BGBl. 1961 I S. 1373 · Änderung · Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373 Inkrafttreten: 1961-08-26 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1961-08-25 BGBl-Id: bgbl1-1961-68-8
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# BBG_2009 — 1961-08-25
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 1361
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- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 1373
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- **Inkrafttreten:** 1961-08-26
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/68#page=1363
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert bestehende Vorschriften im Beamten- und Besoldungsrecht.
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/68#page=1375
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Wehrsoldgesetz, um Vorschriften zu Wehrsold und Vergütungen anzupassen.
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## Betroffene Stellen
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- § 36 Abs. 1 Nr. 1: Streichung des Kommas und des Wortes 'Unterstaatssekretäre' nach 'Staatssekretäre'
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- § 72 Abs. 1 Satz 1: Änderung der regulären Arbeitszeit auf durchschnittlich 45 Stunden pro Woche
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- § 36 Abs. 1 Nr. 1: Streichung des Kommas und des Wortes 'Unterstaatssekretäre'
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- § 72 Abs. 1 Satz 1: Änderung der maximalen wöchentlichen Arbeitszeit auf 45 Stunden
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- § 72 Abs. 1 Satz 2: Streichung des zweiten Satzes
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- § 72 Abs. 3: Ersetzung des Wortes 'sechzig' durch 'sechsundfünfzig'
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- § 72 Abs. 3: Erhöhung der maximalen Arbeitszeit auf 56 Stunden
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- § 80a: Einführung einer Jubiläumszuwendung für Beamte
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- § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b: Hinzufügung des Wortes 'oder' nach 'Schuldienst'
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- § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und d: Einführung neuer Buchstaben c und d für hauptberufliche Tätigkeit in Fraktionen und kommunalen Spitzenverbänden
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- § 116a: Neufassung des § 116a zur Berücksichtigung von Vorbildungszeiten
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- § 118 Abs. 1: Ersetzung des Punktes am Satzende durch einen Strichpunkt und Hinzufügung eines Halbsatzes
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- § 118 Abs. 1 Satz 3: Änderung des Prozentsatzes für die Berechnung der Ruhegehaltsbezüge
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- § 122 Abs. 1: Neufassung des § 122 Abs. 1 zur Berechnung des Sterbegeldes
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- § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b: Hinzufügung von Buchstaben c und d
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- § 116a: Neufassung des § 116a
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- § 118 Abs. 1 Satz 1: Hinzufügung eines Halbsatzes
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- § 118 Abs. 1 Satz 3: Änderung des Prozentsatzes für die Berechnung des Ruhegehalts
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- § 122 Abs. 1: Neufassung des § 122 Abs. 1
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- § 122 Abs. 2: Ersetzung des Wortes 'Hinterbliebene' durch 'Anspruchsberechtigte'
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- § 122 Abs. 3: Streichung des Absatzes 3
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- § 124a: Einführung des § 124a zur Regelung der Witwenabfindung
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- § 125 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3: Hinzufügung der Worte 'oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes' nach 'schuldlos'
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- § 130: Hinzufügung der Worte 'oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes' nach 'schuldlos'
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- § 131: Neufassung des § 131 zur Beginnzeit der Zahlung von Witwen- und Waisengeld
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- § 132 Satz 1: Hinzufügung der Worte 'oder aus überwiegendem Verschulden der Ehefrau' nach 'schuldlos'
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- § 135 Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes zur Berücksichtigung des Weges von und nach der Familienwohnung
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- § 125 Abs. 2 Satz 1: Hinzufügung der Worte 'oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes'
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- § 125 Abs. 3: Hinzufügung der Worte 'oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes'
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- § 130: Hinzufügung der Worte 'oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes'
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- § 131: Neufassung des § 131
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- § 132 Satz 1: Hinzufügung der Worte 'oder aus überwiegendem Verschulden der Ehefrau'
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- § 135 Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes zur Regelung des Weges von und nach der Familienwohnung
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- § 139 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Dienstbezügen' durch 'Dienstbezügen, dem Unterhaltszuschuß'
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- § 140 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz: Ersetzung der Worte 'hinter sechsundsechzigzweidrittel' durch 'hinter fünfundsiebzig'
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- § 141: Neufassung der Nummer 2 und Streichung der Nummer 3
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- § 141a: Einführung des § 141a zur Bemessung des Unfallruhegehaltes
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- § 144: Neufassung des § 144 Abs. 1 und Hinzufügung des Abs. 3
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- § 141: Neufassung des § 141
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- § 141a: Einführung des § 141a zur Regelung des Unfallruhegehaltes
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- § 144: Neufassung des § 144
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- § 145: Hinzufügung eines Satzes zur Anwendung des § 141a Satz 2
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- § 152: Neufassung des § 152 Abs. 1 und Streichung von Teilen des Abs. 2
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- § 156 Abs. 1: Neufassung des § 156 Abs. 1 zur Anwendung des Ortszuschlags
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- § 157 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung des Strichpunkts am Ende des ersten Halbsatzes durch einen Punkt und Streichung des zweiten Halbsatzes
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- § 158: Neufassung des § 158 Abs. 2 und 4 sowie Hinzufügung von Teilen im Abs. 5
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- § 160 Abs. 2 Nr. 3: Neufassung der Nummer 3 zur Berechnung des Witwengeldes
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- § 165 Abs. 2 Nr. 2: Hinzufügung der Worte 'des Wohnsitzes im Inland sowie' nach 'Verlegung'
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- § 180: Neufassung des § 180 Abs. 1, 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz, 2 Nr. 2 und 4
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- § 181b: Einführung des § 181b zur Versorgung von Beamten, die in Kriegsgefangenschaft waren
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- § 152: Neufassung des § 152
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- § 156 Abs. 1: Neufassung des § 156 Abs. 1
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- § 157 Abs. 1 Satz 2: Streichung des zweiten Halbsatzes
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- § 158: Neufassung des § 158
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- § 160 Abs. 2 Nr. 3: Neufassung des § 160 Abs. 2 Nr. 3
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- § 165 Abs. 2 Nr. 2: Hinzufügung der Worte 'des Wohnsitzes im Inland sowie'
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- § 180: Neufassung des § 180
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- § 181b: Einführung des § 181b zur Regelung der Versorgung bei Kriegsgefangenschaft
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## Wortlaut
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- **1961-05-27** · BGBl. 1961 I S. 596 — Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundespatentgericht
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- **1961-08-25** · BGBl. 1961 I S. 1349 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
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- **1961-08-25** · BGBl. 1961 I S. 1361 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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- **1961-08-25** · BGBl. 1961 I S. 1373 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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# Stellen dieser Station
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- § 36 Abs. 1 Nr. 1: Streichung des Kommas und des Wortes 'Unterstaatssekretäre' nach 'Staatssekretäre'
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- § 72 Abs. 1 Satz 1: Änderung der regulären Arbeitszeit auf durchschnittlich 45 Stunden pro Woche
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- § 36 Abs. 1 Nr. 1: Streichung des Kommas und des Wortes 'Unterstaatssekretäre'
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- § 72 Abs. 1 Satz 1: Änderung der maximalen wöchentlichen Arbeitszeit auf 45 Stunden
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- § 72 Abs. 1 Satz 2: Streichung des zweiten Satzes
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- § 72 Abs. 3: Ersetzung des Wortes 'sechzig' durch 'sechsundfünfzig'
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- § 72 Abs. 3: Erhöhung der maximalen Arbeitszeit auf 56 Stunden
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- § 80a: Einführung einer Jubiläumszuwendung für Beamte
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- § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b: Hinzufügung des Wortes 'oder' nach 'Schuldienst'
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- § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und d: Einführung neuer Buchstaben c und d für hauptberufliche Tätigkeit in Fraktionen und kommunalen Spitzenverbänden
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- § 116a: Neufassung des § 116a zur Berücksichtigung von Vorbildungszeiten
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- § 118 Abs. 1: Ersetzung des Punktes am Satzende durch einen Strichpunkt und Hinzufügung eines Halbsatzes
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- § 118 Abs. 1 Satz 3: Änderung des Prozentsatzes für die Berechnung der Ruhegehaltsbezüge
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- § 122 Abs. 1: Neufassung des § 122 Abs. 1 zur Berechnung des Sterbegeldes
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- § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b: Hinzufügung von Buchstaben c und d
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- § 116a: Neufassung des § 116a
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- § 118 Abs. 1 Satz 1: Hinzufügung eines Halbsatzes
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- § 118 Abs. 1 Satz 3: Änderung des Prozentsatzes für die Berechnung des Ruhegehalts
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- § 122 Abs. 1: Neufassung des § 122 Abs. 1
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- § 122 Abs. 2: Ersetzung des Wortes 'Hinterbliebene' durch 'Anspruchsberechtigte'
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- § 122 Abs. 3: Streichung des Absatzes 3
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- § 124a: Einführung des § 124a zur Regelung der Witwenabfindung
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- § 125 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3: Hinzufügung der Worte 'oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes' nach 'schuldlos'
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- § 130: Hinzufügung der Worte 'oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes' nach 'schuldlos'
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- § 131: Neufassung des § 131 zur Beginnzeit der Zahlung von Witwen- und Waisengeld
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- § 132 Satz 1: Hinzufügung der Worte 'oder aus überwiegendem Verschulden der Ehefrau' nach 'schuldlos'
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- § 135 Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes zur Berücksichtigung des Weges von und nach der Familienwohnung
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- § 125 Abs. 2 Satz 1: Hinzufügung der Worte 'oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes'
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- § 125 Abs. 3: Hinzufügung der Worte 'oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes'
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- § 130: Hinzufügung der Worte 'oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes'
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- § 131: Neufassung des § 131
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- § 132 Satz 1: Hinzufügung der Worte 'oder aus überwiegendem Verschulden der Ehefrau'
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- § 135 Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes zur Regelung des Weges von und nach der Familienwohnung
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- § 139 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Dienstbezügen' durch 'Dienstbezügen, dem Unterhaltszuschuß'
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- § 140 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz: Ersetzung der Worte 'hinter sechsundsechzigzweidrittel' durch 'hinter fünfundsiebzig'
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- § 141: Neufassung der Nummer 2 und Streichung der Nummer 3
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- § 141a: Einführung des § 141a zur Bemessung des Unfallruhegehaltes
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- § 144: Neufassung des § 144 Abs. 1 und Hinzufügung des Abs. 3
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- § 141: Neufassung des § 141
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- § 141a: Einführung des § 141a zur Regelung des Unfallruhegehaltes
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- § 144: Neufassung des § 144
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- § 145: Hinzufügung eines Satzes zur Anwendung des § 141a Satz 2
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- § 152: Neufassung des § 152 Abs. 1 und Streichung von Teilen des Abs. 2
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- § 156 Abs. 1: Neufassung des § 156 Abs. 1 zur Anwendung des Ortszuschlags
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- § 157 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung des Strichpunkts am Ende des ersten Halbsatzes durch einen Punkt und Streichung des zweiten Halbsatzes
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- § 158: Neufassung des § 158 Abs. 2 und 4 sowie Hinzufügung von Teilen im Abs. 5
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- § 160 Abs. 2 Nr. 3: Neufassung der Nummer 3 zur Berechnung des Witwengeldes
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- § 165 Abs. 2 Nr. 2: Hinzufügung der Worte 'des Wohnsitzes im Inland sowie' nach 'Verlegung'
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- § 180: Neufassung des § 180 Abs. 1, 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz, 2 Nr. 2 und 4
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- § 181b: Einführung des § 181b zur Versorgung von Beamten, die in Kriegsgefangenschaft waren
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- § 152: Neufassung des § 152
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- § 156 Abs. 1: Neufassung des § 156 Abs. 1
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- § 157 Abs. 1 Satz 2: Streichung des zweiten Halbsatzes
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- § 158: Neufassung des § 158
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- § 160 Abs. 2 Nr. 3: Neufassung des § 160 Abs. 2 Nr. 3
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- § 165 Abs. 2 Nr. 2: Hinzufügung der Worte 'des Wohnsitzes im Inland sowie'
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- § 180: Neufassung des § 180
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- § 181b: Einführung des § 181b zur Regelung der Versorgung bei Kriegsgefangenschaft
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# § 116
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b: Hinzufügung des Wortes 'oder' nach 'Schuldienst'
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§ 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und d: Einführung neuer Buchstaben c und d für hauptberufliche Tätigkeit in Fraktionen und kommunalen Spitzenverbänden
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§ 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b: Hinzufügung von Buchstaben c und d
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# § 116a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 116a: Neufassung des § 116a zur Berücksichtigung von Vorbildungszeiten
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§ 116a: Neufassung des § 116a
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# § 118
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 118 Abs. 1: Ersetzung des Punktes am Satzende durch einen Strichpunkt und Hinzufügung eines Halbsatzes
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§ 118 Abs. 1 Satz 1: Hinzufügung eines Halbsatzes
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§ 118 Abs. 1 Satz 3: Änderung des Prozentsatzes für die Berechnung der Ruhegehaltsbezüge
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§ 118 Abs. 1 Satz 3: Änderung des Prozentsatzes für die Berechnung des Ruhegehalts
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# § 122
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 122 Abs. 1: Neufassung des § 122 Abs. 1 zur Berechnung des Sterbegeldes
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§ 122 Abs. 1: Neufassung des § 122 Abs. 1
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§ 122 Abs. 2: Ersetzung des Wortes 'Hinterbliebene' durch 'Anspruchsberechtigte'
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# § 124a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 124a: Einführung des § 124a zur Regelung der Witwenabfindung
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# § 125
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 125 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3: Hinzufügung der Worte 'oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes' nach 'schuldlos'
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§ 125 Abs. 2 Satz 1: Hinzufügung der Worte 'oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes'
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§ 125 Abs. 3: Hinzufügung der Worte 'oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes'
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# § 130
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 130: Hinzufügung der Worte 'oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes' nach 'schuldlos'
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§ 130: Hinzufügung der Worte 'oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes'
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# § 131
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 131: Neufassung des § 131 zur Beginnzeit der Zahlung von Witwen- und Waisengeld
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§ 131: Neufassung des § 131
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# § 132
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 132 Satz 1: Hinzufügung der Worte 'oder aus überwiegendem Verschulden der Ehefrau' nach 'schuldlos'
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§ 132 Satz 1: Hinzufügung der Worte 'oder aus überwiegendem Verschulden der Ehefrau'
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# § 135
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 135 Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes zur Berücksichtigung des Weges von und nach der Familienwohnung
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§ 135 Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes zur Regelung des Weges von und nach der Familienwohnung
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# § 139
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 139 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Dienstbezügen' durch 'Dienstbezügen, dem Unterhaltszuschuß'
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# § 140
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 140 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz: Ersetzung der Worte 'hinter sechsundsechzigzweidrittel' durch 'hinter fünfundsiebzig'
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# § 141
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 141: Neufassung der Nummer 2 und Streichung der Nummer 3
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§ 141: Neufassung des § 141
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# § 141a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 141a: Einführung des § 141a zur Bemessung des Unfallruhegehaltes
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§ 141a: Einführung des § 141a zur Regelung des Unfallruhegehaltes
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# § 144
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 144: Neufassung des § 144 Abs. 1 und Hinzufügung des Abs. 3
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§ 144: Neufassung des § 144
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# § 145
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 145: Hinzufügung eines Satzes zur Anwendung des § 141a Satz 2
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# § 152
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 152: Neufassung des § 152 Abs. 1 und Streichung von Teilen des Abs. 2
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§ 152: Neufassung des § 152
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# § 156
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 156 Abs. 1: Neufassung des § 156 Abs. 1 zur Anwendung des Ortszuschlags
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§ 156 Abs. 1: Neufassung des § 156 Abs. 1
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# § 157
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 157 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung des Strichpunkts am Ende des ersten Halbsatzes durch einen Punkt und Streichung des zweiten Halbsatzes
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§ 157 Abs. 1 Satz 2: Streichung des zweiten Halbsatzes
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# § 158
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 158: Neufassung des § 158 Abs. 2 und 4 sowie Hinzufügung von Teilen im Abs. 5
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§ 158: Neufassung des § 158
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# § 160
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 160 Abs. 2 Nr. 3: Neufassung der Nummer 3 zur Berechnung des Witwengeldes
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§ 160 Abs. 2 Nr. 3: Neufassung des § 160 Abs. 2 Nr. 3
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# § 165
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 165 Abs. 2 Nr. 2: Hinzufügung der Worte 'des Wohnsitzes im Inland sowie' nach 'Verlegung'
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§ 165 Abs. 2 Nr. 2: Hinzufügung der Worte 'des Wohnsitzes im Inland sowie'
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# § 180
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 180: Neufassung des § 180 Abs. 1, 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz, 2 Nr. 2 und 4
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§ 180: Neufassung des § 180
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# § 181b
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 181b: Einführung des § 181b zur Versorgung von Beamten, die in Kriegsgefangenschaft waren
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§ 181b: Einführung des § 181b zur Regelung der Versorgung bei Kriegsgefangenschaft
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# § 36
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 36 Abs. 1 Nr. 1: Streichung des Kommas und des Wortes 'Unterstaatssekretäre' nach 'Staatssekretäre'
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§ 36 Abs. 1 Nr. 1: Streichung des Kommas und des Wortes 'Unterstaatssekretäre'
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# § 72
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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||||
> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 72 Abs. 1 Satz 1: Änderung der regulären Arbeitszeit auf durchschnittlich 45 Stunden pro Woche
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§ 72 Abs. 1 Satz 1: Änderung der maximalen wöchentlichen Arbeitszeit auf 45 Stunden
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§ 72 Abs. 1 Satz 2: Streichung des zweiten Satzes
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§ 72 Abs. 3: Ersetzung des Wortes 'sechzig' durch 'sechsundfünfzig'
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§ 72 Abs. 3: Erhöhung der maximalen Arbeitszeit auf 56 Stunden
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 80a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 80a: Einführung einer Jubiläumszuwendung für Beamte
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@@ -1,41 +1,36 @@
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# GESETZ-ZUR-REGELUNG-DER-WIEDERGUTMACHUNG — 1961-08-25
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 1361
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- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 1373
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- **Inkrafttreten:** 1961-08-26
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/68#page=1363
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert bestehende Vorschriften im Beamten- und Besoldungsrecht.
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/68#page=1375
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Wehrsoldgesetz, um Vorschriften zu Wehrsold und Vergütungen anzupassen.
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## Betroffene Stellen
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- § 35 Abs. 2: Es wird ein neuer Satz 2 angefügt, der den Anspruch gemäß Satz 1 bei Beendigung der Wiederverwendung oder Wiederanstellung sowie mit der Entstehung des Anspruchs aus § 10 Abs. 3 Satz 1 oder aus § 21 a Abs. 2 erlöschen lässt.
|
||||
- Artikel IV des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes: Nummer 1 Satz 2 wird neu gefasst, um die Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft bei erneuter Entscheidung zu klären. In Nummer 2 werden die Worte 'vor dem Inkrafttreten' durch 'vor der Verkündung' ersetzt. Es wird eine neue Nummer 6 angefügt, die die Erstattung von Arbeitnehmeranteilen und freiwillig entrichteten Beiträgen regelt.
|
||||
- § 31 f: Es wird ein neuer § 31 f eingefügt, der die Versorgungsansprüche von Geschädigten in Berlin regelt.
|
||||
- § 31 g: Es wird ein neuer § 31 g eingefügt, der das allgemeine Dienstalter von Beamten, deren Beförderung verzögert wurde, regelt.
|
||||
- § 31 h: Es wird ein neuer § 31 h eingefügt, der einen Unterhaltsbeitrag für Geschädigte berechtigt, deren Übernahme in den Vorbereitungsdienst unterblieb.
|
||||
- § 1 Abs. 1: Ersetzt 'Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung' durch 'Bundesentschädigungsgesetz'.
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||||
- § 1 Abs. 2: Ersetzt 'vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201)' durch '(BVFG)'.
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||||
- § 2 Abs. 2: Neuer Wortlaut für Absatz 2, der die Anwendung von Absatz 1 auf bestimmte Personen einschränkt.
|
||||
- § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Streicht 'sofern sie am 30. Januar 1933 Körperschaftsrechte hatten'.
|
||||
- § 2a Abs. 1: Fügt neue Sätze hinzu, die die Berücksichtigung von Nichtgebietskörperschaften regeln.
|
||||
- § 2a Abs. 4: Einfügt neuen Absatz 4, der die Gleichstellung von geschädigten Angehörigen regelt.
|
||||
- § 2b Abs. 2: Ersetzt 'in Gewahrsam gehalten werden' durch 'in Gewahrsam genommen sind oder werden'.
|
||||
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a: Fügt 'als früherer Häftling im Sinne des § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes oder' hinzu.
|
||||
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c: Neuer Wortlaut für Buchstabe c, der die Rückkehr aus fremden Staaten regelt.
|
||||
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d: Neuer Wortlaut für Buchstabe d, der Sowjetzonenflüchtlinge regelt.
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||||
- § 3 Abs. 1 Satz 2: Streicht den zweiten Satz von Absatz 1.
|
||||
- § 3 Abs. 4: Einfügt neuen Absatz 4, der die Wiedergutmachung für Hinterbliebene regelt.
|
||||
- § 9 Abs. 2 Satz 1: Fügt 'und nach dem 8. Mai 1945 seine Dienstlaufbahn im Geltungsbereich dieses Gesetzes hätte fortsetzen können.' hinzu.
|
||||
- § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5: Neuer Wortlaut für Satz 4 und 5, der die ruhegehaltfähige Dienstzeit regelt.
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||||
- § 10 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt den Punkt durch ein Semikolon und fügt 'bei Hochschullehrein treten an die Stelle des Ruhegehaltes die Entpflichtetenbezüge' hinzu.
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||||
- § 10 Abs. 1 Satz 2: Neuer Wortlaut für Satz 2, der die Wiederanstellung bei Dienstunfähigkeit oder Erreichung der Altersgrenze regelt.
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||||
- § 10 Abs. 2: Fügt 'Satz 1' hinzu.
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||||
- § 10 Abs. 3 Satz 2: Neuer Wortlaut für Satz 2, der die Anwendung von Absatz 1 Satz 2 bei Dienstunfähigkeit oder Erreichung der Altersgrenze regelt.
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||||
- § 10a: Einfügt neuen § 10a, der die Belassung im Ruhestand regelt.
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||||
- § 11a Abs. 1 Satz 2: Fügt 'Satz 2' hinzu.
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||||
- § 11a Abs. 2: Neuer Wortlaut für Absatz 2, der die Heimkehr und den Wiedergutmachungsantrag regelt.
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||||
- § 11b: Einfügt neuen § 11b, der Ruhestandsbeamte regelt.
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||||
- § 1 Abs. 1: Ersetzt 'des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG)' durch 'des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG)'
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||||
- § 1 Abs. 2: Ersetzt 'vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201)' durch '(BVFG)'
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||||
- § 2 Abs. 2: Neuer Wortlaut für Absatz 2, der die Anwendung von Absatz 1 auf bestimmte Personen einschränkt
|
||||
- § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Streicht 'sofern sie am 30. Januar 1933 Körperschaftsrechte hatten'
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||||
- § 2a Abs. 1: Fügt neue Sätze hinzu, die die Berücksichtigung von Nichtgebietskörperschaften regeln
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||||
- § 2a Abs. 4: Einfügt neuen Absatz 4, der die Gleichstellung von geschädigten Angehörigen regelt
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||||
- § 2b Abs. 2: Ersetzt 'in Gewahrsam gehalten werden' durch 'in Gewahrsam genommen sind oder werden'
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||||
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a: Fügt 'als früherer Häftling im Sinne des § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes oder' hinzu
|
||||
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c: Neuer Wortlaut für Buchstabe c, der die Rückkehr aus fremden Staaten regelt
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||||
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d: Neuer Wortlaut für Buchstabe d, der Sowjetzonenflüchtlinge regelt
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||||
- § 3 Abs. 1 Satz 2: Streicht Satz 2
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||||
- § 3 Abs. 4: Einfügt neuen Absatz 4, der die Wiedergutmachung für Hinterbliebene regelt
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||||
- § 9 Abs. 2 Satz 1: Fügt 'und nach dem 8. Mai 1945 seine Dienstlaufbahn im Geltungsbereich dieses Gesetzes hätte fortsetzen können' hinzu
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||||
- § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5: Neuer Wortlaut für Satz 4 und 5, der die ruhegehaltfähige Dienstzeit regelt
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||||
- § 10 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt Punkt durch Semikolon und fügt 'bei Hochschullehrein treten an die Stelle des Ruhegehaltes die Entpflichtetenbezüge' hinzu
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||||
- § 10 Abs. 1 Satz 2: Neuer Wortlaut für Satz 2, der die Wiederanstellung bei Dienstunfähigkeit oder Erreichung der Altersgrenze regelt
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||||
- § 10 Abs. 2: Fügt 'Satz 1' hinzu
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- § 10 Abs. 3 Satz 2: Neuer Wortlaut für Satz 2, der die Anwendung von Absatz 1 Satz 2 regelt
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- § 10a: Einfügt neuen § 10a, der die Belassung im Ruhestand regelt
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- § 11a Abs. 1 Satz 2: Fügt 'Satz 2' hinzu
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- § 11a Abs. 2: Neuer Wortlaut für Absatz 2, der die Heimkehr und den Wiedergutmachungsantrag regelt
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- § 11b: Einfügt neuen § 11b, der Ruhestandsbeamte regelt
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## Wortlaut
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@@ -6,3 +6,4 @@
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- **1956-07-09** · BGBl. 1956 I S. 643 — Verordnung zur Durchführung des § 31 d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
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||||
- **1961-08-25** · BGBl. 1961 I S. 1349 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
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||||
- **1961-08-25** · BGBl. 1961 I S. 1361 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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||||
- **1961-08-25** · BGBl. 1961 I S. 1373 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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@@ -1,29 +1,24 @@
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# Stellen dieser Station
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- § 35 Abs. 2: Es wird ein neuer Satz 2 angefügt, der den Anspruch gemäß Satz 1 bei Beendigung der Wiederverwendung oder Wiederanstellung sowie mit der Entstehung des Anspruchs aus § 10 Abs. 3 Satz 1 oder aus § 21 a Abs. 2 erlöschen lässt.
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||||
- Artikel IV des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes: Nummer 1 Satz 2 wird neu gefasst, um die Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft bei erneuter Entscheidung zu klären. In Nummer 2 werden die Worte 'vor dem Inkrafttreten' durch 'vor der Verkündung' ersetzt. Es wird eine neue Nummer 6 angefügt, die die Erstattung von Arbeitnehmeranteilen und freiwillig entrichteten Beiträgen regelt.
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||||
- § 31 f: Es wird ein neuer § 31 f eingefügt, der die Versorgungsansprüche von Geschädigten in Berlin regelt.
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- § 31 g: Es wird ein neuer § 31 g eingefügt, der das allgemeine Dienstalter von Beamten, deren Beförderung verzögert wurde, regelt.
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- § 31 h: Es wird ein neuer § 31 h eingefügt, der einen Unterhaltsbeitrag für Geschädigte berechtigt, deren Übernahme in den Vorbereitungsdienst unterblieb.
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||||
- § 1 Abs. 1: Ersetzt 'Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung' durch 'Bundesentschädigungsgesetz'.
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- § 1 Abs. 2: Ersetzt 'vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201)' durch '(BVFG)'.
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- § 2 Abs. 2: Neuer Wortlaut für Absatz 2, der die Anwendung von Absatz 1 auf bestimmte Personen einschränkt.
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- § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Streicht 'sofern sie am 30. Januar 1933 Körperschaftsrechte hatten'.
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- § 2a Abs. 1: Fügt neue Sätze hinzu, die die Berücksichtigung von Nichtgebietskörperschaften regeln.
|
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- § 2a Abs. 4: Einfügt neuen Absatz 4, der die Gleichstellung von geschädigten Angehörigen regelt.
|
||||
- § 2b Abs. 2: Ersetzt 'in Gewahrsam gehalten werden' durch 'in Gewahrsam genommen sind oder werden'.
|
||||
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a: Fügt 'als früherer Häftling im Sinne des § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes oder' hinzu.
|
||||
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c: Neuer Wortlaut für Buchstabe c, der die Rückkehr aus fremden Staaten regelt.
|
||||
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d: Neuer Wortlaut für Buchstabe d, der Sowjetzonenflüchtlinge regelt.
|
||||
- § 3 Abs. 1 Satz 2: Streicht den zweiten Satz von Absatz 1.
|
||||
- § 3 Abs. 4: Einfügt neuen Absatz 4, der die Wiedergutmachung für Hinterbliebene regelt.
|
||||
- § 9 Abs. 2 Satz 1: Fügt 'und nach dem 8. Mai 1945 seine Dienstlaufbahn im Geltungsbereich dieses Gesetzes hätte fortsetzen können.' hinzu.
|
||||
- § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5: Neuer Wortlaut für Satz 4 und 5, der die ruhegehaltfähige Dienstzeit regelt.
|
||||
- § 10 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt den Punkt durch ein Semikolon und fügt 'bei Hochschullehrein treten an die Stelle des Ruhegehaltes die Entpflichtetenbezüge' hinzu.
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||||
- § 10 Abs. 1 Satz 2: Neuer Wortlaut für Satz 2, der die Wiederanstellung bei Dienstunfähigkeit oder Erreichung der Altersgrenze regelt.
|
||||
- § 10 Abs. 2: Fügt 'Satz 1' hinzu.
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||||
- § 10 Abs. 3 Satz 2: Neuer Wortlaut für Satz 2, der die Anwendung von Absatz 1 Satz 2 bei Dienstunfähigkeit oder Erreichung der Altersgrenze regelt.
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||||
- § 10a: Einfügt neuen § 10a, der die Belassung im Ruhestand regelt.
|
||||
- § 11a Abs. 1 Satz 2: Fügt 'Satz 2' hinzu.
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||||
- § 11a Abs. 2: Neuer Wortlaut für Absatz 2, der die Heimkehr und den Wiedergutmachungsantrag regelt.
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||||
- § 11b: Einfügt neuen § 11b, der Ruhestandsbeamte regelt.
|
||||
- § 1 Abs. 1: Ersetzt 'des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG)' durch 'des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG)'
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||||
- § 1 Abs. 2: Ersetzt 'vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201)' durch '(BVFG)'
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||||
- § 2 Abs. 2: Neuer Wortlaut für Absatz 2, der die Anwendung von Absatz 1 auf bestimmte Personen einschränkt
|
||||
- § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Streicht 'sofern sie am 30. Januar 1933 Körperschaftsrechte hatten'
|
||||
- § 2a Abs. 1: Fügt neue Sätze hinzu, die die Berücksichtigung von Nichtgebietskörperschaften regeln
|
||||
- § 2a Abs. 4: Einfügt neuen Absatz 4, der die Gleichstellung von geschädigten Angehörigen regelt
|
||||
- § 2b Abs. 2: Ersetzt 'in Gewahrsam gehalten werden' durch 'in Gewahrsam genommen sind oder werden'
|
||||
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a: Fügt 'als früherer Häftling im Sinne des § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes oder' hinzu
|
||||
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c: Neuer Wortlaut für Buchstabe c, der die Rückkehr aus fremden Staaten regelt
|
||||
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d: Neuer Wortlaut für Buchstabe d, der Sowjetzonenflüchtlinge regelt
|
||||
- § 3 Abs. 1 Satz 2: Streicht Satz 2
|
||||
- § 3 Abs. 4: Einfügt neuen Absatz 4, der die Wiedergutmachung für Hinterbliebene regelt
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||||
- § 9 Abs. 2 Satz 1: Fügt 'und nach dem 8. Mai 1945 seine Dienstlaufbahn im Geltungsbereich dieses Gesetzes hätte fortsetzen können' hinzu
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||||
- § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5: Neuer Wortlaut für Satz 4 und 5, der die ruhegehaltfähige Dienstzeit regelt
|
||||
- § 10 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt Punkt durch Semikolon und fügt 'bei Hochschullehrein treten an die Stelle des Ruhegehaltes die Entpflichtetenbezüge' hinzu
|
||||
- § 10 Abs. 1 Satz 2: Neuer Wortlaut für Satz 2, der die Wiederanstellung bei Dienstunfähigkeit oder Erreichung der Altersgrenze regelt
|
||||
- § 10 Abs. 2: Fügt 'Satz 1' hinzu
|
||||
- § 10 Abs. 3 Satz 2: Neuer Wortlaut für Satz 2, der die Anwendung von Absatz 1 Satz 2 regelt
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||||
- § 10a: Einfügt neuen § 10a, der die Belassung im Ruhestand regelt
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||||
- § 11a Abs. 1 Satz 2: Fügt 'Satz 2' hinzu
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||||
- § 11a Abs. 2: Neuer Wortlaut für Absatz 2, der die Heimkehr und den Wiedergutmachungsantrag regelt
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- § 11b: Einfügt neuen § 11b, der Ruhestandsbeamte regelt
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@@ -1,9 +1,9 @@
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# § 1
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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||||
> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 1 Abs. 1: Ersetzt 'Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung' durch 'Bundesentschädigungsgesetz'.
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§ 1 Abs. 1: Ersetzt 'des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG)' durch 'des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG)'
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§ 1 Abs. 2: Ersetzt 'vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201)' durch '(BVFG)'.
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§ 1 Abs. 2: Ersetzt 'vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201)' durch '(BVFG)'
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@@ -1,13 +1,13 @@
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# § 10
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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||||
> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 10 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt den Punkt durch ein Semikolon und fügt 'bei Hochschullehrein treten an die Stelle des Ruhegehaltes die Entpflichtetenbezüge' hinzu.
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§ 10 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt Punkt durch Semikolon und fügt 'bei Hochschullehrein treten an die Stelle des Ruhegehaltes die Entpflichtetenbezüge' hinzu
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§ 10 Abs. 1 Satz 2: Neuer Wortlaut für Satz 2, der die Wiederanstellung bei Dienstunfähigkeit oder Erreichung der Altersgrenze regelt.
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§ 10 Abs. 1 Satz 2: Neuer Wortlaut für Satz 2, der die Wiederanstellung bei Dienstunfähigkeit oder Erreichung der Altersgrenze regelt
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§ 10 Abs. 2: Fügt 'Satz 1' hinzu.
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§ 10 Abs. 2: Fügt 'Satz 1' hinzu
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§ 10 Abs. 3 Satz 2: Neuer Wortlaut für Satz 2, der die Anwendung von Absatz 1 Satz 2 bei Dienstunfähigkeit oder Erreichung der Altersgrenze regelt.
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§ 10 Abs. 3 Satz 2: Neuer Wortlaut für Satz 2, der die Anwendung von Absatz 1 Satz 2 regelt
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 10a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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||||
> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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||||
§ 10a: Einfügt neuen § 10a, der die Belassung im Ruhestand regelt.
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§ 10a: Einfügt neuen § 10a, der die Belassung im Ruhestand regelt
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@@ -1,9 +1,9 @@
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# § 11a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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||||
> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 11a Abs. 1 Satz 2: Fügt 'Satz 2' hinzu.
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§ 11a Abs. 1 Satz 2: Fügt 'Satz 2' hinzu
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§ 11a Abs. 2: Neuer Wortlaut für Absatz 2, der die Heimkehr und den Wiedergutmachungsantrag regelt.
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§ 11a Abs. 2: Neuer Wortlaut für Absatz 2, der die Heimkehr und den Wiedergutmachungsantrag regelt
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 11b
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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||||
> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 11b: Einfügt neuen § 11b, der Ruhestandsbeamte regelt.
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§ 11b: Einfügt neuen § 11b, der Ruhestandsbeamte regelt
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 2
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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||||
> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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||||
§ 2 Abs. 2: Neuer Wortlaut für Absatz 2, der die Anwendung von Absatz 1 auf bestimmte Personen einschränkt.
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§ 2 Abs. 2: Neuer Wortlaut für Absatz 2, der die Anwendung von Absatz 1 auf bestimmte Personen einschränkt
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@@ -1,11 +1,11 @@
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# § 2a
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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||||
> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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||||
§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Streicht 'sofern sie am 30. Januar 1933 Körperschaftsrechte hatten'.
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§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Streicht 'sofern sie am 30. Januar 1933 Körperschaftsrechte hatten'
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||||
§ 2a Abs. 1: Fügt neue Sätze hinzu, die die Berücksichtigung von Nichtgebietskörperschaften regeln.
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§ 2a Abs. 1: Fügt neue Sätze hinzu, die die Berücksichtigung von Nichtgebietskörperschaften regeln
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§ 2a Abs. 4: Einfügt neuen Absatz 4, der die Gleichstellung von geschädigten Angehörigen regelt.
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§ 2a Abs. 4: Einfügt neuen Absatz 4, der die Gleichstellung von geschädigten Angehörigen regelt
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 2b
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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||||
> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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||||
§ 2b Abs. 2: Ersetzt 'in Gewahrsam gehalten werden' durch 'in Gewahrsam genommen sind oder werden'.
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||||
§ 2b Abs. 2: Ersetzt 'in Gewahrsam gehalten werden' durch 'in Gewahrsam genommen sind oder werden'
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@@ -1,15 +1,15 @@
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# § 3
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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||||
> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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||||
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||||
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a: Fügt 'als früherer Häftling im Sinne des § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes oder' hinzu.
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§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a: Fügt 'als früherer Häftling im Sinne des § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes oder' hinzu
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||||
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c: Neuer Wortlaut für Buchstabe c, der die Rückkehr aus fremden Staaten regelt.
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§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c: Neuer Wortlaut für Buchstabe c, der die Rückkehr aus fremden Staaten regelt
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||||
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d: Neuer Wortlaut für Buchstabe d, der Sowjetzonenflüchtlinge regelt.
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§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d: Neuer Wortlaut für Buchstabe d, der Sowjetzonenflüchtlinge regelt
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§ 3 Abs. 1 Satz 2: Streicht den zweiten Satz von Absatz 1.
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§ 3 Abs. 1 Satz 2: Streicht Satz 2
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§ 3 Abs. 4: Einfügt neuen Absatz 4, der die Wiedergutmachung für Hinterbliebene regelt.
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||||
§ 3 Abs. 4: Einfügt neuen Absatz 4, der die Wiedergutmachung für Hinterbliebene regelt
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@@ -1,9 +1,9 @@
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# § 9
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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||||
> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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||||
§ 9 Abs. 2 Satz 1: Fügt 'und nach dem 8. Mai 1945 seine Dienstlaufbahn im Geltungsbereich dieses Gesetzes hätte fortsetzen können.' hinzu.
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§ 9 Abs. 2 Satz 1: Fügt 'und nach dem 8. Mai 1945 seine Dienstlaufbahn im Geltungsbereich dieses Gesetzes hätte fortsetzen können' hinzu
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§ 9 Abs. 2 Satz 4 und 5: Neuer Wortlaut für Satz 4 und 5, der die ruhegehaltfähige Dienstzeit regelt.
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||||
§ 9 Abs. 2 Satz 4 und 5: Neuer Wortlaut für Satz 4 und 5, der die ruhegehaltfähige Dienstzeit regelt
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@@ -1,15 +1,15 @@
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||||
# SVG_2025 — 1961-08-25
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||||
- **Titel:** Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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||||
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 1361
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- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 1373
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||||
- **Inkrafttreten:** 1961-08-26
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/68#page=1363
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz ändert bestehende Vorschriften im Beamten- und Besoldungsrecht.
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/68#page=1375
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Wehrsoldgesetz, um Vorschriften zu Wehrsold und Vergütungen anzupassen.
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## Betroffene Stellen
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||||
- § 11 Abs. 6 Satz 2: Erweiterung der Regelung zur Fortzahlung von Dbergangsgebührnissen
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||||
- § 11 Abs. 6 Satz 2: Erweiterung der Regelung zur Fortzahlung von Übergangsgebühren
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||||
- § 12 Abs. 7: Neue Regelung zur Dbergangsbeihilfe für Hinterbliebene
|
||||
- § 26 Abs. 1 Satz 1: Erweiterung der Regelung zur Berechnung des Ruhegehalts
|
||||
- § 26 Abs. 1 Satz 3: Neue Regelung zur Mindesthöhe des Ruhegehalts
|
||||
@@ -22,7 +22,7 @@
|
||||
- § 53 Abs. 5 Satz 1: Erweiterung der Regelung zur Verwendung im öffentlichen Dienst
|
||||
- § 55 Abs. 2 Nr. 3: Neue Regelung zur Höchstgrenze für Witwen
|
||||
- § 60 Abs. 2 Nr. 2: Erweiterung der Regelung zur Verlegung des Wohnsitzes
|
||||
- § 77a: Einfügung neuer Vorschriften zur Versorgung von Berufssoldaten
|
||||
- § 77a: Einfügung neuer Vorschriften zur Versorgung von Kriegsgefangenen
|
||||
- § 83: Neue Regelung zur Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
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## Wortlaut
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@@ -16,3 +16,4 @@
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- **1961-08-02** · BGBl. 1961 I S. 1091 — Grundstückverkehrsgesetz
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||||
- **1961-08-02** · BGBl. 1961 I S. 1104 — Drittes Gesetz zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes
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||||
- **1961-08-25** · BGBl. 1961 I S. 1361 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
|
||||
- **1961-08-25** · BGBl. 1961 I S. 1373 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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@@ -1,6 +1,6 @@
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# Stellen dieser Station
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||||
- § 11 Abs. 6 Satz 2: Erweiterung der Regelung zur Fortzahlung von Dbergangsgebührnissen
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||||
- § 11 Abs. 6 Satz 2: Erweiterung der Regelung zur Fortzahlung von Übergangsgebühren
|
||||
- § 12 Abs. 7: Neue Regelung zur Dbergangsbeihilfe für Hinterbliebene
|
||||
- § 26 Abs. 1 Satz 1: Erweiterung der Regelung zur Berechnung des Ruhegehalts
|
||||
- § 26 Abs. 1 Satz 3: Neue Regelung zur Mindesthöhe des Ruhegehalts
|
||||
@@ -13,5 +13,5 @@
|
||||
- § 53 Abs. 5 Satz 1: Erweiterung der Regelung zur Verwendung im öffentlichen Dienst
|
||||
- § 55 Abs. 2 Nr. 3: Neue Regelung zur Höchstgrenze für Witwen
|
||||
- § 60 Abs. 2 Nr. 2: Erweiterung der Regelung zur Verlegung des Wohnsitzes
|
||||
- § 77a: Einfügung neuer Vorschriften zur Versorgung von Berufssoldaten
|
||||
- § 77a: Einfügung neuer Vorschriften zur Versorgung von Kriegsgefangenen
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||||
- § 83: Neue Regelung zur Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 11
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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||||
> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
|
||||
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||||
§ 11 Abs. 6 Satz 2: Erweiterung der Regelung zur Fortzahlung von Dbergangsgebührnissen
|
||||
§ 11 Abs. 6 Satz 2: Erweiterung der Regelung zur Fortzahlung von Übergangsgebühren
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 12
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
|
||||
> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
|
||||
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||||
§ 12 Abs. 7: Neue Regelung zur Dbergangsbeihilfe für Hinterbliebene
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||||
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@@ -1,8 +1,8 @@
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# § 26
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
|
||||
> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
|
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||||
§ 26 Abs. 1 Satz 1: Erweiterung der Regelung zur Berechnung des Ruhegehalts
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||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 27
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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||||
> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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||||
§ 27 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Besoldungsgruppe 141a
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 41
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 41 Abs. 2: Streichung des Absatzes
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# § 47
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 47 Abs. 1: Neue Regelung zur Anwendung des Ortszuschlags
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# § 53
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 53 Abs. 2: Neue Regelung zur Höchstgrenze für Ruhegehalte
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# § 55
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 55 Abs. 2 Nr. 3: Neue Regelung zur Höchstgrenze für Witwen
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# § 60
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 60 Abs. 2 Nr. 2: Erweiterung der Regelung zur Verlegung des Wohnsitzes
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# § 77a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 77a: Einfügung neuer Vorschriften zur Versorgung von Berufssoldaten
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§ 77a: Einfügung neuer Vorschriften zur Versorgung von Kriegsgefangenen
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# § 83
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 83: Neue Regelung zur Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
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verkuendungen/1961/bgbl1-1961-68-8.md
Normal file
17
verkuendungen/1961/bgbl1-1961-68-8.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
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# BGBl. 1961 I S. 1373
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 1373
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- **Verkündung:** 1961-08-25
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- **Inkrafttreten:** 1961-08-26
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- **Ausfertigung:** 1961-08-25
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/68#page=1375
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** WSG_2020, GESETZ-ZUR-REGELUNG-DER-WIEDERGUTMACHUNG, SVG_2025, BBG_2009
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## Kurz
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Das Gesetz ändert das Wehrsoldgesetz, um Vorschriften zu Wehrsold und Vergütungen anzupassen.
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# WSG_2020 — 1961-08-25
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 1361
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- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 1373
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- **Inkrafttreten:** 1961-08-26
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/68#page=1363
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert bestehende Vorschriften im Beamten- und Besoldungsrecht.
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/68#page=1375
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Wehrsoldgesetz, um Vorschriften zu Wehrsold und Vergütungen anzupassen.
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## Betroffene Stellen
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- § 35 Abs. 2: Es wird ein neuer Satz 2 angefügt, der den Anspruch gemäß Satz 1 bei Beendigung der Wiederverwendung oder Wiederanstellung sowie mit der Entstehung des Anspruchs aus § 10 Abs. 3 Satz 1 oder aus § 21 a Abs. 2 erlöschen lässt.
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||||
- § 31 f: Es wird ein neuer § 31 f eingefügt, der Regelungen für Geschädigte und ihre Hinterbliebenen in Berlin enthält.
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- § 31 g: Es wird ein neuer § 31 g eingefügt, der Regelungen für Beamte mit verzögerten Beförderungen enthält.
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- § 31 h: Es wird ein neuer § 31 h eingefügt, der Regelungen für Geschädigte, deren Übernahme in den Vorbereitungsdienst unterblieben ist, enthält.
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- § 156 Abs. 1: Der Ortszuschlag für Versorgungsempfänger wird mindestens mit dem Satz für die Ortsklasse A unzusetzen.
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- § 181 b: Neue Vorschriften zur Antragsfrist und Zahlung von Leistungen auf Grund des § 181 b.
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||||
- § 11: Neuer Satz 2 wird eingefügt, der eine Unterstellung für die Versorgung von Geschädigten vorsieht.
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||||
- § 12: Neuer Satz 2 wird eingefügt, der die Unterstellung für die Versorgung von Geschädigten ergänzt.
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||||
- § 14: Neuer Absatz 2 wird angefügt, der die Wiederverwendung und Versorgungsansprüche von Geschädigten regelt.
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||||
- § 15 Abs. 1 Satz 2: Die Formulierung wird geändert, um die Anwendung anderer Bestimmungen zu klären.
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||||
- § 16: Der gesamte § 16 wird neu formuliert, um die Wiedergutmachung für Beamte zu regeln.
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||||
- § 18: In Absatz 1 werden neue Zahlen eingefügt, und in Absatz 2 wird ein neuer Satz 3 hinzugefügt, der die Versorgung für geschädigte Ruhestandsbeamte regelt.
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||||
- § 20: Neuer Absatz 3 wird angefügt, der die Behandlung von Berufssoldaten regelt.
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||||
- § 21: In Absatz 1 werden neue Sätze hinzugefügt, und in Absatz 3 wird ein neuer Satz 3 eingefügt, der die Anwendung von § 14 Abs. 2 regelt.
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||||
- § 21a: In Absatz 1 werden Worte ersetzt, ein neuer Satz 2 eingefügt, und der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3 mit neuem Wortlaut. In Absatz 2 und 3 werden zusätzliche Sätze und Absätze hinzugefügt.
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- § 21b Satz 1: Eine neue Zahl wird eingefügt.
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- § 22b Abs. 2 Satz 1: Die Formulierung wird geändert, um die Berechnung des Zuschusses zu klären.
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||||
- § 25a: Ein neuer § 25a wird eingefügt, der die Zuständigkeit für Anmeldungen und Entscheidungen regelt.
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- § 27a Satz 2: Die Formulierung wird geändert, um die Anwendung des Bundesentschädigungsgesetzes zu klären.
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- § 28: In der Klammer werden Worte ersetzt, um die Anwendung von Bestimmungen zu klären.
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- § 29: Neuer Absatz 3 wird angefügt, der die Anrechnung von ausländischen Zahlungen regelt.
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- § 31a: Der gesamte § 31a wird neu formuliert, um die Anwendung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen zu klären.
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- § 31b: Der gesamte § 31b wird neu formuliert, um die Berücksichtigung von Vordienstzeiten und Freiheitsentziehung zu regeln.
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- § 31d: In Absatz 1 wird die Formulierung geändert, um die Versorgung von Bediensteten jüdischer Gemeinden zu klären.
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- § 1 Abs. 1 Satz 1: Hinzufügung des Halbsatzes: „bei ihrer Entlassung erhalten sie ein Entlassungsgeld nach § 6 b“
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- § 1 Abs. 2 Satz 1: Hinzufügung der Worte „Satz 1 erster Halbsatz“ nach „Absatz 1“
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||||
- § 1 Abs. 5: Neuer Absatz: „(5) Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 4 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes teilnehmen, erhalten keine Geldbezüge nach diesem Gesetz.“
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||||
- § 2 Abs. 3: Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
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||||
- § 3 Satz 2: Neue Fassung: „Für die Tage, an denen der Soldat von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit ist, wird ihm Verpflegungsgeld in Höhe des Betrages gewährt, der nach § 23 des Bundesbesoldungsgesetzes auf die Dienstbezüge der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für ihre Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung anzurechnen ist; die Höhe des Verpflegungsgeldes bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland wird durch allgemeine Verwaltungsvorschriften bestimmt.“
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- § 3 Satz 3: Satz 3 wird gestrichen.
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||||
- § 6 a: Hinter § 6 a wird folgender § 6 b eingefügt: „§ 6b Entlassungsgeld (1) Ein Soldat, dem am Entlassungstage Wehrsold zugestanden hat, erhält ein Entlassungsgeld, wenn er nach Ableistung eines ununterbrochenen Grundwehrdienstes von mindestens sechs Monaten oder vorher wegen Dienstunfähigkeit, die er nicht vorsätzlich verursacht hat, entlassen wird. Das gilt nicht, wenn ihm am Entlassungstage Übungsgeld oder Bezüge aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst zugestanden haben. (2) Das Entlassungsgeld beträgt a) für Soldaten, deren Familienangehörige allgemeine Leistungen nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten haben, fünfundsiebzig Deutsche Mark, b) für die übrigen Soldaten fünfundvierzig Deutsche Mark. Bei der Entlassung nach einem mindestens zwölfmonatigen ununterbrochenen Grundwehrdienst beträgt das Entlassungsgeld für die in Satz 1 Buchstabe a genannten Soldaten einhundert Deutsche Mark und für die in Satz 1 Buchstabe b genannten Soldaten sechzig Deutsche Mark.“
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- § 6 b: Neuer Paragraph: „§ 6b Entlassungsgeld (1) Ein Soldat, dem am Entlassungstage Wehrsold zugestanden hat, erhält ein Entlassungsgeld, wenn er nach Ableistung eines ununterbrochenen Grundwehrdienstes von mindestens sechs Monaten oder vorher wegen Dienstunfähigkeit, die er nicht vorsätzlich verursacht hat, entlassen wird. Das gilt nicht, wenn ihm am Entlassungstage Übungsgeld oder Bezüge aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst zugestanden haben. (2) Das Entlassungsgeld beträgt a) für Soldaten, deren Familienangehörige allgemeine Leistungen nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten haben, fünfundsiebzig Deutsche Mark, b) für die übrigen Soldaten fünfundvierzig Deutsche Mark. Bei der Entlassung nach einem mindestens zwölfmonatigen ununterbrochenen Grundwehrdienst beträgt das Entlassungsgeld für die in Satz 1 Buchstabe a genannten Soldaten einhundert Deutsche Mark und für die in Satz 1 Buchstabe b genannten Soldaten sechzig Deutsche Mark.“
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- § 7: Ersetzung der Worte „§§ 3 bis 6“ durch „§§ 3 bis 6 b“
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- Anlage I (zu § 2 Abs. 1): Neue Fassung der Wehrsoldtabelle.
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- **1961-05-13** · BGBl. 1961 I S. 513 — Übungsgeldverordnung
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- **1961-08-25** · BGBl. 1961 I S. 1349 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
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- **1961-08-25** · BGBl. 1961 I S. 1361 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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- **1961-08-25** · BGBl. 1961 I S. 1373 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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# Stellen dieser Station
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- § 35 Abs. 2: Es wird ein neuer Satz 2 angefügt, der den Anspruch gemäß Satz 1 bei Beendigung der Wiederverwendung oder Wiederanstellung sowie mit der Entstehung des Anspruchs aus § 10 Abs. 3 Satz 1 oder aus § 21 a Abs. 2 erlöschen lässt.
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- § 31 f: Es wird ein neuer § 31 f eingefügt, der Regelungen für Geschädigte und ihre Hinterbliebenen in Berlin enthält.
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- § 31 g: Es wird ein neuer § 31 g eingefügt, der Regelungen für Beamte mit verzögerten Beförderungen enthält.
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- § 31 h: Es wird ein neuer § 31 h eingefügt, der Regelungen für Geschädigte, deren Übernahme in den Vorbereitungsdienst unterblieben ist, enthält.
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- § 156 Abs. 1: Der Ortszuschlag für Versorgungsempfänger wird mindestens mit dem Satz für die Ortsklasse A unzusetzen.
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- § 181 b: Neue Vorschriften zur Antragsfrist und Zahlung von Leistungen auf Grund des § 181 b.
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- § 11: Neuer Satz 2 wird eingefügt, der eine Unterstellung für die Versorgung von Geschädigten vorsieht.
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- § 12: Neuer Satz 2 wird eingefügt, der die Unterstellung für die Versorgung von Geschädigten ergänzt.
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- § 14: Neuer Absatz 2 wird angefügt, der die Wiederverwendung und Versorgungsansprüche von Geschädigten regelt.
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- § 15 Abs. 1 Satz 2: Die Formulierung wird geändert, um die Anwendung anderer Bestimmungen zu klären.
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||||
- § 16: Der gesamte § 16 wird neu formuliert, um die Wiedergutmachung für Beamte zu regeln.
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- § 18: In Absatz 1 werden neue Zahlen eingefügt, und in Absatz 2 wird ein neuer Satz 3 hinzugefügt, der die Versorgung für geschädigte Ruhestandsbeamte regelt.
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- § 20: Neuer Absatz 3 wird angefügt, der die Behandlung von Berufssoldaten regelt.
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- § 21: In Absatz 1 werden neue Sätze hinzugefügt, und in Absatz 3 wird ein neuer Satz 3 eingefügt, der die Anwendung von § 14 Abs. 2 regelt.
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- § 21a: In Absatz 1 werden Worte ersetzt, ein neuer Satz 2 eingefügt, und der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3 mit neuem Wortlaut. In Absatz 2 und 3 werden zusätzliche Sätze und Absätze hinzugefügt.
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- § 21b Satz 1: Eine neue Zahl wird eingefügt.
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- § 22b Abs. 2 Satz 1: Die Formulierung wird geändert, um die Berechnung des Zuschusses zu klären.
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||||
- § 25a: Ein neuer § 25a wird eingefügt, der die Zuständigkeit für Anmeldungen und Entscheidungen regelt.
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||||
- § 27a Satz 2: Die Formulierung wird geändert, um die Anwendung des Bundesentschädigungsgesetzes zu klären.
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- § 28: In der Klammer werden Worte ersetzt, um die Anwendung von Bestimmungen zu klären.
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||||
- § 29: Neuer Absatz 3 wird angefügt, der die Anrechnung von ausländischen Zahlungen regelt.
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- § 31a: Der gesamte § 31a wird neu formuliert, um die Anwendung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen zu klären.
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- § 31b: Der gesamte § 31b wird neu formuliert, um die Berücksichtigung von Vordienstzeiten und Freiheitsentziehung zu regeln.
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- § 31d: In Absatz 1 wird die Formulierung geändert, um die Versorgung von Bediensteten jüdischer Gemeinden zu klären.
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- § 1 Abs. 1 Satz 1: Hinzufügung des Halbsatzes: „bei ihrer Entlassung erhalten sie ein Entlassungsgeld nach § 6 b“
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- § 1 Abs. 2 Satz 1: Hinzufügung der Worte „Satz 1 erster Halbsatz“ nach „Absatz 1“
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- § 1 Abs. 5: Neuer Absatz: „(5) Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 4 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes teilnehmen, erhalten keine Geldbezüge nach diesem Gesetz.“
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- § 2 Abs. 3: Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
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- § 3 Satz 2: Neue Fassung: „Für die Tage, an denen der Soldat von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit ist, wird ihm Verpflegungsgeld in Höhe des Betrages gewährt, der nach § 23 des Bundesbesoldungsgesetzes auf die Dienstbezüge der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für ihre Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung anzurechnen ist; die Höhe des Verpflegungsgeldes bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland wird durch allgemeine Verwaltungsvorschriften bestimmt.“
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- § 3 Satz 3: Satz 3 wird gestrichen.
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- § 6 a: Hinter § 6 a wird folgender § 6 b eingefügt: „§ 6b Entlassungsgeld (1) Ein Soldat, dem am Entlassungstage Wehrsold zugestanden hat, erhält ein Entlassungsgeld, wenn er nach Ableistung eines ununterbrochenen Grundwehrdienstes von mindestens sechs Monaten oder vorher wegen Dienstunfähigkeit, die er nicht vorsätzlich verursacht hat, entlassen wird. Das gilt nicht, wenn ihm am Entlassungstage Übungsgeld oder Bezüge aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst zugestanden haben. (2) Das Entlassungsgeld beträgt a) für Soldaten, deren Familienangehörige allgemeine Leistungen nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten haben, fünfundsiebzig Deutsche Mark, b) für die übrigen Soldaten fünfundvierzig Deutsche Mark. Bei der Entlassung nach einem mindestens zwölfmonatigen ununterbrochenen Grundwehrdienst beträgt das Entlassungsgeld für die in Satz 1 Buchstabe a genannten Soldaten einhundert Deutsche Mark und für die in Satz 1 Buchstabe b genannten Soldaten sechzig Deutsche Mark.“
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- § 6 b: Neuer Paragraph: „§ 6b Entlassungsgeld (1) Ein Soldat, dem am Entlassungstage Wehrsold zugestanden hat, erhält ein Entlassungsgeld, wenn er nach Ableistung eines ununterbrochenen Grundwehrdienstes von mindestens sechs Monaten oder vorher wegen Dienstunfähigkeit, die er nicht vorsätzlich verursacht hat, entlassen wird. Das gilt nicht, wenn ihm am Entlassungstage Übungsgeld oder Bezüge aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst zugestanden haben. (2) Das Entlassungsgeld beträgt a) für Soldaten, deren Familienangehörige allgemeine Leistungen nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten haben, fünfundsiebzig Deutsche Mark, b) für die übrigen Soldaten fünfundvierzig Deutsche Mark. Bei der Entlassung nach einem mindestens zwölfmonatigen ununterbrochenen Grundwehrdienst beträgt das Entlassungsgeld für die in Satz 1 Buchstabe a genannten Soldaten einhundert Deutsche Mark und für die in Satz 1 Buchstabe b genannten Soldaten sechzig Deutsche Mark.“
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- § 7: Ersetzung der Worte „§§ 3 bis 6“ durch „§§ 3 bis 6 b“
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- Anlage I (zu § 2 Abs. 1): Neue Fassung der Wehrsoldtabelle.
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# § 1
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 1 Abs. 1 Satz 1: Hinzufügung des Halbsatzes: „bei ihrer Entlassung erhalten sie ein Entlassungsgeld nach § 6 b“
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# § 11
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 11: Neuer Satz 2 wird eingefügt, der eine Unterstellung für die Versorgung von Geschädigten vorsieht.
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wsg_2020/§12.md
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# § 12
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 12: Neuer Satz 2 wird eingefügt, der die Unterstellung für die Versorgung von Geschädigten ergänzt.
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wsg_2020/§14.md
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# § 14
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 14: Neuer Absatz 2 wird angefügt, der die Wiederverwendung und Versorgungsansprüche von Geschädigten regelt.
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wsg_2020/§15.md
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# § 15
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 15 Abs. 1 Satz 2: Die Formulierung wird geändert, um die Anwendung anderer Bestimmungen zu klären.
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wsg_2020/§156.md
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wsg_2020/§156.md
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# § 156
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 156 Abs. 1: Der Ortszuschlag für Versorgungsempfänger wird mindestens mit dem Satz für die Ortsklasse A unzusetzen.
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wsg_2020/§16.md
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wsg_2020/§16.md
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# § 16
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 16: Der gesamte § 16 wird neu formuliert, um die Wiedergutmachung für Beamte zu regeln.
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# § 18
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 18: In Absatz 1 werden neue Zahlen eingefügt, und in Absatz 2 wird ein neuer Satz 3 hinzugefügt, der die Versorgung für geschädigte Ruhestandsbeamte regelt.
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# § 181
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 181 b: Neue Vorschriften zur Antragsfrist und Zahlung von Leistungen auf Grund des § 181 b.
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# § 2
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 2 Abs. 2: Neuer Absatz: „(2) Muß der Soldat wegen der Zugehörigkeit seines Standortes zu einem anderen Währungsgebiet als dem der Deutschen Mark über seine Bezüge in einer fremden Währung verfügen, und erhalten Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit bei entsprechender Verwendung in demselben Standort Auslandsdienstbezüge oder Auslandsbeschäftigungsvergütung, so erhält er den doppelten Wehrsold; dieser unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach § 2 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.“
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# § 20
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 20: Neuer Absatz 3 wird angefügt, der die Behandlung von Berufssoldaten regelt.
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# § 21
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 21: In Absatz 1 werden neue Sätze hinzugefügt, und in Absatz 3 wird ein neuer Satz 3 eingefügt, der die Anwendung von § 14 Abs. 2 regelt.
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wsg_2020/§21a.md
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# § 21a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 21a: In Absatz 1 werden Worte ersetzt, ein neuer Satz 2 eingefügt, und der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3 mit neuem Wortlaut. In Absatz 2 und 3 werden zusätzliche Sätze und Absätze hinzugefügt.
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# § 21b
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 21b Satz 1: Eine neue Zahl wird eingefügt.
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wsg_2020/§22b.md
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# § 22b
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 22b Abs. 2 Satz 1: Die Formulierung wird geändert, um die Berechnung des Zuschusses zu klären.
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wsg_2020/§25a.md
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# § 25a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 25a: Ein neuer § 25a wird eingefügt, der die Zuständigkeit für Anmeldungen und Entscheidungen regelt.
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# § 27a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 27a Satz 2: Die Formulierung wird geändert, um die Anwendung des Bundesentschädigungsgesetzes zu klären.
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wsg_2020/§28.md
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# § 28
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 28: In der Klammer werden Worte ersetzt, um die Anwendung von Bestimmungen zu klären.
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wsg_2020/§29.md
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# § 29
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 29: Neuer Absatz 3 wird angefügt, der die Anrechnung von ausländischen Zahlungen regelt.
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 3 Satz 2: Neue Fassung: „Für die Tage, an denen der Soldat von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit ist, wird ihm Verpflegungsgeld in Höhe des Betrages gewährt, der nach § 23 des Bundesbesoldungsgesetzes auf die Dienstbezüge der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für ihre Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung anzurechnen ist; die Höhe des Verpflegungsgeldes bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland wird durch allgemeine Verwaltungsvorschriften bestimmt.“
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wsg_2020/§31.md
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wsg_2020/§31.md
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# § 31
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 31 f: Es wird ein neuer § 31 f eingefügt, der Regelungen für Geschädigte und ihre Hinterbliebenen in Berlin enthält.
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§ 31 g: Es wird ein neuer § 31 g eingefügt, der Regelungen für Beamte mit verzögerten Beförderungen enthält.
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§ 31 h: Es wird ein neuer § 31 h eingefügt, der Regelungen für Geschädigte, deren Übernahme in den Vorbereitungsdienst unterblieben ist, enthält.
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wsg_2020/§31a.md
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wsg_2020/§31a.md
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# § 31a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 31a: Der gesamte § 31a wird neu formuliert, um die Anwendung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen zu klären.
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wsg_2020/§31b.md
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# § 31b
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 31b: Der gesamte § 31b wird neu formuliert, um die Berücksichtigung von Vordienstzeiten und Freiheitsentziehung zu regeln.
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wsg_2020/§31d.md
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# § 31d
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 31d: In Absatz 1 wird die Formulierung geändert, um die Versorgung von Bediensteten jüdischer Gemeinden zu klären.
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wsg_2020/§35.md
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# § 35
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 35 Abs. 2: Es wird ein neuer Satz 2 angefügt, der den Anspruch gemäß Satz 1 bei Beendigung der Wiederverwendung oder Wiederanstellung sowie mit der Entstehung des Anspruchs aus § 10 Abs. 3 Satz 1 oder aus § 21 a Abs. 2 erlöschen lässt.
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# § 6
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 6 a: Hinter § 6 a wird folgender § 6 b eingefügt: „§ 6b Entlassungsgeld (1) Ein Soldat, dem am Entlassungstage Wehrsold zugestanden hat, erhält ein Entlassungsgeld, wenn er nach Ableistung eines ununterbrochenen Grundwehrdienstes von mindestens sechs Monaten oder vorher wegen Dienstunfähigkeit, die er nicht vorsätzlich verursacht hat, entlassen wird. Das gilt nicht, wenn ihm am Entlassungstage Übungsgeld oder Bezüge aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst zugestanden haben. (2) Das Entlassungsgeld beträgt a) für Soldaten, deren Familienangehörige allgemeine Leistungen nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten haben, fünfundsiebzig Deutsche Mark, b) für die übrigen Soldaten fünfundvierzig Deutsche Mark. Bei der Entlassung nach einem mindestens zwölfmonatigen ununterbrochenen Grundwehrdienst beträgt das Entlassungsgeld für die in Satz 1 Buchstabe a genannten Soldaten einhundert Deutsche Mark und für die in Satz 1 Buchstabe b genannten Soldaten sechzig Deutsche Mark.“
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§ 6 b: Neuer Paragraph: „§ 6b Entlassungsgeld (1) Ein Soldat, dem am Entlassungstage Wehrsold zugestanden hat, erhält ein Entlassungsgeld, wenn er nach Ableistung eines ununterbrochenen Grundwehrdienstes von mindestens sechs Monaten oder vorher wegen Dienstunfähigkeit, die er nicht vorsätzlich verursacht hat, entlassen wird. Das gilt nicht, wenn ihm am Entlassungstage Übungsgeld oder Bezüge aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst zugestanden haben. (2) Das Entlassungsgeld beträgt a) für Soldaten, deren Familienangehörige allgemeine Leistungen nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten haben, fünfundsiebzig Deutsche Mark, b) für die übrigen Soldaten fünfundvierzig Deutsche Mark. Bei der Entlassung nach einem mindestens zwölfmonatigen ununterbrochenen Grundwehrdienst beträgt das Entlassungsgeld für die in Satz 1 Buchstabe a genannten Soldaten einhundert Deutsche Mark und für die in Satz 1 Buchstabe b genannten Soldaten sechzig Deutsche Mark.“
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# § 7
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1361
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> Station: 1961-08-25 — Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1373
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§ 7: Ersetzung der Worte „§§ 3 bis 6“ durch „§§ 3 bis 6 b“
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