BGBl. 1993 I S. 1402 · Erlass · Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG)
Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1402 Inkrafttreten: 1994-01-01 (ganzes Gesetz, außer § 8); 1993-08-08 (§ 8) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1993-08-07 BGBl-Id: bgbl1-1993-42-7
This commit is contained in:
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mtag/FASSUNG.md
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# MTAG — 1993-08-07
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- **Titel:** Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG)
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- **Typ:** Erlass
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- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1402
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- **Inkrafttreten:** 1994-01-01 (ganzes Gesetz, außer § 8); 1993-08-08 (§ 8)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/42#page=10
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- **Kurz:** Das MTA-Gesetz regelt die Erlaubnis zur Führung bestimmter Berufsbezeichnungen für technische Assistenten in der Medizin und setzt Voraussetzungen für die Erteilung dieser Erlaubnis.
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## Betroffene Stellen
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- § 11 Abs. 1: Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.
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- § 11 Abs. 2: Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbildung nach § 7 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an der Ausbildung teilnehmen will oder teilnimmt.
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- § 12 Abs. 1: Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen führt.
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- § 12 Abs. 2: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
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- § 13 Abs. 1: Eine nach § 1 oder § 3 des alten Gesetzes erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1, 2 oder § 1 Nr. 4.
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- § 13 Abs. 2: Eine nach den Regeln der DDR erteilte Erlaubnis als Labor-, Radiologie- oder Funktionsdiagnostik-Assistent gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1, 2 oder § 1 Nr. 3.
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- § 13 Abs. 3: Eine vor Inkrafttreten begonnene Ausbildung als Labor-, Radiologie- oder Veterinärmedizin-Assistent wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
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- § 13 Abs. 4: Eine vor Inkrafttreten nach den Regeln der DDR begonnene Ausbildung als Labor-, Radiologie- oder Funktionsdiagnostik-Assistent wird nach diesen Regeln abgeschlossen.
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- § 13 Abs. 5: Wer beim Inkrafttreten mindestens zehnjährige funktionsdiagnostische Tätigkeit nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 3.
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- § 13 Abs. 6: Wer beim Inkrafttreten mindestens dreijährige funktionsdiagnostische Tätigkeit nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, wenn er die staatliche Prüfung innerhalb von fünf Jahren ablegt.
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- § 13 Abs. 7: Wer eine nach den Regeln der DDR abgeschlossene Ausbildung zum Veterinäringenieur für Labordiagnostik nachweist, erhält auf Antrag eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 4.
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- § 13 Abs. 8: Medizinisch-technische Gehilfinnen oder Gehilfen, die eine Erlaubnis nach § 16 des alten Gesetzes besitzen, dürfen diese Berufsbezeichnung weiterführen.
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- § 13 Abs. 9: Im Krankenhausfinanzierungsgesetz wird in § 2 Nr. 1 a der Buchstabe I angefügt: '1) medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik'.
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- § 14: Schulen, die vor Inkrafttreten die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4.
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- § 15 Abs. 1: Das Gesetz tritt mit Ausnahme des § 8 am 1. Januar 1994 in Kraft. Das alte Gesetz tritt außer Kraft.
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- § 15 Abs. 2: § 8 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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mtag/HINWEIS.md
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mtag/HINWEIS.md
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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mtag/HISTORY.md
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mtag/HISTORY.md
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# Verlauf
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- **1993-08-07** · BGBl. 1993 I S. 1402 — Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG)
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mtag/STELLEN.md
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mtag/STELLEN.md
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# Stellen dieser Station
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- § 11 Abs. 1: Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.
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- § 11 Abs. 2: Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbildung nach § 7 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an der Ausbildung teilnehmen will oder teilnimmt.
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- § 12 Abs. 1: Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen führt.
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- § 12 Abs. 2: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
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- § 13 Abs. 1: Eine nach § 1 oder § 3 des alten Gesetzes erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1, 2 oder § 1 Nr. 4.
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- § 13 Abs. 2: Eine nach den Regeln der DDR erteilte Erlaubnis als Labor-, Radiologie- oder Funktionsdiagnostik-Assistent gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1, 2 oder § 1 Nr. 3.
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- § 13 Abs. 3: Eine vor Inkrafttreten begonnene Ausbildung als Labor-, Radiologie- oder Veterinärmedizin-Assistent wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
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- § 13 Abs. 4: Eine vor Inkrafttreten nach den Regeln der DDR begonnene Ausbildung als Labor-, Radiologie- oder Funktionsdiagnostik-Assistent wird nach diesen Regeln abgeschlossen.
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- § 13 Abs. 5: Wer beim Inkrafttreten mindestens zehnjährige funktionsdiagnostische Tätigkeit nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 3.
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- § 13 Abs. 6: Wer beim Inkrafttreten mindestens dreijährige funktionsdiagnostische Tätigkeit nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, wenn er die staatliche Prüfung innerhalb von fünf Jahren ablegt.
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- § 13 Abs. 7: Wer eine nach den Regeln der DDR abgeschlossene Ausbildung zum Veterinäringenieur für Labordiagnostik nachweist, erhält auf Antrag eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 4.
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- § 13 Abs. 8: Medizinisch-technische Gehilfinnen oder Gehilfen, die eine Erlaubnis nach § 16 des alten Gesetzes besitzen, dürfen diese Berufsbezeichnung weiterführen.
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- § 13 Abs. 9: Im Krankenhausfinanzierungsgesetz wird in § 2 Nr. 1 a der Buchstabe I angefügt: '1) medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik'.
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- § 14: Schulen, die vor Inkrafttreten die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4.
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- § 15 Abs. 1: Das Gesetz tritt mit Ausnahme des § 8 am 1. Januar 1994 in Kraft. Das alte Gesetz tritt außer Kraft.
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- § 15 Abs. 2: § 8 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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mtag/§11.md
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mtag/§11.md
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# § 11
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1993-08-07 — Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG)
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1402
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§ 11 Abs. 1: Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.
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§ 11 Abs. 2: Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbildung nach § 7 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an der Ausbildung teilnehmen will oder teilnimmt.
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mtag/§12.md
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mtag/§12.md
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# § 12
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1993-08-07 — Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG)
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1402
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§ 12 Abs. 1: Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen führt.
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§ 12 Abs. 2: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
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mtag/§13.md
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mtag/§13.md
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# § 13
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1993-08-07 — Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG)
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1402
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§ 13 Abs. 1: Eine nach § 1 oder § 3 des alten Gesetzes erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1, 2 oder § 1 Nr. 4.
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§ 13 Abs. 2: Eine nach den Regeln der DDR erteilte Erlaubnis als Labor-, Radiologie- oder Funktionsdiagnostik-Assistent gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1, 2 oder § 1 Nr. 3.
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§ 13 Abs. 3: Eine vor Inkrafttreten begonnene Ausbildung als Labor-, Radiologie- oder Veterinärmedizin-Assistent wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
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§ 13 Abs. 4: Eine vor Inkrafttreten nach den Regeln der DDR begonnene Ausbildung als Labor-, Radiologie- oder Funktionsdiagnostik-Assistent wird nach diesen Regeln abgeschlossen.
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§ 13 Abs. 5: Wer beim Inkrafttreten mindestens zehnjährige funktionsdiagnostische Tätigkeit nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 3.
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§ 13 Abs. 6: Wer beim Inkrafttreten mindestens dreijährige funktionsdiagnostische Tätigkeit nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, wenn er die staatliche Prüfung innerhalb von fünf Jahren ablegt.
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§ 13 Abs. 7: Wer eine nach den Regeln der DDR abgeschlossene Ausbildung zum Veterinäringenieur für Labordiagnostik nachweist, erhält auf Antrag eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 4.
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§ 13 Abs. 8: Medizinisch-technische Gehilfinnen oder Gehilfen, die eine Erlaubnis nach § 16 des alten Gesetzes besitzen, dürfen diese Berufsbezeichnung weiterführen.
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§ 13 Abs. 9: Im Krankenhausfinanzierungsgesetz wird in § 2 Nr. 1 a der Buchstabe I angefügt: '1) medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik'.
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mtag/§14.md
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mtag/§14.md
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# § 14
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1993-08-07 — Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG)
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1402
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§ 14: Schulen, die vor Inkrafttreten die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4.
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mtag/§15.md
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mtag/§15.md
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# § 15
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1993-08-07 — Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG)
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1402
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§ 15 Abs. 1: Das Gesetz tritt mit Ausnahme des § 8 am 1. Januar 1994 in Kraft. Das alte Gesetz tritt außer Kraft.
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§ 15 Abs. 2: § 8 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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verkuendungen/1993/bgbl1-1993-42-7.md
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verkuendungen/1993/bgbl1-1993-42-7.md
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# BGBl. 1993 I S. 1402
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- **Titel:** Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG)
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- **Typ:** Erlass
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- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1402
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- **Verkündung:** 1993-08-07
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- **Inkrafttreten:** 1994-01-01 (ganzes Gesetz, außer § 8); 1993-08-08 (§ 8)
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- **Ausfertigung:** 1993-08-02
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/42#page=10
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** MTAG
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## Kurz
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Das MTA-Gesetz regelt die Erlaubnis zur Führung bestimmter Berufsbezeichnungen für technische Assistenten in der Medizin und setzt Voraussetzungen für die Erteilung dieser Erlaubnis.
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Reference in New Issue
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