BGBl. 1965 I S. 1721 · Änderung · Sechste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1721 Inkrafttreten: 1965-09-19 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1965-10-23 BGBl-Id: bgbl1-1965-62-1
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# AZO — 1965-05-29
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# AZO — 1965-10-23
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- **Titel:** Fünfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
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- **Titel:** Sechste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1965 I S. 435
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- **Inkrafttreten:** 1965-05-29
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/22#page=11
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Allgemeine Zollordnung in vier Punkten, darunter die Überwachung von Ausfuhrwaren im Seeverkehr, die Höhen von Zollgebühren und die Zuständigkeiten für Zolltarifauskünfte.
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- **Fundstelle:** BGBl. 1965 I S. 1721
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- **Inkrafttreten:** 1965-09-19
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/62#page=37
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- **Kurz:** Die Verordnung führt Änderungen an der Allgemeinen Zollordnung durch, insbesondere hinsichtlich der Klassifikation von Waren und den Anforderungen bei der Einfuhr.
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## Betroffene Stellen
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- § 11 Abs. 1 Satz 1: Neue Fassung für die Überwachung der Ausfuhr gestellter Waren im Seeverkehr oder Seehafenverkehr.
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- § 18 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3: Erhöhung des Betrages von 200 auf 240 Deutsche Mark.
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- § 28: Neue Fassung für die Zuständigkeit bei der Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte.
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- § 29 Abs. 3 und 4: Neue Fassung für die Antragsvoraussetzungen und Proben bei der Erteilung von Zolltarifauskünften.
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- § 35 Abs. 8: Einfügung eines neuen Satzes zur Ermäßigung des Zolls bei Nichtvernichtung der Waren.
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- § 37 Abs. 1 Nr. 3 und 4: Einfügung von 'unter zollamtlicher Überwachung' in die Bestimmungen zur Zollfreiheit.
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- § 37 Abs. 1 Nr. 5: Neue Fassung für bespielte Tonträger und belichtete Filme für öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalten.
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- § 37 Abs. 3: Neue Fassung für die Voraussetzungen der Zollfreiheit bei der Zollabfertigung.
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- § 37 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes zur Zollfreiheit von Waren, die nicht vor Ablauf von zwei Jahren veräußert werden.
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- § 39 Abs. 2: Ersetzung von '§ 37 Abs. 2' durch '§ 37 Abs. 3'.
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- § 41 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes zur Zollfreiheit von Waren, die von versetzten Bediensteten im Zollausland eingeführt werden.
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- § 41 Abs. 3 Nr. 1: Neue Fassung für die Zollfreiheit von Waren, die bereits benutzt wurden.
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- § 41 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes zur Zollfreiheit von Waren, deren weiterer Gebrauch zweifelhaft ist.
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- § 43: Erweiterung der Überschrift und Einfügung eines neuen Absatzes zur Zollfreiheit von Umschließungen.
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- § 47 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b: Erhöhung des Betrages von 75 auf 100 Zigarren.
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- § 48 Abs. 1: Erhöhung des Betrages von 50 auf 100 Deutsche Mark.
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- § 48 Abs. 2: Streichung des Absatzes 2.
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- § 48 Abs. 3, 4 und 5: Umbenennung der Absätze 3, 4 und 5 in 2, 3 und 4.
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- § 51 Abs. 1 und 2: Erhöhung des Betrages von 50 auf 100 Deutsche Mark.
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- § 57 Abs. 2: Neue Fassung für die Zollfreiheit von Waren, die außerhalb des Zollgebiets modifiziert wurden.
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- § 61: Neue Fassungen für die Zollfreiheit von Umschließungen und Stoffen.
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- § 62: Neue Fassung für die Zollfreiheit von Fängen und Erzeugnissen von Fischern auf Helgoland.
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- § 80 Abs. 1: Streichung des Absatzes 1.
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- § 80 Abs. 2 und 3: Umbenennung der Absätze 2 und 3 in 1 und 2.
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- § 102 Abs. 1 Satz 1: Neue Fassung für die Anschreibungen des Lagerinhabers.
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- § 128 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes zur formlosen Abfertigung von Zollgut.
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- § 129 Satz 2: Neue Fassung für die Bestätigung der Ubergabe von Waren.
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- § 148: Neue Fassung für die pauschalierten Abgabensätze.
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- Anlage 5 Teil B: Streichung bestimmter Tarasätze für Kaffee, Tee und Tabak.
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- § 6 Abs. 4: Einfügung eines neuen ersten Satzes
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- § 112 Abs. 1 Satz 3: Streichung des dritten Satzes
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- § 113 Abs. 2 Satz 1: Streichung der Nummer 4 und Ersetzung des Beistrichs am Ende der Nummer 3 durch einen Punkt
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- § 113 Abs. 2 Satz 3: Neufassung des dritten Satzes
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## Wortlaut
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- **1964-08-15** · BGBl. 1964 I S. 626 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete
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- **1964-08-15** · BGBl. 1964 I S. 628 — Vierte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
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- **1965-05-29** · BGBl. 1965 I S. 435 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
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- **1965-10-23** · BGBl. 1965 I S. 1721 — Sechste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
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# Stellen dieser Station
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- § 11 Abs. 1 Satz 1: Neue Fassung für die Überwachung der Ausfuhr gestellter Waren im Seeverkehr oder Seehafenverkehr.
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- § 18 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3: Erhöhung des Betrages von 200 auf 240 Deutsche Mark.
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- § 28: Neue Fassung für die Zuständigkeit bei der Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte.
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- § 29 Abs. 3 und 4: Neue Fassung für die Antragsvoraussetzungen und Proben bei der Erteilung von Zolltarifauskünften.
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- § 35 Abs. 8: Einfügung eines neuen Satzes zur Ermäßigung des Zolls bei Nichtvernichtung der Waren.
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- § 37 Abs. 1 Nr. 3 und 4: Einfügung von 'unter zollamtlicher Überwachung' in die Bestimmungen zur Zollfreiheit.
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- § 37 Abs. 1 Nr. 5: Neue Fassung für bespielte Tonträger und belichtete Filme für öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalten.
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- § 37 Abs. 3: Neue Fassung für die Voraussetzungen der Zollfreiheit bei der Zollabfertigung.
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- § 37 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes zur Zollfreiheit von Waren, die nicht vor Ablauf von zwei Jahren veräußert werden.
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- § 39 Abs. 2: Ersetzung von '§ 37 Abs. 2' durch '§ 37 Abs. 3'.
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- § 41 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes zur Zollfreiheit von Waren, die von versetzten Bediensteten im Zollausland eingeführt werden.
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- § 41 Abs. 3 Nr. 1: Neue Fassung für die Zollfreiheit von Waren, die bereits benutzt wurden.
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- § 41 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes zur Zollfreiheit von Waren, deren weiterer Gebrauch zweifelhaft ist.
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- § 43: Erweiterung der Überschrift und Einfügung eines neuen Absatzes zur Zollfreiheit von Umschließungen.
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- § 47 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b: Erhöhung des Betrages von 75 auf 100 Zigarren.
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- § 48 Abs. 1: Erhöhung des Betrages von 50 auf 100 Deutsche Mark.
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- § 48 Abs. 2: Streichung des Absatzes 2.
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- § 48 Abs. 3, 4 und 5: Umbenennung der Absätze 3, 4 und 5 in 2, 3 und 4.
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- § 51 Abs. 1 und 2: Erhöhung des Betrages von 50 auf 100 Deutsche Mark.
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- § 57 Abs. 2: Neue Fassung für die Zollfreiheit von Waren, die außerhalb des Zollgebiets modifiziert wurden.
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- § 61: Neue Fassungen für die Zollfreiheit von Umschließungen und Stoffen.
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- § 62: Neue Fassung für die Zollfreiheit von Fängen und Erzeugnissen von Fischern auf Helgoland.
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- § 80 Abs. 1: Streichung des Absatzes 1.
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- § 80 Abs. 2 und 3: Umbenennung der Absätze 2 und 3 in 1 und 2.
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- § 102 Abs. 1 Satz 1: Neue Fassung für die Anschreibungen des Lagerinhabers.
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- § 128 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes zur formlosen Abfertigung von Zollgut.
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- § 129 Satz 2: Neue Fassung für die Bestätigung der Ubergabe von Waren.
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- § 148: Neue Fassung für die pauschalierten Abgabensätze.
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- Anlage 5 Teil B: Streichung bestimmter Tarasätze für Kaffee, Tee und Tabak.
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- § 6 Abs. 4: Einfügung eines neuen ersten Satzes
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- § 112 Abs. 1 Satz 3: Streichung des dritten Satzes
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- § 113 Abs. 2 Satz 1: Streichung der Nummer 4 und Ersetzung des Beistrichs am Ende der Nummer 3 durch einen Punkt
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- § 113 Abs. 2 Satz 3: Neufassung des dritten Satzes
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# § 112
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1965-10-23 — Sechste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1721
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§ 112 Abs. 1 Satz 3: Streichung des dritten Satzes
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azo/§113.md
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# § 113
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1965-10-23 — Sechste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1721
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§ 113 Abs. 2 Satz 1: Streichung der Nummer 4 und Ersetzung des Beistrichs am Ende der Nummer 3 durch einen Punkt
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§ 113 Abs. 2 Satz 3: Neufassung des dritten Satzes
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# § 6
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1963-11-08 — Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 778
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> Station: 1965-10-23 — Sechste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1721
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§ 6 Abs. 1 Nr. 1: Neufassung der Nummer 1
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§ 6 Abs. 1 Nr. 2: Neufassung des letzten Satzteils
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§ 6 Abs. 4: Einfügung eines neuen ersten Satzes
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verkuendungen/1965/bgbl1-1965-62-1.md
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# BGBl. 1965 I S. 1721
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- **Titel:** Sechste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1965 I S. 1721
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- **Verkündung:** 1965-10-23
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- **Inkrafttreten:** 1965-09-19
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- **Ausfertigung:** 1965-10-17
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/62#page=37
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** AZO
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## Kurz
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Die Verordnung führt Änderungen an der Allgemeinen Zollordnung durch, insbesondere hinsichtlich der Klassifikation von Waren und den Anforderungen bei der Einfuhr.
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Reference in New Issue
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