From a96ec33433fecd33d0ce42b462e6070d82f8de52 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: LawGit Spiegel Date: Thu, 1 Jan 1970 01:19:31 +0000 Subject: [PATCH] =?UTF-8?q?BGBl.=201962=20I=20S.=2016=20=C2=B7=20Bekanntma?= =?UTF-8?q?chung=20=C2=B7=20Berichtigung=20der=20Allgemeinen=20Zollordnung?= =?UTF-8?q?=20vom=2029.=20November=201961?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 16 Inkrafttreten: 1962-01-25 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1962-01-24 BGBl-Id: bgbl1-1962-2-7 --- azo/FASSUNG.md | 57 +++++++++------------------- azo/HISTORY.md | 1 + azo/STELLEN.md | 43 +++++---------------- azo/§10.md | 6 +-- azo/§11.md | 8 ++-- azo/§131.md | 7 ++++ azo/§20.md | 7 ++++ azo/§5.md | 6 +-- azo/§6.md | 12 ++---- azo/§78.md | 6 +-- azo/§8.md | 12 ++---- azo/§9.md | 10 ++--- verkuendungen/1962/bgbl1-1962-2-7.md | 17 +++++++++ 13 files changed, 81 insertions(+), 111 deletions(-) create mode 100644 azo/§131.md create mode 100644 azo/§20.md create mode 100644 verkuendungen/1962/bgbl1-1962-2-7.md diff --git a/azo/FASSUNG.md b/azo/FASSUNG.md index a75519670e..36c29b7efe 100644 --- a/azo/FASSUNG.md +++ b/azo/FASSUNG.md @@ -1,47 +1,24 @@ -# AZO — 1961-12-02 +# AZO — 1962-01-24 -- **Titel:** Allgemeine Zollordnung -- **Typ:** Verordnung -- **Fundstelle:** BGBl. 1961 I S. 1937 -- **Inkrafttreten:** 1961-12-02 -- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/91#page=1 -- **Kurz:** Die Allgemeine Zollordnung regelt die Zollabfertigung von Waren, einschließlich der Gestellungspflicht, der Zollanmeldung und der Tarifbestimmungen. +- **Titel:** Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961 +- **Typ:** Bekanntmachung +- **Fundstelle:** BGBl. 1962 I S. 16 +- **Inkrafttreten:** 1962-01-25 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/2#page=18 +- **Kurz:** Die Bekanntmachung berichtigt zwei Fehler in der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961. ## Betroffene Stellen -- § 63 Abs. 2: Die Zuständigkeit für die Zulassung von Ausnahmen wird von der Oberfinanzdirektion übernommen. -- § 66: Neue Vorschriften zur kaufmännischen Buchführung und Inventur für Waren, die im inneren Verkehr des Zollgebiets ohne Zoll und Verbrauchsteuern ausgeführt wurden. -- § 69 Abs. 1 Sätze 1-5: Die Beschränkungen und Befugnisse innerhalb eines Streifens von drei Metern vom Zollzaun werden entsprechend geregelt. -- § 69 Abs. 1 Satz 6: Die Befugnis innerhalb eines Streifens von sechs Metern vom Zollzaun wird entsprechend geregelt. -- § 69 Abs. 3: Die Pflichten innerhalb des Freihafens werden entsprechend geregelt. -- § 72 Abs. 1: Neue Vorschriften für den Handel mit unverzollem Schiffs- und Reisebedarf. -- § 72 Abs. 2: Die Ermächtigungen werden auf die Oberfinanzdirektionen übertragen. -- § 73 Abs. 3: Neue Vorschriften für den Handel mit unverzollem Reisebedarf. -- § 75 Abs. 2: Abweichungen von Fahr- und Flugplänen müssen rechtzeitig mitgeteilt werden. -- § 79 Abs. 1: Neue pauschalierte Eingangsabgaben für Waren, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind. -- § 3 Abs. 3: Verkehrsverbote können im Verwaltungsweg für einzelne Fälle zur Erleichterung des Verkehrs aufgehoben werden, soweit die Zollbelange nicht gefährdet werden. -- § 3 Abs. 4: Verkehrsverbote gelten nicht für bestimmte ein- und ausfahrende Schiffe, wenn eine zollamtliche Behandlung nicht erforderlich ist. -- § 4 Abs. 4: Zollflugplatzzwang kann im Verwaltungsweg für einzelne Fälle zur Erleichterung des Verkehrs aufgehoben werden, soweit die Zollbelange nicht gefährdet werden. -- § 4 Abs. 5: Zollflugplatzzwang gilt nicht für bestimmte ein- und ausfliegende Luftfahrzeuge, wenn eine zollamtliche Behandlung nicht erforderlich ist. -- § 6 Abs. 1: Liste der Waren, die nicht Zollgut werden, wurde erweitert und präzisiert. -- § 6 Abs. 2: Liste der Waren im Postverkehr, die nicht Zollgut werden, wurde erweitert und präzisiert. -- § 6 Abs. 3: Definition, wann ein Betrieb vom Zollgebiet aus bewirtschaftet wird, wurde präzisiert. -- § 6 Abs. 4: Waren, die Verboten und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze unterliegen, werden stets Zollgut. -- § 7 Abs. 1: Zuständigkeiten der Zollstellen für die Gestellung bei der Einfuhr wurden präzisiert. -- § 7 Abs. 2: Zuständigkeiten der Zollstellen bei zulässigem Abweichen von der Zollstraße wurden präzisiert. -- § 7 Abs. 3: Beschränkungen der Zuständigkeit auf Grund von Verboten und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze wurden präzisiert. -- § 7 Abs. 4: Festlegung der Zuständigkeiten einzelner Zollstellen zur Vornahme bestimmter Maßnahmen wurde präzisiert. -- § 8 Abs. 1: Bedingungen für das Führen des Zollzeichens 2 wurden präzisiert. -- § 8 Abs. 2: Bedingungen für das Führen des Zollzeichens 3 wurden präzisiert. -- § 8 Abs. 3: Bedingungen für das Führen des Zollzeichens 3, wenn das Zollzeichen 2 nur zulässigerweise geführt wurde, wurden präzisiert. -- § 8 Abs. 4: Definition von Seezollhafen wurde präzisiert. -- § 9 Abs. 1: Zuständigkeiten für die Gestellung bei der Ausfuhr wurden präzisiert. -- § 9 Abs. 2: Zuständigkeiten für die Gestellung im öffentlichen Eisenbahnverkehr wurden präzisiert. -- § 9 Abs. 3: Zuständigkeiten für die Gestellung bei Leichterungen wurden präzisiert. -- § 10: Zuständigkeiten der Zollstellen für die Gestellung bei der Ausfuhr wurden präzisiert. -- § 11 Abs. 1: Bedingungen für die Überwachung der Ausfuhr gestellter Waren wurden präzisiert. -- § 11 Abs. 2: Bedingungen für die Meldung von Unterbrechungen der Beförderung zur Zollgrenze wurden präzisiert. -- § 12 Abs. 1: Definition des Amtsplatzes und Bedingungen für die Gestellung wurden präzisiert. +- § 5: Neufassung des gesamten § 5 mit vier Absätzen, die Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Zündwaren regeln. +- § 6 Abs. 2 und 3: Neufassung der Absätze 2 und 3 von § 6, die das Verfahren für die Ausfuhr von Zündwaren aus einem Herstellungsbetrieb regeln. +- § 78 Abs. 1: Korrektur von 'der Zolles' auf 'des Zolles' +- § 131 Abs. 3: Korrektur der Absatznummern: 'Absatzes 2' auf 'Absatzes 1' und 'Absatzes 3' auf 'Absatzes 2' +- § 8 Abs. 2: Die Angabe '2 kg' wird durch '1 kg' ersetzt. +- § 8 Abs. 3: Die Worte 'Satz 2 und Abs. 6' werden durch 'und 6' ersetzt. +- § 9: Neue Fassung für den gesamten § 9. +- § 10: Neue Fassung für den gesamten § 10. +- § 11: Neue Fassung für den gesamten § 11. +- § 20 Abs. 3: Die Angabe 'Abs. 2 und 3' wird durch 'Abs. 3 und 4' ersetzt. ## Wortlaut diff --git a/azo/HISTORY.md b/azo/HISTORY.md index 0f330d5934..535325698a 100644 --- a/azo/HISTORY.md +++ b/azo/HISTORY.md @@ -10,3 +10,4 @@ - **1959-06-23** · BGBl. 1959 I S. 289 — Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung - **1959-10-24** · BGBl. 1959 I S. 669 — Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung - **1961-12-02** · BGBl. 1961 I S. 1937 — Allgemeine Zollordnung +- **1962-01-24** · BGBl. 1962 I S. 16 — Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961 diff --git a/azo/STELLEN.md b/azo/STELLEN.md index d926ffb6ed..7104ebf986 100644 --- a/azo/STELLEN.md +++ b/azo/STELLEN.md @@ -1,35 +1,12 @@ # Stellen dieser Station -- § 63 Abs. 2: Die Zuständigkeit für die Zulassung von Ausnahmen wird von der Oberfinanzdirektion übernommen. -- § 66: Neue Vorschriften zur kaufmännischen Buchführung und Inventur für Waren, die im inneren Verkehr des Zollgebiets ohne Zoll und Verbrauchsteuern ausgeführt wurden. -- § 69 Abs. 1 Sätze 1-5: Die Beschränkungen und Befugnisse innerhalb eines Streifens von drei Metern vom Zollzaun werden entsprechend geregelt. -- § 69 Abs. 1 Satz 6: Die Befugnis innerhalb eines Streifens von sechs Metern vom Zollzaun wird entsprechend geregelt. -- § 69 Abs. 3: Die Pflichten innerhalb des Freihafens werden entsprechend geregelt. -- § 72 Abs. 1: Neue Vorschriften für den Handel mit unverzollem Schiffs- und Reisebedarf. -- § 72 Abs. 2: Die Ermächtigungen werden auf die Oberfinanzdirektionen übertragen. -- § 73 Abs. 3: Neue Vorschriften für den Handel mit unverzollem Reisebedarf. -- § 75 Abs. 2: Abweichungen von Fahr- und Flugplänen müssen rechtzeitig mitgeteilt werden. -- § 79 Abs. 1: Neue pauschalierte Eingangsabgaben für Waren, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind. -- § 3 Abs. 3: Verkehrsverbote können im Verwaltungsweg für einzelne Fälle zur Erleichterung des Verkehrs aufgehoben werden, soweit die Zollbelange nicht gefährdet werden. -- § 3 Abs. 4: Verkehrsverbote gelten nicht für bestimmte ein- und ausfahrende Schiffe, wenn eine zollamtliche Behandlung nicht erforderlich ist. -- § 4 Abs. 4: Zollflugplatzzwang kann im Verwaltungsweg für einzelne Fälle zur Erleichterung des Verkehrs aufgehoben werden, soweit die Zollbelange nicht gefährdet werden. -- § 4 Abs. 5: Zollflugplatzzwang gilt nicht für bestimmte ein- und ausfliegende Luftfahrzeuge, wenn eine zollamtliche Behandlung nicht erforderlich ist. -- § 6 Abs. 1: Liste der Waren, die nicht Zollgut werden, wurde erweitert und präzisiert. -- § 6 Abs. 2: Liste der Waren im Postverkehr, die nicht Zollgut werden, wurde erweitert und präzisiert. -- § 6 Abs. 3: Definition, wann ein Betrieb vom Zollgebiet aus bewirtschaftet wird, wurde präzisiert. -- § 6 Abs. 4: Waren, die Verboten und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze unterliegen, werden stets Zollgut. -- § 7 Abs. 1: Zuständigkeiten der Zollstellen für die Gestellung bei der Einfuhr wurden präzisiert. -- § 7 Abs. 2: Zuständigkeiten der Zollstellen bei zulässigem Abweichen von der Zollstraße wurden präzisiert. -- § 7 Abs. 3: Beschränkungen der Zuständigkeit auf Grund von Verboten und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze wurden präzisiert. -- § 7 Abs. 4: Festlegung der Zuständigkeiten einzelner Zollstellen zur Vornahme bestimmter Maßnahmen wurde präzisiert. -- § 8 Abs. 1: Bedingungen für das Führen des Zollzeichens 2 wurden präzisiert. -- § 8 Abs. 2: Bedingungen für das Führen des Zollzeichens 3 wurden präzisiert. -- § 8 Abs. 3: Bedingungen für das Führen des Zollzeichens 3, wenn das Zollzeichen 2 nur zulässigerweise geführt wurde, wurden präzisiert. -- § 8 Abs. 4: Definition von Seezollhafen wurde präzisiert. -- § 9 Abs. 1: Zuständigkeiten für die Gestellung bei der Ausfuhr wurden präzisiert. -- § 9 Abs. 2: Zuständigkeiten für die Gestellung im öffentlichen Eisenbahnverkehr wurden präzisiert. -- § 9 Abs. 3: Zuständigkeiten für die Gestellung bei Leichterungen wurden präzisiert. -- § 10: Zuständigkeiten der Zollstellen für die Gestellung bei der Ausfuhr wurden präzisiert. -- § 11 Abs. 1: Bedingungen für die Überwachung der Ausfuhr gestellter Waren wurden präzisiert. -- § 11 Abs. 2: Bedingungen für die Meldung von Unterbrechungen der Beförderung zur Zollgrenze wurden präzisiert. -- § 12 Abs. 1: Definition des Amtsplatzes und Bedingungen für die Gestellung wurden präzisiert. +- § 5: Neufassung des gesamten § 5 mit vier Absätzen, die Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Zündwaren regeln. +- § 6 Abs. 2 und 3: Neufassung der Absätze 2 und 3 von § 6, die das Verfahren für die Ausfuhr von Zündwaren aus einem Herstellungsbetrieb regeln. +- § 78 Abs. 1: Korrektur von 'der Zolles' auf 'des Zolles' +- § 131 Abs. 3: Korrektur der Absatznummern: 'Absatzes 2' auf 'Absatzes 1' und 'Absatzes 3' auf 'Absatzes 2' +- § 8 Abs. 2: Die Angabe '2 kg' wird durch '1 kg' ersetzt. +- § 8 Abs. 3: Die Worte 'Satz 2 und Abs. 6' werden durch 'und 6' ersetzt. +- § 9: Neue Fassung für den gesamten § 9. +- § 10: Neue Fassung für den gesamten § 10. +- § 11: Neue Fassung für den gesamten § 11. +- § 20 Abs. 3: Die Angabe 'Abs. 2 und 3' wird durch 'Abs. 3 und 4' ersetzt. diff --git a/azo/§10.md b/azo/§10.md index 9e7f088833..f49f82011d 100644 --- a/azo/§10.md +++ b/azo/§10.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 10 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1961-12-02 — Allgemeine Zollordnung -> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1937 +> Station: 1962-01-24 — Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961 +> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 16 -§ 10: Zuständigkeiten der Zollstellen für die Gestellung bei der Ausfuhr wurden präzisiert. +§ 10: Neue Fassung für den gesamten § 10. diff --git a/azo/§11.md b/azo/§11.md index 07c559225c..67696cb003 100644 --- a/azo/§11.md +++ b/azo/§11.md @@ -1,9 +1,7 @@ # § 11 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1961-12-02 — Allgemeine Zollordnung -> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1937 +> Station: 1962-01-24 — Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961 +> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 16 -§ 11 Abs. 1: Bedingungen für die Überwachung der Ausfuhr gestellter Waren wurden präzisiert. - -§ 11 Abs. 2: Bedingungen für die Meldung von Unterbrechungen der Beförderung zur Zollgrenze wurden präzisiert. +§ 11: Neue Fassung für den gesamten § 11. diff --git a/azo/§131.md b/azo/§131.md new file mode 100644 index 0000000000..e5d8a4ff7b --- /dev/null +++ b/azo/§131.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 131 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1962-01-24 — Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961 +> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 16 + +§ 131 Abs. 3: Korrektur der Absatznummern: 'Absatzes 2' auf 'Absatzes 1' und 'Absatzes 3' auf 'Absatzes 2' diff --git a/azo/§20.md b/azo/§20.md new file mode 100644 index 0000000000..9573a462a0 --- /dev/null +++ b/azo/§20.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 20 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1962-01-24 — Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961 +> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 16 + +§ 20 Abs. 3: Die Angabe 'Abs. 2 und 3' wird durch 'Abs. 3 und 4' ersetzt. diff --git a/azo/§5.md b/azo/§5.md index 3618c81202..73b4ce8687 100644 --- a/azo/§5.md +++ b/azo/§5.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 5 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1959-06-23 — Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung -> Fundstelle: BGBl. 1959 I S. 289 +> Station: 1962-01-24 — Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961 +> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 16 -§ 5: Neue Fassung des ganzen Paragraphen +§ 5: Neufassung des gesamten § 5 mit vier Absätzen, die Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Zündwaren regeln. diff --git a/azo/§6.md b/azo/§6.md index f909b64637..c5f6e80b2d 100644 --- a/azo/§6.md +++ b/azo/§6.md @@ -1,13 +1,7 @@ # § 6 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1961-12-02 — Allgemeine Zollordnung -> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1937 +> Station: 1962-01-24 — Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961 +> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 16 -§ 6 Abs. 1: Liste der Waren, die nicht Zollgut werden, wurde erweitert und präzisiert. - -§ 6 Abs. 2: Liste der Waren im Postverkehr, die nicht Zollgut werden, wurde erweitert und präzisiert. - -§ 6 Abs. 3: Definition, wann ein Betrieb vom Zollgebiet aus bewirtschaftet wird, wurde präzisiert. - -§ 6 Abs. 4: Waren, die Verboten und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze unterliegen, werden stets Zollgut. +§ 6 Abs. 2 und 3: Neufassung der Absätze 2 und 3 von § 6, die das Verfahren für die Ausfuhr von Zündwaren aus einem Herstellungsbetrieb regeln. diff --git a/azo/§78.md b/azo/§78.md index 5a35eff2e6..d4934c7ca0 100644 --- a/azo/§78.md +++ b/azo/§78.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 78 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1956-10-17 — Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung -> Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 795 +> Station: 1962-01-24 — Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961 +> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 16 -§ 78 Abs. 1 Satz 1: Einfügung des Wortes 'gewichtszollbare' +§ 78 Abs. 1: Korrektur von 'der Zolles' auf 'des Zolles' diff --git a/azo/§8.md b/azo/§8.md index c4181e4dcc..044831dbba 100644 --- a/azo/§8.md +++ b/azo/§8.md @@ -1,13 +1,9 @@ # § 8 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1961-12-02 — Allgemeine Zollordnung -> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1937 +> Station: 1962-01-24 — Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961 +> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 16 -§ 8 Abs. 1: Bedingungen für das Führen des Zollzeichens 2 wurden präzisiert. +§ 8 Abs. 2: Die Angabe '2 kg' wird durch '1 kg' ersetzt. -§ 8 Abs. 2: Bedingungen für das Führen des Zollzeichens 3 wurden präzisiert. - -§ 8 Abs. 3: Bedingungen für das Führen des Zollzeichens 3, wenn das Zollzeichen 2 nur zulässigerweise geführt wurde, wurden präzisiert. - -§ 8 Abs. 4: Definition von Seezollhafen wurde präzisiert. +§ 8 Abs. 3: Die Worte 'Satz 2 und Abs. 6' werden durch 'und 6' ersetzt. diff --git a/azo/§9.md b/azo/§9.md index 277e4f829c..26fd2a9410 100644 --- a/azo/§9.md +++ b/azo/§9.md @@ -1,11 +1,7 @@ # § 9 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1961-12-02 — Allgemeine Zollordnung -> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 1937 +> Station: 1962-01-24 — Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961 +> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 16 -§ 9 Abs. 1: Zuständigkeiten für die Gestellung bei der Ausfuhr wurden präzisiert. - -§ 9 Abs. 2: Zuständigkeiten für die Gestellung im öffentlichen Eisenbahnverkehr wurden präzisiert. - -§ 9 Abs. 3: Zuständigkeiten für die Gestellung bei Leichterungen wurden präzisiert. +§ 9: Neue Fassung für den gesamten § 9. diff --git a/verkuendungen/1962/bgbl1-1962-2-7.md b/verkuendungen/1962/bgbl1-1962-2-7.md new file mode 100644 index 0000000000..4d6c2380f1 --- /dev/null +++ b/verkuendungen/1962/bgbl1-1962-2-7.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# BGBl. 1962 I S. 16 + +- **Titel:** Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961 +- **Typ:** Bekanntmachung +- **Fundstelle:** BGBl. 1962 I S. 16 +- **Verkündung:** 1962-01-24 +- **Inkrafttreten:** 1962-01-25 +- **Ausfertigung:** 1962-01-24 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/2#page=18 +- **Quelle:** offenegesetze +- **Parser:** llm +- **Stammnormen in diesem Commit:** AZO + +## Kurz + +Die Bekanntmachung berichtigt zwei Fehler in der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961. +