BGBl. 1957 I S. 88 · Neubekanntmachung · Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)

Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
Inkrafttreten: 1957-02-26
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1957-02-26

BGBl-Id: bgbl1-1957-4-2
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1970-01-01 00:49:38 +00:00
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# ANGESTELLTENVERSICHERUNGS-NEUREGELUNGSGESETZ — 1957-02-26
- **Titel:** Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1957 I S. 88
- **Inkrafttreten:** 1957-02-26
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/4#page=44
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Neufassung verschiedener Abschnitte des Angestelltenversicherungsgesetzes, insbesondere die Aufgaben der Versicherung, den Kreis der versicherten Personen und die Leistungen aus der Versicherung.
## Betroffene Stellen
- § 52 Abs. 1: Bestimmungen zur Berücksichtigung von Beiträgen zur Altersversorgung für das Deutsche Handwerk in Renten
- § 52 Abs. 2: Bestimmungen zur Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der halben Beitragsleistung für Handwerker
- § 52 Abs. 3: Bestimmungen zur Befreiung von der Versicherungspflicht für Handwerker, die Beiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung geleistet haben
- § 52 Abs. 4: Bestimmungen zur Fortführung der Altersversorgung für das Deutsche Handwerk durch ein Sondervermögen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
- § 52 Abs. 5: Bestimmungen zur Finanzierung der Mehraufwendungen für die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk
- § 53: Bestimmungen zur Abzugsmöglichkeit von Vorschüssen auf Grund des Rentenvorschußzahlungsgesetzes
- § 54 Abs. 1: Bestimmungen zur Erhöhung der Rente ohne Kinderzuschuß für Versicherte, die in landwirtschaftlichen Unternehmen, Heimen und Krankenanstalten oder in der Hauswirtschaft beschäftigt waren
- § 54 Abs. 2: Bestimmungen zur Erhöhung der Rentenbemessungsgrundlage für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, in denen der Versicherte in landwirtschaftlichen Unternehmen, Heimen und Krankenanstalten oder in der Hauswirtschaft beschäftigt war
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1957-02-26** · BGBl. 1957 I S. 88 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)

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# Stellen dieser Station
- § 52 Abs. 1: Bestimmungen zur Berücksichtigung von Beiträgen zur Altersversorgung für das Deutsche Handwerk in Renten
- § 52 Abs. 2: Bestimmungen zur Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der halben Beitragsleistung für Handwerker
- § 52 Abs. 3: Bestimmungen zur Befreiung von der Versicherungspflicht für Handwerker, die Beiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung geleistet haben
- § 52 Abs. 4: Bestimmungen zur Fortführung der Altersversorgung für das Deutsche Handwerk durch ein Sondervermögen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
- § 52 Abs. 5: Bestimmungen zur Finanzierung der Mehraufwendungen für die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk
- § 53: Bestimmungen zur Abzugsmöglichkeit von Vorschüssen auf Grund des Rentenvorschußzahlungsgesetzes
- § 54 Abs. 1: Bestimmungen zur Erhöhung der Rente ohne Kinderzuschuß für Versicherte, die in landwirtschaftlichen Unternehmen, Heimen und Krankenanstalten oder in der Hauswirtschaft beschäftigt waren
- § 54 Abs. 2: Bestimmungen zur Erhöhung der Rentenbemessungsgrundlage für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, in denen der Versicherte in landwirtschaftlichen Unternehmen, Heimen und Krankenanstalten oder in der Hauswirtschaft beschäftigt war

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# § 52
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 52 Abs. 1: Bestimmungen zur Berücksichtigung von Beiträgen zur Altersversorgung für das Deutsche Handwerk in Renten
§ 52 Abs. 2: Bestimmungen zur Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der halben Beitragsleistung für Handwerker
§ 52 Abs. 3: Bestimmungen zur Befreiung von der Versicherungspflicht für Handwerker, die Beiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung geleistet haben
§ 52 Abs. 4: Bestimmungen zur Fortführung der Altersversorgung für das Deutsche Handwerk durch ein Sondervermögen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
§ 52 Abs. 5: Bestimmungen zur Finanzierung der Mehraufwendungen für die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk

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# § 53
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 53: Bestimmungen zur Abzugsmöglichkeit von Vorschüssen auf Grund des Rentenvorschußzahlungsgesetzes

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# § 54
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 54 Abs. 1: Bestimmungen zur Erhöhung der Rente ohne Kinderzuschuß für Versicherte, die in landwirtschaftlichen Unternehmen, Heimen und Krankenanstalten oder in der Hauswirtschaft beschäftigt waren
§ 54 Abs. 2: Bestimmungen zur Erhöhung der Rentenbemessungsgrundlage für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, in denen der Versicherte in landwirtschaftlichen Unternehmen, Heimen und Krankenanstalten oder in der Hauswirtschaft beschäftigt war

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# AVG — 1956-05-14
# AVG — 1957-02-26
- **Titel:** Gesetz über die Errichtung des Bundesversicherungsamts, die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger und die Regelung von Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialversicherung und der betrieblichen Altersfürsorge (Bundesversicherungsamtsgesetz)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1956 I S. 415
- **Inkrafttreten:** 1956-05-15 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/22#page=1
- **Kurz:** Das Bundesversicherungsamtsgesetz errichtet das Bundesversicherungsamt als selbständige Bundesoberbehörde und regelt die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger sowie die Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialversicherung und der betrieblichen Altersfürsorge.
- **Titel:** Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1957 I S. 88
- **Inkrafttreten:** 1957-02-26
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/4#page=44
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Neufassung verschiedener Abschnitte des Angestelltenversicherungsgesetzes, insbesondere die Aufgaben der Versicherung, den Kreis der versicherten Personen und die Leistungen aus der Versicherung.
## Betroffene Stellen
- § 172: Einfügung von § 173
- Abschnitt I: Neufassung des Abschnitts 'Aufgaben der Versicherung und Kreis der versicherten Personen'
- Abschnitt II: Neufassung des Abschnitts 'Leistungen aus der Versicherung'
- Abschnitt V: Neufassung des Abschnitts 'Aufbringung der Mittel'
- Abschnitt VI: Neufassung des Abschnitts 'Beitragsverfahren'
- Abschnitt IX: Neufassung des Abschnitts 'Wanderversicherung'
- Abschnitt X: Neufassung des Abschnitts 'Aufklärungspflicht'
- § 148 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes 4, der die Möglichkeit der Anwendung von Zwangsgeld durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte regelt.
- § 150: Neue Vorschriften zur Strafbarkeit von unrichtigen Eintragungen in Nachweisen oder Anzeigen durch Arbeitgeber.
- § 151: Neue Vorschriften zur Strafbarkeit von Arbeitgebern, die Beiträge nicht rechtzeitig abführen.
- § 152: Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung werden auf die Rentenversicherung der Angestellten übertragen.
- § 153: Neue Vorschriften zur Strafbarkeit von unzulässigen Eintragungen oder Merkmalen auf Versicherungskarten.
- § 154: Neue Vorschriften zur Strafbarkeit von Fälschung oder Verfälschung von Beitragsmarken.
- § 155: Neue Vorschriften zur Abführung von Beiträgen zur Rentenversicherung der Angestellten durch Einzugsstellen.
- § 156: Neue Vorschriften zur Vergütung von Einzugsstellen für die Einziehung und Abführung von Beiträgen.
- § 157: Neue Vorschriften zur Erlassung von Verwaltungsvorschriften für die Einziehung und Abführung von Beiträgen.
- § 158: Neue Vorschriften zur Haftung von Einzugsstellen für Vertragsverletzungen und Verspätungen bei der Abführung von Beiträgen.
- § 159: Neue Vorschriften zur Überprüfung der Einziehung und Abführung von Beiträgen durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
- § 114 AVG: Neue Werte für Beiträge eingeführt
- § 115 AVG: Neue Werte für Beiträge eingeführt
- § 32 AVG: Neue Vorschriften für die Ermittlung der Beitragsklasse eingeführt
- § 392 AVG: Neue Vorschriften für die Anwendung des § 32 AVG eingeführt
- § 32 Abs. 3 AVG: Neue Vorschriften für die Anwendung des § 32 AVG eingeführt
- § 38 AVG: Neue Vorschriften für Beiträge der Höherversicherung eingeführt
- § 39 AVG: Vorschriften gelten auch für Versicherungsfälle vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
- § 40 Abs. 2 AVG: Vorschriften gelten auch für den Tod des Versicherten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
- § 42 AVG: Vorschriften gelten auch für den Tod des früheren Ehemanns vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
- § 44 AVG: Vorschriften gelten auch für Versicherungsfälle vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
- § 45 Abs. 4 und 5 AVG: Vorschriften gelten nur für den Tod des Versicherten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
- § 26 Abs. 1 Nr. 2 AVG: Neue Vorschriften für vorübergehende Berufsunfähigkeit eingeführt
- § 53 AVG: Vorschriften gelten auch für Versicherungsfälle vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
- § 67 AVG: Vorschriften gelten auch für Versicherungsfälle vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
- § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65 und 66 AVG: Vorschriften gelten auch für Versicherungsfälle vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
- § 68 Abs. 2 und 3 AVG: Vorschriften gelten nur, wenn die neue Ehe nach dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgelöst oder für nichtig erklärt ist
- § 68 Abs. 1, §§ 69 bis 80 AVG: Vorschriften gelten auch für Versicherungsfälle vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
- § 81 AVG: Vorschriften gelten nur, wenn die neue Ehe nach dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen ist
- § 83 AVG: Vorschriften gelten nur, wenn die Versicherte nach dem Inkrafttreten des Gesetzes geheiratet hat
- § 35 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Berechnung der Nachzahlungen bei der Ermittlung des Einkommens und der Hilfsbedürftigkeit.
- § 36 Abs. 1: Vorschüsse auf Renten, die umzustellen sind, wenn die Unterlagen eine Berechnung nach den neuen Vorschriften nicht ermöglichen.
- § 36 Abs. 2: Kürzungsvorschrift des § 47 des AVG nicht anzuwenden auf Renten, die vor Inkrafttreten umzustellen sind.
- § 36 Abs. 3: Rechtsverordnung zur Bestimmung der Berechnungsgrundlagen für die Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften.
- § 37 Abs. 1: Umgestellte Renten an Versicherte, die vor 1. Januar 1892 geboren sind, gelten als Altersruhegeld.
- § 37 Abs. 2: Umgestellte Renten an Versicherte, die nach 31. Dezember 1891 geboren sind, gelten als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
- § 37 Abs. 3: Erhöhung der Rente ohne Kinderzuschuß auf 15/13 des bisherigen Betrags bei Vollendung des 65. Lebensjahres.
- § 38: Umgestellte Witwen- und Witwerrenten gelten als Rente im Sinne des § 45 Abs. 2 des AVG.
- § 39: Kinderzuschuß über das 18. Lebensjahr hinaus für umgestellte Renten, wenn Antrag bis 31. Dezember 1957 gestellt wird.
- § 40: Waisenrenten für Waisen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn Antrag bis 31. Dezember 1957 gestellt wird.
- § 41: Uebergangsregelung für die Berechnung der Renten für Versicherungsfälle zwischen 1. Januar 1957 und 31. Dezember 1961.
- § 42 Abs. 1: Gleichstellung von Anspruchsberechtigten nach dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz und Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes.
- § 42 Abs. 2: Anpassung der Tabellen der Anlagen 2 bis 6 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes.
- § 42 Abs. 3: Ausnahmen für die Anwendung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes.
- § 42 Abs. 4: Anwendung von Absatz 1 bei der Berechnung von Renten, auf die die Auswirkungsverordnung anzuwenden ist.
- § 43: Nachprüfung ergangener Bescheide, wenn die Vorschriften dieses Gesetzes günstiger sind.
- § 44 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Beitragsentrichtung bei wöchentlichen und längeren Gehaltszahlungszeiträumen.
- § 44 Abs. 2: Neue Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 1957.
- § 45: Entfall der Zuschüsse und Erstattungen des Bundes, ausgenommen die Erstattungen nach § 72 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.
- § 46: Gültigkeit von § 119 Abs. 6 des AVG nur für Zeiten nach dem 30. Juni 1942.
- § 47: Weitergültigkeit der Verordnung über die Durchführung der deutschen Sozialversicherung bei Auslandsaufenthalt bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 121 Abs. 5 des AVG.
- § 48 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Beitragsentrichtung nach § 124 des AVG.
- § 48 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Beitragsentrichtung für bestimmte Personen, die nachversichert werden.
- § 49: Beiträge für die Zeit vor dem Inkrafttreten können nach dem 31. Dezember 1956 noch in den an diesem Tage maßgebenden Beitragsklassen entrichtet werden.
- § 50 Abs. 1: Möglichkeit der weiteren Versicherung und Nachentrichtung von Beiträgen für bestimmte Personen im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes und des Bundesevakuiertengesetzes.
- § 50 Abs. 2: Fehlende Monate gelten als Versicherungszeit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- § 51 Abs. 1: Möglichkeit der widerruflichen Versicherung für Versicherte im Währungsgebiet der Deutschen Notenbank.
- § 40 Abs. 1: Definition der Hinterbliebenenrenten neu formuliert
- § 40 Abs. 2: Voraussetzungen für die Gewährung von Hinterbliebenenrenten neu formuliert
- § 40 Abs. 3: Erfüllung der Wartezeit für Hinterbliebenenrenten aus Beiträgen der Höherversicherung neu formuliert
- § 42: Voraussetzungen für die Gewährung von Rente an frühere Ehefrauen neu formuliert
- § 43 Abs. 1: Voraussetzungen für die Gewährung von Witwerrenten neu formuliert
- § 43 Abs. 2: Anwendung von § 42 auf Witwerrenten neu formuliert
- § 45 Abs. 1: Berechnung von Witwen-, Witwer- und anderen Hinterbliebenenrenten neu formuliert
- § 45 Abs. 2: Sonderregelung für Berechnung von Hinterbliebenenrenten bei bestimmten Voraussetzungen neu formuliert
- § 45 Abs. 3: Anwendung von § 31 Abs. 2 Satz 2 auf Hinterbliebenenrenten neu formuliert
- § 45 Abs. 4: Regelung für mehrere Berechtigte nach §§ 41 und 42 oder § 43 Abs. 1 und 2 neu formuliert
- § 45 Abs. 5: Regelung für die ersten drei Monate nach dem Tod des Versicherten neu formuliert
- § 46 Abs. 1: Berechnung von Waisenrenten neu formuliert
- § 46 Abs. 2: Regelung für Rente aus Beiträgen der Höherversicherung bei fehlender Voraussetzung nach § 40 Abs. 2 neu formuliert
- § 47 Abs. 1: Höchstbetrag für Hinterbliebenenrenten neu formuliert
- § 47 Abs. 2: Ausnahme für Rententeile aus Beiträgen der Höherversicherung neu formuliert
- § 48 Abs. 3: Bestimmung des Todestags bei Verschollenheit neu formuliert
- § 49 Abs. 1: Regelung für Anpassung der laufenden Renten bei Veränderungen der allgemeinen Bemessungsgrundlage neu formuliert
- § 49 Abs. 2: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Produktivität bei Anpassung der laufenden Renten neu formuliert
- § 49 Abs. 3: Ausnahme für Renten oder Rententeile aus Steigerungsbeträgen für Beiträge der Höherversicherung neu formuliert
- § 50: Pflicht der Bundesregierung, jährlich über die Finanzlage der Rentenversicherung der Angestellten zu berichten, neu formuliert
- § 51: Bestimmung des Sozialbeirates für alle Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung neu formuliert
- § 52: Regelung für die Berufung der Mitglieder des Sozialbeirates neu formuliert
- § 53 Abs. 1: Regelung für Rente auf Zeit bei begründeter Aussicht auf Beseitigung der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit neu formuliert
- § 53 Abs. 2: Regelung für das Wegfallen der Rente auf Zeit und Umschaltung auf andere Renten neu formuliert
- § 53 Abs. 3: Regelung für die Wiederholung der Rente auf Zeit neu formuliert
- § 54 Abs. 1: Ausschluss oder Versagung der Renten bei absichtlicher Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit neu formuliert
- § 54 Abs. 2: Versagung der Renten bei Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit durch vorsätzliches Vergehen neu formuliert
- § 54 Abs. 3: Versagung der Renten bei fehlendem strafgerichtlichen Urteil neu formuliert
- § 55 Abs. 1: Regelung für das Zusammenfallen von Renten wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld mit Verletztenrente neu formuliert
- § 55 Abs. 2: Regelung für das Zusammenfallen von Renten mit Krankenhaus- oder Heilanstaltspflege neu formuliert
- § 55 Abs. 3: Ausnahmen bei Zusammenfallen von Renten mit Verletztenrente neu formuliert
- § 55 Abs. 4: Regelung für die Gewährung der Rente bis zum ersten Auszahlungsdatum der Verletztenrente neu formuliert
- § 56 Abs. 1: Regelung für das Zusammenfallen von Witwen- oder Witwerrente aus der Unfallversicherung mit Witwen- oder Witwerrente aus der Rentenversicherung neu formuliert
- § 56 Abs. 2: Anwendung von § 56 Abs. 1 auf Renten nach § 42 und § 43 Abs. 2 neu formuliert
- § 56 Abs. 3: Ausnahmen bei Zusammenfallen von Renten nach § 45 Abs. 5 neu formuliert
- § 56 Abs. 4: Regelung für das Zusammenfallen von Waisenrente ohne Kinderzuschuß mit Waisenrente aus der Unfallversicherung neu formuliert
- § 56 Abs. 5: Anwendung von § 55 Abs. 4 auf Waisenrente neu formuliert
- § 57 Abs. 1: Regelung für das Zusammenfallen von Rente aus eigener Versicherung mit Witwen- oder Witwerrente oder Rente nach § 42 oder § 43 Abs. 2 neu formuliert
- § 57 Abs. 2: Regelung für das Zusammenfallen von mehreren Waisenrenten neu formuliert
- § 57 Abs. 3: Regelung für das Zusammenfallen von Waisenrente mit Versicherterrente neu formuliert
- § 57 Abs. 4: Anwendung von § 57 Abs. 1 bis 3 auf Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der knappschaftlichen Rentenversicherung neu formuliert
- § 58: Pflicht des Berechtigten, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Bezüge aus der Unfallversicherung und Rentenversicherung mitzuteilen, neu formuliert
## Wortlaut

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- **1954-12-28** · BGBl. 1954 I S. 506 — Gesetz zur einheitlichen Anwendung des § 397 des Angestelltenversicherungsgesetzes
- **1955-03-17** · BGBl. 1955 I S. 104 — Verordnung über die Neufestsetzung der Beiträge für die pflichtversicherten Selbständigen, Teilbeschäftigten und unständig Beschäftigten, die Selbstversicherten und die freiwillig Weiterversicherten in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten (Beitragsmarken-Verordnung)
- **1956-05-14** · BGBl. 1956 I S. 415 — Gesetz über die Errichtung des Bundesversicherungsamts, die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger und die Regelung von Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialversicherung und der betrieblichen Altersfürsorge (Bundesversicherungsamtsgesetz)
- **1957-02-26** · BGBl. 1957 I S. 88 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)

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# Stellen dieser Station
- § 172: Einfügung von § 173
- Abschnitt I: Neufassung des Abschnitts 'Aufgaben der Versicherung und Kreis der versicherten Personen'
- Abschnitt II: Neufassung des Abschnitts 'Leistungen aus der Versicherung'
- Abschnitt V: Neufassung des Abschnitts 'Aufbringung der Mittel'
- Abschnitt VI: Neufassung des Abschnitts 'Beitragsverfahren'
- Abschnitt IX: Neufassung des Abschnitts 'Wanderversicherung'
- Abschnitt X: Neufassung des Abschnitts 'Aufklärungspflicht'
- § 148 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes 4, der die Möglichkeit der Anwendung von Zwangsgeld durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte regelt.
- § 150: Neue Vorschriften zur Strafbarkeit von unrichtigen Eintragungen in Nachweisen oder Anzeigen durch Arbeitgeber.
- § 151: Neue Vorschriften zur Strafbarkeit von Arbeitgebern, die Beiträge nicht rechtzeitig abführen.
- § 152: Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung werden auf die Rentenversicherung der Angestellten übertragen.
- § 153: Neue Vorschriften zur Strafbarkeit von unzulässigen Eintragungen oder Merkmalen auf Versicherungskarten.
- § 154: Neue Vorschriften zur Strafbarkeit von Fälschung oder Verfälschung von Beitragsmarken.
- § 155: Neue Vorschriften zur Abführung von Beiträgen zur Rentenversicherung der Angestellten durch Einzugsstellen.
- § 156: Neue Vorschriften zur Vergütung von Einzugsstellen für die Einziehung und Abführung von Beiträgen.
- § 157: Neue Vorschriften zur Erlassung von Verwaltungsvorschriften für die Einziehung und Abführung von Beiträgen.
- § 158: Neue Vorschriften zur Haftung von Einzugsstellen für Vertragsverletzungen und Verspätungen bei der Abführung von Beiträgen.
- § 159: Neue Vorschriften zur Überprüfung der Einziehung und Abführung von Beiträgen durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
- § 114 AVG: Neue Werte für Beiträge eingeführt
- § 115 AVG: Neue Werte für Beiträge eingeführt
- § 32 AVG: Neue Vorschriften für die Ermittlung der Beitragsklasse eingeführt
- § 392 AVG: Neue Vorschriften für die Anwendung des § 32 AVG eingeführt
- § 32 Abs. 3 AVG: Neue Vorschriften für die Anwendung des § 32 AVG eingeführt
- § 38 AVG: Neue Vorschriften für Beiträge der Höherversicherung eingeführt
- § 39 AVG: Vorschriften gelten auch für Versicherungsfälle vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
- § 40 Abs. 2 AVG: Vorschriften gelten auch für den Tod des Versicherten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
- § 42 AVG: Vorschriften gelten auch für den Tod des früheren Ehemanns vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
- § 44 AVG: Vorschriften gelten auch für Versicherungsfälle vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
- § 45 Abs. 4 und 5 AVG: Vorschriften gelten nur für den Tod des Versicherten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
- § 26 Abs. 1 Nr. 2 AVG: Neue Vorschriften für vorübergehende Berufsunfähigkeit eingeführt
- § 53 AVG: Vorschriften gelten auch für Versicherungsfälle vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
- § 67 AVG: Vorschriften gelten auch für Versicherungsfälle vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
- § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65 und 66 AVG: Vorschriften gelten auch für Versicherungsfälle vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
- § 68 Abs. 2 und 3 AVG: Vorschriften gelten nur, wenn die neue Ehe nach dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgelöst oder für nichtig erklärt ist
- § 68 Abs. 1, §§ 69 bis 80 AVG: Vorschriften gelten auch für Versicherungsfälle vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
- § 81 AVG: Vorschriften gelten nur, wenn die neue Ehe nach dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen ist
- § 83 AVG: Vorschriften gelten nur, wenn die Versicherte nach dem Inkrafttreten des Gesetzes geheiratet hat
- § 35 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Berechnung der Nachzahlungen bei der Ermittlung des Einkommens und der Hilfsbedürftigkeit.
- § 36 Abs. 1: Vorschüsse auf Renten, die umzustellen sind, wenn die Unterlagen eine Berechnung nach den neuen Vorschriften nicht ermöglichen.
- § 36 Abs. 2: Kürzungsvorschrift des § 47 des AVG nicht anzuwenden auf Renten, die vor Inkrafttreten umzustellen sind.
- § 36 Abs. 3: Rechtsverordnung zur Bestimmung der Berechnungsgrundlagen für die Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften.
- § 37 Abs. 1: Umgestellte Renten an Versicherte, die vor 1. Januar 1892 geboren sind, gelten als Altersruhegeld.
- § 37 Abs. 2: Umgestellte Renten an Versicherte, die nach 31. Dezember 1891 geboren sind, gelten als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
- § 37 Abs. 3: Erhöhung der Rente ohne Kinderzuschuß auf 15/13 des bisherigen Betrags bei Vollendung des 65. Lebensjahres.
- § 38: Umgestellte Witwen- und Witwerrenten gelten als Rente im Sinne des § 45 Abs. 2 des AVG.
- § 39: Kinderzuschuß über das 18. Lebensjahr hinaus für umgestellte Renten, wenn Antrag bis 31. Dezember 1957 gestellt wird.
- § 40: Waisenrenten für Waisen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn Antrag bis 31. Dezember 1957 gestellt wird.
- § 41: Uebergangsregelung für die Berechnung der Renten für Versicherungsfälle zwischen 1. Januar 1957 und 31. Dezember 1961.
- § 42 Abs. 1: Gleichstellung von Anspruchsberechtigten nach dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz und Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes.
- § 42 Abs. 2: Anpassung der Tabellen der Anlagen 2 bis 6 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes.
- § 42 Abs. 3: Ausnahmen für die Anwendung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes.
- § 42 Abs. 4: Anwendung von Absatz 1 bei der Berechnung von Renten, auf die die Auswirkungsverordnung anzuwenden ist.
- § 43: Nachprüfung ergangener Bescheide, wenn die Vorschriften dieses Gesetzes günstiger sind.
- § 44 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Beitragsentrichtung bei wöchentlichen und längeren Gehaltszahlungszeiträumen.
- § 44 Abs. 2: Neue Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 1957.
- § 45: Entfall der Zuschüsse und Erstattungen des Bundes, ausgenommen die Erstattungen nach § 72 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.
- § 46: Gültigkeit von § 119 Abs. 6 des AVG nur für Zeiten nach dem 30. Juni 1942.
- § 47: Weitergültigkeit der Verordnung über die Durchführung der deutschen Sozialversicherung bei Auslandsaufenthalt bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 121 Abs. 5 des AVG.
- § 48 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Beitragsentrichtung nach § 124 des AVG.
- § 48 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Beitragsentrichtung für bestimmte Personen, die nachversichert werden.
- § 49: Beiträge für die Zeit vor dem Inkrafttreten können nach dem 31. Dezember 1956 noch in den an diesem Tage maßgebenden Beitragsklassen entrichtet werden.
- § 50 Abs. 1: Möglichkeit der weiteren Versicherung und Nachentrichtung von Beiträgen für bestimmte Personen im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes und des Bundesevakuiertengesetzes.
- § 50 Abs. 2: Fehlende Monate gelten als Versicherungszeit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- § 51 Abs. 1: Möglichkeit der widerruflichen Versicherung für Versicherte im Währungsgebiet der Deutschen Notenbank.
- § 40 Abs. 1: Definition der Hinterbliebenenrenten neu formuliert
- § 40 Abs. 2: Voraussetzungen für die Gewährung von Hinterbliebenenrenten neu formuliert
- § 40 Abs. 3: Erfüllung der Wartezeit für Hinterbliebenenrenten aus Beiträgen der Höherversicherung neu formuliert
- § 42: Voraussetzungen für die Gewährung von Rente an frühere Ehefrauen neu formuliert
- § 43 Abs. 1: Voraussetzungen für die Gewährung von Witwerrenten neu formuliert
- § 43 Abs. 2: Anwendung von § 42 auf Witwerrenten neu formuliert
- § 45 Abs. 1: Berechnung von Witwen-, Witwer- und anderen Hinterbliebenenrenten neu formuliert
- § 45 Abs. 2: Sonderregelung für Berechnung von Hinterbliebenenrenten bei bestimmten Voraussetzungen neu formuliert
- § 45 Abs. 3: Anwendung von § 31 Abs. 2 Satz 2 auf Hinterbliebenenrenten neu formuliert
- § 45 Abs. 4: Regelung für mehrere Berechtigte nach §§ 41 und 42 oder § 43 Abs. 1 und 2 neu formuliert
- § 45 Abs. 5: Regelung für die ersten drei Monate nach dem Tod des Versicherten neu formuliert
- § 46 Abs. 1: Berechnung von Waisenrenten neu formuliert
- § 46 Abs. 2: Regelung für Rente aus Beiträgen der Höherversicherung bei fehlender Voraussetzung nach § 40 Abs. 2 neu formuliert
- § 47 Abs. 1: Höchstbetrag für Hinterbliebenenrenten neu formuliert
- § 47 Abs. 2: Ausnahme für Rententeile aus Beiträgen der Höherversicherung neu formuliert
- § 48 Abs. 3: Bestimmung des Todestags bei Verschollenheit neu formuliert
- § 49 Abs. 1: Regelung für Anpassung der laufenden Renten bei Veränderungen der allgemeinen Bemessungsgrundlage neu formuliert
- § 49 Abs. 2: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Produktivität bei Anpassung der laufenden Renten neu formuliert
- § 49 Abs. 3: Ausnahme für Renten oder Rententeile aus Steigerungsbeträgen für Beiträge der Höherversicherung neu formuliert
- § 50: Pflicht der Bundesregierung, jährlich über die Finanzlage der Rentenversicherung der Angestellten zu berichten, neu formuliert
- § 51: Bestimmung des Sozialbeirates für alle Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung neu formuliert
- § 52: Regelung für die Berufung der Mitglieder des Sozialbeirates neu formuliert
- § 53 Abs. 1: Regelung für Rente auf Zeit bei begründeter Aussicht auf Beseitigung der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit neu formuliert
- § 53 Abs. 2: Regelung für das Wegfallen der Rente auf Zeit und Umschaltung auf andere Renten neu formuliert
- § 53 Abs. 3: Regelung für die Wiederholung der Rente auf Zeit neu formuliert
- § 54 Abs. 1: Ausschluss oder Versagung der Renten bei absichtlicher Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit neu formuliert
- § 54 Abs. 2: Versagung der Renten bei Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit durch vorsätzliches Vergehen neu formuliert
- § 54 Abs. 3: Versagung der Renten bei fehlendem strafgerichtlichen Urteil neu formuliert
- § 55 Abs. 1: Regelung für das Zusammenfallen von Renten wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld mit Verletztenrente neu formuliert
- § 55 Abs. 2: Regelung für das Zusammenfallen von Renten mit Krankenhaus- oder Heilanstaltspflege neu formuliert
- § 55 Abs. 3: Ausnahmen bei Zusammenfallen von Renten mit Verletztenrente neu formuliert
- § 55 Abs. 4: Regelung für die Gewährung der Rente bis zum ersten Auszahlungsdatum der Verletztenrente neu formuliert
- § 56 Abs. 1: Regelung für das Zusammenfallen von Witwen- oder Witwerrente aus der Unfallversicherung mit Witwen- oder Witwerrente aus der Rentenversicherung neu formuliert
- § 56 Abs. 2: Anwendung von § 56 Abs. 1 auf Renten nach § 42 und § 43 Abs. 2 neu formuliert
- § 56 Abs. 3: Ausnahmen bei Zusammenfallen von Renten nach § 45 Abs. 5 neu formuliert
- § 56 Abs. 4: Regelung für das Zusammenfallen von Waisenrente ohne Kinderzuschuß mit Waisenrente aus der Unfallversicherung neu formuliert
- § 56 Abs. 5: Anwendung von § 55 Abs. 4 auf Waisenrente neu formuliert
- § 57 Abs. 1: Regelung für das Zusammenfallen von Rente aus eigener Versicherung mit Witwen- oder Witwerrente oder Rente nach § 42 oder § 43 Abs. 2 neu formuliert
- § 57 Abs. 2: Regelung für das Zusammenfallen von mehreren Waisenrenten neu formuliert
- § 57 Abs. 3: Regelung für das Zusammenfallen von Waisenrente mit Versicherterrente neu formuliert
- § 57 Abs. 4: Anwendung von § 57 Abs. 1 bis 3 auf Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der knappschaftlichen Rentenversicherung neu formuliert
- § 58: Pflicht des Berechtigten, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Bezüge aus der Unfallversicherung und Rentenversicherung mitzuteilen, neu formuliert

7
avg/§114.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 114
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 114 AVG: Neue Werte für Beiträge eingeführt

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 115
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 115 AVG: Neue Werte für Beiträge eingeführt

7
avg/§148.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 148
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 148 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes 4, der die Möglichkeit der Anwendung von Zwangsgeld durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte regelt.

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 150
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 150: Neue Vorschriften zur Strafbarkeit von unrichtigen Eintragungen in Nachweisen oder Anzeigen durch Arbeitgeber.

7
avg/§151.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 151
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 151: Neue Vorschriften zur Strafbarkeit von Arbeitgebern, die Beiträge nicht rechtzeitig abführen.

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 152
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 152: Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung werden auf die Rentenversicherung der Angestellten übertragen.

7
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# § 153
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 153: Neue Vorschriften zur Strafbarkeit von unzulässigen Eintragungen oder Merkmalen auf Versicherungskarten.

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 154
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 154: Neue Vorschriften zur Strafbarkeit von Fälschung oder Verfälschung von Beitragsmarken.

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 155
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 155: Neue Vorschriften zur Abführung von Beiträgen zur Rentenversicherung der Angestellten durch Einzugsstellen.

7
avg/§156.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 156
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 156: Neue Vorschriften zur Vergütung von Einzugsstellen für die Einziehung und Abführung von Beiträgen.

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 157
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 157: Neue Vorschriften zur Erlassung von Verwaltungsvorschriften für die Einziehung und Abführung von Beiträgen.

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 158
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 158: Neue Vorschriften zur Haftung von Einzugsstellen für Vertragsverletzungen und Verspätungen bei der Abführung von Beiträgen.

7
avg/§159.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 159
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 159: Neue Vorschriften zur Überprüfung der Einziehung und Abführung von Beiträgen durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.

7
avg/§26.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 26 Abs. 1 Nr. 2 AVG: Neue Vorschriften für vorübergehende Berufsunfähigkeit eingeführt

9
avg/§32.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 32
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 32 AVG: Neue Vorschriften für die Ermittlung der Beitragsklasse eingeführt
§ 32 Abs. 3 AVG: Neue Vorschriften für die Anwendung des § 32 AVG eingeführt

7
avg/§35.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 35
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 35 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Berechnung der Nachzahlungen bei der Ermittlung des Einkommens und der Hilfsbedürftigkeit.

11
avg/§36.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 36 Abs. 1: Vorschüsse auf Renten, die umzustellen sind, wenn die Unterlagen eine Berechnung nach den neuen Vorschriften nicht ermöglichen.
§ 36 Abs. 2: Kürzungsvorschrift des § 47 des AVG nicht anzuwenden auf Renten, die vor Inkrafttreten umzustellen sind.
§ 36 Abs. 3: Rechtsverordnung zur Bestimmung der Berechnungsgrundlagen für die Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften.

11
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 37 Abs. 1: Umgestellte Renten an Versicherte, die vor 1. Januar 1892 geboren sind, gelten als Altersruhegeld.
§ 37 Abs. 2: Umgestellte Renten an Versicherte, die nach 31. Dezember 1891 geboren sind, gelten als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
§ 37 Abs. 3: Erhöhung der Rente ohne Kinderzuschuß auf 15/13 des bisherigen Betrags bei Vollendung des 65. Lebensjahres.

9
avg/§38.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 38 AVG: Neue Vorschriften für Beiträge der Höherversicherung eingeführt
§ 38: Umgestellte Witwen- und Witwerrenten gelten als Rente im Sinne des § 45 Abs. 2 des AVG.

9
avg/§39.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 39 AVG: Vorschriften gelten auch für Versicherungsfälle vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
§ 39: Kinderzuschuß über das 18. Lebensjahr hinaus für umgestellte Renten, wenn Antrag bis 31. Dezember 1957 gestellt wird.

7
avg/§392.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 392
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 392 AVG: Neue Vorschriften für die Anwendung des § 32 AVG eingeführt

15
avg/§40.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# § 40
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 40 Abs. 2 AVG: Vorschriften gelten auch für den Tod des Versicherten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
§ 40: Waisenrenten für Waisen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn Antrag bis 31. Dezember 1957 gestellt wird.
§ 40 Abs. 1: Definition der Hinterbliebenenrenten neu formuliert
§ 40 Abs. 2: Voraussetzungen für die Gewährung von Hinterbliebenenrenten neu formuliert
§ 40 Abs. 3: Erfüllung der Wartezeit für Hinterbliebenenrenten aus Beiträgen der Höherversicherung neu formuliert

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 41
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1954-12-28 — Gesetz zur einheitlichen Anwendung des § 397 des Angestelltenversicherungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1954 I S. 506
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 41: Anpassung der Beginnsregelung für Ruhegeld
§ 41: Uebergangsregelung für die Berechnung der Renten für Versicherungsfälle zwischen 1. Januar 1957 und 31. Dezember 1961.

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avg/§42.md Normal file
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@@ -0,0 +1,17 @@
# § 42
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 42 AVG: Vorschriften gelten auch für den Tod des früheren Ehemanns vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
§ 42 Abs. 1: Gleichstellung von Anspruchsberechtigten nach dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz und Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 42 Abs. 2: Anpassung der Tabellen der Anlagen 2 bis 6 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes.
§ 42 Abs. 3: Ausnahmen für die Anwendung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes.
§ 42 Abs. 4: Anwendung von Absatz 1 bei der Berechnung von Renten, auf die die Auswirkungsverordnung anzuwenden ist.
§ 42: Voraussetzungen für die Gewährung von Rente an frühere Ehefrauen neu formuliert

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 43
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-03-31 — Verordnung über die Durchführung der deutschen Sozialversicherung bei Auslandsaufenthalt
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 230
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 43 Abs. 2: Grundlage für die Verordnung
§ 43: Nachprüfung ergangener Bescheide, wenn die Vorschriften dieses Gesetzes günstiger sind.
§ 43 Abs. 1: Voraussetzungen für die Gewährung von Witwerrenten neu formuliert
§ 43 Abs. 2: Anwendung von § 42 auf Witwerrenten neu formuliert

11
avg/§44.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 44 AVG: Vorschriften gelten auch für Versicherungsfälle vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
§ 44 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Beitragsentrichtung bei wöchentlichen und längeren Gehaltszahlungszeiträumen.
§ 44 Abs. 2: Neue Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 1957.

19
avg/§45.md Normal file
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@@ -0,0 +1,19 @@
# § 45
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 45 Abs. 4 und 5 AVG: Vorschriften gelten nur für den Tod des Versicherten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
§ 45: Entfall der Zuschüsse und Erstattungen des Bundes, ausgenommen die Erstattungen nach § 72 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.
§ 45 Abs. 1: Berechnung von Witwen-, Witwer- und anderen Hinterbliebenenrenten neu formuliert
§ 45 Abs. 2: Sonderregelung für Berechnung von Hinterbliebenenrenten bei bestimmten Voraussetzungen neu formuliert
§ 45 Abs. 3: Anwendung von § 31 Abs. 2 Satz 2 auf Hinterbliebenenrenten neu formuliert
§ 45 Abs. 4: Regelung für mehrere Berechtigte nach §§ 41 und 42 oder § 43 Abs. 1 und 2 neu formuliert
§ 45 Abs. 5: Regelung für die ersten drei Monate nach dem Tod des Versicherten neu formuliert

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avg/§46.md Normal file
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# § 46
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 46: Gültigkeit von § 119 Abs. 6 des AVG nur für Zeiten nach dem 30. Juni 1942.
§ 46 Abs. 1: Berechnung von Waisenrenten neu formuliert
§ 46 Abs. 2: Regelung für Rente aus Beiträgen der Höherversicherung bei fehlender Voraussetzung nach § 40 Abs. 2 neu formuliert

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avg/§47.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 47
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 47: Weitergültigkeit der Verordnung über die Durchführung der deutschen Sozialversicherung bei Auslandsaufenthalt bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 121 Abs. 5 des AVG.
§ 47 Abs. 1: Höchstbetrag für Hinterbliebenenrenten neu formuliert
§ 47 Abs. 2: Ausnahme für Rententeile aus Beiträgen der Höherversicherung neu formuliert

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avg/§48.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 48
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 48 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Beitragsentrichtung nach § 124 des AVG.
§ 48 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Beitragsentrichtung für bestimmte Personen, die nachversichert werden.
§ 48 Abs. 3: Bestimmung des Todestags bei Verschollenheit neu formuliert

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avg/§49.md Normal file
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# § 49
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 49: Beiträge für die Zeit vor dem Inkrafttreten können nach dem 31. Dezember 1956 noch in den an diesem Tage maßgebenden Beitragsklassen entrichtet werden.
§ 49 Abs. 1: Regelung für Anpassung der laufenden Renten bei Veränderungen der allgemeinen Bemessungsgrundlage neu formuliert
§ 49 Abs. 2: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Produktivität bei Anpassung der laufenden Renten neu formuliert
§ 49 Abs. 3: Ausnahme für Renten oder Rententeile aus Steigerungsbeträgen für Beiträge der Höherversicherung neu formuliert

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# § 50
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 50 Abs. 1: Möglichkeit der weiteren Versicherung und Nachentrichtung von Beiträgen für bestimmte Personen im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes und des Bundesevakuiertengesetzes.
§ 50 Abs. 2: Fehlende Monate gelten als Versicherungszeit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 50: Pflicht der Bundesregierung, jährlich über die Finanzlage der Rentenversicherung der Angestellten zu berichten, neu formuliert

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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 51
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 51 Abs. 1: Möglichkeit der widerruflichen Versicherung für Versicherte im Währungsgebiet der Deutschen Notenbank.
§ 51: Bestimmung des Sozialbeirates für alle Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung neu formuliert

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avg/§52.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 52
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 52: Regelung für die Berufung der Mitglieder des Sozialbeirates neu formuliert

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avg/§53.md Normal file
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# § 53
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 53 AVG: Vorschriften gelten auch für Versicherungsfälle vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
§ 53 Abs. 1: Regelung für Rente auf Zeit bei begründeter Aussicht auf Beseitigung der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit neu formuliert
§ 53 Abs. 2: Regelung für das Wegfallen der Rente auf Zeit und Umschaltung auf andere Renten neu formuliert
§ 53 Abs. 3: Regelung für die Wiederholung der Rente auf Zeit neu formuliert

11
avg/§54.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 54
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 54 Abs. 1: Ausschluss oder Versagung der Renten bei absichtlicher Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit neu formuliert
§ 54 Abs. 2: Versagung der Renten bei Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit durch vorsätzliches Vergehen neu formuliert
§ 54 Abs. 3: Versagung der Renten bei fehlendem strafgerichtlichen Urteil neu formuliert

13
avg/§55.md Normal file
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@@ -0,0 +1,13 @@
# § 55
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 55 Abs. 1: Regelung für das Zusammenfallen von Renten wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld mit Verletztenrente neu formuliert
§ 55 Abs. 2: Regelung für das Zusammenfallen von Renten mit Krankenhaus- oder Heilanstaltspflege neu formuliert
§ 55 Abs. 3: Ausnahmen bei Zusammenfallen von Renten mit Verletztenrente neu formuliert
§ 55 Abs. 4: Regelung für die Gewährung der Rente bis zum ersten Auszahlungsdatum der Verletztenrente neu formuliert

15
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@@ -0,0 +1,15 @@
# § 56
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 56 Abs. 1: Regelung für das Zusammenfallen von Witwen- oder Witwerrente aus der Unfallversicherung mit Witwen- oder Witwerrente aus der Rentenversicherung neu formuliert
§ 56 Abs. 2: Anwendung von § 56 Abs. 1 auf Renten nach § 42 und § 43 Abs. 2 neu formuliert
§ 56 Abs. 3: Ausnahmen bei Zusammenfallen von Renten nach § 45 Abs. 5 neu formuliert
§ 56 Abs. 4: Regelung für das Zusammenfallen von Waisenrente ohne Kinderzuschuß mit Waisenrente aus der Unfallversicherung neu formuliert
§ 56 Abs. 5: Anwendung von § 55 Abs. 4 auf Waisenrente neu formuliert

13
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@@ -0,0 +1,13 @@
# § 57
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 57 Abs. 1: Regelung für das Zusammenfallen von Rente aus eigener Versicherung mit Witwen- oder Witwerrente oder Rente nach § 42 oder § 43 Abs. 2 neu formuliert
§ 57 Abs. 2: Regelung für das Zusammenfallen von mehreren Waisenrenten neu formuliert
§ 57 Abs. 3: Regelung für das Zusammenfallen von Waisenrente mit Versicherterrente neu formuliert
§ 57 Abs. 4: Anwendung von § 57 Abs. 1 bis 3 auf Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der knappschaftlichen Rentenversicherung neu formuliert

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 58
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 58: Pflicht des Berechtigten, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Bezüge aus der Unfallversicherung und Rentenversicherung mitzuteilen, neu formuliert

7
avg/§63.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 63
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65 und 66 AVG: Vorschriften gelten auch für Versicherungsfälle vor dem Inkrafttreten des Gesetzes

7
avg/§64.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 64
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65 und 66 AVG: Vorschriften gelten auch für Versicherungsfälle vor dem Inkrafttreten des Gesetzes

7
avg/§65.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 65
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65 und 66 AVG: Vorschriften gelten auch für Versicherungsfälle vor dem Inkrafttreten des Gesetzes

7
avg/§67.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 67
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 67 AVG: Vorschriften gelten auch für Versicherungsfälle vor dem Inkrafttreten des Gesetzes

9
avg/§68.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 68
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 68 Abs. 2 und 3 AVG: Vorschriften gelten nur, wenn die neue Ehe nach dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgelöst oder für nichtig erklärt ist
§ 68 Abs. 1, §§ 69 bis 80 AVG: Vorschriften gelten auch für Versicherungsfälle vor dem Inkrafttreten des Gesetzes

7
avg/§69.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 69
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 68 Abs. 1, §§ 69 bis 80 AVG: Vorschriften gelten auch für Versicherungsfälle vor dem Inkrafttreten des Gesetzes

7
avg/§81.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 81
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 81 AVG: Vorschriften gelten nur, wenn die neue Ehe nach dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen ist

7
avg/§83.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 83
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 83 AVG: Vorschriften gelten nur, wenn die Versicherte nach dem Inkrafttreten des Gesetzes geheiratet hat

17
avnog/FASSUNG.md Normal file
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@@ -0,0 +1,17 @@
# AVNOG — 1957-02-26
- **Titel:** Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1957 I S. 88
- **Inkrafttreten:** 1957-02-26
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/4#page=44
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Neufassung verschiedener Abschnitte des Angestelltenversicherungsgesetzes, insbesondere die Aufgaben der Versicherung, den Kreis der versicherten Personen und die Leistungen aus der Versicherung.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
avnog/HINWEIS.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
avnog/HISTORY.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **1957-02-26** · BGBl. 1957 I S. 88 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)

2
avnog/STELLEN.md Normal file
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@@ -0,0 +1,2 @@
# Stellen dieser Station

17
avrg/FASSUNG.md Normal file
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@@ -0,0 +1,17 @@
# AVRG — 1957-02-26
- **Titel:** Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1957 I S. 88
- **Inkrafttreten:** 1957-02-26
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/4#page=44
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Neufassung verschiedener Abschnitte des Angestelltenversicherungsgesetzes, insbesondere die Aufgaben der Versicherung, den Kreis der versicherten Personen und die Leistungen aus der Versicherung.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
avrg/HINWEIS.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
avrg/HISTORY.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **1957-02-26** · BGBl. 1957 I S. 88 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)

2
avrg/STELLEN.md Normal file
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@@ -0,0 +1,2 @@
# Stellen dieser Station

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@@ -0,0 +1,17 @@
# RENTENVERSICHERUNG-DER-ANGESTELLTEN — 1957-02-26
- **Titel:** Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1957 I S. 88
- **Inkrafttreten:** 1957-02-26
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/4#page=44
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Neufassung verschiedener Abschnitte des Angestelltenversicherungsgesetzes, insbesondere die Aufgaben der Versicherung, den Kreis der versicherten Personen und die Leistungen aus der Versicherung.
## Betroffene Stellen
- Tabelle zur Berechnung des monatlichen Rentenzahlbetrages: Neue Tabelle zur Berechnung des monatlichen Rentenzahlbetrages für Witwen- und Witwerrenten der Rentenversicherung der Angestellten
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **1957-02-26** · BGBl. 1957 I S. 88 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- Tabelle zur Berechnung des monatlichen Rentenzahlbetrages: Neue Tabelle zur Berechnung des monatlichen Rentenzahlbetrages für Witwen- und Witwerrenten der Rentenversicherung der Angestellten

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@@ -0,0 +1,35 @@
# RENTENVERSICHERUNGSGESETZ-DER-ANGESTELLTEN — 1957-02-26
- **Titel:** Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1957 I S. 88
- **Inkrafttreten:** 1957-02-26
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/4#page=44
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Neufassung verschiedener Abschnitte des Angestelltenversicherungsgesetzes, insbesondere die Aufgaben der Versicherung, den Kreis der versicherten Personen und die Leistungen aus der Versicherung.
## Betroffene Stellen
- § 31 Abs. 1: Der Jahresbetrag des Altersruhegeldes wird neu definiert.
- § 31 Abs. 2: Die Umwandlung der Rente in das Altersruhegeld wird neu definiert.
- § 32 Abs. 1: Die maßgebende Rentenbemessungsgrundlage wird neu definiert.
- § 32 Abs. 2: Die allgemeine Bemessungsgrundlage wird neu definiert.
- § 32 Abs. 3: Die Berechnung des Verhältnisses zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten und dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten wird neu definiert.
- § 32 Abs. 4: Bestimmungen für Versicherte, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in die Versicherung eingetreten sind, werden neu definiert.
- § 32 Abs. 5: Bestimmungen für Beiträge, die auf Grund der Berechtigung zur Weiterversicherung oder zur Selbstversicherung entrichtet sind, werden neu definiert.
- § 32 Abs. 6: Bestimmungen für versicherungspflichtige Selbständige werden neu definiert.
- § 32 Abs. 7: Bestimmungen für Beiträge, die in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 entrichtet sind, werden neu definiert.
- § 32 Abs. 8: Bestimmungen für die Rente wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit werden neu definiert.
- § 33 Abs. 1: Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die allgemeine Bemessungsgrundlage und die Werte für Beiträge nach Beitragsklassen.
- § 33 Abs. 2: Der Bundesminister für Arbeit kann Näheres über das Verfahren zur Ermittlung des Verhältnisses zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten und dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten bestimmen.
- § 33 Abs. 3: Der Bundesminister für Arbeit kann bestimmen, wie zu verfahren ist, wenn die Versicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden sind.
- § 34: Bestimmungen für die Festlegung der allgemeinen Bemessungsgrundlage, wenn die versicherungstechnische Bilanz bestimmte Anforderungen erfüllt, werden neu definiert.
- § 35: Bestimmungen für die Ermittlung der Anzahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre werden neu definiert.
- § 36: Bestimmungen für Ausfallzeiten werden neu definiert.
- § 37: Bestimmungen für die Zurechnungszeit werden neu definiert.
- § 38: Bestimmungen für Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung werden neu definiert.
- § 39: Bestimmungen für den Kinderzuschuss werden neu definiert.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **1957-02-26** · BGBl. 1957 I S. 88 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)

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@@ -0,0 +1,21 @@
# Stellen dieser Station
- § 31 Abs. 1: Der Jahresbetrag des Altersruhegeldes wird neu definiert.
- § 31 Abs. 2: Die Umwandlung der Rente in das Altersruhegeld wird neu definiert.
- § 32 Abs. 1: Die maßgebende Rentenbemessungsgrundlage wird neu definiert.
- § 32 Abs. 2: Die allgemeine Bemessungsgrundlage wird neu definiert.
- § 32 Abs. 3: Die Berechnung des Verhältnisses zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten und dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten wird neu definiert.
- § 32 Abs. 4: Bestimmungen für Versicherte, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in die Versicherung eingetreten sind, werden neu definiert.
- § 32 Abs. 5: Bestimmungen für Beiträge, die auf Grund der Berechtigung zur Weiterversicherung oder zur Selbstversicherung entrichtet sind, werden neu definiert.
- § 32 Abs. 6: Bestimmungen für versicherungspflichtige Selbständige werden neu definiert.
- § 32 Abs. 7: Bestimmungen für Beiträge, die in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 entrichtet sind, werden neu definiert.
- § 32 Abs. 8: Bestimmungen für die Rente wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit werden neu definiert.
- § 33 Abs. 1: Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die allgemeine Bemessungsgrundlage und die Werte für Beiträge nach Beitragsklassen.
- § 33 Abs. 2: Der Bundesminister für Arbeit kann Näheres über das Verfahren zur Ermittlung des Verhältnisses zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten und dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten bestimmen.
- § 33 Abs. 3: Der Bundesminister für Arbeit kann bestimmen, wie zu verfahren ist, wenn die Versicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden sind.
- § 34: Bestimmungen für die Festlegung der allgemeinen Bemessungsgrundlage, wenn die versicherungstechnische Bilanz bestimmte Anforderungen erfüllt, werden neu definiert.
- § 35: Bestimmungen für die Ermittlung der Anzahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre werden neu definiert.
- § 36: Bestimmungen für Ausfallzeiten werden neu definiert.
- § 37: Bestimmungen für die Zurechnungszeit werden neu definiert.
- § 38: Bestimmungen für Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung werden neu definiert.
- § 39: Bestimmungen für den Kinderzuschuss werden neu definiert.

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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 31 Abs. 1: Der Jahresbetrag des Altersruhegeldes wird neu definiert.
§ 31 Abs. 2: Die Umwandlung der Rente in das Altersruhegeld wird neu definiert.

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@@ -0,0 +1,21 @@
# § 32
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 32 Abs. 1: Die maßgebende Rentenbemessungsgrundlage wird neu definiert.
§ 32 Abs. 2: Die allgemeine Bemessungsgrundlage wird neu definiert.
§ 32 Abs. 3: Die Berechnung des Verhältnisses zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten und dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten wird neu definiert.
§ 32 Abs. 4: Bestimmungen für Versicherte, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in die Versicherung eingetreten sind, werden neu definiert.
§ 32 Abs. 5: Bestimmungen für Beiträge, die auf Grund der Berechtigung zur Weiterversicherung oder zur Selbstversicherung entrichtet sind, werden neu definiert.
§ 32 Abs. 6: Bestimmungen für versicherungspflichtige Selbständige werden neu definiert.
§ 32 Abs. 7: Bestimmungen für Beiträge, die in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 entrichtet sind, werden neu definiert.
§ 32 Abs. 8: Bestimmungen für die Rente wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit werden neu definiert.

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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 33
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 33 Abs. 1: Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die allgemeine Bemessungsgrundlage und die Werte für Beiträge nach Beitragsklassen.
§ 33 Abs. 2: Der Bundesminister für Arbeit kann Näheres über das Verfahren zur Ermittlung des Verhältnisses zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten und dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten bestimmen.
§ 33 Abs. 3: Der Bundesminister für Arbeit kann bestimmen, wie zu verfahren ist, wenn die Versicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden sind.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 34: Bestimmungen für die Festlegung der allgemeinen Bemessungsgrundlage, wenn die versicherungstechnische Bilanz bestimmte Anforderungen erfüllt, werden neu definiert.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 35
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 35: Bestimmungen für die Ermittlung der Anzahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre werden neu definiert.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 36: Bestimmungen für Ausfallzeiten werden neu definiert.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 37: Bestimmungen für die Zurechnungszeit werden neu definiert.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 38: Bestimmungen für Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung werden neu definiert.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1957-02-26 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 88
§ 39: Bestimmungen für den Kinderzuschuss werden neu definiert.

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# BGBl. 1957 I S. 88
- **Titel:** Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1957 I S. 88
- **Verkündung:** 1957-02-26
- **Inkrafttreten:** 1957-02-26
- **Ausfertigung:** 1957-02-23
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1957/4#page=44
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** RENTENVERSICHERUNGSGESETZ-DER-ANGESTELLTEN, ANGESTELLTENVERSICHERUNGS-NEUREGELUNGSGESETZ, AVG, AVNOG, AVRG, RENTENVERSICHERUNG-DER-ANGESTELLTEN
## Kurz
Das Gesetz regelt die Neufassung verschiedener Abschnitte des Angestelltenversicherungsgesetzes, insbesondere die Aufgaben der Versicherung, den Kreis der versicherten Personen und die Leistungen aus der Versicherung.