BGBl. 1967 I S. 984 · Bekanntmachung · Berichtigung der Neufassung der Bundesdisziplinarordnung

Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 984
Inkrafttreten: 1967-10-18
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1967-10-18

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# BDO — 1967-07-26
# BDO — 1967-10-18
- **Titel:** Neufassung der Bundesdisziplinarordnung
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1967 I S. 750
- **Inkrafttreten:** 1967-10-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/43#page=26
- **Kurz:** Die Bundesdisziplinarordnung wird in einer neuen Fassung bekannt gemacht, die ab dem 1. Oktober 1967 gilt.
- **Titel:** Berichtigung der Neufassung der Bundesdisziplinarordnung
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1967 I S. 984
- **Inkrafttreten:** 1967-10-18
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/59#page=8
- **Kurz:** Die Bekanntmachung berichtigt die Neufassung der Bundesdisziplinarordnung, insbesondere in § 23 Abs. 2, wo die Bezeichnungen „Bundesdisziplinarkammer“ und „Ministerialblatt des Bundesministers des Innern“ durch „Bundesdisziplinargericht“ und „Gemeinsames Ministerialblatt“ ersetzt werden.
## Betroffene Stellen
- § 17: Regelung, wann ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, wenn die Tat auch strafrechtlich relevant ist
- § 18: Bindungswirkung von rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteilen im Disziplinarverfahren
- § 19: Regelung für die Einleitung oder Fortsetzung des Disziplinarverfahrens, wenn der Beamte verhandlungsunfähig oder abwesend ist
- § 20: Pflicht der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Rechts- und Amtshilfe im Disziplinarverfahren
- § 21: Regelung zur Beweiserhebung im Disziplinarverfahren
- § 22: Regelung, dass der Beamte im Disziplinarverfahren weder verhaftet noch vorläufig festgenommen werden kann
- § 23: Regelung zur Zustellung von Schriftstücken im Disziplinarverfahren
- § 24: Regelung zur Belehrung des Betroffenen über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen
- § 25: Anwendung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung
- § 26: Regelung zur Durchführung von Vorermittlungen im Disziplinarverfahren
- § 27: Regelung zur Einstellung des Verfahrens, wenn kein Dienstvergehen festgestellt wird
- § 28: Regelung zur Erlassung einer Disziplinarverfügung oder Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens
- § 29: Regelung zur Verhängung von Verweis und Geldbuße durch Disziplinarverfügung
- § 30: Formelle Anforderungen an die Disziplinarverfügung
- § 31: Regelung zur Beschwerde gegen die Disziplinarverfügung und zur Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts
- § 32: Regelung zur Wiederholung der Disziplinarbefugnis und zur Aufhebung oder Änderung der Disziplinarverfügung
- § 33: Regelung zur Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens
- § 34: Regelung zur Möglichkeit des Antrags des Beamten auf Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens
- § 35: Bestimmung der zuständigen Einleitungsbehörden
- § 97 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 97 Abs. 3: Definition von erheblichen und neuen Tatsachen oder Beweismitteln
- § 97 Abs. 4: Weitere Vorschriften für die Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 98: Vorschriften für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 97 Abs. 2 Nr. 2 und 4
- § 99: Vorschriften für die Unzulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 100: Vorschriften für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 101: Vorschriften für die Entscheidung über die Zulassung des Antrags
- § 102: Vorschriften für die Verwerfung des Antrags
- § 103: Vorschriften für die Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 104: Vorschriften für die Zustellung des Antrags und des Beschlusses
- § 105: Vorschriften für die Entscheidung nach Ablauf der Frist
- § 106: Vorschriften für die Entscheidung in der Hauptverhandlung
- § 107: Vorschriften für den Ausschluss vom Richteramt
- § 108: Vorschriften für die Entschädigung unschuldig Verurteilter
- § 109: Vorschriften für den Anspruch auf Entschädigung
- § 110: Vorschriften für die Entziehung und Neubewilligung des Unterhaltsbeitrages
- § 111: Vorschriften für die Gebührenfreiheit und die Erhebung von Auslagen
- § 112: Vorschriften für die Auferlegung von Kosten durch den Dienstvorgesetzten
- § 113: Vorschriften für die Auferlegung von Kosten dem Beamten
- § 114: Vorschriften für die Auferlegung von Kosten im Rechtsmittelverfahren
- § 115: Vorschriften für die Auferlegung von notwendigen Auslagen dem Bund
- § 116: Vorschriften für die Bestimmung der Kosten des Verfahrens
- § 56: Neue Vorschriften für die Untersuchung und Anschuldigung im Disziplinarverfahren
- § 57: Neue Vorschriften für die Vernehmungen und Beweiserhebungen durch den Schriftführer
- § 58: Neue Vorschriften für die Zeugen- und Sachverständigenvernehmungen sowie Beschlagnahmen und Durchsuchungen
- § 59: Neue Vorschriften für die Ladung und Vernehmung des Beamten
- § 60: Neue Vorschriften für die Unterbringung des Beamten in eine Anstalt zur Untersuchung seines Geisteszustands
- § 61: Neue Vorschriften für die Teilnahme des Beamten an Beweiserhebungen und Beweisanträge
- § 62: Neue Vorschriften für die Teilnahme des Bundesdisziplinaranwalts an Beweiserhebungen und Anträge
- § 63: Neue Vorschriften für die abschließende Anhörung des Beamten
- § 64: Neue Vorschriften für die Einstellung des Disziplinarverfahrens
- § 65: Neue Vorschriften für die Übermittlung der Akten an den Bundesdisziplinaranwalt
- § 66: Neue Vorschriften für die Beantragung der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts
- § 67: Neue Vorschriften für das Verfahren vor dem Bundesdisziplinargericht bis zur Hauptverhandlung
- § 68: Neue Vorschriften für die Beantragung von Beweiserhebungen
- § 69: Neue Vorschriften für die Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren
- § 70: Neue Vorschriften für die Einsichtnahme in die Akten
- § 71: Neue Vorschriften für die Ansetzung des Termins zur Hauptverhandlung
- § 72: Neue Vorschriften für die Durchführung der Hauptverhandlung
- § 73: Neue Vorschriften für die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung
- § 74: Neue Vorschriften für die Berichterstattung und Beweiserhebungen in der Hauptverhandlung
- § 23 Abs. 2: Ersetzung von „der Bundesdisziplinarkammer“ durch „dem Bundesdisziplinargericht“ und von „Ministerialblatt des Bundesministers des Innern“ durch „Gemeinsames Ministerialblatt“
## Wortlaut

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- **1966-09-29** · BGBl. 1966 I S. 597 — Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für die Bundesfinanzverwaltung
- **1967-07-26** · BGBl. 1967 I S. 725 — Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts
- **1967-07-26** · BGBl. 1967 I S. 750 — Neufassung der Bundesdisziplinarordnung
- **1967-10-18** · BGBl. 1967 I S. 984 — Berichtigung der Neufassung der Bundesdisziplinarordnung

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# Stellen dieser Station
- § 17: Regelung, wann ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, wenn die Tat auch strafrechtlich relevant ist
- § 18: Bindungswirkung von rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteilen im Disziplinarverfahren
- § 19: Regelung für die Einleitung oder Fortsetzung des Disziplinarverfahrens, wenn der Beamte verhandlungsunfähig oder abwesend ist
- § 20: Pflicht der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Rechts- und Amtshilfe im Disziplinarverfahren
- § 21: Regelung zur Beweiserhebung im Disziplinarverfahren
- § 22: Regelung, dass der Beamte im Disziplinarverfahren weder verhaftet noch vorläufig festgenommen werden kann
- § 23: Regelung zur Zustellung von Schriftstücken im Disziplinarverfahren
- § 24: Regelung zur Belehrung des Betroffenen über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen
- § 25: Anwendung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung
- § 26: Regelung zur Durchführung von Vorermittlungen im Disziplinarverfahren
- § 27: Regelung zur Einstellung des Verfahrens, wenn kein Dienstvergehen festgestellt wird
- § 28: Regelung zur Erlassung einer Disziplinarverfügung oder Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens
- § 29: Regelung zur Verhängung von Verweis und Geldbuße durch Disziplinarverfügung
- § 30: Formelle Anforderungen an die Disziplinarverfügung
- § 31: Regelung zur Beschwerde gegen die Disziplinarverfügung und zur Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts
- § 32: Regelung zur Wiederholung der Disziplinarbefugnis und zur Aufhebung oder Änderung der Disziplinarverfügung
- § 33: Regelung zur Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens
- § 34: Regelung zur Möglichkeit des Antrags des Beamten auf Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens
- § 35: Bestimmung der zuständigen Einleitungsbehörden
- § 97 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 97 Abs. 3: Definition von erheblichen und neuen Tatsachen oder Beweismitteln
- § 97 Abs. 4: Weitere Vorschriften für die Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 98: Vorschriften für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 97 Abs. 2 Nr. 2 und 4
- § 99: Vorschriften für die Unzulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 100: Vorschriften für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 101: Vorschriften für die Entscheidung über die Zulassung des Antrags
- § 102: Vorschriften für die Verwerfung des Antrags
- § 103: Vorschriften für die Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 104: Vorschriften für die Zustellung des Antrags und des Beschlusses
- § 105: Vorschriften für die Entscheidung nach Ablauf der Frist
- § 106: Vorschriften für die Entscheidung in der Hauptverhandlung
- § 107: Vorschriften für den Ausschluss vom Richteramt
- § 108: Vorschriften für die Entschädigung unschuldig Verurteilter
- § 109: Vorschriften für den Anspruch auf Entschädigung
- § 110: Vorschriften für die Entziehung und Neubewilligung des Unterhaltsbeitrages
- § 111: Vorschriften für die Gebührenfreiheit und die Erhebung von Auslagen
- § 112: Vorschriften für die Auferlegung von Kosten durch den Dienstvorgesetzten
- § 113: Vorschriften für die Auferlegung von Kosten dem Beamten
- § 114: Vorschriften für die Auferlegung von Kosten im Rechtsmittelverfahren
- § 115: Vorschriften für die Auferlegung von notwendigen Auslagen dem Bund
- § 116: Vorschriften für die Bestimmung der Kosten des Verfahrens
- § 56: Neue Vorschriften für die Untersuchung und Anschuldigung im Disziplinarverfahren
- § 57: Neue Vorschriften für die Vernehmungen und Beweiserhebungen durch den Schriftführer
- § 58: Neue Vorschriften für die Zeugen- und Sachverständigenvernehmungen sowie Beschlagnahmen und Durchsuchungen
- § 59: Neue Vorschriften für die Ladung und Vernehmung des Beamten
- § 60: Neue Vorschriften für die Unterbringung des Beamten in eine Anstalt zur Untersuchung seines Geisteszustands
- § 61: Neue Vorschriften für die Teilnahme des Beamten an Beweiserhebungen und Beweisanträge
- § 62: Neue Vorschriften für die Teilnahme des Bundesdisziplinaranwalts an Beweiserhebungen und Anträge
- § 63: Neue Vorschriften für die abschließende Anhörung des Beamten
- § 64: Neue Vorschriften für die Einstellung des Disziplinarverfahrens
- § 65: Neue Vorschriften für die Übermittlung der Akten an den Bundesdisziplinaranwalt
- § 66: Neue Vorschriften für die Beantragung der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts
- § 67: Neue Vorschriften für das Verfahren vor dem Bundesdisziplinargericht bis zur Hauptverhandlung
- § 68: Neue Vorschriften für die Beantragung von Beweiserhebungen
- § 69: Neue Vorschriften für die Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren
- § 70: Neue Vorschriften für die Einsichtnahme in die Akten
- § 71: Neue Vorschriften für die Ansetzung des Termins zur Hauptverhandlung
- § 72: Neue Vorschriften für die Durchführung der Hauptverhandlung
- § 73: Neue Vorschriften für die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung
- § 74: Neue Vorschriften für die Berichterstattung und Beweiserhebungen in der Hauptverhandlung
- § 23 Abs. 2: Ersetzung von „der Bundesdisziplinarkammer“ durch „dem Bundesdisziplinargericht“ und von „Ministerialblatt des Bundesministers des Innern“ durch „Gemeinsames Ministerialblatt“

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# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-07-26 — Neufassung der Bundesdisziplinarordnung
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 750
> Station: 1967-10-18 — Berichtigung der Neufassung der Bundesdisziplinarordnung
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 984
§ 23: Regelung zur Zustellung von Schriftstücken im Disziplinarverfahren
§ 23 Abs. 2: Ersetzung von „der Bundesdisziplinarkammer“ durch „dem Bundesdisziplinargericht“ und von „Ministerialblatt des Bundesministers des Innern“ durch „Gemeinsames Ministerialblatt“

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# BGBl. 1967 I S. 984
- **Titel:** Berichtigung der Neufassung der Bundesdisziplinarordnung
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1967 I S. 984
- **Verkündung:** 1967-10-18
- **Inkrafttreten:** 1967-10-18
- **Ausfertigung:** 1967-10-18
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/59#page=8
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** BDO
## Kurz
Die Bekanntmachung berichtigt die Neufassung der Bundesdisziplinarordnung, insbesondere in § 23 Abs. 2, wo die Bezeichnungen „Bundesdisziplinarkammer“ und „Ministerialblatt des Bundesministers des Innern“ durch „Bundesdisziplinargericht“ und „Gemeinsames Ministerialblatt“ ersetzt werden.