BGBl. 2004 I S. 2414 · Neubekanntmachung · Neufassung des Baugesetzbuchs

Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
Inkrafttreten: 2004-10-01
Quelle: offenegesetze
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Verkündung: 2004-10-01

BGBl-Id: bgbl1-2004-52-1
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# BBAUG — 2004-06-30
# BBAUG — 2004-10-01
- **Titel:** Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 1359
- **Inkrafttreten:** 2004-07-20
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/31#page=11
- **Kurz:** Das Gesetz passt das Baugesetzbuch an EU-Richtlinien an, insbesondere bezüglich Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung.
- **Titel:** Neufassung des Baugesetzbuchs
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 2414
- **Inkrafttreten:** 2004-10-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/52#page=2
- **Kurz:** Die Neufassung des Baugesetzbuchs berücksichtigt mehrere Änderungen und Ergänzungen, die seit dem 20. Juli 2004 in Kraft getreten sind. Sie wurde auf Grund des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24. Juni 2004 bekannt gemacht.
## Betroffene Stellen
- Inhaltsübersicht: Neufassung der Inhaltsübersicht des Baugesetzbuchs
- § 1 Abs. 3: Hinzufügung eines Satzes, der besagt, dass auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen kein Anspruch besteht
- § 1 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die nachhaltige städtebauliche Entwicklung und die sozialgerechte Bodennutzung betont
- § 1 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der die Berücksichtigung von allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung vorschreibt
- § 1 Abs. 2: Erweiterung der Belange, die bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen sind.
- § 1 Abs. 7: Neufassung des Absatzes zur Abwägung der Belange.
- § 1 Abs. 8: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Vorschriften zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen regelt.
- § 1a: Neufassung des § 1a zur Ergänzung der Vorschriften zum Umweltschutz.
- § 2: Änderung der Überschrift, Ergänzung eines Satzes im Absatz 2, Neufassung der Absätze 3 und 4, Umbenennung des Absatzes 5 in § 9a.
- § 2a: Neufassung des § 2a zur Begründung des Bauleitplanentwurfs und des Umweltberichts.
- § 3: Neufassung des § 3 zur Beteiligung der Öffentlichkeit.
- § 4: Neufassung des § 4 zur Beteiligung der Behörden.
- § 4a: Neufassung des § 4a zu gemeinsamen Vorschriften zur Beteiligung.
- § 180 Abs. 1 Satz 1: Das Wort 'oder' wird durch ein Komma ersetzt und nach 'Entwicklungsmassnahmen' werden 'oder Stadtumbaumaßnahmen' eingefügt.
- § 194: Nach 'Der Verkehrswert' wird '(Marktwert)' eingefügt.
- § 195 Abs. 1 Satz 2: Das Wort 'Grenzregelungsbeschluß' wird durch 'Beschluss über eine vereinfachte Umlegung' ersetzt.
- § 200a: In der Überschrift und in Satz 1 werden die Wörter 'nach den Landesnaturschutzgesetzen' gestrichen.
- § 201: Die Wörter 'einschließlich Pensions-tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage' werden durch 'einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann' ersetzt.
- § 203 Abs. 3: Das Semikolon nach 'übertragen' wird durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz wird gestrichen.
- § 205 Abs. 7 Satz 1: Die Wörter 'Erläuterungsbericht oder' werden gestrichen.
- § 212 Abs. 2 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Widerspruch gegen 1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1, 2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1 sowie 3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 keine aufschiebende Wirkung.'
- § 213 Abs. 1 Nr. 4: Nach '(§ 172 Abs. 1 Satz 1)' werden 'oder einer Satzung über die Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen (§ 171d Abs. 1)' eingefügt.
- § 214: Neue Fassung des gesamten § 214.
- § 215: Neue Fassung des gesamten § 215.
- § 215a: § 215a wird aufgehoben.
- § 224: Die Überschrift und Satz 1 werden neu gefasst.
- § 233 Abs. 2: Nach 'Satzungen' wird 'entsprechend' eingefügt und neue Sätze werden angefügt.
- § 238: Ein neuer Satz wird angefügt.
- § 239: Neue Fassung des gesamten § 239.
- § 243: Neue §§ 244 und 245 werden eingefügt.
- § 245b Abs. 1: Absatz 1 wird aufgehoben.
- § 245b Abs. 2: Die Datumsangabe '31. Dezember 2004' wird durch '31. Dezember 2008' ersetzt.
- § 245c: § 245c wird aufgehoben.
- § 246: Verschiedene Änderungen in Absatz 1, Absatz 1a Satz 1 Halbsatz 1, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 und 6 werden aufgehoben.
- § 247: Eine neue Anlage wird angefügt.
- § 4c: Neuer Paragraph zur Überwachung der Umweltauswirkungen
- § 5 Abs. 1: Ersetzen von 'im Erläuterungsbericht' durch 'in der Begründung' und Hinzufügen eines neuen Satzes zur Überprüfung des Flächennutzungsplans
- § 5 Abs. 2b: Neuer Absatz zur Möglichkeit der Aufstellung sachlicher Teilflächennutzungspläne
- § 5 Abs. 5: Ersetzen von 'Erläuterungsbericht' durch 'Begründung mit den Angaben nach § 2a'
- § 6 Abs. 5: Hinzufügen einer zusammenfassenden Erklärung und Anpassung des Satzes 3
- § 9 Abs. 1 Nr. 11: Neue Formulierung für Verkehrsflächen
- § 9 Abs. 1 Nr. 13: Neue Formulierung für die Führung von Versorgungsanlagen
- § 9 Abs. 1 Nr. 23: Neue Formulierung für Gebiete mit Umweltschutz und erneuerbare Energien
- § 9 Abs. 1 Nr. 24: Hinzufügen von 'und sonstigen Gefahren'
- § 9 Abs. 2: Neue Formulierung für zeitlich befristete oder bedingte Nutzungen
- § 9 Abs. 3: Hinzufügen der Möglichkeit, die Höhenlage festzusetzen
- § 9 Abs. 8: Hinzufügen von 'mit den Angaben nach § 2a' und Streichung des Satzes 2
- § 10 Abs. 3: Hinzufügen von 'und der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 4'
- § 10 Abs. 4: Neue Formulierung für die zusammenfassende Erklärung
- § 11 Abs. 1 Satz 2: Hinzufügen von 'auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung'
- § 11 Abs. 1 Nr. 4: Neue Nummer zur Nutzung von Netzen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung und Solaranlagen
- § 12 Abs. 1: Neue Formulierung für die Begründung des Planentwurfs und die grenzüberschreitende Beteiligung
- § 12 Abs. 2: Neue Formulierung für die Information über den Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung
- § 12 Abs. 3: Ersetzen von '§ 2 Abs. 5' durch '§ 9a' und von '§§ 14 bis 28' durch '§§ 14 bis 18, 22 bis 28'
- § 13: Neue Formulierung für das vereinfachte Verfahren
- § 14 Abs. 3: Neue Formulierung für Vorhaben, die vor der Veränderungssperre genehmigt wurden
- § 15 Abs. 3: Neuer Absatz zur Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben
- § 17 Abs. 2: Streichung von 'mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde'
- § 17 Abs. 3: Streichung von 'mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde'
- Zweiter Abschnitt im Zweiten Teil des Ersten Kapitels: Neue Überschrift für den Abschnitt
- § 19: Neue Formulierung für die Teilung von Grundstücken
- § 20: Streichung des Paragraphen
- § 22 Abs. 2: Hinzufügen von Sätzen zur Mitteilung des Beschlusses an das Grundbuchamt
- § 22 Abs. 3: Streichung des Absatzes
- § 22 Abs. 4: Neue Formulierung für die Genehmigung zur Erreichung von Ansprüchen Dritter
- § 22 Abs. 5: Neue Formulierung für die Fristen zur Entscheidung über die Genehmigung
- § 22 Abs. 6: Neue Formulierung für die Eintragung in das Grundbuch
- § 22 Abs. 8: Hinzufügen von Sätzen zur Mitteilung der Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts
- § 22 Abs. 9: Ersetzen von 'den betroffenen Bürgern und berührten Trägern öffentlicher Belange' durch 'der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange'
- § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Neue Formulierung für die Geltungsbereiche von Satzungen
- § 29 Abs. 3: Streichung des Absatzes
- § 33 Abs. 1 Nr. 1: Neue Formulierung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
- § 33 Abs. 2: Neue Formulierung für die erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
- § 13 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der die Möglichkeit der vorzeitigen Zulassung von Vorhaben regelt.
- § 34 Abs. 2: Ersetzung der Angabe '§ 2 Abs. 5' durch '§ 9a'.
- § 34 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche regelt.
- § 34 Abs. 3a: Einfügung eines neuen Absatzes 3a, der Abweichungen vom Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung regelt.
- § 34 Abs. 4 Satz 3 bis 5: Streichung der Sätze 3 bis 5.
- § 34 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes 5, der Voraussetzungen für die Aufstellung von Satzungen regelt.
- § 34 Abs. 6: Umbenennung des bisherigen Absatzes 5 in Absatz 6 und Anpassung des Inhalts.
- § 35 Abs. 1 Nr. 6: Neufassung der Nummer 6, die die energetische Nutzung von Biomasse regelt.
- § 35 Abs. 3: Anpassung der Nummern 6 und 7 und Hinzufügung einer neuen Nummer 8.
- § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d: Anpassung der Bedingung für die Errichtung von Gebäuden.
- § 35 Abs. 5: Hinzufügung eines neuen Satzes, der Rückbauverpflichtungen regelt.
- § 35 Abs. 6 Sätze 4 bis 6: Neufassung der Sätze 4 bis 6, die Voraussetzungen für die Aufstellung von Satzungen regeln.
- § 45: Neufassung des gesamten § 45, der Zweck und Anwendungsbereich der Umlegung regelt.
- § 46 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Anordnung und Durchführung der Umlegung regelt.
- § 47: Neufassung des gesamten § 47, der den Umlegungsbeschluss regelt.
- § 50 Abs. 1 Satz 2: Streichung des Satzes 2.
- § 51 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der Vorhaben von der Veränderungssperre ausnimmt.
- § 51 Abs. 3 Satz 2: Anpassung des Satzes 2, der die Anwendung von § 22 Abs. 5 regelt.
- § 52 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der unwesentliche Änderungen des Umlegungsgebiets regelt.
- § 53 Abs. 2 Satz 3: Streichung des Satzes 3.
- § 54 Abs. 2: Hinzufügung eines neuen Satzes, der die Anwendung von § 22 Abs. 6 regelt.
- § 55 Abs. 2 Satz 1: Anpassung des Satzes 1, der die Festsetzung von Nutzungsarten regelt.
- § 58 Abs. 1: Hinzufügung eines neuen Satzes, der den Umlegungsvorteil in Geld ausgleicht.
- § 59 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, der den Ausgleich in Geld regelt.
- § 59 Abs. 2 Satz 3: Anpassung des Satzes 3, der die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung regelt.
- § 59 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Abfindung von Eigentümern regelt.
- § 59 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1: Anpassung des Halbsatzes 1, der die Abfindung in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken regelt.
- § 59 Abs. 8 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, der die Bezeichnung von Gebäuden oder baulichen Anlagen regelt.
- § 61 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes 2, der die Festlegung von Flächen für Gemeinschaftsanlagen regelt.
- § 77 Abs. 1 Satz 1: Anpassung des Satzes 1, der die Voraussetzungen für die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans regelt.
- Überschrift des Zweiten Abschnitts im Vierten Teil des Ersten Kapitels: Neufassung der Überschrift, die den Zweiten Abschnitt als 'Vereinfachte Umlegung' bezeichnet.
- § 80: Neufassung des § 80, der Zweck, Anwendungsbereich und Zuständigkeiten der vereinfachten Umlegung regelt.
- § 433 Abs. 3: Ersetzt 'Grenzregelungen' durch 'vereinfachte Umlegungsverfahren'
- § 81 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'Grenzregelungen' durch 'vereinfachte Umlegung'
- § 81 Abs. 3 Satz 1: Ersetzt 'Grenzregelung' durch 'vereinfachte Umlegung'
- § 82 Überschrift: Ersetzt 'Grenzregelung' durch 'vereinfachte Umlegung'
- § 82 Abs. 1 Satz 1: Fügt 'nach Erörterung mit den Eigentümern' ein
- § 82 Abs. 2: Fügt einen neuen Satz hinzu: 'Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss bei einer zu benennenden Stelle eingesehen werden kann.'
- § 83 Überschrift: Ersetzt 'Grenzregelung' durch 'vereinfachte Umlegung'
- § 83 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'Grenzregelung' durch 'vereinfachte Umlegung'
- § 83 Abs. 2 Satz 1: Ersetzt 'Grenzregelung' durch 'vereinfachte Umlegung'
- § 83 Abs. 3 Satz 2: Neuer Wortlaut: 'Sofern Grundstücksteile oder Grundstücke einem Grundstück zugeteilt werden, werden sie Bestandteil dieses Grundstücks.'
- § 83 Abs. 3 Satz 4: Ersetzt '§ 80 Abs. 2' durch '§ 80 Abs. 4'
- § 84 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'Grenzregelung' durch 'vereinfachte Umlegung'
- § 84 Abs. 2: Ersetzt 'Grenzregelung' durch 'vereinfachte Umlegung'
- § 85 Abs. 1 Nr. 5: Streicht 'oder' und fügt eine neue Nummer 7 hinzu
- § 102 Abs. 3 Satz 2: Ersetzt '§ 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs' durch '§ 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs'
- § 125 Abs. 2: Ersetzt '§ 1 Abs. 4 bis 6' durch '§ 1 Abs. 4 bis 7'
- § 139 Abs. 2 Satz 1: Neuer Wortlaut: '§ 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 1 bis 4 und 6 sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung auf Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sinngemäß anzuwenden.'
- § 144 Abs. 4 Nr. 3: Neuer Wortlaut: 'Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;'
- § 145 Abs. 1: Neuer Wortlaut: '(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. § 22 Abs. 5 Satz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.'
- § 145 Abs. 6: Neuer Wortlaut: '(6) § 22 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.'
- § 153 Abs. 2: Fügt einen neuen Satz hinzu: 'Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 154 Abs. 3 Satz 2 oder 3 die Verpflichtung zur Entrichtung des Ausgleichsbetrags erloschen ist.'
- § 157 Abs. 1 Satz 2: Neuer Wortlaut: 'Sie darf jedoch die Aufgabe, 1. städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, die der Gemeinde nach den §§ 146 bis 148 obliegen, 2. Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im Auftrag der Gemeinde zu erwerben, 3. der Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaften, nur einem Unternehmen (Sanierungsträger) übertragen, das die Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben als Sanierungsträger nach § 158 erfüllt.'
- § 158: Neuer Wortlaut: 'Dem Unternehmen können die Aufgaben als Sanierungsträger nur übertragen werden, wenn 1. das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist, 2. das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und in der Lage ist, die Aufgaben eines Sanierungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen, 3. das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner Geschäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegt, sich einer derartigen Prüfung unterworfen hat oder unterwirft, 4. die zur Vertretung berufenen Personen sowie die leitenden Angestellten die erforderliche geschäftliche Zuverlässigkeit besitzen.'
- § 159 Abs. 2 Satz 2: Neuer Wortlaut: 'Der Vertrag bedarf nicht der Form des § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.'
- § 165 Abs. 5 Satz 3: Ersetzt '§ 35 Abs. 1 Nr. 5' durch '§ 35 Abs. 1 Nr. 7'
- § 165 Abs. 7: Neuer Wortlaut: '(7) Der Entwurf der Entwicklungssatzung ist eine Begründung beizufügen. In der Begründung sind die Gründe darzulegen, die die förmliche Festlegung des entwicklungsbedürftigen Bereichs rechtfertigen.'
- § 165 Abs. 8 Satz 1 und 2: Neuer Wortlaut: 'Der Beschluss der Entwicklungssatzung ist ortsüblich bekannt zu machen. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.'
- § 165 Abs. 8 Satz 3: Ersetzt 'den Sätzen 1 und 2' durch 'Satz 1'
- § 165 Abs. 9 Satz 4: Ersetzt '§ 54 Abs. 2 und 3' durch '§ 54 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3'
- nach § 171: Einfügt neue Teile 'Dritter Teil: Stadtumbau' und 'Vierter Teil: Soziale Stadt'
- § 172 Abs. 1 Satz 4: Ersetzt 'Sondereigentum (Wohnungseigentum und Teileigentum gemäß § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes)' durch 'Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes)'
- § 172 Abs. 1 Satz 6: Neuer Wortlaut: 'In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 6 und 8 entsprechend anzuwenden.'
- § 172 Abs. 4 Satz 2: Ersetzt 'Sondereigentum' durch 'Wohnungseigentum oder Teileigentum'
- § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 bis 5: Ersetzt 'Sondereigentum' durch 'Wohnungseigentum oder Teileigentum'
- § 4a: Neue Vorschriften zur Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden
- § 4b: Einschaltung eines Dritten zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens
- § 4c: Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen durch die Gemeinden
- § 5: Neue Vorschriften zum Inhalt des Flächennutzungsplans
- § 6: Neue Vorschriften zur Genehmigung des Flächennutzungsplans
- § 7: Neue Vorschriften zur Anpassung an den Flächennutzungsplan
- § 8: Neue Vorschriften zum Zweck des Bebauungsplans
- § 9: Neue Vorschriften zum Inhalt des Bebauungsplans
- § 9a: Neue Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
- § 10: Neue Vorschriften für den Beschluss, die Genehmigung und das Inkrafttreten des Bebauungsplans.
- § 11: Neue Vorschriften für städtebauliche Verträge.
- § 12: Neue Vorschriften für Vorhaben- und Erschließungsplan.
- § 13: Neue Vorschriften für das vereinfachte Verfahren.
- § 14: Neue Vorschriften für die Veränderungssperre.
- § 15: Neue Vorschriften für die Zurückstellung von Baugesuchen.
- § 16: Neue Vorschriften für den Beschluss über die Veränderungssperre.
- § 16 Abs. 2: Erweiterung der Bekanntmachungspflicht für Veränderungssperren
- § 17: Neue Vorschriften zur Geltungsdauer der Veränderungssperre
- § 18: Neue Vorschriften zur Entschädigung bei Veränderungssperre
- § 19: Neue Vorschriften zur Teilung von Grundstücken
- § 22: Neue Vorschriften zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen
- § 24: Neue Vorschriften zum allgemeinen Vorkaufsrecht der Gemeinde
- § 25: Neue Vorschriften zum besonderen Vorkaufsrecht der Gemeinde
- § 26: Neue Vorschriften zum Ausschluss des Vorkaufsrechts
- § 27: Neue Vorschriften zur Abwendung des Vorkaufsrechts
- § 27a: Neue Vorschriften zur Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter
- § 35: Neue Vorschriften für die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich, insbesondere für Nutzungsänderungen und Erweiterungen.
- § 36: Neue Vorschriften für die Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben.
- § 37: Neue Vorschriften für bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder, insbesondere bei speziellen öffentlichen Zweckbestimmungen.
- § 38: Neue Vorschriften für bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren und für öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen.
- § 39: Neue Vorschriften für die Entschädigung bei Vertrauensschaden aufgrund von Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen von Bebauungsplänen.
- § 40: Neue Vorschriften für die Entschädigung in Geld oder durch Übernahme von Flächen, die im Bebauungsplan festgesetzt sind.
- § 41: Neue Vorschriften für die Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen.
- § 42: Neue Vorschriften für die Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung.
- § 149: Neue Vorschriften zur Kosten- und Finanzierungsübersicht in Sanierungsgebieten
- § 150: Neue Vorschriften zum Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen
- § 151: Neue Vorschriften zur Abgaben- und Auslagenbefreiung in Sanierungsgebieten
- § 152: Neue Vorschriften zum Anwendungsbereich der besonderen sanierungrechtlichen Vorschriften
- § 153: Neue Vorschriften zur Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreisen und Umlegung
- § 154: Neue Vorschriften zum Ausgleichsbetrag des Eigentümers in Sanierungsgebieten
- § 155: Neue Vorschriften zur Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag und zum Absehen von der Festsetzung des Ausgleichsbetrags
- § 156: Neue Vorschriften zur Überleitung bei der förmlichen Festlegung von Sanierungsgebieten
- § 156a: Neue Vorschriften zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahme und zur Verteilung von Überschüssen
- § 157: Neufassung des § 157, der die Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde durch Beauftragte regelt.
- § 158: Neufassung des § 158, der die Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträger regelt.
- § 159: Neufassung des § 159, der die Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger regelt.
- § 160: Neufassung des § 160, der das Treuhandvermögen regelt.
- § 161: Neufassung des § 161, der die Sicherung des Treuhandvermögens regelt.
- § 162: Neufassung des § 162, der die Aufhebung der Sanierungssatzung regelt.
- § 163: Neufassung des § 163, der den Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke regelt.
- § 164: Neufassung des § 164, der den Anspruch auf Rückübertragung regelt.
- § 164a: Neufassung des § 164a, der den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln regelt.
- § 164b: Neufassung des § 164b, der die Verwaltungsvereinbarung zur Förderung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen regelt.
- § 171c: Einführung des Stadtumbauvertrags, der die Möglichkeit zur Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen auf der Grundlage von städtebaulichen Verträgen regelt.
- § 171d: Einführung von Vorschriften zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen in Stadtumbaugebieten, einschließlich Genehmigungsverfahren und Anwendung anderer Bestimmungen.
- § 171e: Einführung von Maßnahmen der Sozialen Stadt, insbesondere zur Stabilisierung und Aufwertung benachteiligter Ortsteile.
- § 172: Einführung der Erhaltungssatzung, die die Genehmigung für den Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen in bestimmten Gebieten regelt.
- § 173: Einführung von Vorschriften zur Genehmigung und zum Übernahmeanspruch in Erhaltungsgebieten.
- § 174: Einführung von Ausnahmen von der Anwendung der Erhaltungssatzung für bestimmte Grundstücke.
- § 175: Einführung von allgemeinen Vorschriften für städtebauliche Gebote, einschließlich der Anordnung von Maßnahmen und der Beratung der Betroffenen.
- § 176: Einführung des Baugebots, das die Verpflichtung zur Bebauung oder Anpassung von Grundstücken regelt.
- § 177: Einführung des Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots, das die Verpflichtung zur Beseitigung von Missständen und Mängeln in baulichen Anlagen regelt.
- § 51 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1, der das Rücktrittsrecht vom Vertrag regelt.
- § 51 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der die Wirkung des Rücktrittsrechts regelt.
- § 51 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3, der die Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt.
- § 51 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes 4, der die Zuständigkeit des Umlegungsausschusses regelt.
- § 51 Abs. 5: Neue Fassung des Absatzes 5, der die Übertragung von Entscheidungen regelt.
- § 52: Neue Fassung des gesamten § 52, der die Begrenzung des Umlegungsgebiets regelt.
- § 53: Neue Fassung des gesamten § 53, der die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis regelt.
- § 54: Neue Fassung des gesamten § 54, der die Benachrichtigungen und den Umlegungsvermerk regelt.
- § 55: Neue Fassung des gesamten § 55, der die Umlegungsmasse und die Verteilungsmasse regelt.
- § 56: Neue Fassung des gesamten § 56, der den Verteilungsmaßstab regelt.
- § 57: Neue Fassung des gesamten § 57, der die Verteilung nach Werten regelt.
- § 58: Neue Fassung des gesamten § 58, der die Verteilung nach Flächen regelt.
- § 59: Neue Fassung des gesamten § 59, der die Zuteilung und Abfindung regelt.
- § 60: Neue Fassung des gesamten § 60, der die Abfindung und den Ausgleich für bauliche Anlagen regelt.
- § 61: Neue Fassung des gesamten § 61, der die Aufhebung, Änderung und Begründung von Rechten regelt.
- § 62: Neue Fassung des gesamten § 62, der das gemeinschaftliche Eigentum und besondere rechtliche Verhältnisse regelt.
- § 63: Neue Fassung des gesamten § 63, der den Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung regelt.
- § 433 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1, der die Entschädigung für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen regelt.
- § 433 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der die Entschädigung für die Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung regelt.
- § 433 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3, der die Entschädigung für die Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung regelt.
- § 433 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes 4, der die Entschädigung für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen regelt.
- § 433 Abs. 5: Neue Fassung des Absatzes 5, der die Entschädigung bei Veränderungssperre oder befristeter Zurückstellung regelt.
- § 433 Abs. 6: Neue Fassung des Absatzes 6, der die Entschädigung bei Vorliegen einer Baugenehmigung oder Vorbescheid regelt.
- § 433 Abs. 7: Neue Fassung des Absatzes 7, der die Entschädigung bei rechtswidriger Ablehnung eines Antrags regelt.
- § 433 Abs. 8: Neue Fassung des Absatzes 8, der die Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch regelt.
- § 433 Abs. 9: Neue Fassung des Absatzes 9, der den Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 regelt.
- § 433 Abs. 10: Neue Fassung des Absatzes 10, der die Auskunftspflicht der Gemeinde regelt.
- § 434: Neue Fassung des § 434, der die Entschädigung und das Verfahren regelt.
- § 435: Neue Fassung des § 435, der die Entschädigungspflichtigen, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche regelt.
- § 436: Neue Fassung des § 436, der den Zweck und Anwendungsbereich der Umlegung regelt.
- § 437: Neue Fassung des § 437, der die Zuständigkeit und Voraussetzungen für die Umlegung regelt.
- § 438: Neue Fassung des § 438, der den Umlegungsbeschluss regelt.
- § 439: Neue Fassung des § 439, der die Beteiligten im Umlegungsverfahren regelt.
- § 440: Neue Fassung des § 440, der die Rechtsnachfolge regelt.
- § 441: Neue Fassung des § 441, der die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses regelt.
- § 442: Neue Fassung des § 442, der die Verfügungs- und Veränderungssperre regelt.
- § 215a: Der Paragraph fällt weg.
- § 217: Neue Vorschriften für Anträge auf gerichtliche Entscheidung eingeführt.
- § 218: Neue Vorschriften für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingeführt.
- § 219: Neue Vorschriften für örtliche Zuständigkeit der Landgerichte eingeführt.
- § 220: Neue Vorschriften für die Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen eingeführt.
- § 221: Neue allgemeine Verfahrensvorschriften eingeführt.
- § 222: Neue Vorschriften für Beteiligte eingeführt.
- § 223: Neue Vorschriften für Anfechtung von Ermessensentscheidungen eingeführt.
- § 224: Neue Vorschriften für Entfall der aufschiebenden Wirkung im Umlegungsverfahren und bei vorzeitiger Besitzeinweisung eingeführt.
- § 225: Neue Vorschriften für vorzeitige Ausführungsanordnung eingeführt.
- § 226: Neue Vorschriften für Urteile eingeführt.
- § 227: Neue Vorschriften für Säumnis eines Beteiligten eingeführt.
- § 228: Neue Vorschriften für Kosten des Verfahrens eingeführt.
- § 229: Neue Vorschriften für Berufung und Beschwerde eingeführt.
- § 230: Neue Vorschriften für Revision eingeführt.
- § 231: Neue Vorschriften für Einigung eingeführt.
- § 232: Neue Vorschriften für weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Baulandsachen eingeführt.
## Wortlaut

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- **2001-12-21** · BGBl. 2001 I S. 3762 — Gesetz zur Umstellung von Vorschriften aus den Bereichen des Verkehrs-, Bau- und Wohnungswesens sowie der Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf den Euro (Zehntes Euro-Einführungsgesetz -- 10. EuroEG)
- **2002-07-31** · BGBl. 2002 I S. 2850 — Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz OLGVertrÄndG)
- **2004-06-30** · BGBl. 2004 I S. 1359 — Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
- **2004-10-01** · BGBl. 2004 I S. 2414 — Neufassung des Baugesetzbuchs

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- Inhaltsübersicht: Neufassung der Inhaltsübersicht des Baugesetzbuchs
- § 1 Abs. 3: Hinzufügung eines Satzes, der besagt, dass auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen kein Anspruch besteht
- § 1 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die nachhaltige städtebauliche Entwicklung und die sozialgerechte Bodennutzung betont
- § 1 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der die Berücksichtigung von allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung vorschreibt
- § 1 Abs. 2: Erweiterung der Belange, die bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen sind.
- § 1 Abs. 7: Neufassung des Absatzes zur Abwägung der Belange.
- § 1 Abs. 8: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Vorschriften zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen regelt.
- § 1a: Neufassung des § 1a zur Ergänzung der Vorschriften zum Umweltschutz.
- § 2: Änderung der Überschrift, Ergänzung eines Satzes im Absatz 2, Neufassung der Absätze 3 und 4, Umbenennung des Absatzes 5 in § 9a.
- § 2a: Neufassung des § 2a zur Begründung des Bauleitplanentwurfs und des Umweltberichts.
- § 3: Neufassung des § 3 zur Beteiligung der Öffentlichkeit.
- § 4: Neufassung des § 4 zur Beteiligung der Behörden.
- § 4a: Neufassung des § 4a zu gemeinsamen Vorschriften zur Beteiligung.
- § 180 Abs. 1 Satz 1: Das Wort 'oder' wird durch ein Komma ersetzt und nach 'Entwicklungsmassnahmen' werden 'oder Stadtumbaumaßnahmen' eingefügt.
- § 194: Nach 'Der Verkehrswert' wird '(Marktwert)' eingefügt.
- § 195 Abs. 1 Satz 2: Das Wort 'Grenzregelungsbeschluß' wird durch 'Beschluss über eine vereinfachte Umlegung' ersetzt.
- § 200a: In der Überschrift und in Satz 1 werden die Wörter 'nach den Landesnaturschutzgesetzen' gestrichen.
- § 201: Die Wörter 'einschließlich Pensions-tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage' werden durch 'einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann' ersetzt.
- § 203 Abs. 3: Das Semikolon nach 'übertragen' wird durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz wird gestrichen.
- § 205 Abs. 7 Satz 1: Die Wörter 'Erläuterungsbericht oder' werden gestrichen.
- § 212 Abs. 2 Satz 1: Neuer Wortlaut: 'Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Widerspruch gegen 1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1, 2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1 sowie 3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 keine aufschiebende Wirkung.'
- § 213 Abs. 1 Nr. 4: Nach '(§ 172 Abs. 1 Satz 1)' werden 'oder einer Satzung über die Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen (§ 171d Abs. 1)' eingefügt.
- § 214: Neue Fassung des gesamten § 214.
- § 215: Neue Fassung des gesamten § 215.
- § 215a: § 215a wird aufgehoben.
- § 224: Die Überschrift und Satz 1 werden neu gefasst.
- § 233 Abs. 2: Nach 'Satzungen' wird 'entsprechend' eingefügt und neue Sätze werden angefügt.
- § 238: Ein neuer Satz wird angefügt.
- § 239: Neue Fassung des gesamten § 239.
- § 243: Neue §§ 244 und 245 werden eingefügt.
- § 245b Abs. 1: Absatz 1 wird aufgehoben.
- § 245b Abs. 2: Die Datumsangabe '31. Dezember 2004' wird durch '31. Dezember 2008' ersetzt.
- § 245c: § 245c wird aufgehoben.
- § 246: Verschiedene Änderungen in Absatz 1, Absatz 1a Satz 1 Halbsatz 1, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 und 6 werden aufgehoben.
- § 247: Eine neue Anlage wird angefügt.
- § 4c: Neuer Paragraph zur Überwachung der Umweltauswirkungen
- § 5 Abs. 1: Ersetzen von 'im Erläuterungsbericht' durch 'in der Begründung' und Hinzufügen eines neuen Satzes zur Überprüfung des Flächennutzungsplans
- § 5 Abs. 2b: Neuer Absatz zur Möglichkeit der Aufstellung sachlicher Teilflächennutzungspläne
- § 5 Abs. 5: Ersetzen von 'Erläuterungsbericht' durch 'Begründung mit den Angaben nach § 2a'
- § 6 Abs. 5: Hinzufügen einer zusammenfassenden Erklärung und Anpassung des Satzes 3
- § 9 Abs. 1 Nr. 11: Neue Formulierung für Verkehrsflächen
- § 9 Abs. 1 Nr. 13: Neue Formulierung für die Führung von Versorgungsanlagen
- § 9 Abs. 1 Nr. 23: Neue Formulierung für Gebiete mit Umweltschutz und erneuerbare Energien
- § 9 Abs. 1 Nr. 24: Hinzufügen von 'und sonstigen Gefahren'
- § 9 Abs. 2: Neue Formulierung für zeitlich befristete oder bedingte Nutzungen
- § 9 Abs. 3: Hinzufügen der Möglichkeit, die Höhenlage festzusetzen
- § 9 Abs. 8: Hinzufügen von 'mit den Angaben nach § 2a' und Streichung des Satzes 2
- § 10 Abs. 3: Hinzufügen von 'und der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 4'
- § 10 Abs. 4: Neue Formulierung für die zusammenfassende Erklärung
- § 11 Abs. 1 Satz 2: Hinzufügen von 'auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung'
- § 11 Abs. 1 Nr. 4: Neue Nummer zur Nutzung von Netzen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung und Solaranlagen
- § 12 Abs. 1: Neue Formulierung für die Begründung des Planentwurfs und die grenzüberschreitende Beteiligung
- § 12 Abs. 2: Neue Formulierung für die Information über den Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung
- § 12 Abs. 3: Ersetzen von '§ 2 Abs. 5' durch '§ 9a' und von '§§ 14 bis 28' durch '§§ 14 bis 18, 22 bis 28'
- § 13: Neue Formulierung für das vereinfachte Verfahren
- § 14 Abs. 3: Neue Formulierung für Vorhaben, die vor der Veränderungssperre genehmigt wurden
- § 15 Abs. 3: Neuer Absatz zur Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben
- § 17 Abs. 2: Streichung von 'mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde'
- § 17 Abs. 3: Streichung von 'mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde'
- Zweiter Abschnitt im Zweiten Teil des Ersten Kapitels: Neue Überschrift für den Abschnitt
- § 19: Neue Formulierung für die Teilung von Grundstücken
- § 20: Streichung des Paragraphen
- § 22 Abs. 2: Hinzufügen von Sätzen zur Mitteilung des Beschlusses an das Grundbuchamt
- § 22 Abs. 3: Streichung des Absatzes
- § 22 Abs. 4: Neue Formulierung für die Genehmigung zur Erreichung von Ansprüchen Dritter
- § 22 Abs. 5: Neue Formulierung für die Fristen zur Entscheidung über die Genehmigung
- § 22 Abs. 6: Neue Formulierung für die Eintragung in das Grundbuch
- § 22 Abs. 8: Hinzufügen von Sätzen zur Mitteilung der Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts
- § 22 Abs. 9: Ersetzen von 'den betroffenen Bürgern und berührten Trägern öffentlicher Belange' durch 'der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange'
- § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Neue Formulierung für die Geltungsbereiche von Satzungen
- § 29 Abs. 3: Streichung des Absatzes
- § 33 Abs. 1 Nr. 1: Neue Formulierung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
- § 33 Abs. 2: Neue Formulierung für die erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
- § 13 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der die Möglichkeit der vorzeitigen Zulassung von Vorhaben regelt.
- § 34 Abs. 2: Ersetzung der Angabe '§ 2 Abs. 5' durch '§ 9a'.
- § 34 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche regelt.
- § 34 Abs. 3a: Einfügung eines neuen Absatzes 3a, der Abweichungen vom Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung regelt.
- § 34 Abs. 4 Satz 3 bis 5: Streichung der Sätze 3 bis 5.
- § 34 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes 5, der Voraussetzungen für die Aufstellung von Satzungen regelt.
- § 34 Abs. 6: Umbenennung des bisherigen Absatzes 5 in Absatz 6 und Anpassung des Inhalts.
- § 35 Abs. 1 Nr. 6: Neufassung der Nummer 6, die die energetische Nutzung von Biomasse regelt.
- § 35 Abs. 3: Anpassung der Nummern 6 und 7 und Hinzufügung einer neuen Nummer 8.
- § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d: Anpassung der Bedingung für die Errichtung von Gebäuden.
- § 35 Abs. 5: Hinzufügung eines neuen Satzes, der Rückbauverpflichtungen regelt.
- § 35 Abs. 6 Sätze 4 bis 6: Neufassung der Sätze 4 bis 6, die Voraussetzungen für die Aufstellung von Satzungen regeln.
- § 45: Neufassung des gesamten § 45, der Zweck und Anwendungsbereich der Umlegung regelt.
- § 46 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Anordnung und Durchführung der Umlegung regelt.
- § 47: Neufassung des gesamten § 47, der den Umlegungsbeschluss regelt.
- § 50 Abs. 1 Satz 2: Streichung des Satzes 2.
- § 51 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der Vorhaben von der Veränderungssperre ausnimmt.
- § 51 Abs. 3 Satz 2: Anpassung des Satzes 2, der die Anwendung von § 22 Abs. 5 regelt.
- § 52 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der unwesentliche Änderungen des Umlegungsgebiets regelt.
- § 53 Abs. 2 Satz 3: Streichung des Satzes 3.
- § 54 Abs. 2: Hinzufügung eines neuen Satzes, der die Anwendung von § 22 Abs. 6 regelt.
- § 55 Abs. 2 Satz 1: Anpassung des Satzes 1, der die Festsetzung von Nutzungsarten regelt.
- § 58 Abs. 1: Hinzufügung eines neuen Satzes, der den Umlegungsvorteil in Geld ausgleicht.
- § 59 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, der den Ausgleich in Geld regelt.
- § 59 Abs. 2 Satz 3: Anpassung des Satzes 3, der die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung regelt.
- § 59 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Abfindung von Eigentümern regelt.
- § 59 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1: Anpassung des Halbsatzes 1, der die Abfindung in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken regelt.
- § 59 Abs. 8 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, der die Bezeichnung von Gebäuden oder baulichen Anlagen regelt.
- § 61 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes 2, der die Festlegung von Flächen für Gemeinschaftsanlagen regelt.
- § 77 Abs. 1 Satz 1: Anpassung des Satzes 1, der die Voraussetzungen für die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans regelt.
- Überschrift des Zweiten Abschnitts im Vierten Teil des Ersten Kapitels: Neufassung der Überschrift, die den Zweiten Abschnitt als 'Vereinfachte Umlegung' bezeichnet.
- § 80: Neufassung des § 80, der Zweck, Anwendungsbereich und Zuständigkeiten der vereinfachten Umlegung regelt.
- § 433 Abs. 3: Ersetzt 'Grenzregelungen' durch 'vereinfachte Umlegungsverfahren'
- § 81 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'Grenzregelungen' durch 'vereinfachte Umlegung'
- § 81 Abs. 3 Satz 1: Ersetzt 'Grenzregelung' durch 'vereinfachte Umlegung'
- § 82 Überschrift: Ersetzt 'Grenzregelung' durch 'vereinfachte Umlegung'
- § 82 Abs. 1 Satz 1: Fügt 'nach Erörterung mit den Eigentümern' ein
- § 82 Abs. 2: Fügt einen neuen Satz hinzu: 'Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss bei einer zu benennenden Stelle eingesehen werden kann.'
- § 83 Überschrift: Ersetzt 'Grenzregelung' durch 'vereinfachte Umlegung'
- § 83 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'Grenzregelung' durch 'vereinfachte Umlegung'
- § 83 Abs. 2 Satz 1: Ersetzt 'Grenzregelung' durch 'vereinfachte Umlegung'
- § 83 Abs. 3 Satz 2: Neuer Wortlaut: 'Sofern Grundstücksteile oder Grundstücke einem Grundstück zugeteilt werden, werden sie Bestandteil dieses Grundstücks.'
- § 83 Abs. 3 Satz 4: Ersetzt '§ 80 Abs. 2' durch '§ 80 Abs. 4'
- § 84 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'Grenzregelung' durch 'vereinfachte Umlegung'
- § 84 Abs. 2: Ersetzt 'Grenzregelung' durch 'vereinfachte Umlegung'
- § 85 Abs. 1 Nr. 5: Streicht 'oder' und fügt eine neue Nummer 7 hinzu
- § 102 Abs. 3 Satz 2: Ersetzt '§ 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs' durch '§ 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs'
- § 125 Abs. 2: Ersetzt '§ 1 Abs. 4 bis 6' durch '§ 1 Abs. 4 bis 7'
- § 139 Abs. 2 Satz 1: Neuer Wortlaut: '§ 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 1 bis 4 und 6 sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung auf Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sinngemäß anzuwenden.'
- § 144 Abs. 4 Nr. 3: Neuer Wortlaut: 'Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;'
- § 145 Abs. 1: Neuer Wortlaut: '(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. § 22 Abs. 5 Satz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.'
- § 145 Abs. 6: Neuer Wortlaut: '(6) § 22 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.'
- § 153 Abs. 2: Fügt einen neuen Satz hinzu: 'Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 154 Abs. 3 Satz 2 oder 3 die Verpflichtung zur Entrichtung des Ausgleichsbetrags erloschen ist.'
- § 157 Abs. 1 Satz 2: Neuer Wortlaut: 'Sie darf jedoch die Aufgabe, 1. städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, die der Gemeinde nach den §§ 146 bis 148 obliegen, 2. Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im Auftrag der Gemeinde zu erwerben, 3. der Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaften, nur einem Unternehmen (Sanierungsträger) übertragen, das die Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben als Sanierungsträger nach § 158 erfüllt.'
- § 158: Neuer Wortlaut: 'Dem Unternehmen können die Aufgaben als Sanierungsträger nur übertragen werden, wenn 1. das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist, 2. das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und in der Lage ist, die Aufgaben eines Sanierungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen, 3. das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner Geschäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegt, sich einer derartigen Prüfung unterworfen hat oder unterwirft, 4. die zur Vertretung berufenen Personen sowie die leitenden Angestellten die erforderliche geschäftliche Zuverlässigkeit besitzen.'
- § 159 Abs. 2 Satz 2: Neuer Wortlaut: 'Der Vertrag bedarf nicht der Form des § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.'
- § 165 Abs. 5 Satz 3: Ersetzt '§ 35 Abs. 1 Nr. 5' durch '§ 35 Abs. 1 Nr. 7'
- § 165 Abs. 7: Neuer Wortlaut: '(7) Der Entwurf der Entwicklungssatzung ist eine Begründung beizufügen. In der Begründung sind die Gründe darzulegen, die die förmliche Festlegung des entwicklungsbedürftigen Bereichs rechtfertigen.'
- § 165 Abs. 8 Satz 1 und 2: Neuer Wortlaut: 'Der Beschluss der Entwicklungssatzung ist ortsüblich bekannt zu machen. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.'
- § 165 Abs. 8 Satz 3: Ersetzt 'den Sätzen 1 und 2' durch 'Satz 1'
- § 165 Abs. 9 Satz 4: Ersetzt '§ 54 Abs. 2 und 3' durch '§ 54 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3'
- nach § 171: Einfügt neue Teile 'Dritter Teil: Stadtumbau' und 'Vierter Teil: Soziale Stadt'
- § 172 Abs. 1 Satz 4: Ersetzt 'Sondereigentum (Wohnungseigentum und Teileigentum gemäß § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes)' durch 'Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes)'
- § 172 Abs. 1 Satz 6: Neuer Wortlaut: 'In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 6 und 8 entsprechend anzuwenden.'
- § 172 Abs. 4 Satz 2: Ersetzt 'Sondereigentum' durch 'Wohnungseigentum oder Teileigentum'
- § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 bis 5: Ersetzt 'Sondereigentum' durch 'Wohnungseigentum oder Teileigentum'
- § 4a: Neue Vorschriften zur Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden
- § 4b: Einschaltung eines Dritten zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens
- § 4c: Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen durch die Gemeinden
- § 5: Neue Vorschriften zum Inhalt des Flächennutzungsplans
- § 6: Neue Vorschriften zur Genehmigung des Flächennutzungsplans
- § 7: Neue Vorschriften zur Anpassung an den Flächennutzungsplan
- § 8: Neue Vorschriften zum Zweck des Bebauungsplans
- § 9: Neue Vorschriften zum Inhalt des Bebauungsplans
- § 9a: Neue Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
- § 10: Neue Vorschriften für den Beschluss, die Genehmigung und das Inkrafttreten des Bebauungsplans.
- § 11: Neue Vorschriften für städtebauliche Verträge.
- § 12: Neue Vorschriften für Vorhaben- und Erschließungsplan.
- § 13: Neue Vorschriften für das vereinfachte Verfahren.
- § 14: Neue Vorschriften für die Veränderungssperre.
- § 15: Neue Vorschriften für die Zurückstellung von Baugesuchen.
- § 16: Neue Vorschriften für den Beschluss über die Veränderungssperre.
- § 16 Abs. 2: Erweiterung der Bekanntmachungspflicht für Veränderungssperren
- § 17: Neue Vorschriften zur Geltungsdauer der Veränderungssperre
- § 18: Neue Vorschriften zur Entschädigung bei Veränderungssperre
- § 19: Neue Vorschriften zur Teilung von Grundstücken
- § 22: Neue Vorschriften zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen
- § 24: Neue Vorschriften zum allgemeinen Vorkaufsrecht der Gemeinde
- § 25: Neue Vorschriften zum besonderen Vorkaufsrecht der Gemeinde
- § 26: Neue Vorschriften zum Ausschluss des Vorkaufsrechts
- § 27: Neue Vorschriften zur Abwendung des Vorkaufsrechts
- § 27a: Neue Vorschriften zur Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter
- § 35: Neue Vorschriften für die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich, insbesondere für Nutzungsänderungen und Erweiterungen.
- § 36: Neue Vorschriften für die Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben.
- § 37: Neue Vorschriften für bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder, insbesondere bei speziellen öffentlichen Zweckbestimmungen.
- § 38: Neue Vorschriften für bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren und für öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen.
- § 39: Neue Vorschriften für die Entschädigung bei Vertrauensschaden aufgrund von Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen von Bebauungsplänen.
- § 40: Neue Vorschriften für die Entschädigung in Geld oder durch Übernahme von Flächen, die im Bebauungsplan festgesetzt sind.
- § 41: Neue Vorschriften für die Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen.
- § 42: Neue Vorschriften für die Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung.
- § 149: Neue Vorschriften zur Kosten- und Finanzierungsübersicht in Sanierungsgebieten
- § 150: Neue Vorschriften zum Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen
- § 151: Neue Vorschriften zur Abgaben- und Auslagenbefreiung in Sanierungsgebieten
- § 152: Neue Vorschriften zum Anwendungsbereich der besonderen sanierungrechtlichen Vorschriften
- § 153: Neue Vorschriften zur Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreisen und Umlegung
- § 154: Neue Vorschriften zum Ausgleichsbetrag des Eigentümers in Sanierungsgebieten
- § 155: Neue Vorschriften zur Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag und zum Absehen von der Festsetzung des Ausgleichsbetrags
- § 156: Neue Vorschriften zur Überleitung bei der förmlichen Festlegung von Sanierungsgebieten
- § 156a: Neue Vorschriften zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahme und zur Verteilung von Überschüssen
- § 157: Neufassung des § 157, der die Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde durch Beauftragte regelt.
- § 158: Neufassung des § 158, der die Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträger regelt.
- § 159: Neufassung des § 159, der die Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger regelt.
- § 160: Neufassung des § 160, der das Treuhandvermögen regelt.
- § 161: Neufassung des § 161, der die Sicherung des Treuhandvermögens regelt.
- § 162: Neufassung des § 162, der die Aufhebung der Sanierungssatzung regelt.
- § 163: Neufassung des § 163, der den Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke regelt.
- § 164: Neufassung des § 164, der den Anspruch auf Rückübertragung regelt.
- § 164a: Neufassung des § 164a, der den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln regelt.
- § 164b: Neufassung des § 164b, der die Verwaltungsvereinbarung zur Förderung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen regelt.
- § 171c: Einführung des Stadtumbauvertrags, der die Möglichkeit zur Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen auf der Grundlage von städtebaulichen Verträgen regelt.
- § 171d: Einführung von Vorschriften zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen in Stadtumbaugebieten, einschließlich Genehmigungsverfahren und Anwendung anderer Bestimmungen.
- § 171e: Einführung von Maßnahmen der Sozialen Stadt, insbesondere zur Stabilisierung und Aufwertung benachteiligter Ortsteile.
- § 172: Einführung der Erhaltungssatzung, die die Genehmigung für den Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen in bestimmten Gebieten regelt.
- § 173: Einführung von Vorschriften zur Genehmigung und zum Übernahmeanspruch in Erhaltungsgebieten.
- § 174: Einführung von Ausnahmen von der Anwendung der Erhaltungssatzung für bestimmte Grundstücke.
- § 175: Einführung von allgemeinen Vorschriften für städtebauliche Gebote, einschließlich der Anordnung von Maßnahmen und der Beratung der Betroffenen.
- § 176: Einführung des Baugebots, das die Verpflichtung zur Bebauung oder Anpassung von Grundstücken regelt.
- § 177: Einführung des Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots, das die Verpflichtung zur Beseitigung von Missständen und Mängeln in baulichen Anlagen regelt.
- § 51 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1, der das Rücktrittsrecht vom Vertrag regelt.
- § 51 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der die Wirkung des Rücktrittsrechts regelt.
- § 51 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3, der die Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt.
- § 51 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes 4, der die Zuständigkeit des Umlegungsausschusses regelt.
- § 51 Abs. 5: Neue Fassung des Absatzes 5, der die Übertragung von Entscheidungen regelt.
- § 52: Neue Fassung des gesamten § 52, der die Begrenzung des Umlegungsgebiets regelt.
- § 53: Neue Fassung des gesamten § 53, der die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis regelt.
- § 54: Neue Fassung des gesamten § 54, der die Benachrichtigungen und den Umlegungsvermerk regelt.
- § 55: Neue Fassung des gesamten § 55, der die Umlegungsmasse und die Verteilungsmasse regelt.
- § 56: Neue Fassung des gesamten § 56, der den Verteilungsmaßstab regelt.
- § 57: Neue Fassung des gesamten § 57, der die Verteilung nach Werten regelt.
- § 58: Neue Fassung des gesamten § 58, der die Verteilung nach Flächen regelt.
- § 59: Neue Fassung des gesamten § 59, der die Zuteilung und Abfindung regelt.
- § 60: Neue Fassung des gesamten § 60, der die Abfindung und den Ausgleich für bauliche Anlagen regelt.
- § 61: Neue Fassung des gesamten § 61, der die Aufhebung, Änderung und Begründung von Rechten regelt.
- § 62: Neue Fassung des gesamten § 62, der das gemeinschaftliche Eigentum und besondere rechtliche Verhältnisse regelt.
- § 63: Neue Fassung des gesamten § 63, der den Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung regelt.
- § 433 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1, der die Entschädigung für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen regelt.
- § 433 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der die Entschädigung für die Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung regelt.
- § 433 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3, der die Entschädigung für die Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung regelt.
- § 433 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes 4, der die Entschädigung für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen regelt.
- § 433 Abs. 5: Neue Fassung des Absatzes 5, der die Entschädigung bei Veränderungssperre oder befristeter Zurückstellung regelt.
- § 433 Abs. 6: Neue Fassung des Absatzes 6, der die Entschädigung bei Vorliegen einer Baugenehmigung oder Vorbescheid regelt.
- § 433 Abs. 7: Neue Fassung des Absatzes 7, der die Entschädigung bei rechtswidriger Ablehnung eines Antrags regelt.
- § 433 Abs. 8: Neue Fassung des Absatzes 8, der die Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch regelt.
- § 433 Abs. 9: Neue Fassung des Absatzes 9, der den Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 regelt.
- § 433 Abs. 10: Neue Fassung des Absatzes 10, der die Auskunftspflicht der Gemeinde regelt.
- § 434: Neue Fassung des § 434, der die Entschädigung und das Verfahren regelt.
- § 435: Neue Fassung des § 435, der die Entschädigungspflichtigen, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche regelt.
- § 436: Neue Fassung des § 436, der den Zweck und Anwendungsbereich der Umlegung regelt.
- § 437: Neue Fassung des § 437, der die Zuständigkeit und Voraussetzungen für die Umlegung regelt.
- § 438: Neue Fassung des § 438, der den Umlegungsbeschluss regelt.
- § 439: Neue Fassung des § 439, der die Beteiligten im Umlegungsverfahren regelt.
- § 440: Neue Fassung des § 440, der die Rechtsnachfolge regelt.
- § 441: Neue Fassung des § 441, der die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses regelt.
- § 442: Neue Fassung des § 442, der die Verfügungs- und Veränderungssperre regelt.
- § 215a: Der Paragraph fällt weg.
- § 217: Neue Vorschriften für Anträge auf gerichtliche Entscheidung eingeführt.
- § 218: Neue Vorschriften für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingeführt.
- § 219: Neue Vorschriften für örtliche Zuständigkeit der Landgerichte eingeführt.
- § 220: Neue Vorschriften für die Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen eingeführt.
- § 221: Neue allgemeine Verfahrensvorschriften eingeführt.
- § 222: Neue Vorschriften für Beteiligte eingeführt.
- § 223: Neue Vorschriften für Anfechtung von Ermessensentscheidungen eingeführt.
- § 224: Neue Vorschriften für Entfall der aufschiebenden Wirkung im Umlegungsverfahren und bei vorzeitiger Besitzeinweisung eingeführt.
- § 225: Neue Vorschriften für vorzeitige Ausführungsanordnung eingeführt.
- § 226: Neue Vorschriften für Urteile eingeführt.
- § 227: Neue Vorschriften für Säumnis eines Beteiligten eingeführt.
- § 228: Neue Vorschriften für Kosten des Verfahrens eingeführt.
- § 229: Neue Vorschriften für Berufung und Beschwerde eingeführt.
- § 230: Neue Vorschriften für Revision eingeführt.
- § 231: Neue Vorschriften für Einigung eingeführt.
- § 232: Neue Vorschriften für weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Baulandsachen eingeführt.

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-06-30 — Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1359
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 10 Abs. 3: Hinzufügen von 'und der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 4'
§ 10 Abs. 4: Neue Formulierung für die zusammenfassende Erklärung
§ 10: Neue Vorschriften für den Beschluss, die Genehmigung und das Inkrafttreten des Bebauungsplans.

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-06-30 — Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1359
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 11 Abs. 1 Satz 2: Hinzufügen von 'auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung'
§ 11 Abs. 1 Nr. 4: Neue Nummer zur Nutzung von Netzen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung und Solaranlagen
§ 11: Neue Vorschriften für städtebauliche Verträge.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-06-30 — Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1359
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 12 Abs. 1: Neue Formulierung für die Begründung des Planentwurfs und die grenzüberschreitende Beteiligung
§ 12 Abs. 2: Neue Formulierung für die Information über den Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung
§ 12 Abs. 3: Ersetzen von '§ 2 Abs. 5' durch '§ 9a' und von '§§ 14 bis 28' durch '§§ 14 bis 18, 22 bis 28'
§ 12: Neue Vorschriften für Vorhaben- und Erschließungsplan.

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-06-30 — Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1359
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 13: Neue Formulierung für das vereinfachte Verfahren
§ 13 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der die Möglichkeit der vorzeitigen Zulassung von Vorhaben regelt.
§ 13: Neue Vorschriften für das vereinfachte Verfahren.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-06-30 — Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1359
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 14 Abs. 3: Neue Formulierung für Vorhaben, die vor der Veränderungssperre genehmigt wurden
§ 14: Neue Vorschriften für die Veränderungssperre.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 149
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 149: Neufassung des § 149 mit Vorschriften über die Kosten- und Finanzierungsübersicht
§ 149: Neue Vorschriften zur Kosten- und Finanzierungsübersicht in Sanierungsgebieten

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-06-30 — Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1359
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 15 Abs. 3: Neuer Absatz zur Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben
§ 15: Neue Vorschriften für die Zurückstellung von Baugesuchen.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 150
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-01-27 — Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 137
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 150 Abs. 1 Satz 1: Einfügen von 'Telekommunikationsdienstleistungen oder' nach 'Wärme,' und Streichen von 'oder Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost'
§ 150: Neue Vorschriften zum Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 151
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 151: Neufassung des § 151 mit Vorschriften über die Abgaben- und Auslagenbefreiung
§ 151: Neue Vorschriften zur Abgaben- und Auslagenbefreiung in Sanierungsgebieten

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 152
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 152: Neue Vorschriften für den Anwendungsbereich der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften
§ 152: Neue Vorschriften zum Anwendungsbereich der besonderen sanierungrechtlichen Vorschriften

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 153
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-06-30 — Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1359
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 153 Abs. 2: Fügt einen neuen Satz hinzu: 'Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 154 Abs. 3 Satz 2 oder 3 die Verpflichtung zur Entrichtung des Ausgleichsbetrags erloschen ist.'
§ 153: Neue Vorschriften zur Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreisen und Umlegung

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 154
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 154: Neue Vorschriften für den Ausgleichsbetrag des Eigentümers
§ 154: Neue Vorschriften zum Ausgleichsbetrag des Eigentümers in Sanierungsgebieten

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 155
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 155: Neue Vorschriften für die Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag und das Absehen davon
§ 155: Neue Vorschriften zur Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag und zum Absehen von der Festsetzung des Ausgleichsbetrags

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 156
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 156: Neue Vorschriften für die Überleitung zur förmlichen Festlegung
§ 156: Neue Vorschriften zur Überleitung bei der förmlichen Festlegung von Sanierungsgebieten

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 156a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 156a: Neue Vorschriften für die Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme
§ 156a: Neue Vorschriften zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahme und zur Verteilung von Überschüssen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 157
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-06-30 — Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1359
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 157 Abs. 1 Satz 2: Neuer Wortlaut: 'Sie darf jedoch die Aufgabe, 1. städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, die der Gemeinde nach den §§ 146 bis 148 obliegen, 2. Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im Auftrag der Gemeinde zu erwerben, 3. der Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaften, nur einem Unternehmen (Sanierungsträger) übertragen, das die Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben als Sanierungsträger nach § 158 erfüllt.'
§ 157: Neufassung des § 157, der die Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde durch Beauftragte regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 158
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-06-30 — Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1359
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 158: Neuer Wortlaut: 'Dem Unternehmen können die Aufgaben als Sanierungsträger nur übertragen werden, wenn 1. das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist, 2. das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und in der Lage ist, die Aufgaben eines Sanierungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen, 3. das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner Geschäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegt, sich einer derartigen Prüfung unterworfen hat oder unterwirft, 4. die zur Vertretung berufenen Personen sowie die leitenden Angestellten die erforderliche geschäftliche Zuverlässigkeit besitzen.'
§ 158: Neufassung des § 158, der die Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträger regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 159
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-06-30 — Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1359
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 159 Abs. 2 Satz 2: Neuer Wortlaut: 'Der Vertrag bedarf nicht der Form des § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.'
§ 159: Neufassung des § 159, der die Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger regelt.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 16: Regelung zur Bekanntmachung der Veränderungssperre
§ 16: Neue Vorschriften für den Beschluss über die Veränderungssperre.
§ 16 Abs. 2: Erweiterung der Bekanntmachungspflicht für Veränderungssperren

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 160
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-12-11 — Gesetz über das Baugesetzbuch
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2191
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 160: Neue Vorschriften zum Treuhandvermögen des Sanierungsträgers
§ 160: Neufassung des § 160, der das Treuhandvermögen regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 161
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-10-18Insolvenzordnung (InsO)
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2957
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 161 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der Regelungen zum Treuhandvermögen im Insolvenzverfahren enthält.
§ 161: Neufassung des § 161, der die Sicherung des Treuhandvermögens regelt.

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 162
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-08-25 — Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG)
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2081
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 162: Neue Verweisung in der Wertermittlungsverordnung
§ 162 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Bekanntmachung der Aufhebung der formellen Festlegung des Sanierungsgebiets
§ 162: Neufassung des § 162, der die Aufhebung der Sanierungssatzung regelt.

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 163
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-08-25 — Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG)
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2081
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 163 Abs. 1 und 2: Neue Verweisung in der Wertermittlungsverordnung
§ 163 Abs. 3 Satz 1: Neue Vorschriften für die Anwendung von Vorschriften nach Erklärung
§ 163: Neufassung des § 163, der den Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 164
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-12-11 — Gesetz über das Baugesetzbuch
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2191
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 164: Neue Vorschriften zum Anspruch auf Rückübertragung von Grundstücken
§ 164: Neufassung des § 164, der den Anspruch auf Rückübertragung regelt.

7
bbaug/§164a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 164a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 164a: Neufassung des § 164a, der den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 164b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-08-25 — Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG)
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2081
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 164b: Neuer Paragraph zur Verwaltungsvereinbarung für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
§ 164b: Neufassung des § 164b, der die Verwaltungsvereinbarung zur Förderung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen regelt.

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-06-30 — Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1359
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 17 Abs. 2: Streichung von 'mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde'
§ 17 Abs. 3: Streichung von 'mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde'
§ 17: Neue Vorschriften zur Geltungsdauer der Veränderungssperre

7
bbaug/§171c.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 171c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 171c: Einführung des Stadtumbauvertrags, der die Möglichkeit zur Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen auf der Grundlage von städtebaulichen Verträgen regelt.

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bbaug/§171d.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 171d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 171d: Einführung von Vorschriften zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen in Stadtumbaugebieten, einschließlich Genehmigungsverfahren und Anwendung anderer Bestimmungen.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 171e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-10-18Insolvenzordnung (InsO)
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2957
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 171e Nr. 5 Satz 2: Das Wort 'Konkurs' wird durch 'Insolvenzverfahren' ersetzt.
§ 171e: Einführung von Maßnahmen der Sozialen Stadt, insbesondere zur Stabilisierung und Aufwertung benachteiligter Ortsteile.

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@@ -1,13 +1,7 @@
# § 172
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-06-30 — Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1359
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 172 Abs. 1 Satz 4: Ersetzt 'Sondereigentum (Wohnungseigentum und Teileigentum gemäß § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes)' durch 'Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes)'
§ 172 Abs. 1 Satz 6: Neuer Wortlaut: 'In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 6 und 8 entsprechend anzuwenden.'
§ 172 Abs. 4 Satz 2: Ersetzt 'Sondereigentum' durch 'Wohnungseigentum oder Teileigentum'
§ 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 bis 5: Ersetzt 'Sondereigentum' durch 'Wohnungseigentum oder Teileigentum'
§ 172: Einführung der Erhaltungssatzung, die die Genehmigung für den Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen in bestimmten Gebieten regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 173
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 173: Neue Vorschriften zur Genehmigung und Übernahmeanspruch.
§ 173: Einführung von Vorschriften zur Genehmigung und zum Übernahmeanspruch in Erhaltungsgebieten.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 174
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 174: Neue Vorschriften zu Ausnahmen von der Erhaltungssatzung.
§ 174: Einführung von Ausnahmen von der Anwendung der Erhaltungssatzung für bestimmte Grundstücke.

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@@ -1,15 +1,7 @@
# § 175
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 175 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Vorbereitung von städtebaulichen Geboten
§ 175 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179
§ 175 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Duldsamkeit von Mieter, Pächter und Nutzungsberechtigten
§ 175 Abs. 4: Neue Vorschriften zur Anwendung der §§ 176 bis 179 auf bestimmte Grundstücke
§ 175 Abs. 5: Bestätigung der landesrechtlichen Vorschriften
§ 175: Einführung von allgemeinen Vorschriften für städtebauliche Gebote, einschließlich der Anordnung von Maßnahmen und der Beratung der Betroffenen.

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@@ -1,23 +1,7 @@
# § 176
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 176 Abs. 1: Neue Vorschriften zum Baugebot im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
§ 176 Abs. 2: Neue Vorschriften zum Baugebot außerhalb des Bebauungsplans
§ 176 Abs. 3: Neue Vorschriften zur wirtschaftlichen Zuzumutbarkeit des Baugebots
§ 176 Abs. 4: Neue Vorschriften zur Übernahme des Grundstücks durch die Gemeinde
§ 176 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Beseitigung von baulichen Anlagen vor dem Baugebot
§ 176 Abs. 6: Neue Vorschriften zur Anwendung des Baugebots auf andere Nutzungen
§ 176 Abs. 7: Neue Vorschriften zur Verpflichtung zur Bauaufsichtlichen Genehmigung
§ 176 Abs. 8: Neue Vorschriften zum Enteignungsverfahren bei Nichterfüllung des Baugebots
§ 176 Abs. 9: Neue Vorschriften zur Entschädigung im Enteignungsverfahren
§ 176: Einführung des Baugebots, das die Verpflichtung zur Bebauung oder Anpassung von Grundstücken regelt.

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# § 177
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 177 Abs. 1: Neue Vorschriften zum Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot
§ 177 Abs. 2: Neue Vorschriften zu Mißständen in baulichen Anlagen
§ 177 Abs. 3: Neue Vorschriften zu Mängeln in baulichen Anlagen
§ 177 Abs. 4: Neue Vorschriften zur Kostenlast des Eigentümers
§ 177 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Ermittlung des Kostenanteils des Eigentümers
§ 177: Einführung des Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots, das die Verpflichtung zur Beseitigung von Missständen und Mängeln in baulichen Anlagen regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 18: Regelung zur Entschädigung bei Veränderungssperre
§ 18: Neue Vorschriften zur Entschädigung bei Veränderungssperre

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-06-30 — Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1359
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 19: Neue Formulierung für die Teilung von Grundstücken
§ 19: Neue Vorschriften zur Teilung von Grundstücken

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 215a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-06-30 — Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1359
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 215a: § 215a wird aufgehoben.
§ 215a: Der Paragraph fällt weg.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 217
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-01-27 — Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 137
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 217 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen von '§ 28 Abs. 3 und 6' durch '§ 28 Abs. 3, 4 und 6'
§ 217: Neue Vorschriften für Anträge auf gerichtliche Entscheidung eingeführt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 218
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 218: Neue Vorschriften zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 218: Neue Vorschriften r Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingeführt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 219
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 219: Neue Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit der Landgerichte
§ 219: Neue Vorschriften r örtliche Zuständigkeit der Landgerichte eingeführt.

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@@ -1,19 +1,7 @@
# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-06-30 — Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1359
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 22 Abs. 2: Hinzufügen von Sätzen zur Mitteilung des Beschlusses an das Grundbuchamt
§ 22 Abs. 3: Streichung des Absatzes
§ 22 Abs. 4: Neue Formulierung für die Genehmigung zur Erreichung von Ansprüchen Dritter
§ 22 Abs. 5: Neue Formulierung für die Fristen zur Entscheidung über die Genehmigung
§ 22 Abs. 6: Neue Formulierung für die Eintragung in das Grundbuch
§ 22 Abs. 8: Hinzufügen von Sätzen zur Mitteilung der Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts
§ 22 Abs. 9: Ersetzen von 'den betroffenen Bürgern und berührten Trägern öffentlicher Belange' durch 'der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange'
§ 22: Neue Vorschriften zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 220
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 220: Neue Vorschriften zur Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen
§ 220: Neue Vorschriften für die Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen eingeführt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 221
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 221: Neue allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 221: Neue allgemeine Verfahrensvorschriften eingeführt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 222
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-07-31 — Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz OLGVertrÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2850
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 222 Abs. 4: Absatz 4 von § 222 wird gestrichen
§ 222: Neue Vorschriften für Beteiligte eingeführt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 223
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 223: Neue Vorschriften zur Anfechtung von Ermessensentscheidungen
§ 223: Neue Vorschriften r Anfechtung von Ermessensentscheidungen eingeführt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 224
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-06-30 — Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1359
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 224: Die Überschrift und Satz 1 werden neu gefasst.
§ 224: Neue Vorschriften für Entfall der aufschiebenden Wirkung im Umlegungsverfahren und bei vorzeitiger Besitzeinweisung eingeführt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 225
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 225: Neue Vorschriften zur vorzeitigen Ausführungsanordnung
§ 225: Neue Vorschriften r vorzeitige Ausführungsanordnung eingeführt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 226
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 226: Neue Vorschriften zum Urteil
§ 226: Neue Vorschriften für Urteile eingeführt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 227
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 227: Neue Vorschriften zur Säumnis eines Beteiligten
§ 227: Neue Vorschriften r Säumnis eines Beteiligten eingeführt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 228
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 228: Neue Vorschriften zu den Kosten des Verfahrens
§ 228: Neue Vorschriften für Kosten des Verfahrens eingeführt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 229
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-07-31 — Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz OLGVertrÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2850
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 229 Abs. 3: Absatz 3 von § 229 wird gestrichen
§ 229: Neue Vorschriften für Berufung und Beschwerde eingeführt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 230
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 230: Neue Vorschriften zur Revision
§ 230: Neue Vorschriften r Revision eingeführt.

7
bbaug/§231.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 231
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 231: Neue Vorschriften für Einigung eingeführt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 232
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-12-11 — Gesetz über das Baugesetzbuch
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2191
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
nach § 232: Es wird ein neues Viertes Kapitel mit Überleitungs- und Schlußvorschriften eingefügt
§ 232: Neue Vorschriften für weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Baulandsachen eingeführt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-06-30 — Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1359
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Neue Formulierung für die Geltungsbereiche von Satzungen
§ 24: Neue Vorschriften zum allgemeinen Vorkaufsrecht der Gemeinde

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 25: Regelung zum besonderen Vorkaufsrecht der Gemeinde
§ 25: Neue Vorschriften zum besonderen Vorkaufsrecht der Gemeinde

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-01-27 — Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 137
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 26 Nr. 2 Buchstabe a: Ersetzen des Kommas nach 'der Polizei' durch 'oder' und Streichen von 'oder des Post- und Fernmeldewesens'
§ 26: Neue Vorschriften zum Ausschluss des Vorkaufsrechts

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-01-27 — Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 137
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 27 Abs. 2 Nr. 1: Ersetzen von '§ 24 Abs. 1 Nr. 1' durch '§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1'
§ 27: Neue Vorschriften zur Abwendung des Vorkaufsrechts

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 27a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-09-19 — Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 2376
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Ersetzung von 'für sozialen Wohnungsbau' durch 'für Zwecke der sozialen Wohnraumförderung'
§ 27a: Neue Vorschriften zur Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter

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@@ -1,15 +1,7 @@
# § 35
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-06-30 — Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1359
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 35 Abs. 1 Nr. 6: Neufassung der Nummer 6, die die energetische Nutzung von Biomasse regelt.
§ 35 Abs. 3: Anpassung der Nummern 6 und 7 und Hinzufügung einer neuen Nummer 8.
§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d: Anpassung der Bedingung für die Errichtung von Gebäuden.
§ 35 Abs. 5: Hinzufügung eines neuen Satzes, der Rückbauverpflichtungen regelt.
§ 35 Abs. 6 Sätze 4 bis 6: Neufassung der Sätze 4 bis 6, die Voraussetzungen für die Aufstellung von Satzungen regeln.
§ 35: Neue Vorschriften für die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich, insbesondere für Nutzungsänderungen und Erweiterungen.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 36: Neue Vorschriften für die Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde
§ 36: Neue Vorschriften für die Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 37: Neue Vorschriften für bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder
§ 37: Neue Vorschriften für bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder, insbesondere bei speziellen öffentlichen Zweckbestimmungen.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 38: Neue Vorschriften für bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren
§ 38: Neue Vorschriften für bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren und für öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 39: Neue Vorschriften für Vertrauensschaden
§ 39: Neue Vorschriften für die Entschädigung bei Vertrauensschaden aufgrund von Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen von Bebauungsplänen.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 40
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 40: Neue Vorschriften für Entschädigung in Geld oder durch Übernahme
§ 40: Neue Vorschriften für die Entschädigung in Geld oder durch Übernahme von Flächen, die im Bebauungsplan festgesetzt sind.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 41
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 41: Neue Vorschriften für Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen
§ 41: Neue Vorschriften für die Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 42
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 42: Neue Vorschriften für Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung
§ 42: Neue Vorschriften für die Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung.

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@@ -1,7 +1,25 @@
# § 433
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-06-30 — Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1359
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 433 Abs. 3: Ersetzt 'Grenzregelungen' durch 'vereinfachte Umlegungsverfahren'
§ 433 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1, der die Entschädigung für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen regelt.
§ 433 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der die Entschädigung für die Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung regelt.
§ 433 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3, der die Entschädigung für die Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung regelt.
§ 433 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes 4, der die Entschädigung für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen regelt.
§ 433 Abs. 5: Neue Fassung des Absatzes 5, der die Entschädigung bei Veränderungssperre oder befristeter Zurückstellung regelt.
§ 433 Abs. 6: Neue Fassung des Absatzes 6, der die Entschädigung bei Vorliegen einer Baugenehmigung oder Vorbescheid regelt.
§ 433 Abs. 7: Neue Fassung des Absatzes 7, der die Entschädigung bei rechtswidriger Ablehnung eines Antrags regelt.
§ 433 Abs. 8: Neue Fassung des Absatzes 8, der die Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch regelt.
§ 433 Abs. 9: Neue Fassung des Absatzes 9, der den Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 regelt.
§ 433 Abs. 10: Neue Fassung des Absatzes 10, der die Auskunftspflicht der Gemeinde regelt.

7
bbaug/§434.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 434
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 434: Neue Fassung des § 434, der die Entschädigung und das Verfahren regelt.

7
bbaug/§435.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 435
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 435: Neue Fassung des § 435, der die Entschädigungspflichtigen, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche regelt.

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bbaug/§436.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 436
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 436: Neue Fassung des § 436, der den Zweck und Anwendungsbereich der Umlegung regelt.

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bbaug/§437.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 437
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 437: Neue Fassung des § 437, der die Zuständigkeit und Voraussetzungen für die Umlegung regelt.

7
bbaug/§438.md Normal file
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# § 438
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 438: Neue Fassung des § 438, der den Umlegungsbeschluss regelt.

7
bbaug/§439.md Normal file
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# § 439
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 439: Neue Fassung des § 439, der die Beteiligten im Umlegungsverfahren regelt.

7
bbaug/§440.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 440
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 440: Neue Fassung des § 440, der die Rechtsnachfolge regelt.

7
bbaug/§441.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 441
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 441: Neue Fassung des § 441, der die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses regelt.

7
bbaug/§442.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 442
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 442: Neue Fassung des § 442, der die Verfügungs- und Veränderungssperre regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 4a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-06-30 — Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1359
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 4a: Neufassung des § 4a zu gemeinsamen Vorschriften zur Beteiligung.
§ 4a: Neue Vorschriften zur Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 4b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-08-02Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 1950
> Station: 2004-10-01Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 4b: Ersetzung von §§ 3 bis 4a durch §§ 2a bis 4a
§ 4b: Einschaltung eines Dritten zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 4c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-06-30 — Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1359
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 4c: Neuer Paragraph zur Überwachung der Umweltauswirkungen
§ 4c: Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen durch die Gemeinden

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@@ -1,11 +1,7 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-06-30 — Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1359
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 5 Abs. 1: Ersetzen von 'im Erläuterungsbericht' durch 'in der Begründung' und Hinzufügen eines neuen Satzes zur Überprüfung des Flächennutzungsplans
§ 5 Abs. 2b: Neuer Absatz zur Möglichkeit der Aufstellung sachlicher Teilflächennutzungspläne
§ 5 Abs. 5: Ersetzen von 'Erläuterungsbericht' durch 'Begründung mit den Angaben nach § 2a'
§ 5: Neue Vorschriften zum Inhalt des Flächennutzungsplans

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@@ -1,9 +1,15 @@
# § 51
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-06-30 — Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1359
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 51 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der Vorhaben von der Veränderungssperre ausnimmt.
§ 51 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1, der das Rücktrittsrecht vom Vertrag regelt.
§ 51 Abs. 3 Satz 2: Anpassung des Satzes 2, der die Anwendung von § 22 Abs. 5 regelt.
§ 51 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der die Wirkung des Rücktrittsrechts regelt.
§ 51 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes 3, der die Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt.
§ 51 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes 4, der die Zuständigkeit des Umlegungsausschusses regelt.
§ 51 Abs. 5: Neue Fassung des Absatzes 5, der die Übertragung von Entscheidungen regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 52
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-06-30 — Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1359
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 52 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der unwesentliche Änderungen des Umlegungsgebiets regelt.
§ 52: Neue Fassung des gesamten § 52, der die Begrenzung des Umlegungsgebiets regelt.

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# § 53
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-06-30 — Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1359
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 53 Abs. 2 Satz 3: Streichung des Satzes 3.
§ 53: Neue Fassung des gesamten § 53, der die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis regelt.

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# § 54
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-06-30 — Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1359
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 54 Abs. 2: Hinzufügung eines neuen Satzes, der die Anwendung von § 22 Abs. 6 regelt.
§ 54: Neue Fassung des gesamten § 54, der die Benachrichtigungen und den Umlegungsvermerk regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 55
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-06-30 — Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1359
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 55 Abs. 2 Satz 1: Anpassung des Satzes 1, der die Festsetzung von Nutzungsarten regelt.
§ 55: Neue Fassung des gesamten § 55, der die Umlegungsmasse und die Verteilungsmasse regelt.

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# § 56
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 56: Neue Vorschriften zum Verteilungsmaßstab
§ 56: Neue Fassung des gesamten § 56, der den Verteilungsmaßstab regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 57
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 57: Neue Vorschriften zur Verteilung nach Werten
§ 57: Neue Fassung des gesamten § 57, der die Verteilung nach Werten regelt.

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# § 58
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-06-30 — Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1359
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 58 Abs. 1: Hinzufügung eines neuen Satzes, der den Umlegungsvorteil in Geld ausgleicht.
§ 58: Neue Fassung des gesamten § 58, der die Verteilung nach Flächen regelt.

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# § 59
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-06-30 — Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1359
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 59 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, der den Ausgleich in Geld regelt.
§ 59 Abs. 2 Satz 3: Anpassung des Satzes 3, der die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung regelt.
§ 59 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Abfindung von Eigentümern regelt.
§ 59 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1: Anpassung des Halbsatzes 1, der die Abfindung in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken regelt.
§ 59 Abs. 8 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, der die Bezeichnung von Gebäuden oder baulichen Anlagen regelt.
§ 59: Neue Fassung des gesamten § 59, der die Zuteilung und Abfindung regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-06-30 — Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1359
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 6 Abs. 5: Hinzufügen einer zusammenfassenden Erklärung und Anpassung des Satzes 3
§ 6: Neue Vorschriften zur Genehmigung des Flächennutzungsplans

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 60
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 60: Neue Vorschriften zur Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen
§ 60: Neue Fassung des gesamten § 60, der die Abfindung und den Ausgleich für bauliche Anlagen regelt.

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# § 61
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-06-30 — Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1359
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 61 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes 2, der die Festlegung von Flächen für Gemeinschaftsanlagen regelt.
§ 61: Neue Fassung des gesamten § 61, der die Aufhebung, Änderung und Begründung von Rechten regelt.

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# § 62
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 62: Neue Vorschriften zum gemeinschaftlichen Eigentum und besonderen rechtlichen Verhältnissen
§ 62: Neue Fassung des gesamten § 62, der das gemeinschaftliche Eigentum und besondere rechtliche Verhältnisse regelt.

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# § 63
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-03 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2141
> Station: 2004-10-01 — Neufassung des Baugesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2414
§ 63: Neue Vorschriften zum Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung
§ 63: Neue Fassung des gesamten § 63, der den Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung regelt.

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