BGBl. 1962 I S. 16 · Bekanntmachung · Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961

Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 16
Inkrafttreten: 1962-01-25
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1962-01-24

BGBl-Id: bgbl1-1962-2-7
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# AZO — 1961-12-02
# AZO — 1962-01-24
- **Titel:** Allgemeine Zollordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 1937
- **Inkrafttreten:** 1961-12-02
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/91#page=1
- **Kurz:** Die Allgemeine Zollordnung regelt die Zollabfertigung von Waren, einschließlich der Gestellungspflicht, der Zollanmeldung und der Tarifbestimmungen.
- **Titel:** Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1962 I S. 16
- **Inkrafttreten:** 1962-01-25
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/2#page=18
- **Kurz:** Die Bekanntmachung berichtigt zwei Fehler in der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961.
## Betroffene Stellen
- § 63 Abs. 2: Die Zuständigkeit für die Zulassung von Ausnahmen wird von der Oberfinanzdirektion übernommen.
- § 66: Neue Vorschriften zur kaufmännischen Buchführung und Inventur für Waren, die im inneren Verkehr des Zollgebiets ohne Zoll und Verbrauchsteuern ausgeführt wurden.
- § 69 Abs. 1 Sätze 1-5: Die Beschränkungen und Befugnisse innerhalb eines Streifens von drei Metern vom Zollzaun werden entsprechend geregelt.
- § 69 Abs. 1 Satz 6: Die Befugnis innerhalb eines Streifens von sechs Metern vom Zollzaun wird entsprechend geregelt.
- § 69 Abs. 3: Die Pflichten innerhalb des Freihafens werden entsprechend geregelt.
- § 72 Abs. 1: Neue Vorschriften für den Handel mit unverzollem Schiffs- und Reisebedarf.
- § 72 Abs. 2: Die Ermächtigungen werden auf die Oberfinanzdirektionen übertragen.
- § 73 Abs. 3: Neue Vorschriften für den Handel mit unverzollem Reisebedarf.
- § 75 Abs. 2: Abweichungen von Fahr- und Flugplänen müssen rechtzeitig mitgeteilt werden.
- § 79 Abs. 1: Neue pauschalierte Eingangsabgaben für Waren, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind.
- § 3 Abs. 3: Verkehrsverbote können im Verwaltungsweg für einzelne Fälle zur Erleichterung des Verkehrs aufgehoben werden, soweit die Zollbelange nicht gefährdet werden.
- § 3 Abs. 4: Verkehrsverbote gelten nicht für bestimmte ein- und ausfahrende Schiffe, wenn eine zollamtliche Behandlung nicht erforderlich ist.
- § 4 Abs. 4: Zollflugplatzzwang kann im Verwaltungsweg für einzelne Fälle zur Erleichterung des Verkehrs aufgehoben werden, soweit die Zollbelange nicht gefährdet werden.
- § 4 Abs. 5: Zollflugplatzzwang gilt nicht für bestimmte ein- und ausfliegende Luftfahrzeuge, wenn eine zollamtliche Behandlung nicht erforderlich ist.
- § 6 Abs. 1: Liste der Waren, die nicht Zollgut werden, wurde erweitert und präzisiert.
- § 6 Abs. 2: Liste der Waren im Postverkehr, die nicht Zollgut werden, wurde erweitert und präzisiert.
- § 6 Abs. 3: Definition, wann ein Betrieb vom Zollgebiet aus bewirtschaftet wird, wurde präzisiert.
- § 6 Abs. 4: Waren, die Verboten und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze unterliegen, werden stets Zollgut.
- § 7 Abs. 1: Zuständigkeiten der Zollstellen für die Gestellung bei der Einfuhr wurden präzisiert.
- § 7 Abs. 2: Zuständigkeiten der Zollstellen bei zulässigem Abweichen von der Zollstraße wurden präzisiert.
- § 7 Abs. 3: Beschränkungen der Zuständigkeit auf Grund von Verboten und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze wurden präzisiert.
- § 7 Abs. 4: Festlegung der Zuständigkeiten einzelner Zollstellen zur Vornahme bestimmter Maßnahmen wurde präzisiert.
- § 8 Abs. 1: Bedingungen für das Führen des Zollzeichens 2 wurden präzisiert.
- § 8 Abs. 2: Bedingungen für das Führen des Zollzeichens 3 wurden präzisiert.
- § 8 Abs. 3: Bedingungen für das Führen des Zollzeichens 3, wenn das Zollzeichen 2 nur zulässigerweise geführt wurde, wurden präzisiert.
- § 8 Abs. 4: Definition von Seezollhafen wurde präzisiert.
- § 9 Abs. 1: Zuständigkeiten für die Gestellung bei der Ausfuhr wurden präzisiert.
- § 9 Abs. 2: Zuständigkeiten für die Gestellung im öffentlichen Eisenbahnverkehr wurden präzisiert.
- § 9 Abs. 3: Zuständigkeiten für die Gestellung bei Leichterungen wurden präzisiert.
- § 10: Zuständigkeiten der Zollstellen für die Gestellung bei der Ausfuhr wurden präzisiert.
- § 11 Abs. 1: Bedingungen für die Überwachung der Ausfuhr gestellter Waren wurden präzisiert.
- § 11 Abs. 2: Bedingungen für die Meldung von Unterbrechungen der Beförderung zur Zollgrenze wurden präzisiert.
- § 12 Abs. 1: Definition des Amtsplatzes und Bedingungen für die Gestellung wurden präzisiert.
- § 5: Neufassung des gesamten § 5 mit vier Absätzen, die Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Zündwaren regeln.
- § 6 Abs. 2 und 3: Neufassung der Absätze 2 und 3 von § 6, die das Verfahren für die Ausfuhr von Zündwaren aus einem Herstellungsbetrieb regeln.
- § 78 Abs. 1: Korrektur von 'der Zolles' auf 'des Zolles'
- § 131 Abs. 3: Korrektur der Absatznummern: 'Absatzes 2' auf 'Absatzes 1' und 'Absatzes 3' auf 'Absatzes 2'
- § 8 Abs. 2: Die Angabe '2 kg' wird durch '1 kg' ersetzt.
- § 8 Abs. 3: Die Worte 'Satz 2 und Abs. 6' werden durch 'und 6' ersetzt.
- § 9: Neue Fassung für den gesamten § 9.
- § 10: Neue Fassung für den gesamten § 10.
- § 11: Neue Fassung für den gesamten § 11.
- § 20 Abs. 3: Die Angabe 'Abs. 2 und 3' wird durch 'Abs. 3 und 4' ersetzt.
## Wortlaut

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- **1959-06-23** · BGBl. 1959 I S. 289 — Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
- **1959-10-24** · BGBl. 1959 I S. 669 — Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
- **1961-12-02** · BGBl. 1961 I S. 1937 — Allgemeine Zollordnung
- **1962-01-24** · BGBl. 1962 I S. 16 — Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961

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# Stellen dieser Station
- § 63 Abs. 2: Die Zuständigkeit für die Zulassung von Ausnahmen wird von der Oberfinanzdirektion übernommen.
- § 66: Neue Vorschriften zur kaufmännischen Buchführung und Inventur für Waren, die im inneren Verkehr des Zollgebiets ohne Zoll und Verbrauchsteuern ausgeführt wurden.
- § 69 Abs. 1 Sätze 1-5: Die Beschränkungen und Befugnisse innerhalb eines Streifens von drei Metern vom Zollzaun werden entsprechend geregelt.
- § 69 Abs. 1 Satz 6: Die Befugnis innerhalb eines Streifens von sechs Metern vom Zollzaun wird entsprechend geregelt.
- § 69 Abs. 3: Die Pflichten innerhalb des Freihafens werden entsprechend geregelt.
- § 72 Abs. 1: Neue Vorschriften für den Handel mit unverzollem Schiffs- und Reisebedarf.
- § 72 Abs. 2: Die Ermächtigungen werden auf die Oberfinanzdirektionen übertragen.
- § 73 Abs. 3: Neue Vorschriften für den Handel mit unverzollem Reisebedarf.
- § 75 Abs. 2: Abweichungen von Fahr- und Flugplänen müssen rechtzeitig mitgeteilt werden.
- § 79 Abs. 1: Neue pauschalierte Eingangsabgaben für Waren, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind.
- § 3 Abs. 3: Verkehrsverbote können im Verwaltungsweg für einzelne Fälle zur Erleichterung des Verkehrs aufgehoben werden, soweit die Zollbelange nicht gefährdet werden.
- § 3 Abs. 4: Verkehrsverbote gelten nicht für bestimmte ein- und ausfahrende Schiffe, wenn eine zollamtliche Behandlung nicht erforderlich ist.
- § 4 Abs. 4: Zollflugplatzzwang kann im Verwaltungsweg für einzelne Fälle zur Erleichterung des Verkehrs aufgehoben werden, soweit die Zollbelange nicht gefährdet werden.
- § 4 Abs. 5: Zollflugplatzzwang gilt nicht für bestimmte ein- und ausfliegende Luftfahrzeuge, wenn eine zollamtliche Behandlung nicht erforderlich ist.
- § 6 Abs. 1: Liste der Waren, die nicht Zollgut werden, wurde erweitert und präzisiert.
- § 6 Abs. 2: Liste der Waren im Postverkehr, die nicht Zollgut werden, wurde erweitert und präzisiert.
- § 6 Abs. 3: Definition, wann ein Betrieb vom Zollgebiet aus bewirtschaftet wird, wurde präzisiert.
- § 6 Abs. 4: Waren, die Verboten und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze unterliegen, werden stets Zollgut.
- § 7 Abs. 1: Zuständigkeiten der Zollstellen für die Gestellung bei der Einfuhr wurden präzisiert.
- § 7 Abs. 2: Zuständigkeiten der Zollstellen bei zulässigem Abweichen von der Zollstraße wurden präzisiert.
- § 7 Abs. 3: Beschränkungen der Zuständigkeit auf Grund von Verboten und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze wurden präzisiert.
- § 7 Abs. 4: Festlegung der Zuständigkeiten einzelner Zollstellen zur Vornahme bestimmter Maßnahmen wurde präzisiert.
- § 8 Abs. 1: Bedingungen für das Führen des Zollzeichens 2 wurden präzisiert.
- § 8 Abs. 2: Bedingungen für das Führen des Zollzeichens 3 wurden präzisiert.
- § 8 Abs. 3: Bedingungen für das Führen des Zollzeichens 3, wenn das Zollzeichen 2 nur zulässigerweise geführt wurde, wurden präzisiert.
- § 8 Abs. 4: Definition von Seezollhafen wurde präzisiert.
- § 9 Abs. 1: Zuständigkeiten für die Gestellung bei der Ausfuhr wurden präzisiert.
- § 9 Abs. 2: Zuständigkeiten für die Gestellung im öffentlichen Eisenbahnverkehr wurden präzisiert.
- § 9 Abs. 3: Zuständigkeiten für die Gestellung bei Leichterungen wurden präzisiert.
- § 10: Zuständigkeiten der Zollstellen für die Gestellung bei der Ausfuhr wurden präzisiert.
- § 11 Abs. 1: Bedingungen für die Überwachung der Ausfuhr gestellter Waren wurden präzisiert.
- § 11 Abs. 2: Bedingungen für die Meldung von Unterbrechungen der Beförderung zur Zollgrenze wurden präzisiert.
- § 12 Abs. 1: Definition des Amtsplatzes und Bedingungen für die Gestellung wurden präzisiert.
- § 5: Neufassung des gesamten § 5 mit vier Absätzen, die Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Zündwaren regeln.
- § 6 Abs. 2 und 3: Neufassung der Absätze 2 und 3 von § 6, die das Verfahren für die Ausfuhr von Zündwaren aus einem Herstellungsbetrieb regeln.
- § 78 Abs. 1: Korrektur von 'der Zolles' auf 'des Zolles'
- § 131 Abs. 3: Korrektur der Absatznummern: 'Absatzes 2' auf 'Absatzes 1' und 'Absatzes 3' auf 'Absatzes 2'
- § 8 Abs. 2: Die Angabe '2 kg' wird durch '1 kg' ersetzt.
- § 8 Abs. 3: Die Worte 'Satz 2 und Abs. 6' werden durch 'und 6' ersetzt.
- § 9: Neue Fassung für den gesamten § 9.
- § 10: Neue Fassung für den gesamten § 10.
- § 11: Neue Fassung für den gesamten § 11.
- § 20 Abs. 3: Die Angabe 'Abs. 2 und 3' wird durch 'Abs. 3 und 4' ersetzt.

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-12-02 — Allgemeine Zollordnung
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1937
> Station: 1962-01-24 — Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 16
§ 10: Zuständigkeiten der Zollstellen für die Gestellung bei der Ausfuhr wurden präzisiert.
§ 10: Neue Fassung für den gesamten § 10.

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-12-02 — Allgemeine Zollordnung
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1937
> Station: 1962-01-24 — Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 16
§ 11 Abs. 1: Bedingungen für die Überwachung der Ausfuhr gestellter Waren wurden präzisiert.
§ 11 Abs. 2: Bedingungen für die Meldung von Unterbrechungen der Beförderung zur Zollgrenze wurden präzisiert.
§ 11: Neue Fassung für den gesamten § 11.

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# § 131
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1962-01-24 — Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 16
§ 131 Abs. 3: Korrektur der Absatznummern: 'Absatzes 2' auf 'Absatzes 1' und 'Absatzes 3' auf 'Absatzes 2'

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azo/§20.md Normal file
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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1962-01-24 — Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 16
§ 20 Abs. 3: Die Angabe 'Abs. 2 und 3' wird durch 'Abs. 3 und 4' ersetzt.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1959-06-23Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
> Fundstelle: BGBl. 1959 I S. 289
> Station: 1962-01-24Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 16
§ 5: Neue Fassung des ganzen Paragraphen
§ 5: Neufassung des gesamten § 5 mit vier Absätzen, die Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Zündwaren regeln.

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-12-02 — Allgemeine Zollordnung
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1937
> Station: 1962-01-24 — Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 16
§ 6 Abs. 1: Liste der Waren, die nicht Zollgut werden, wurde erweitert und präzisiert.
§ 6 Abs. 2: Liste der Waren im Postverkehr, die nicht Zollgut werden, wurde erweitert und präzisiert.
§ 6 Abs. 3: Definition, wann ein Betrieb vom Zollgebiet aus bewirtschaftet wird, wurde präzisiert.
§ 6 Abs. 4: Waren, die Verboten und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze unterliegen, werden stets Zollgut.
§ 6 Abs. 2 und 3: Neufassung der Absätze 2 und 3 von § 6, die das Verfahren für die Ausfuhr von Zündwaren aus einem Herstellungsbetrieb regeln.

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# § 78
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1956-10-17Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
> Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 795
> Station: 1962-01-24Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 16
§ 78 Abs. 1 Satz 1: Einfügung des Wortes 'gewichtszollbare'
§ 78 Abs. 1: Korrektur von 'der Zolles' auf 'des Zolles'

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-12-02 — Allgemeine Zollordnung
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1937
> Station: 1962-01-24 — Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 16
§ 8 Abs. 1: Bedingungen für das Führen des Zollzeichens 2 wurden präzisiert.
§ 8 Abs. 2: Die Angabe '2 kg' wird durch '1 kg' ersetzt.
§ 8 Abs. 2: Bedingungen für das Führen des Zollzeichens 3 wurden präzisiert.
§ 8 Abs. 3: Bedingungen für das Führen des Zollzeichens 3, wenn das Zollzeichen 2 nur zulässigerweise geführt wurde, wurden präzisiert.
§ 8 Abs. 4: Definition von Seezollhafen wurde präzisiert.
§ 8 Abs. 3: Die Worte 'Satz 2 und Abs. 6' werden durch 'und 6' ersetzt.

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-12-02 — Allgemeine Zollordnung
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1937
> Station: 1962-01-24 — Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 16
§ 9 Abs. 1: Zuständigkeiten für die Gestellung bei der Ausfuhr wurden präzisiert.
§ 9 Abs. 2: Zuständigkeiten für die Gestellung im öffentlichen Eisenbahnverkehr wurden präzisiert.
§ 9 Abs. 3: Zuständigkeiten für die Gestellung bei Leichterungen wurden präzisiert.
§ 9: Neue Fassung für den gesamten § 9.

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# BGBl. 1962 I S. 16
- **Titel:** Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1962 I S. 16
- **Verkündung:** 1962-01-24
- **Inkrafttreten:** 1962-01-25
- **Ausfertigung:** 1962-01-24
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/2#page=18
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** AZO
## Kurz
Die Bekanntmachung berichtigt zwei Fehler in der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961.