BGBl. 1966 I S. 145 · Änderung · Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145 Inkrafttreten: 1966-03-12 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1966-03-12 BGBl-Id: bgbl1-1966-11-1
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# SLV_2021 — 1964-03-19
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# SLV_2021 — 1966-03-12
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- **Titel:** Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1964 I Nr. 12
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- **Inkrafttreten:** 1964-03-19
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/12#page=2
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- **Kurz:** Die Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung wurde am 19. März 1964 ausgestellt und trat an demselben Tag in Kraft. Die Verordnung betrifft Änderungen an der Soldatenlaufbahnverordnung.
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- **Titel:** Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1966 I S. 145
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- **Inkrafttreten:** 1966-03-12
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/11#page=1
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Soldatenlaufbahnverordnung, insbesondere hinsichtlich der Laufbahnen, der Einstellung als Obergefreiter, der Beförderung von Offizieranwärtern und Offizieren sowie der Beförderung von Soldaten bestimmter Jahrgänge.
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## Betroffene Stellen
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_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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- § 27: Neue Vorschriften für die Einstellung als Feldwebel und die Beförderung zu Berufssoldaten und höheren Dienstgraden.
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- § 28: Neue Vorschriften für die Beförderung von Offizieranwärtern, insbesondere für die Beförderung zum Leutnant.
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- § 28a: Einführung neuer Vorschriften für die Beförderung von Offizieren bis zum Major.
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||||
- § 29: Neue Vorschriften für die Beförderung von Soldaten aus bestimmten Jahrgängen.
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||||
- § 30, § 31, § 31a: Streichung dieser Paragraphen.
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- § 32: Änderungen in der Überschrift und in den Absätzen, insbesondere Ersetzungen und Ergänzungen.
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- § 33: Neue Vorschriften für die Einstellung von Sanitätsoffizieren.
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- § 2 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Laufbahnen der Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere definiert
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- § 5 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Überführung von Offizieranwärtern bei mangelnder Eignung regelt
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- Abschnitt II vor § 7: Änderung der Überschriften des Abschnitts
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- § 7 Abs. 1: Streichung der Worte 'Unteroffiziere und'
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- § 7 Abs. 2: Ersetzung der Worte 'Laufbahnen der Unteroffiziere und' durch 'Laufbahn der'
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- § 7 a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Einstellung als Obergefreiter regelt
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- § 8 Abs. 2 Nr. 2: Neufassung der Voraussetzungen für die Beförderung zum Hauptgefreiten
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||||
- § 8 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Beförderung von Obergefreiten regelt
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- § 8 a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Beförderung von Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, regelt
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- Abschnitt vor § 9: Einfügung neuer Überschriften
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- § 9: Neufassung des Paragraphen, der die Zulassung zu den Laufbahnen der Unteroffiziere und die Beförderung der Unteroffizieranwärter regelt
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- § 9 a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Einstellung als Unteroffizier regelt
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- § 10: Neufassung des Paragraphen, der die Beförderung der Unteroffiziere regelt
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- § 10 a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Ernennung zum Berufssoldaten regelt
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- § 11 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Beförderung von Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, regelt
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- § 11 Abs. 2: Streichung des Absatzes
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- § 11 Abs. 3, 4, 5, 6: Umbenennung der Absätze
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- § 11 Abs. 2: Anfügen eines neuen Satzes, der die Wehrübungen vor jeder Beförderung regelt
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- § 11 Abs. 3: Streichung der Worte 'oder eine Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst'
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- § 11 Abs. 4: Ersetzung der Zahl '4' durch '3'
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- § 11 Abs. 5: Streichung der Worte 'und Mannschaften'
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- Überschrift vor § 12: Ersetzung des Buchstabens 'B' durch 'C'
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- § 12 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Einstellung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere regelt
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- § 12 Abs. 2: Umbenennung des Absatzes
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- § 13: Neufassung des Paragraphen, der die Beförderung der Offizieranwärter regelt
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- Überschrift vor § 14: Ersetzung des Wortes 'Berufsoffiziere' durch 'Offiziere'
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- § 15: Streichung des Paragraphen
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- § 16 Abs. 1: Streichung des Klammerzusatzes '(Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit)' und Streichung von Absatz 1 Nr. 2
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- § 16 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Beförderung der Anwärter regelt
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- § 17: Neufassung des Paragraphen, der die Einstellung von Truppenoffizieren mit wissenschaftlicher Vorbildung regelt
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||||
- § 18: Streichung des Paragraphen
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- § 19: Streichung der Absatzzahl '(1)' und Streichung von Absatz 2
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- § 21: Streichung der Absatzzahl '(1)', Ersetzung der Zahlen '3' und '11' durch '2' und '10', Streichung von Absatz 2
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- § 22 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Beförderung von Bewerbern regelt
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- § 23 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Geltung von § 17 Abs. 2 bis 4 regelt
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- Überschrift vor § 24: Streichung der Worte 'und Mannschaften'
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- § 24: Neufassung des Paragraphen, der die Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der Offiziere regelt
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- § 25 Abs. 3: Streichung des Klammerzusatzes '(Offizier auf Zeit)'
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- § 25 Abs. 5: Streichung des Kommas, der Zahl '15' und des Klammerzusatzes '(Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit)'
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- § 25 Abs. 6: Ersetzung der Worte '§ 11 Abs. 4 und 5' durch '§ 11 Abs. 3 und 4'
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- § 25 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Geltung von § 8 Abs. 3 regelt
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- § 27 a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Beförderung zum Hauptgefreiten bis zum 31. Dezember 1971 regelt
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- § 27 b: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Einstellung in eine Laufbahn der Unteroffiziere und Beförderungen bis zum 31. Dezember 1971 regelt
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## Wortlaut
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- **1961-04-11** · BGBl. 1961 I S. 317 — Verordnung zur Änderung der Dritten, Fünften, Neunten und Zehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
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- **1962-11-10** · BGBl. 1962 I S. 671 — Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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- **1964-03-19** · BGBl. 1964 I Nr. 12 — Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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- **1966-03-12** · BGBl. 1966 I S. 145 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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# Stellen dieser Station
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- § 27: Neue Vorschriften für die Einstellung als Feldwebel und die Beförderung zu Berufssoldaten und höheren Dienstgraden.
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- § 28: Neue Vorschriften für die Beförderung von Offizieranwärtern, insbesondere für die Beförderung zum Leutnant.
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- § 28a: Einführung neuer Vorschriften für die Beförderung von Offizieren bis zum Major.
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- § 29: Neue Vorschriften für die Beförderung von Soldaten aus bestimmten Jahrgängen.
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- § 30, § 31, § 31a: Streichung dieser Paragraphen.
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- § 32: Änderungen in der Überschrift und in den Absätzen, insbesondere Ersetzungen und Ergänzungen.
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- § 33: Neue Vorschriften für die Einstellung von Sanitätsoffizieren.
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- § 2 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Laufbahnen der Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere definiert
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- § 5 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Überführung von Offizieranwärtern bei mangelnder Eignung regelt
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- Abschnitt II vor § 7: Änderung der Überschriften des Abschnitts
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- § 7 Abs. 1: Streichung der Worte 'Unteroffiziere und'
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- § 7 Abs. 2: Ersetzung der Worte 'Laufbahnen der Unteroffiziere und' durch 'Laufbahn der'
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- § 7 a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Einstellung als Obergefreiter regelt
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- § 8 Abs. 2 Nr. 2: Neufassung der Voraussetzungen für die Beförderung zum Hauptgefreiten
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- § 8 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Beförderung von Obergefreiten regelt
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- § 8 a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Beförderung von Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, regelt
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- Abschnitt vor § 9: Einfügung neuer Überschriften
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- § 9: Neufassung des Paragraphen, der die Zulassung zu den Laufbahnen der Unteroffiziere und die Beförderung der Unteroffizieranwärter regelt
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- § 9 a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Einstellung als Unteroffizier regelt
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- § 10: Neufassung des Paragraphen, der die Beförderung der Unteroffiziere regelt
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- § 10 a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Ernennung zum Berufssoldaten regelt
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- § 11 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Beförderung von Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, regelt
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- § 11 Abs. 2: Streichung des Absatzes
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- § 11 Abs. 3, 4, 5, 6: Umbenennung der Absätze
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- § 11 Abs. 2: Anfügen eines neuen Satzes, der die Wehrübungen vor jeder Beförderung regelt
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- § 11 Abs. 3: Streichung der Worte 'oder eine Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst'
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- § 11 Abs. 4: Ersetzung der Zahl '4' durch '3'
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- § 11 Abs. 5: Streichung der Worte 'und Mannschaften'
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- Überschrift vor § 12: Ersetzung des Buchstabens 'B' durch 'C'
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- § 12 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Einstellung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere regelt
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- § 12 Abs. 2: Umbenennung des Absatzes
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- § 13: Neufassung des Paragraphen, der die Beförderung der Offizieranwärter regelt
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- Überschrift vor § 14: Ersetzung des Wortes 'Berufsoffiziere' durch 'Offiziere'
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- § 15: Streichung des Paragraphen
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- § 16 Abs. 1: Streichung des Klammerzusatzes '(Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit)' und Streichung von Absatz 1 Nr. 2
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- § 16 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Beförderung der Anwärter regelt
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- § 17: Neufassung des Paragraphen, der die Einstellung von Truppenoffizieren mit wissenschaftlicher Vorbildung regelt
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- § 18: Streichung des Paragraphen
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- § 19: Streichung der Absatzzahl '(1)' und Streichung von Absatz 2
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- § 21: Streichung der Absatzzahl '(1)', Ersetzung der Zahlen '3' und '11' durch '2' und '10', Streichung von Absatz 2
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- § 22 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Beförderung von Bewerbern regelt
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- § 23 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Geltung von § 17 Abs. 2 bis 4 regelt
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- Überschrift vor § 24: Streichung der Worte 'und Mannschaften'
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- § 24: Neufassung des Paragraphen, der die Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der Offiziere regelt
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- § 25 Abs. 3: Streichung des Klammerzusatzes '(Offizier auf Zeit)'
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- § 25 Abs. 5: Streichung des Kommas, der Zahl '15' und des Klammerzusatzes '(Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit)'
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- § 25 Abs. 6: Ersetzung der Worte '§ 11 Abs. 4 und 5' durch '§ 11 Abs. 3 und 4'
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- § 25 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Geltung von § 8 Abs. 3 regelt
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- § 27 a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Beförderung zum Hauptgefreiten bis zum 31. Dezember 1971 regelt
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- § 27 b: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Einstellung in eine Laufbahn der Unteroffiziere und Beförderungen bis zum 31. Dezember 1971 regelt
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# § 10
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1960-08-09 — Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 657
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> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
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§ 4 Abs. 3 Nr. 1 und § 10 Abs. 1: Soldaten der Geburtsjahrgänge 1925 bis 1934 können abweichend nach drei Dienstjahren zum Feldwebel befördert werden.
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§ 10: Neufassung des Paragraphen, der die Beförderung der Unteroffiziere regelt
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§ 10 Abs. 1: Die Beförderung zum Feldwebel ist abweichend frühestens nach einer Dienstzeit von drei Jahren zulässig.
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§ 10 Abs. 1 Satz 1: Bewerber für technische Verwendungen im Truppendienst können abweichend nach einer Dienstzeit von vier Jahren zum Feldwebel befördert werden.
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§ 10 Abs. 2: Ein Feldwebel, der nach Absatz 1 Nr. 1 eingestellt worden ist, muss vor seiner Ernennung zu Berufssoldaten mindestens ein Jahr Wehrdienst geleistet haben.
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§ 10 a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Ernennung zum Berufssoldaten regelt
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# § 11
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1962-11-10 — Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 671
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> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
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Überschrift vor § 11: Neue Überschrift vor § 11
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§ 11 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Beförderung von Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, regelt
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§ 11: Neue Fassung des § 11
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§ 11 Abs. 2: Streichung des Absatzes
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§ 11 Abs. 3, 4, 5, 6: Umbenennung der Absätze
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§ 11 Abs. 2: Anfügen eines neuen Satzes, der die Wehrübungen vor jeder Beförderung regelt
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§ 11 Abs. 3: Streichung der Worte 'oder eine Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst'
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§ 11 Abs. 4: Ersetzung der Zahl '4' durch '3'
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§ 11 Abs. 5: Streichung der Worte 'und Mannschaften'
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# § 12
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1960-08-09 — Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 657
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> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
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§ 12 Abs. 1 Nr. 1: Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes können bis zum 31. März 1961 abweichend bis zum Alter von 29 Jahren eingestellt werden.
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Überschrift vor § 12: Ersetzung des Buchstabens 'B' durch 'C'
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§ 12 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Einstellung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere regelt
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§ 12 Abs. 2: Umbenennung des Absatzes
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# § 13
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1960-08-09 — Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 657
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> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
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§ 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2: Offizieranwärter können bis zum Ablauf der in § 71 des Soldatengesetzes bestimmten Frist nach mindestens 18 Monaten Dienstzeit zum Leutnant befördert werden.
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§ 13: Neufassung des Paragraphen, der die Beförderung der Offizieranwärter regelt
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# § 14
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1962-11-10 — Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 671
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> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
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§ 14 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes 4
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Überschrift vor § 14: Ersetzung des Wortes 'Berufsoffiziere' durch 'Offiziere'
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# § 15
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1960-08-09 — Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 657
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> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
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§ 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2: Offizieranwärter können bis zum Ablauf der in § 71 des Soldatengesetzes bestimmten Frist nach mindestens 18 Monaten Dienstzeit zum Leutnant befördert werden.
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§ 15: Streichung des Paragraphen
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# § 16
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1960-08-09 — Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 657
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> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
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§ 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2: Offizieranwärter können bis zum Ablauf der in § 71 des Soldatengesetzes bestimmten Frist nach mindestens 18 Monaten Dienstzeit zum Leutnant befördert werden.
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§ 16 Abs. 1: Streichung des Klammerzusatzes '(Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit)' und Streichung von Absatz 1 Nr. 2
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§ 14 Abs. 1 und 4 und § 16 Abs. 3: Soldaten der Geburtsjahrgänge 1925 bis 1934 können abweichend nach drei Jahren seit Ernennung zum Leutnant zum Hauptmann befördert werden.
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§ 16 Abs. 2 und 3: In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 1 gelten die Bestimmungen entsprechend.
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§ 16 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Beförderung der Anwärter regelt
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# § 17
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1960-08-09 — Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 657
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> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
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§ 17 Abs. 3: Bewerber für technische Verwendungen im Truppendienst, die die zweite Staatsprüfung abgelegt haben, können abweichend eingestellt werden.
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§ 17: Neufassung des Paragraphen, der die Einstellung von Truppenoffizieren mit wissenschaftlicher Vorbildung regelt
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# § 18
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1960-08-05 — Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 620
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> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
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§ 18 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Voraussetzungen für die Einstellung in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes definiert.
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§ 18: Streichung des Paragraphen
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7
slv_2021/§19.md
Normal file
7
slv_2021/§19.md
Normal file
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# § 19
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
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§ 19: Streichung der Absatzzahl '(1)' und Streichung von Absatz 2
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# § 2
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1960-08-05 — Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 620
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> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
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§ 2 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Laufbahnen der Unteroffiziere, Mannschaften und Offiziere definiert.
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§ 2 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Laufbahnen der Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere definiert
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# § 21
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1960-08-09 — Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 657
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||||
> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
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§ 21 Abs. 1: Offiziere des Sanitätsdienstes, die bei der Einstellung in die Bundeswehr das 32. Lebensjahr vollendet haben, können abweichend befördert werden.
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§ 21: Streichung der Absatzzahl '(1)', Ersetzung der Zahlen '3' und '11' durch '2' und '10', Streichung von Absatz 2
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# § 22
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1962-11-10 — Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 671
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> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
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§ 22 Abs. 1 Nr. 2: Neue Fassung des Nummers 2
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§ 22 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Beförderung von Bewerbern regelt
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# § 23
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1960-08-05 — Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 620
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||||
> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
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§ 23: Neufassung des gesamten Paragraphen, der die Einstellung und Beförderung von Reserveoffizier-Anwärtern regelt.
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§ 23 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Geltung von § 17 Abs. 2 bis 4 regelt
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# § 24
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1960-08-09 — Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 657
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||||
> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
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||||
§ 24 Abs. 1: Der Bundespersonalausschuß kann bei Stabsfeldwebeln und Oberstabsfeldwebeln Ausnahmen von Höchstalter und Höchstdienstzeit zulassen.
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Überschrift vor § 24: Streichung der Worte 'und Mannschaften'
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§ 24: Neufassung des Paragraphen, der die Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der Offiziere regelt
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# § 25
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1962-11-10 — Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 671
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||||
> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
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Überschrift vor § 25: Neue Überschrift vor § 25
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§ 25 Abs. 3: Streichung des Klammerzusatzes '(Offizier auf Zeit)'
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§ 25 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3
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§ 25 Abs. 5: Streichung des Kommas, der Zahl '15' und des Klammerzusatzes '(Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit)'
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§ 25 Abs. 4: Letzer Satz gestrichen
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§ 25 Abs. 6: Ersetzung der Worte '§ 11 Abs. 4 und 5' durch '§ 11 Abs. 3 und 4'
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§ 25 Abs. 6: Neue Fassung des Absatzes 6
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§ 25 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Geltung von § 8 Abs. 3 regelt
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# § 27
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-04-11 — Verordnung zur Änderung der Dritten, Fünften, Neunten und Zehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 317
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||||
> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
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||||
§ 27 Abs. 1 Nr. 2: Entfernung der Worte 'Nr. 1' nach '§ 4 Abs. 3'
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§ 27: Neue Vorschriften für die Einstellung als Feldwebel und die Beförderung zu Berufssoldaten und höheren Dienstgraden.
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§ 27 Abs. 2: Absatz 2 wird gestrichen
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§ 27 a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Beförderung zum Hauptgefreiten bis zum 31. Dezember 1971 regelt
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§ 27 Abs. 3: Bisheriger Absatz 3 wird zu Absatz 2
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§ 27 b: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Einstellung in eine Laufbahn der Unteroffiziere und Beförderungen bis zum 31. Dezember 1971 regelt
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# § 28
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-04-11 — Verordnung zur Änderung der Dritten, Fünften, Neunten und Zehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 317
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||||
> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
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§ 28 Abs. 2 Satz 2: Entfernung der Worte 'Nr. 1' nach '§ 4 Abs. 3'
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§ 28: Neue Vorschriften für die Beförderung von Offizieranwärtern, insbesondere für die Beförderung zum Leutnant.
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7
slv_2021/§28a.md
Normal file
7
slv_2021/§28a.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 28a
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
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||||
§ 28a: Einführung neuer Vorschriften für die Beförderung von Offizieren bis zum Major.
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# § 29
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1961-04-11 — Verordnung zur Änderung der Dritten, Fünften, Neunten und Zehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 317
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||||
> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
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||||
§ 29 Nr. 1: Entfernung der Worte 'Nr. 1' nach '§ 4 Abs. 3'
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§ 29: Neue Vorschriften für die Beförderung von Soldaten aus bestimmten Jahrgängen.
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# § 30
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1962-11-10 — Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 671
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||||
> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
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||||
§ 30: Neue Fassung des § 30
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§ 30, § 31, § 31a: Streichung dieser Paragraphen.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 31
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1962-11-10 — Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 671
|
||||
> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
|
||||
|
||||
§ 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b: Neue Fassung des Buchstabens b
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||||
§ 30, § 31, § 31a: Streichung dieser Paragraphen.
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||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 31a
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1962-11-10 — Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 671
|
||||
> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
|
||||
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||||
§ 31a: Einfügung des neuen § 31a
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§ 30, § 31, § 31a: Streichung dieser Paragraphen.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 32
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1960-08-05 — Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 620
|
||||
> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
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||||
§ 32: Änderung der Fristen und Voraussetzungen für die Einstellung von Offizieranwärtern.
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||||
§ 32: Änderungen in der Überschrift und in den Absätzen, insbesondere Ersetzungen und Ergänzungen.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 33
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1960-08-05 — Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 620
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||||
> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
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||||
§ 33: Neue Ubergangsregelung für die Einstellung von Bewerbern mit wissenschaftlicher Vorbildung.
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||||
§ 33: Neue Vorschriften für die Einstellung von Sanitätsoffizieren.
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||||
7
slv_2021/§5.md
Normal file
7
slv_2021/§5.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 5
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
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||||
§ 5 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Überführung von Offizieranwärtern bei mangelnder Eignung regelt
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@@ -1,7 +1,13 @@
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# § 7
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1960-08-09 — Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 657
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||||
> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
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|
||||
§ 7 Abs. 1: Unteroffiziere und Mannschaften des Sanitätsdienstes können bis zum 31. Dezember 1965 abweichend eingestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen und die staatliche Abschlussprüfung abgelegt haben.
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Abschnitt II vor § 7: Änderung der Überschriften des Abschnitts
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§ 7 Abs. 1: Streichung der Worte 'Unteroffiziere und'
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§ 7 Abs. 2: Ersetzung der Worte 'Laufbahnen der Unteroffiziere und' durch 'Laufbahn der'
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§ 7 a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Einstellung als Obergefreiter regelt
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@@ -1,7 +1,11 @@
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||||
# § 8
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1960-08-09 — Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 657
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||||
> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
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||||
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||||
§ 8 Abs. 2 Nr. 1: Bewerber für technische Verwendungen im Truppendienst können abweichend nach einer Verwendung von sechs Monaten zum Hauptgefreiten befördert werden.
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||||
§ 8 Abs. 2 Nr. 2: Neufassung der Voraussetzungen für die Beförderung zum Hauptgefreiten
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||||
§ 8 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Beförderung von Obergefreiten regelt
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§ 8 a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Beförderung von Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, regelt
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@@ -1,7 +1,11 @@
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||||
# § 9
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1962-11-10 — Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 671
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||||
> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
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||||
§ 9 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1
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||||
Abschnitt vor § 9: Einfügung neuer Überschriften
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§ 9: Neufassung des Paragraphen, der die Zulassung zu den Laufbahnen der Unteroffiziere und die Beförderung der Unteroffizieranwärter regelt
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§ 9 a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Einstellung als Unteroffizier regelt
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||||
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||||
17
verkuendungen/1966/bgbl1-1966-11-1.md
Normal file
17
verkuendungen/1966/bgbl1-1966-11-1.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
|
||||
# BGBl. 1966 I S. 145
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||||
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||||
- **Titel:** Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1966 I S. 145
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- **Verkündung:** 1966-03-12
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- **Inkrafttreten:** 1966-03-12
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- **Ausfertigung:** 1966-03-03
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/11#page=1
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||||
- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** SLV_2021
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## Kurz
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||||
Die Verordnung ändert die Soldatenlaufbahnverordnung, insbesondere hinsichtlich der Laufbahnen, der Einstellung als Obergefreiter, der Beförderung von Offizieranwärtern und Offizieren sowie der Beförderung von Soldaten bestimmter Jahrgänge.
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