BGBl. 1967 I S. 396 · Erlass · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre

Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 396
Inkrafttreten: 1967-05-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1967-04-08

BGBl-Id: bgbl1-1967-19-7
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# BMG — 1956-12-22
# BMG — 1967-04-08
- **Titel:** Verordnung über die Errechnung der Kostenvergleichsmiete für preisgebundenen Wohnraum nach dem Ersten Bundesmietengesetz
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1956 I S. 994
- **Inkrafttreten:** 1956-12-22
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/53#page=48
- **Kurz:** Diese Verordnung regelt die Errechnung der Kostenvergleichsmiete für preisgebundenen Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, basierend auf den Vorschriften des Ersten Bundesmietengesetzes.
- **Titel:** Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1967 I S. 396
- **Inkrafttreten:** 1967-05-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/19#page=4
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Ernennung, Aufgaben, Entschädigung und Entlassung von Parlamentarischen Staatssekretären, die Mitgliedern der Bundesregierung zur Unterstützung beigegeben werden können.
## Betroffene Stellen
- § 8 Abs. 1: Genehmigte und vereinbarte KVM werden in der Berechnung der Kostenvergleichsmiete berücksichtigt.
- § 3 Abs. 3: Errechnete KVM nach einer Berufung werden in der Berechnung der Kostenvergleichsmiete berücksichtigt.
- § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3: Festgestellte KVM werden in der Berechnung der Kostenvergleichsmiete berücksichtigt.
- § 5 der Verordnung PR Nr. 71/51: Umlegbare Mehrkosten des Wasserverbrauchs werden in der Berechnung der Kostenvergleichsmiete berücksichtigt.
- § 8 und § 9 der Verordnung PR Nr. 71/51: Untermietzuschläge werden in der Berechnung der Kostenvergleichsmiete berücksichtigt.
- § 2 Abs. 3 des Geschäftsräummietsengesetzes: Zuschläge wegen der Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken werden in der Berechnung der Kostenvergleichsmiete berücksichtigt.
- § 7 Abs. 3 KVMVO: Die Gebäudeentschuldungssteuer, die Hypothekengewinnabgabe und die Kosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sind für die Errechnung der KVM nicht als Betriebskosten anzusetzen.
- § 10 Abs. 1 Satz 1 KVMVO: Für den Vergleichszeitpunkt sind die Betriebskosten des zurückliegenden Jahres anzusetzen.
- § 10 Abs. 2 KVMVO: Für den Zeitpunkt der Antragstellung sind die jährlichen Betriebskosten in der Höhe anzusetzen, in der sie zu diesem Zeitpunkt feststehen oder üblicherweise entstehen werden.
- § 10 Abs. 1 Satz 2 KVMVO: Bei der Veranlagung zur Grundsteuer ist die erstmalige Veranlagung des bebauten Grundstücks maßgebend.
- § 7 Abs. 2 KVMVO: Erträge, die neben der Miete anfallen, sind von den Betriebskosten abzusetzen.
- § 3 Abs. 2 KVMVO: Bei Wohnraum, der nach dem 17. Oktober 1936 bezugsfertig geworden ist, ist ein höherer Satz für Instandhaltungskosten maßgebend, wenn er der Mietpreisberechnung zugrunde gelegt wurde.
- § 12 KVMVO: Der Ansatz für Verwaltungskosten richtet sich nach der Zahl der bestehenden Hauptmietverhältnisse im Vergleichszeitpunkt und im Zeitpunkt der Antragstellung.
- § 6: Anwendung entsprechend
- § 7: Anwendung entsprechend
- § 19: Anwendung entsprechend
- § 10: Anwendung entsprechend
- § 13 Abs. 2: Anwendung entsprechend
- § 14 Abs. 4: Anwendung entsprechend
- § 20: Anwendung entsprechend
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1956-12-22** · BGBl. 1956 I S. 994 — Verordnung über die Errechnung der Kostenvergleichsmiete für preisgebundenen Wohnraum nach dem Ersten Bundesmietengesetz
- **1967-04-08** · BGBl. 1967 I S. 396 — Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre

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# Stellen dieser Station
- § 8 Abs. 1: Genehmigte und vereinbarte KVM werden in der Berechnung der Kostenvergleichsmiete berücksichtigt.
- § 3 Abs. 3: Errechnete KVM nach einer Berufung werden in der Berechnung der Kostenvergleichsmiete berücksichtigt.
- § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3: Festgestellte KVM werden in der Berechnung der Kostenvergleichsmiete berücksichtigt.
- § 5 der Verordnung PR Nr. 71/51: Umlegbare Mehrkosten des Wasserverbrauchs werden in der Berechnung der Kostenvergleichsmiete berücksichtigt.
- § 8 und § 9 der Verordnung PR Nr. 71/51: Untermietzuschläge werden in der Berechnung der Kostenvergleichsmiete berücksichtigt.
- § 2 Abs. 3 des Geschäftsräummietsengesetzes: Zuschläge wegen der Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken werden in der Berechnung der Kostenvergleichsmiete berücksichtigt.
- § 7 Abs. 3 KVMVO: Die Gebäudeentschuldungssteuer, die Hypothekengewinnabgabe und die Kosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sind für die Errechnung der KVM nicht als Betriebskosten anzusetzen.
- § 10 Abs. 1 Satz 1 KVMVO: Für den Vergleichszeitpunkt sind die Betriebskosten des zurückliegenden Jahres anzusetzen.
- § 10 Abs. 2 KVMVO: Für den Zeitpunkt der Antragstellung sind die jährlichen Betriebskosten in der Höhe anzusetzen, in der sie zu diesem Zeitpunkt feststehen oder üblicherweise entstehen werden.
- § 10 Abs. 1 Satz 2 KVMVO: Bei der Veranlagung zur Grundsteuer ist die erstmalige Veranlagung des bebauten Grundstücks maßgebend.
- § 7 Abs. 2 KVMVO: Erträge, die neben der Miete anfallen, sind von den Betriebskosten abzusetzen.
- § 3 Abs. 2 KVMVO: Bei Wohnraum, der nach dem 17. Oktober 1936 bezugsfertig geworden ist, ist ein höherer Satz für Instandhaltungskosten maßgebend, wenn er der Mietpreisberechnung zugrunde gelegt wurde.
- § 12 KVMVO: Der Ansatz für Verwaltungskosten richtet sich nach der Zahl der bestehenden Hauptmietverhältnisse im Vergleichszeitpunkt und im Zeitpunkt der Antragstellung.
- § 6: Anwendung entsprechend
- § 7: Anwendung entsprechend
- § 19: Anwendung entsprechend
- § 10: Anwendung entsprechend
- § 13 Abs. 2: Anwendung entsprechend
- § 14 Abs. 4: Anwendung entsprechend
- § 20: Anwendung entsprechend

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1956-12-22 — Verordnung über die Errechnung der Kostenvergleichsmiete für preisgebundenen Wohnraum nach dem Ersten Bundesmietengesetz
> Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 994
> Station: 1967-04-08 — Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 396
§ 10 Abs. 1 Satz 1 KVMVO: Für den Vergleichszeitpunkt sind die Betriebskosten des zurückliegenden Jahres anzusetzen.
§ 10 Abs. 2 KVMVO: Für den Zeitpunkt der Antragstellung sind die jährlichen Betriebskosten in der Höhe anzusetzen, in der sie zu diesem Zeitpunkt feststehen oder üblicherweise entstehen werden.
§ 10 Abs. 1 Satz 2 KVMVO: Bei der Veranlagung zur Grundsteuer ist die erstmalige Veranlagung des bebauten Grundstücks maßgebend.
§ 10: Anwendung entsprechend

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-04-08 — Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 396
§ 13 Abs. 2: Anwendung entsprechend

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-04-08 — Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 396
§ 14 Abs. 4: Anwendung entsprechend

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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-04-08 — Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 396
§ 19: Anwendung entsprechend

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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-04-08 — Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 396
§ 20: Anwendung entsprechend

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-04-08 — Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 396
§ 6: Anwendung entsprechend

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1956-12-22 — Verordnung über die Errechnung der Kostenvergleichsmiete für preisgebundenen Wohnraum nach dem Ersten Bundesmietengesetz
> Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 994
> Station: 1967-04-08 — Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 396
§ 7 Abs. 3 KVMVO: Die Gebäudeentschuldungssteuer, die Hypothekengewinnabgabe und die Kosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sind für die Errechnung der KVM nicht als Betriebskosten anzusetzen.
§ 7 Abs. 2 KVMVO: Erträge, die neben der Miete anfallen, sind von den Betriebskosten abzusetzen.
§ 7: Anwendung entsprechend

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# BGBl. 1967 I S. 396
- **Titel:** Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1967 I S. 396
- **Verkündung:** 1967-04-08
- **Inkrafttreten:** 1967-05-01
- **Ausfertigung:** 1967-04-06
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/19#page=4
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** BMG
## Kurz
Das Gesetz regelt die Ernennung, Aufgaben, Entschädigung und Entlassung von Parlamentarischen Staatssekretären, die Mitgliedern der Bundesregierung zur Unterstützung beigegeben werden können.