BGBl. 1981 I S. 1397 · Verordnung · Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1397 Inkrafttreten: 1981-12-19 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1981-12-19 BGBl-Id: bgbl1-1981-55-3
This commit is contained in:
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amateurfunkvo/FASSUNG.md
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amateurfunkvo/FASSUNG.md
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# AMATEURFUNKVO — 1981-12-19
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- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 1397
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- **Inkrafttreten:** 1981-12-19
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/55#page=9
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Bestimmungen zur Prüfung, Standorte, Klubstationen und Relaisfunkstellen im Amateurfunk.
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## Betroffene Stellen
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- § 2: Ersetzt 'Prüfung für Funkamateure' durch 'Prüfung für den Erwerb der Amateurfunkgenehmigung' in der Überschrift und im ersten Satz.
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- § 4a: Neue Fassung für die Bestimmungen über Standorte der Amateurfunkstellen.
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- § 4b: Neue Fassung für die Bestimmungen über Klubstationen, Relaisfunkstellen und Sondergenehmigungen.
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- § 5: Neue Fassung für die Bestimmungen über Rufzeichen.
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- § 6 Abs. 1: Ersetzt 'Eine Amateurfunkstelle' durch 'Der Sender einer Amateurfunkstelle'.
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- § 7 Abs. 3: Fügt neuen Absatz 3 hinzu, der die Beschränkungen des Absatzes 2 bei Teilnahme am Internationalen Katastrophenverkehr aufhebt.
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- § 8 Abs. 1 Nr. 1: Neue Fassung für die Bestimmungen über den Austausch von Nachrichten, die von dritten Personen ausgehen oder für dritte Personen bestimmt sind.
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- § 10: Neue Fassung für die Bestimmungen über das Stationstagebuch.
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- § 20: Neue Fassung für die Übergangsvorschriften.
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- Anlage 1: Neue Fassung für die technischen Merkmale der Amateurfunkstellen.
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- Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk: Streicht Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk.
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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amateurfunkvo/HINWEIS.md
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amateurfunkvo/HINWEIS.md
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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amateurfunkvo/HISTORY.md
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amateurfunkvo/HISTORY.md
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# Verlauf
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- **1981-12-19** · BGBl. 1981 I S. 1397 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
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amateurfunkvo/STELLEN.md
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amateurfunkvo/STELLEN.md
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# Stellen dieser Station
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- § 2: Ersetzt 'Prüfung für Funkamateure' durch 'Prüfung für den Erwerb der Amateurfunkgenehmigung' in der Überschrift und im ersten Satz.
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- § 4a: Neue Fassung für die Bestimmungen über Standorte der Amateurfunkstellen.
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- § 4b: Neue Fassung für die Bestimmungen über Klubstationen, Relaisfunkstellen und Sondergenehmigungen.
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- § 5: Neue Fassung für die Bestimmungen über Rufzeichen.
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- § 6 Abs. 1: Ersetzt 'Eine Amateurfunkstelle' durch 'Der Sender einer Amateurfunkstelle'.
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- § 7 Abs. 3: Fügt neuen Absatz 3 hinzu, der die Beschränkungen des Absatzes 2 bei Teilnahme am Internationalen Katastrophenverkehr aufhebt.
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- § 8 Abs. 1 Nr. 1: Neue Fassung für die Bestimmungen über den Austausch von Nachrichten, die von dritten Personen ausgehen oder für dritte Personen bestimmt sind.
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- § 10: Neue Fassung für die Bestimmungen über das Stationstagebuch.
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- § 20: Neue Fassung für die Übergangsvorschriften.
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- Anlage 1: Neue Fassung für die technischen Merkmale der Amateurfunkstellen.
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- Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk: Streicht Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk.
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amateurfunkvo/§10.md
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amateurfunkvo/§10.md
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# § 10
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1981-12-19 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1397
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§ 10: Neue Fassung für die Bestimmungen über das Stationstagebuch.
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amateurfunkvo/§2.md
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amateurfunkvo/§2.md
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# § 2
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1981-12-19 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1397
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§ 2: Ersetzt 'Prüfung für Funkamateure' durch 'Prüfung für den Erwerb der Amateurfunkgenehmigung' in der Überschrift und im ersten Satz.
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amateurfunkvo/§20.md
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amateurfunkvo/§20.md
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# § 20
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1981-12-19 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1397
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§ 20: Neue Fassung für die Übergangsvorschriften.
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amateurfunkvo/§4a.md
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amateurfunkvo/§4a.md
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# § 4a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1981-12-19 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1397
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§ 4a: Neue Fassung für die Bestimmungen über Standorte der Amateurfunkstellen.
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amateurfunkvo/§4b.md
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# § 4b
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1981-12-19 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1397
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§ 4b: Neue Fassung für die Bestimmungen über Klubstationen, Relaisfunkstellen und Sondergenehmigungen.
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amateurfunkvo/§5.md
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amateurfunkvo/§5.md
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# § 5
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1981-12-19 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1397
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§ 5: Neue Fassung für die Bestimmungen über Rufzeichen.
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amateurfunkvo/§6.md
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amateurfunkvo/§6.md
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# § 6
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1981-12-19 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1397
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§ 6 Abs. 1: Ersetzt 'Eine Amateurfunkstelle' durch 'Der Sender einer Amateurfunkstelle'.
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amateurfunkvo/§7.md
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amateurfunkvo/§7.md
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# § 7
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1981-12-19 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1397
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§ 7 Abs. 3: Fügt neuen Absatz 3 hinzu, der die Beschränkungen des Absatzes 2 bei Teilnahme am Internationalen Katastrophenverkehr aufhebt.
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amateurfunkvo/§8.md
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amateurfunkvo/§8.md
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# § 8
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1981-12-19 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1397
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§ 8 Abs. 1 Nr. 1: Neue Fassung für die Bestimmungen über den Austausch von Nachrichten, die von dritten Personen ausgehen oder für dritte Personen bestimmt sind.
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verkuendungen/1981/bgbl1-1981-55-3.md
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verkuendungen/1981/bgbl1-1981-55-3.md
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# BGBl. 1981 I S. 1397
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- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 1397
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- **Verkündung:** 1981-12-19
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- **Inkrafttreten:** 1981-12-19
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- **Ausfertigung:** 1981-12-11
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/55#page=9
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** VERORDNUNG-ZUR-DURCHFÜHRUNG-DES-GESETZES-ÜBER-DEN, AMATEURFUNKVO
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## Kurz
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Die Verordnung ändert die Bestimmungen zur Prüfung, Standorte, Klubstationen und Relaisfunkstellen im Amateurfunk.
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# VERORDNUNG-ZUR-DURCHFÜHRUNG-DES-GESETZES-ÜBER-DEN — 1980-05-22
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# VERORDNUNG-ZUR-DURCHFÜHRUNG-DES-GESETZES-ÜBER-DEN — 1981-12-19
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- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
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- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1980 I S. 569
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- **Inkrafttreten:** 1980-05-22
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/24#page=1
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk, insbesondere bezüglich der Frequenzbereiche, Prüfungsanforderungen und der Zusatzprüfung.
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- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 1397
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- **Inkrafttreten:** 1981-12-19
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/55#page=9
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||||
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Bestimmungen zur Prüfung, Standorte, Klubstationen und Relaisfunkstellen im Amateurfunk.
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## Betroffene Stellen
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- Artikel 2 Abs. 1: Genehmigungen der Klasse A gelten als Amateurfunkgenehmigungen der Klasse 8.
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- Artikel 2 Abs. 2: Inhaber von Genehmigungen der Klasse C können innerhalb von fünf Jahren die Klasse A oder 8 erwerben, wobei der Prüfungsteil Technische Kenntnisse entfällt.
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- Artikel 2 Abs. 3: Vom 1. Januar 1985 an gilt für die Senderleistung nur noch die Anlage 1, Abschnittsnummern 2.2 und 2.2.3.
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||||
- § 1 Satz 2: Die zulässigen Frequenzbereiche und technischen Merkmale der Klassen ergeben sich aus der Anlage 1.
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||||
- § 2 Satz 2: Das Wort 'amtliches' wird gestrichen und 'über die letzten fünf Jahre' wird durch 'nach § 28 des Bundeszentralregistergesetzes' ersetzt.
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||||
- § 3 Abs. 2 Satz 2: Der Präsident der Oberpostdirektion soll einen erfahrenen Funkamateur der Klasse B in den Prüfungsausschuss berufen.
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||||
- § 3 Abs. 4 Satz 1: Die Worte 'Klasse A oder für die Klasse C' werden durch 'Klasse A, B oder C' ersetzt.
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||||
- § 3 Abs. 4 Satz 2: Der Klammersatz wird durch '(Anlage 2 Abschnittsnummer 1.4)' ersetzt.
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||||
- § 3 Abs. 5: Neuer Absatz 5: Nach Bestehen einer Zusatzprüfung wird die Genehmigung für eine höherwertige Klasse erteilt.
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||||
- § 3 Abs. 6: Der Absatz 6 wird neu gefasst: Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden.
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||||
- § 4: Neue Fassung des § 4: Genehmigung zum Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen.
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||||
- § 4a: Neuer § 4a: Standorte der Amateurfunkstellen.
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||||
- § 4b: Neuer § 4b: Klubstationen und Relaisfunkstellen.
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- § 5: Neue Fassung des § 5: Rufzeichen.
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||||
- § 6: Neue Fassung des § 6: Frequenzbereiche, Sende- und Betriebsarten, Senderleistung.
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||||
- § 7 Abs. 2: Die Worte 'gesendete Texte' werden durch 'Sendungen' ersetzt.
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||||
- § 8: Neue Fassung des § 8: Nichtzugelassene Sendungen und Verbindungen mit anderen Fernmeldeanlagen.
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||||
- § 9 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2: Unbeabsichtigte Sendungen dürfen nicht aufgezeichnet oder weitergegeben werden.
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||||
- § 9 Abs. 3: Neuer Absatz 3: Empfangseinrichtungen müssen bestimmte technische Merkmale aufweisen.
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||||
- § 10 Abs. 1 Nr. 6: Der Begriff 'Sendeleistung' wird durch 'Senderleistung' ersetzt.
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||||
- § 10 Abs. 3: Neuer Absatz 3: Bei beweglichen Amateurfunkstellen kann die Tagebuchführung unterbleiben.
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||||
- § 12 Abs. 6: Neuer Absatz 6: Sender sollen so gebaut sein, dass im Störungsfall eine Reduzierung der hochfrequenten Ausgangsleistung möglich ist.
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||||
- § 16 Abs. 1 und 2: Neue Fassung der Absätze 1 und 2: Störungen bei anderen Funkanlagen.
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- § 17a: Neuer § 17a: Wiedererteilung einer Genehmigung.
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||||
- § 18: Neue Fassung des § 18: Verletzung der Vorschriften; Einstellung des Betriebes.
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- § 19: Neue Fassung des § 19: Gebühren.
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||||
- Anlagen 1 und 2: Die Anlagen 1 und 2 werden durch neue Anlagen ersetzt.
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- 2.1: Neue Fußnoten zu den Frequenzbereichen hinzugefügt, einschließlich der Bedeutung und Nutzung.
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- 2.2: Neue Vorschriften zur Senderleistung, insbesondere zur Spitzenleistung und Meßverfahren, hinzugefügt.
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- 2.3: Neue Vorschriften zu den zulässigen Sendearten hinzugefügt.
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- 2.4: Neue einschränkende Auflagen für Fernseh- und Faksimilesendungen sowie für Relaisfunkstellen hinzugefügt.
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## Wortlaut
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# Verlauf
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- **1980-05-22** · BGBl. 1980 I S. 569 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
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- **1981-12-19** · BGBl. 1981 I S. 1397 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
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# Stellen dieser Station
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- Artikel 2 Abs. 1: Genehmigungen der Klasse A gelten als Amateurfunkgenehmigungen der Klasse 8.
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- Artikel 2 Abs. 2: Inhaber von Genehmigungen der Klasse C können innerhalb von fünf Jahren die Klasse A oder 8 erwerben, wobei der Prüfungsteil Technische Kenntnisse entfällt.
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||||
- Artikel 2 Abs. 3: Vom 1. Januar 1985 an gilt für die Senderleistung nur noch die Anlage 1, Abschnittsnummern 2.2 und 2.2.3.
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- § 1 Satz 2: Die zulässigen Frequenzbereiche und technischen Merkmale der Klassen ergeben sich aus der Anlage 1.
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- § 2 Satz 2: Das Wort 'amtliches' wird gestrichen und 'über die letzten fünf Jahre' wird durch 'nach § 28 des Bundeszentralregistergesetzes' ersetzt.
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- § 3 Abs. 2 Satz 2: Der Präsident der Oberpostdirektion soll einen erfahrenen Funkamateur der Klasse B in den Prüfungsausschuss berufen.
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- § 3 Abs. 4 Satz 1: Die Worte 'Klasse A oder für die Klasse C' werden durch 'Klasse A, B oder C' ersetzt.
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- § 3 Abs. 4 Satz 2: Der Klammersatz wird durch '(Anlage 2 Abschnittsnummer 1.4)' ersetzt.
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- § 3 Abs. 5: Neuer Absatz 5: Nach Bestehen einer Zusatzprüfung wird die Genehmigung für eine höherwertige Klasse erteilt.
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- § 3 Abs. 6: Der Absatz 6 wird neu gefasst: Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden.
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- § 4: Neue Fassung des § 4: Genehmigung zum Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen.
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- § 4a: Neuer § 4a: Standorte der Amateurfunkstellen.
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- § 4b: Neuer § 4b: Klubstationen und Relaisfunkstellen.
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- § 5: Neue Fassung des § 5: Rufzeichen.
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- § 6: Neue Fassung des § 6: Frequenzbereiche, Sende- und Betriebsarten, Senderleistung.
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- § 7 Abs. 2: Die Worte 'gesendete Texte' werden durch 'Sendungen' ersetzt.
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- § 8: Neue Fassung des § 8: Nichtzugelassene Sendungen und Verbindungen mit anderen Fernmeldeanlagen.
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- § 9 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2: Unbeabsichtigte Sendungen dürfen nicht aufgezeichnet oder weitergegeben werden.
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- § 9 Abs. 3: Neuer Absatz 3: Empfangseinrichtungen müssen bestimmte technische Merkmale aufweisen.
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- § 10 Abs. 1 Nr. 6: Der Begriff 'Sendeleistung' wird durch 'Senderleistung' ersetzt.
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- § 10 Abs. 3: Neuer Absatz 3: Bei beweglichen Amateurfunkstellen kann die Tagebuchführung unterbleiben.
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- § 12 Abs. 6: Neuer Absatz 6: Sender sollen so gebaut sein, dass im Störungsfall eine Reduzierung der hochfrequenten Ausgangsleistung möglich ist.
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- § 16 Abs. 1 und 2: Neue Fassung der Absätze 1 und 2: Störungen bei anderen Funkanlagen.
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- § 17a: Neuer § 17a: Wiedererteilung einer Genehmigung.
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- § 18: Neue Fassung des § 18: Verletzung der Vorschriften; Einstellung des Betriebes.
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- § 19: Neue Fassung des § 19: Gebühren.
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- Anlagen 1 und 2: Die Anlagen 1 und 2 werden durch neue Anlagen ersetzt.
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- 2.1: Neue Fußnoten zu den Frequenzbereichen hinzugefügt, einschließlich der Bedeutung und Nutzung.
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- 2.2: Neue Vorschriften zur Senderleistung, insbesondere zur Spitzenleistung und Meßverfahren, hinzugefügt.
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- 2.3: Neue Vorschriften zu den zulässigen Sendearten hinzugefügt.
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- 2.4: Neue einschränkende Auflagen für Fernseh- und Faksimilesendungen sowie für Relaisfunkstellen hinzugefügt.
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