BGBl. 1981 I S. 1397 · Verordnung · Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk

Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1397
Inkrafttreten: 1981-12-19
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1981-12-19

BGBl-Id: bgbl1-1981-55-3
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1981-12-19 12:00:00 +00:00
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# AMATEURFUNKVO — 1981-12-19
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 1397
- **Inkrafttreten:** 1981-12-19
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/55#page=9
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Bestimmungen zur Prüfung, Standorte, Klubstationen und Relaisfunkstellen im Amateurfunk.
## Betroffene Stellen
- § 2: Ersetzt 'Prüfung für Funkamateure' durch 'Prüfung für den Erwerb der Amateurfunkgenehmigung' in der Überschrift und im ersten Satz.
- § 4a: Neue Fassung für die Bestimmungen über Standorte der Amateurfunkstellen.
- § 4b: Neue Fassung für die Bestimmungen über Klubstationen, Relaisfunkstellen und Sondergenehmigungen.
- § 5: Neue Fassung für die Bestimmungen über Rufzeichen.
- § 6 Abs. 1: Ersetzt 'Eine Amateurfunkstelle' durch 'Der Sender einer Amateurfunkstelle'.
- § 7 Abs. 3: Fügt neuen Absatz 3 hinzu, der die Beschränkungen des Absatzes 2 bei Teilnahme am Internationalen Katastrophenverkehr aufhebt.
- § 8 Abs. 1 Nr. 1: Neue Fassung für die Bestimmungen über den Austausch von Nachrichten, die von dritten Personen ausgehen oder für dritte Personen bestimmt sind.
- § 10: Neue Fassung für die Bestimmungen über das Stationstagebuch.
- § 20: Neue Fassung für die Übergangsvorschriften.
- Anlage 1: Neue Fassung für die technischen Merkmale der Amateurfunkstellen.
- Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk: Streicht Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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amateurfunkvo/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **1981-12-19** · BGBl. 1981 I S. 1397 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk

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amateurfunkvo/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station
- § 2: Ersetzt 'Prüfung für Funkamateure' durch 'Prüfung für den Erwerb der Amateurfunkgenehmigung' in der Überschrift und im ersten Satz.
- § 4a: Neue Fassung für die Bestimmungen über Standorte der Amateurfunkstellen.
- § 4b: Neue Fassung für die Bestimmungen über Klubstationen, Relaisfunkstellen und Sondergenehmigungen.
- § 5: Neue Fassung für die Bestimmungen über Rufzeichen.
- § 6 Abs. 1: Ersetzt 'Eine Amateurfunkstelle' durch 'Der Sender einer Amateurfunkstelle'.
- § 7 Abs. 3: Fügt neuen Absatz 3 hinzu, der die Beschränkungen des Absatzes 2 bei Teilnahme am Internationalen Katastrophenverkehr aufhebt.
- § 8 Abs. 1 Nr. 1: Neue Fassung für die Bestimmungen über den Austausch von Nachrichten, die von dritten Personen ausgehen oder für dritte Personen bestimmt sind.
- § 10: Neue Fassung für die Bestimmungen über das Stationstagebuch.
- § 20: Neue Fassung für die Übergangsvorschriften.
- Anlage 1: Neue Fassung für die technischen Merkmale der Amateurfunkstellen.
- Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk: Streicht Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk.

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amateurfunkvo/§10.md Normal file
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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-19 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1397
§ 10: Neue Fassung für die Bestimmungen über das Stationstagebuch.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-19 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1397
§ 2: Ersetzt 'Prüfung für Funkamateure' durch 'Prüfung für den Erwerb der Amateurfunkgenehmigung' in der Überschrift und im ersten Satz.

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amateurfunkvo/§20.md Normal file
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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-19 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1397
§ 20: Neue Fassung für die Übergangsvorschriften.

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# § 4a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-19 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1397
§ 4a: Neue Fassung für die Bestimmungen über Standorte der Amateurfunkstellen.

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# § 4b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-19 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1397
§ 4b: Neue Fassung für die Bestimmungen über Klubstationen, Relaisfunkstellen und Sondergenehmigungen.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-19 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1397
§ 5: Neue Fassung für die Bestimmungen über Rufzeichen.

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-19 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1397
§ 6 Abs. 1: Ersetzt 'Eine Amateurfunkstelle' durch 'Der Sender einer Amateurfunkstelle'.

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-19 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1397
§ 7 Abs. 3: Fügt neuen Absatz 3 hinzu, der die Beschränkungen des Absatzes 2 bei Teilnahme am Internationalen Katastrophenverkehr aufhebt.

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-19 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1397
§ 8 Abs. 1 Nr. 1: Neue Fassung für die Bestimmungen über den Austausch von Nachrichten, die von dritten Personen ausgehen oder für dritte Personen bestimmt sind.

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# BGBl. 1981 I S. 1397
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 1397
- **Verkündung:** 1981-12-19
- **Inkrafttreten:** 1981-12-19
- **Ausfertigung:** 1981-12-11
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/55#page=9
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** VERORDNUNG-ZUR-DURCHFÜHRUNG-DES-GESETZES-ÜBER-DEN, AMATEURFUNKVO
## Kurz
Die Verordnung ändert die Bestimmungen zur Prüfung, Standorte, Klubstationen und Relaisfunkstellen im Amateurfunk.

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# VERORDNUNG-ZUR-DURCHFÜHRUNG-DES-GESETZES-ÜBER-DEN — 1980-05-22
# VERORDNUNG-ZUR-DURCHFÜHRUNG-DES-GESETZES-ÜBER-DEN — 1981-12-19
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1980 I S. 569
- **Inkrafttreten:** 1980-05-22
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/24#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk, insbesondere bezüglich der Frequenzbereiche, Prüfungsanforderungen und der Zusatzprüfung.
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 1397
- **Inkrafttreten:** 1981-12-19
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/55#page=9
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Bestimmungen zur Prüfung, Standorte, Klubstationen und Relaisfunkstellen im Amateurfunk.
## Betroffene Stellen
- Artikel 2 Abs. 1: Genehmigungen der Klasse A gelten als Amateurfunkgenehmigungen der Klasse 8.
- Artikel 2 Abs. 2: Inhaber von Genehmigungen der Klasse C können innerhalb von fünf Jahren die Klasse A oder 8 erwerben, wobei der Prüfungsteil Technische Kenntnisse entfällt.
- Artikel 2 Abs. 3: Vom 1. Januar 1985 an gilt für die Senderleistung nur noch die Anlage 1, Abschnittsnummern 2.2 und 2.2.3.
- § 1 Satz 2: Die zulässigen Frequenzbereiche und technischen Merkmale der Klassen ergeben sich aus der Anlage 1.
- § 2 Satz 2: Das Wort 'amtliches' wird gestrichen und 'über die letzten fünf Jahre' wird durch 'nach § 28 des Bundeszentralregistergesetzes' ersetzt.
- § 3 Abs. 2 Satz 2: Der Präsident der Oberpostdirektion soll einen erfahrenen Funkamateur der Klasse B in den Prüfungsausschuss berufen.
- § 3 Abs. 4 Satz 1: Die Worte 'Klasse A oder für die Klasse C' werden durch 'Klasse A, B oder C' ersetzt.
- § 3 Abs. 4 Satz 2: Der Klammersatz wird durch '(Anlage 2 Abschnittsnummer 1.4)' ersetzt.
- § 3 Abs. 5: Neuer Absatz 5: Nach Bestehen einer Zusatzprüfung wird die Genehmigung für eine höherwertige Klasse erteilt.
- § 3 Abs. 6: Der Absatz 6 wird neu gefasst: Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden.
- § 4: Neue Fassung des § 4: Genehmigung zum Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen.
- § 4a: Neuer § 4a: Standorte der Amateurfunkstellen.
- § 4b: Neuer § 4b: Klubstationen und Relaisfunkstellen.
- § 5: Neue Fassung des § 5: Rufzeichen.
- § 6: Neue Fassung des § 6: Frequenzbereiche, Sende- und Betriebsarten, Senderleistung.
- § 7 Abs. 2: Die Worte 'gesendete Texte' werden durch 'Sendungen' ersetzt.
- § 8: Neue Fassung des § 8: Nichtzugelassene Sendungen und Verbindungen mit anderen Fernmeldeanlagen.
- § 9 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2: Unbeabsichtigte Sendungen dürfen nicht aufgezeichnet oder weitergegeben werden.
- § 9 Abs. 3: Neuer Absatz 3: Empfangseinrichtungen müssen bestimmte technische Merkmale aufweisen.
- § 10 Abs. 1 Nr. 6: Der Begriff 'Sendeleistung' wird durch 'Senderleistung' ersetzt.
- § 10 Abs. 3: Neuer Absatz 3: Bei beweglichen Amateurfunkstellen kann die Tagebuchführung unterbleiben.
- § 12 Abs. 6: Neuer Absatz 6: Sender sollen so gebaut sein, dass im Störungsfall eine Reduzierung der hochfrequenten Ausgangsleistung möglich ist.
- § 16 Abs. 1 und 2: Neue Fassung der Absätze 1 und 2: Störungen bei anderen Funkanlagen.
- § 17a: Neuer § 17a: Wiedererteilung einer Genehmigung.
- § 18: Neue Fassung des § 18: Verletzung der Vorschriften; Einstellung des Betriebes.
- § 19: Neue Fassung des § 19: Gebühren.
- Anlagen 1 und 2: Die Anlagen 1 und 2 werden durch neue Anlagen ersetzt.
- 2.1: Neue Fußnoten zu den Frequenzbereichen hinzugefügt, einschließlich der Bedeutung und Nutzung.
- 2.2: Neue Vorschriften zur Senderleistung, insbesondere zur Spitzenleistung und Meßverfahren, hinzugefügt.
- 2.3: Neue Vorschriften zu den zulässigen Sendearten hinzugefügt.
- 2.4: Neue einschränkende Auflagen für Fernseh- und Faksimilesendungen sowie für Relaisfunkstellen hinzugefügt.
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1980-05-22** · BGBl. 1980 I S. 569 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
- **1981-12-19** · BGBl. 1981 I S. 1397 — Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk

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# Stellen dieser Station
- Artikel 2 Abs. 1: Genehmigungen der Klasse A gelten als Amateurfunkgenehmigungen der Klasse 8.
- Artikel 2 Abs. 2: Inhaber von Genehmigungen der Klasse C können innerhalb von fünf Jahren die Klasse A oder 8 erwerben, wobei der Prüfungsteil Technische Kenntnisse entfällt.
- Artikel 2 Abs. 3: Vom 1. Januar 1985 an gilt für die Senderleistung nur noch die Anlage 1, Abschnittsnummern 2.2 und 2.2.3.
- § 1 Satz 2: Die zulässigen Frequenzbereiche und technischen Merkmale der Klassen ergeben sich aus der Anlage 1.
- § 2 Satz 2: Das Wort 'amtliches' wird gestrichen und 'über die letzten fünf Jahre' wird durch 'nach § 28 des Bundeszentralregistergesetzes' ersetzt.
- § 3 Abs. 2 Satz 2: Der Präsident der Oberpostdirektion soll einen erfahrenen Funkamateur der Klasse B in den Prüfungsausschuss berufen.
- § 3 Abs. 4 Satz 1: Die Worte 'Klasse A oder für die Klasse C' werden durch 'Klasse A, B oder C' ersetzt.
- § 3 Abs. 4 Satz 2: Der Klammersatz wird durch '(Anlage 2 Abschnittsnummer 1.4)' ersetzt.
- § 3 Abs. 5: Neuer Absatz 5: Nach Bestehen einer Zusatzprüfung wird die Genehmigung für eine höherwertige Klasse erteilt.
- § 3 Abs. 6: Der Absatz 6 wird neu gefasst: Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden.
- § 4: Neue Fassung des § 4: Genehmigung zum Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen.
- § 4a: Neuer § 4a: Standorte der Amateurfunkstellen.
- § 4b: Neuer § 4b: Klubstationen und Relaisfunkstellen.
- § 5: Neue Fassung des § 5: Rufzeichen.
- § 6: Neue Fassung des § 6: Frequenzbereiche, Sende- und Betriebsarten, Senderleistung.
- § 7 Abs. 2: Die Worte 'gesendete Texte' werden durch 'Sendungen' ersetzt.
- § 8: Neue Fassung des § 8: Nichtzugelassene Sendungen und Verbindungen mit anderen Fernmeldeanlagen.
- § 9 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2: Unbeabsichtigte Sendungen dürfen nicht aufgezeichnet oder weitergegeben werden.
- § 9 Abs. 3: Neuer Absatz 3: Empfangseinrichtungen müssen bestimmte technische Merkmale aufweisen.
- § 10 Abs. 1 Nr. 6: Der Begriff 'Sendeleistung' wird durch 'Senderleistung' ersetzt.
- § 10 Abs. 3: Neuer Absatz 3: Bei beweglichen Amateurfunkstellen kann die Tagebuchführung unterbleiben.
- § 12 Abs. 6: Neuer Absatz 6: Sender sollen so gebaut sein, dass im Störungsfall eine Reduzierung der hochfrequenten Ausgangsleistung möglich ist.
- § 16 Abs. 1 und 2: Neue Fassung der Absätze 1 und 2: Störungen bei anderen Funkanlagen.
- § 17a: Neuer § 17a: Wiedererteilung einer Genehmigung.
- § 18: Neue Fassung des § 18: Verletzung der Vorschriften; Einstellung des Betriebes.
- § 19: Neue Fassung des § 19: Gebühren.
- Anlagen 1 und 2: Die Anlagen 1 und 2 werden durch neue Anlagen ersetzt.
- 2.1: Neue Fußnoten zu den Frequenzbereichen hinzugefügt, einschließlich der Bedeutung und Nutzung.
- 2.2: Neue Vorschriften zur Senderleistung, insbesondere zur Spitzenleistung und Meßverfahren, hinzugefügt.
- 2.3: Neue Vorschriften zu den zulässigen Sendearten hinzugefügt.
- 2.4: Neue einschränkende Auflagen für Fernseh- und Faksimilesendungen sowie für Relaisfunkstellen hinzugefügt.