BGBl. 1967 I S. 984 · Bekanntmachung · Berichtigung der Neufassung der Bundesdisziplinarordnung
Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 984 Inkrafttreten: 1967-10-18 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1967-10-18 BGBl-Id: bgbl1-1967-59-5
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# BDO — 1967-07-26
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# BDO — 1967-10-18
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- **Titel:** Neufassung der Bundesdisziplinarordnung
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- **Typ:** Neubekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1967 I S. 750
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- **Inkrafttreten:** 1967-10-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/43#page=26
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- **Kurz:** Die Bundesdisziplinarordnung wird in einer neuen Fassung bekannt gemacht, die ab dem 1. Oktober 1967 gilt.
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- **Titel:** Berichtigung der Neufassung der Bundesdisziplinarordnung
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- **Typ:** Bekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1967 I S. 984
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- **Inkrafttreten:** 1967-10-18
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/59#page=8
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- **Kurz:** Die Bekanntmachung berichtigt die Neufassung der Bundesdisziplinarordnung, insbesondere in § 23 Abs. 2, wo die Bezeichnungen „Bundesdisziplinarkammer“ und „Ministerialblatt des Bundesministers des Innern“ durch „Bundesdisziplinargericht“ und „Gemeinsames Ministerialblatt“ ersetzt werden.
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## Betroffene Stellen
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- § 17: Regelung, wann ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, wenn die Tat auch strafrechtlich relevant ist
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- § 18: Bindungswirkung von rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteilen im Disziplinarverfahren
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- § 19: Regelung für die Einleitung oder Fortsetzung des Disziplinarverfahrens, wenn der Beamte verhandlungsunfähig oder abwesend ist
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- § 20: Pflicht der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Rechts- und Amtshilfe im Disziplinarverfahren
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- § 21: Regelung zur Beweiserhebung im Disziplinarverfahren
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- § 22: Regelung, dass der Beamte im Disziplinarverfahren weder verhaftet noch vorläufig festgenommen werden kann
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- § 23: Regelung zur Zustellung von Schriftstücken im Disziplinarverfahren
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- § 24: Regelung zur Belehrung des Betroffenen über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen
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- § 25: Anwendung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung
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- § 26: Regelung zur Durchführung von Vorermittlungen im Disziplinarverfahren
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- § 27: Regelung zur Einstellung des Verfahrens, wenn kein Dienstvergehen festgestellt wird
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- § 28: Regelung zur Erlassung einer Disziplinarverfügung oder Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens
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- § 29: Regelung zur Verhängung von Verweis und Geldbuße durch Disziplinarverfügung
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- § 30: Formelle Anforderungen an die Disziplinarverfügung
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- § 31: Regelung zur Beschwerde gegen die Disziplinarverfügung und zur Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts
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- § 32: Regelung zur Wiederholung der Disziplinarbefugnis und zur Aufhebung oder Änderung der Disziplinarverfügung
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- § 33: Regelung zur Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens
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- § 34: Regelung zur Möglichkeit des Antrags des Beamten auf Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens
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- § 35: Bestimmung der zuständigen Einleitungsbehörden
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- § 97 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Wiederaufnahme des Verfahrens
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- § 97 Abs. 3: Definition von erheblichen und neuen Tatsachen oder Beweismitteln
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- § 97 Abs. 4: Weitere Vorschriften für die Wiederaufnahme des Verfahrens
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- § 98: Vorschriften für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 97 Abs. 2 Nr. 2 und 4
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- § 99: Vorschriften für die Unzulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens
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- § 100: Vorschriften für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
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- § 101: Vorschriften für die Entscheidung über die Zulassung des Antrags
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- § 102: Vorschriften für die Verwerfung des Antrags
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- § 103: Vorschriften für die Wiederaufnahme des Verfahrens
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- § 104: Vorschriften für die Zustellung des Antrags und des Beschlusses
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- § 105: Vorschriften für die Entscheidung nach Ablauf der Frist
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- § 106: Vorschriften für die Entscheidung in der Hauptverhandlung
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- § 107: Vorschriften für den Ausschluss vom Richteramt
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- § 108: Vorschriften für die Entschädigung unschuldig Verurteilter
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- § 109: Vorschriften für den Anspruch auf Entschädigung
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- § 110: Vorschriften für die Entziehung und Neubewilligung des Unterhaltsbeitrages
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- § 111: Vorschriften für die Gebührenfreiheit und die Erhebung von Auslagen
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- § 112: Vorschriften für die Auferlegung von Kosten durch den Dienstvorgesetzten
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- § 113: Vorschriften für die Auferlegung von Kosten dem Beamten
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- § 114: Vorschriften für die Auferlegung von Kosten im Rechtsmittelverfahren
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- § 115: Vorschriften für die Auferlegung von notwendigen Auslagen dem Bund
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- § 116: Vorschriften für die Bestimmung der Kosten des Verfahrens
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- § 56: Neue Vorschriften für die Untersuchung und Anschuldigung im Disziplinarverfahren
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- § 57: Neue Vorschriften für die Vernehmungen und Beweiserhebungen durch den Schriftführer
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- § 58: Neue Vorschriften für die Zeugen- und Sachverständigenvernehmungen sowie Beschlagnahmen und Durchsuchungen
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- § 59: Neue Vorschriften für die Ladung und Vernehmung des Beamten
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- § 60: Neue Vorschriften für die Unterbringung des Beamten in eine Anstalt zur Untersuchung seines Geisteszustands
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- § 61: Neue Vorschriften für die Teilnahme des Beamten an Beweiserhebungen und Beweisanträge
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- § 62: Neue Vorschriften für die Teilnahme des Bundesdisziplinaranwalts an Beweiserhebungen und Anträge
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- § 63: Neue Vorschriften für die abschließende Anhörung des Beamten
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- § 64: Neue Vorschriften für die Einstellung des Disziplinarverfahrens
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- § 65: Neue Vorschriften für die Übermittlung der Akten an den Bundesdisziplinaranwalt
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- § 66: Neue Vorschriften für die Beantragung der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts
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- § 67: Neue Vorschriften für das Verfahren vor dem Bundesdisziplinargericht bis zur Hauptverhandlung
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- § 68: Neue Vorschriften für die Beantragung von Beweiserhebungen
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- § 69: Neue Vorschriften für die Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren
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- § 70: Neue Vorschriften für die Einsichtnahme in die Akten
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- § 71: Neue Vorschriften für die Ansetzung des Termins zur Hauptverhandlung
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- § 72: Neue Vorschriften für die Durchführung der Hauptverhandlung
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- § 73: Neue Vorschriften für die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung
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- § 74: Neue Vorschriften für die Berichterstattung und Beweiserhebungen in der Hauptverhandlung
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- § 23 Abs. 2: Ersetzung von „der Bundesdisziplinarkammer“ durch „dem Bundesdisziplinargericht“ und von „Ministerialblatt des Bundesministers des Innern“ durch „Gemeinsames Ministerialblatt“
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## Wortlaut
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- **1966-09-29** · BGBl. 1966 I S. 597 — Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für die Bundesfinanzverwaltung
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- **1967-07-26** · BGBl. 1967 I S. 725 — Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts
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- **1967-07-26** · BGBl. 1967 I S. 750 — Neufassung der Bundesdisziplinarordnung
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- **1967-10-18** · BGBl. 1967 I S. 984 — Berichtigung der Neufassung der Bundesdisziplinarordnung
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# Stellen dieser Station
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- § 17: Regelung, wann ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, wenn die Tat auch strafrechtlich relevant ist
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- § 18: Bindungswirkung von rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteilen im Disziplinarverfahren
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- § 19: Regelung für die Einleitung oder Fortsetzung des Disziplinarverfahrens, wenn der Beamte verhandlungsunfähig oder abwesend ist
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- § 20: Pflicht der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Rechts- und Amtshilfe im Disziplinarverfahren
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- § 21: Regelung zur Beweiserhebung im Disziplinarverfahren
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- § 22: Regelung, dass der Beamte im Disziplinarverfahren weder verhaftet noch vorläufig festgenommen werden kann
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- § 23: Regelung zur Zustellung von Schriftstücken im Disziplinarverfahren
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- § 24: Regelung zur Belehrung des Betroffenen über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen
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- § 25: Anwendung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung
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- § 26: Regelung zur Durchführung von Vorermittlungen im Disziplinarverfahren
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- § 27: Regelung zur Einstellung des Verfahrens, wenn kein Dienstvergehen festgestellt wird
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- § 28: Regelung zur Erlassung einer Disziplinarverfügung oder Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens
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- § 29: Regelung zur Verhängung von Verweis und Geldbuße durch Disziplinarverfügung
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- § 30: Formelle Anforderungen an die Disziplinarverfügung
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- § 31: Regelung zur Beschwerde gegen die Disziplinarverfügung und zur Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts
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- § 32: Regelung zur Wiederholung der Disziplinarbefugnis und zur Aufhebung oder Änderung der Disziplinarverfügung
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- § 33: Regelung zur Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens
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- § 34: Regelung zur Möglichkeit des Antrags des Beamten auf Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens
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- § 35: Bestimmung der zuständigen Einleitungsbehörden
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- § 97 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Wiederaufnahme des Verfahrens
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- § 97 Abs. 3: Definition von erheblichen und neuen Tatsachen oder Beweismitteln
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- § 97 Abs. 4: Weitere Vorschriften für die Wiederaufnahme des Verfahrens
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- § 98: Vorschriften für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 97 Abs. 2 Nr. 2 und 4
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- § 99: Vorschriften für die Unzulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens
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- § 100: Vorschriften für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
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- § 101: Vorschriften für die Entscheidung über die Zulassung des Antrags
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- § 102: Vorschriften für die Verwerfung des Antrags
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- § 103: Vorschriften für die Wiederaufnahme des Verfahrens
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- § 104: Vorschriften für die Zustellung des Antrags und des Beschlusses
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- § 105: Vorschriften für die Entscheidung nach Ablauf der Frist
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- § 106: Vorschriften für die Entscheidung in der Hauptverhandlung
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- § 107: Vorschriften für den Ausschluss vom Richteramt
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- § 108: Vorschriften für die Entschädigung unschuldig Verurteilter
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- § 109: Vorschriften für den Anspruch auf Entschädigung
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- § 110: Vorschriften für die Entziehung und Neubewilligung des Unterhaltsbeitrages
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- § 111: Vorschriften für die Gebührenfreiheit und die Erhebung von Auslagen
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- § 112: Vorschriften für die Auferlegung von Kosten durch den Dienstvorgesetzten
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- § 113: Vorschriften für die Auferlegung von Kosten dem Beamten
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- § 114: Vorschriften für die Auferlegung von Kosten im Rechtsmittelverfahren
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- § 115: Vorschriften für die Auferlegung von notwendigen Auslagen dem Bund
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- § 116: Vorschriften für die Bestimmung der Kosten des Verfahrens
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- § 56: Neue Vorschriften für die Untersuchung und Anschuldigung im Disziplinarverfahren
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- § 57: Neue Vorschriften für die Vernehmungen und Beweiserhebungen durch den Schriftführer
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- § 58: Neue Vorschriften für die Zeugen- und Sachverständigenvernehmungen sowie Beschlagnahmen und Durchsuchungen
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- § 59: Neue Vorschriften für die Ladung und Vernehmung des Beamten
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- § 60: Neue Vorschriften für die Unterbringung des Beamten in eine Anstalt zur Untersuchung seines Geisteszustands
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- § 61: Neue Vorschriften für die Teilnahme des Beamten an Beweiserhebungen und Beweisanträge
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- § 62: Neue Vorschriften für die Teilnahme des Bundesdisziplinaranwalts an Beweiserhebungen und Anträge
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- § 63: Neue Vorschriften für die abschließende Anhörung des Beamten
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- § 64: Neue Vorschriften für die Einstellung des Disziplinarverfahrens
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- § 65: Neue Vorschriften für die Übermittlung der Akten an den Bundesdisziplinaranwalt
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- § 66: Neue Vorschriften für die Beantragung der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts
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- § 67: Neue Vorschriften für das Verfahren vor dem Bundesdisziplinargericht bis zur Hauptverhandlung
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- § 68: Neue Vorschriften für die Beantragung von Beweiserhebungen
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- § 69: Neue Vorschriften für die Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren
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- § 70: Neue Vorschriften für die Einsichtnahme in die Akten
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- § 71: Neue Vorschriften für die Ansetzung des Termins zur Hauptverhandlung
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- § 72: Neue Vorschriften für die Durchführung der Hauptverhandlung
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- § 73: Neue Vorschriften für die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung
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- § 74: Neue Vorschriften für die Berichterstattung und Beweiserhebungen in der Hauptverhandlung
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- § 23 Abs. 2: Ersetzung von „der Bundesdisziplinarkammer“ durch „dem Bundesdisziplinargericht“ und von „Ministerialblatt des Bundesministers des Innern“ durch „Gemeinsames Ministerialblatt“
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# § 23
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1967-07-26 — Neufassung der Bundesdisziplinarordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 750
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> Station: 1967-10-18 — Berichtigung der Neufassung der Bundesdisziplinarordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 984
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§ 23: Regelung zur Zustellung von Schriftstücken im Disziplinarverfahren
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§ 23 Abs. 2: Ersetzung von „der Bundesdisziplinarkammer“ durch „dem Bundesdisziplinargericht“ und von „Ministerialblatt des Bundesministers des Innern“ durch „Gemeinsames Ministerialblatt“
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verkuendungen/1967/bgbl1-1967-59-5.md
Normal file
17
verkuendungen/1967/bgbl1-1967-59-5.md
Normal file
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# BGBl. 1967 I S. 984
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- **Titel:** Berichtigung der Neufassung der Bundesdisziplinarordnung
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- **Typ:** Bekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1967 I S. 984
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- **Verkündung:** 1967-10-18
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- **Inkrafttreten:** 1967-10-18
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- **Ausfertigung:** 1967-10-18
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/59#page=8
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** BDO
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## Kurz
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Die Bekanntmachung berichtigt die Neufassung der Bundesdisziplinarordnung, insbesondere in § 23 Abs. 2, wo die Bezeichnungen „Bundesdisziplinarkammer“ und „Ministerialblatt des Bundesministers des Innern“ durch „Bundesdisziplinargericht“ und „Gemeinsames Ministerialblatt“ ersetzt werden.
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Reference in New Issue
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