BGBl. 1972 I S. 2105 · Verordnung · Erste Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen

Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 2105
Inkrafttreten: 1972-10-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1972-11-18

BGBl-Id: bgbl1-1972-122-2
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1972-11-18 12:00:00 +00:00
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# KOSTENORDNUNG-FÜR-DIE-PRÜFUNG-ÜBERWACHUNGSBEDÜRFTIGER — 1970-08-05
# KOSTENORDNUNG-FÜR-DIE-PRÜFUNG-ÜBERWACHUNGSBEDÜRFTIGER — 1972-11-18
- **Titel:** Kostenordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1970 I S. 1162
- **Inkrafttreten:** 1970-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/76#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Gebühren für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen durch technische Überwachungsorganisationen. Sie trat am 1. Juli 1970 in Kraft.
- **Fundstelle:** BGBl. 1972 I S. 2105
- **Inkrafttreten:** 1972-10-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/122#page=9
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Kostenordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen, insbesondere durch Ersetzen der Anhänge I bis VI.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- Anhänge I bis VI: Die Anhänge I bis VI werden durch neue Anhänge ersetzt.
- § 7: Neue Vorschriften für sonstige Prüfungen, die nicht in den vorherigen Nummern genannt sind.
- § 8: Neue Vorschriften für Gebühren, wenn Prüfungen nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt wurden.
- § 9: Neue Vorschriften für Termin- und Reisezeitzuschläge.
- Anhang VI: Neue Vorschriften für Gebühren und Zuschläge für die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen.
- Anhang I, Nummer 1.3.5: Neue Regelung für die Höchstgebühr je Behälter
- Anhang I, Nummer 1.3.6: Neue Regelung für die Gebühren bei mehrtägigen Prüfungen und Wechsel des Prüfungsortes
- Anhang I, Nummer 2: Neue Regelung für die Gebühren bei wiederkehrenden Prüfungen von Druckgasbehältern
- Anhang I, Nummer 3: Neue Regelung für den Zuschlag bei Behältern auf Behälterfahrzeugen
- Anhang I, Nummer 4: Neue Regelung für die Gebühren bei der Prüfung von Füllanlagen
- Anhang I, Nummer 5: Neue Regelung für die Gebühren bei angeordneten Prüfungen
- Anhang I, Nummer 6: Neue Regelung für die Gebühren bei sonstigen Prüfungen
- Anhang I, Nummer 7: Neue Regelung für Termin- und Reisezeitzuschläge
- Anhang II, Nummer 1.1.1: Neue Gebühr für die Prüfung der Anzeigeunterlagen der ersten Aufzugsanlage
- Anhang II, Nummer 1.1.2: Neue Gebühr für die Prüfung der Anzeigeunterlagen jeder weiteren Aufzugsanlage
- Anhang II, Nummer 1.2.1: Neue Gebühr für die Prüfung der ersten Aufzugsanlage
- Anhang II, Nummer 1.2.2: Neue Gebühr für die Prüfung jeder weiteren Aufzugsanlage
- Anhang II, Nummer 2.1.1: Neue Gebühr für die Hauptprüfung der ersten Aufzugsanlage
- Anhang II, Nummer 2.1.2: Neue Gebühr für die Hauptprüfung jeder weiteren Aufzugsanlage
- Anhang II, Nummer 2.2: Neue Gebühr für die Zwischenprüfung
- Anhang II, Nummer 3.1: Neue Kategorisierung von Aufzügen
- Anhang II, Nummer 3.2: Neue Regelung für die Gebühr bei nicht genannten Aufzugsanlagen
- Anhang II, Nummer 4.1: Neuer Zuschlag für mehr als 5 Zugangsstellen
- Anhang II, Nummer 4.2: Neuer Zuschlag für mehr als 25 m Förderhöhe
- Anhang II, Nummer 4.3: Neuer Zuschlag für mehr als 1000 kg Tragkraft
- Anhang II, Nummer 4.4: Neuer Zuschlag für Anlagen mit Leonardantrieb oder mehr als 1,5 m/s Betriebsgeschwindigkeit
- Anhang II, Nummer 4.5: Neuer Zuschlag für Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren
- Anhang II, Nummer 4.6: Neuer Zuschlag für Anlagen in explosionsgeschützter Ausführung
- Anhang II, Nummer 5: Neue Regelung für angeordnete Prüfungen
- Anhang II, Nummer 6.1: Neue Gebühr für die Prüfung des ersten Aufzugswärters
- Anhang II, Nummer 6.2: Neue Gebühr für die Prüfung weiterer Aufzugswärter
- Anhang II, Nummer 7: Neue Regelung für Gebühren bei nicht genannten Prüfungen
- Anhang II, Nummer 8.1: Neue Regelung für Gebühren bei Prüfungen, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt wurden
- Anhang II, Nummer 8.2: Neue Regelung für Gebühren bei mehreren vorgesehenen Prüfungen
- Anhang II, Nummer 9.1: Neue Regelung für Termin- und Reisezeitzuschläge
- Anhang II, Nummer 9.2: Neue Regelung für Reisezeitzuschläge bei längeren Reisen
- Anhang III, Nummer 1: Neue Gebühr für die Prüfung von Acetylenanlagen
- Anhang III, Nummer 2: Neue Gebühr für wiederkehrende Prüfungen von Acetylenanlagen
- Anhang III, Nummer 3: Neue Gebühr für angeordnete Prüfungen von Acetylenanlagen
- Anhang III, Nummer 4: Neue Gebühr für Gebühren bei nicht genannten Prüfungen von Acetylenanlagen
- Anhang III, Nummer 5.1: Neue Regelung für Termin- und Reisezeitzuschläge bei Acetylenanlagen
- Anhang III, Nummer 5.2: Neue Regelung für Reisezeitzuschläge bei längeren Reisen bei Acetylenanlagen
- Anhang IV, Nummer 1: Neue Gebühr für die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten
- Anhang IV, Nummer 2: Neue Gebühr für die Prüfung von Flachbodentanks
- Anhang IV, Nummer 3: Neue Gebühr für die Prüfung von Behältern von Straßentankwagen und Aufsetztanks
- Anhang IV, Nummer 4: Neue Gebühr für die Prüfung von Behältern von Eisenbahnkesselwagen
- Anhang IV, Nummer 5.1: Neue Gebühr für die Prüfung elektrischer Einrichtungen
- Anhang IV, Nummer 5.2: Neue Gebühr für die Prüfung elektrischer Einrichtungen von Zapfsäulen
- Anhang IV, Nummer 5.3: Neue Gebühr für die Prüfung von Blitzschutzeinrichtungen
- Anhang IV, Nummer 6: Neue Gebühr für angeordnete Prüfungen
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1970-08-05** · BGBl. 1970 I S. 1162 — Kostenordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
- **1972-11-18** · BGBl. 1972 I S. 2105 — Erste Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen

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# Stellen dieser Station
- Anhänge I bis VI: Die Anhänge I bis VI werden durch neue Anhänge ersetzt.
- § 7: Neue Vorschriften für sonstige Prüfungen, die nicht in den vorherigen Nummern genannt sind.
- § 8: Neue Vorschriften für Gebühren, wenn Prüfungen nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt wurden.
- § 9: Neue Vorschriften für Termin- und Reisezeitzuschläge.
- Anhang VI: Neue Vorschriften für Gebühren und Zuschläge für die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen.
- Anhang I, Nummer 1.3.5: Neue Regelung für die Höchstgebühr je Behälter
- Anhang I, Nummer 1.3.6: Neue Regelung für die Gebühren bei mehrtägigen Prüfungen und Wechsel des Prüfungsortes
- Anhang I, Nummer 2: Neue Regelung für die Gebühren bei wiederkehrenden Prüfungen von Druckgasbehältern
- Anhang I, Nummer 3: Neue Regelung für den Zuschlag bei Behältern auf Behälterfahrzeugen
- Anhang I, Nummer 4: Neue Regelung für die Gebühren bei der Prüfung von Füllanlagen
- Anhang I, Nummer 5: Neue Regelung für die Gebühren bei angeordneten Prüfungen
- Anhang I, Nummer 6: Neue Regelung für die Gebühren bei sonstigen Prüfungen
- Anhang I, Nummer 7: Neue Regelung für Termin- und Reisezeitzuschläge
- Anhang II, Nummer 1.1.1: Neue Gebühr für die Prüfung der Anzeigeunterlagen der ersten Aufzugsanlage
- Anhang II, Nummer 1.1.2: Neue Gebühr für die Prüfung der Anzeigeunterlagen jeder weiteren Aufzugsanlage
- Anhang II, Nummer 1.2.1: Neue Gebühr für die Prüfung der ersten Aufzugsanlage
- Anhang II, Nummer 1.2.2: Neue Gebühr für die Prüfung jeder weiteren Aufzugsanlage
- Anhang II, Nummer 2.1.1: Neue Gebühr für die Hauptprüfung der ersten Aufzugsanlage
- Anhang II, Nummer 2.1.2: Neue Gebühr für die Hauptprüfung jeder weiteren Aufzugsanlage
- Anhang II, Nummer 2.2: Neue Gebühr für die Zwischenprüfung
- Anhang II, Nummer 3.1: Neue Kategorisierung von Aufzügen
- Anhang II, Nummer 3.2: Neue Regelung für die Gebühr bei nicht genannten Aufzugsanlagen
- Anhang II, Nummer 4.1: Neuer Zuschlag für mehr als 5 Zugangsstellen
- Anhang II, Nummer 4.2: Neuer Zuschlag für mehr als 25 m Förderhöhe
- Anhang II, Nummer 4.3: Neuer Zuschlag für mehr als 1000 kg Tragkraft
- Anhang II, Nummer 4.4: Neuer Zuschlag für Anlagen mit Leonardantrieb oder mehr als 1,5 m/s Betriebsgeschwindigkeit
- Anhang II, Nummer 4.5: Neuer Zuschlag für Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren
- Anhang II, Nummer 4.6: Neuer Zuschlag für Anlagen in explosionsgeschützter Ausführung
- Anhang II, Nummer 5: Neue Regelung für angeordnete Prüfungen
- Anhang II, Nummer 6.1: Neue Gebühr für die Prüfung des ersten Aufzugswärters
- Anhang II, Nummer 6.2: Neue Gebühr für die Prüfung weiterer Aufzugswärter
- Anhang II, Nummer 7: Neue Regelung für Gebühren bei nicht genannten Prüfungen
- Anhang II, Nummer 8.1: Neue Regelung für Gebühren bei Prüfungen, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt wurden
- Anhang II, Nummer 8.2: Neue Regelung für Gebühren bei mehreren vorgesehenen Prüfungen
- Anhang II, Nummer 9.1: Neue Regelung für Termin- und Reisezeitzuschläge
- Anhang II, Nummer 9.2: Neue Regelung für Reisezeitzuschläge bei längeren Reisen
- Anhang III, Nummer 1: Neue Gebühr für die Prüfung von Acetylenanlagen
- Anhang III, Nummer 2: Neue Gebühr für wiederkehrende Prüfungen von Acetylenanlagen
- Anhang III, Nummer 3: Neue Gebühr für angeordnete Prüfungen von Acetylenanlagen
- Anhang III, Nummer 4: Neue Gebühr für Gebühren bei nicht genannten Prüfungen von Acetylenanlagen
- Anhang III, Nummer 5.1: Neue Regelung für Termin- und Reisezeitzuschläge bei Acetylenanlagen
- Anhang III, Nummer 5.2: Neue Regelung für Reisezeitzuschläge bei längeren Reisen bei Acetylenanlagen
- Anhang IV, Nummer 1: Neue Gebühr für die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten
- Anhang IV, Nummer 2: Neue Gebühr für die Prüfung von Flachbodentanks
- Anhang IV, Nummer 3: Neue Gebühr für die Prüfung von Behältern von Straßentankwagen und Aufsetztanks
- Anhang IV, Nummer 4: Neue Gebühr für die Prüfung von Behältern von Eisenbahnkesselwagen
- Anhang IV, Nummer 5.1: Neue Gebühr für die Prüfung elektrischer Einrichtungen
- Anhang IV, Nummer 5.2: Neue Gebühr für die Prüfung elektrischer Einrichtungen von Zapfsäulen
- Anhang IV, Nummer 5.3: Neue Gebühr für die Prüfung von Blitzschutzeinrichtungen
- Anhang IV, Nummer 6: Neue Gebühr für angeordnete Prüfungen

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-11-18 — Erste Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 2105
§ 7: Neue Vorschriften für sonstige Prüfungen, die nicht in den vorherigen Nummern genannt sind.

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-11-18 — Erste Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 2105
§ 8: Neue Vorschriften für Gebühren, wenn Prüfungen nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt wurden.

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-11-18 — Erste Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 2105
§ 9: Neue Vorschriften für Termin- und Reisezeitzuschläge.

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# BGBl. 1972 I S. 2105
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1972 I S. 2105
- **Verkündung:** 1972-11-18
- **Inkrafttreten:** 1972-10-01
- **Ausfertigung:** 1972-11-14
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/122#page=9
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** KOSTENORDNUNG-FÜR-DIE-PRÜFUNG-ÜBERWACHUNGSBEDÜRFTIGER
## Kurz
Die Verordnung ändert die Kostenordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen, insbesondere durch Ersetzen der Anhänge I bis VI.