ABSFONDSLWAUFLG · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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# ABSFONDSLWAUFLG
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**Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
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- [§ 1 Auflösung und Abwicklung](§1.md)
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- [§ 2 Kostentragung und Vermögensüberschussverteilung](§2.md)
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- [§ 3 Aufhebung des Absatzfondsgesetzes und der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz](§3.md)
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Dieser Ordner ist der **Git-Spiegel**. Letzter Commit: heutiger Wortlaut (GII). Ältere Commits: Verkündungen.
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# § 1
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# § 1 Auflösung und Abwicklung
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2015-09-07 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1474
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(1) Die Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft ist aufgelöst. Bis zur Beendigung der Abwicklung bleibt die Anstalt in der bisherigen Rechtsform bestehen. Die Abwicklung der Anstalt ist beendet, sobald
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1.ihre laufenden Geschäfte beendigt,
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2.ihre Verbindlichkeiten erfüllt,
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3.ihre Forderungen eingezogen und
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4.ihr Vermögen in Geld umgesetzt und dieses nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 übergegangen ist.
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Neue Verbindlichkeiten können nur eingegangen werden, soweit sie dem Zweck der Abwicklung dienen.
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§ 1 Abs. 2: Die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ werden durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
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(2) Die Beendigung der Abwicklung ist vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
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absfondslwauflg/§2.md
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# § 2 Kostentragung und Vermögensüberschussverteilung
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(1) Die Kosten der Abwicklung sind aus dem Vermögen der Anstalt zu tragen.
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(2) Verbleibt bei der Anstalt im Zeitpunkt der Beendigung der Abwicklung ein Vermögensüberschuss, so geht dieser Überschuss auf das Zweckvermögen des Bundes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank über. Die dem Zweckvermögen nach Satz 1 zugewachsenen Finanzmittel sind im Rahmen des § 2 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank zu verwenden.
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absfondslwauflg/§3.md
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# § 3 Aufhebung des Absatzfondsgesetzes und der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz
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(1) Es werden aufgehoben:
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1.das Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2342),
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2.die Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1994 (BGBl. I S. 1456), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) geändert worden ist.
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(2) Bis zum Ablauf des Tages, an dem die Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft beendet ist, ist das Absatzfondsgesetz, mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 bis 4 Satz 1 und Absatz 6, des § 10 Absatz 1 bis 8, des § 11 und des § 12, weiter anzuwenden.
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