ABSFONDSFORSTAUFLG · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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# ABSFONDSFORSTAUFLG
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**Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
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- [§ 1 Auflösung und Abwicklung](§1.md)
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- [§ 2 Kostentragung und Vermögensüberschussverteilung](§2.md)
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- [§ 3 Aufhebung des Holzabsatzfondsgesetzes und der Holzabsatzfondsverordnung](§3.md)
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Dieser Ordner ist der **Git-Spiegel**. Letzter Commit: heutiger Wortlaut (GII). Ältere Commits: Verkündungen.
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# § 1
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# § 1 Auflösung und Abwicklung
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2015-09-07 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1474
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(1) Die Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft ist aufgelöst. Bis zur Beendigung der Abwicklung bleibt die Anstalt in der bisherigen Rechtsform bestehen. Die Abwicklung der Anstalt ist beendet, sobald
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1.ihre laufenden Geschäfte beendigt,
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2.ihre Verbindlichkeiten erfüllt,
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3.ihre Forderungen eingezogen und
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4.ihr Vermögen in Geld umgesetzt und dieses nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 übergegangen ist.
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Neue Verbindlichkeiten können nur eingegangen werden, soweit sie dem Zweck der Abwicklung dienen.
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§ 1 Abs. 2: Die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ werden durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
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(2) Die Beendigung der Abwicklung ist vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
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absfondsforstauflg/§2.md
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# § 2 Kostentragung und Vermögensüberschussverteilung
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(1) Die Kosten der Abwicklung sind aus dem Vermögen der Anstalt zu tragen.
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(2) Verbleibt bei der Anstalt im Zeitpunkt der Beendigung der Abwicklung ein Vermögensüberschuss, so geht dieser Überschuss auf das Zweckvermögen des Bundes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank über. Die dem Zweckvermögen nach Satz 1 zugewachsenen Finanzmittel sind im Rahmen des § 2 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank zu verwenden.
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absfondsforstauflg/§3.md
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# § 3 Aufhebung des Holzabsatzfondsgesetzes und der Holzabsatzfondsverordnung
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(1) Es werden aufgehoben:
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1.das Holzabsatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3130), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist,
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2.die Holzabsatzfondsverordnung vom 4. Januar 1999 (BGBl. I S. 2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Mai 2007 (BGBl. I S. 939) geändert worden ist.
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(2) Bis zum Ablauf des Tages, an dem die Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft beendet ist, ist das Holzabsatzfondsgesetz mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 bis 3, des § 4 Absatz 1 Satz 4, des § 10 Absatz 1 bis 6, des § 11 und des § 12 weiter anzuwenden.
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