BGBl. 1976 I S. 1285 · Verordnung · Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)

Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1285
Inkrafttreten: 1976-06-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1976-06-01

BGBl-Id: bgbl1-1976-60-1
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# BGBl. 1976 I S. 1285
- **Titel:** Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1976 I S. 1285
- **Verkündung:** 1976-06-01
- **Inkrafttreten:** 1976-06-01
- **Ausfertigung:** 1976-05-24
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/60#page=1
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** WG, WAFFG_2002
## Kurz
Die Verordnung regelt den Anwendungsbereich des Waffengesetzes, Anforderungen an Reizstoffgeschosse und -sprühgeräte, sowie die Kennzeichnung und Verpackung von Waffen und Munition.

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# WAFFG_2002 — 1976-03-10
# WAFFG_2002 — 1976-06-01
- **Titel:** Neufassung des Waffengesetzes (WaffG)
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1976 I S. 432
- **Inkrafttreten:** 1973-01-01; 1976-03-11 (Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften ermächtigen)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/23#page=16
- **Kurz:** Die Neufassung des Waffengesetzes tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. Bestimmungen zur Erlassung von Rechtsverordnungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- **Titel:** Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1976 I S. 1285
- **Inkrafttreten:** 1976-06-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/60#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung regelt den Anwendungsbereich des Waffengesetzes, Anforderungen an Reizstoffgeschosse und -sprühgeräte, sowie die Kennzeichnung und Verpackung von Waffen und Munition.
## Betroffene Stellen
- § 53: Neue Strafvorschriften für Verstöße gegen das Waffengesetz eingeführt.
- § 54: Bestimmung über die Verletzung der Geheimhaltungspflicht aufgehoben.
- § 55: Neue Bußgeldvorschriften für Ordnungswidrigkeiten eingeführt.
- § 56: Neue Vorschriften über die Einziehung von Gegenständen eingeführt.
- § 57: Neue Ubergangsvorschriften für bestehende Erlaubnisse und Zulassungen eingeführt.
- § 13 Abs. 1 Nr. 3: Bestimmung zur Kennzeichnung von Schusswaffen
- § 28: Erlaubnis zum Erwerb und zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen
- § 29: Erlaubnis zum Erwerb von Munition
- § 30: Versagung von Waffenbesitzkarten und Munitionserwerbscheinen
- § 31: Nachweis der Sachkunde
- § 32: Nachweis des Bedürfnisses
- § 33: Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition
- § 34: Überlassen von Waffen und Munition
- § 58: Neue Bestimmungen zur Anzeigepflicht und Führungsverbot für verbotene Gegenstände.
- § 59: Neue Bestimmungen zur Anmeldepflicht für Schußwaffen.
- § 60: Neue Bestimmungen zur Anwendbarkeit der Gewerbeordnung und des Einzelhandelsgesetzes.
- § 61: Neue Bestimmungen zur Aufhebung und Änderung von Vorschriften.
- § 35: Neue Vorschriften für das Führen von Schusswaffen, einschließlich des Waffenscheins
- § 36: Neue Vorschriften für die Versagung des Waffenscheins
- § 37: Neue Vorschriften für verbotene Gegenstände
- § 38: Neue Vorschriften für Handelsverbote
- § 39: Neue Vorschriften für das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
- § 40: Neue Vorschriften r Verbote für den Einzelfall
- § 41: Neue Vorschriften für die nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
- § 42: Neue Vorschriften für die Sicherung gegen Abhandenkommen
- § 433 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Abgabe von Gegenständen, die der Erlaubnis bedürfen, an die zuständige Behörde
- § 433 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Anordnung von Maßnahmen durch die zuständige Behörde zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1
- § 43 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Anzeigepflicht bei Erwerb von Schusswaffen oder Munition, die der Erlaubnis bedürfen
- § 43 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Anzeigepflicht bei Abhandenkommen von Schusswaffen, Munition oder Erlaubnisurkunden
- § 44 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Erlaubnis für den Betrieb und die Änderung von Schießstätten
- § 44 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Anwendbarkeit von Absatz 1 auf bestimmte Anlagen
- § 44 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Regulierung der Benutzung von Schießstätten und zur Ausbildung in der kampfmäßigen Verteidigung mit Schusswaffen
- § 44 Abs. 4: Definition von Schießstätten
- § 45 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Erlaubnis für das Schießen außerhalb von Schießstätten
- § 45 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Verhütung von Gefahren, Nachteilen oder Belästigungen durch Auflagen
- § 45 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Versagung der Erlaubnis
- § 45 Abs. 4: Neue Vorschriften zur Erlaubnis für das Schießen mit Kartuschenmunition und Böllern
- § 45 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Pflicht des Erlaubnisinhabers, den Erlaubnisschein und den Personalausweis mit sich zu führen
- § 45 Abs. 6: Neue Vorschriften zur Anwendbarkeit von Absatz 1 bis 5 auf bestimmte Fälle
- § 46 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Auskunftspflicht und zur Vorzeigepflicht
- § 46 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Nachschau und zur Überwachung des Betriebs
- § 46 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Vorzeigepflicht von Schusswaffen, Munition und Erlaubnisscheinen
- § 47 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Rücknahme von Erlaubnissen oder Zulassungen
- § 47 Abs. 2: Neue Vorschriften zum Widerruf von Erlaubnissen oder Zulassungen
- § 47 Abs. 3: Weitere Vorschriften zum Widerruf der Erlaubnis nach § 7
- § 47 Abs. 4: Weitere Vorschriften zum Widerruf der Zulassung nach den §§ 21 bis 23
- § 48 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Rückgabe von Erlaubnisurkunden oder Ausnahmebescheiden
- § 48 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Anordnung der Unbrauchbarkeit oder Übergabe von Gegenständen
- § 49 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Erhebung von Kosten für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen
- § 49 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Festlegung von Gebührensätzen
- § 49 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Erhebung von Gebühren bei nicht stattgefundenen Prüfungen oder Untersuchungen
- § 50 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Bestimmung der sachlich zuständigen Behörden
- § 50 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes für bestimmte Fälle
- § 50 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Bestimmung der Stellen, die für dienstliche Zwecke Schusswaffen und Munition erwerben dürfen
- § 51 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Erlassung allgemeiner Verwaltungsvorschriften
- § 51 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Erlassung allgemeiner Verwaltungsvorschriften für den Erwerb und das Führen von Schusswaffen
- § 52 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Bestimmung der ortlich zuständigen Behörden
- Anlage 2: Neue Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und die dafür verwendeten Reizstoffe eingeführt.
- Anlage 3: Neue Kategorien von Waffen- und Munitionsarten eingeführt.
- § 13 Abs. 1 Nr. 1: Angaben zur Kennzeichnung von Schusswaffen müssen auf denselben Hersteller oder Händler hinweisen.
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3: Kennzeichnung von Schusswaffen mit austauschbaren Teilen muss auf Verschluss, Lauf und Trommel erfolgen.
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2: Angaben über Hersteller und Munition auf Lauf und Trommel.
- § 13 Abs. 1 Nr. 3: Herstellungsnummer muss angebracht werden, wenn Bewegungsenergie 7,5 J überschreitet.
- § 13 Abs. 3: Kennzeichnung von Munition und Schussapparaten.
- § 1: Definiert den Anwendungsbereich des Waffengesetzes und welche Waffen und Munition davon ausgenommen sind.
- § 2: Regelt die Anwendung des Waffengesetzes auf bestimmte historische Waffen, Schussapparate und Munition.
- § 3: Bestimmt die Anwendung des Waffengesetzes auf veränderte Schusswaffen für Zier- oder Sammlerzwecke.
- § 4: Regelt die Anwendung des Waffengesetzes auf Wechsel- und Austauschläufe sowie Einsätze für Schusswaffen.
- § 5: Erweitert die Anwendung des Waffengesetzes auf tragbare Geräte, die zum Angriff oder zur Verteidigung bestimmt sind.
- § 6: Regelt die Anwendung des Waffengesetzes auf Hohlkörper, die als Geschosse verwendet werden sollen.
- § 7: Bestimmt die Anwendung des Waffengesetzes auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen und Nachbildungen.
- § 8: Verbietet die Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung, Erwerb, Vertrieb, Überlassung, Einführung und tatsächliche Gewalt über bestimmte gefährliche Gegenstände.
- § 9: Gleichstellt ausländische Jagderlaubnisse mit dem deutschen Jagdschein unter bestimmten Voraussetzungen.
- § 29: Neue Vorschriften zur Nachweisbarkeit der Sachkunde für die Erteilung von Waffen- und Munitions-Erlaubnissen
- § 30: Neue Vorschriften zur Bildung und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen für die Sachkundeprüfung
- § 31: Neue Vorschriften zur Gültigkeit der Sachkundeprüfung für verschiedene Waffenerlaubnisse
- § 32: Neue Vorschriften zur Nachweisbarkeit der Sachkunde durch verschiedene Qualifikationen
- § 33: Neue Vorschriften zur Benutzung von Schießstätten, insbesondere zur Art der Schusswaffen und Munition
- § 34: Neue Vorschriften zur Bestellung und Anzeige von verantwortlichen Aufsichtspersonen für Schießstätten
- § 35: Neue Vorschriften zur Aufsichtspflicht der verantwortlichen Aufsichtspersonen in Schießstätten
- § 36: Neue Vorschriften zur Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Schießübungen in Schießstätten
- § 37: Neue Vorschriften zur regelmäßigen Überprüfung von Schießstätten in sicherheitstechnischer Hinsicht
- § 38: Neue Vorschriften zur Anzeigepflicht für die Durchführung von Lehrgängen und Schießübungen im Verteidigungsschießen
- § 39: Neue Vorschriften zur Zulassung von Teilnehmern an Lehrgängen und Schießübungen im Verteidigungsschießen
- § 40: Neue Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Verzeichnissen für Lehrgänge und Schießübungen im Verteidigungsschießen
- § 41: Neue Vorschriften zur Untersagung von Lehrgängen und Schießübungen im Verteidigungsschießen
- § 42: Neue Vorschriften zu Übergangsfristen für bestimmte Geräte und Anzeigepflichten
- § 43: Neue Vorschriften zu Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Waffengesetz
- § 44: Neue Vorschriften zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten verschiedener Bestimmungen
## Wortlaut

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- **1973-05-15** · BGBl. 1973 I S. 373 — Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
- **1976-03-10** · BGBl. 1976 I S. 417 — Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes
- **1976-03-10** · BGBl. 1976 I S. 432 — Neufassung des Waffengesetzes (WaffG)
- **1976-06-01** · BGBl. 1976 I S. 1285 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)

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# Stellen dieser Station
- § 53: Neue Strafvorschriften für Verstöße gegen das Waffengesetz eingeführt.
- § 54: Bestimmung über die Verletzung der Geheimhaltungspflicht aufgehoben.
- § 55: Neue Bußgeldvorschriften für Ordnungswidrigkeiten eingeführt.
- § 56: Neue Vorschriften über die Einziehung von Gegenständen eingeführt.
- § 57: Neue Ubergangsvorschriften für bestehende Erlaubnisse und Zulassungen eingeführt.
- § 13 Abs. 1 Nr. 3: Bestimmung zur Kennzeichnung von Schusswaffen
- § 28: Erlaubnis zum Erwerb und zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen
- § 29: Erlaubnis zum Erwerb von Munition
- § 30: Versagung von Waffenbesitzkarten und Munitionserwerbscheinen
- § 31: Nachweis der Sachkunde
- § 32: Nachweis des Bedürfnisses
- § 33: Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition
- § 34: Überlassen von Waffen und Munition
- § 58: Neue Bestimmungen zur Anzeigepflicht und Führungsverbot für verbotene Gegenstände.
- § 59: Neue Bestimmungen zur Anmeldepflicht für Schußwaffen.
- § 60: Neue Bestimmungen zur Anwendbarkeit der Gewerbeordnung und des Einzelhandelsgesetzes.
- § 61: Neue Bestimmungen zur Aufhebung und Änderung von Vorschriften.
- § 35: Neue Vorschriften für das Führen von Schusswaffen, einschließlich des Waffenscheins
- § 36: Neue Vorschriften für die Versagung des Waffenscheins
- § 37: Neue Vorschriften für verbotene Gegenstände
- § 38: Neue Vorschriften für Handelsverbote
- § 39: Neue Vorschriften für das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
- § 40: Neue Vorschriften r Verbote für den Einzelfall
- § 41: Neue Vorschriften für die nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
- § 42: Neue Vorschriften für die Sicherung gegen Abhandenkommen
- § 433 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Abgabe von Gegenständen, die der Erlaubnis bedürfen, an die zuständige Behörde
- § 433 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Anordnung von Maßnahmen durch die zuständige Behörde zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1
- § 43 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Anzeigepflicht bei Erwerb von Schusswaffen oder Munition, die der Erlaubnis bedürfen
- § 43 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Anzeigepflicht bei Abhandenkommen von Schusswaffen, Munition oder Erlaubnisurkunden
- § 44 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Erlaubnis für den Betrieb und die Änderung von Schießstätten
- § 44 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Anwendbarkeit von Absatz 1 auf bestimmte Anlagen
- § 44 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Regulierung der Benutzung von Schießstätten und zur Ausbildung in der kampfmäßigen Verteidigung mit Schusswaffen
- § 44 Abs. 4: Definition von Schießstätten
- § 45 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Erlaubnis für das Schießen außerhalb von Schießstätten
- § 45 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Verhütung von Gefahren, Nachteilen oder Belästigungen durch Auflagen
- § 45 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Versagung der Erlaubnis
- § 45 Abs. 4: Neue Vorschriften zur Erlaubnis für das Schießen mit Kartuschenmunition und Böllern
- § 45 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Pflicht des Erlaubnisinhabers, den Erlaubnisschein und den Personalausweis mit sich zu führen
- § 45 Abs. 6: Neue Vorschriften zur Anwendbarkeit von Absatz 1 bis 5 auf bestimmte Fälle
- § 46 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Auskunftspflicht und zur Vorzeigepflicht
- § 46 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Nachschau und zur Überwachung des Betriebs
- § 46 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Vorzeigepflicht von Schusswaffen, Munition und Erlaubnisscheinen
- § 47 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Rücknahme von Erlaubnissen oder Zulassungen
- § 47 Abs. 2: Neue Vorschriften zum Widerruf von Erlaubnissen oder Zulassungen
- § 47 Abs. 3: Weitere Vorschriften zum Widerruf der Erlaubnis nach § 7
- § 47 Abs. 4: Weitere Vorschriften zum Widerruf der Zulassung nach den §§ 21 bis 23
- § 48 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Rückgabe von Erlaubnisurkunden oder Ausnahmebescheiden
- § 48 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Anordnung der Unbrauchbarkeit oder Übergabe von Gegenständen
- § 49 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Erhebung von Kosten für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen
- § 49 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Festlegung von Gebührensätzen
- § 49 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Erhebung von Gebühren bei nicht stattgefundenen Prüfungen oder Untersuchungen
- § 50 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Bestimmung der sachlich zuständigen Behörden
- § 50 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes für bestimmte Fälle
- § 50 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Bestimmung der Stellen, die für dienstliche Zwecke Schusswaffen und Munition erwerben dürfen
- § 51 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Erlassung allgemeiner Verwaltungsvorschriften
- § 51 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Erlassung allgemeiner Verwaltungsvorschriften für den Erwerb und das Führen von Schusswaffen
- § 52 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Bestimmung der ortlich zuständigen Behörden
- Anlage 2: Neue Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und die dafür verwendeten Reizstoffe eingeführt.
- Anlage 3: Neue Kategorien von Waffen- und Munitionsarten eingeführt.
- § 13 Abs. 1 Nr. 1: Angaben zur Kennzeichnung von Schusswaffen müssen auf denselben Hersteller oder Händler hinweisen.
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3: Kennzeichnung von Schusswaffen mit austauschbaren Teilen muss auf Verschluss, Lauf und Trommel erfolgen.
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2: Angaben über Hersteller und Munition auf Lauf und Trommel.
- § 13 Abs. 1 Nr. 3: Herstellungsnummer muss angebracht werden, wenn Bewegungsenergie 7,5 J überschreitet.
- § 13 Abs. 3: Kennzeichnung von Munition und Schussapparaten.
- § 1: Definiert den Anwendungsbereich des Waffengesetzes und welche Waffen und Munition davon ausgenommen sind.
- § 2: Regelt die Anwendung des Waffengesetzes auf bestimmte historische Waffen, Schussapparate und Munition.
- § 3: Bestimmt die Anwendung des Waffengesetzes auf veränderte Schusswaffen für Zier- oder Sammlerzwecke.
- § 4: Regelt die Anwendung des Waffengesetzes auf Wechsel- und Austauschläufe sowie Einsätze für Schusswaffen.
- § 5: Erweitert die Anwendung des Waffengesetzes auf tragbare Geräte, die zum Angriff oder zur Verteidigung bestimmt sind.
- § 6: Regelt die Anwendung des Waffengesetzes auf Hohlkörper, die als Geschosse verwendet werden sollen.
- § 7: Bestimmt die Anwendung des Waffengesetzes auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen und Nachbildungen.
- § 8: Verbietet die Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung, Erwerb, Vertrieb, Überlassung, Einführung und tatsächliche Gewalt über bestimmte gefährliche Gegenstände.
- § 9: Gleichstellt ausländische Jagderlaubnisse mit dem deutschen Jagdschein unter bestimmten Voraussetzungen.
- § 29: Neue Vorschriften zur Nachweisbarkeit der Sachkunde für die Erteilung von Waffen- und Munitions-Erlaubnissen
- § 30: Neue Vorschriften zur Bildung und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen für die Sachkundeprüfung
- § 31: Neue Vorschriften zur Gültigkeit der Sachkundeprüfung für verschiedene Waffenerlaubnisse
- § 32: Neue Vorschriften zur Nachweisbarkeit der Sachkunde durch verschiedene Qualifikationen
- § 33: Neue Vorschriften zur Benutzung von Schießstätten, insbesondere zur Art der Schusswaffen und Munition
- § 34: Neue Vorschriften zur Bestellung und Anzeige von verantwortlichen Aufsichtspersonen für Schießstätten
- § 35: Neue Vorschriften zur Aufsichtspflicht der verantwortlichen Aufsichtspersonen in Schießstätten
- § 36: Neue Vorschriften zur Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Schießübungen in Schießstätten
- § 37: Neue Vorschriften zur regelmäßigen Überprüfung von Schießstätten in sicherheitstechnischer Hinsicht
- § 38: Neue Vorschriften zur Anzeigepflicht für die Durchführung von Lehrgängen und Schießübungen im Verteidigungsschießen
- § 39: Neue Vorschriften zur Zulassung von Teilnehmern an Lehrgängen und Schießübungen im Verteidigungsschießen
- § 40: Neue Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Verzeichnissen für Lehrgänge und Schießübungen im Verteidigungsschießen
- § 41: Neue Vorschriften zur Untersagung von Lehrgängen und Schießübungen im Verteidigungsschießen
- § 42: Neue Vorschriften zu Übergangsfristen für bestimmte Geräte und Anzeigepflichten
- § 43: Neue Vorschriften zu Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Waffengesetz
- § 44: Neue Vorschriften zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten verschiedener Bestimmungen

7
waffg_2002/§1.md Normal file
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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-06-01 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1285
§ 1: Definiert den Anwendungsbereich des Waffengesetzes und welche Waffen und Munition davon ausgenommen sind.

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@@ -1,7 +1,15 @@
# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-03-10 — Neufassung des Waffengesetzes (WaffG)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 432
> Station: 1976-06-01 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1285
§ 13 Abs. 1 Nr. 3: Bestimmung zur Kennzeichnung von Schusswaffen
§ 13 Abs. 1 Nr. 1: Angaben zur Kennzeichnung von Schusswaffen müssen auf denselben Hersteller oder Händler hinweisen.
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3: Kennzeichnung von Schusswaffen mit austauschbaren Teilen muss auf Verschluss, Lauf und Trommel erfolgen.
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2: Angaben über Hersteller und Munition auf Lauf und Trommel.
§ 13 Abs. 1 Nr. 3: Herstellungsnummer muss angebracht werden, wenn Bewegungsenergie 7,5 J überschreitet.
§ 13 Abs. 3: Kennzeichnung von Munition und Schussapparaten.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-03-10 — Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 417
> Station: 1976-06-01 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1285
§ 2 Abs. 1: Definition von Munition erweitert und präzisiert
§ 2: Regelt die Anwendung des Waffengesetzes auf bestimmte historische Waffen, Schussapparate und Munition.

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# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-03-10 — Neufassung des Waffengesetzes (WaffG)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 432
> Station: 1976-06-01 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1285
§ 29: Erlaubnis zum Erwerb von Munition
§ 29: Neue Vorschriften zur Nachweisbarkeit der Sachkunde für die Erteilung von Waffen- und Munitions-Erlaubnissen

7
waffg_2002/§3.md Normal file
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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-06-01 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1285
§ 3: Bestimmt die Anwendung des Waffengesetzes auf veränderte Schusswaffen für Zier- oder Sammlerzwecke.

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# § 30
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-03-10 — Neufassung des Waffengesetzes (WaffG)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 432
> Station: 1976-06-01 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1285
§ 30: Versagung von Waffenbesitzkarten und Munitionserwerbscheinen
§ 30: Neue Vorschriften zur Bildung und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen für die Sachkundeprüfung

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# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-03-10 — Neufassung des Waffengesetzes (WaffG)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 432
> Station: 1976-06-01 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1285
§ 31: Nachweis der Sachkunde
§ 31: Neue Vorschriften zur Gültigkeit der Sachkundeprüfung für verschiedene Waffenerlaubnisse

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# § 32
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-03-10 — Neufassung des Waffengesetzes (WaffG)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 432
> Station: 1976-06-01 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1285
§ 32: Nachweis des Bedürfnisses
§ 32: Neue Vorschriften zur Nachweisbarkeit der Sachkunde durch verschiedene Qualifikationen

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# § 33
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-03-10 — Neufassung des Waffengesetzes (WaffG)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 432
> Station: 1976-06-01 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1285
§ 33: Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition
§ 33: Neue Vorschriften zur Benutzung von Schießstätten, insbesondere zur Art der Schusswaffen und Munition

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# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-03-10 — Neufassung des Waffengesetzes (WaffG)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 432
> Station: 1976-06-01 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1285
§ 34: Überlassen von Waffen und Munition
§ 34: Neue Vorschriften zur Bestellung und Anzeige von verantwortlichen Aufsichtspersonen für Schießstätten

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# § 35
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-03-10 — Neufassung des Waffengesetzes (WaffG)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 432
> Station: 1976-06-01 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1285
§ 35: Neue Vorschriften für das Führen von Schusswaffen, einschließlich des Waffenscheins
§ 35: Neue Vorschriften zur Aufsichtspflicht der verantwortlichen Aufsichtspersonen in Schießstätten

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# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-03-10 — Neufassung des Waffengesetzes (WaffG)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 432
> Station: 1976-06-01 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1285
§ 36: Neue Vorschriften für die Versagung des Waffenscheins
§ 36: Neue Vorschriften zur Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Schießübungen in Schießstätten

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# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-03-10 — Neufassung des Waffengesetzes (WaffG)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 432
> Station: 1976-06-01 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1285
§ 37: Neue Vorschriften für verbotene Gegenstände
§ 37: Neue Vorschriften zur regelmäßigen Überprüfung von Schießstätten in sicherheitstechnischer Hinsicht

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# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-03-10 — Neufassung des Waffengesetzes (WaffG)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 432
> Station: 1976-06-01 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1285
§ 38: Neue Vorschriften für Handelsverbote
§ 38: Neue Vorschriften zur Anzeigepflicht für die Durchführung von Lehrgängen und Schießübungen im Verteidigungsschießen

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# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-03-10 — Neufassung des Waffengesetzes (WaffG)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 432
> Station: 1976-06-01 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1285
§ 39: Neue Vorschriften für das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
§ 39: Neue Vorschriften zur Zulassung von Teilnehmern an Lehrgängen und Schießübungen im Verteidigungsschießen

7
waffg_2002/§4.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-06-01 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1285
§ 4: Regelt die Anwendung des Waffengesetzes auf Wechsel- und Austauschläufe sowie Einsätze für Schusswaffen.

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# § 40
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-03-10 — Neufassung des Waffengesetzes (WaffG)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 432
> Station: 1976-06-01 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1285
§ 40: Neue Vorschriften für Verbote für den Einzelfall
§ 40: Neue Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Verzeichnissen für Lehrgänge und Schießübungen im Verteidigungsschießen

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# § 41
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-03-10 — Neufassung des Waffengesetzes (WaffG)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 432
> Station: 1976-06-01 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1285
§ 41: Neue Vorschriften für die nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
§ 41: Neue Vorschriften zur Untersagung von Lehrgängen und Schießübungen im Verteidigungsschießen

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# § 42
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-03-10 — Neufassung des Waffengesetzes (WaffG)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 432
> Station: 1976-06-01 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1285
§ 42: Neue Vorschriften für die Sicherung gegen Abhandenkommen
§ 42: Neue Vorschriften zu Übergangsfristen für bestimmte Geräte und Anzeigepflichten

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# § 43
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-03-10 — Neufassung des Waffengesetzes (WaffG)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 432
> Station: 1976-06-01 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1285
§ 43 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Anzeigepflicht bei Erwerb von Schusswaffen oder Munition, die der Erlaubnis bedürfen
§ 43 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Anzeigepflicht bei Abhandenkommen von Schusswaffen, Munition oder Erlaubnisurkunden
§ 43: Neue Vorschriften zu Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Waffengesetz

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# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-03-10 — Neufassung des Waffengesetzes (WaffG)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 432
> Station: 1976-06-01 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1285
§ 44 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Erlaubnis für den Betrieb und die Änderung von Schießstätten
§ 44 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Anwendbarkeit von Absatz 1 auf bestimmte Anlagen
§ 44 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Regulierung der Benutzung von Schießstätten und zur Ausbildung in der kampfmäßigen Verteidigung mit Schusswaffen
§ 44 Abs. 4: Definition von Schießstätten
§ 44: Neue Vorschriften zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten verschiedener Bestimmungen

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-03-10 — Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 417
> Station: 1976-06-01 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1285
§ 5 Abs. 1: Kriterien für die erforderliche Zuverlässigkeit geändert
§ 5 Abs. 2 Nr. 1: Zeitraum für Verurteilungen geändert
§ 5 Abs. 4: Neuer Absatz zur Anforderung eines ärztlichen Zeugnisses
§ 5: Erweitert die Anwendung des Waffengesetzes auf tragbare Geräte, die zum Angriff oder zur Verteidigung bestimmt sind.

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-03-10 — Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 417
> Station: 1976-06-01 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1285
§ 6: Anwendungsbereich und Ermächtigungen geändert
§ 6: Regelt die Anwendung des Waffengesetzes auf Hohlkörper, die als Geschosse verwendet werden sollen.

7
waffg_2002/§7.md Normal file
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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-06-01 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1285
§ 7: Bestimmt die Anwendung des Waffengesetzes auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen und Nachbildungen.

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-03-10 — Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 417
> Station: 1976-06-01 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1285
§ 8 Abs. 1: Zweigniederlassungen und unselbständige Zweigstellen hinzugefügt
§ 8 Abs. 2 Satz 2: Zweigniederlassungen und unselbständige Zweigstellen hinzugefügt
§ 8: Verbietet die Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung, Erwerb, Vertrieb, Überlassung, Einführung und tatsächliche Gewalt über bestimmte gefährliche Gegenstände.

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-03-10 — Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 417
> Station: 1976-06-01 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1285
§ 9 Abs. 3: Vorschriften über fachliche Anforderungen und Prüfungsverfahren geändert
§ 9: Gleichstellt ausländische Jagderlaubnisse mit dem deutschen Jagdschein unter bestimmten Voraussetzungen.

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# WG — 1976-03-10
# WG — 1976-06-01
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1976 I S. 417
- **Inkrafttreten:** 1976-07-01; 1976-03-11 (Vorschriften zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Artikel 2 Abs. 2, Artikel 3)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/23#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Waffengesetz, insbesondere hinsichtlich der Definition von Munition, der Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit, des Anwendungsbereichs und der Umschreibung von Verordnungsermächtigungen.
- **Titel:** Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1976 I S. 1285
- **Inkrafttreten:** 1976-06-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/60#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung regelt den Anwendungsbereich des Waffengesetzes, Anforderungen an Reizstoffgeschosse und -sprühgeräte, sowie die Kennzeichnung und Verpackung von Waffen und Munition.
## Betroffene Stellen
- § 433 Abs. 1: Neue Definition für Schusswaffen mit Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule
- § 22 Abs. 1 Nr. 3: Neue Formulierung für Verschießen von pyrotechnischer Munition
- § 22 Abs. 2: Einfügung neuer Nummer 2: Lauf der Waffe mit Innendurchmesser von weniger als 7 mm
- § 23: Neue Fassung für Zulassung von pyrotechnischer Munition
- § 24: Ersetzung von 'Raketenmunition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung' durch 'pyrotechnische Munition'
- § 25 Abs. 1 und 2: Neue Fassung für Patronenmunition, Kartuschenmunition und Treibladungen
- § 26: Verschiedene Änderungen in den Absätzen 1 und 2
- § 27: Neue Fassung für Einfuhr von Schusswaffen und Munition
- § 28: Neue Fassung für Waffenbesitzkarte
- § 29: Neue Fassung für Munitionserwerb
- § 433 Abs. 1 Nr. 4 und 5: Die Verweisung auf § 37 Abs. 1 Nr. 8 wird durch § 37 Abs. 1 Nr. 7 ersetzt.
- § 433 Abs. 3 Nr. 2: Neue Fassung: '2. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine Schußwaffe oder Munition, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, einem Nichtberechtigten überläßt'.
- § 433 Abs. 3 Nr. 3: Die Verweisung auf § 37 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 wird durch § 37 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ersetzt, und die Verweisung auf § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 wird durch § 37 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 ersetzt.
- § 433 Abs. 3 Nr. 4: Die Worte 'Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung' werden gestrichen.
- § 433 Abs. 3 Nr. 7: Die Verweisung auf 'Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b' wird durch 'Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b' ersetzt.
- § 433 Abs. 4: Neue Fassung: '(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7 oder des Absatzes 3 fahrlässig, so ist die Strafe bei Taten nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.'
- § 55 Abs. 1: Neue Fassung: '(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig [Liste der Ordnungswidrigkeiten]'
- § 55 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2: '(2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 Buchstaben d, e, f oder g.'
- § 55 Abs. 3 und 4: Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
- § 57 Abs. 3: Die Worte 'Raketenmunition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung' werden durch 'pyrotechnische Munition' ersetzt.
- § 57 Abs. 4: Die Worte 'Raketenmunition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung' werden durch 'pyrotechnische Munition' ersetzt, und nach den Worten 'dieses Gesetzes' werden die Worte 'ohne erneute amtliche Prüfung' eingefügt.
- § 57 Abs. 6: Neue Fassung: '(6) [Bestimmungen zur Gültigkeit von Waffenerwerbscheinen, Waffenscheinen, etc.]'
- § 58: Neue Fassung: '[Bestimmungen zur Anmeldung und Führungsverbot für verbotene Gegenstände]'
- § 59: Neue Fassung: '[Bestimmungen zur Anmeldung von Schußwaffen]'
- Artikel 2: Neue Fassung: '[Bestimmungen zur Gültigkeit von Waffenbesitzkarten und Anmeldung von Schußwaffen]'
- § 28 Abs. 4: Neue Voraussetzungen für den Erwerb von Munition
- § 30 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Erteilung von Waffenbesitzkarten
- § 30 Abs. 4: Neue Vorschriften für die regelmäßige Prüfung der Zuverlässigkeit von Inhabern von Waffenbesitzkarten
- § 31 Abs. 2: Streichung der Verweisung auf den Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
- § 32 Abs. 1 Nr. 1: Neue Definition von Selbstladewaffen
- § 32 Abs. 1 Nr. 2: Neue Vorschriften für Sportschützen
- § 32 Abs. 1 Nr. 4: Einführung von Munitionssammlern
- § 32 Abs. 2 Nr. 1: Neue Vorschriften für den Erwerb von Schußwaffen mit geringer Bewegungsenergie
- § 32 Abs. 2 Nr. 3: Neue Vorschriften für Schießsportvereinsmitglieder
- § 33 Abs. 1: Einführung von zusätzlichen Voraussetzungen
- § 34 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Überlassung von Schußwaffen und Munition
- § 34 Abs. 2 a: Neue Vorschriften für die Eintragung in die Waffenbesitzkarte
- § 34 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Überlassung von Schußwaffen und Munition außerhalb der Bundesrepublik
- § 34 Abs. 4: Anpassung der Verweisung
- § 34 Abs. 5: Streichung eines Satzes
- § 34 Abs. 7: Neue Vorschriften für Anzeigen und Werbeschriften
- § 35 Abs. 2: Neue Vorschriften für Waffenscheine
- § 35 Abs. 3: Streichung eines Satzes
- § 35 Abs. 5: Neue Vorschriften für das Führen von Schußwaffen
- § 36 Abs. 1 Satz 2: Anpassung der Geldstrafen
- § 37 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b: Neue Vorschriften für Selbstladewaffen
- § 37 Abs. 1 Nr. 4: Streichung einer Nummer
- § 37 Abs. 1 Nr. 9: Anpassung der Verweisung
- § 37 Abs. 1 Nr. 10: Einführung einer neuen Nummer
- § 37 Abs. 2: Einführung einer neuen Nummer
- § 37 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Verhütung von Gefahren
- § 38 Abs. 1: Anpassung der Vorschriften für Munition
- § 39 Abs. 5: Anpassung der Vorschriften für die Prüfung
- § 40: Anpassung der Vorschriften für Munition
- § 41 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zur Erprobung von Schußwaffen
- § 42 Abs. 1: Anpassung der Vorschriften für Munition
- § 42 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Erfüllung der Pflichten
- § 43 Abs. 1: Anpassung der Vorschriften für den Erwerb
- § 43 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Waffenbesitzkarte
- § 44: Neue Vorschriften für Schießstätten und Ausbildung im Verteidigungsschießen
- § 45: Neue Vorschriften für das Schießen
- § 46 Abs. 1 Satz 1: Neue Vorschriften für die Erteilung von Erlaubnissen
- § 47 Abs. 4: Anpassung der Vorschriften für pyrotechnische Munition
- § 48 Abs. 1 Satz 2: Neue Vorschriften für erloschene Erlaubnisse
- § 48 Abs. 2: Anpassung der Verweisung
- § 49 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Anwendung des Verwaltungskostengesetzes
- § 49 Abs. 2: Anpassung der Ermächtigung
- § 50 Abs. 2 Nr. 1: Einführung von zusätzlichen Wörtern
- § 50 Abs. 2: Einführung neuer Nummern
- § 51 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Erlassung von Verwaltungsvorschriften
- § 51 Abs. 2: Anpassung der Verweisung
- § 52 Abs. 1: Einführung eines neuen Satzes
- § 52 Abs. 3 Nr. 5: Neue Vorschriften für die Erteilung von Erlaubnissen
- § 53 Abs. 1: Streichung einer Nummer
- § 9 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Prüfung der Fachkunde für den Waffenhandel
- § 13 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Schußwaffen
- § 27 Abs. 6: Neue Vorschriften für die Anmeldung von Schußwaffen bei der Überwachungsbehörde
- § 28 Abs. 4 Nr. 7: Neue Vorschriften für den Erwerb von Schußwaffen durch Inhaber einer Jagderlaubnis
- § 37 Abs. 1 Nr. 9: Neue Vorschriften für das Verbot von Reizstoffgeschossen und -sprühgeräten
- § 43 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Eintragungen in das Waffen- und Munitionsbuch
## Wortlaut

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- **1973-04-28** · BGBl. 1973 I S. 323 — Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
- **1975-09-27** · BGBl. 1975 I S. 2561 — Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
- **1976-03-10** · BGBl. 1976 I S. 417 — Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes
- **1976-06-01** · BGBl. 1976 I S. 1285 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)

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# Stellen dieser Station
- § 433 Abs. 1: Neue Definition für Schusswaffen mit Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule
- § 22 Abs. 1 Nr. 3: Neue Formulierung für Verschießen von pyrotechnischer Munition
- § 22 Abs. 2: Einfügung neuer Nummer 2: Lauf der Waffe mit Innendurchmesser von weniger als 7 mm
- § 23: Neue Fassung für Zulassung von pyrotechnischer Munition
- § 24: Ersetzung von 'Raketenmunition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung' durch 'pyrotechnische Munition'
- § 25 Abs. 1 und 2: Neue Fassung für Patronenmunition, Kartuschenmunition und Treibladungen
- § 26: Verschiedene Änderungen in den Absätzen 1 und 2
- § 27: Neue Fassung für Einfuhr von Schusswaffen und Munition
- § 28: Neue Fassung für Waffenbesitzkarte
- § 29: Neue Fassung für Munitionserwerb
- § 433 Abs. 1 Nr. 4 und 5: Die Verweisung auf § 37 Abs. 1 Nr. 8 wird durch § 37 Abs. 1 Nr. 7 ersetzt.
- § 433 Abs. 3 Nr. 2: Neue Fassung: '2. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine Schußwaffe oder Munition, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, einem Nichtberechtigten überläßt'.
- § 433 Abs. 3 Nr. 3: Die Verweisung auf § 37 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 wird durch § 37 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ersetzt, und die Verweisung auf § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 wird durch § 37 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 ersetzt.
- § 433 Abs. 3 Nr. 4: Die Worte 'Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung' werden gestrichen.
- § 433 Abs. 3 Nr. 7: Die Verweisung auf 'Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b' wird durch 'Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b' ersetzt.
- § 433 Abs. 4: Neue Fassung: '(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7 oder des Absatzes 3 fahrlässig, so ist die Strafe bei Taten nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.'
- § 55 Abs. 1: Neue Fassung: '(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig [Liste der Ordnungswidrigkeiten]'
- § 55 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2: '(2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 Buchstaben d, e, f oder g.'
- § 55 Abs. 3 und 4: Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
- § 57 Abs. 3: Die Worte 'Raketenmunition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung' werden durch 'pyrotechnische Munition' ersetzt.
- § 57 Abs. 4: Die Worte 'Raketenmunition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung' werden durch 'pyrotechnische Munition' ersetzt, und nach den Worten 'dieses Gesetzes' werden die Worte 'ohne erneute amtliche Prüfung' eingefügt.
- § 57 Abs. 6: Neue Fassung: '(6) [Bestimmungen zur Gültigkeit von Waffenerwerbscheinen, Waffenscheinen, etc.]'
- § 58: Neue Fassung: '[Bestimmungen zur Anmeldung und Führungsverbot für verbotene Gegenstände]'
- § 59: Neue Fassung: '[Bestimmungen zur Anmeldung von Schußwaffen]'
- Artikel 2: Neue Fassung: '[Bestimmungen zur Gültigkeit von Waffenbesitzkarten und Anmeldung von Schußwaffen]'
- § 28 Abs. 4: Neue Voraussetzungen für den Erwerb von Munition
- § 30 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Erteilung von Waffenbesitzkarten
- § 30 Abs. 4: Neue Vorschriften für die regelmäßige Prüfung der Zuverlässigkeit von Inhabern von Waffenbesitzkarten
- § 31 Abs. 2: Streichung der Verweisung auf den Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
- § 32 Abs. 1 Nr. 1: Neue Definition von Selbstladewaffen
- § 32 Abs. 1 Nr. 2: Neue Vorschriften für Sportschützen
- § 32 Abs. 1 Nr. 4: Einführung von Munitionssammlern
- § 32 Abs. 2 Nr. 1: Neue Vorschriften für den Erwerb von Schußwaffen mit geringer Bewegungsenergie
- § 32 Abs. 2 Nr. 3: Neue Vorschriften für Schießsportvereinsmitglieder
- § 33 Abs. 1: Einführung von zusätzlichen Voraussetzungen
- § 34 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Überlassung von Schußwaffen und Munition
- § 34 Abs. 2 a: Neue Vorschriften für die Eintragung in die Waffenbesitzkarte
- § 34 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Überlassung von Schußwaffen und Munition außerhalb der Bundesrepublik
- § 34 Abs. 4: Anpassung der Verweisung
- § 34 Abs. 5: Streichung eines Satzes
- § 34 Abs. 7: Neue Vorschriften für Anzeigen und Werbeschriften
- § 35 Abs. 2: Neue Vorschriften für Waffenscheine
- § 35 Abs. 3: Streichung eines Satzes
- § 35 Abs. 5: Neue Vorschriften für das Führen von Schußwaffen
- § 36 Abs. 1 Satz 2: Anpassung der Geldstrafen
- § 37 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b: Neue Vorschriften für Selbstladewaffen
- § 37 Abs. 1 Nr. 4: Streichung einer Nummer
- § 37 Abs. 1 Nr. 9: Anpassung der Verweisung
- § 37 Abs. 1 Nr. 10: Einführung einer neuen Nummer
- § 37 Abs. 2: Einführung einer neuen Nummer
- § 37 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Verhütung von Gefahren
- § 38 Abs. 1: Anpassung der Vorschriften für Munition
- § 39 Abs. 5: Anpassung der Vorschriften für die Prüfung
- § 40: Anpassung der Vorschriften für Munition
- § 41 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Erlaubnis zur Erprobung von Schußwaffen
- § 42 Abs. 1: Anpassung der Vorschriften für Munition
- § 42 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Erfüllung der Pflichten
- § 43 Abs. 1: Anpassung der Vorschriften für den Erwerb
- § 43 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Waffenbesitzkarte
- § 44: Neue Vorschriften für Schießstätten und Ausbildung im Verteidigungsschießen
- § 45: Neue Vorschriften für das Schießen
- § 46 Abs. 1 Satz 1: Neue Vorschriften für die Erteilung von Erlaubnissen
- § 47 Abs. 4: Anpassung der Vorschriften für pyrotechnische Munition
- § 48 Abs. 1 Satz 2: Neue Vorschriften für erloschene Erlaubnisse
- § 48 Abs. 2: Anpassung der Verweisung
- § 49 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Anwendung des Verwaltungskostengesetzes
- § 49 Abs. 2: Anpassung der Ermächtigung
- § 50 Abs. 2 Nr. 1: Einführung von zusätzlichen Wörtern
- § 50 Abs. 2: Einführung neuer Nummern
- § 51 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Erlassung von Verwaltungsvorschriften
- § 51 Abs. 2: Anpassung der Verweisung
- § 52 Abs. 1: Einführung eines neuen Satzes
- § 52 Abs. 3 Nr. 5: Neue Vorschriften für die Erteilung von Erlaubnissen
- § 53 Abs. 1: Streichung einer Nummer
- § 9 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Prüfung der Fachkunde für den Waffenhandel
- § 13 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Schußwaffen
- § 27 Abs. 6: Neue Vorschriften für die Anmeldung von Schußwaffen bei der Überwachungsbehörde
- § 28 Abs. 4 Nr. 7: Neue Vorschriften für den Erwerb von Schußwaffen durch Inhaber einer Jagderlaubnis
- § 37 Abs. 1 Nr. 9: Neue Vorschriften für das Verbot von Reizstoffgeschossen und -sprühgeräten
- § 43 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Eintragungen in das Waffen- und Munitionsbuch

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-12-23 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 2522
> Station: 1976-06-01 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1285
§ 13: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Schußwaffen
§ 13 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Schußwaffen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-03-10 — Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 417
> Station: 1976-06-01 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1285
§ 27: Neue Fassung für Einfuhr von Schusswaffen und Munition
§ 27 Abs. 6: Neue Vorschriften für die Anmeldung von Schußwaffen bei der Überwachungsbehörde

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-03-10 — Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 417
> Station: 1976-06-01 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1285
§ 28: Neue Fassung für Waffenbesitzkarte
§ 28 Abs. 4: Neue Voraussetzungen für den Erwerb von Munition
§ 28 Abs. 4 Nr. 7: Neue Vorschriften für den Erwerb von Schußwaffen durch Inhaber einer Jagderlaubnis

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@@ -1,17 +1,7 @@
# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-03-10 — Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 417
> Station: 1976-06-01 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1285
§ 37 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b: Neue Vorschriften für Selbstladewaffen
§ 37 Abs. 1 Nr. 4: Streichung einer Nummer
§ 37 Abs. 1 Nr. 9: Anpassung der Verweisung
§ 37 Abs. 1 Nr. 10: Einführung einer neuen Nummer
§ 37 Abs. 2: Einführung einer neuen Nummer
§ 37 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Verhütung von Gefahren
§ 37 Abs. 1 Nr. 9: Neue Vorschriften für das Verbot von Reizstoffgeschossen und -sprühgeräten

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# § 43
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-03-10 — Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 417
> Station: 1976-06-01 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1285
§ 43 Abs. 1: Anpassung der Vorschriften für den Erwerb
§ 43 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Waffenbesitzkarte
§ 43 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Eintragungen in das Waffen- und Munitionsbuch

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-12-23 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 2522
> Station: 1976-06-01 — Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1285
§ 9: Regelt das Muster für das Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuch.
§ 9 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Prüfung der Fachkunde für den Waffenhandel