BGBl. 1981 I S. 1390 · Erlass · Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)

Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1390
Inkrafttreten: 1982-01-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1981-12-19

BGBl-Id: bgbl1-1981-55-2
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LawGit Spiegel
1981-12-19 12:00:00 +00:00
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commit 9d8a4a1326
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# A_G — 1975-06-28
# A_G — 1981-12-19
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1975 I S. 1542
- **Inkrafttreten:** 1975-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/71#page=34
- **Kurz:** Das Gesetz führt neue Strafen und Ordnungswidrigkeiten ein, insbesondere für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern ohne Arbeitserlaubnis und in besonders schweren Fällen.
- **Titel:** Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 1390
- **Inkrafttreten:** 1982-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/55#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG) ändert mehrere Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der Sprachförderungsverordnung, um die Kontrolle und Regulierung von Leiharbeitnehmern und die Förderung der Sprachkenntnisse von Migranten zu verbessern.
## Betroffene Stellen
- § 15: Neuer Abs. 2: Strafen in besonders schweren Fällen
- § 15 a: Neue Vorschrift: Strafen für Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis
- § 2a: Einführung von Kosten für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis.
- § 14: Einführung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten des Betriebs- und Personalrates für Leiharbeitnehmer.
- § 16 Abs. 1: Einführung neuer Straftatbestände und Anpassung der Geldbußen.
- § 16 Abs. 2: Anpassung der Geldbußen und Einführung neuer Straftatbestände.
- § 17a: Einführung von Zusammenarbeit der Bundesanstalt für Arbeit mit verschiedenen Behörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.
- § 17b: Einführung der Anwendung von § 233a des Arbeitsförderungsgesetzes für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
## Wortlaut

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- **1972-08-11** · BGBl. 1972 I S. 1393 — Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
- **1975-06-28** · BGBl. 1975 I S. 1542 — Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
- **1981-12-19** · BGBl. 1981 I S. 1390 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)

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# Stellen dieser Station
- § 15: Neuer Abs. 2: Strafen in besonders schweren Fällen
- § 15 a: Neue Vorschrift: Strafen für Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis
- § 2a: Einführung von Kosten für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis.
- § 14: Einführung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten des Betriebs- und Personalrates für Leiharbeitnehmer.
- § 16 Abs. 1: Einführung neuer Straftatbestände und Anpassung der Geldbußen.
- § 16 Abs. 2: Anpassung der Geldbußen und Einführung neuer Straftatbestände.
- § 17a: Einführung von Zusammenarbeit der Bundesanstalt für Arbeit mit verschiedenen Behörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.
- § 17b: Einführung der Anwendung von § 233a des Arbeitsförderungsgesetzes für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-19 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1390
§ 14: Einführung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten des Betriebs- und Personalrates für Leiharbeitnehmer.

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-19 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1390
§ 16 Abs. 1: Einführung neuer Straftatbestände und Anpassung der Geldbußen.
§ 16 Abs. 2: Anpassung der Geldbußen und Einführung neuer Straftatbestände.

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# § 17a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-19 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1390
§ 17a: Einführung von Zusammenarbeit der Bundesanstalt für Arbeit mit verschiedenen Behörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.

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# § 17b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-19 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1390
§ 17b: Einführung der Anwendung von § 233a des Arbeitsförderungsgesetzes für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

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# § 2a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-19 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1390
§ 2a: Einführung von Kosten für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis.

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# AO_1977 — 1980-12-20
# AO_1977 — 1981-12-19
- **Titel:** Kleinbetragsverordnung (KBV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1980 I S. 2255
- **Inkrafttreten:** 1981-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/78#page=3
- **Kurz:** Die Kleinbetragsverordnung regelt Mindestbeträge für Änderungen und Berichtigungen von Steuerfestsetzungen, Gewerbesteuermeßbeträgen, Investitionszulagen, Spar- und Wohnungsbauprämien sowie die Erhebung von Kapitalertragsteuer. Sie tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
- **Titel:** Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 1390
- **Inkrafttreten:** 1982-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/55#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG) ändert mehrere Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der Sprachförderungsverordnung, um die Kontrolle und Regulierung von Leiharbeitnehmern und die Förderung der Sprachkenntnisse von Migranten zu verbessern.
## Betroffene Stellen
- § 156 Abs. 1: Grundlage für die Verordnung
- § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b: Änderung der gesonderten Feststellung von Einkünften
- § 31 a: Einführung eines neuen Paragraphen, der die Offenbarung von Informationen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und Schwarzarbeit regelt.
## Wortlaut

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- **1980-06-28** · BGBl. 1980 I S. 731 — Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einkommensteuergesetzes
- **1980-06-28** · BGBl. 1980 I S. 732 — Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft
- **1980-12-20** · BGBl. 1980 I S. 2255 — Kleinbetragsverordnung (KBV)
- **1981-12-19** · BGBl. 1981 I S. 1390 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)

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# Stellen dieser Station
- § 156 Abs. 1: Grundlage für die Verordnung
- § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b: Änderung der gesonderten Feststellung von Einkünften
- § 31 a: Einführung eines neuen Paragraphen, der die Offenbarung von Informationen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und Schwarzarbeit regelt.

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# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-12-17Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO 1977)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 3341
> Station: 1981-12-19Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1390
§ 31 Uberschrift: Ersetzung des Wortes 'Reichsabgabenordnung' durch 'Abgabenordnung'.
§ 31 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Anwendbarkeit bestimmter Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung regelt.
§ 31 a: Einführung eines neuen Paragraphen, der die Offenbarung von Informationen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und Schwarzarbeit regelt.

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# ARBFG — 1981-11-04
# ARBFG — 1981-12-19
- **Titel:** Verordnung über die Beauftragung der Bundesanstalt für Arbeit mit der Förderung der Berufsausbildung von benachteiligten Jugendlichen aus Bundesmitteln
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 1165
- **Inkrafttreten:** 1981-11-04
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/47#page=5
- **Kurz:** Die Verordnung beauftragt die Bundesanstalt für Arbeit mit der Förderung der Berufsausbildung von benachteiligten Jugendlichen aus Bundesmitteln. Sie tritt am 4. November 1981 in Kraft und läuft am 31. Dezember 1983 aus.
- **Titel:** Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 1390
- **Inkrafttreten:** 1982-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/55#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG) ändert mehrere Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der Sprachförderungsverordnung, um die Kontrolle und Regulierung von Leiharbeitnehmern und die Förderung der Sprachkenntnisse von Migranten zu verbessern.
## Betroffene Stellen
- § 3 Abs. 5: Grundlage für die Verordnung
- § 234 Abs. 2: Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit
- § 2 Nummer 8: Neue Nummer 8 hinzugefügt, die die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und die Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Arbeitsmarkt vorsieht.
- § 186a Abs. 1 Satz 1: Die Worte 'nach den §§ 78 und 80' gestrichen.
- § 186a Abs. 3: Neue Fassung für Absatz 3, die die Berechnung der Umlage und die Festlegung des Vomhundertsatzes regelt.
- § 229 Abs. 3: Neue Fassung für Absatz 3, die die Höhen der Geldbußen für verschiedene Ordnungswidrigkeiten festlegt.
- nach § 233: Einführung von § 233a und § 233b, die die Verfolgung und Ahndung der illegalen Beschäftigung und die Zusammenarbeit mit verschiedenen Behörden regeln.
- § 237: Streichung und Einfügung von Verweisen auf andere Gesetzestexte.
## Wortlaut

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- **1978-07-05** · BGBl. 1978 I S. 969 — Anordnung des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des allgemeinen Beamtenrechts und der beamtenrechtlichen Versorgung
- **1978-12-23** · BGBl. 1978 I S. 2022 — Verordnung zur Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung bei ungünstiger Beschäftigungslage
- **1981-11-04** · BGBl. 1981 I S. 1165 — Verordnung über die Beauftragung der Bundesanstalt für Arbeit mit der Förderung der Berufsausbildung von benachteiligten Jugendlichen aus Bundesmitteln
- **1981-12-19** · BGBl. 1981 I S. 1390 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)

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# Stellen dieser Station
- § 3 Abs. 5: Grundlage für die Verordnung
- § 234 Abs. 2: Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit
- § 2 Nummer 8: Neue Nummer 8 hinzugefügt, die die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und die Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Arbeitsmarkt vorsieht.
- § 186a Abs. 1 Satz 1: Die Worte 'nach den §§ 78 und 80' gestrichen.
- § 186a Abs. 3: Neue Fassung für Absatz 3, die die Berechnung der Umlage und die Festlegung des Vomhundertsatzes regelt.
- § 229 Abs. 3: Neue Fassung für Absatz 3, die die Höhen der Geldbußen für verschiedene Ordnungswidrigkeiten festlegt.
- nach § 233: Einführung von § 233a und § 233b, die die Verfolgung und Ahndung der illegalen Beschäftigung und die Zusammenarbeit mit verschiedenen Behörden regeln.
- § 237: Streichung und Einfügung von Verweisen auf andere Gesetzestexte.

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# § 186a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-19 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1390
§ 186a Abs. 1 Satz 1: Die Worte 'nach den §§ 78 und 80' gestrichen.
§ 186a Abs. 3: Neue Fassung für Absatz 3, die die Berechnung der Umlage und die Festlegung des Vomhundertsatzes regelt.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-03-23 — Verordnung über die Pauschalierung der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten für die Gewährung von Konkursausfallgeld (Konkursausfallgeld-Kosten-Verordnung)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 466
> Station: 1981-12-19 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1390
§ 2: Pauschale für die sonstigen Kosten wird nach einem Zinssatz von 1,0 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet
§ 2 Nummer 8: Neue Nummer 8 hinzugefügt, die die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und die Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Arbeitsmarkt vorsieht.

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# § 229
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-06-28 — Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1542
> Station: 1981-12-19 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1390
§ 229: Neuer Abs. 2 und Anpassung Abs. 3: Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder
§ 229 Abs. 3: Neue Fassung für Absatz 3, die die Höhen der Geldbußen für verschiedene Ordnungswidrigkeiten festlegt.

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arbfg/§233.md Normal file
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# § 233
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-19 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1390
nach § 233: Einführung von § 233a und § 233b, die die Verfolgung und Ahndung der illegalen Beschäftigung und die Zusammenarbeit mit verschiedenen Behörden regeln.

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# § 237
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-19 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1390
§ 237: Streichung und Einfügung von Verweisen auf andere Gesetzestexte.

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# AUSLG — 1980-11-28
# AUSLG — 1981-12-19
- **Titel:** Verordnung zur Befreiung der Inhaber amtlicher türkischer Pässe von der Aufenthaltserlaubnis
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1980 I S. 2191
- **Inkrafttreten:** 1980-11-29 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/75#page=31
- **Kurz:** Die Verordnung befreit Inhaber amtlicher türkischer Pässe von der Aufenthaltserlaubnis, wenn sie in den Geltungsbereich des Ausländergesetzes einreisen, sich nicht länger als 3 Monate aufhalten und keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen. Die Befreiung gilt nur, wenn die Türkei den Inhabern amtlicher deutscher Pässe gleichartige Befreiungen gewährt.
- **Titel:** Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 1390
- **Inkrafttreten:** 1982-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/55#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG) ändert mehrere Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der Sprachförderungsverordnung, um die Kontrolle und Regulierung von Leiharbeitnehmern und die Förderung der Sprachkenntnisse von Migranten zu verbessern.
## Betroffene Stellen
- § 1: Befreiung von der Aufenthaltserlaubnis für Inhaber amtlicher türkischer Pässe
- § 2: Geltung in Berlin
- § 3: Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung
- § 18 Abs. 5: Neuer Absatz, der Beförderungsunternehmen verbietet, Ausländer ohne notwendige Aufenthaltserlaubnis zu befördern.
- § 20 Abs. 5: Neue Fassung, die die Zuständigkeit für Zurückweisung, Überstellung und Überprüfung an der Grenze festlegt.
- § 47a: Neue Vorschrift, die Strafen für die Verleitung oder Unterstützung von Ausländern bei unrechtmäßigen Handlungen einführt.
- § 48 Abs. 3a: Neuer Absatz, der Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlung gegen § 18 Abs. 5 definiert.
- § 48 Abs. 4: Neue Fassung, die die Höhen der Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten festlegt.
- § 48a: Neue Vorschrift, die die Zusammenarbeit der Behörden bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen regelt.
## Wortlaut

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- **1978-07-31** · BGBl. 1978 I S. 1108 — Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens
- **1979-06-13** · BGBl. 1979 I S. 617 — Verordnung zur Befreiung der Inhaber amtlicher ghanaischer Pässe von der Aufenthaltserlaubnis
- **1980-11-28** · BGBl. 1980 I S. 2191 — Verordnung zur Befreiung der Inhaber amtlicher türkischer Pässe von der Aufenthaltserlaubnis
- **1981-12-19** · BGBl. 1981 I S. 1390 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)

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# Stellen dieser Station
- § 1: Befreiung von der Aufenthaltserlaubnis für Inhaber amtlicher türkischer Pässe
- § 2: Geltung in Berlin
- § 3: Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung
- § 18 Abs. 5: Neuer Absatz, der Beförderungsunternehmen verbietet, Ausländer ohne notwendige Aufenthaltserlaubnis zu befördern.
- § 20 Abs. 5: Neue Fassung, die die Zuständigkeit für Zurückweisung, Überstellung und Überprüfung an der Grenze festlegt.
- § 47a: Neue Vorschrift, die Strafen für die Verleitung oder Unterstützung von Ausländern bei unrechtmäßigen Handlungen einführt.
- § 48 Abs. 3a: Neuer Absatz, der Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlung gegen § 18 Abs. 5 definiert.
- § 48 Abs. 4: Neue Fassung, die die Höhen der Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten festlegt.
- § 48a: Neue Vorschrift, die die Zusammenarbeit der Behörden bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen regelt.

7
auslg/§18.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-19 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1390
§ 18 Abs. 5: Neuer Absatz, der Beförderungsunternehmen verbietet, Ausländer ohne notwendige Aufenthaltserlaubnis zu befördern.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-05-13Verordnung über die Übertragung von Grenzschutzaufgaben auf die Zollverwaltung (BGSZollV)
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1068
> Station: 1981-12-19Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1390
§ 20 Abs. 4, 5 und 7: Übertragung von Aufgaben, mit Ausnahme der Überstellung an der Grenze nach § 20 Abs. 5
§ 20 Abs. 5: Neue Fassung, die die Zuständigkeit für Zurückweisung, Überstellung und Überprüfung an der Grenze festlegt.

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auslg/§47a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 47a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-19 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1390
§ 47a: Neue Vorschrift, die Strafen für die Verleitung oder Unterstützung von Ausländern bei unrechtmäßigen Handlungen einführt.

9
auslg/§48.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 48
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-19 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1390
§ 48 Abs. 3a: Neuer Absatz, der Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlung gegen § 18 Abs. 5 definiert.
§ 48 Abs. 4: Neue Fassung, die die Höhen der Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten festlegt.

7
auslg/§48a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 48a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-19 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1390
§ 48a: Neue Vorschrift, die die Zusammenarbeit der Behörden bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen regelt.

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@@ -0,0 +1,22 @@
# GESETZ-ZUR-BEKÄMPFUNG-DER-SCHWARZARBEIT — 1981-12-19
- **Titel:** Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 1390
- **Inkrafttreten:** 1982-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/55#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG) ändert mehrere Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der Sprachförderungsverordnung, um die Kontrolle und Regulierung von Leiharbeitnehmern und die Förderung der Sprachkenntnisse von Migranten zu verbessern.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1: Die einleitenden Worte und die Nummer 1 werden neu formuliert.
- § 1 Abs. 2: Der für Geldbußen angegebene Betrag wird von 30.000 auf 50.000 DM erhöht.
- § 1 Abs. 3: Die Verweise auf Gesetze werden aktualisiert.
- § 2 Abs. 1: Neue Formulierung des Absatzes 1.
- § 2 Abs. 2: Der für Geldbußen angegebene Betrag wird von 30.000 auf 50.000 DM erhöht.
- § 2a: Einfügung eines neuen Paragraphen § 2a, der die Zusammenarbeit verschiedener Behörden regelt.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **1981-12-19** · BGBl. 1981 I S. 1390 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1: Die einleitenden Worte und die Nummer 1 werden neu formuliert.
- § 1 Abs. 2: Der für Geldbußen angegebene Betrag wird von 30.000 auf 50.000 DM erhöht.
- § 1 Abs. 3: Die Verweise auf Gesetze werden aktualisiert.
- § 2 Abs. 1: Neue Formulierung des Absatzes 1.
- § 2 Abs. 2: Der für Geldbußen angegebene Betrag wird von 30.000 auf 50.000 DM erhöht.
- § 2a: Einfügung eines neuen Paragraphen § 2a, der die Zusammenarbeit verschiedener Behörden regelt.

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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-19 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1390
§ 1 Abs. 1: Die einleitenden Worte und die Nummer 1 werden neu formuliert.
§ 1 Abs. 2: Der für Geldbußen angegebene Betrag wird von 30.000 auf 50.000 DM erhöht.
§ 1 Abs. 3: Die Verweise auf Gesetze werden aktualisiert.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-19 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1390
§ 2 Abs. 1: Neue Formulierung des Absatzes 1.
§ 2 Abs. 2: Der für Geldbußen angegebene Betrag wird von 30.000 auf 50.000 DM erhöht.

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# § 2a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-19 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1390
§ 2a: Einfügung eines neuen Paragraphen § 2a, der die Zusammenarbeit verschiedener Behörden regelt.

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# GEWO — 1980-06-25
# GEWO — 1981-12-19
- **Titel:** Verordnung über die Verpflichtung der Bundesanstalt für Arbeit zur Weiterleitung von Daten an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden (Datenweiterleitungs-Verordnung - DWV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1980 I S. 722
- **Inkrafttreten:** 1980-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/30#page=26
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Pflicht der Bundesanstalt für Arbeit, bestimmte Daten an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden weiterzuleiten. Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin.
- **Titel:** Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 1390
- **Inkrafttreten:** 1982-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/55#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG) ändert mehrere Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der Sprachförderungsverordnung, um die Kontrolle und Regulierung von Leiharbeitnehmern und die Förderung der Sprachkenntnisse von Migranten zu verbessern.
## Betroffene Stellen
- § 139 b Abs. 5 a: Angaben zur Weiterleitung von Daten an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden
- § 139 b Abs. 7: Neuer Absatz 7, der Vorschriften zur Meldung von Verdachtsfällen an zuständige Behörden enthält.
- § 139 b Abs. 8: Neuer Absatz 8, der die Zusammenarbeit der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden mit verschiedenen Behörden regelt.
## Wortlaut

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- **1980-03-01** · BGBl. 1980 I S. 173 — Verordnung zur Ablösung von Verordnungen nach § 24 der Gewerbeordnung
- **1980-03-21** · BGBl. 1980 I S. 321 — Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung
- **1980-06-25** · BGBl. 1980 I S. 722 — Verordnung über die Verpflichtung der Bundesanstalt für Arbeit zur Weiterleitung von Daten an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden (Datenweiterleitungs-Verordnung - DWV)
- **1981-12-19** · BGBl. 1981 I S. 1390 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)

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# Stellen dieser Station
- § 139 b Abs. 5 a: Angaben zur Weiterleitung von Daten an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden
- § 139 b Abs. 7: Neuer Absatz 7, der Vorschriften zur Meldung von Verdachtsfällen an zuständige Behörden enthält.
- § 139 b Abs. 8: Neuer Absatz 8, der die Zusammenarbeit der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden mit verschiedenen Behörden regelt.

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# § 139
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-06-25 — Verordnung über die Verpflichtung der Bundesanstalt für Arbeit zur Weiterleitung von Daten an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden (Datenweiterleitungs-Verordnung - DWV)
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 722
> Station: 1981-12-19 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1390
§ 139 b Abs. 5 a: Angaben zur Weiterleitung von Daten an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden
§ 139 b Abs. 7: Neuer Absatz 7, der Vorschriften zur Meldung von Verdachtsfällen an zuständige Behörden enthält.
§ 139 b Abs. 8: Neuer Absatz 8, der die Zusammenarbeit der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden mit verschiedenen Behörden regelt.

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# KVLG_1989 — 1981-12-04
# KVLG_1989 — 1981-12-19
- **Titel:** Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 1205
- **Inkrafttreten:** 1981-12-05 (ganzes Gesetz, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist); 1979-06-01 (Artikel 10 und Artikel 12, vorbehaltlich der Anwendungsregeln des Artikels 5 Nr. 8, Artikels 6 Nr. 8, Artikels 7 Nr. 6 und des Artikels 12); 1982-12-01 (Artikel 5 Nr. 2 und 3, Artikel 6 Nr. 2 und 3 und Artikel 7 Nr. 1 und 2); 1978-01-01 (Artikel 2 Nr. 1 bis 22, 29 und 30, Artikel 3 Nr. 5 und 6, Artikel 4 Nr. 1, 2, 6, 9 bis 12 und 14, Artikel 5 Nr. 6); 1983-01-01 (Artikel 2 Nr. 28, 31 und 32, Artikel 3 Nr. 4, 7 und 8, Artikel 4 Nr. 7 und 8, Artikel 5 Nr. 7 und 8, Artikel 6 Nr. 7 und 8, Artikel 7 Nr. 5 und 6, Artikel 6 Nr. 6, Artikel 9, Artikel 13 mit Ausnahme von Nummer 12, Artikel 14 und Artikel 15)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/50#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Altersgelder der Altershilfe für Landwirte zum 1. Januar 1982. Es enthält auch Änderungen an anderen Gesetzen, wie dem Lastenausgleichsgesetz.
- **Titel:** Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 1390
- **Inkrafttreten:** 1982-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/55#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG) ändert mehrere Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der Sprachförderungsverordnung, um die Kontrolle und Regulierung von Leiharbeitnehmern und die Förderung der Sprachkenntnisse von Migranten zu verbessern.
## Betroffene Stellen
- § 19 Abs. 2 Satz 1: Neue Regelung für das Krankengeld für rentenversicherungspflichtige Versicherte
- § 20 Abs. 4 Satz 1: Neue Regelung für den Anspruch auf Krankengeld bei Erhalt von Arbeitsentgelt oder beitragspflichtigem Arbeitseinkommen
- § 30 Abs. 2 Satz 1: Einfügung von 'beitragspflichtiges Arbeitseinkommen' nach 'Arbeitsentgelt'
- § 49 c: Einfügung eines neuen Satzes, der Satz 1 nicht für bestimmte Versicherte gilt
- § 62: Einfügung von neuen Absätzen 1a und 1b zur Mitteilungspflicht zwischen Rentenversicherungsträger und landwirtschaftlicher Krankenkasse
- § 63 Abs. 3 und 4: Neue Regelung für Beiträge und Zuschüsse für bestimmte Versicherte
- § 64: Einfügung von 'die in § 67 a genannten Versicherten' in verschiedenen Stellen
- § 65 Abs. 7: Neue Regelung für Beitragsklassen für freiwillig Versicherte
- nach § 67: Einfügung von neuen §§ 67a und 67b zur Beitragspflicht für Versicherte mit Rente oder Versorgungsbezügen
- § 69: Einfügung von 'nach § 64 Abs. 1 Satz 1' in verschiedenen Stellen
- § 80 Abs. 1 Nr. 1: Einfügung von 'oder § 67 a Abs. 5' in verschiedenen Stellen
- nach § 94a: Einfügung von § 94b zur Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 95: Neue Regelung für Beitragsnachlässe für Versicherte mit Rentenbezügen
- § 39 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes: 'Leistungspflichtig ist der Träger der Krankenversicherung des Versicherten, für den im letzten Monat vor Eintritt des Leistungsfalles der höhere Beitrag zu entrichten war.'
## Wortlaut

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- **1980-07-16** · BGBl. 1980 I S. 905 — Zweites Gesetz zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft (Zweites Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - 2. ASEG)
- **1981-08-13** · BGBl. 1981 I S. 809 — Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung - SVRV)
- **1981-12-04** · BGBl. 1981 I S. 1205 — Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982
- **1981-12-19** · BGBl. 1981 I S. 1390 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)

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# Stellen dieser Station
- § 19 Abs. 2 Satz 1: Neue Regelung für das Krankengeld für rentenversicherungspflichtige Versicherte
- § 20 Abs. 4 Satz 1: Neue Regelung für den Anspruch auf Krankengeld bei Erhalt von Arbeitsentgelt oder beitragspflichtigem Arbeitseinkommen
- § 30 Abs. 2 Satz 1: Einfügung von 'beitragspflichtiges Arbeitseinkommen' nach 'Arbeitsentgelt'
- § 49 c: Einfügung eines neuen Satzes, der Satz 1 nicht für bestimmte Versicherte gilt
- § 62: Einfügung von neuen Absätzen 1a und 1b zur Mitteilungspflicht zwischen Rentenversicherungsträger und landwirtschaftlicher Krankenkasse
- § 63 Abs. 3 und 4: Neue Regelung für Beiträge und Zuschüsse für bestimmte Versicherte
- § 64: Einfügung von 'die in § 67 a genannten Versicherten' in verschiedenen Stellen
- § 65 Abs. 7: Neue Regelung für Beitragsklassen für freiwillig Versicherte
- nach § 67: Einfügung von neuen §§ 67a und 67b zur Beitragspflicht für Versicherte mit Rente oder Versorgungsbezügen
- § 69: Einfügung von 'nach § 64 Abs. 1 Satz 1' in verschiedenen Stellen
- § 80 Abs. 1 Nr. 1: Einfügung von 'oder § 67 a Abs. 5' in verschiedenen Stellen
- nach § 94a: Einfügung von § 94b zur Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 95: Neue Regelung für Beitragsnachlässe für Versicherte mit Rentenbezügen
- § 39 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes: 'Leistungspflichtig ist der Träger der Krankenversicherung des Versicherten, für den im letzten Monat vor Eintritt des Leistungsfalles der höhere Beitrag zu entrichten war.'

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kvlg_1989/§39.md Normal file
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# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-19 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1390
§ 39 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes: 'Leistungspflichtig ist der Träger der Krankenversicherung des Versicherten, für den im letzten Monat vor Eintritt des Leistungsfalles der höhere Beitrag zu entrichten war.'

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# RVO — 1981-12-04
# RVO — 1981-12-19
- **Titel:** Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 1205
- **Inkrafttreten:** 1981-12-05 (ganzes Gesetz, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist); 1979-06-01 (Artikel 10 und Artikel 12, vorbehaltlich der Anwendungsregeln des Artikels 5 Nr. 8, Artikels 6 Nr. 8, Artikels 7 Nr. 6 und des Artikels 12); 1982-12-01 (Artikel 5 Nr. 2 und 3, Artikel 6 Nr. 2 und 3 und Artikel 7 Nr. 1 und 2); 1978-01-01 (Artikel 2 Nr. 1 bis 22, 29 und 30, Artikel 3 Nr. 5 und 6, Artikel 4 Nr. 1, 2, 6, 9 bis 12 und 14, Artikel 5 Nr. 6); 1983-01-01 (Artikel 2 Nr. 28, 31 und 32, Artikel 3 Nr. 4, 7 und 8, Artikel 4 Nr. 7 und 8, Artikel 5 Nr. 7 und 8, Artikel 6 Nr. 7 und 8, Artikel 7 Nr. 5 und 6, Artikel 6 Nr. 6, Artikel 9, Artikel 13 mit Ausnahme von Nummer 12, Artikel 14 und Artikel 15)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/50#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Altersgelder der Altershilfe für Landwirte zum 1. Januar 1982. Es enthält auch Änderungen an anderen Gesetzen, wie dem Lastenausgleichsgesetz.
- **Titel:** Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 1390
- **Inkrafttreten:** 1982-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/55#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG) ändert mehrere Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der Sprachförderungsverordnung, um die Kontrolle und Regulierung von Leiharbeitnehmern und die Förderung der Sprachkenntnisse von Migranten zu verbessern.
## Betroffene Stellen
- § 173 a Abs. 1 Satz 2: Satz 2 von § 173 a Abs. 1 wird gestrichen.
- § 180 Abs. 2: In Absatz 2 werden in Nummer 2 das letzte Semikolon durch einen Punkt ersetzt und das Wort „oder“ sowie die Nummer 3 gestrichen.
- § 180 Abs. 3 Satz 2: In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „und Mitgliederklassen“ gestrichen.
- § 180 Abs. 5: Es werden neue Absätze 5 bis 8 eingefügt, die die Berechnung des Grundlohns für verschiedene Versicherte regeln.
- § 182 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2: Die in § 165 Abs. 1 Nr. 5 und 6 bezeichneten Versicherten haben keinen Anspruch auf Krankengeld.
- § 182 Abs. 4 Satz 1: Das Krankengeld beträgt 80 vom Hundert des wegen der Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regellohn). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf das entgangene Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.
- § 182 Abs. 6: In Absatz 6 werden nach dem Wort „Zuwendungen“ die Worte „und die Beträge nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 und 2 und Abs. 6 Nr. 1 und 2“ eingefügt, und ein neuer Satz wird angefügt, der die Berechnung des Regellohns für Versicherte, die Arbeitnehmer und Selbstständige sind, regelt.
- § 189 Satz 1: Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn und soweit der Versicherte während der Krankheit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält.
- § 200 c Abs. 2 Satz 1: Wenn und soweit die Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält, ruht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach den §§ 200 und 200 a.
- § 201: Satz 1 wird Absatz 1, Satz 2 wird gestrichen, und ein neuer Absatz 2 wird angefügt, der die Berechnung des Grundlohns für Versicherte regelt.
- § 209 a: In Absatz 1 wird ein neuer Satz angefügt, der die Anwendung von Satz 3 einschränkt. In Absatz 2 wird ein neuer Satz angefügt, der die Tragung der Beiträge regelt. In Absatz 4 werden nach den Worten „nach Absatz 2“ die Worte „Satz 3“ eingefügt.
- § 315 b: Ein neuer Satz wird angefügt, der die Anwendung von Satz 1 einschränkt.
- § 317: In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Worten „in § 165 Abs. 1 Nr. 3“ die Worte „oder in § 19 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes“ eingefügt. Absatz 6 wird neu gefasst, und neue Absätze 7 bis 9 werden angefügt, die die Mitteilungspflichten zwischen Rentenversicherungsträgern und Krankenkassen regeln.
- § 380: Die Mittel für die Krankenversicherung sind von den Versicherten, den Arbeitgebern, den Rehabilitationsträgern und dem Bund nach den folgenden Vorschriften aufzubringen.
- § 381: In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Die Beiträge“ durch die Worte „Die nach dem Arbeitsentgelt bemessenen Beiträge“ ersetzt. Absatz 2 wird neu gefasst, und in Absatz 3 a werden die Worte „die Beiträge“ durch die Worte „die nicht nach § 180 Abs. 5 und 6 zu bemessenden Beiträge“ ersetzt.
- § 383 Satz 2: Nach den Worten „oder Beiträge“ werden die Worte „auf Grund des Bezuges einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, von Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen oder“ eingefügt.
- § 385: In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „der Beitragsatz“ durch die Worte „der nach Satz 1 festgesetzte allgemeine Beitragssatz“ ersetzt. Absatz 2 wird neu gefasst, und neue Absätze 2 a und 2 b werden angefügt, die die Berechnung der Beiträge regeln.
- § 393 Abs. 1: Die Worte „für die Versicherungspflichtigen“ werden durch die Worte „nach § 381 Abs. 1“ ersetzt.
- § 393 a: Die Träger der Rentenversicherung haben bei der Zahlung der Renten die darauf entfallenden Beiträge nach § 381 Abs. 2 einzubehalten und an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die Krankenkassen und Ersatzkassen zu zahlen. Die zuständige Krankenkasse teilt dem Versicherten und der nach Satz 2 zuständigen Zahlstelle die Höhe der nach Versorgungsbezügen (§ 180 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2) zu zahlenden Beiträge mit und zieht die Beiträge ein.
- § 393 b Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, insbesondere Änderungen in der Finanzierung der Leistungsaufwendungen
- § 393 b Abs. 1 Satz 2: Einfügung von 'wird von den Krankenkassen und Ersatzkassen gemeinsam getragen, er' und Ersetzung von 'für die nicht in § 165 Abs. 1 Nummern 3, 5 und 6 bezeichneten Versicherten' durch 'ohne die in Satz 1 genannten und die nach § 381 a zu erhebenden Beiträge'
- § 393 b Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, insbesondere Änderungen in der Berechnung der Grundlohnsumme
- § 475 d Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes: '§ 180 Abs. 5 bis 8 gilt.'
- § 479 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von 'nach § 180 Abs. 1' nach dem Wort 'Grundlohn'
- § 479 Abs. 2: Streichung von 'sowie für freiwillig Beitretende' und Einfügung eines neuen Satzes 2: 'Für freiwillig Versicherte gilt § 180 Abs. 4.'
- § 479 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3: '(3) § 180 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 bis 8 gilt.'
- § 479 Abs. 4: Streichung des Absatzes 4
- § 488 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1: '(1) Die Mittel für die See-Krankenkasse sind von den Versicherten und den Reedern aufzubringen.'
- § 488 Abs. 2: Ersetzung von 'Die Beiträge' durch 'Die nach dem Arbeitsentgelt bemessenen Beiträge'
- § 488 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3: '(3) § 381 Abs. 2 und 3, § 385 Abs. 2 bis 2 b und §§ 393 a bis 393 c gelten.'
- § 514 Abs. 2: Ersetzung von '317 Abs. 4 bis 6' durch '317 Abs. 4 bis 9' und von '385 Abs. 2' durch '385 Abs. 2 bis 2 b'
- § 515 a Abs. 1: Ersetzung von 'die Beiträge' durch 'die nicht nach § 180 Abs. 5 und 6 zu bemessenden Beiträge'
- § 530 Abs. 1 Nr. 1: Einfügung von 'oder Abs. 8 Satz 1' nach den Worten '§ 317 Abs. 1 Satz 1'
- § 534: Neufassung des § 534, insbesondere Änderungen in der Versicherungspflicht und Beitragsbefreiung
- § 583: Einfügung eines neuen Absatzes 10: 'Verletzte, die eine Kinderzulage zu einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in der Zeit zwischen dem 1. Juni 1975 und dem 30. Juni 1976 deshalb nicht erhalten haben, weil das Pflegekindschaftsverhältnis zu dem Verletzten nicht vor dem Arbeitsunfall begründet worden ist oder die Enkel und Geschwister nicht vor dem Arbeitsunfall in den Haushalt des Verletzten aufgenommen oder von ihm überwiegend unterhalten worden sind, haben insoweit Anspruch auf eine Kinderzulage.'
- § 1255 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, insbesondere Änderungen in der Berechnung der allgemeinen Bemessungsgrundlage
- § 1272 Abs. 2 Satz 2: Einfügung von 'einschließlich des Zuschusses für die Krankenversicherung der Rentner (§ 1304 e)' nach dem Wort 'Altersruhegeld'
- § 1282 Abs. 2: Streichung des Absatzes 2
- § 1285 Satz 2: Streichung des Satzes 2
- § 1304 d: Streichung des § 1304 d
- § 1304 e: Neufassung des § 1304 e, insbesondere Änderungen in der Berechnung des Zuschusses für die Krankenversicherung der Rentner
- Überschrift vor § 1315: Ersetzung der Überschrift durch 'D. Erbringung der Leistungen an Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes'
- §§ 1315 bis 1323 a: Neufassung der §§ 1315 bis 1323 a, insbesondere Änderungen in der Erbringung der Leistungen an Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs
- § 1385 Abs. 2 Satz 1 und 2: Ersetzung der Sätze 1 und 2, insbesondere Änderungen in der Beitragsbemessungsgrenze
- § 205 Abs. 4 Satz 2: Neuer Wortlaut: 'Leistungspflichtig ist die Krankenkasse des Versicherten, für den im letzten Monat vor Eintritt des Leistungsfalles der höhere Beitrag zu entrichten war.'
- § 317 b: Einführung einer neuen Vorschrift zur Zusammenarbeit der Krankenkassen mit verschiedenen Behörden bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.
- § 520 Abs. 2: Neuer Wortlaut: '(2) Die §§ 317 a, 317 b und 318 a gelten.'
- § 1543 e: Einführung einer neuen Vorschrift zur Zusammenarbeit der Träger der Unfallversicherung mit verschiedenen Behörden bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.
## Wortlaut

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- **1981-08-13** · BGBl. 1981 I S. 809 — Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung - SVRV)
- **1981-11-24** · BGBl. 1981 I S. 1184 — Verordnung über den Anpassungsfaktor für Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1982 (Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1982)
- **1981-12-04** · BGBl. 1981 I S. 1205 — Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982
- **1981-12-19** · BGBl. 1981 I S. 1390 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)

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# Stellen dieser Station
- § 173 a Abs. 1 Satz 2: Satz 2 von § 173 a Abs. 1 wird gestrichen.
- § 180 Abs. 2: In Absatz 2 werden in Nummer 2 das letzte Semikolon durch einen Punkt ersetzt und das Wort „oder“ sowie die Nummer 3 gestrichen.
- § 180 Abs. 3 Satz 2: In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „und Mitgliederklassen“ gestrichen.
- § 180 Abs. 5: Es werden neue Absätze 5 bis 8 eingefügt, die die Berechnung des Grundlohns für verschiedene Versicherte regeln.
- § 182 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2: Die in § 165 Abs. 1 Nr. 5 und 6 bezeichneten Versicherten haben keinen Anspruch auf Krankengeld.
- § 182 Abs. 4 Satz 1: Das Krankengeld beträgt 80 vom Hundert des wegen der Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regellohn). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf das entgangene Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.
- § 182 Abs. 6: In Absatz 6 werden nach dem Wort „Zuwendungen“ die Worte „und die Beträge nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 und 2 und Abs. 6 Nr. 1 und 2“ eingefügt, und ein neuer Satz wird angefügt, der die Berechnung des Regellohns für Versicherte, die Arbeitnehmer und Selbstständige sind, regelt.
- § 189 Satz 1: Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn und soweit der Versicherte während der Krankheit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält.
- § 200 c Abs. 2 Satz 1: Wenn und soweit die Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält, ruht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach den §§ 200 und 200 a.
- § 201: Satz 1 wird Absatz 1, Satz 2 wird gestrichen, und ein neuer Absatz 2 wird angefügt, der die Berechnung des Grundlohns für Versicherte regelt.
- § 209 a: In Absatz 1 wird ein neuer Satz angefügt, der die Anwendung von Satz 3 einschränkt. In Absatz 2 wird ein neuer Satz angefügt, der die Tragung der Beiträge regelt. In Absatz 4 werden nach den Worten „nach Absatz 2“ die Worte „Satz 3“ eingefügt.
- § 315 b: Ein neuer Satz wird angefügt, der die Anwendung von Satz 1 einschränkt.
- § 317: In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Worten „in § 165 Abs. 1 Nr. 3“ die Worte „oder in § 19 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes“ eingefügt. Absatz 6 wird neu gefasst, und neue Absätze 7 bis 9 werden angefügt, die die Mitteilungspflichten zwischen Rentenversicherungsträgern und Krankenkassen regeln.
- § 380: Die Mittel für die Krankenversicherung sind von den Versicherten, den Arbeitgebern, den Rehabilitationsträgern und dem Bund nach den folgenden Vorschriften aufzubringen.
- § 381: In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Die Beiträge“ durch die Worte „Die nach dem Arbeitsentgelt bemessenen Beiträge“ ersetzt. Absatz 2 wird neu gefasst, und in Absatz 3 a werden die Worte „die Beiträge“ durch die Worte „die nicht nach § 180 Abs. 5 und 6 zu bemessenden Beiträge“ ersetzt.
- § 383 Satz 2: Nach den Worten „oder Beiträge“ werden die Worte „auf Grund des Bezuges einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, von Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen oder“ eingefügt.
- § 385: In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „der Beitragsatz“ durch die Worte „der nach Satz 1 festgesetzte allgemeine Beitragssatz“ ersetzt. Absatz 2 wird neu gefasst, und neue Absätze 2 a und 2 b werden angefügt, die die Berechnung der Beiträge regeln.
- § 393 Abs. 1: Die Worte „für die Versicherungspflichtigen“ werden durch die Worte „nach § 381 Abs. 1“ ersetzt.
- § 393 a: Die Träger der Rentenversicherung haben bei der Zahlung der Renten die darauf entfallenden Beiträge nach § 381 Abs. 2 einzubehalten und an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die Krankenkassen und Ersatzkassen zu zahlen. Die zuständige Krankenkasse teilt dem Versicherten und der nach Satz 2 zuständigen Zahlstelle die Höhe der nach Versorgungsbezügen (§ 180 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2) zu zahlenden Beiträge mit und zieht die Beiträge ein.
- § 393 b Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, insbesondere Änderungen in der Finanzierung der Leistungsaufwendungen
- § 393 b Abs. 1 Satz 2: Einfügung von 'wird von den Krankenkassen und Ersatzkassen gemeinsam getragen, er' und Ersetzung von 'für die nicht in § 165 Abs. 1 Nummern 3, 5 und 6 bezeichneten Versicherten' durch 'ohne die in Satz 1 genannten und die nach § 381 a zu erhebenden Beiträge'
- § 393 b Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, insbesondere Änderungen in der Berechnung der Grundlohnsumme
- § 475 d Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes: '§ 180 Abs. 5 bis 8 gilt.'
- § 479 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von 'nach § 180 Abs. 1' nach dem Wort 'Grundlohn'
- § 479 Abs. 2: Streichung von 'sowie für freiwillig Beitretende' und Einfügung eines neuen Satzes 2: 'Für freiwillig Versicherte gilt § 180 Abs. 4.'
- § 479 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3: '(3) § 180 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 bis 8 gilt.'
- § 479 Abs. 4: Streichung des Absatzes 4
- § 488 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1: '(1) Die Mittel für die See-Krankenkasse sind von den Versicherten und den Reedern aufzubringen.'
- § 488 Abs. 2: Ersetzung von 'Die Beiträge' durch 'Die nach dem Arbeitsentgelt bemessenen Beiträge'
- § 488 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3: '(3) § 381 Abs. 2 und 3, § 385 Abs. 2 bis 2 b und §§ 393 a bis 393 c gelten.'
- § 514 Abs. 2: Ersetzung von '317 Abs. 4 bis 6' durch '317 Abs. 4 bis 9' und von '385 Abs. 2' durch '385 Abs. 2 bis 2 b'
- § 515 a Abs. 1: Ersetzung von 'die Beiträge' durch 'die nicht nach § 180 Abs. 5 und 6 zu bemessenden Beiträge'
- § 530 Abs. 1 Nr. 1: Einfügung von 'oder Abs. 8 Satz 1' nach den Worten '§ 317 Abs. 1 Satz 1'
- § 534: Neufassung des § 534, insbesondere Änderungen in der Versicherungspflicht und Beitragsbefreiung
- § 583: Einfügung eines neuen Absatzes 10: 'Verletzte, die eine Kinderzulage zu einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in der Zeit zwischen dem 1. Juni 1975 und dem 30. Juni 1976 deshalb nicht erhalten haben, weil das Pflegekindschaftsverhältnis zu dem Verletzten nicht vor dem Arbeitsunfall begründet worden ist oder die Enkel und Geschwister nicht vor dem Arbeitsunfall in den Haushalt des Verletzten aufgenommen oder von ihm überwiegend unterhalten worden sind, haben insoweit Anspruch auf eine Kinderzulage.'
- § 1255 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, insbesondere Änderungen in der Berechnung der allgemeinen Bemessungsgrundlage
- § 1272 Abs. 2 Satz 2: Einfügung von 'einschließlich des Zuschusses für die Krankenversicherung der Rentner (§ 1304 e)' nach dem Wort 'Altersruhegeld'
- § 1282 Abs. 2: Streichung des Absatzes 2
- § 1285 Satz 2: Streichung des Satzes 2
- § 1304 d: Streichung des § 1304 d
- § 1304 e: Neufassung des § 1304 e, insbesondere Änderungen in der Berechnung des Zuschusses für die Krankenversicherung der Rentner
- Überschrift vor § 1315: Ersetzung der Überschrift durch 'D. Erbringung der Leistungen an Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes'
- §§ 1315 bis 1323 a: Neufassung der §§ 1315 bis 1323 a, insbesondere Änderungen in der Erbringung der Leistungen an Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs
- § 1385 Abs. 2 Satz 1 und 2: Ersetzung der Sätze 1 und 2, insbesondere Änderungen in der Beitragsbemessungsgrenze
- § 205 Abs. 4 Satz 2: Neuer Wortlaut: 'Leistungspflichtig ist die Krankenkasse des Versicherten, für den im letzten Monat vor Eintritt des Leistungsfalles der höhere Beitrag zu entrichten war.'
- § 317 b: Einführung einer neuen Vorschrift zur Zusammenarbeit der Krankenkassen mit verschiedenen Behörden bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.
- § 520 Abs. 2: Neuer Wortlaut: '(2) Die §§ 317 a, 317 b und 318 a gelten.'
- § 1543 e: Einführung einer neuen Vorschrift zur Zusammenarbeit der Träger der Unfallversicherung mit verschiedenen Behörden bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.

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# § 1543
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-08-11 — Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1393
> Station: 1981-12-19 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1390
§ 1543 c Abs. 1 Satz 2: Neuer Satz zur Anwendung gegen andere Genossenschaften
§ 1543 c Abs. 1: Bisheriger Satz 2 wird Satz 3
§ 1543 e: Einführung einer neuen Vorschrift zur Zusammenarbeit der Träger der Unfallversicherung mit verschiedenen Behörden bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.

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# § 205
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-06-30 — Gesetz zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz - KVKG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 1069
> Station: 1981-12-19 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1390
§ 205 a: Anspruch auf Leistungen geändert
§ 205: Neue Bestimmungen für den Anspruch auf Leistungen für Kinder und andere Angehörige.
§ 205 Abs. 4 Satz 2: Neuer Wortlaut: 'Leistungspflichtig ist die Krankenkasse des Versicherten, für den im letzten Monat vor Eintritt des Leistungsfalles der höhere Beitrag zu entrichten war.'

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# § 317
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-04 — Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1205
> Station: 1981-12-19 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1390
§ 317: In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Worten „in § 165 Abs. 1 Nr. 3“ die Worte „oder in § 19 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes“ eingefügt. Absatz 6 wird neu gefasst, und neue Absätze 7 bis 9 werden angefügt, die die Mitteilungspflichten zwischen Rentenversicherungsträgern und Krankenkassen regeln.
§ 317 b: Einführung einer neuen Vorschrift zur Zusammenarbeit der Krankenkassen mit verschiedenen Behörden bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.

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# § 520
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-08-11 — Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1393
> Station: 1981-12-19 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1390
§ 520 Abs. 1 Satz 3: Verweis auf § 393 Abs. 3
§ 520 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2
§ 520 Abs. 2: Neuer Wortlaut: '(2) Die §§ 317 a, 317 b und 318 a gelten.'

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# SGB_14 — 1981-08-13
# SGB_14 — 1981-12-19
- **Titel:** Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung - SVRV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 809
- **Titel:** Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 1390
- **Inkrafttreten:** 1982-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/34#page=9
- **Kurz:** Die Verordnung regelt den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung. Sie tritt am 1. Januar 1982 in Kraft und ersetzt bestehende Verordnungen.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/55#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG) ändert mehrere Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der Sprachförderungsverordnung, um die Kontrolle und Regulierung von Leiharbeitnehmern und die Förderung der Sprachkenntnisse von Migranten zu verbessern.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- § 71 Nr. 3: Neufassung des Nummernpunktes zur Sicherung des Steueraufkommens nach verschiedenen Bestimmungen der Abgabenordnung
## Wortlaut

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- **1978-06-03** · BGBl. 1978 I S. 646 — Verordnung über die Gewährung von Wintergeld an entsandte Arbeiter (Wintergeld-Verordnung)
- **1978-11-24** · BGBl. 1978 I S. 1811 — Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Rentenversicherung (RVRV)
- **1981-08-13** · BGBl. 1981 I S. 809 — Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung - SVRV)
- **1981-12-19** · BGBl. 1981 I S. 1390 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)

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# Stellen dieser Station
- § 71 Nr. 3: Neufassung des Nummernpunktes zur Sicherung des Steueraufkommens nach verschiedenen Bestimmungen der Abgabenordnung

7
sgb_14/§71.md Normal file
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# § 71
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-19 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1390
§ 71 Nr. 3: Neufassung des Nummernpunktes zur Sicherung des Steueraufkommens nach verschiedenen Bestimmungen der Abgabenordnung

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# SPRACHFÖRDERUNGSVERORDNUNG — 1981-12-19
- **Titel:** Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 1390
- **Inkrafttreten:** 1982-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/55#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG) ändert mehrere Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der Sprachförderungsverordnung, um die Kontrolle und Regulierung von Leiharbeitnehmern und die Förderung der Sprachkenntnisse von Migranten zu verbessern.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1: Neue Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang hinzugefügt.
- § 2: Neue Regelungen für die Leistungen, insbesondere Unterhaltsgeld und Kostenersstattung, sowie Anwendungsvorschriften für bestehende Maßnahmen.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1981-12-19** · BGBl. 1981 I S. 1390 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)

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@@ -0,0 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1: Neue Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang hinzugefügt.
- § 2: Neue Regelungen für die Leistungen, insbesondere Unterhaltsgeld und Kostenersstattung, sowie Anwendungsvorschriften für bestehende Maßnahmen.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-19 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1390
§ 1 Abs. 1: Neue Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang hinzugefügt.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-19 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1390
§ 2: Neue Regelungen für die Leistungen, insbesondere Unterhaltsgeld und Kostenersstattung, sowie Anwendungsvorschriften für bestehende Maßnahmen.

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@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 1981 I S. 1390
- **Titel:** Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 1390
- **Verkündung:** 1981-12-19
- **Inkrafttreten:** 1982-01-01
- **Ausfertigung:** 1981-12-15
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/55#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** KVLG_1989, SGB_14, RVO, GESETZ-ZUR-BEKÄMPFUNG-DER-SCHWARZARBEIT, AO_1977, A_G, GEWO, SPRACHFÖRDERUNGSVERORDNUNG, AUSLG, ARBFG
## Kurz
Das Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG) ändert mehrere Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der Sprachförderungsverordnung, um die Kontrolle und Regulierung von Leiharbeitnehmern und die Förderung der Sprachkenntnisse von Migranten zu verbessern.