BGBl. 1966 I S. 145 · Änderung · Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung

Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
Inkrafttreten: 1966-03-12
Quelle: offenegesetze
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Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1966-03-12

BGBl-Id: bgbl1-1966-11-1
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# SLV_2021 — 1964-03-19
# SLV_2021 — 1966-03-12
- **Titel:** Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1964 I Nr. 12
- **Inkrafttreten:** 1964-03-19
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/12#page=2
- **Kurz:** Die Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung wurde am 19. März 1964 ausgestellt und trat an demselben Tag in Kraft. Die Verordnung betrifft Änderungen an der Soldatenlaufbahnverordnung.
- **Titel:** Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1966 I S. 145
- **Inkrafttreten:** 1966-03-12
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/11#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Soldatenlaufbahnverordnung, insbesondere hinsichtlich der Laufbahnen, der Einstellung als Obergefreiter, der Beförderung von Offizieranwärtern und Offizieren sowie der Beförderung von Soldaten bestimmter Jahrgänge.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- § 27: Neue Vorschriften für die Einstellung als Feldwebel und die Beförderung zu Berufssoldaten und höheren Dienstgraden.
- § 28: Neue Vorschriften für die Beförderung von Offizieranwärtern, insbesondere für die Beförderung zum Leutnant.
- § 28a: Einführung neuer Vorschriften für die Beförderung von Offizieren bis zum Major.
- § 29: Neue Vorschriften für die Beförderung von Soldaten aus bestimmten Jahrgängen.
- § 30, § 31, § 31a: Streichung dieser Paragraphen.
- § 32: Änderungen in der Überschrift und in den Absätzen, insbesondere Ersetzungen und Ergänzungen.
- § 33: Neue Vorschriften für die Einstellung von Sanitätsoffizieren.
- § 2 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Laufbahnen der Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere definiert
- § 5 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Überführung von Offizieranwärtern bei mangelnder Eignung regelt
- Abschnitt II vor § 7: Änderung der Überschriften des Abschnitts
- § 7 Abs. 1: Streichung der Worte 'Unteroffiziere und'
- § 7 Abs. 2: Ersetzung der Worte 'Laufbahnen der Unteroffiziere und' durch 'Laufbahn der'
- § 7 a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Einstellung als Obergefreiter regelt
- § 8 Abs. 2 Nr. 2: Neufassung der Voraussetzungen für die Beförderung zum Hauptgefreiten
- § 8 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Beförderung von Obergefreiten regelt
- § 8 a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Beförderung von Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, regelt
- Abschnitt vor § 9: Einfügung neuer Überschriften
- § 9: Neufassung des Paragraphen, der die Zulassung zu den Laufbahnen der Unteroffiziere und die Beförderung der Unteroffizieranwärter regelt
- § 9 a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Einstellung als Unteroffizier regelt
- § 10: Neufassung des Paragraphen, der die Beförderung der Unteroffiziere regelt
- § 10 a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Ernennung zum Berufssoldaten regelt
- § 11 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Beförderung von Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, regelt
- § 11 Abs. 2: Streichung des Absatzes
- § 11 Abs. 3, 4, 5, 6: Umbenennung der Absätze
- § 11 Abs. 2: Anfügen eines neuen Satzes, der die Wehrübungen vor jeder Beförderung regelt
- § 11 Abs. 3: Streichung der Worte 'oder eine Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst'
- § 11 Abs. 4: Ersetzung der Zahl '4' durch '3'
- § 11 Abs. 5: Streichung der Worte 'und Mannschaften'
- Überschrift vor § 12: Ersetzung des Buchstabens 'B' durch 'C'
- § 12 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Einstellung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere regelt
- § 12 Abs. 2: Umbenennung des Absatzes
- § 13: Neufassung des Paragraphen, der die Beförderung der Offizieranwärter regelt
- Überschrift vor § 14: Ersetzung des Wortes 'Berufsoffiziere' durch 'Offiziere'
- § 15: Streichung des Paragraphen
- § 16 Abs. 1: Streichung des Klammerzusatzes '(Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit)' und Streichung von Absatz 1 Nr. 2
- § 16 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Beförderung der Anwärter regelt
- § 17: Neufassung des Paragraphen, der die Einstellung von Truppenoffizieren mit wissenschaftlicher Vorbildung regelt
- § 18: Streichung des Paragraphen
- § 19: Streichung der Absatzzahl '(1)' und Streichung von Absatz 2
- § 21: Streichung der Absatzzahl '(1)', Ersetzung der Zahlen '3' und '11' durch '2' und '10', Streichung von Absatz 2
- § 22 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Beförderung von Bewerbern regelt
- § 23 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Geltung von § 17 Abs. 2 bis 4 regelt
- Überschrift vor § 24: Streichung der Worte 'und Mannschaften'
- § 24: Neufassung des Paragraphen, der die Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der Offiziere regelt
- § 25 Abs. 3: Streichung des Klammerzusatzes '(Offizier auf Zeit)'
- § 25 Abs. 5: Streichung des Kommas, der Zahl '15' und des Klammerzusatzes '(Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit)'
- § 25 Abs. 6: Ersetzung der Worte '§ 11 Abs. 4 und 5' durch '§ 11 Abs. 3 und 4'
- § 25 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Geltung von § 8 Abs. 3 regelt
- § 27 a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Beförderung zum Hauptgefreiten bis zum 31. Dezember 1971 regelt
- § 27 b: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Einstellung in eine Laufbahn der Unteroffiziere und Beförderungen bis zum 31. Dezember 1971 regelt
## Wortlaut

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- **1961-04-11** · BGBl. 1961 I S. 317 — Verordnung zur Änderung der Dritten, Fünften, Neunten und Zehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
- **1962-11-10** · BGBl. 1962 I S. 671 — Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
- **1964-03-19** · BGBl. 1964 I Nr. 12 — Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
- **1966-03-12** · BGBl. 1966 I S. 145 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung

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# Stellen dieser Station
- § 27: Neue Vorschriften für die Einstellung als Feldwebel und die Beförderung zu Berufssoldaten und höheren Dienstgraden.
- § 28: Neue Vorschriften für die Beförderung von Offizieranwärtern, insbesondere für die Beförderung zum Leutnant.
- § 28a: Einführung neuer Vorschriften für die Beförderung von Offizieren bis zum Major.
- § 29: Neue Vorschriften für die Beförderung von Soldaten aus bestimmten Jahrgängen.
- § 30, § 31, § 31a: Streichung dieser Paragraphen.
- § 32: Änderungen in der Überschrift und in den Absätzen, insbesondere Ersetzungen und Ergänzungen.
- § 33: Neue Vorschriften für die Einstellung von Sanitätsoffizieren.
- § 2 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Laufbahnen der Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere definiert
- § 5 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Überführung von Offizieranwärtern bei mangelnder Eignung regelt
- Abschnitt II vor § 7: Änderung der Überschriften des Abschnitts
- § 7 Abs. 1: Streichung der Worte 'Unteroffiziere und'
- § 7 Abs. 2: Ersetzung der Worte 'Laufbahnen der Unteroffiziere und' durch 'Laufbahn der'
- § 7 a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Einstellung als Obergefreiter regelt
- § 8 Abs. 2 Nr. 2: Neufassung der Voraussetzungen für die Beförderung zum Hauptgefreiten
- § 8 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Beförderung von Obergefreiten regelt
- § 8 a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Beförderung von Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, regelt
- Abschnitt vor § 9: Einfügung neuer Überschriften
- § 9: Neufassung des Paragraphen, der die Zulassung zu den Laufbahnen der Unteroffiziere und die Beförderung der Unteroffizieranwärter regelt
- § 9 a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Einstellung als Unteroffizier regelt
- § 10: Neufassung des Paragraphen, der die Beförderung der Unteroffiziere regelt
- § 10 a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Ernennung zum Berufssoldaten regelt
- § 11 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Beförderung von Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, regelt
- § 11 Abs. 2: Streichung des Absatzes
- § 11 Abs. 3, 4, 5, 6: Umbenennung der Absätze
- § 11 Abs. 2: Anfügen eines neuen Satzes, der die Wehrübungen vor jeder Beförderung regelt
- § 11 Abs. 3: Streichung der Worte 'oder eine Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst'
- § 11 Abs. 4: Ersetzung der Zahl '4' durch '3'
- § 11 Abs. 5: Streichung der Worte 'und Mannschaften'
- Überschrift vor § 12: Ersetzung des Buchstabens 'B' durch 'C'
- § 12 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Einstellung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere regelt
- § 12 Abs. 2: Umbenennung des Absatzes
- § 13: Neufassung des Paragraphen, der die Beförderung der Offizieranwärter regelt
- Überschrift vor § 14: Ersetzung des Wortes 'Berufsoffiziere' durch 'Offiziere'
- § 15: Streichung des Paragraphen
- § 16 Abs. 1: Streichung des Klammerzusatzes '(Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit)' und Streichung von Absatz 1 Nr. 2
- § 16 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Beförderung der Anwärter regelt
- § 17: Neufassung des Paragraphen, der die Einstellung von Truppenoffizieren mit wissenschaftlicher Vorbildung regelt
- § 18: Streichung des Paragraphen
- § 19: Streichung der Absatzzahl '(1)' und Streichung von Absatz 2
- § 21: Streichung der Absatzzahl '(1)', Ersetzung der Zahlen '3' und '11' durch '2' und '10', Streichung von Absatz 2
- § 22 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Beförderung von Bewerbern regelt
- § 23 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Geltung von § 17 Abs. 2 bis 4 regelt
- Überschrift vor § 24: Streichung der Worte 'und Mannschaften'
- § 24: Neufassung des Paragraphen, der die Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der Offiziere regelt
- § 25 Abs. 3: Streichung des Klammerzusatzes '(Offizier auf Zeit)'
- § 25 Abs. 5: Streichung des Kommas, der Zahl '15' und des Klammerzusatzes '(Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit)'
- § 25 Abs. 6: Ersetzung der Worte '§ 11 Abs. 4 und 5' durch '§ 11 Abs. 3 und 4'
- § 25 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Geltung von § 8 Abs. 3 regelt
- § 27 a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Beförderung zum Hauptgefreiten bis zum 31. Dezember 1971 regelt
- § 27 b: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Einstellung in eine Laufbahn der Unteroffiziere und Beförderungen bis zum 31. Dezember 1971 regelt

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1960-08-09 — Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 657
> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
§ 4 Abs. 3 Nr. 1 und § 10 Abs. 1: Soldaten der Geburtsjahrgänge 1925 bis 1934 können abweichend nach drei Dienstjahren zum Feldwebel befördert werden.
§ 10: Neufassung des Paragraphen, der die Beförderung der Unteroffiziere regelt
§ 10 Abs. 1: Die Beförderung zum Feldwebel ist abweichend frühestens nach einer Dienstzeit von drei Jahren zulässig.
§ 10 Abs. 1 Satz 1: Bewerber für technische Verwendungen im Truppendienst können abweichend nach einer Dienstzeit von vier Jahren zum Feldwebel befördert werden.
§ 10 Abs. 2: Ein Feldwebel, der nach Absatz 1 Nr. 1 eingestellt worden ist, muss vor seiner Ernennung zu Berufssoldaten mindestens ein Jahr Wehrdienst geleistet haben.
§ 10 a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Ernennung zum Berufssoldaten regelt

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1962-11-10Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 671
> Station: 1966-03-12Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
Überschrift vor § 11: Neue Überschrift vor § 11
§ 11 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Beförderung von Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, regelt
§ 11: Neue Fassung des § 11
§ 11 Abs. 2: Streichung des Absatzes
§ 11 Abs. 3, 4, 5, 6: Umbenennung der Absätze
§ 11 Abs. 2: Anfügen eines neuen Satzes, der die Wehrübungen vor jeder Beförderung regelt
§ 11 Abs. 3: Streichung der Worte 'oder eine Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst'
§ 11 Abs. 4: Ersetzung der Zahl '4' durch '3'
§ 11 Abs. 5: Streichung der Worte 'und Mannschaften'

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1960-08-09 — Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 657
> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
§ 12 Abs. 1 Nr. 1: Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes können bis zum 31. März 1961 abweichend bis zum Alter von 29 Jahren eingestellt werden.
Überschrift vor § 12: Ersetzung des Buchstabens 'B' durch 'C'
§ 12 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Einstellung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere regelt
§ 12 Abs. 2: Umbenennung des Absatzes

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1960-08-09 — Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 657
> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
§ 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2: Offizieranwärter können bis zum Ablauf der in § 71 des Soldatengesetzes bestimmten Frist nach mindestens 18 Monaten Dienstzeit zum Leutnant befördert werden.
§ 13: Neufassung des Paragraphen, der die Beförderung der Offizieranwärter regelt

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1962-11-10Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 671
> Station: 1966-03-12Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
§ 14 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes 4
Überschrift vor § 14: Ersetzung des Wortes 'Berufsoffiziere' durch 'Offiziere'

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1960-08-09 — Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 657
> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
§ 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2: Offizieranwärter können bis zum Ablauf der in § 71 des Soldatengesetzes bestimmten Frist nach mindestens 18 Monaten Dienstzeit zum Leutnant befördert werden.
§ 15: Streichung des Paragraphen

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1960-08-09 — Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 657
> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
§ 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2: Offizieranwärter können bis zum Ablauf der in § 71 des Soldatengesetzes bestimmten Frist nach mindestens 18 Monaten Dienstzeit zum Leutnant befördert werden.
§ 16 Abs. 1: Streichung des Klammerzusatzes '(Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit)' und Streichung von Absatz 1 Nr. 2
§ 14 Abs. 1 und 4 und § 16 Abs. 3: Soldaten der Geburtsjahrgänge 1925 bis 1934 können abweichend nach drei Jahren seit Ernennung zum Leutnant zum Hauptmann befördert werden.
§ 16 Abs. 2 und 3: In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 1 gelten die Bestimmungen entsprechend.
§ 16 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Beförderung der Anwärter regelt

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1960-08-09 — Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 657
> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
§ 17 Abs. 3: Bewerber für technische Verwendungen im Truppendienst, die die zweite Staatsprüfung abgelegt haben, können abweichend eingestellt werden.
§ 17: Neufassung des Paragraphen, der die Einstellung von Truppenoffizieren mit wissenschaftlicher Vorbildung regelt

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1960-08-05 — Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 620
> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
§ 18 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Voraussetzungen für die Einstellung in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes definiert.
§ 18: Streichung des Paragraphen

7
slv_2021/§19.md Normal file
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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
§ 19: Streichung der Absatzzahl '(1)' und Streichung von Absatz 2

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1960-08-05 — Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 620
> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
§ 2 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Laufbahnen der Unteroffiziere, Mannschaften und Offiziere definiert.
§ 2 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Laufbahnen der Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere definiert

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# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1960-08-09 — Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 657
> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
§ 21 Abs. 1: Offiziere des Sanitätsdienstes, die bei der Einstellung in die Bundeswehr das 32. Lebensjahr vollendet haben, können abweichend befördert werden.
§ 21: Streichung der Absatzzahl '(1)', Ersetzung der Zahlen '3' und '11' durch '2' und '10', Streichung von Absatz 2

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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1962-11-10Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 671
> Station: 1966-03-12Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
§ 22 Abs. 1 Nr. 2: Neue Fassung des Nummers 2
§ 22 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Beförderung von Bewerbern regelt

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# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1960-08-05 — Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 620
> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
§ 23: Neufassung des gesamten Paragraphen, der die Einstellung und Beförderung von Reserveoffizier-Anwärtern regelt.
§ 23 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Geltung von § 17 Abs. 2 bis 4 regelt

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# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1960-08-09 — Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 657
> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
§ 24 Abs. 1: Der Bundespersonalausschuß kann bei Stabsfeldwebeln und Oberstabsfeldwebeln Ausnahmen von Höchstalter und Höchstdienstzeit zulassen.
Überschrift vor § 24: Streichung der Worte 'und Mannschaften'
§ 24: Neufassung des Paragraphen, der die Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der Offiziere regelt

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# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1962-11-10Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 671
> Station: 1966-03-12Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
Überschrift vor § 25: Neue Überschrift vor § 25
§ 25 Abs. 3: Streichung des Klammerzusatzes '(Offizier auf Zeit)'
§ 25 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3
§ 25 Abs. 5: Streichung des Kommas, der Zahl '15' und des Klammerzusatzes '(Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit)'
§ 25 Abs. 4: Letzer Satz gestrichen
§ 25 Abs. 6: Ersetzung der Worte '§ 11 Abs. 4 und 5' durch '§ 11 Abs. 3 und 4'
§ 25 Abs. 6: Neue Fassung des Absatzes 6
§ 25 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Geltung von § 8 Abs. 3 regelt

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# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-04-11 — Verordnung zur Änderung der Dritten, Fünften, Neunten und Zehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 317
> Station: 1966-03-12 Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
§ 27 Abs. 1 Nr. 2: Entfernung der Worte 'Nr. 1' nach '§ 4 Abs. 3'
§ 27: Neue Vorschriften für die Einstellung als Feldwebel und die Beförderung zu Berufssoldaten und höheren Dienstgraden.
§ 27 Abs. 2: Absatz 2 wird gestrichen
§ 27 a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Beförderung zum Hauptgefreiten bis zum 31. Dezember 1971 regelt
§ 27 Abs. 3: Bisheriger Absatz 3 wird zu Absatz 2
§ 27 b: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Einstellung in eine Laufbahn der Unteroffiziere und Beförderungen bis zum 31. Dezember 1971 regelt

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# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-04-11 — Verordnung zur Änderung der Dritten, Fünften, Neunten und Zehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 317
> Station: 1966-03-12 Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
§ 28 Abs. 2 Satz 2: Entfernung der Worte 'Nr. 1' nach '§ 4 Abs. 3'
§ 28: Neue Vorschriften für die Beförderung von Offizieranwärtern, insbesondere für die Beförderung zum Leutnant.

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# § 28a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
§ 28a: Einführung neuer Vorschriften für die Beförderung von Offizieren bis zum Major.

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# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-04-11 — Verordnung zur Änderung der Dritten, Fünften, Neunten und Zehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 317
> Station: 1966-03-12 Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
§ 29 Nr. 1: Entfernung der Worte 'Nr. 1' nach '§ 4 Abs. 3'
§ 29: Neue Vorschriften für die Beförderung von Soldaten aus bestimmten Jahrgängen.

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# § 30
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1962-11-10Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 671
> Station: 1966-03-12Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
§ 30: Neue Fassung des § 30
§ 30, § 31, § 31a: Streichung dieser Paragraphen.

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# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1962-11-10Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 671
> Station: 1966-03-12Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
§ 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b: Neue Fassung des Buchstabens b
§ 30, § 31, § 31a: Streichung dieser Paragraphen.

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# § 31a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1962-11-10Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 671
> Station: 1966-03-12Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
§ 31a: Einfügung des neuen § 31a
§ 30, § 31, § 31a: Streichung dieser Paragraphen.

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# § 32
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1960-08-05 — Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 620
> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
§ 32: Änderung der Fristen und Voraussetzungen für die Einstellung von Offizieranwärtern.
§ 32: Änderungen in der Überschrift und in den Absätzen, insbesondere Ersetzungen und Ergänzungen.

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# § 33
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1960-08-05 — Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 620
> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
§ 33: Neue Ubergangsregelung für die Einstellung von Bewerbern mit wissenschaftlicher Vorbildung.
§ 33: Neue Vorschriften für die Einstellung von Sanitätsoffizieren.

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slv_2021/§5.md Normal file
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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
§ 5 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Überführung von Offizieranwärtern bei mangelnder Eignung regelt

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1960-08-09 — Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 657
> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
§ 7 Abs. 1: Unteroffiziere und Mannschaften des Sanitätsdienstes können bis zum 31. Dezember 1965 abweichend eingestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen und die staatliche Abschlussprüfung abgelegt haben.
Abschnitt II vor § 7: Änderung der Überschriften des Abschnitts
§ 7 Abs. 1: Streichung der Worte 'Unteroffiziere und'
§ 7 Abs. 2: Ersetzung der Worte 'Laufbahnen der Unteroffiziere und' durch 'Laufbahn der'
§ 7 a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Einstellung als Obergefreiter regelt

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1960-08-09 — Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 657
> Station: 1966-03-12 — Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
§ 8 Abs. 2 Nr. 1: Bewerber für technische Verwendungen im Truppendienst können abweichend nach einer Verwendung von sechs Monaten zum Hauptgefreiten befördert werden.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2: Neufassung der Voraussetzungen für die Beförderung zum Hauptgefreiten
§ 8 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Beförderung von Obergefreiten regelt
§ 8 a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Beförderung von Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, regelt

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1962-11-10Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 671
> Station: 1966-03-12Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1966 I S. 145
§ 9 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1
Abschnitt vor § 9: Einfügung neuer Überschriften
§ 9: Neufassung des Paragraphen, der die Zulassung zu den Laufbahnen der Unteroffiziere und die Beförderung der Unteroffizieranwärter regelt
§ 9 a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Einstellung als Unteroffizier regelt

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# BGBl. 1966 I S. 145
- **Titel:** Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1966 I S. 145
- **Verkündung:** 1966-03-12
- **Inkrafttreten:** 1966-03-12
- **Ausfertigung:** 1966-03-03
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1966/11#page=1
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** SLV_2021
## Kurz
Die Verordnung ändert die Soldatenlaufbahnverordnung, insbesondere hinsichtlich der Laufbahnen, der Einstellung als Obergefreiter, der Beförderung von Offizieranwärtern und Offizieren sowie der Beförderung von Soldaten bestimmter Jahrgänge.