BGBl. 2011 I S. 1114 · Änderung · Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften

Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
Inkrafttreten: 2011-07-01; 2010-07-01 (Artikel 1 Nummer 7); 2011-01-01 (Artikel 3a, 3b und Artikel 6 Absatz 11)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2011-06-25

BGBl-Id: bgbl1-2011-30-1
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
2011-06-25 12:00:00 +00:00
parent c73c93260b
commit d5e91fead2
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# AUSLANDSVERSORGUNGSVERORDNUNG — 2011-06-25
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 1114
- **Inkrafttreten:** 2011-07-01; 2010-07-01 (Artikel 1 Nummer 7); 2011-01-01 (Artikel 3a, 3b und Artikel 6 Absatz 11)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/30#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundesversorgungsgesetz und andere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Leistungen für Kriegsopfer und die Anpassung von Vergütungen.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2011-06-25** · BGBl. 2011 I S. 1114 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften

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# Stellen dieser Station

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# BVG — 2010-12-14
# BVG — 2011-06-25
- **Titel:** Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2010 I S. 1885
- **Inkrafttreten:** 2010-12-15 (Artikel 1, außer § 5 Nummer 5); 2011-01-01 (Artikel 1 § 5 Nummer 5, vorbehaltlich der Genehmigung der EU-Kommission); 2011-01-01 (alle anderen Artikel)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/63#page=23
- **Kurz:** Das Haushaltsbegleitgesetz 2011 enthält 24 Artikel, die verschiedene Gesetze und Verordnungen ändern, insbesondere im Bereich der Steuern, Sozialgesetze und Haushaltsordnung.
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 1114
- **Inkrafttreten:** 2011-07-01; 2010-07-01 (Artikel 1 Nummer 7); 2011-01-01 (Artikel 3a, 3b und Artikel 6 Absatz 11)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/30#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundesversorgungsgesetz und andere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Leistungen für Kriegsopfer und die Anpassung von Vergütungen.
## Betroffene Stellen
- § 25d Abs. 1 Satz 2: Das Komma nach 'Schwerstbeschädigtenzulage' wird durch 'sowie' ersetzt und die Wörter ', sowie der befristete Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch' werden gestrichen.
- § 2A Abs. 1 Satz 1: Streichung der Wörter 'in Verbindung mit § 84a Satz 1'
- § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch: Ersetzung der Wörter '§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes' durch 'dem Bundesversorgungsgesetz'
- § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch: Ersetzung der Wörter '§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes' durch 'dem Bundesversorgungsgesetz'
- § 3 Abs. 4 Satz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte: Ersetzung der Wörter '§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes' durch 'dem Bundesversorgungsgesetz'
- § 26a Abs. 2: Neue Vorschriften für die Entscheidung über Leistungen der Krankenhilfe und die Feststellung der Pflegestufe.
- § 26a Abs. 5: Neue Vorschriften für die Erbringung weiterer Leistungen bei besonderen Härten.
- § 64c Abs. 2 Satz 1: Anpassung der Verweise auf § 30 Abs. 3 bis 15.
- § 64c Abs. 2 Satz 2: Anpassung der Formulierung bezüglich der Berufsunfähigkeit.
- § 64c Abs. 2 Satz 3: Anpassung der Formulierung bezüglich der Berufsunfähigkeit vor der Übersiedlung.
- § 64c Abs. 4: Absatz 4 wird gestrichen.
- § 64c Abs. 5 und 6: Absätze 5 und 6 werden zu Absätzen 4 und 5.
- § 64c Abs. 6: Neue Vorschriften für die Bestattungsgelder.
- § 64d Abs. 1: Neue Vorschriften für Einkünfte aus Staaten mit schwankendem Geldwert.
- § 64e: Abschnitt 64e wird gestrichen.
- § 64f Abs. 3: Neue Vorschriften für die Minderung oder Entziehung der Leistung.
- § 64f Abs. 4: Neue Vorschriften für die Zusammenarbeit der Träger der Kriegsopferversorgung mit deutschen Dienststellen im Ausland.
- § 65 Abs. 4: Neue Vorschriften für Ansprüche, die auf gleicher Ursache beruhen.
- § 81a Abs. 1 Satz 1: Anpassung der Formulierung von 'Gewährung' zu 'Erbringung'.
- § 84a: Neue Vorschriften für die Anwendung der Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a.
- § 85: Neuer Satz zur Anwendung von Satz 1 für Entscheidungen nach dem 8. Mai 1945.
- § 87: Neue Vorschriften für die Feststellung und Anpassung des Berufsschadensausgleichs und Schadensausgleichs.
- § 7 Abs. 1: Neufassung des Anwendungsbereichs des Gesetzes
- § 8: Neufassung der Vorschriften für Leistungen an Berechtigte mit Wohnsitz im Ausland
- § 9: Einführung von Absatz 2 zur Erbringung von Leistungen durch ein Persönliches Budget
- § 13 Abs. 5: Einführung von Absatz 5 zur Versorgung mit Körperersatzstücken
- § 16b Abs. 2 Satz 6: Neufassung der Vorschriften für Sonderabschreibungen
- § 18c Abs. 4 Satz 3: Neufassung der Vorschriften für die Vergütung bei Versorgung mit Körperersatzstücken
- § 20: Eingriff in die Berechnung von Teilbeträgen und Abschlagszahlungen
- § 25d Abs. 4 Satz 3, Abs. 6: Streichung von Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6
- § 25e: Verschiedene Anpassungen an den Wortlaut und die Vorschriften
- § 25f: Verschiedene Anpassungen an den Wortlaut und die Vorschriften
- § 26: Verschiedene Anpassungen an den Wortlaut und die Vorschriften
- § 26c: Verschiedene Anpassungen an den Wortlaut und die Vorschriften
- § 27a Satz 2: Anpassung des Wortlauts
- § 27d Abs. 3: Verschiedene Anpassungen an den Wortlaut und die Vorschriften
- § 27e: Neufassung der Vorschriften für Leistungen bei Pflegezulage und Schädigungsfolgen
- § 30: Verschiedene Anpassungen an den Wortlaut und die Vorschriften
- § 33 Abs. 2: Einführung von zusätzlichen Sätzen zur Anrechnung von Elterngeld
- § 33b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2: Anpassung der Dauer für freiwillige Dienste
- § 40a: Verschiedene Anpassungen an den Wortlaut und die Vorschriften
- § 45 Abs. 3 Satz 1: Anpassung der Dauer für freiwillige Dienste
- § 64: Verschiedene Anpassungen an den Wortlaut und die Vorschriften
- § 64a: Verschiedene Anpassungen an den Wortlaut und die Vorschriften
- § 64b: Neufassung der Vorschriften für Leistungen bei Bedürftigkeit
## Wortlaut

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- **2009-07-22** · BGBl. 2009 I S. 2036 — Dreiundzwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- **2009-08-04** · BGBl. 2009 I S. 2495 — Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus
- **2010-12-14** · BGBl. 2010 I S. 1885 — Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
- **2011-06-25** · BGBl. 2011 I S. 1114 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 25d Abs. 1 Satz 2: Das Komma nach 'Schwerstbeschädigtenzulage' wird durch 'sowie' ersetzt und die Wörter ', sowie der befristete Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch' werden gestrichen.
- § 2A Abs. 1 Satz 1: Streichung der Wörter 'in Verbindung mit § 84a Satz 1'
- § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch: Ersetzung der Wörter '§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes' durch 'dem Bundesversorgungsgesetz'
- § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch: Ersetzung der Wörter '§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes' durch 'dem Bundesversorgungsgesetz'
- § 3 Abs. 4 Satz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte: Ersetzung der Wörter '§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes' durch 'dem Bundesversorgungsgesetz'
- § 26a Abs. 2: Neue Vorschriften für die Entscheidung über Leistungen der Krankenhilfe und die Feststellung der Pflegestufe.
- § 26a Abs. 5: Neue Vorschriften für die Erbringung weiterer Leistungen bei besonderen Härten.
- § 64c Abs. 2 Satz 1: Anpassung der Verweise auf § 30 Abs. 3 bis 15.
- § 64c Abs. 2 Satz 2: Anpassung der Formulierung bezüglich der Berufsunfähigkeit.
- § 64c Abs. 2 Satz 3: Anpassung der Formulierung bezüglich der Berufsunfähigkeit vor der Übersiedlung.
- § 64c Abs. 4: Absatz 4 wird gestrichen.
- § 64c Abs. 5 und 6: Absätze 5 und 6 werden zu Absätzen 4 und 5.
- § 64c Abs. 6: Neue Vorschriften für die Bestattungsgelder.
- § 64d Abs. 1: Neue Vorschriften für Einkünfte aus Staaten mit schwankendem Geldwert.
- § 64e: Abschnitt 64e wird gestrichen.
- § 64f Abs. 3: Neue Vorschriften für die Minderung oder Entziehung der Leistung.
- § 64f Abs. 4: Neue Vorschriften für die Zusammenarbeit der Träger der Kriegsopferversorgung mit deutschen Dienststellen im Ausland.
- § 65 Abs. 4: Neue Vorschriften für Ansprüche, die auf gleicher Ursache beruhen.
- § 81a Abs. 1 Satz 1: Anpassung der Formulierung von 'Gewährung' zu 'Erbringung'.
- § 84a: Neue Vorschriften für die Anwendung der Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a.
- § 85: Neuer Satz zur Anwendung von Satz 1 für Entscheidungen nach dem 8. Mai 1945.
- § 87: Neue Vorschriften für die Feststellung und Anpassung des Berufsschadensausgleichs und Schadensausgleichs.
- § 7 Abs. 1: Neufassung des Anwendungsbereichs des Gesetzes
- § 8: Neufassung der Vorschriften für Leistungen an Berechtigte mit Wohnsitz im Ausland
- § 9: Einführung von Absatz 2 zur Erbringung von Leistungen durch ein Persönliches Budget
- § 13 Abs. 5: Einführung von Absatz 5 zur Versorgung mit Körperersatzstücken
- § 16b Abs. 2 Satz 6: Neufassung der Vorschriften für Sonderabschreibungen
- § 18c Abs. 4 Satz 3: Neufassung der Vorschriften für die Vergütung bei Versorgung mit Körperersatzstücken
- § 20: Eingriff in die Berechnung von Teilbeträgen und Abschlagszahlungen
- § 25d Abs. 4 Satz 3, Abs. 6: Streichung von Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6
- § 25e: Verschiedene Anpassungen an den Wortlaut und die Vorschriften
- § 25f: Verschiedene Anpassungen an den Wortlaut und die Vorschriften
- § 26: Verschiedene Anpassungen an den Wortlaut und die Vorschriften
- § 26c: Verschiedene Anpassungen an den Wortlaut und die Vorschriften
- § 27a Satz 2: Anpassung des Wortlauts
- § 27d Abs. 3: Verschiedene Anpassungen an den Wortlaut und die Vorschriften
- § 27e: Neufassung der Vorschriften für Leistungen bei Pflegezulage und Schädigungsfolgen
- § 30: Verschiedene Anpassungen an den Wortlaut und die Vorschriften
- § 33 Abs. 2: Einführung von zusätzlichen Sätzen zur Anrechnung von Elterngeld
- § 33b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2: Anpassung der Dauer für freiwillige Dienste
- § 40a: Verschiedene Anpassungen an den Wortlaut und die Vorschriften
- § 45 Abs. 3 Satz 1: Anpassung der Dauer für freiwillige Dienste
- § 64: Verschiedene Anpassungen an den Wortlaut und die Vorschriften
- § 64a: Verschiedene Anpassungen an den Wortlaut und die Vorschriften
- § 64b: Neufassung der Vorschriften für Leistungen bei Bedürftigkeit

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-03-30 — Gesetz zur Verbesserung der Struktur der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (KOV-Strukturgesetz 1990)
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 582
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 13 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz: Streicht die Worte 'in technischer Hinsicht'
§ 13 Abs. 5: Einführung von Absatz 5 zur Versorgung mit Körperersatzstücken

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# § 16b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-29 — Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2954
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 16b Abs. 5 Buchstabe c: Das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ werden gestrichen.
§ 16b Abs. 2 Satz 6: Neufassung der Vorschriften für Sonderabschreibungen

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# § 18a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-03-30 — Gesetz zur Verbesserung der Struktur der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (KOV-Strukturgesetz 1990)
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 582
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 18a Abs. 5: Fügt einen Satz hinzu, der die Beantragung von einmaligen Geldleistungen regelt
§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch: Ersetzung der Wörter '§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes' durch 'dem Bundesversorgungsgesetz'

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# § 18c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-07-27 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1262
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 18c Abs. 5 Satz 3: Ersetzung von Wörtern
§ 18c Abs. 4 Satz 3: Neufassung der Vorschriften für die Vergütung bei Versorgung mit Körperersatzstücken

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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-07-27 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1262
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 20: Neufassung des Paragraphen
§ 20: Eingriff in die Berechnung von Teilbeträgen und Abschlagszahlungen

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# § 25d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2010-12-14 — Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 1885
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 25d Abs. 1 Satz 2: Das Komma nach 'Schwerstbeschädigtenzulage' wird durch 'sowie' ersetzt und die Wörter ', sowie der befristete Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch' werden gestrichen.
§ 25d Abs. 4 Satz 3, Abs. 6: Streichung von Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6

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# § 25e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-06-22Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 1046
> Station: 2011-06-25Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 25e Abs. 3: Ersetzt '§ 26 Abs. 6 Satz 2' durch '§ 26 Abs. 5 Satz 2'
§ 25e: Verschiedene Anpassungen an den Wortlaut und die Vorschriften

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# § 25f
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-30 — Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 3022
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 25f Abs. 1: Ersetzung von § 88 Abs. 2 und 3, § 89 des Bundessozialhilfegesetzes durch § 90 Abs. 2 und 3, § 91 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 25f Abs. 5: Ersetzung von § 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe a oder b des Bundessozialhilfegesetzes durch § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 25f: Verschiedene Anpassungen an den Wortlaut und die Vorschriften

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-29 — Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2959
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 26 Abs. 1: Ersetzen von '38' durch '38a'
§ 26: Verschiedene Anpassungen an den Wortlaut und die Vorschriften

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# § 26a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-06-22Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 1046
> Station: 2011-06-25Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 26a: Neufassung des gesamten § 26a
§ 26a Abs. 2: Neue Vorschriften für die Entscheidung über Leistungen der Krankenhilfe und die Feststellung der Pflegestufe.
§ 26a Abs. 5: Neue Vorschriften für die Erbringung weiterer Leistungen bei besonderen Härten.

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# § 26c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-05-30 — Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 874
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 26c Abs. 2 Satz 1: Das Wort „Hilfsmittel“ wird durch „Pflegehilfsmittel“ ersetzt.
§ 26c Abs. 6 Satz 1: Die Wörter „und Bundesempfehlungen“ werden durch „, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen“ und die Angabe „§ 80“ durch „§ 113“ ersetzt.
§ 26c Abs. 8 Satz 1: Die Wörter „in Höhe von 205 Euro monatlich“ werden durch „nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
§ 26c Abs. 8 Satz 2: Die Wörter „in Höhe von 410 Euro monatlich“ werden durch „nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
§ 26c Abs. 8 Satz 3: Die Wörter „in Höhe von 665 Euro monatlich“ werden durch „nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
§ 26c: Verschiedene Anpassungen an den Wortlaut und die Vorschriften

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# § 27a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-20 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2904
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 27a Satz 1: Ersetzt 'gewähren' durch 'erbringen'
§ 27a Satz 4: Ersetzt 'Satz 4' durch 'Satz 3'
§ 27a Satz 2: Anpassung des Wortlauts

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# § 27d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-20 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2904
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 27d Abs. 2: Ersetzt 'Hilfe kann' durch 'Leistungen können' und 'gewährt' durch 'erbracht'
§ 27d Abs. 3: Ersetzt '§7 2' durch '§§ 72, 74, 88 Abs. 2 und § 92 Abs. 2', fügt neue Sätze hinzu und ändert bestehende Sätze
§ 27d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und c: Ersetzt 'vollstationären' durch 'stationären'
§ 27d Abs. 6: Ersetzt '§ 27d Abs. 5' durch 'Absatzes 5' und '§ 27d Abs. 1' durch 'Absatzes 5 Satz 1'
§ 27d Abs. 3: Verschiedene Anpassungen an den Wortlaut und die Vorschriften

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# § 27e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-20 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2904
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 27e: Neuer Wortlaut: 'Für die Empfänger einer Pflegezulage, Hirnbeschädigte und Beschädigte, deren Grad der Schädigungsfolgen allein wegen Tuberkulose oder Gesichtsentstellung wenigstens 50 beträgt, haben die Hauptfürsorgestellen die Leistungen der Kriegsopferfürsorge unter Beachtung einer wirksamen Sonderfürsorge zu erbringen.'
§ 27e: Neufassung der Vorschriften für Leistungen bei Pflegezulage und Schädigungsfolgen

7
bvg/§2A.md Normal file
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# § 2A
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 2A Abs. 1 Satz 1: Streichung der Wörter 'in Verbindung mit § 84a Satz 1'

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-07-22Dreiundzwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2036
> Station: 2011-06-25Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 3: Neue Vorschriften für die Rundung des Bruttoeinkommens und die Ermittlung der Stufenzahl bei Einkünften aus beiden Einkommensgruppen
§ 3 Abs. 4 Satz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte: Ersetzung der Wörter '§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes' durch 'dem Bundesversorgungsgesetz'

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# § 30
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-15 — Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2412
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 30 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Durchführung des § 30 Abs. 1 des BVG
§ 30: Verschiedene Anpassungen an den Wortlaut und die Vorschriften

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 33
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-07-25 — Zweiundzwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1312
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 33 Abs. 6: Neue Vorschriften zur Anrechnung des Einkommens in den neuen Ländern
§ 33 Abs. 2: Einführung von zusätzlichen Sätzen zur Anrechnung von Elterngeld

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 33b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-07-25 — Zweiundzwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1312
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 33b Abs. 5 Satz 3: Neue Vorschriften zur Anrechnung des Einkommens in den neuen Ländern
§ 33b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2: Anpassung der Dauer für freiwillige Dienste

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@@ -1,13 +1,7 @@
# § 40a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-20 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2904
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 40a Abs. 1 Satz 1: Ersetzen von 'hinterbliebene Lebenspartner' durch 'verstorbene Lebenspartner' und 'Deutsche Mark' durch 'Euro'
§ 40a Abs. 3 Satz 1: Ersetzen von 'Rente eines Erwerbsunfähigen' durch 'Grundrente eines Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100' und 'Ortszuschlag nach Stufe 2' durch 'Familienzuschlag nach Stufe 1'
§ 40a Abs. 4: Ersetzen von 'nach § 30 Abs. 5 letzter Satz bekanntgemachten Vergleichseinkommens' durch 'des Vergleichseinkommens nach § 30 Abs. 5'
§ 40a Abs. 5: Neue Formulierung für die Berechnung des Schadensausgleichs ab dem 21. Dezember 2007
§ 40a: Verschiedene Anpassungen an den Wortlaut und die Vorschriften

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@@ -1,15 +1,7 @@
# § 45
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-20 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2904
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 45 Abs. 3: Neue Formulierung für die Gewährung der Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
§ 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b: Ersetzt 'einer Minderung der Erwerbstätigkeit von 80 bis 100 vom Hundert' durch 'einem Grad der Schädigungsfolgen von 80 bis 100'.
§ 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c: Ersetzt 'einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 bis 70 vom Hundert' durch 'einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 70'.
§ 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d: Ersetzt 'einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 bis 40 vom Hundert' durch 'einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 bis 40'.
§ 45 Abs. 5: Ersetzt 'der Waise oder des Kindes des Beschädigten' durch ', das Waisen und Kinder Beschädigter beziehen,'.
§ 45 Abs. 3 Satz 1: Anpassung der Dauer für freiwillige Dienste

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 64
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1999-03-22Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 3 Nr. 12 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Artikels 1 Nr. 2 Buchstabe f des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe der Entscheidungsformel)
> Fundstelle: BGBl. 1999 I S. 700
> Station: 2011-06-25Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 64: Änderung der Vorschriften zum Entzug von Hinterbliebenenversorgung
§ 64: Verschiedene Anpassungen an den Wortlaut und die Vorschriften

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 64a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-05-28 — Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG)
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1014
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 64a Abs. 2: Einfügung des Satzes 'Eine Zuwendung kann auch bei Pflegebedürftigkeit gegeben werden.'
§ 64a: Verschiedene Anpassungen an den Wortlaut und die Vorschriften

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 64b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-30 — Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 3022
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 64b Abs. 4 Satz 2: Ersetzung von „Bundessozialhilfegesetz“ durch „Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch“.
§ 64b: Neufassung der Vorschriften für Leistungen bei Bedürftigkeit

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@@ -1,7 +1,17 @@
# § 64c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-06-29 — Gesetz über die neunzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zur Änderung weiterer sozialrechtlicher Vorschriften (KOV-Anpassungsgesetz 1990 - KOVAnpG 1990)
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1211
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 64c Abs. 2: Ein neuer Satz wird angefügt.
§ 64c Abs. 2 Satz 1: Anpassung der Verweise auf § 30 Abs. 3 bis 15.
§ 64c Abs. 2 Satz 2: Anpassung der Formulierung bezüglich der Berufsunfähigkeit.
§ 64c Abs. 2 Satz 3: Anpassung der Formulierung bezüglich der Berufsunfähigkeit vor der Übersiedlung.
§ 64c Abs. 4: Absatz 4 wird gestrichen.
§ 64c Abs. 5 und 6: Absätze 5 und 6 werden zu Absätzen 4 und 5.
§ 64c Abs. 6: Neue Vorschriften für die Bestattungsgelder.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 64d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1982-01-27Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 21
> Station: 2011-06-25Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 64d: Neue Vorschriften für die Zahlung von Versorgungsbezügen außerhalb des Geltungsbereichs
§ 64d Abs. 1: Neue Vorschriften für Einkünfte aus Staaten mit schwankendem Geldwert.

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 64e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-06-30Fünfundzwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Anrechnungs-Verordnung 1990/91 - AnrV 1990/91)
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1316
> Station: 2011-06-25Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 64e Abs. 5: Einführung der Berechnungsvorschrift für die Alterserhöhung bei der Grundrente für Beschädigte.
§ 64e Abs. 2 Satz 1: Vollwaisen erhalten abweichend von der Regel die Hälfte der Grundrente.
§ 64e: Abschnitt 64e wird gestrichen.

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 64f
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-06-29 — Gesetz über die neunzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zur Änderung weiterer sozialrechtlicher Vorschriften (KOV-Anpassungsgesetz 1990 - KOVAnpG 1990)
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1211
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 64f Abs. 2: Ein neuer Satz wird angefügt.
§ 64f Abs. 3: Neue Vorschriften für die Minderung oder Entziehung der Leistung.
§ 64f Abs. 3: Die Angabe wird ersetzt.
§ 64f Abs. 4: Neue Vorschriften für die Zusammenarbeit der Träger der Kriegsopferversorgung mit deutschen Dienststellen im Ausland.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 65
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-06-30 — Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1818
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 65 Abs. 3 Nr. 2: Die Wörter 'des Bundesgrenzschutzes' werden durch 'der Bundespolizei' ersetzt.
§ 65 Abs. 4: Neue Vorschriften für Ansprüche, die auf gleicher Ursache beruhen.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-07-11 — Zwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Anrechnungs-Verordnung 1986/87 - AnrV 1986/87)
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 985
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 7: Neue Regelung für das Inkrafttreten der Verordnung.
§ 7 Abs. 1: Neufassung des Anwendungsbereichs des Gesetzes

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-03-30 — Gesetz zur Verbesserung der Struktur der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (KOV-Strukturgesetz 1990)
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 582
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 8: Einfügt neue Paragraphen § 8a und § 8b zur Gleichstellung von Schädigungen
§ 8: Neufassung der Vorschriften für Leistungen an Berechtigte mit Wohnsitz im Ausland

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 81a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1982-01-27Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 21
> Station: 2011-06-25Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 81a: Neue Vorschriften zur Übertragung von Schadensersatzansprüchen auf den Bund.
§ 81a Abs. 1 Satz 1: Anpassung der Formulierung von 'Gewährung' zu 'Erbringung'.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 84a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2006-06-22 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 1305
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 84a: Neufassung des § 84a zur Leistungshöhe für Berechtigte im Beitrittsgebiet
§ 84a: Neue Vorschriften für die Anwendung der Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 85
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz DNeuG)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 85 Abs. 6: Neuer Satz angefügt, der die Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 regelt.
§ 85: Neuer Satz zur Anwendung von Satz 1 für Entscheidungen nach dem 8. Mai 1945.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 87
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1964-02-27Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 101
> Station: 2011-06-25Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 87: Streichung des § 87
§ 87: Neue Vorschriften für die Feststellung und Anpassung des Berufsschadensausgleichs und Schadensausgleichs.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-06-24 — Gesetz über die siebzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (KOV-Anpassungsgesetz 1988 - KOVAnpG 1988)
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 826
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 9 Nr. 2: Ersetzen des Zitats
§ 9: Einführung von Absatz 2 zur Erbringung von Leistungen durch ein Persönliches Budget

7
bvg/§93.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 93
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch: Ersetzung der Wörter '§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes' durch 'dem Bundesversorgungsgesetz'

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@@ -1,11 +1,11 @@
# GESETZ-ZUR-ÄNDERUNG-DES-BUNDESVERSORGUNGSGESETZES-UND — 2007-12-20
# GESETZ-ZUR-ÄNDERUNG-DES-BUNDESVERSORGUNGSGESETZES-UND — 2011-06-25
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 2904
- **Inkrafttreten:** 2007-12-21 (ganzes Gesetz, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist); 1997-07-01 (Artikel 17 Nr. 8 Buchstabe a); 1998-07-01 (Artikel 17 Nr. 8 Buchstabe b); 2005-01-01 (Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a und Nr. 27 Buchstabe b Doppelbuchstabe a sowie Artikel 18 Nr. 24); 2005-10-01 (Artikel 17 Nr. 2 Buchstabe c); 2008-01-01 (Artikel 18 Nr. 30); 2008-06-01 (Artikel 9)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/65#page=12
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundesversorgungsgesetz und andere Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts, insbesondere bezüglich der Krankenbehandlung, der Versorgung mit Brillengläsern und Kontaktlinsen sowie der Anpassung von Begrifflichkeiten und Beträgen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 1114
- **Inkrafttreten:** 2011-07-01; 2010-07-01 (Artikel 1 Nummer 7); 2011-01-01 (Artikel 3a, 3b und Artikel 6 Absatz 11)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/30#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundesversorgungsgesetz und andere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Leistungen für Kriegsopfer und die Anpassung von Vergütungen.
## Betroffene Stellen

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@@ -1,3 +1,4 @@
# Verlauf
- **2007-12-20** · BGBl. 2007 I S. 2904 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
- **2011-06-25** · BGBl. 2011 I S. 1114 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften

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@@ -1,16 +1,15 @@
# IFSG — 2009-07-24
# IFSG — 2011-06-25
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 2091
- **Inkrafttreten:** 2009-12-28 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 und 3 genannten Teilen); 2009-07-25 (Artikel 1 Nummer 3, § 6c in Artikel 1 Nummer 4 und Artikel 1a); 2009-09-01 (Artikel 1 Nummer 7a)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/44#page=39
- **Kurz:** Das Gesetz ändert die Gewerbeordnung, um die Dienstleistungsrichtlinie und die Anerkennungsrichtlinie der EU umzusetzen. Es betrifft insbesondere die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen und die Anerkennung ausländischer Qualifikationen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 1114
- **Inkrafttreten:** 2011-07-01; 2010-07-01 (Artikel 1 Nummer 7); 2011-01-01 (Artikel 3a, 3b und Artikel 6 Absatz 11)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/30#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundesversorgungsgesetz und andere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Leistungen für Kriegsopfer und die Anpassung von Vergütungen.
## Betroffene Stellen
- Inhaltsübersicht nach § 53: Eingefügt: '§ 53a Verfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist'
- § 53a: Neuer Paragraph: 'Verfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist' mit zwei Absätzen
- § 63 Abs. 6: Einfügung der Wörter 'Mitglied und' nach 'der Krankenkassen je' und 'einschließlich Familienangehörige' nach 'Rentner'
## Wortlaut

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@@ -17,3 +17,4 @@
- **2009-05-28** · BGBl. 2009 I S. 1139 — Verordnung zur Anpassung der Meldepflicht nach § 7 des Infektionsschutzgesetzes an die epidemische Lage (Labormeldepflicht-Anpassungsverordnung LabMeldAnpV)
- **2009-07-22** · BGBl. 2009 I S. 1990 — Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
- **2009-07-24** · BGBl. 2009 I S. 2091 — Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften
- **2011-06-25** · BGBl. 2011 I S. 1114 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- Inhaltsübersicht nach § 53: Eingefügt: '§ 53a Verfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist'
- § 53a: Neuer Paragraph: 'Verfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist' mit zwei Absätzen
- § 63 Abs. 6: Einfügung der Wörter 'Mitglied und' nach 'der Krankenkassen je' und 'einschließlich Familienangehörige' nach 'Rentner'

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 63
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-20 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2904
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 63 Abs. 1: Absatz 1 von § 63 wird neu gefasst, um die Berücksichtigung von Ansprüchen aus dem Bundesversorgungsgesetz oder anderen Gesetzen zu regeln.
§ 63 Abs. 5 Satz 1: In Absatz 5 Satz 1 wird das Bundesministerium für Gesundheit durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ersetzt.
§ 63 Abs. 6: Einfügung der Wörter 'Mitglied und' nach 'der Krankenkassen je' und 'einschließlich Familienangehörige' nach 'Rentner'

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@@ -1,18 +1,27 @@
# OEG — 2009-06-30
# OEG — 2011-06-25
- **Titel:** Drittes Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 1580
- **Inkrafttreten:** 2009-07-01 (Tag nach der Verkündung); 2009-01-01 (Art. 1 Nummer 3 Doppelbuchstabe dd und Art. 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/36#page=8
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Opferentschädigungsgesetz und das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz. Es erweitert die Entschädigungsmöglichkeiten für Opfer von Gewalttaten im Ausland und regelt die Kostenübernahme.
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 1114
- **Inkrafttreten:** 2011-07-01; 2010-07-01 (Artikel 1 Nummer 7); 2011-01-01 (Artikel 3a, 3b und Artikel 6 Absatz 11)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/30#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundesversorgungsgesetz und andere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Leistungen für Kriegsopfer und die Anpassung von Vergütungen.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 6 Nr. 1: Änderung der Voraussetzungen für Verwandtschaftsgrade
- § 3a: Neuer Paragraph zur Entschädigung bei Gewalttaten im Ausland
- § 4: Änderung der Kostenübernahme und Pauschale
- § 5: Streichung von Absatz 2 und Anpassung von Absatz 1
- § 1 Abs. 5 Satz 3: Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
- § 1 Abs. 7 Satz 1 Nummer 2: Das Wort „seine“ wird durch das Wort „sein“ ersetzt.
- § 1 Abs. 12 Satz 1: Satz 1 wird aufgehoben.
- § 1 Abs. 13: Nach den Wörtern „der Krankenkassen je “ werden die Wörter „Mitglied und “ und nach dem Wort „Rentner“ die Wörter „einschließlich Familienangehörige “ eingefügt.
- § 3a Abs. 1 Nummer 2: Die Wörter „am Tatort“ werden durch die Wörter „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes“ ersetzt.
- § 3a Abs. 2 Satz 2: Die Wörter „mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) unter 25 “ werden durch die Wörter „ab einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 10 bis zu einem GdS von 20 “ ersetzt.
- § 3a Abs. 2 Satz 3: Satz 3 wird neu gefasst: „Bei Verlust mehrerer Gliedmaßen, bei Verlust von Gliedmaßen in Kombination mit einer Schädigung von Sinnesorganen oder in Kombination mit einer Hirnschädigung oder bei schweren Verbrennungen beträgt die Einmalzahlung 25 632 Euro. Ist die Gliedmaße noch vorhanden aber nicht funktionsfähig, ist dies nur dann wie ein Verlust der Gliedmaße zu bewerten, wenn sich aus der Funktionsunfähigkeit mindestens ein GdS ergibt, der auch bei Verlust der gleichen Gliedmaße bestehen würde.“
- § 3a Abs. 3 Satz 1: Die Wörter „Wird eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, bei einer Gewalttat im Ausland getötet“ werden durch die Wörter „Ist eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, an den Folgen der Schädigung gestorben“ ersetzt.
- § 4 Abs. 3 Satz 3: Die Angabe „und 2 “ wird gestrichen.
- § 4 Abs. 3 Satz 4: Die Angabe „Satz 1 “ wird durch die Angabe „Satz 3 “ ersetzt.
- § 10 Satz 2: Nach der Angabe „§§ 1 bis 7 “ werden die Wörter „mit Ausnahme des § 3a “ eingefügt.
- § 10: Folgende Sätze werden angefügt: „In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses Gesetz für Ansprüche aus Taten, die nach dem 2. Oktober 1990 begonnen worden sind. Darüber hinaus gelten die §§ 1 bis 7 mit Ausnahme des § 3a für Ansprüche aus Taten, die in dem in Satz 4 genannten Gebiet in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 begangen worden sind, nach Maßgabe der §§ 10a und 10c. In den Fällen des § 3a gilt dieses Gesetz erst für Ansprüche aus Taten, die nach dem 30. Juni 2009 begangen worden sind.“
- § 10a Abs. 1: Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Versorgung nach Maßgabe des Satzes 1 erhalten auch Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zum Zeitpunkt der Schädigung hatten, wenn die Schädigung in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist.“
## Wortlaut

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- **2006-06-22** · BGBl. 2006 I S. 1305 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
- **2007-12-20** · BGBl. 2007 I S. 2904 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
- **2009-06-30** · BGBl. 2009 I S. 1580 — Drittes Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
- **2011-06-25** · BGBl. 2011 I S. 1114 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 6 Nr. 1: Änderung der Voraussetzungen für Verwandtschaftsgrade
- § 3a: Neuer Paragraph zur Entschädigung bei Gewalttaten im Ausland
- § 4: Änderung der Kostenübernahme und Pauschale
- § 5: Streichung von Absatz 2 und Anpassung von Absatz 1
- § 1 Abs. 5 Satz 3: Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
- § 1 Abs. 7 Satz 1 Nummer 2: Das Wort „seine“ wird durch das Wort „sein“ ersetzt.
- § 1 Abs. 12 Satz 1: Satz 1 wird aufgehoben.
- § 1 Abs. 13: Nach den Wörtern „der Krankenkassen je “ werden die Wörter „Mitglied und “ und nach dem Wort „Rentner“ die Wörter „einschließlich Familienangehörige “ eingefügt.
- § 3a Abs. 1 Nummer 2: Die Wörter „am Tatort“ werden durch die Wörter „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes“ ersetzt.
- § 3a Abs. 2 Satz 2: Die Wörter „mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) unter 25 “ werden durch die Wörter „ab einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 10 bis zu einem GdS von 20 “ ersetzt.
- § 3a Abs. 2 Satz 3: Satz 3 wird neu gefasst: „Bei Verlust mehrerer Gliedmaßen, bei Verlust von Gliedmaßen in Kombination mit einer Schädigung von Sinnesorganen oder in Kombination mit einer Hirnschädigung oder bei schweren Verbrennungen beträgt die Einmalzahlung 25 632 Euro. Ist die Gliedmaße noch vorhanden aber nicht funktionsfähig, ist dies nur dann wie ein Verlust der Gliedmaße zu bewerten, wenn sich aus der Funktionsunfähigkeit mindestens ein GdS ergibt, der auch bei Verlust der gleichen Gliedmaße bestehen würde.“
- § 3a Abs. 3 Satz 1: Die Wörter „Wird eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, bei einer Gewalttat im Ausland getötet“ werden durch die Wörter „Ist eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, an den Folgen der Schädigung gestorben“ ersetzt.
- § 4 Abs. 3 Satz 3: Die Angabe „und 2 “ wird gestrichen.
- § 4 Abs. 3 Satz 4: Die Angabe „Satz 1 “ wird durch die Angabe „Satz 3 “ ersetzt.
- § 10 Satz 2: Nach der Angabe „§§ 1 bis 7 “ werden die Wörter „mit Ausnahme des § 3a “ eingefügt.
- § 10: Folgende Sätze werden angefügt: „In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses Gesetz für Ansprüche aus Taten, die nach dem 2. Oktober 1990 begonnen worden sind. Darüber hinaus gelten die §§ 1 bis 7 mit Ausnahme des § 3a für Ansprüche aus Taten, die in dem in Satz 4 genannten Gebiet in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 begangen worden sind, nach Maßgabe der §§ 10a und 10c. In den Fällen des § 3a gilt dieses Gesetz erst für Ansprüche aus Taten, die nach dem 30. Juni 2009 begangen worden sind.“
- § 10a Abs. 1: Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Versorgung nach Maßgabe des Satzes 1 erhalten auch Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zum Zeitpunkt der Schädigung hatten, wenn die Schädigung in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist.“

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-06-30 — Drittes Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1580
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 1 Abs. 6 Nr. 1: Änderung der Voraussetzungen für Verwandtschaftsgrade
§ 1 Abs. 5 Satz 3: Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
§ 1 Abs. 7 Satz 1 Nummer 2: Das Wort „seine“ wird durch das Wort „sein“ ersetzt.
§ 1 Abs. 12 Satz 1: Satz 1 wird aufgehoben.
§ 1 Abs. 13: Nach den Wörtern „der Krankenkassen je “ werden die Wörter „Mitglied und “ und nach dem Wort „Rentner“ die Wörter „einschließlich Familienangehörige “ eingefügt.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2000-12-14 — Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 1676
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 10 Satz 3: Punkt durch Semikolon ersetzt und Halbsatz angefügt
§ 10 Satz 2: Nach der Angabe „§§ 1 bis 7 “ werden die Wörter „mit Ausnahme des § 3a “ eingefügt.
§ 10: Folgende Sätze werden angefügt: „In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses Gesetz für Ansprüche aus Taten, die nach dem 2. Oktober 1990 begonnen worden sind. Darüber hinaus gelten die §§ 1 bis 7 mit Ausnahme des § 3a für Ansprüche aus Taten, die in dem in Satz 4 genannten Gebiet in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 begangen worden sind, nach Maßgabe der §§ 10a und 10c. In den Fällen des § 3a gilt dieses Gesetz erst für Ansprüche aus Taten, die nach dem 30. Juni 2009 begangen worden sind.“

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# § 10a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1991-06-27 — Gesetz über die zwanzigste Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (KOV-Anpassungsgesetz 1991 - KOVAnpG 1991)
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 1310
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 10a Abs. 4 Satz 3: Ersetzung der Worte „§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 2“ durch „§ 48 Abs. 1 Satz 1, 5 und 6
§ 10a Abs. 1: Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Versorgung nach Maßgabe des Satzes 1 erhalten auch Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zum Zeitpunkt der Schädigung hatten, wenn die Schädigung in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist.

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@@ -1,7 +1,13 @@
# § 3a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-06-30 — Drittes Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1580
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 3a: Neuer Paragraph zur Entschädigung bei Gewalttaten im Ausland
§ 3a Abs. 1 Nummer 2: Die Wörter „am Tatort“ werden durch die Wörter „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes“ ersetzt.
§ 3a Abs. 2 Satz 2: Die Wörter „mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) unter 25 “ werden durch die Wörter „ab einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 10 bis zu einem GdS von 20 “ ersetzt.
§ 3a Abs. 2 Satz 3: Satz 3 wird neu gefasst: „Bei Verlust mehrerer Gliedmaßen, bei Verlust von Gliedmaßen in Kombination mit einer Schädigung von Sinnesorganen oder in Kombination mit einer Hirnschädigung oder bei schweren Verbrennungen beträgt die Einmalzahlung 25 632 Euro. Ist die Gliedmaße noch vorhanden aber nicht funktionsfähig, ist dies nur dann wie ein Verlust der Gliedmaße zu bewerten, wenn sich aus der Funktionsunfähigkeit mindestens ein GdS ergibt, der auch bei Verlust der gleichen Gliedmaße bestehen würde.“
§ 3a Abs. 3 Satz 1: Die Wörter „Wird eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, bei einer Gewalttat im Ausland getötet“ werden durch die Wörter „Ist eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, an den Folgen der Schädigung gestorben“ ersetzt.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-06-30 — Drittes Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 1580
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 4: Änderung der Kostenübernahme und Pauschale
§ 4 Abs. 3 Satz 3: Die Angabe und 2 “ wird gestrichen.
§ 4 Abs. 3 Satz 4: Die Angabe „Satz 1 “ wird durch die Angabe „Satz 3 “ ersetzt.

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# SGB-II — 2011-05-20
# SGB-II — 2011-06-25
- **Titel:** Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 850
- **Inkrafttreten:** 2011-05-20
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/23#page=2
- **Kurz:** Die Bekanntmachung enthält die Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die seit dem 1. April 2011 gilt und verschiedene Änderungen berücksichtigt.
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 1114
- **Inkrafttreten:** 2011-07-01; 2010-07-01 (Artikel 1 Nummer 7); 2011-01-01 (Artikel 3a, 3b und Artikel 6 Absatz 11)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/30#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundesversorgungsgesetz und andere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Leistungen für Kriegsopfer und die Anpassung von Vergütungen.
## Betroffene Stellen
- § 18a: Einführung einer neuen Vorschrift zur Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen
- § 18b: Einführung eines Kooperationsausschusses zur Koordination der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- § 18c: Einführung eines Bund-Länder-Ausschusses zur Beobachtung und Beratung zentraler Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- § 18d: Einführung eines örtlichen Beirates zur Beratung der gemeinsamen Einrichtungen bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen
- § 18e: Einführung von Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt in den gemeinsamen Einrichtungen
- § 19: Neufassung der Vorschriften über den Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe
- § 20: Neufassung der Vorschriften über den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
- § 21: Neufassung der Vorschriften über die Mehrbedarfe
- § 22: Neufassung der Vorschriften über die Bedarfe für Unterkunft und Heizung
- § 44b Abs. 1: Es können bis zum 31. Dezember 2011 getrennt die Aufgaben nach diesem Buch wahrgenommen werden, wenn am 31. März 2010 in dem Bereich eines kommunalen Trägers keine Arbeitsgemeinschaft bestanden hat.
- § 44g Abs. 1 Satz 2: Mit der Bildung einer gemeinsamen Einrichtung erfolgt eine entsprechende Zuweisung.
- § 44b Abs. 1 Satz 1: In Gebieten, in denen mehr als eine Arbeitsgemeinschaft die Aufgaben nach diesem Buch wahrnimmt, kann mehr als eine gemeinsame Einrichtung gebildet werden.
- § 44g Abs. 2: Keine Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers ist erforderlich, wenn Beschäftigte Dritter zugewiesen werden, die bis zum Tag vor der Bildung einer gemeinsamen Einrichtung in einer Arbeitsgemeinschaft oder in Agenturen für Arbeit und Kommunen Aufgaben nach diesem Buch durchgeführt haben.
- § 22a: Neue Vorschriften zur Satzungsermächtigung für die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen
- § 22b: Neue Vorschriften zum Inhalt der Satzung zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen
- § 22c: Neue Vorschriften zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung für die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen
- § 23: Neue Vorschriften zu besonderen Regelungen beim Sozialgeld
- § 24: Neue Vorschriften zur abweichenden Leistungserbringung und weiteren Leistungen
- § 25: Neue Vorschriften zu Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung
- § 26: Neue Vorschriften zum Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen
- § 27: Neue Vorschriften zu Leistungen für Auszubildende
- § 15a: Einführung des Sofortangebots für erwerbsfähige Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre keine laufenden Geldleistungen bezogen haben.
- § 16: Neufassung des Artikels zur Eingliederung in Arbeit, einschließlich der Regelungen für Leistungen und Voraussetzungen.
- § 16a: Einführung von kommunalen Eingliederungsleistungen zur Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit.
- § 16b: Einführung des Einstiegsgeldes zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
- § 16c: Einführung von Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen, einschließlich der Regelungen für Darlehen und Zuschüsse.
- § 16d: Einführung von Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die keine Arbeit finden können.
- § 16e: Einführung von Leistungen zur Beschäftigungsförderung, einschließlich der Regelungen für Beschäftigungszuschüsse und Zuschüsse zu sonstigen Kosten.
- § 16f: Einführung der freien Förderung zur Erweiterung der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen.
- § 16g: Einführung der Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit, einschließlich der Regelungen für Darlehen und andere Leistungen.
- § 17: Neufassung des Artikels zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung, einschließlich der Regelungen für Einrichtungen und Dienste.
- § 18: Neufassung des Artikels zur örtlichen Zusammenarbeit, einschließlich der Regelungen für die Zusammenarbeit mit verschiedenen Beteiligten.
- § 44h: Neue Vorschriften zur Personalvertretung in gemeinsamen Einrichtungen
- § 44i: Neue Vorschriften zur Schwerbehinderten- und Jugend- und Auszubildendenvertretung in gemeinsamen Einrichtungen
- § 44j: Neue Vorschriften zur Gleichstellungsbeauftragten in gemeinsamen Einrichtungen
- § 44k: Neue Vorschriften zur Stellenbewirtschaftung in gemeinsamen Einrichtungen
- § 45: Abschnitt wurde gestrichen
- § 46: Neue Vorschriften zur Finanzierung aus Bundesmitteln
- § 47: Neue Vorschriften zur Aufsicht über die Bundesagentur und die gemeinsamen Einrichtungen
- § 48: Neue Vorschriften zur Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger
- § 48a: Neue Vorschriften zum Vergleich der Leistungsfähigkeit der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- § 48b: Neue Vorschriften zu Zielvereinbarungen
- § 49: Neue Vorschriften zur Innenrevision in der Bundesagentur
- § 50: Neue Vorschriften zur Datenübermittlung und -verarbeitung
- § 51: Neue Vorschriften zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen
- § 51a: Einführung der Kundennummer für Leistungsbezieher
- § 51b: Neue Vorschriften zur Datenerhebung und -verarbeitung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- § 51c: Streichung des § 51c
- § 52: Neue Vorschriften zum automatisierten Datenabgleich
- § 52a: Neue Vorschriften zur Überprüfung von Daten
- § 53: Neue Vorschriften zur Statistik und Übermittlung statistischer Daten
- § 53a: Neue Definition von Arbeitslosen
- § 54: Neue Vorschriften zur Eingliederungsbilanz
- § 55: Neue Vorschriften zur Wirkungsforschung
- § 56: Neue Vorschriften zur Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
- § 57: Neue Vorschriften zur Auskunftspflicht von Arbeitgebern
- § 58: Neue Vorschriften zur Einkommensbescheinigung
- § 433 Abs. 1: Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend.
- § 433 Abs. 3: Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, stehen ihr und dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche nach § 103 des Zehnten Buches zu.
- § 433 Abs. 4: Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob und in welchem Umfang die erwerbsfähige Person und die dem Haushalt angehörenden Personen hilfebedürftig sind.
- § 433 Abs. 5: Der kommunale Träger stellt die Höhe der in seiner Zuständigkeit zu erbringenden Leistungen fest.
- § 433 Abs. 6: Der kommunale Träger kann einer Feststellung der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen.
- § 44b: Neue Vorschriften zur gemeinsamen Einrichtung zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
- § 44c: Neue Vorschriften zur Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung.
- § 44d: Neue Vorschriften zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung.
- § 44e: Neue Vorschriften zum Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit.
- § 44f: Neue Vorschriften zur Bewirtschaftung von Bundesmitteln.
- § 44g: Neue Vorschriften zur Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung.
- § 7d Abs. 8: Neufassung des Absatzes 8, der die Rückwirkung von Anträgen für Leistungen für Bedarf nach § 28 Abs. 2 und 4 bis 7 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2011 regelt.
- § 7d Abs. 9: Neufassung des Absatzes 9, der die Erbringung von Leistungen für Bedarf nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Absatz 5 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2011 regelt.
- § 7d Abs. 11 Satz 2: Neufassung des zweiten Satzes des Absatzes 11, der die Berücksichtigung von Aufwendungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 regelt.
- § 7d Abs. 11 Satz 3: Neufassung des dritten Satzes des Absatzes 11, der die Deckung von Bedarfen durch Geldleistung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2011 regelt.
## Wortlaut

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- **2011-03-29** · BGBl. 2011 I S. 452 — Siebtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
- **2011-03-29** · BGBl. 2011 I S. 453 — Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- **2011-05-20** · BGBl. 2011 I S. 850 — Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
- **2011-06-25** · BGBl. 2011 I S. 1114 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 18a: Einführung einer neuen Vorschrift zur Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen
- § 18b: Einführung eines Kooperationsausschusses zur Koordination der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- § 18c: Einführung eines Bund-Länder-Ausschusses zur Beobachtung und Beratung zentraler Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- § 18d: Einführung eines örtlichen Beirates zur Beratung der gemeinsamen Einrichtungen bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen
- § 18e: Einführung von Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt in den gemeinsamen Einrichtungen
- § 19: Neufassung der Vorschriften über den Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe
- § 20: Neufassung der Vorschriften über den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
- § 21: Neufassung der Vorschriften über die Mehrbedarfe
- § 22: Neufassung der Vorschriften über die Bedarfe für Unterkunft und Heizung
- § 44b Abs. 1: Es können bis zum 31. Dezember 2011 getrennt die Aufgaben nach diesem Buch wahrgenommen werden, wenn am 31. März 2010 in dem Bereich eines kommunalen Trägers keine Arbeitsgemeinschaft bestanden hat.
- § 44g Abs. 1 Satz 2: Mit der Bildung einer gemeinsamen Einrichtung erfolgt eine entsprechende Zuweisung.
- § 44b Abs. 1 Satz 1: In Gebieten, in denen mehr als eine Arbeitsgemeinschaft die Aufgaben nach diesem Buch wahrnimmt, kann mehr als eine gemeinsame Einrichtung gebildet werden.
- § 44g Abs. 2: Keine Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers ist erforderlich, wenn Beschäftigte Dritter zugewiesen werden, die bis zum Tag vor der Bildung einer gemeinsamen Einrichtung in einer Arbeitsgemeinschaft oder in Agenturen für Arbeit und Kommunen Aufgaben nach diesem Buch durchgeführt haben.
- § 22a: Neue Vorschriften zur Satzungsermächtigung für die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen
- § 22b: Neue Vorschriften zum Inhalt der Satzung zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen
- § 22c: Neue Vorschriften zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung für die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen
- § 23: Neue Vorschriften zu besonderen Regelungen beim Sozialgeld
- § 24: Neue Vorschriften zur abweichenden Leistungserbringung und weiteren Leistungen
- § 25: Neue Vorschriften zu Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung
- § 26: Neue Vorschriften zum Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen
- § 27: Neue Vorschriften zu Leistungen für Auszubildende
- § 15a: Einführung des Sofortangebots für erwerbsfähige Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre keine laufenden Geldleistungen bezogen haben.
- § 16: Neufassung des Artikels zur Eingliederung in Arbeit, einschließlich der Regelungen für Leistungen und Voraussetzungen.
- § 16a: Einführung von kommunalen Eingliederungsleistungen zur Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit.
- § 16b: Einführung des Einstiegsgeldes zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
- § 16c: Einführung von Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen, einschließlich der Regelungen für Darlehen und Zuschüsse.
- § 16d: Einführung von Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die keine Arbeit finden können.
- § 16e: Einführung von Leistungen zur Beschäftigungsförderung, einschließlich der Regelungen für Beschäftigungszuschüsse und Zuschüsse zu sonstigen Kosten.
- § 16f: Einführung der freien Förderung zur Erweiterung der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen.
- § 16g: Einführung der Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit, einschließlich der Regelungen für Darlehen und andere Leistungen.
- § 17: Neufassung des Artikels zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung, einschließlich der Regelungen für Einrichtungen und Dienste.
- § 18: Neufassung des Artikels zur örtlichen Zusammenarbeit, einschließlich der Regelungen für die Zusammenarbeit mit verschiedenen Beteiligten.
- § 44h: Neue Vorschriften zur Personalvertretung in gemeinsamen Einrichtungen
- § 44i: Neue Vorschriften zur Schwerbehinderten- und Jugend- und Auszubildendenvertretung in gemeinsamen Einrichtungen
- § 44j: Neue Vorschriften zur Gleichstellungsbeauftragten in gemeinsamen Einrichtungen
- § 44k: Neue Vorschriften zur Stellenbewirtschaftung in gemeinsamen Einrichtungen
- § 45: Abschnitt wurde gestrichen
- § 46: Neue Vorschriften zur Finanzierung aus Bundesmitteln
- § 47: Neue Vorschriften zur Aufsicht über die Bundesagentur und die gemeinsamen Einrichtungen
- § 48: Neue Vorschriften zur Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger
- § 48a: Neue Vorschriften zum Vergleich der Leistungsfähigkeit der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- § 48b: Neue Vorschriften zu Zielvereinbarungen
- § 49: Neue Vorschriften zur Innenrevision in der Bundesagentur
- § 50: Neue Vorschriften zur Datenübermittlung und -verarbeitung
- § 51: Neue Vorschriften zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen
- § 51a: Einführung der Kundennummer für Leistungsbezieher
- § 51b: Neue Vorschriften zur Datenerhebung und -verarbeitung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- § 51c: Streichung des § 51c
- § 52: Neue Vorschriften zum automatisierten Datenabgleich
- § 52a: Neue Vorschriften zur Überprüfung von Daten
- § 53: Neue Vorschriften zur Statistik und Übermittlung statistischer Daten
- § 53a: Neue Definition von Arbeitslosen
- § 54: Neue Vorschriften zur Eingliederungsbilanz
- § 55: Neue Vorschriften zur Wirkungsforschung
- § 56: Neue Vorschriften zur Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
- § 57: Neue Vorschriften zur Auskunftspflicht von Arbeitgebern
- § 58: Neue Vorschriften zur Einkommensbescheinigung
- § 433 Abs. 1: Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend.
- § 433 Abs. 3: Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, stehen ihr und dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche nach § 103 des Zehnten Buches zu.
- § 433 Abs. 4: Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob und in welchem Umfang die erwerbsfähige Person und die dem Haushalt angehörenden Personen hilfebedürftig sind.
- § 433 Abs. 5: Der kommunale Träger stellt die Höhe der in seiner Zuständigkeit zu erbringenden Leistungen fest.
- § 433 Abs. 6: Der kommunale Träger kann einer Feststellung der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen.
- § 44b: Neue Vorschriften zur gemeinsamen Einrichtung zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
- § 44c: Neue Vorschriften zur Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung.
- § 44d: Neue Vorschriften zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung.
- § 44e: Neue Vorschriften zum Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit.
- § 44f: Neue Vorschriften zur Bewirtschaftung von Bundesmitteln.
- § 44g: Neue Vorschriften zur Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung.
- § 7d Abs. 8: Neufassung des Absatzes 8, der die Rückwirkung von Anträgen für Leistungen für Bedarf nach § 28 Abs. 2 und 4 bis 7 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2011 regelt.
- § 7d Abs. 9: Neufassung des Absatzes 9, der die Erbringung von Leistungen für Bedarf nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Absatz 5 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2011 regelt.
- § 7d Abs. 11 Satz 2: Neufassung des zweiten Satzes des Absatzes 11, der die Berücksichtigung von Aufwendungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 regelt.
- § 7d Abs. 11 Satz 3: Neufassung des dritten Satzes des Absatzes 11, der die Deckung von Bedarfen durch Geldleistung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2011 regelt.

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sgb-ii/§7d.md Normal file
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# § 7d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 7d Abs. 8: Neufassung des Absatzes 8, der die Rückwirkung von Anträgen für Leistungen für Bedarf nach § 28 Abs. 2 und 4 bis 7 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2011 regelt.
§ 7d Abs. 9: Neufassung des Absatzes 9, der die Erbringung von Leistungen für Bedarf nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Absatz 5 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2011 regelt.
§ 7d Abs. 11 Satz 2: Neufassung des zweiten Satzes des Absatzes 11, der die Berücksichtigung von Aufwendungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 regelt.
§ 7d Abs. 11 Satz 3: Neufassung des dritten Satzes des Absatzes 11, der die Deckung von Bedarfen durch Geldleistung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2011 regelt.

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# SGB-XII — 2011-03-29
# SGB-XII — 2011-06-25
- **Titel:** Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 453
- **Inkrafttreten:** 2011-01-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 6, 6a und spezifische Bestimmungen); 2011-03-30 (Artikel 6 und 6a); 2011-04-01 (Artikel 2 Nummer 1 bis 6, 7a, 8, 9, 10 (außer Buchstabe c Doppelbuchstabe cc), 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18 (Buchstabe c und d), 19 bis 30a, 31 (§§ 22a, 22b, 22c, 25 bis 27, 31 bis 35), 32 (§§ 36a, 38 bis 44), 33 bis 44, 45 bis 55, Artikel 3 Nummer 4, 13 (§ 35a), 25, 35, Artikel 4, 7 (Nummer 1 bis 3, 5 und 6), Artikel 8, 9, 12 (Absatz 2, 4 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4), Absatz 6, 8, Artikel 13)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/12#page=5
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Ermittlung von Regelbedarfsstufen für Sozialleistungen und führt Änderungen im Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch durch.
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 1114
- **Inkrafttreten:** 2011-07-01; 2010-07-01 (Artikel 1 Nummer 7); 2011-01-01 (Artikel 3a, 3b und Artikel 6 Absatz 11)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/30#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundesversorgungsgesetz und andere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Leistungen für Kriegsopfer und die Anpassung von Vergütungen.
## Betroffene Stellen
- Inhaltsverzeichnis: Änderungen an mehreren Einträgen im Inhaltsverzeichnis
- § 8 Nummer 2: Ersetzung der Angabe „(§§ 41 bis 46)“ durch „(§§ 41 bis 46a)“
- § 10: Neufassung der Überschrift und der Absätze 1 und 3
- § 11 Abs. 3: Anfügen eines Satzes zur Beratung von Leistungsberechtigten
- § 19 Abs. 1 und 2: Neufassung der Absätze 1 und 2
- § 20 Satz 2: Ersetzung der Angabe „§ 36“ durch „§ 39“
- § 21 Satz 2: Ersetzung der Angabe „§ 34“ durch „§ 36“
- §§ 27 bis 29: Ersatz durch einen neuen Ersten Abschnitt
- § 131 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der Regelungen für rückwirkende Anträge auf Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2011 enthält.
- § 131 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der Regelungen für die Erbringung von Leistungen durch Direktzahlung an den Anbieter oder durch Geldleistung enthält.
- § 131 Abs. 4: Anpassung des Absatzes 4, insbesondere durch Einführung neuer Sätze 2 und 3, die Regelungen für die Berücksichtigung von Bedarfen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben enthalten.
## Wortlaut

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- **2009-08-04** · BGBl. 2009 I S. 2495 — Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus
- **2010-12-14** · BGBl. 2010 I S. 1885 — Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
- **2011-03-29** · BGBl. 2011 I S. 453 — Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- **2011-06-25** · BGBl. 2011 I S. 1114 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- Inhaltsverzeichnis: Änderungen an mehreren Einträgen im Inhaltsverzeichnis
- § 8 Nummer 2: Ersetzung der Angabe „(§§ 41 bis 46)“ durch „(§§ 41 bis 46a)“
- § 10: Neufassung der Überschrift und der Absätze 1 und 3
- § 11 Abs. 3: Anfügen eines Satzes zur Beratung von Leistungsberechtigten
- § 19 Abs. 1 und 2: Neufassung der Absätze 1 und 2
- § 20 Satz 2: Ersetzung der Angabe „§ 36“ durch „§ 39“
- § 21 Satz 2: Ersetzung der Angabe „§ 34“ durch „§ 36“
- §§ 27 bis 29: Ersatz durch einen neuen Ersten Abschnitt
- § 131 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der Regelungen für rückwirkende Anträge auf Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2011 enthält.
- § 131 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der Regelungen für die Erbringung von Leistungen durch Direktzahlung an den Anbieter oder durch Geldleistung enthält.
- § 131 Abs. 4: Anpassung des Absatzes 4, insbesondere durch Einführung neuer Sätze 2 und 3, die Regelungen für die Berücksichtigung von Bedarfen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben enthalten.

11
sgb-xii/§131.md Normal file
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# § 131
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 131 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der Regelungen für rückwirkende Anträge auf Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2011 enthält.
§ 131 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der Regelungen für die Erbringung von Leistungen durch Direktzahlung an den Anbieter oder durch Geldleistung enthält.
§ 131 Abs. 4: Anpassung des Absatzes 4, insbesondere durch Einführung neuer Sätze 2 und 3, die Regelungen für die Berücksichtigung von Bedarfen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben enthalten.

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# BGBl. 2011 I S. 1114
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 1114
- **Verkündung:** 2011-06-25
- **Inkrafttreten:** 2011-07-01; 2010-07-01 (Artikel 1 Nummer 7); 2011-01-01 (Artikel 3a, 3b und Artikel 6 Absatz 11)
- **Ausfertigung:** 2011-06-20
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/30#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** AUSLANDSVERSORGUNGSVERORDNUNG, IFSG, SGB-XII, GESETZ-ZUR-ÄNDERUNG-DES-BUNDESVERSORGUNGSGESETZES-UND, SGB-II, BVG, OEG, VERORDNUNG-ZUR-KRIEGSOPFERFÜRSORGE
## Kurz
Das Gesetz ändert das Bundesversorgungsgesetz und andere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Leistungen für Kriegsopfer und die Anpassung von Vergütungen.

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# VERORDNUNG-ZUR-KRIEGSOPFERFÜRSORGE — 2007-12-20
# VERORDNUNG-ZUR-KRIEGSOPFERFÜRSORGE — 2011-06-25
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 2904
- **Inkrafttreten:** 2007-12-21 (ganzes Gesetz, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist); 1997-07-01 (Artikel 17 Nr. 8 Buchstabe a); 1998-07-01 (Artikel 17 Nr. 8 Buchstabe b); 2005-01-01 (Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a und Nr. 27 Buchstabe b Doppelbuchstabe a sowie Artikel 18 Nr. 24); 2005-10-01 (Artikel 17 Nr. 2 Buchstabe c); 2008-01-01 (Artikel 18 Nr. 30); 2008-06-01 (Artikel 9)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/65#page=12
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundesversorgungsgesetz und andere Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts, insbesondere bezüglich der Krankenbehandlung, der Versorgung mit Brillengläsern und Kontaktlinsen sowie der Anpassung von Begrifflichkeiten und Beträgen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 1114
- **Inkrafttreten:** 2011-07-01; 2010-07-01 (Artikel 1 Nummer 7); 2011-01-01 (Artikel 3a, 3b und Artikel 6 Absatz 11)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/30#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundesversorgungsgesetz und andere Vorschriften, insbesondere bezüglich der Leistungen für Kriegsopfer und die Anpassung von Vergütungen.
## Betroffene Stellen
- Inhaltsübersicht zu Abschnitt 1: Das Wort „Hilfen“ wird durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
- Inhaltsübersicht zu § 2: Die Wörter „Hilfen“ und „Eingliederungshilfen“ werden jeweils durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
- Inhaltsübersicht zu § 3: Das Wort „Berufsfindung“ wird durch die Wörter „Klärung der beruflichen Eignung“ ersetzt.
- Inhaltsübersicht zu § 6: Das Wort „Fortbildung“ wird durch das Wort „Weiterbildung“ ersetzt.
- Inhaltsübersicht zu § 17: Die Angabe wird neu gefasst: „Förderungsmaßnahmen für Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner § 17“.
- Inhaltsübersicht zu § 24: Die Wörter „Mehrbedarf bei“ werden durch die Wörter „Freibetrag für“ ersetzt.
- Inhaltsübersicht zu § 28: Die Angabe wird neu gefasst: „Eingliederungshilfe § 28“.
- Inhaltsübersicht nach § 28: Neue Angabe: „Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage § 28a“.
- Inhaltsübersicht zu Abschnitt 9 Unterabschnitt 1: Nach dem Wort „Einkommen“ werden die Wörter „und Vermögen“ eingefügt.
- Inhaltsübersicht zu § 44: Die Angabe wird neu gefasst: „Ausschluss des Einsatzes von Vermögen § 44“.
- Inhaltsübersicht zu § 48: Die Angabe wird neu gefasst: „Besonderheiten bei Aufenthalt in Einrichtungen § 48“.
- Inhaltsübersicht zu § 52: Die Angabe wird neu gefasst: „Rundungsvorschriften § 52“.
- Inhaltsübersicht zu § 55: Das Wort „Hilfeempfänger“ wird durch das Wort „Leistungsberechtigten“ ersetzt.
- Inhaltsübersicht zu § 56: Die Wörter „anderer Dienststellen“ werden durch die Wörter „der Ausbildungsstätte“ ersetzt.
- Inhaltsübersicht zu § 60: Die Angabe wird neu gefasst:(weggefallen) § 60“.
- Überschrift zu Abschnitt 1: Das Wort „Hilfen“ wird durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
- § 1 Abs. 1 Satz 2: Die Wörter „berufliche Eingliederung“ werden durch die Wörter „Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
- § 2: In der Überschrift und in Absatz 1 werden die Wörter „Hilfen“ und „Eingliederungshilfen“ jeweils durch das Wort „Leistungen“ ersetzt. In Absatz 2 werden die Wörter „Erzielt der“ durch das Wort „Erzielen“ und das Wort „seinem“ durch das Wort „ihrem“ sowie die Wörter „erhält er“ durch die Wörter „erhalten sie“ ersetzt. Absatz 3 wird neu gefasst.
- § 3: In der Überschrift und im Wortlaut wird das Wort „Berufsfindung“ durch die Wörter „Klärung der beruflichen Eignung“ ersetzt.
- § 6: In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils das Wort „Fortbildung“ durch das Wort „Weiterbildung“ ersetzt. In Absatz 2 wird das Wort „Hilfe“ durch das Wort „Leistungen“ und das Wort „Fortbildung“ durch das Wort „Weiterbildung“ ersetzt. Absatz 3 wird neu gefasst.
- § 7 Abs. 2: Jeweils das Wort „Hilfe“ wird durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
- § 8 Satz 2: Vor dem Wort „gleichwertig“ wird das Wort „mindestens“ eingefügt.
- § 9: Jeweils das Wort „Hilfe“ wird durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
- § 10: In der Überschrift und in Absatz 1 werden die Wörter „berufsfördernde Maßnahmen“ durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
- § 11: Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Hilfen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
- § 12 Nr. 5: Die Wörter „des Doktoranden“ werden durch die Wörter „der Doktoranden“ ersetzt, die Wörter „der Beschädigte“ durch das Wort „Beschädigte“ und das Wort „wäre“ durch das Wort „wären“ ersetzt.
- § 16: Absatz 1 wird neu gefasst. In Absatz 2 werden die Wörter „festgesetzte Taschengeld“ durch die Wörter „festgesetzten Barbetrag“ ersetzt.
- § 18: In Absatz 1 wird das Wort „Fortbildung“ durch das Wort „Weiterbildung“ ersetzt. Absatz 2 wird neu gefasst.
- § 19: Die Angabe „50 Deutsche Mark“ wird durch die Angabe „26 Euro“ ersetzt.
- § 20 Abs. 2 Satz 1: In Nummer 4 wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt. Nummer 6 wird neu gefasst.
- § 21 Abs. 1 Satz 1: Die Wörter „des Auszubildenden“ werden durch das Wort „Auszubildender“ ersetzt. In Nummer 1 wird das Wort „ihn“ durch die Wörter „die Auszubildenden jeweils“ ersetzt. In Nummer 2 werden die Wörter „Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen“ durch das Wort „stationären“ und das Wort „Taschengeld“ durch das Wort „Barbetrages“ ersetzt. In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für den Haushaltsvorstand“ durch die Wörter „Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ und die Wörter „dem Auszubildenden“ durch die Wörter „den Auszubildenden jeweils“ ersetzt.
- § 22: Das Wort „Gewährung“ wird durch das Wort „Leistung“ ersetzt.
- § 23: Die Angabe „50 Deutsche Mark“ wird durch die Angabe „26 Euro“ ersetzt.
- § 24: In der Überschrift und in Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Mehrbedarf bei“ durch die Wörter „Freibetrag für“ ersetzt. Die Absätze 2 und 3 werden neu gefasst. In Absatz 4 wird das Wort „Mehrbedarf“ durch das Wort „Freibetrag“ ersetzt. Absatz 5 wird neu gefasst.
- § 25 Abs. 1 und 2: Die Absätze werden neu gefasst.
- § 26 Satz 1: Der Satz wird neu gefasst.
- § 28: Die Überschrift und Absatz 1 werden neu gefasst. Absatz 2 wird neu gefasst.
- § 28a: Neuer Paragraph: „Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage“.
- § 29: In Absatz 1 wird vor dem Wort „erschwerten“ das Wort „jeweils“ eingefügt und die Wörter „des Beschädigten“ durch das Wort „Beschädigter“ und die Wörter „seiner Familie“ durch die Wörter „ihrer Familien“ ersetzt. Absatz 2 wird neu gefasst.
- § 30: In Absatz 2 wird nach Nummer 1 eine neue Nummer 1a eingefügt. Nummer 2 wird neu gefasst. In Nummer 4 wird die Angabe „400 DM“ durch die Angabe „205 Euro“ ersetzt. In Absatz 3 wird die Angabe „§8 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
- § 31 Abs. 1: Der Absatz wird neu gefasst.
- § 32: In Absatz 2 wird Satz 1 neu gefasst. In Satz 3 werden die Wörter „einem Gleichaltrigen“ durch die Wörter „einer gleichaltrigen Person“ ersetzt. In Satz 4 werden die Wörter „des Beziehers des Einkommens“ durch die Wörter „der Einkommensbezieher“ ersetzt.
- Inhaltsübersicht zu § 51: Neufassung der Angabe zu § 51 in der Inhaltsübersicht
- § 11 Abs. 1: Neufassung des Wortlauts von Absatz 1
- § 11 Abs. 2: Einfügung von Absatz 2
- § 12 Nr. 4 Satz 2: Ersetzung von „§12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes“ durch „dem jeweils geltenden Fernunterrichtsschutzgesetz
- § 16a Abs. 2: Ersetzung von „§35 Abs. 2“ durch „§27b Abs. 2“
- § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Ersetzung von „des für“ durch „der für“ und von „Regelsatzes nach dem Zwölften Buch“ durch „Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches“
- § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Ersetzung von „§35 Abs. 2“ durch „§27b Abs. 2“
- § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Ersetzung von „des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ durch „der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfsstufe 1)“ und Einfügung von „zuzüglich der“ und „maßgebenden Regelbedarfsstufe“
- § 24 Abs. 2: Neufassung von Absatz 2
- § 24 Abs. 3: Neufassung von Absatz 3
- § 24 Abs. 4: Einfügung von Absatz 4
- § 24 Abs. 5: Streichung von „bis zu“
- § 24 Abs. 6: Ersetzung von „des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch“ durch „der Regelbedarfsstufe 1“ und Streichung von Satz 2
- § 26 Satz 1: Ersetzung von „des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ durch „der Regelbedarfsstufe 1“
- § 35 Abs. 4: Ersetzung von „soweit“ durch „wenn“
- § 36 Abs. 2 Nr. 3: Streichung von Nummer 3
- § 42 Abs. 1: Neufassung von Absatz 1 und Einfügung von Absatz 2
- § 42 Abs. 2: Neufassung von Absatz 2
- § 42 Abs. 3: Absatz 2 wird Absatz 3
- § 42 Abs. 4: Absatz 3 wird Absatz 4
- § 43 Satz 1: Ersetzung von „bis zu“ durch „in Höhe von“
- § 44 Abs. 1: Neufassung von Absatz 1
- § 44 Abs. 3: Ersetzung von „gewähren“ durch „berücksichtigen“
- § 45 Abs. 3: Streichung von „bis zu“
- § 45 Abs. 5: Streichung von „beziehen,“ und Einfügung von „beziehen,“
- § 47 Satz 1: Ersetzung von „bis zu“ durch „in Höhe von“
- § 51: Neufassung der Überschrift und Änderungen in Satz 1 und Satz 2
- § 53 Abs. 4 Satz 3: Streichung von „um in eine stationäre Einrichtung aufgenommen zu werden,“
- § 58 Satz 1: Ersetzung von „des Versorgungsamts“ durch „der nach Landesrecht zuständigen Stelle“ und von „das Versorgungsamt“ durch „diese Stelle“
## Wortlaut

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- **2003-12-27** · BGBl. 2003 I S. 2848 — Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
- **2003-12-30** · BGBl. 2003 I S. 3022 — Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
- **2007-12-20** · BGBl. 2007 I S. 2904 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
- **2011-06-25** · BGBl. 2011 I S. 1114 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- Inhaltsübersicht zu Abschnitt 1: Das Wort „Hilfen“ wird durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
- Inhaltsübersicht zu § 2: Die Wörter „Hilfen“ und „Eingliederungshilfen“ werden jeweils durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
- Inhaltsübersicht zu § 3: Das Wort „Berufsfindung“ wird durch die Wörter „Klärung der beruflichen Eignung“ ersetzt.
- Inhaltsübersicht zu § 6: Das Wort „Fortbildung“ wird durch das Wort „Weiterbildung“ ersetzt.
- Inhaltsübersicht zu § 17: Die Angabe wird neu gefasst: „Förderungsmaßnahmen für Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner § 17“.
- Inhaltsübersicht zu § 24: Die Wörter „Mehrbedarf bei“ werden durch die Wörter „Freibetrag für“ ersetzt.
- Inhaltsübersicht zu § 28: Die Angabe wird neu gefasst: „Eingliederungshilfe § 28“.
- Inhaltsübersicht nach § 28: Neue Angabe: „Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage § 28a“.
- Inhaltsübersicht zu Abschnitt 9 Unterabschnitt 1: Nach dem Wort „Einkommen“ werden die Wörter „und Vermögen“ eingefügt.
- Inhaltsübersicht zu § 44: Die Angabe wird neu gefasst: „Ausschluss des Einsatzes von Vermögen § 44“.
- Inhaltsübersicht zu § 48: Die Angabe wird neu gefasst: „Besonderheiten bei Aufenthalt in Einrichtungen § 48“.
- Inhaltsübersicht zu § 52: Die Angabe wird neu gefasst: „Rundungsvorschriften § 52“.
- Inhaltsübersicht zu § 55: Das Wort „Hilfeempfänger“ wird durch das Wort „Leistungsberechtigten“ ersetzt.
- Inhaltsübersicht zu § 56: Die Wörter „anderer Dienststellen“ werden durch die Wörter „der Ausbildungsstätte“ ersetzt.
- Inhaltsübersicht zu § 60: Die Angabe wird neu gefasst:(weggefallen) § 60“.
- Überschrift zu Abschnitt 1: Das Wort „Hilfen“ wird durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
- § 1 Abs. 1 Satz 2: Die Wörter „berufliche Eingliederung“ werden durch die Wörter „Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
- § 2: In der Überschrift und in Absatz 1 werden die Wörter „Hilfen“ und „Eingliederungshilfen“ jeweils durch das Wort „Leistungen“ ersetzt. In Absatz 2 werden die Wörter „Erzielt der“ durch das Wort „Erzielen“ und das Wort „seinem“ durch das Wort „ihrem“ sowie die Wörter „erhält er“ durch die Wörter „erhalten sie“ ersetzt. Absatz 3 wird neu gefasst.
- § 3: In der Überschrift und im Wortlaut wird das Wort „Berufsfindung“ durch die Wörter „Klärung der beruflichen Eignung“ ersetzt.
- § 6: In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils das Wort „Fortbildung“ durch das Wort „Weiterbildung“ ersetzt. In Absatz 2 wird das Wort „Hilfe“ durch das Wort „Leistungen“ und das Wort „Fortbildung“ durch das Wort „Weiterbildung“ ersetzt. Absatz 3 wird neu gefasst.
- § 7 Abs. 2: Jeweils das Wort „Hilfe“ wird durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
- § 8 Satz 2: Vor dem Wort „gleichwertig“ wird das Wort „mindestens“ eingefügt.
- § 9: Jeweils das Wort „Hilfe“ wird durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
- § 10: In der Überschrift und in Absatz 1 werden die Wörter „berufsfördernde Maßnahmen“ durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
- § 11: Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Hilfen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
- § 12 Nr. 5: Die Wörter „des Doktoranden“ werden durch die Wörter „der Doktoranden“ ersetzt, die Wörter „der Beschädigte“ durch das Wort „Beschädigte“ und das Wort „wäre“ durch das Wort „wären“ ersetzt.
- § 16: Absatz 1 wird neu gefasst. In Absatz 2 werden die Wörter „festgesetzte Taschengeld“ durch die Wörter „festgesetzten Barbetrag“ ersetzt.
- § 18: In Absatz 1 wird das Wort „Fortbildung“ durch das Wort „Weiterbildung“ ersetzt. Absatz 2 wird neu gefasst.
- § 19: Die Angabe „50 Deutsche Mark“ wird durch die Angabe „26 Euro“ ersetzt.
- § 20 Abs. 2 Satz 1: In Nummer 4 wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt. Nummer 6 wird neu gefasst.
- § 21 Abs. 1 Satz 1: Die Wörter „des Auszubildenden“ werden durch das Wort „Auszubildender“ ersetzt. In Nummer 1 wird das Wort „ihn“ durch die Wörter „die Auszubildenden jeweils“ ersetzt. In Nummer 2 werden die Wörter „Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen“ durch das Wort „stationären“ und das Wort „Taschengeld“ durch das Wort „Barbetrages“ ersetzt. In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für den Haushaltsvorstand“ durch die Wörter „Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ und die Wörter „dem Auszubildenden“ durch die Wörter „den Auszubildenden jeweils“ ersetzt.
- § 22: Das Wort „Gewährung“ wird durch das Wort „Leistung“ ersetzt.
- § 23: Die Angabe „50 Deutsche Mark“ wird durch die Angabe „26 Euro“ ersetzt.
- § 24: In der Überschrift und in Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Mehrbedarf bei“ durch die Wörter „Freibetrag für“ ersetzt. Die Absätze 2 und 3 werden neu gefasst. In Absatz 4 wird das Wort „Mehrbedarf“ durch das Wort „Freibetrag“ ersetzt. Absatz 5 wird neu gefasst.
- § 25 Abs. 1 und 2: Die Absätze werden neu gefasst.
- § 26 Satz 1: Der Satz wird neu gefasst.
- § 28: Die Überschrift und Absatz 1 werden neu gefasst. Absatz 2 wird neu gefasst.
- § 28a: Neuer Paragraph: „Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage“.
- § 29: In Absatz 1 wird vor dem Wort „erschwerten“ das Wort „jeweils“ eingefügt und die Wörter „des Beschädigten“ durch das Wort „Beschädigter“ und die Wörter „seiner Familie“ durch die Wörter „ihrer Familien“ ersetzt. Absatz 2 wird neu gefasst.
- § 30: In Absatz 2 wird nach Nummer 1 eine neue Nummer 1a eingefügt. Nummer 2 wird neu gefasst. In Nummer 4 wird die Angabe „400 DM“ durch die Angabe „205 Euro“ ersetzt. In Absatz 3 wird die Angabe „§8 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
- § 31 Abs. 1: Der Absatz wird neu gefasst.
- § 32: In Absatz 2 wird Satz 1 neu gefasst. In Satz 3 werden die Wörter „einem Gleichaltrigen“ durch die Wörter „einer gleichaltrigen Person“ ersetzt. In Satz 4 werden die Wörter „des Beziehers des Einkommens“ durch die Wörter „der Einkommensbezieher“ ersetzt.
- Inhaltsübersicht zu § 51: Neufassung der Angabe zu § 51 in der Inhaltsübersicht
- § 11 Abs. 1: Neufassung des Wortlauts von Absatz 1
- § 11 Abs. 2: Einfügung von Absatz 2
- § 12 Nr. 4 Satz 2: Ersetzung von „§12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes“ durch „dem jeweils geltenden Fernunterrichtsschutzgesetz
- § 16a Abs. 2: Ersetzung von „§35 Abs. 2“ durch „§27b Abs. 2“
- § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Ersetzung von „des für“ durch „der für“ und von „Regelsatzes nach dem Zwölften Buch“ durch „Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches“
- § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Ersetzung von „§35 Abs. 2“ durch „§27b Abs. 2“
- § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Ersetzung von „des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ durch „der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfsstufe 1)“ und Einfügung von „zuzüglich der“ und „maßgebenden Regelbedarfsstufe“
- § 24 Abs. 2: Neufassung von Absatz 2
- § 24 Abs. 3: Neufassung von Absatz 3
- § 24 Abs. 4: Einfügung von Absatz 4
- § 24 Abs. 5: Streichung von „bis zu“
- § 24 Abs. 6: Ersetzung von „des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch“ durch „der Regelbedarfsstufe 1“ und Streichung von Satz 2
- § 26 Satz 1: Ersetzung von „des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ durch „der Regelbedarfsstufe 1“
- § 35 Abs. 4: Ersetzung von „soweit“ durch „wenn“
- § 36 Abs. 2 Nr. 3: Streichung von Nummer 3
- § 42 Abs. 1: Neufassung von Absatz 1 und Einfügung von Absatz 2
- § 42 Abs. 2: Neufassung von Absatz 2
- § 42 Abs. 3: Absatz 2 wird Absatz 3
- § 42 Abs. 4: Absatz 3 wird Absatz 4
- § 43 Satz 1: Ersetzung von „bis zu“ durch „in Höhe von“
- § 44 Abs. 1: Neufassung von Absatz 1
- § 44 Abs. 3: Ersetzung von „gewähren“ durch „berücksichtigen“
- § 45 Abs. 3: Streichung von „bis zu“
- § 45 Abs. 5: Streichung von „beziehen,“ und Einfügung von „beziehen,“
- § 47 Satz 1: Ersetzung von „bis zu“ durch „in Höhe von“
- § 51: Neufassung der Überschrift und Änderungen in Satz 1 und Satz 2
- § 53 Abs. 4 Satz 3: Streichung von „um in eine stationäre Einrichtung aufgenommen zu werden,“
- § 58 Satz 1: Ersetzung von „des Versorgungsamts“ durch „der nach Landesrecht zuständigen Stelle“ und von „das Versorgungsamt“ durch „diese Stelle“

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-20 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2904
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 11: Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Hilfen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
§ 11 Abs. 1: Neufassung des Wortlauts von Absatz 1
§ 11 Abs. 2: Einfügung von Absatz 2

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-20 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2904
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 12 Nr. 5: Die Wörter „des Doktoranden“ werden durch die Wörter „der Doktoranden“ ersetzt, die Wörter „der Beschädigte“ durch das Wort „Beschädigte“ und das Wort „wäre“ durch das Wort „wären“ ersetzt.
§ 12 Nr. 4 Satz 2: Ersetzung von „§12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes“ durch „dem jeweils geltenden Fernunterrichtsschutzgesetz

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# § 16a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 16a Abs. 2: Ersetzung von „§35 Abs. 2“ durch „§27b Abs. 2“

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# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-20 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2904
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 21 Abs. 1 Satz 1: Die Wörter „des Auszubildenden“ werden durch das Wort „Auszubildender“ ersetzt. In Nummer 1 wird das Wort „ihn“ durch die Wörter „die Auszubildenden jeweils“ ersetzt. In Nummer 2 werden die Wörter „Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen“ durch das Wort „stationären“ und das Wort „Taschengeld“ durch das Wort „Barbetrages“ ersetzt. In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für den Haushaltsvorstand“ durch die Wörter „Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ und die Wörter „dem Auszubildenden“ durch die Wörter „den Auszubildenden jeweils“ ersetzt.
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Ersetzung von „des für“ durch „der für“ und von „Regelsatzes nach dem Zwölften Buch“ durch „Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches“
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Ersetzung von „§35 Abs. 2“ durch „§27b Abs. 2“
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Ersetzung von „des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ durch „der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfsstufe 1)“ und Einfügung von „zuzüglich der“ und „maßgebenden Regelbedarfsstufe“

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# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-20 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2904
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
Inhaltsübersicht zu § 24: Die Wörter „Mehrbedarf bei“ werden durch die Wörter „Freibetrag für“ ersetzt.
§ 24 Abs. 2: Neufassung von Absatz 2
§ 24: In der Überschrift und in Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Mehrbedarf bei“ durch die Wörter „Freibetrag für“ ersetzt. Die Absätze 2 und 3 werden neu gefasst. In Absatz 4 wird das Wort „Mehrbedarf“ durch das Wort „Freibetrag“ ersetzt. Absatz 5 wird neu gefasst.
§ 24 Abs. 3: Neufassung von Absatz 3
§ 24 Abs. 4: Einfügung von Absatz 4
§ 24 Abs. 5: Streichung von „bis zu“
§ 24 Abs. 6: Ersetzung von „des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch“ durch „der Regelbedarfsstufe 1“ und Streichung von Satz 2

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# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-20 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2904
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 26 Satz 1: Der Satz wird neu gefasst.
§ 26 Satz 1: Ersetzung von „des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ durch „der Regelbedarfsstufe 1“

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# § 35
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 35 Abs. 4: Ersetzung von „soweit“ durch „wenn“

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# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 36 Abs. 2 Nr. 3: Streichung von Nummer 3

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# § 42
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-30 — Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 3022
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 42 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von '§ 23 Abs. 3 und § 24 des Bundessozialhilfegesetzes' durch '§ 30 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch'
§ 42 Abs. 1: Neufassung von Absatz 1 und Einfügung von Absatz 2
§ 42 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von '§ 23 Abs. 3 und § 24 des Bundessozialhilfegesetzes' durch '§ 30 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch'
§ 42 Abs. 2: Neufassung von Absatz 2
§ 42 Abs. 3: Absatz 2 wird Absatz 3
§ 42 Abs. 4: Absatz 3 wird Absatz 4

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# § 43
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 43 Satz 1: Ersetzung von „bis zu“ durch „in Höhe von“

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# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-20 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2904
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
Inhaltsübersicht zu § 44: Die Angabe wird neu gefasst: „Ausschluss des Einsatzes von Vermögen § 44“.
§ 44 Abs. 1: Neufassung von Absatz 1
§ 44 Abs. 3: Ersetzung von „gewähren“ durch „berücksichtigen“

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# § 45
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 45 Abs. 3: Streichung von „bis zu“
§ 45 Abs. 5: Streichung von „beziehen,“ und Einfügung von „beziehen,“

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# § 47
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 47 Satz 1: Ersetzung von „bis zu“ durch „in Höhe von“

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# § 51
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-30 — Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 3022
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 51 Satz 2: Ersetzung von 'gilt § 25 des Bundessozialhilfegesetzes' durch 'gelten § 26 Abs. 1 und § 39 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch' und '§ 29a des Bundessozialhilfegesetzes' durch '§ 26 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch'
Inhaltsübersicht zu § 51: Neufassung der Angabe zu § 51 in der Inhaltsübersicht
§ 51: Neufassung der Überschrift und Änderungen in Satz 1 und Satz 2

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# § 53
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-30 — Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 3022
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 53 Abs. 3 Satz 3: Aufhebung des Satzes
§ 53 Abs. 4 Satz 3: Streichung von „um in eine stationäre Einrichtung aufgenommen zu werden,“

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# § 58
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-06-25 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 1114
§ 58 Satz 1: Ersetzung von „des Versorgungsamts“ durch „der nach Landesrecht zuständigen Stelle“ und von „das Versorgungsamt“ durch „diese Stelle“