bundes-Apothekerordnung und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1645
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 25 Abs. 1 Nr. 1: Streichung des Wortes 'wer'
§ 25 Abs. 1 Nr. 2a: Einfügung einer neuen Nummer 2a, die Straftaten im Zusammenhang mit der Zuweisung von Verschreibungen in elektronischer Form oder elektronischen Zugangsdaten regelt
§ 25 Abs. 3: Einfügung von 'und 2a' nach 'Absatzes 1 Nr. 2'

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# BPFLV_1994 — 2020-10-28
# BPFLV_1994 — 2021-06-08
- **Titel:** Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz KHZG)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 2208
- **Inkrafttreten:** 2020-10-29 (ganzes Gesetz, außer den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Bestimmungen); 2020-10-01 (Artikel 5 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, b, c Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe d und Artikel 8 Nummer 2); 2020-05-23 (Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und dd); 2021-01-01 (Artikel 4, 5 Nummer 4, Artikel 9 und 11)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/48#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz führt Maßnahmen zur Verbesserung der Ausstattung und Finanzierung von Krankenhäusern ein, insbesondere durch die Errichtung eines Krankenhauszukunftsfonds.
- **Titel:** Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1309
- **Inkrafttreten:** 2021-06-08
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/28#page=53
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert die Versorgung und Pflege durch digitale Innovationen, wie die Einführung digitaler Identitäten, elektronischer Medikationspläne und telemedizinischer Dienste.
## Betroffene Stellen
- § 5 Abs. 6: Einführung eines Abschlages von bis zu 2 Prozent des Rechnungsbetrags für vollen und teilstationären Fälle, abhängig von der Bereitstellung bestimmter digitaler Dienste.
- § 2 Abs. 4: Einführung eines neuen Absatzes, der die Prüfung der Vergütung für telekonsiliarärztliche Leistungen durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft vorsieht.
- § 5 Abs. 6: Absatz 6 wird zu Absatz 7 und in Satz 3 wird die Verweisnummer von '§ 291a Absatz 7a Satz 3' auf '§ 377 Absatz 3' geändert.
## Wortlaut

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@@ -56,3 +56,4 @@
- **2020-07-16** · BGBl. 2020 I S. 1692 — Verordnung zur Anpassung der DIMDI-Arzneimittelverordnung, der Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten und der Bundespflegesatzverordnung an die gesetzliche Aufgabenübertragung vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und zur weiteren Änderung der Bundespflegesatzverordnung
- **2020-10-19** · BGBl. 2020 I S. 2115 — Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz PDSG)
- **2020-10-28** · BGBl. 2020 I S. 2208 — Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz KHZG)
- **2021-06-08** · BGBl. 2021 I S. 1309 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)

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# Stellen dieser Station
- § 5 Abs. 6: Einführung eines Abschlages von bis zu 2 Prozent des Rechnungsbetrags für vollen und teilstationären Fälle, abhängig von der Bereitstellung bestimmter digitaler Dienste.
- § 2 Abs. 4: Einführung eines neuen Absatzes, der die Prüfung der Vergütung für telekonsiliarärztliche Leistungen durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft vorsieht.
- § 5 Abs. 6: Absatz 6 wird zu Absatz 7 und in Satz 3 wird die Verweisnummer von '§ 291a Absatz 7a Satz 3' auf '§ 377 Absatz 3' geändert.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-12-20 — Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 2789
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 2 Abs. 2 Satz 3: Neufassung des Satzes, der Dialyse und Dolmetscherassistenz für Hörbehinderte als nicht zu den Krankenhausleistungen zählt.
§ 2 Abs. 4: Einführung eines neuen Absatzes, der die Prüfung der Vergütung für telekonsiliarärztliche Leistungen durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft vorsieht.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-10-28 — Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz KHZG)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2208
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 5 Abs. 6: Einführung eines Abschlages von bis zu 2 Prozent des Rechnungsbetrags für vollen und teilstationären Fälle, abhängig von der Bereitstellung bestimmter digitaler Dienste.
§ 5 Abs. 6: Absatz 6 wird zu Absatz 7 und in Satz 3 wird die Verweisnummer von '§ 291a Absatz 7a Satz 3' auf '§ 377 Absatz 3' geändert.

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# BSIG_2009 — 2021-05-27
# BSIG_2009 — 2021-06-08
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1122
- **Inkrafttreten:** 2021-05-28 (ganzes Gesetz, außer Artikel 1 Nummer 4, 6 und 12); 2021-12-01 (Artikel 1 Nummer 4, 6 und 12)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/25#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das BSI-Gesetz, die Außenwirtschaftsverordnung und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch, um die Sicherheit informationstechnischer Systeme zu erhöhen.
- **Titel:** Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1309
- **Inkrafttreten:** 2021-06-08
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/28#page=53
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert die Versorgung und Pflege durch digitale Innovationen, wie die Einführung digitaler Identitäten, elektronischer Medikationspläne und telemedizinischer Dienste.
## Betroffene Stellen
- § 4 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der Regelungen zum Geheimschutz und zur Übermittlung von Protokolldaten enthält.
- § 5 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Speicherung von Protokolldaten regelt.
- § 5 Abs. 2a: Einfügung des neuen Absatzes 2a, der die manuelle Verarbeitung von Protokolldaten vor der Pseudonymisierung regelt.
- § 5a: Einfügung des neuen § 5a, der die Verarbeitung behördeninterner Protokollierungsdaten regelt.
- § 5b: Anpassung des § 5b, der die Zusammenarbeit mit Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse und die Voraussetzungen für Auskunftsverlangen regelt.
- § 5c: Einfügung des neuen § 5c, der die Bestandsdatenauskunft regelt.
- § 7 Abs. 1: Anpassung des Absatzes 1, der die Warnungen und Informationen an die Öffentlichkeit regelt.
- § 7 Abs. 1a: Einfügung des neuen Absatzes 1a, der die Informationspflicht vor Veröffentlichung von Warnungen regelt.
- § 7 Abs. 2: Anpassung des Absatzes 2, der die Warnungen und Empfehlungen an die Öffentlichkeit regelt.
- § 7a: Neufassung des § 7a, der die Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik regelt.
- § 7b: Einfügung des neuen § 7b, der die Detektion von Sicherheitsrisiken und Angriffsmethoden regelt.
- § 7c: Einfügung des neuen § 7c, der die Zusammenarbeit mit Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse regelt.
- § 7d: Einfügung des neuen § 7d, der die Zusammenarbeit mit Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse regelt.
- § 1: Neufassung des § 1 mit neuen Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundesamts
- § 2 Abs. 2: Einführung neuer Sätze zur Schutzwürdigkeit von Informationen und informationsverarbeitenden Systemen
- § 2 Abs. 2 Satz 4: Ersetzung des Wortes 'Unversehrtheit' durch 'Integrität'
- § 2 Abs. 3: Neufassung des ersten Satzes und Ergänzung des zweiten Satzes
- § 2 Abs. 8a: Einführung eines neuen Absatzes 8a zur Definition von Protokollierungsdaten
- § 2 Abs. 9a: Einführung eines neuen Absatzes 9a zur Definition von IT-Produkten
- § 2 Abs. 9b: Einführung eines neuen Absatzes 9b zur Definition von Systemen zur Angriffserkennung
- § 2 Abs. 10 Satz 1 Nummer 1: Ersatz des Wortes 'sowie' durch ein Komma und Ergänzung von 'sowie Siedlungsabfallentsorgung'
- § 2 Abs. 13: Einführung eines neuen Absatzes 13 zur Definition von kritischen Komponenten
- § 2 Abs. 14: Einführung eines neuen Absatzes 14 zur Definition von Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse
- § 3 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des ersten Satzes zur Förderung der Sicherheit in der Informationstechnik
- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2: Streichung des Wortes 'oder'
- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 5a: Einführung einer neuen Nummer 5a zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2019/881
- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 12a: Einführung einer neuen Nummer 12a zur Beratung und Unterstützung der Stellen des Bundes
- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 14: Neufassung der Nummer 14 zur Beratung, Information und Warnung
- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 14a: Einführung einer neuen Nummer 14a zum Verbraucherschutz und Verbraucherinformation
- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 17: Neufassung der Nummer 17 zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 8a bis 8c und 8f
- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 18: Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Semikolon
- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 19: Einführung einer neuen Nummer 19 zur Empfehlung für Identifizierungs- und Authentisierungsverfahren
- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 20: Einführung einer neuen Nummer 20 zur Beschreibung und Veröffentlichung des Stands der Technik
- § 4a: Einführung eines neuen § 4a zur Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes und Betretensrechten
- § 4b: Einführung eines neuen § 4b zur Allgemeinen Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik
- § 8d Abs. 2 Nr. 3: Ersetzt Verweise auf § 291a Abs. 7 Satz 2, § 291b, § 291b Abs. 1a und 1e, § 291b Abs. 1b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch Verweise auf § 306 Abs. 1 Satz 3, § 311 Abs. 6, § 325 und § 327 Abs. 2 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
- § 8d Abs. 3 Nr. 3: Ersetzt Verweise auf § 291a Abs. 7 Satz 2, § 291b, § 291b Abs. 1a und 1e, § 291b Abs. 1b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch Verweise auf § 306 Abs. 1 Satz 3, § 311 Abs. 6, § 325 und § 327 Abs. 2 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
## Wortlaut

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- **2019-11-25** · BGBl. 2019 I S. 1626 — Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU 2. DSAnpUG-EU)
- **2020-06-26** · BGBl. 2020 I S. 1328 — Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
- **2021-05-27** · BGBl. 2021 I S. 1122 — Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
- **2021-06-08** · BGBl. 2021 I S. 1309 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)

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@@ -1,37 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- § 4 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der Regelungen zum Geheimschutz und zur Übermittlung von Protokolldaten enthält.
- § 5 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Speicherung von Protokolldaten regelt.
- § 5 Abs. 2a: Einfügung des neuen Absatzes 2a, der die manuelle Verarbeitung von Protokolldaten vor der Pseudonymisierung regelt.
- § 5a: Einfügung des neuen § 5a, der die Verarbeitung behördeninterner Protokollierungsdaten regelt.
- § 5b: Anpassung des § 5b, der die Zusammenarbeit mit Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse und die Voraussetzungen für Auskunftsverlangen regelt.
- § 5c: Einfügung des neuen § 5c, der die Bestandsdatenauskunft regelt.
- § 7 Abs. 1: Anpassung des Absatzes 1, der die Warnungen und Informationen an die Öffentlichkeit regelt.
- § 7 Abs. 1a: Einfügung des neuen Absatzes 1a, der die Informationspflicht vor Veröffentlichung von Warnungen regelt.
- § 7 Abs. 2: Anpassung des Absatzes 2, der die Warnungen und Empfehlungen an die Öffentlichkeit regelt.
- § 7a: Neufassung des § 7a, der die Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik regelt.
- § 7b: Einfügung des neuen § 7b, der die Detektion von Sicherheitsrisiken und Angriffsmethoden regelt.
- § 7c: Einfügung des neuen § 7c, der die Zusammenarbeit mit Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse regelt.
- § 7d: Einfügung des neuen § 7d, der die Zusammenarbeit mit Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse regelt.
- § 1: Neufassung des § 1 mit neuen Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundesamts
- § 2 Abs. 2: Einführung neuer Sätze zur Schutzwürdigkeit von Informationen und informationsverarbeitenden Systemen
- § 2 Abs. 2 Satz 4: Ersetzung des Wortes 'Unversehrtheit' durch 'Integrität'
- § 2 Abs. 3: Neufassung des ersten Satzes und Ergänzung des zweiten Satzes
- § 2 Abs. 8a: Einführung eines neuen Absatzes 8a zur Definition von Protokollierungsdaten
- § 2 Abs. 9a: Einführung eines neuen Absatzes 9a zur Definition von IT-Produkten
- § 2 Abs. 9b: Einführung eines neuen Absatzes 9b zur Definition von Systemen zur Angriffserkennung
- § 2 Abs. 10 Satz 1 Nummer 1: Ersatz des Wortes 'sowie' durch ein Komma und Ergänzung von 'sowie Siedlungsabfallentsorgung'
- § 2 Abs. 13: Einführung eines neuen Absatzes 13 zur Definition von kritischen Komponenten
- § 2 Abs. 14: Einführung eines neuen Absatzes 14 zur Definition von Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse
- § 3 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des ersten Satzes zur Förderung der Sicherheit in der Informationstechnik
- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2: Streichung des Wortes 'oder'
- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 5a: Einführung einer neuen Nummer 5a zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2019/881
- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 12a: Einführung einer neuen Nummer 12a zur Beratung und Unterstützung der Stellen des Bundes
- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 14: Neufassung der Nummer 14 zur Beratung, Information und Warnung
- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 14a: Einführung einer neuen Nummer 14a zum Verbraucherschutz und Verbraucherinformation
- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 17: Neufassung der Nummer 17 zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 8a bis 8c und 8f
- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 18: Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Semikolon
- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 19: Einführung einer neuen Nummer 19 zur Empfehlung für Identifizierungs- und Authentisierungsverfahren
- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 20: Einführung einer neuen Nummer 20 zur Beschreibung und Veröffentlichung des Stands der Technik
- § 4a: Einführung eines neuen § 4a zur Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes und Betretensrechten
- § 4b: Einführung eines neuen § 4b zur Allgemeinen Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik
- § 8d Abs. 2 Nr. 3: Ersetzt Verweise auf § 291a Abs. 7 Satz 2, § 291b, § 291b Abs. 1a und 1e, § 291b Abs. 1b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch Verweise auf § 306 Abs. 1 Satz 3, § 311 Abs. 6, § 325 und § 327 Abs. 2 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
- § 8d Abs. 3 Nr. 3: Ersetzt Verweise auf § 291a Abs. 7 Satz 2, § 291b, § 291b Abs. 1a und 1e, § 291b Abs. 1b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch Verweise auf § 306 Abs. 1 Satz 3, § 311 Abs. 6, § 325 und § 327 Abs. 2 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

9
bsig_2009/§8d.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 8d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 8d Abs. 2 Nr. 3: Ersetzt Verweise auf § 291a Abs. 7 Satz 2, § 291b, § 291b Abs. 1a und 1e, § 291b Abs. 1b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch Verweise auf § 306 Abs. 1 Satz 3, § 311 Abs. 6, § 325 und § 327 Abs. 2 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 8d Abs. 3 Nr. 3: Ersetzt Verweise auf § 291a Abs. 7 Satz 2, § 291b, § 291b Abs. 1a und 1e, § 291b Abs. 1b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch Verweise auf § 306 Abs. 1 Satz 3, § 311 Abs. 6, § 325 und § 327 Abs. 2 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

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@@ -1,16 +1,16 @@
# BTMG_1981 — 2021-05-21
# BTMG_1981 — 2021-06-08
- **Titel:** Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1096
- **Inkrafttreten:** 2021-05-22 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/24#page=16
- **Kurz:** Die Verordnung fügt in die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes neue Stoffe ein und ändert die Verschreibungsregeln für Substitutionsmittel in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung.
- **Titel:** Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1309
- **Inkrafttreten:** 2021-06-08
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/28#page=53
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert die Versorgung und Pflege durch digitale Innovationen, wie die Einführung digitaler Identitäten, elektronischer Medikationspläne und telemedizinischer Dienste.
## Betroffene Stellen
- Anlage II: Einfügung mehrerer Stoffe
- Anlage III: Einfügung von Remimazolam mit Ausnahmebedingungen
- § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4: Erweiterung der Vorschriften um das Verfahren für die Verschreibung in elektronischer Form
- § 19 Abs. 1 Satz 2: Erweiterung der Vorschriften um die Bereitstellung eines Verfahrens zur Verschreibung von Betäubungsmitteln in elektronischer Form
## Wortlaut

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- **2020-12-03** · BGBl. 2020 I S. 2600 — Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland
- **2021-01-20** · BGBl. 2021 I S. 70 — Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
- **2021-05-21** · BGBl. 2021 I S. 1096 — Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
- **2021-06-08** · BGBl. 2021 I S. 1309 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)

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@@ -1,4 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- Anlage II: Einfügung mehrerer Stoffe
- Anlage III: Einfügung von Remimazolam mit Ausnahmebedingungen
- § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4: Erweiterung der Vorschriften um das Verfahren für die Verschreibung in elektronischer Form
- § 19 Abs. 1 Satz 2: Erweiterung der Vorschriften um die Bereitstellung eines Verfahrens zur Verschreibung von Betäubungsmitteln in elektronischer Form

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@@ -1,11 +1,7 @@
# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-10-25 — Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2192
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 3: Einfügen der Wörter 'oder nach Absatz 1a Satz 1' nach dem Wort 'Verbrauch'
§ 13: Einfügen von Absatz 1a: 'Zur Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant versorgten Palliativpatienten...'
§ 13 Abs. 3 Satz 1: Ersetzen des Wortes 'und' nach 'Krankenhäusern' durch ein Komma und Einfügen von 'Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der Rettungsdienste, Einrichtungen, in denen eine Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, und auf Kauffahrteischiffen'
§ 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4: Erweiterung der Vorschriften um das Verfahren für die Verschreibung in elektronischer Form

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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-03-09 — Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 403
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 19 Abs. 2a: Neuer Absatz zur Kontrolle des Anbaus von Cannabis zu medizinischen Zwecken
§ 19 Abs. 1 Satz 2: Erweiterung der Vorschriften um die Bereitstellung eines Verfahrens zur Verschreibung von Betäubungsmitteln in elektronischer Form

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@@ -1,15 +1,21 @@
# DIGAV — 2020-04-20
# DIGAV — 2021-06-08
- **Titel:** Verordnung über das Verfahren und die Anforderungen zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Gesundheitsanwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung DiGAV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 768
- **Inkrafttreten:** 2020-04-20
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/18#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt das Verfahren und die Anforderungen zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Gesundheitsanwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung.
- **Titel:** Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1309
- **Inkrafttreten:** 2021-06-08
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/28#page=53
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert die Versorgung und Pflege durch digitale Innovationen, wie die Einführung digitaler Identitäten, elektronischer Medikationspläne und telemedizinischer Dienste.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- § 2 Abs. 1 Satz 2: Ersetzen von 'und' durch Kommas und Hinzufügen von zwei neuen Nummern 25 und 26.
- § 4 Abs. 7: Neuer Absatz 7, der ab dem 1. Januar 2023 Anforderungen an die Datensicherheit festlegt.
- § 6a: Neuer § 6a, der die Interoperabilität von digitalen Gesundheitsanwendungen mit der elektronischen Patientenakte regelt.
- § 7 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3, die Anforderungen an die Informationssicherheit und Zertifikate festlegt.
- § 17 Abs. 1 Satz 2: Hinzufügen der Wörter 'und Leistungen der Heilmittelerbringer oder Hebammen'.
- § 20 Abs. 3: Streichung des Wortes 'und', Neufassung von Nummer 6 und Hinzufügen von Nummer 7.
- Anlage 1 (Fragebogen gemäß § 4 Abs. 6): Hinzufügen von Nummer 32a im Unterabschnitt 'Basisanforderungen' und Streichung von Nummern 2 und 3 im Unterabschnitt 'Zusatzanforderungen'.
## Wortlaut

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# Verlauf
- **2020-04-20** · BGBl. 2020 I S. 768 — Verordnung über das Verfahren und die Anforderungen zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Gesundheitsanwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung DiGAV)
- **2021-06-08** · BGBl. 2021 I S. 1309 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)

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@@ -1,2 +1,9 @@
# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 1 Satz 2: Ersetzen von 'und' durch Kommas und Hinzufügen von zwei neuen Nummern 25 und 26.
- § 4 Abs. 7: Neuer Absatz 7, der ab dem 1. Januar 2023 Anforderungen an die Datensicherheit festlegt.
- § 6a: Neuer § 6a, der die Interoperabilität von digitalen Gesundheitsanwendungen mit der elektronischen Patientenakte regelt.
- § 7 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3, die Anforderungen an die Informationssicherheit und Zertifikate festlegt.
- § 17 Abs. 1 Satz 2: Hinzufügen der Wörter 'und Leistungen der Heilmittelerbringer oder Hebammen'.
- § 20 Abs. 3: Streichung des Wortes 'und', Neufassung von Nummer 6 und Hinzufügen von Nummer 7.
- Anlage 1 (Fragebogen gemäß § 4 Abs. 6): Hinzufügen von Nummer 32a im Unterabschnitt 'Basisanforderungen' und Streichung von Nummern 2 und 3 im Unterabschnitt 'Zusatzanforderungen'.

7
digav/§17.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 17 Abs. 1 Satz 2: Hinzufügen der Wörter 'und Leistungen der Heilmittelerbringer oder Hebammen'.

7
digav/§2.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 2 Abs. 1 Satz 2: Ersetzen von 'und' durch Kommas und Hinzufügen von zwei neuen Nummern 25 und 26.

7
digav/§20.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 20 Abs. 3: Streichung des Wortes 'und', Neufassung von Nummer 6 und Hinzufügen von Nummer 7.

9
digav/§4.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 4 Abs. 7: Neuer Absatz 7, der ab dem 1. Januar 2023 Anforderungen an die Datensicherheit festlegt.
Anlage 1 (Fragebogen gemäß § 4 Abs. 6): Hinzufügen von Nummer 32a im Unterabschnitt 'Basisanforderungen' und Streichung von Nummern 2 und 3 im Unterabschnitt 'Zusatzanforderungen'.

7
digav/§6a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 6a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 6a: Neuer § 6a, der die Interoperabilität von digitalen Gesundheitsanwendungen mit der elektronischen Patientenakte regelt.

7
digav/§7.md Normal file
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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 7 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3, die Anforderungen an die Informationssicherheit und Zertifikate festlegt.

17
dvpmg/FASSUNG.md Normal file
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# DVPMG — 2021-06-08
- **Titel:** Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1309
- **Inkrafttreten:** 2021-06-08
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/28#page=53
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert die Versorgung und Pflege durch digitale Innovationen, wie die Einführung digitaler Identitäten, elektronischer Medikationspläne und telemedizinischer Dienste.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
dvpmg/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
dvpmg/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **2021-06-08** · BGBl. 2021 I S. 1309 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)

2
dvpmg/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station

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# ELSG — 2020-05-22
# ELSG — 2021-06-08
- **Titel:** Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 1018
- **Inkrafttreten:** 2020-05-23 (ganzes Gesetz, außer den in den Absätzen 1a bis 8 genannten Bestimmungen); 2020-05-14 (Artikel 1 Nummer 14, Artikel 3 Nummer 4 und Artikel 4 Nummer 4); 2020-01-01 (Artikel 9 und 10); 2020-03-01 (Artikel 7 und 8); 2020-03-28 (Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe c Absatz 2, Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a und Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b Absatz 5a); 2020-04-24 (Artikel 15 Absatz 1 und 3); 2020-04-30 (Artikel 3 Nummer 2); 2021-01-01 (Artikel 2 Nummer 2); 2021-04-01 (Artikel 2 Nummer 1)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/23#page=60
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Gesetze, um den Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zu verbessern. Es betrifft insbesondere das Infektionsschutzgesetz, das Krankenhausfinanzierungsgesetz und das Sozialgesetzbuch.
- **Titel:** Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1309
- **Inkrafttreten:** 2021-06-08
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/28#page=53
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert die Versorgung und Pflege durch digitale Innovationen, wie die Einführung digitaler Identitäten, elektronischer Medikationspläne und telemedizinischer Dienste.
## Betroffene Stellen
- Inhaltsübersicht zu § 149: Neue Formulierung der Inhaltsübersicht zu § 149
- Inhaltsübersicht nach § 150: Einfügung der Inhaltsübersicht zu § 150a
- § 5 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes 7 in § 5
- § 149 Überschrift: Neue Formulierung der Überschrift von § 149
- § 149 Abs. 1: Bestehender Wortlaut wird Absatz 1
- § 149 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 149
- § 149 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3 in § 149
- § 150 Abs. 4 Satz 1: Neue Formulierung von Absatz 4 Satz 1 in § 150
- § 150 Abs. 5a: Einfügung eines neuen Absatzes 5a in § 150
- § 150 Abs. 5b: Einfügung eines neuen Absatzes 5b in § 150
- § 150 Abs. 5c: Einfügung eines neuen Absatzes 5c in § 150
- § 150 Abs. 5d: Einfügung eines neuen Absatzes 5d in § 150
- § 150 Abs. 6: Ersetzung der Angabe '5' durch '5d' in Absatz 6
- § 150a: Einfügung eines neuen § 150a
- Inhaltsübersicht: Einfügung von neuen Angaben zu § 21a, § 39a, § 40a, § 40b, § 78a, § 106c, § 125a
- § 7a Abs. 2: Einfügung von Sätzen zur barrierefreien digitalen Pflegeberatung und Datenschutz
- § 8 Abs. 8 Satz 1: Ersetzung von '2021' durch '2023'
- § 17 Abs. 1a: Einfügung von Regelungen zur Nutzung von digitalen Anwendungen
- § 21a: Neuer Paragraph zur Versicherungspflicht bei Mitgliedern von Solidargemeinschaften
- § 23 Abs. 4a: Neuer Paragraph zur Versicherungspflicht für Mitglieder von Solidargemeinschaften
- § 26 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von '§ 20 oder § 21' durch '§ 20, § 21 oder § 21a Absatz 1'
- § 27 Satz 1: Ersetzung von '§§ 20 oder 21' durch '§ 20, § 21 oder § 21a Absatz 1'
- § 28 Abs. 1: Einfügung von neuen Nummern 16 und 17 zur ergänzenden Unterstützung und Leistungsanspruch
- § 28a Abs. 1: Einfügung von neuen Nummern 9 und 10 zur ergänzenden Unterstützung und Leistungsanspruch
- § 39a: Neuer Paragraph zur ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
- § 40a: Neuer Paragraph zu digitalen Pflegeanwendungen
- § 40b: Neuer Paragraph zum Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen
- § 45 Abs. 1: Einfügung eines Satzes zur Anbietung digitaler Pflegeskurse
- § 45c Abs. 1: Einfügung eines Satzes zur Berücksichtigung digitaler Anwendungen
- § 45d: Einfügung eines Satzes zur Berücksichtigung digitaler Anwendungen
- § 48 Abs. 3 Satz 2: Einfügung von Regelungen für Mitglieder von Solidargemeinschaften
- § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2: Ersetzung von '§ 20 oder des § 21' durch '§ 20, des § 21 oder des § 21a'
- § 53c Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von '§ 415' durch '§ 412'
- § 59: Einfügung von Regelungen für Mitglieder von Solidargemeinschaften
- § 75 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1: Einfügung von Regelungen zur ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
- § 78a: Neuer Paragraph zu Verträgen über digitale Pflegeanwendungen und Verzeichnis
## Wortlaut

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@@ -6,3 +6,4 @@
- **2018-12-14** · BGBl. 2018 I S. 2394 — Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz PpSG)
- **2019-05-10** · BGBl. 2019 I S. 646 — Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz TSVG)
- **2020-05-22** · BGBl. 2020 I S. 1018 — Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
- **2021-06-08** · BGBl. 2021 I S. 1309 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)

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@@ -1,16 +1,24 @@
# Stellen dieser Station
- Inhaltsübersicht zu § 149: Neue Formulierung der Inhaltsübersicht zu § 149
- Inhaltsübersicht nach § 150: Einfügung der Inhaltsübersicht zu § 150a
- § 5 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes 7 in § 5
- § 149 Überschrift: Neue Formulierung der Überschrift von § 149
- § 149 Abs. 1: Bestehender Wortlaut wird Absatz 1
- § 149 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 149
- § 149 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3 in § 149
- § 150 Abs. 4 Satz 1: Neue Formulierung von Absatz 4 Satz 1 in § 150
- § 150 Abs. 5a: Einfügung eines neuen Absatzes 5a in § 150
- § 150 Abs. 5b: Einfügung eines neuen Absatzes 5b in § 150
- § 150 Abs. 5c: Einfügung eines neuen Absatzes 5c in § 150
- § 150 Abs. 5d: Einfügung eines neuen Absatzes 5d in § 150
- § 150 Abs. 6: Ersetzung der Angabe '5' durch '5d' in Absatz 6
- § 150a: Einfügung eines neuen § 150a
- Inhaltsübersicht: Einfügung von neuen Angaben zu § 21a, § 39a, § 40a, § 40b, § 78a, § 106c, § 125a
- § 7a Abs. 2: Einfügung von Sätzen zur barrierefreien digitalen Pflegeberatung und Datenschutz
- § 8 Abs. 8 Satz 1: Ersetzung von '2021' durch '2023'
- § 17 Abs. 1a: Einfügung von Regelungen zur Nutzung von digitalen Anwendungen
- § 21a: Neuer Paragraph zur Versicherungspflicht bei Mitgliedern von Solidargemeinschaften
- § 23 Abs. 4a: Neuer Paragraph zur Versicherungspflicht für Mitglieder von Solidargemeinschaften
- § 26 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von '§ 20 oder § 21' durch '§ 20, § 21 oder § 21a Absatz 1'
- § 27 Satz 1: Ersetzung von '§§ 20 oder 21' durch '§ 20, § 21 oder § 21a Absatz 1'
- § 28 Abs. 1: Einfügung von neuen Nummern 16 und 17 zur ergänzenden Unterstützung und Leistungsanspruch
- § 28a Abs. 1: Einfügung von neuen Nummern 9 und 10 zur ergänzenden Unterstützung und Leistungsanspruch
- § 39a: Neuer Paragraph zur ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
- § 40a: Neuer Paragraph zu digitalen Pflegeanwendungen
- § 40b: Neuer Paragraph zum Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen
- § 45 Abs. 1: Einfügung eines Satzes zur Anbietung digitaler Pflegeskurse
- § 45c Abs. 1: Einfügung eines Satzes zur Berücksichtigung digitaler Anwendungen
- § 45d: Einfügung eines Satzes zur Berücksichtigung digitaler Anwendungen
- § 48 Abs. 3 Satz 2: Einfügung von Regelungen für Mitglieder von Solidargemeinschaften
- § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2: Ersetzung von '§ 20 oder des § 21' durch '§ 20, des § 21 oder des § 21a'
- § 53c Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von '§ 415' durch '§ 412'
- § 59: Einfügung von Regelungen für Mitglieder von Solidargemeinschaften
- § 75 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1: Einfügung von Regelungen zur ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
- § 78a: Neuer Paragraph zu Verträgen über digitale Pflegeanwendungen und Verzeichnis

7
elsg/§17.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 17 Abs. 1a: Einfügung von Regelungen zur Nutzung von digitalen Anwendungen

7
elsg/§21a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 21a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 21a: Neuer Paragraph zur Versicherungspflicht bei Mitgliedern von Solidargemeinschaften

7
elsg/§23.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 23 Abs. 4a: Neuer Paragraph zur Versicherungspflicht für Mitglieder von Solidargemeinschaften

7
elsg/§26.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 26 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von '§ 20 oder § 21' durch '§ 20, § 21 oder § 21a Absatz 1'

7
elsg/§27.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 27 Satz 1: Ersetzung von '§§ 20 oder 21' durch '§ 20, § 21 oder § 21a Absatz 1'

7
elsg/§28.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 28 Abs. 1: Einfügung von neuen Nummern 16 und 17 zur ergänzenden Unterstützung und Leistungsanspruch

7
elsg/§28a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 28a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 28a Abs. 1: Einfügung von neuen Nummern 9 und 10 zur ergänzenden Unterstützung und Leistungsanspruch

7
elsg/§39a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 39a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 39a: Neuer Paragraph zur ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen

7
elsg/§40a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 40a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 40a: Neuer Paragraph zu digitalen Pflegeanwendungen

7
elsg/§40b.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 40b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 40b: Neuer Paragraph zum Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 45
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-09-12 — Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz - PQsG)
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 2320
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 45 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von 'kann' durch 'soll'
§ 45 Abs. 1: Einfügung eines Satzes zur Anbietung digitaler Pflegeskurse

7
elsg/§45c.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 45c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 45c Abs. 1: Einfügung eines Satzes zur Berücksichtigung digitaler Anwendungen

7
elsg/§45d.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 45d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 45d: Einfügung eines Satzes zur Berücksichtigung digitaler Anwendungen

7
elsg/§48.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 48
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 48 Abs. 3 Satz 2: Einfügung von Regelungen für Mitglieder von Solidargemeinschaften

7
elsg/§49.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 49
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 49 Abs. 1 Satz 1 und 2: Ersetzung von '§ 20 oder des § 21' durch '§ 20, des § 21 oder des § 21a'

7
elsg/§53c.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 53c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 53c Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von '§ 415' durch '§ 412'

7
elsg/§59.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 59
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 59: Einfügung von Regelungen für Mitglieder von Solidargemeinschaften

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 75
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-09-12 — Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz - PQsG)
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 2320
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 75 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6: Änderungen in den Absätzen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 zur Vereinbarung von Personalrichtwerten und Verfahren
§ 75 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1: Einfügung von Regelungen zur ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen

7
elsg/§78a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 78a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 78a: Neuer Paragraph zu Verträgen über digitale Pflegeanwendungen und Verzeichnis

7
elsg/§7a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 7a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 7a Abs. 2: Einfügung von Sätzen zur barrierefreien digitalen Pflegeberatung und Datenschutz

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-12-14 — Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz PpSG)
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 2394
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 8 Abs. 5 bis 10: Neue Absätze zur Finanzierung und Vergütungszuschlägen für Pflegeeinrichtungen
§ 8 Abs. 8 Satz 1: Ersetzung von '2021' durch '2023'

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@@ -0,0 +1,21 @@
# FÜNFTE-NOVELLE-ZUM-FÜNFTEN-BUCH-SOZIALGESETZBUCH — 2021-06-08
- **Titel:** Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1309
- **Inkrafttreten:** 2021-06-08
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/28#page=53
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert die Versorgung und Pflege durch digitale Innovationen, wie die Einführung digitaler Identitäten, elektronischer Medikationspläne und telemedizinischer Dienste.
## Betroffene Stellen
- § 394: Neue Vorschriften zur Übermittlung von Daten durch Ärzte und Einrichtungen
- § 397 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Ordnungswidrigkeit bei unbefugtem Zugriff auf Daten
- § 397 Abs. 2a Num. 1: Neue Vorschriften zur Ordnungswidrigkeit bei unbefugter Nutzung der Telematikinfrastruktur
- § 399 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Strafbarkeit bei unbefugtem Zugriff auf oder Weitergabe von Daten
- Fünfzehntes Kapitel: Neue Übergangsvorschriften für verschiedene Aspekte der gesetzlichen Krankenversicherung
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2021-06-08** · BGBl. 2021 I S. 1309 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)

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@@ -0,0 +1,7 @@
# Stellen dieser Station
- § 394: Neue Vorschriften zur Übermittlung von Daten durch Ärzte und Einrichtungen
- § 397 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Ordnungswidrigkeit bei unbefugtem Zugriff auf Daten
- § 397 Abs. 2a Num. 1: Neue Vorschriften zur Ordnungswidrigkeit bei unbefugter Nutzung der Telematikinfrastruktur
- § 399 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Strafbarkeit bei unbefugtem Zugriff auf oder Weitergabe von Daten
- Fünfzehntes Kapitel: Neue Übergangsvorschriften für verschiedene Aspekte der gesetzlichen Krankenversicherung

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# § 394
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 394: Neue Vorschriften zur Übermittlung von Daten durch Ärzte und Einrichtungen

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# § 397
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 397 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Ordnungswidrigkeit bei unbefugtem Zugriff auf Daten
§ 397 Abs. 2a Num. 1: Neue Vorschriften zur Ordnungswidrigkeit bei unbefugter Nutzung der Telematikinfrastruktur

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# § 399
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 399 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Strafbarkeit bei unbefugtem Zugriff auf oder Weitergabe von Daten

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# FÜNFTE-VERORDNUNG-ZUR-ÄNDERUNG-DER-TELEMATIK-INFRASTRUKTUR — 2021-06-08
- **Titel:** Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1309
- **Inkrafttreten:** 2021-06-08
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/28#page=53
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert die Versorgung und Pflege durch digitale Innovationen, wie die Einführung digitaler Identitäten, elektronischer Medikationspläne und telemedizinischer Dienste.
## Betroffene Stellen
- § 326 Abs. 7: Neue Absätze 7 und 8 eingefügt, die Regeln für die Berücksichtigung von Qualitätsaussagen und die Anpassung des Absatzes 5 enthalten.
- § 326 Abs. 5: Absatz 5 wird zu Absatz 8 und um zusätzliche Wörter erweitert.
- § 326 Abs. 6: Absatz 6 wird aufgehoben.
- § 327 Abs. 7 Satz 1: Neuer Wortlaut für die Kosten der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 2.
- § 327 Abs. 7 Satz 2: Wörter gestrichen, die die Kostenregelung betreffen.
- § 327 Abs. 8 Satz 2: Zusätzliche Wörter eingefügt, die telemedizinische Konsilien betreffen.
- § 331: Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung wird aufgehoben.
- § 331 Abs. 5: Neuer Absatz 5 eingefügt, der Regeln für die Nutzung von Prüfnutzeridentitäten enthält.
- § 331 Abs. 6: Absatz 6 wird neu gefasst, um Kostenregelungen zu klären.
- § 333 Abs. 4: Neuer Wortlaut für die Kosten der Überprüfung von Anbietern und Anwendungen.
- § 334 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2: Wörter zur elektronischen Erklärung zur Organ- und Gewebespende gestrichen.
- § 334 Abs. 1 Satz 2 Nummer 5: Wort „sowie“ durch Komma ersetzt.
- § 334 Abs. 1 Satz 2 Nummer 6: Punkt am Ende durch „und“ ersetzt.
- § 334 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7: Neue Nummer 7 zur elektronischen Patientenkurzakte eingefügt.
- § 334 Abs. 2: Neuer Satz angefügt, der die technische Überführung von Anwendungen ab dem 1. Juli 2023 regelt.
- § 336 Abs. 1: Angaben und Wörter angepasst, um die digitale Identität zu berücksichtigen.
- § 336 Abs. 1: Neuer Satz angefügt, der die Anwendung von Satz 1 einschränkt.
- § 336 Abs. 2: Angaben und Wörter angepasst, um die digitale Identität zu berücksichtigen.
- § 336 Abs. 2: Neuer Satz angefügt, der die Anwendung von Satz 1 einschränkt.
- § 336 Abs. 3: Wörter zur elektronischen Gesundheitskarte und digitalen Identität eingefügt.
- § 336 Abs. 5: Angaben und Wörter angepasst, um die digitale Identität zu berücksichtigen.
- § 336 Abs. 5 Nummer 3: Neue Formulierung für die nachträgliche sichere Identifikation.
- § 336 Abs. 5 Nummer 4: Neue Nummer 4 zur Zustellung der elektronischen Gesundheitskarte an Vertreter oder Betreuer eingefügt.
- § 336 Abs. 6 Satz 1: Wörter zur technischen Verwendung der digitalen Identität eingefügt.
- § 337 Abs. 1: Neuer Wortlaut, der die Rechte der Versicherten zur Auslesung und Übermittlung von Daten regelt.
- § 337 Abs. 2: Angaben und Wörter angepasst, um die digitale Identität zu berücksichtigen.
- § 337 Abs. 2: Neuer Satz angefügt, der die Anwendung von Satz 1 einschränkt.
- § 337 Abs. 2 Satz 3: Angaben angepasst, um die digitale Identität zu berücksichtigen.
- § 338: Neuer § 338, der Regeln für barrierefreie Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte enthält.
- § 339 Abs. 1 Satz 1: Angaben angepasst, um die digitale Identität zu berücksichtigen.
- § 339 Abs. 3 Satz 1: Neuer Wortlaut, der die Authentifizierung von Leistungserbringern regelt.
- § 339 Abs. 4: Angaben und Wörter angepasst, um die digitale Identität zu berücksichtigen.
- § 339 Abs. 4: Neuer Satz angefügt, der die Anwendung von Satz 1 einschränkt.
- § 339 Abs. 5 Satz 1: Neuer Wortlaut, der die Autorisierung von Personen ohne elektronischen Heilberufsausweis regelt.
- § 340: Neue Absätze 6 bis 8 eingefügt, die Regeln für digitale Identitäten im Gesundheitswesen enthalten.
- § 341 Abs. 2: Angaben und Wörter angepasst, um die digitale Identität zu berücksichtigen.
- § 342 Abs. 2: Neue Nummer 3 eingefügt, die die Abgabe, Änderung und Widerruf von elektronischen Erklärungen zur Organ- und Gewebespende regelt.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2021-06-08** · BGBl. 2021 I S. 1309 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)

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# Stellen dieser Station
- § 326 Abs. 7: Neue Absätze 7 und 8 eingefügt, die Regeln für die Berücksichtigung von Qualitätsaussagen und die Anpassung des Absatzes 5 enthalten.
- § 326 Abs. 5: Absatz 5 wird zu Absatz 8 und um zusätzliche Wörter erweitert.
- § 326 Abs. 6: Absatz 6 wird aufgehoben.
- § 327 Abs. 7 Satz 1: Neuer Wortlaut für die Kosten der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 2.
- § 327 Abs. 7 Satz 2: Wörter gestrichen, die die Kostenregelung betreffen.
- § 327 Abs. 8 Satz 2: Zusätzliche Wörter eingefügt, die telemedizinische Konsilien betreffen.
- § 331: Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung wird aufgehoben.
- § 331 Abs. 5: Neuer Absatz 5 eingefügt, der Regeln für die Nutzung von Prüfnutzeridentitäten enthält.
- § 331 Abs. 6: Absatz 6 wird neu gefasst, um Kostenregelungen zu klären.
- § 333 Abs. 4: Neuer Wortlaut für die Kosten der Überprüfung von Anbietern und Anwendungen.
- § 334 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2: Wörter zur elektronischen Erklärung zur Organ- und Gewebespende gestrichen.
- § 334 Abs. 1 Satz 2 Nummer 5: Wort „sowie“ durch Komma ersetzt.
- § 334 Abs. 1 Satz 2 Nummer 6: Punkt am Ende durch „und“ ersetzt.
- § 334 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7: Neue Nummer 7 zur elektronischen Patientenkurzakte eingefügt.
- § 334 Abs. 2: Neuer Satz angefügt, der die technische Überführung von Anwendungen ab dem 1. Juli 2023 regelt.
- § 336 Abs. 1: Angaben und Wörter angepasst, um die digitale Identität zu berücksichtigen.
- § 336 Abs. 1: Neuer Satz angefügt, der die Anwendung von Satz 1 einschränkt.
- § 336 Abs. 2: Angaben und Wörter angepasst, um die digitale Identität zu berücksichtigen.
- § 336 Abs. 2: Neuer Satz angefügt, der die Anwendung von Satz 1 einschränkt.
- § 336 Abs. 3: Wörter zur elektronischen Gesundheitskarte und digitalen Identität eingefügt.
- § 336 Abs. 5: Angaben und Wörter angepasst, um die digitale Identität zu berücksichtigen.
- § 336 Abs. 5 Nummer 3: Neue Formulierung für die nachträgliche sichere Identifikation.
- § 336 Abs. 5 Nummer 4: Neue Nummer 4 zur Zustellung der elektronischen Gesundheitskarte an Vertreter oder Betreuer eingefügt.
- § 336 Abs. 6 Satz 1: Wörter zur technischen Verwendung der digitalen Identität eingefügt.
- § 337 Abs. 1: Neuer Wortlaut, der die Rechte der Versicherten zur Auslesung und Übermittlung von Daten regelt.
- § 337 Abs. 2: Angaben und Wörter angepasst, um die digitale Identität zu berücksichtigen.
- § 337 Abs. 2: Neuer Satz angefügt, der die Anwendung von Satz 1 einschränkt.
- § 337 Abs. 2 Satz 3: Angaben angepasst, um die digitale Identität zu berücksichtigen.
- § 338: Neuer § 338, der Regeln für barrierefreie Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte enthält.
- § 339 Abs. 1 Satz 1: Angaben angepasst, um die digitale Identität zu berücksichtigen.
- § 339 Abs. 3 Satz 1: Neuer Wortlaut, der die Authentifizierung von Leistungserbringern regelt.
- § 339 Abs. 4: Angaben und Wörter angepasst, um die digitale Identität zu berücksichtigen.
- § 339 Abs. 4: Neuer Satz angefügt, der die Anwendung von Satz 1 einschränkt.
- § 339 Abs. 5 Satz 1: Neuer Wortlaut, der die Autorisierung von Personen ohne elektronischen Heilberufsausweis regelt.
- § 340: Neue Absätze 6 bis 8 eingefügt, die Regeln für digitale Identitäten im Gesundheitswesen enthalten.
- § 341 Abs. 2: Angaben und Wörter angepasst, um die digitale Identität zu berücksichtigen.
- § 342 Abs. 2: Neue Nummer 3 eingefügt, die die Abgabe, Änderung und Widerruf von elektronischen Erklärungen zur Organ- und Gewebespende regelt.

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# § 326
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 326 Abs. 7: Neue Absätze 7 und 8 eingefügt, die Regeln für die Berücksichtigung von Qualitätsaussagen und die Anpassung des Absatzes 5 enthalten.
§ 326 Abs. 5: Absatz 5 wird zu Absatz 8 und um zusätzliche Wörter erweitert.
§ 326 Abs. 6: Absatz 6 wird aufgehoben.

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# § 327
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 327 Abs. 7 Satz 1: Neuer Wortlaut für die Kosten der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 2.
§ 327 Abs. 7 Satz 2: Wörter gestrichen, die die Kostenregelung betreffen.
§ 327 Abs. 8 Satz 2: Zusätzliche Wörter eingefügt, die telemedizinische Konsilien betreffen.

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# § 331
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 331: Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung wird aufgehoben.
§ 331 Abs. 5: Neuer Absatz 5 eingefügt, der Regeln für die Nutzung von Prüfnutzeridentitäten enthält.
§ 331 Abs. 6: Absatz 6 wird neu gefasst, um Kostenregelungen zu klären.

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# § 333
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 333 Abs. 4: Neuer Wortlaut für die Kosten der Überprüfung von Anbietern und Anwendungen.

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# § 334
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2: Wörter zur elektronischen Erklärung zur Organ- und Gewebespende gestrichen.
§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nummer 5: Wort „sowie“ durch Komma ersetzt.
§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nummer 6: Punkt am Ende durch „und“ ersetzt.
§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7: Neue Nummer 7 zur elektronischen Patientenkurzakte eingefügt.
§ 334 Abs. 2: Neuer Satz angefügt, der die technische Überführung von Anwendungen ab dem 1. Juli 2023 regelt.

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# § 336
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 336 Abs. 1: Angaben und Wörter angepasst, um die digitale Identität zu berücksichtigen.
§ 336 Abs. 1: Neuer Satz angefügt, der die Anwendung von Satz 1 einschränkt.
§ 336 Abs. 2: Angaben und Wörter angepasst, um die digitale Identität zu berücksichtigen.
§ 336 Abs. 2: Neuer Satz angefügt, der die Anwendung von Satz 1 einschränkt.
§ 336 Abs. 3: Wörter zur elektronischen Gesundheitskarte und digitalen Identität eingefügt.
§ 336 Abs. 5: Angaben und Wörter angepasst, um die digitale Identität zu berücksichtigen.
§ 336 Abs. 5 Nummer 3: Neue Formulierung für die nachträgliche sichere Identifikation.
§ 336 Abs. 5 Nummer 4: Neue Nummer 4 zur Zustellung der elektronischen Gesundheitskarte an Vertreter oder Betreuer eingefügt.
§ 336 Abs. 6 Satz 1: Wörter zur technischen Verwendung der digitalen Identität eingefügt.

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@@ -0,0 +1,13 @@
# § 337
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 337 Abs. 1: Neuer Wortlaut, der die Rechte der Versicherten zur Auslesung und Übermittlung von Daten regelt.
§ 337 Abs. 2: Angaben und Wörter angepasst, um die digitale Identität zu berücksichtigen.
§ 337 Abs. 2: Neuer Satz angefügt, der die Anwendung von Satz 1 einschränkt.
§ 337 Abs. 2 Satz 3: Angaben angepasst, um die digitale Identität zu berücksichtigen.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 338
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 338: Neuer § 338, der Regeln für barrierefreie Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte enthält.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# § 339
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 339 Abs. 1 Satz 1: Angaben angepasst, um die digitale Identität zu berücksichtigen.
§ 339 Abs. 3 Satz 1: Neuer Wortlaut, der die Authentifizierung von Leistungserbringern regelt.
§ 339 Abs. 4: Angaben und Wörter angepasst, um die digitale Identität zu berücksichtigen.
§ 339 Abs. 4: Neuer Satz angefügt, der die Anwendung von Satz 1 einschränkt.
§ 339 Abs. 5 Satz 1: Neuer Wortlaut, der die Autorisierung von Personen ohne elektronischen Heilberufsausweis regelt.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 340
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 340: Neue Absätze 6 bis 8 eingefügt, die Regeln für digitale Identitäten im Gesundheitswesen enthalten.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 341
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 341 Abs. 2: Angaben und Wörter angepasst, um die digitale Identität zu berücksichtigen.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 342
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 342 Abs. 2: Neue Nummer 3 eingefügt, die die Abgabe, Änderung und Widerruf von elektronischen Erklärungen zur Organ- und Gewebespende regelt.

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@@ -0,0 +1,27 @@
# FÜNFTE-VERORDNUNG-ZUR-ÄNDERUNG-DER-VERORDNUNG-EU-2016-679 — 2021-06-08
- **Titel:** Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1309
- **Inkrafttreten:** 2021-06-08
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/28#page=53
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert die Versorgung und Pflege durch digitale Innovationen, wie die Einführung digitaler Identitäten, elektronischer Medikationspläne und telemedizinischer Dienste.
## Betroffene Stellen
- § 334 Abs. 1 Satz 2 Nummer 4 und 7: Daten des elektronischen Medikationsplans und der elektronischen Patientenkurzakte können ab dem 1. Juli 2023 barrierefrei über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts zugänglich gemacht werden.
- § 336 Abs. 2: Versicherte können ab dem 1. Januar 2022 auf Informationen des Nationalen Gesundheitsportals barrierefrei zugreifen.
- § 341 Abs. 2 Nummer 9: Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen können ab dem 1. Januar 2023 in die elektronische Patientenakte übermittelt und gespeichert werden.
- § 343 Abs. 1 Satz 3 Nummer 21: Neue Nummer 21 ermöglicht die Übermittlung von Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen in die elektronische Patientenakte ab dem 1. Januar 2023.
- § 349 Abs. 3: Anpassungen an die Nummern 4 und 7, um die neuen Funktionen der elektronischen Patientenakte zu berücksichtigen.
- § 351: Erweiterung der Überschrift und Einführung neuer Absätze 2 und 3 zur Übermittlung von Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen in die elektronische Patientenakte.
- § 352: Anpassungen an die Nummern 5, 8, 9, 10, 11, 13 und 14, um die neuen Funktionen der elektronischen Patientenakte zu berücksichtigen.
- § 354 Abs. 2: Einführung neuer Absätze 2a bis 2d zur Festlegung der semantischen und syntaktischen Interoperabilität von Daten.
- § 355: Erweiterung der Überschrift und Einführung neuer Absätze 2a bis 2d zur Festlegung der semantischen und syntaktischen Interoperabilität von Daten.
- § 356: Anpassungen an die Absätze 1, 2, 3 und 4 zur Überführung von Hinweisen auf Organ- und Gewebespende in die elektronische Patientenkurzakte.
- § 357: Anpassungen an die Absätze 1, 2, 3 und Einführung neuer Absätze 4 und 5 zur Überführung von Hinweisen auf Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen in die elektronische Patientenkurzakte.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2021-06-08** · BGBl. 2021 I S. 1309 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)

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# Stellen dieser Station
- § 334 Abs. 1 Satz 2 Nummer 4 und 7: Daten des elektronischen Medikationsplans und der elektronischen Patientenkurzakte können ab dem 1. Juli 2023 barrierefrei über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts zugänglich gemacht werden.
- § 336 Abs. 2: Versicherte können ab dem 1. Januar 2022 auf Informationen des Nationalen Gesundheitsportals barrierefrei zugreifen.
- § 341 Abs. 2 Nummer 9: Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen können ab dem 1. Januar 2023 in die elektronische Patientenakte übermittelt und gespeichert werden.
- § 343 Abs. 1 Satz 3 Nummer 21: Neue Nummer 21 ermöglicht die Übermittlung von Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen in die elektronische Patientenakte ab dem 1. Januar 2023.
- § 349 Abs. 3: Anpassungen an die Nummern 4 und 7, um die neuen Funktionen der elektronischen Patientenakte zu berücksichtigen.
- § 351: Erweiterung der Überschrift und Einführung neuer Absätze 2 und 3 zur Übermittlung von Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen in die elektronische Patientenakte.
- § 352: Anpassungen an die Nummern 5, 8, 9, 10, 11, 13 und 14, um die neuen Funktionen der elektronischen Patientenakte zu berücksichtigen.
- § 354 Abs. 2: Einführung neuer Absätze 2a bis 2d zur Festlegung der semantischen und syntaktischen Interoperabilität von Daten.
- § 355: Erweiterung der Überschrift und Einführung neuer Absätze 2a bis 2d zur Festlegung der semantischen und syntaktischen Interoperabilität von Daten.
- § 356: Anpassungen an die Absätze 1, 2, 3 und 4 zur Überführung von Hinweisen auf Organ- und Gewebespende in die elektronische Patientenkurzakte.
- § 357: Anpassungen an die Absätze 1, 2, 3 und Einführung neuer Absätze 4 und 5 zur Überführung von Hinweisen auf Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen in die elektronische Patientenkurzakte.

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# § 334
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nummer 4 und 7: Daten des elektronischen Medikationsplans und der elektronischen Patientenkurzakte können ab dem 1. Juli 2023 barrierefrei über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts zugänglich gemacht werden.

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# § 336
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-08 — Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz DVPMG)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309
§ 336 Abs. 2: Versicherte können ab dem 1. Januar 2022 auf Informationen des Nationalen Gesundheitsportals barrierefrei zugreifen.

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