BGBl. 1993 I S. 1402 · Erlass · Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG)

Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1402
Inkrafttreten: 1994-01-01 (ganzes Gesetz, außer § 8); 1993-08-08 (§ 8)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1993-08-07

BGBl-Id: bgbl1-1993-42-7
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1993-08-07 12:00:00 +00:00
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# MTAG — 1993-08-07
- **Titel:** Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1402
- **Inkrafttreten:** 1994-01-01 (ganzes Gesetz, außer § 8); 1993-08-08 (§ 8)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/42#page=10
- **Kurz:** Das MTA-Gesetz regelt die Erlaubnis zur Führung bestimmter Berufsbezeichnungen für technische Assistenten in der Medizin und setzt Voraussetzungen für die Erteilung dieser Erlaubnis.
## Betroffene Stellen
- § 11 Abs. 1: Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.
- § 11 Abs. 2: Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbildung nach § 7 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an der Ausbildung teilnehmen will oder teilnimmt.
- § 12 Abs. 1: Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen führt.
- § 12 Abs. 2: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
- § 13 Abs. 1: Eine nach § 1 oder § 3 des alten Gesetzes erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1, 2 oder § 1 Nr. 4.
- § 13 Abs. 2: Eine nach den Regeln der DDR erteilte Erlaubnis als Labor-, Radiologie- oder Funktionsdiagnostik-Assistent gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1, 2 oder § 1 Nr. 3.
- § 13 Abs. 3: Eine vor Inkrafttreten begonnene Ausbildung als Labor-, Radiologie- oder Veterinärmedizin-Assistent wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
- § 13 Abs. 4: Eine vor Inkrafttreten nach den Regeln der DDR begonnene Ausbildung als Labor-, Radiologie- oder Funktionsdiagnostik-Assistent wird nach diesen Regeln abgeschlossen.
- § 13 Abs. 5: Wer beim Inkrafttreten mindestens zehnjährige funktionsdiagnostische Tätigkeit nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 3.
- § 13 Abs. 6: Wer beim Inkrafttreten mindestens dreijährige funktionsdiagnostische Tätigkeit nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, wenn er die staatliche Prüfung innerhalb von fünf Jahren ablegt.
- § 13 Abs. 7: Wer eine nach den Regeln der DDR abgeschlossene Ausbildung zum Veterinäringenieur für Labordiagnostik nachweist, erhält auf Antrag eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 4.
- § 13 Abs. 8: Medizinisch-technische Gehilfinnen oder Gehilfen, die eine Erlaubnis nach § 16 des alten Gesetzes besitzen, dürfen diese Berufsbezeichnung weiterführen.
- § 13 Abs. 9: Im Krankenhausfinanzierungsgesetz wird in § 2 Nr. 1 a der Buchstabe I angefügt: '1) medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik'.
- § 14: Schulen, die vor Inkrafttreten die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4.
- § 15 Abs. 1: Das Gesetz tritt mit Ausnahme des § 8 am 1. Januar 1994 in Kraft. Das alte Gesetz tritt außer Kraft.
- § 15 Abs. 2: § 8 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1993-08-07** · BGBl. 1993 I S. 1402 — Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG)

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# Stellen dieser Station
- § 11 Abs. 1: Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.
- § 11 Abs. 2: Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbildung nach § 7 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an der Ausbildung teilnehmen will oder teilnimmt.
- § 12 Abs. 1: Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen führt.
- § 12 Abs. 2: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
- § 13 Abs. 1: Eine nach § 1 oder § 3 des alten Gesetzes erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1, 2 oder § 1 Nr. 4.
- § 13 Abs. 2: Eine nach den Regeln der DDR erteilte Erlaubnis als Labor-, Radiologie- oder Funktionsdiagnostik-Assistent gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1, 2 oder § 1 Nr. 3.
- § 13 Abs. 3: Eine vor Inkrafttreten begonnene Ausbildung als Labor-, Radiologie- oder Veterinärmedizin-Assistent wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
- § 13 Abs. 4: Eine vor Inkrafttreten nach den Regeln der DDR begonnene Ausbildung als Labor-, Radiologie- oder Funktionsdiagnostik-Assistent wird nach diesen Regeln abgeschlossen.
- § 13 Abs. 5: Wer beim Inkrafttreten mindestens zehnjährige funktionsdiagnostische Tätigkeit nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 3.
- § 13 Abs. 6: Wer beim Inkrafttreten mindestens dreijährige funktionsdiagnostische Tätigkeit nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, wenn er die staatliche Prüfung innerhalb von fünf Jahren ablegt.
- § 13 Abs. 7: Wer eine nach den Regeln der DDR abgeschlossene Ausbildung zum Veterinäringenieur für Labordiagnostik nachweist, erhält auf Antrag eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 4.
- § 13 Abs. 8: Medizinisch-technische Gehilfinnen oder Gehilfen, die eine Erlaubnis nach § 16 des alten Gesetzes besitzen, dürfen diese Berufsbezeichnung weiterführen.
- § 13 Abs. 9: Im Krankenhausfinanzierungsgesetz wird in § 2 Nr. 1 a der Buchstabe I angefügt: '1) medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik'.
- § 14: Schulen, die vor Inkrafttreten die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4.
- § 15 Abs. 1: Das Gesetz tritt mit Ausnahme des § 8 am 1. Januar 1994 in Kraft. Das alte Gesetz tritt außer Kraft.
- § 15 Abs. 2: § 8 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-08-07 — Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1402
§ 11 Abs. 1: Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.
§ 11 Abs. 2: Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbildung nach § 7 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an der Ausbildung teilnehmen will oder teilnimmt.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-08-07 — Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1402
§ 12 Abs. 1: Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen führt.
§ 12 Abs. 2: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-08-07 — Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1402
§ 13 Abs. 1: Eine nach § 1 oder § 3 des alten Gesetzes erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1, 2 oder § 1 Nr. 4.
§ 13 Abs. 2: Eine nach den Regeln der DDR erteilte Erlaubnis als Labor-, Radiologie- oder Funktionsdiagnostik-Assistent gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1, 2 oder § 1 Nr. 3.
§ 13 Abs. 3: Eine vor Inkrafttreten begonnene Ausbildung als Labor-, Radiologie- oder Veterinärmedizin-Assistent wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
§ 13 Abs. 4: Eine vor Inkrafttreten nach den Regeln der DDR begonnene Ausbildung als Labor-, Radiologie- oder Funktionsdiagnostik-Assistent wird nach diesen Regeln abgeschlossen.
§ 13 Abs. 5: Wer beim Inkrafttreten mindestens zehnjährige funktionsdiagnostische Tätigkeit nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 3.
§ 13 Abs. 6: Wer beim Inkrafttreten mindestens dreijährige funktionsdiagnostische Tätigkeit nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, wenn er die staatliche Prüfung innerhalb von fünf Jahren ablegt.
§ 13 Abs. 7: Wer eine nach den Regeln der DDR abgeschlossene Ausbildung zum Veterinäringenieur für Labordiagnostik nachweist, erhält auf Antrag eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 4.
§ 13 Abs. 8: Medizinisch-technische Gehilfinnen oder Gehilfen, die eine Erlaubnis nach § 16 des alten Gesetzes besitzen, dürfen diese Berufsbezeichnung weiterführen.
§ 13 Abs. 9: Im Krankenhausfinanzierungsgesetz wird in § 2 Nr. 1 a der Buchstabe I angefügt: '1) medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik'.

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-08-07 — Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1402
§ 14: Schulen, die vor Inkrafttreten die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4.

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-08-07 — Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1402
§ 15 Abs. 1: Das Gesetz tritt mit Ausnahme des § 8 am 1. Januar 1994 in Kraft. Das alte Gesetz tritt außer Kraft.
§ 15 Abs. 2: § 8 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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# BGBl. 1993 I S. 1402
- **Titel:** Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1402
- **Verkündung:** 1993-08-07
- **Inkrafttreten:** 1994-01-01 (ganzes Gesetz, außer § 8); 1993-08-08 (§ 8)
- **Ausfertigung:** 1993-08-02
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/42#page=10
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** MTAG
## Kurz
Das MTA-Gesetz regelt die Erlaubnis zur Führung bestimmter Berufsbezeichnungen für technische Assistenten in der Medizin und setzt Voraussetzungen für die Erteilung dieser Erlaubnis.