Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1309 Inkrafttreten: 2021-06-08 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2021-06-08 BGBl-Id: bgbl1-2021-28-7
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- § 2 Abs. 4: Einführung eines neuen Absatzes, der die Prüfung der Vergütung für telekonsiliarärztliche Leistungen durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft vorsieht.
- § 5 Abs. 6: Absatz 6 wird zu Absatz 7 und in Satz 3 wird die Verweisnummer von '§ 291a Absatz 7a Satz 3' auf '§ 377 Absatz 3' geändert.