BGBl. 1995 I S. 743 · Bekanntmachung · Verkündungen im Bundesanzeiger

Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 743
Inkrafttreten: 1995-06-22 (Art. 2)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1995-05-31

BGBl-Id: bgbl1-1995-27-6
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# LUFTVO_2015 — 1995-03-28
# LUFTVO_2015 — 1995-05-31
- **Titel:** Neunte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 391
- **Inkrafttreten:** 1995-03-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/15#page=3
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Luftverkehrs-Ordnung, insbesondere die Inhaltsübersicht und spezifische Bestimmungen, um sie an aktuelle Anforderungen anzupassen.
- **Titel:** Verkündungen im Bundesanzeiger
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 743
- **Inkrafttreten:** 1995-06-22 (Art. 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/27#page=11
- **Kurz:** Die Verkündung beinhaltet mehrere Verordnungen des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung sowie Hinweise auf EU-Rechtsvorschriften, die unmittelbare Rechtswirksamkeit in Deutschland erlangen.
## Betroffene Stellen
- Inhaltsübersicht: Die Inhaltsübersicht wird vollständig neu formuliert.
- § 4 Abs. 4 Satz 2: Die Formulierung wird angepasst, um Ausnahmen zu ermöglichen.
- § 6: Die Überschrift wird angepasst, und neue Absätze 3 und 6 sowie Änderungen in Absatz 1 und 2 eingefügt.
- § 8 Abs. 1 Satz 2: Die Formulierung wird von 'nicht ertaubt' auf 'verboten' geändert.
- § 9a Abs. 2: Die Formulierung wird angepasst, um das Flugsicherungsunternehmen zu erwähnen.
- § 11a: Die Überschrift wird angepasst.
- § 11b: Die Überschrift wird angepasst.
- § 11c: Die Überschrift wird angepasst, und neue Absätze 3 bis 10 eingefügt.
- § 15: Die Überschrift wird angepasst, und Absätze 1, 2, 3 und 4 geändert oder gestrichen.
- § 16: Die Überschrift wird erweitert, und neue Absätze 3a und 3b sowie Änderungen in Absatz 4 eingefügt.
- § 16a: Die Formulierung wird angepasst, und ein neuer Absatz 2 hinzugefügt.
- § 17: Die Formulierung wird angepasst, und ein neuer Absatz 2a hinzugefügt.
- § 22 Abs. 1 Nr. 8: Die Formulierung wird angepasst, um spezifische Angaben zu erfassen.
- § 22a Abs. 1: Die Formulierung wird von 'Höchstabfluggewicht' auf 'Höchstabflugmasse' geändert.
- § 25: Die Formulierung wird angepasst, um das Flugsicherungsunternehmen zu erwähnen.
- § 26 Abs. 1 Satz 1: Die Formulierung wird angepasst, um spezifische Flugverkehrskontrollfreigaben zu erfassen.
- § 26a Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Festlegung von Funkfrequenzen und Verfahren durch das Flugsicherungsunternehmen vorsieht.
- § 26b Abs. 2: Ersetzung der Wörter 'vom Bundesminister für Verkehr' durch 'von dem Flugsicherungsunternehmen'.
- § 26d Abs. 2: Ersetzung der Wörter 'vom Bundesminister für Verkehr' durch 'von dem Flugsicherungsunternehmen'.
- § 27 Abs. 2: Ersetzung der Wörter 'vom Bundesminister für Verkehr' durch 'von dem Flugsicherungsunternehmen'.
- § 31 Abs. 2 Satz 1 und 4: Ersetzung der Angabe 'Millibar' durch 'Hectopascal'.
- § 31 Abs. 3: Ersetzung der Wörter 'vom Bundesminister für Verkehr' durch 'von dem Flugsicherungsunternehmen'.
- § 37 Abs. 1 und 2: Ersetzung der Angabe 'Absatz 5' durch 'Absatz 4'.
- § 37 Abs. 3: Streichung des Absatzes 3.
- § 37 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Festlegung von Höhen durch das Flugsicherungsunternehmen vorsieht.
- § 43 Nummer 7: Streichung der Angaben '§ 4 Abs. 2,' und '§ 29 Abs. 1 oder 2,' und Ersetzung der Angabe '§ 28 Abs. 1, 2 oder 4' durch '§ 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1'.
- § 43 Nummer 8: Streichung der Angabe '§ 6 Abs. 4', Einfügung der Angabe 'Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder' nach '§ 4' und Ersetzung der Angabe '§ 37 Abs. 1 bis 4' durch '§ 37 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1'.
- § 43 Nummer 9: Einfügung der Angabe 'Satz 1' nach '§ 4 Abs. 4'.
- § 43 Nummer 11: Neufassung des Nummers 11, die Vorschriften zur Sicherheitsmindesthöhe und Flugrouten enthält.
- § 43 Nummer 16: Ersetzung der Angabe 'Mittlere Greenwich-Zeit' durch 'Koordinierte Weltzeit'.
- § 43 Nummer 20: Einfügung der Angabe 'Satz 1' nach '§ 16 Abs. 1 bis 6'.
- § 43 Nummer 21: Neufassung des Nummers 21, die Vorschriften zur Flugverkehrs-Kontrollfreigabe enthält.
- § 43 Nummer 27: Neufassung des Nummers 27, die Vorschriften zur Übermittlung von Flugplänen und Flugverkehrskontrollfreigaben enthält.
- § 43 Nummer 28: Ersetzung der Angabe '§ 26a Abs. 1 oder 2' durch '§ 26a Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1'.
- § 43 Nummer 29: Ersetzung der Angabe '§ 26b Abs. 1' durch '§ 26b Abs. 1 Satz 1' und Streichung der Angabe '§ 26c,'.
- Anlage 1 (zu §§ 17 und 19 Abs. 2 LuftVO) § 5: Streichung des § 5.
- Anlage 1 (zu §§ 17 und 19 Abs. 2 LuftVO) § 6 Satz 1: Ersetzung der Angabe '§§ 2, 4 und 5' durch '§§ 2 und 4'.
- Anlage 3 (zu §§ 31 und 37 LuftVO) Satz 1: Ersetzung der Angabe 'MSL' durch 'Mittlere Meereshöhe' und '§ 37 Abs. 4' durch '§ 37 Abs. 3'.
- Anlage 5 (zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1, § 26a Abs. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 LuftVO) Überschrift: Neufassung der Überschrift, die Bedingungen für Flüge nach Instrumenten- und Sichtflugregeln enthält.
- Anlage 5 (zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1, § 26a Abs. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 LuftVO) Kontrollzone Klasse D: Neufassung der Angaben zur Kontrollzone Klasse D, insbesondere zur Abstände von Wolken.
- Anlage 6 (zu § 11 c Abs. 9 LuftVO): Neufassung der Anlage 6, die Ausnahmeberechtigte Flugzeuge enthält.
- Hunderteinundfünfzigste Durchführungsverordnung: Festlegung von Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum
## Wortlaut

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- **1995-03-21** · BGBl. 1995 I S. 324 — Verkündungen im Bundesanzeiger
- **1995-03-28** · BGBl. 1995 I S. 390 — Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
- **1995-03-28** · BGBl. 1995 I S. 391 — Neunte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
- **1995-05-31** · BGBl. 1995 I S. 743 — Verkündungen im Bundesanzeiger

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# Stellen dieser Station
- Inhaltsübersicht: Die Inhaltsübersicht wird vollständig neu formuliert.
- § 4 Abs. 4 Satz 2: Die Formulierung wird angepasst, um Ausnahmen zu ermöglichen.
- § 6: Die Überschrift wird angepasst, und neue Absätze 3 und 6 sowie Änderungen in Absatz 1 und 2 eingefügt.
- § 8 Abs. 1 Satz 2: Die Formulierung wird von 'nicht ertaubt' auf 'verboten' geändert.
- § 9a Abs. 2: Die Formulierung wird angepasst, um das Flugsicherungsunternehmen zu erwähnen.
- § 11a: Die Überschrift wird angepasst.
- § 11b: Die Überschrift wird angepasst.
- § 11c: Die Überschrift wird angepasst, und neue Absätze 3 bis 10 eingefügt.
- § 15: Die Überschrift wird angepasst, und Absätze 1, 2, 3 und 4 geändert oder gestrichen.
- § 16: Die Überschrift wird erweitert, und neue Absätze 3a und 3b sowie Änderungen in Absatz 4 eingefügt.
- § 16a: Die Formulierung wird angepasst, und ein neuer Absatz 2 hinzugefügt.
- § 17: Die Formulierung wird angepasst, und ein neuer Absatz 2a hinzugefügt.
- § 22 Abs. 1 Nr. 8: Die Formulierung wird angepasst, um spezifische Angaben zu erfassen.
- § 22a Abs. 1: Die Formulierung wird von 'Höchstabfluggewicht' auf 'Höchstabflugmasse' geändert.
- § 25: Die Formulierung wird angepasst, um das Flugsicherungsunternehmen zu erwähnen.
- § 26 Abs. 1 Satz 1: Die Formulierung wird angepasst, um spezifische Flugverkehrskontrollfreigaben zu erfassen.
- § 26a Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Festlegung von Funkfrequenzen und Verfahren durch das Flugsicherungsunternehmen vorsieht.
- § 26b Abs. 2: Ersetzung der Wörter 'vom Bundesminister für Verkehr' durch 'von dem Flugsicherungsunternehmen'.
- § 26d Abs. 2: Ersetzung der Wörter 'vom Bundesminister für Verkehr' durch 'von dem Flugsicherungsunternehmen'.
- § 27 Abs. 2: Ersetzung der Wörter 'vom Bundesminister für Verkehr' durch 'von dem Flugsicherungsunternehmen'.
- § 31 Abs. 2 Satz 1 und 4: Ersetzung der Angabe 'Millibar' durch 'Hectopascal'.
- § 31 Abs. 3: Ersetzung der Wörter 'vom Bundesminister für Verkehr' durch 'von dem Flugsicherungsunternehmen'.
- § 37 Abs. 1 und 2: Ersetzung der Angabe 'Absatz 5' durch 'Absatz 4'.
- § 37 Abs. 3: Streichung des Absatzes 3.
- § 37 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Festlegung von Höhen durch das Flugsicherungsunternehmen vorsieht.
- § 43 Nummer 7: Streichung der Angaben '§ 4 Abs. 2,' und '§ 29 Abs. 1 oder 2,' und Ersetzung der Angabe '§ 28 Abs. 1, 2 oder 4' durch '§ 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1'.
- § 43 Nummer 8: Streichung der Angabe '§ 6 Abs. 4', Einfügung der Angabe 'Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder' nach '§ 4' und Ersetzung der Angabe '§ 37 Abs. 1 bis 4' durch '§ 37 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1'.
- § 43 Nummer 9: Einfügung der Angabe 'Satz 1' nach '§ 4 Abs. 4'.
- § 43 Nummer 11: Neufassung des Nummers 11, die Vorschriften zur Sicherheitsmindesthöhe und Flugrouten enthält.
- § 43 Nummer 16: Ersetzung der Angabe 'Mittlere Greenwich-Zeit' durch 'Koordinierte Weltzeit'.
- § 43 Nummer 20: Einfügung der Angabe 'Satz 1' nach '§ 16 Abs. 1 bis 6'.
- § 43 Nummer 21: Neufassung des Nummers 21, die Vorschriften zur Flugverkehrs-Kontrollfreigabe enthält.
- § 43 Nummer 27: Neufassung des Nummers 27, die Vorschriften zur Übermittlung von Flugplänen und Flugverkehrskontrollfreigaben enthält.
- § 43 Nummer 28: Ersetzung der Angabe '§ 26a Abs. 1 oder 2' durch '§ 26a Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1'.
- § 43 Nummer 29: Ersetzung der Angabe '§ 26b Abs. 1' durch '§ 26b Abs. 1 Satz 1' und Streichung der Angabe '§ 26c,'.
- Anlage 1 (zu §§ 17 und 19 Abs. 2 LuftVO) § 5: Streichung des § 5.
- Anlage 1 (zu §§ 17 und 19 Abs. 2 LuftVO) § 6 Satz 1: Ersetzung der Angabe '§§ 2, 4 und 5' durch '§§ 2 und 4'.
- Anlage 3 (zu §§ 31 und 37 LuftVO) Satz 1: Ersetzung der Angabe 'MSL' durch 'Mittlere Meereshöhe' und '§ 37 Abs. 4' durch '§ 37 Abs. 3'.
- Anlage 5 (zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1, § 26a Abs. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 LuftVO) Überschrift: Neufassung der Überschrift, die Bedingungen für Flüge nach Instrumenten- und Sichtflugregeln enthält.
- Anlage 5 (zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1, § 26a Abs. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 LuftVO) Kontrollzone Klasse D: Neufassung der Angaben zur Kontrollzone Klasse D, insbesondere zur Abstände von Wolken.
- Anlage 6 (zu § 11 c Abs. 9 LuftVO): Neufassung der Anlage 6, die Ausnahmeberechtigte Flugzeuge enthält.
- Hunderteinundfünfzigste Durchführungsverordnung: Festlegung von Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum

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# BGBl. 1995 I S. 743
- **Titel:** Verkündungen im Bundesanzeiger
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 743
- **Verkündung:** 1995-05-31
- **Inkrafttreten:** 1995-06-22 (Art. 2)
- **Ausfertigung:** 1995-05-31
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/27#page=11
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** LUFTVO_2015
## Kurz
Die Verkündung beinhaltet mehrere Verordnungen des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung sowie Hinweise auf EU-Rechtsvorschriften, die unmittelbare Rechtswirksamkeit in Deutschland erlangen.