diff --git a/luftvo_2015/FASSUNG.md b/luftvo_2015/FASSUNG.md index 6014265dd0..ebb33a204e 100644 --- a/luftvo_2015/FASSUNG.md +++ b/luftvo_2015/FASSUNG.md @@ -1,55 +1,15 @@ -# LUFTVO_2015 — 1995-03-28 +# LUFTVO_2015 — 1995-05-31 -- **Titel:** Neunte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung -- **Typ:** Verordnung -- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 391 -- **Inkrafttreten:** 1995-03-28 -- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/15#page=3 -- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Luftverkehrs-Ordnung, insbesondere die Inhaltsübersicht und spezifische Bestimmungen, um sie an aktuelle Anforderungen anzupassen. +- **Titel:** Verkündungen im Bundesanzeiger +- **Typ:** Bekanntmachung +- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 743 +- **Inkrafttreten:** 1995-06-22 (Art. 2) +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/27#page=11 +- **Kurz:** Die Verkündung beinhaltet mehrere Verordnungen des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung sowie Hinweise auf EU-Rechtsvorschriften, die unmittelbare Rechtswirksamkeit in Deutschland erlangen. ## Betroffene Stellen -- Inhaltsübersicht: Die Inhaltsübersicht wird vollständig neu formuliert. -- § 4 Abs. 4 Satz 2: Die Formulierung wird angepasst, um Ausnahmen zu ermöglichen. -- § 6: Die Überschrift wird angepasst, und neue Absätze 3 und 6 sowie Änderungen in Absatz 1 und 2 eingefügt. -- § 8 Abs. 1 Satz 2: Die Formulierung wird von 'nicht ertaubt' auf 'verboten' geändert. -- § 9a Abs. 2: Die Formulierung wird angepasst, um das Flugsicherungsunternehmen zu erwähnen. -- § 11a: Die Überschrift wird angepasst. -- § 11b: Die Überschrift wird angepasst. -- § 11c: Die Überschrift wird angepasst, und neue Absätze 3 bis 10 eingefügt. -- § 15: Die Überschrift wird angepasst, und Absätze 1, 2, 3 und 4 geändert oder gestrichen. -- § 16: Die Überschrift wird erweitert, und neue Absätze 3a und 3b sowie Änderungen in Absatz 4 eingefügt. -- § 16a: Die Formulierung wird angepasst, und ein neuer Absatz 2 hinzugefügt. -- § 17: Die Formulierung wird angepasst, und ein neuer Absatz 2a hinzugefügt. -- § 22 Abs. 1 Nr. 8: Die Formulierung wird angepasst, um spezifische Angaben zu erfassen. -- § 22a Abs. 1: Die Formulierung wird von 'Höchstabfluggewicht' auf 'Höchstabflugmasse' geändert. -- § 25: Die Formulierung wird angepasst, um das Flugsicherungsunternehmen zu erwähnen. -- § 26 Abs. 1 Satz 1: Die Formulierung wird angepasst, um spezifische Flugverkehrskontrollfreigaben zu erfassen. -- § 26a Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Festlegung von Funkfrequenzen und Verfahren durch das Flugsicherungsunternehmen vorsieht. -- § 26b Abs. 2: Ersetzung der Wörter 'vom Bundesminister für Verkehr' durch 'von dem Flugsicherungsunternehmen'. -- § 26d Abs. 2: Ersetzung der Wörter 'vom Bundesminister für Verkehr' durch 'von dem Flugsicherungsunternehmen'. -- § 27 Abs. 2: Ersetzung der Wörter 'vom Bundesminister für Verkehr' durch 'von dem Flugsicherungsunternehmen'. -- § 31 Abs. 2 Satz 1 und 4: Ersetzung der Angabe 'Millibar' durch 'Hectopascal'. -- § 31 Abs. 3: Ersetzung der Wörter 'vom Bundesminister für Verkehr' durch 'von dem Flugsicherungsunternehmen'. -- § 37 Abs. 1 und 2: Ersetzung der Angabe 'Absatz 5' durch 'Absatz 4'. -- § 37 Abs. 3: Streichung des Absatzes 3. -- § 37 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Festlegung von Höhen durch das Flugsicherungsunternehmen vorsieht. -- § 43 Nummer 7: Streichung der Angaben '§ 4 Abs. 2,' und '§ 29 Abs. 1 oder 2,' und Ersetzung der Angabe '§ 28 Abs. 1, 2 oder 4' durch '§ 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1'. -- § 43 Nummer 8: Streichung der Angabe '§ 6 Abs. 4', Einfügung der Angabe 'Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder' nach '§ 4' und Ersetzung der Angabe '§ 37 Abs. 1 bis 4' durch '§ 37 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1'. -- § 43 Nummer 9: Einfügung der Angabe 'Satz 1' nach '§ 4 Abs. 4'. -- § 43 Nummer 11: Neufassung des Nummers 11, die Vorschriften zur Sicherheitsmindesthöhe und Flugrouten enthält. -- § 43 Nummer 16: Ersetzung der Angabe 'Mittlere Greenwich-Zeit' durch 'Koordinierte Weltzeit'. -- § 43 Nummer 20: Einfügung der Angabe 'Satz 1' nach '§ 16 Abs. 1 bis 6'. -- § 43 Nummer 21: Neufassung des Nummers 21, die Vorschriften zur Flugverkehrs-Kontrollfreigabe enthält. -- § 43 Nummer 27: Neufassung des Nummers 27, die Vorschriften zur Übermittlung von Flugplänen und Flugverkehrskontrollfreigaben enthält. -- § 43 Nummer 28: Ersetzung der Angabe '§ 26a Abs. 1 oder 2' durch '§ 26a Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1'. -- § 43 Nummer 29: Ersetzung der Angabe '§ 26b Abs. 1' durch '§ 26b Abs. 1 Satz 1' und Streichung der Angabe '§ 26c,'. -- Anlage 1 (zu §§ 17 und 19 Abs. 2 LuftVO) § 5: Streichung des § 5. -- Anlage 1 (zu §§ 17 und 19 Abs. 2 LuftVO) § 6 Satz 1: Ersetzung der Angabe '§§ 2, 4 und 5' durch '§§ 2 und 4'. -- Anlage 3 (zu §§ 31 und 37 LuftVO) Satz 1: Ersetzung der Angabe 'MSL' durch 'Mittlere Meereshöhe' und '§ 37 Abs. 4' durch '§ 37 Abs. 3'. -- Anlage 5 (zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1, § 26a Abs. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 LuftVO) Überschrift: Neufassung der Überschrift, die Bedingungen für Flüge nach Instrumenten- und Sichtflugregeln enthält. -- Anlage 5 (zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1, § 26a Abs. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 LuftVO) Kontrollzone Klasse D: Neufassung der Angaben zur Kontrollzone Klasse D, insbesondere zur Abstände von Wolken. -- Anlage 6 (zu § 11 c Abs. 9 LuftVO): Neufassung der Anlage 6, die Ausnahmeberechtigte Flugzeuge enthält. +- Hunderteinundfünfzigste Durchführungsverordnung: Festlegung von Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum ## Wortlaut diff --git a/luftvo_2015/HISTORY.md b/luftvo_2015/HISTORY.md index 77f7fd3cc4..2ff9ee7090 100644 --- a/luftvo_2015/HISTORY.md +++ b/luftvo_2015/HISTORY.md @@ -198,3 +198,4 @@ - **1995-03-21** · BGBl. 1995 I S. 324 — Verkündungen im Bundesanzeiger - **1995-03-28** · BGBl. 1995 I S. 390 — Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel - **1995-03-28** · BGBl. 1995 I S. 391 — Neunte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung +- **1995-05-31** · BGBl. 1995 I S. 743 — Verkündungen im Bundesanzeiger diff --git a/luftvo_2015/STELLEN.md b/luftvo_2015/STELLEN.md index 08e4dd45c5..cfc0f908ed 100644 --- a/luftvo_2015/STELLEN.md +++ b/luftvo_2015/STELLEN.md @@ -1,43 +1,3 @@ # Stellen dieser Station -- Inhaltsübersicht: Die Inhaltsübersicht wird vollständig neu formuliert. -- § 4 Abs. 4 Satz 2: Die Formulierung wird angepasst, um Ausnahmen zu ermöglichen. -- § 6: Die Überschrift wird angepasst, und neue Absätze 3 und 6 sowie Änderungen in Absatz 1 und 2 eingefügt. -- § 8 Abs. 1 Satz 2: Die Formulierung wird von 'nicht ertaubt' auf 'verboten' geändert. -- § 9a Abs. 2: Die Formulierung wird angepasst, um das Flugsicherungsunternehmen zu erwähnen. -- § 11a: Die Überschrift wird angepasst. -- § 11b: Die Überschrift wird angepasst. -- § 11c: Die Überschrift wird angepasst, und neue Absätze 3 bis 10 eingefügt. -- § 15: Die Überschrift wird angepasst, und Absätze 1, 2, 3 und 4 geändert oder gestrichen. -- § 16: Die Überschrift wird erweitert, und neue Absätze 3a und 3b sowie Änderungen in Absatz 4 eingefügt. -- § 16a: Die Formulierung wird angepasst, und ein neuer Absatz 2 hinzugefügt. -- § 17: Die Formulierung wird angepasst, und ein neuer Absatz 2a hinzugefügt. -- § 22 Abs. 1 Nr. 8: Die Formulierung wird angepasst, um spezifische Angaben zu erfassen. -- § 22a Abs. 1: Die Formulierung wird von 'Höchstabfluggewicht' auf 'Höchstabflugmasse' geändert. -- § 25: Die Formulierung wird angepasst, um das Flugsicherungsunternehmen zu erwähnen. -- § 26 Abs. 1 Satz 1: Die Formulierung wird angepasst, um spezifische Flugverkehrskontrollfreigaben zu erfassen. -- § 26a Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Festlegung von Funkfrequenzen und Verfahren durch das Flugsicherungsunternehmen vorsieht. -- § 26b Abs. 2: Ersetzung der Wörter 'vom Bundesminister für Verkehr' durch 'von dem Flugsicherungsunternehmen'. -- § 26d Abs. 2: Ersetzung der Wörter 'vom Bundesminister für Verkehr' durch 'von dem Flugsicherungsunternehmen'. -- § 27 Abs. 2: Ersetzung der Wörter 'vom Bundesminister für Verkehr' durch 'von dem Flugsicherungsunternehmen'. -- § 31 Abs. 2 Satz 1 und 4: Ersetzung der Angabe 'Millibar' durch 'Hectopascal'. -- § 31 Abs. 3: Ersetzung der Wörter 'vom Bundesminister für Verkehr' durch 'von dem Flugsicherungsunternehmen'. -- § 37 Abs. 1 und 2: Ersetzung der Angabe 'Absatz 5' durch 'Absatz 4'. -- § 37 Abs. 3: Streichung des Absatzes 3. -- § 37 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Festlegung von Höhen durch das Flugsicherungsunternehmen vorsieht. -- § 43 Nummer 7: Streichung der Angaben '§ 4 Abs. 2,' und '§ 29 Abs. 1 oder 2,' und Ersetzung der Angabe '§ 28 Abs. 1, 2 oder 4' durch '§ 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1'. -- § 43 Nummer 8: Streichung der Angabe '§ 6 Abs. 4', Einfügung der Angabe 'Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder' nach '§ 4' und Ersetzung der Angabe '§ 37 Abs. 1 bis 4' durch '§ 37 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1'. -- § 43 Nummer 9: Einfügung der Angabe 'Satz 1' nach '§ 4 Abs. 4'. -- § 43 Nummer 11: Neufassung des Nummers 11, die Vorschriften zur Sicherheitsmindesthöhe und Flugrouten enthält. -- § 43 Nummer 16: Ersetzung der Angabe 'Mittlere Greenwich-Zeit' durch 'Koordinierte Weltzeit'. -- § 43 Nummer 20: Einfügung der Angabe 'Satz 1' nach '§ 16 Abs. 1 bis 6'. -- § 43 Nummer 21: Neufassung des Nummers 21, die Vorschriften zur Flugverkehrs-Kontrollfreigabe enthält. -- § 43 Nummer 27: Neufassung des Nummers 27, die Vorschriften zur Übermittlung von Flugplänen und Flugverkehrskontrollfreigaben enthält. -- § 43 Nummer 28: Ersetzung der Angabe '§ 26a Abs. 1 oder 2' durch '§ 26a Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1'. -- § 43 Nummer 29: Ersetzung der Angabe '§ 26b Abs. 1' durch '§ 26b Abs. 1 Satz 1' und Streichung der Angabe '§ 26c,'. -- Anlage 1 (zu §§ 17 und 19 Abs. 2 LuftVO) § 5: Streichung des § 5. -- Anlage 1 (zu §§ 17 und 19 Abs. 2 LuftVO) § 6 Satz 1: Ersetzung der Angabe '§§ 2, 4 und 5' durch '§§ 2 und 4'. -- Anlage 3 (zu §§ 31 und 37 LuftVO) Satz 1: Ersetzung der Angabe 'MSL' durch 'Mittlere Meereshöhe' und '§ 37 Abs. 4' durch '§ 37 Abs. 3'. -- Anlage 5 (zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1, § 26a Abs. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 LuftVO) Überschrift: Neufassung der Überschrift, die Bedingungen für Flüge nach Instrumenten- und Sichtflugregeln enthält. -- Anlage 5 (zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1, § 26a Abs. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 LuftVO) Kontrollzone Klasse D: Neufassung der Angaben zur Kontrollzone Klasse D, insbesondere zur Abstände von Wolken. -- Anlage 6 (zu § 11 c Abs. 9 LuftVO): Neufassung der Anlage 6, die Ausnahmeberechtigte Flugzeuge enthält. +- Hunderteinundfünfzigste Durchführungsverordnung: Festlegung von Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum diff --git a/verkuendungen/1995/bgbl1-1995-27-6.md b/verkuendungen/1995/bgbl1-1995-27-6.md new file mode 100644 index 0000000000..7fb18d2df9 --- /dev/null +++ b/verkuendungen/1995/bgbl1-1995-27-6.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# BGBl. 1995 I S. 743 + +- **Titel:** Verkündungen im Bundesanzeiger +- **Typ:** Bekanntmachung +- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 743 +- **Verkündung:** 1995-05-31 +- **Inkrafttreten:** 1995-06-22 (Art. 2) +- **Ausfertigung:** 1995-05-31 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/27#page=11 +- **Quelle:** offenegesetze +- **Parser:** llm +- **Stammnormen in diesem Commit:** LUFTVO_2015 + +## Kurz + +Die Verkündung beinhaltet mehrere Verordnungen des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung sowie Hinweise auf EU-Rechtsvorschriften, die unmittelbare Rechtswirksamkeit in Deutschland erlangen. +