BGBl. 2011 I S. 250 · Verordnung · Vierte Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung
Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 250 Inkrafttreten: 2011-02-26 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2011-02-25 BGBl-Id: bgbl1-2011-7-1
This commit is contained in:
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# ANLV_2016 — 2010-06-30
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# ANLV_2016 — 2011-02-25
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- **Titel:** Dritte Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung
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- **Titel:** Vierte Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2010 I S. 841
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- **Inkrafttreten:** 2010-07-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/34#page=19
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Anlageverordnung, insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften für Anlagen von Versicherungsunternehmen.
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- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 250
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- **Inkrafttreten:** 2011-02-26 (Tag nach der Verkündung)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/7#page=2
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Anlageverordnung, indem sie ein Semikolon in einem Absatz durch ein Komma ersetzt und einen neuen Buchstaben f hinzufügt, der die Anlage von Geldern an Abwicklungsanstalten regelt.
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## Betroffene Stellen
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- § 3 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Quote für Anlagen in Darlehen, Immobilien und Anteile an Sondervermögen festlegt.
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- § 3 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Anrechnung des erhöhten Marktrisikopotentials auf die Quote festlegt.
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- § 3 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Quote für direkte und indirekte Anlagen in Darlehen und Immobilien festlegt.
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- § 3 Abs. 6 Satz 1: Änderung der Wörter in Absatz 6 Satz 1, um die Anlagen und Quoten zu aktualisieren.
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- § 4 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Quote für Anlagen bei ein und demselben Aussteller festlegt.
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- § 4 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der spezielle Quoten für bestimmte Anlagen festlegt.
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- § 4 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Berechnung der Quoten bei Konzernunternehmen festlegt.
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- § 4 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Quote für Anlagen bei ein und demselben Unternehmen festlegt.
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- § 4 Abs. 5 Satz 1: Änderung der Wörter in Absatz 5 Satz 1, um die Anzahl der Vollmitgliedstaaten zu aktualisieren.
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- § 6: Einfügung eines neuen § 6, der die Übergangsregelung für die Einhaltung der Quoten festlegt.
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- § 1 Abs. 2 Satz 2: Ersetzt 'Regelungen' durch 'Vorschriften dieser Verordnung'
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- § 1 Abs. 3 Satz 2: Ersetzt 'auch' durch 'vor allem'
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- § 1 Abs. 4: Ersetzt 'und insbesondere' durch 'einschließlich näherer Vorgaben zu den besonderen Vorschriften dieser Verordnung und'
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- § 2 Abs. 1 Nr. 1: Einfügt 'einem' vor 'Vollmitgliedstaat' und ersetzt '§14 Abs. 1' durch '§14'
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- § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a: Einfügt 'eines' vor 'Vollmitgliedstaates'
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- § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b: Einfügt 'oder einen Vollmitgliedstaat der OECD' nach 'des EWR' und ersetzt 'ABl. EU Nr. L 177 S. 1' durch 'ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1'
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- § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c: Einfügt 'oder einen Vollmitgliedstaat der OECD' nach 'des EWR'
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- § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e: Einfügt ', eine multilaterale Entwicklungsbank im Sinne der Nummer 18 Buchstabe d' vor 'die volle Gewährleistung' und ersetzt mehrere Amtsblattangaben
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- § 2 Abs. 1 Nr. 4: Neue Formulierung für Darlehen an Unternehmen
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- § 2 Abs. 1 Nr. 6: Einfügt 'einem' vor 'Vollmitgliedstaat' und ersetzt 'ergebenen' durch 'ergebenden'
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- § 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a: Neue Formulierung für organisierte Märkte
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- § 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c: Neue Formulierung für Börsen außerhalb des EWR
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- § 2 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a: Einfügt 'einem' vor 'Vollmitgliedstaat'
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- § 2 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe b: Neue Formulierung für organisierte Märkte und Börsen außerhalb des EWR
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- § 2 Abs. 1 Nr. 10: Neue Formulierung für Asset Backed Securities und Credit Linked Notes
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- § 2 Abs. 1 Nr. 11: Einfügt 'eines' vor 'Vollmitgliedstaates'
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- § 2 Abs. 1 Nr. 12: Neue Formulierung für voll eingezahlte Aktien
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- § 2 Abs. 1 Nr. 13: Einfügt 'über ein Geschäftsmodell verfügt und unternehmerische Risiken eingeht und' nach 'das Unternehmen' und fügt Kommata ein
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- § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe a: Einfügt 'einem' vor 'Vollmitgliedstaat' und streicht 'höchstens drei'
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- § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe b: Einfügt 'Anteilen an einer vergleichbaren' vor 'Kapitalgesellschaft', 'einem' vor 'Vollmitgliedstaat' und ersetzt 'erfüllt' durch 'erfüllen'
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- § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe c: Einfügt neuen Buchstaben c für Aktien und Anteile an geschlossenen Fonds
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- § 2 Abs. 1 Nr. 15: Neue Formulierung für Anteile an inländischen Sondervermögen
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- § 2 Abs. 1 Nr. 16: Neue Formulierung für Anlageaktien einer inländischen Investmentaktiengesellschaft
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- § 2 Abs. 1 Nr. 17: Streicht 'im Sinne des § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes'
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- § 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a: Einfügt 'eines' vor 'Vollmitgliedstaates'
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- § 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe c: Ersetzt Punkt durch Komma
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- § 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe d: Einfügt neuen Buchstaben d für multilaterale Entwicklungsbanken
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- § 2 Abs. 2: Neue Formulierung für Öffnungsklausel
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- § 2 Abs. 3: Ersetzt '§3 Abs. 2 Buchstabe a und b, Abs. 3 bis 5' durch '§3 Abs. 2 Nummer 1 bis 3, Abs. 3 bis 5'
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- § 2 Abs. 4: Ändert Bezeichnungen der Gliederungseinheiten und fügt neue Formulierung für Unternehmen hinzu
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- § 3 Abs. 2: Neue Formulierung für Anlagenbeschränkungen
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- § 3 Abs. 3: Ersetzt 'Quote des Absatzes 2 Buchstabe b' durch 'Quoten des Absatzes 2 Nummer 2 und 3' und ändert Satz 3
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- § 2a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e: Semikolon am Ende durch Komma ersetzt
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- § 2a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f: neuer Buchstabe f eingefügt
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## Wortlaut
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- **2004-08-24** · BGBl. 2004 I S. 2176 — Erste Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung
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- **2007-12-31** · BGBl. 2007 I S. 3278 — Zweite Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung
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- **2010-06-30** · BGBl. 2010 I S. 841 — Dritte Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung
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- **2011-02-25** · BGBl. 2011 I S. 250 — Vierte Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung
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# Stellen dieser Station
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- § 3 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Quote für Anlagen in Darlehen, Immobilien und Anteile an Sondervermögen festlegt.
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- § 3 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Anrechnung des erhöhten Marktrisikopotentials auf die Quote festlegt.
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- § 3 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Quote für direkte und indirekte Anlagen in Darlehen und Immobilien festlegt.
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- § 3 Abs. 6 Satz 1: Änderung der Wörter in Absatz 6 Satz 1, um die Anlagen und Quoten zu aktualisieren.
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- § 4 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Quote für Anlagen bei ein und demselben Aussteller festlegt.
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- § 4 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der spezielle Quoten für bestimmte Anlagen festlegt.
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- § 4 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Berechnung der Quoten bei Konzernunternehmen festlegt.
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- § 4 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Quote für Anlagen bei ein und demselben Unternehmen festlegt.
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- § 4 Abs. 5 Satz 1: Änderung der Wörter in Absatz 5 Satz 1, um die Anzahl der Vollmitgliedstaaten zu aktualisieren.
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- § 6: Einfügung eines neuen § 6, der die Übergangsregelung für die Einhaltung der Quoten festlegt.
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- § 1 Abs. 2 Satz 2: Ersetzt 'Regelungen' durch 'Vorschriften dieser Verordnung'
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- § 1 Abs. 3 Satz 2: Ersetzt 'auch' durch 'vor allem'
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- § 1 Abs. 4: Ersetzt 'und insbesondere' durch 'einschließlich näherer Vorgaben zu den besonderen Vorschriften dieser Verordnung und'
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- § 2 Abs. 1 Nr. 1: Einfügt 'einem' vor 'Vollmitgliedstaat' und ersetzt '§14 Abs. 1' durch '§14'
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- § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a: Einfügt 'eines' vor 'Vollmitgliedstaates'
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- § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b: Einfügt 'oder einen Vollmitgliedstaat der OECD' nach 'des EWR' und ersetzt 'ABl. EU Nr. L 177 S. 1' durch 'ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1'
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- § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c: Einfügt 'oder einen Vollmitgliedstaat der OECD' nach 'des EWR'
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- § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e: Einfügt ', eine multilaterale Entwicklungsbank im Sinne der Nummer 18 Buchstabe d' vor 'die volle Gewährleistung' und ersetzt mehrere Amtsblattangaben
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- § 2 Abs. 1 Nr. 4: Neue Formulierung für Darlehen an Unternehmen
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- § 2 Abs. 1 Nr. 6: Einfügt 'einem' vor 'Vollmitgliedstaat' und ersetzt 'ergebenen' durch 'ergebenden'
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- § 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a: Neue Formulierung für organisierte Märkte
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- § 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c: Neue Formulierung für Börsen außerhalb des EWR
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- § 2 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a: Einfügt 'einem' vor 'Vollmitgliedstaat'
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- § 2 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe b: Neue Formulierung für organisierte Märkte und Börsen außerhalb des EWR
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- § 2 Abs. 1 Nr. 10: Neue Formulierung für Asset Backed Securities und Credit Linked Notes
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- § 2 Abs. 1 Nr. 11: Einfügt 'eines' vor 'Vollmitgliedstaates'
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- § 2 Abs. 1 Nr. 12: Neue Formulierung für voll eingezahlte Aktien
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- § 2 Abs. 1 Nr. 13: Einfügt 'über ein Geschäftsmodell verfügt und unternehmerische Risiken eingeht und' nach 'das Unternehmen' und fügt Kommata ein
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- § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe a: Einfügt 'einem' vor 'Vollmitgliedstaat' und streicht 'höchstens drei'
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- § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe b: Einfügt 'Anteilen an einer vergleichbaren' vor 'Kapitalgesellschaft', 'einem' vor 'Vollmitgliedstaat' und ersetzt 'erfüllt' durch 'erfüllen'
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- § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe c: Einfügt neuen Buchstaben c für Aktien und Anteile an geschlossenen Fonds
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- § 2 Abs. 1 Nr. 15: Neue Formulierung für Anteile an inländischen Sondervermögen
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- § 2 Abs. 1 Nr. 16: Neue Formulierung für Anlageaktien einer inländischen Investmentaktiengesellschaft
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- § 2 Abs. 1 Nr. 17: Streicht 'im Sinne des § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes'
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- § 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a: Einfügt 'eines' vor 'Vollmitgliedstaates'
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- § 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe c: Ersetzt Punkt durch Komma
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- § 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe d: Einfügt neuen Buchstaben d für multilaterale Entwicklungsbanken
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- § 2 Abs. 2: Neue Formulierung für Öffnungsklausel
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- § 2 Abs. 3: Ersetzt '§3 Abs. 2 Buchstabe a und b, Abs. 3 bis 5' durch '§3 Abs. 2 Nummer 1 bis 3, Abs. 3 bis 5'
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- § 2 Abs. 4: Ändert Bezeichnungen der Gliederungseinheiten und fügt neue Formulierung für Unternehmen hinzu
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- § 3 Abs. 2: Neue Formulierung für Anlagenbeschränkungen
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- § 3 Abs. 3: Ersetzt 'Quote des Absatzes 2 Buchstabe b' durch 'Quoten des Absatzes 2 Nummer 2 und 3' und ändert Satz 3
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- § 2a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e: Semikolon am Ende durch Komma ersetzt
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- § 2a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f: neuer Buchstabe f eingefügt
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anlv_2016/§2a.md
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anlv_2016/§2a.md
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# § 2a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2011-02-25 — Vierte Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 250
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§ 2a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e: Semikolon am Ende durch Komma ersetzt
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§ 2a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f: neuer Buchstabe f eingefügt
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17
verkuendungen/2011/bgbl1-2011-7-1.md
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17
verkuendungen/2011/bgbl1-2011-7-1.md
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# BGBl. 2011 I S. 250
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- **Titel:** Vierte Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 250
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- **Verkündung:** 2011-02-25
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- **Inkrafttreten:** 2011-02-26 (Tag nach der Verkündung)
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- **Ausfertigung:** 2011-02-11
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/7#page=2
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** ANLV_2016
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## Kurz
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Die Verordnung ändert die Anlageverordnung, indem sie ein Semikolon in einem Absatz durch ein Komma ersetzt und einen neuen Buchstaben f hinzufügt, der die Anlage von Geldern an Abwicklungsanstalten regelt.
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Reference in New Issue
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