From 9eb11707b7108fa7b47e369657ff64ca5e05bda4 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: LawGit Spiegel Date: Sat, 7 Aug 1993 12:00:00 +0000 Subject: [PATCH] =?UTF-8?q?BGBl.=201993=20I=20S.=201402=20=C2=B7=20Erlass?= =?UTF-8?q?=20=C2=B7=20Gesetz=20=C3=BCber=20technische=20Assistenten=20in?= =?UTF-8?q?=20der=20Medizin=20(MTA-Gesetz=20-=20MTAG)?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1402 Inkrafttreten: 1994-01-01 (ganzes Gesetz, außer § 8); 1993-08-08 (§ 8) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1993-08-07 BGBl-Id: bgbl1-1993-42-7 --- mtag/FASSUNG.md | 32 +++++++++++++++++++++++++++ mtag/HINWEIS.md | 15 +++++++++++++ mtag/HISTORY.md | 3 +++ mtag/STELLEN.md | 18 +++++++++++++++ mtag/§11.md | 9 ++++++++ mtag/§12.md | 9 ++++++++ mtag/§13.md | 23 +++++++++++++++++++ mtag/§14.md | 7 ++++++ mtag/§15.md | 9 ++++++++ verkuendungen/1993/bgbl1-1993-42-7.md | 17 ++++++++++++++ 10 files changed, 142 insertions(+) create mode 100644 mtag/FASSUNG.md create mode 100644 mtag/HINWEIS.md create mode 100644 mtag/HISTORY.md create mode 100644 mtag/STELLEN.md create mode 100644 mtag/§11.md create mode 100644 mtag/§12.md create mode 100644 mtag/§13.md create mode 100644 mtag/§14.md create mode 100644 mtag/§15.md create mode 100644 verkuendungen/1993/bgbl1-1993-42-7.md diff --git a/mtag/FASSUNG.md b/mtag/FASSUNG.md new file mode 100644 index 0000000000..733a307069 --- /dev/null +++ b/mtag/FASSUNG.md @@ -0,0 +1,32 @@ +# MTAG — 1993-08-07 + +- **Titel:** Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG) +- **Typ:** Erlass +- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1402 +- **Inkrafttreten:** 1994-01-01 (ganzes Gesetz, außer § 8); 1993-08-08 (§ 8) +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/42#page=10 +- **Kurz:** Das MTA-Gesetz regelt die Erlaubnis zur Führung bestimmter Berufsbezeichnungen für technische Assistenten in der Medizin und setzt Voraussetzungen für die Erteilung dieser Erlaubnis. + +## Betroffene Stellen + +- § 11 Abs. 1: Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat. +- § 11 Abs. 2: Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbildung nach § 7 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an der Ausbildung teilnehmen will oder teilnimmt. +- § 12 Abs. 1: Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen führt. +- § 12 Abs. 2: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. +- § 13 Abs. 1: Eine nach § 1 oder § 3 des alten Gesetzes erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1, 2 oder § 1 Nr. 4. +- § 13 Abs. 2: Eine nach den Regeln der DDR erteilte Erlaubnis als Labor-, Radiologie- oder Funktionsdiagnostik-Assistent gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1, 2 oder § 1 Nr. 3. +- § 13 Abs. 3: Eine vor Inkrafttreten begonnene Ausbildung als Labor-, Radiologie- oder Veterinärmedizin-Assistent wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. +- § 13 Abs. 4: Eine vor Inkrafttreten nach den Regeln der DDR begonnene Ausbildung als Labor-, Radiologie- oder Funktionsdiagnostik-Assistent wird nach diesen Regeln abgeschlossen. +- § 13 Abs. 5: Wer beim Inkrafttreten mindestens zehnjährige funktionsdiagnostische Tätigkeit nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 3. +- § 13 Abs. 6: Wer beim Inkrafttreten mindestens dreijährige funktionsdiagnostische Tätigkeit nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, wenn er die staatliche Prüfung innerhalb von fünf Jahren ablegt. +- § 13 Abs. 7: Wer eine nach den Regeln der DDR abgeschlossene Ausbildung zum Veterinäringenieur für Labordiagnostik nachweist, erhält auf Antrag eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 4. +- § 13 Abs. 8: Medizinisch-technische Gehilfinnen oder Gehilfen, die eine Erlaubnis nach § 16 des alten Gesetzes besitzen, dürfen diese Berufsbezeichnung weiterführen. +- § 13 Abs. 9: Im Krankenhausfinanzierungsgesetz wird in § 2 Nr. 1 a der Buchstabe I angefügt: '1) medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik'. +- § 14: Schulen, die vor Inkrafttreten die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4. +- § 15 Abs. 1: Das Gesetz tritt mit Ausnahme des § 8 am 1. Januar 1994 in Kraft. Das alte Gesetz tritt außer Kraft. +- § 15 Abs. 2: § 8 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. + +## Wortlaut + +Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den +vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`. diff --git a/mtag/HINWEIS.md b/mtag/HINWEIS.md new file mode 100644 index 0000000000..7973dafca9 --- /dev/null +++ b/mtag/HINWEIS.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# Hinweis zur Fassungsgeschichte + +Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt +(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines +Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von +[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de). + +Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur +dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte. + +**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten +(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut. +`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit. + +Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …` diff --git a/mtag/HISTORY.md b/mtag/HISTORY.md new file mode 100644 index 0000000000..a3fa358321 --- /dev/null +++ b/mtag/HISTORY.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# Verlauf + +- **1993-08-07** · BGBl. 1993 I S. 1402 — Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG) diff --git a/mtag/STELLEN.md b/mtag/STELLEN.md new file mode 100644 index 0000000000..4e9efb37d7 --- /dev/null +++ b/mtag/STELLEN.md @@ -0,0 +1,18 @@ +# Stellen dieser Station + +- § 11 Abs. 1: Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat. +- § 11 Abs. 2: Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbildung nach § 7 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an der Ausbildung teilnehmen will oder teilnimmt. +- § 12 Abs. 1: Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen führt. +- § 12 Abs. 2: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. +- § 13 Abs. 1: Eine nach § 1 oder § 3 des alten Gesetzes erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1, 2 oder § 1 Nr. 4. +- § 13 Abs. 2: Eine nach den Regeln der DDR erteilte Erlaubnis als Labor-, Radiologie- oder Funktionsdiagnostik-Assistent gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1, 2 oder § 1 Nr. 3. +- § 13 Abs. 3: Eine vor Inkrafttreten begonnene Ausbildung als Labor-, Radiologie- oder Veterinärmedizin-Assistent wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. +- § 13 Abs. 4: Eine vor Inkrafttreten nach den Regeln der DDR begonnene Ausbildung als Labor-, Radiologie- oder Funktionsdiagnostik-Assistent wird nach diesen Regeln abgeschlossen. +- § 13 Abs. 5: Wer beim Inkrafttreten mindestens zehnjährige funktionsdiagnostische Tätigkeit nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 3. +- § 13 Abs. 6: Wer beim Inkrafttreten mindestens dreijährige funktionsdiagnostische Tätigkeit nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, wenn er die staatliche Prüfung innerhalb von fünf Jahren ablegt. +- § 13 Abs. 7: Wer eine nach den Regeln der DDR abgeschlossene Ausbildung zum Veterinäringenieur für Labordiagnostik nachweist, erhält auf Antrag eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 4. +- § 13 Abs. 8: Medizinisch-technische Gehilfinnen oder Gehilfen, die eine Erlaubnis nach § 16 des alten Gesetzes besitzen, dürfen diese Berufsbezeichnung weiterführen. +- § 13 Abs. 9: Im Krankenhausfinanzierungsgesetz wird in § 2 Nr. 1 a der Buchstabe I angefügt: '1) medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik'. +- § 14: Schulen, die vor Inkrafttreten die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4. +- § 15 Abs. 1: Das Gesetz tritt mit Ausnahme des § 8 am 1. Januar 1994 in Kraft. Das alte Gesetz tritt außer Kraft. +- § 15 Abs. 2: § 8 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. diff --git a/mtag/§11.md b/mtag/§11.md new file mode 100644 index 0000000000..1e55af4b64 --- /dev/null +++ b/mtag/§11.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 11 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1993-08-07 — Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG) +> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1402 + +§ 11 Abs. 1: Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat. + +§ 11 Abs. 2: Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbildung nach § 7 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an der Ausbildung teilnehmen will oder teilnimmt. diff --git a/mtag/§12.md b/mtag/§12.md new file mode 100644 index 0000000000..2437c44798 --- /dev/null +++ b/mtag/§12.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 12 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1993-08-07 — Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG) +> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1402 + +§ 12 Abs. 1: Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen führt. + +§ 12 Abs. 2: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. diff --git a/mtag/§13.md b/mtag/§13.md new file mode 100644 index 0000000000..433b872163 --- /dev/null +++ b/mtag/§13.md @@ -0,0 +1,23 @@ +# § 13 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1993-08-07 — Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG) +> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1402 + +§ 13 Abs. 1: Eine nach § 1 oder § 3 des alten Gesetzes erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1, 2 oder § 1 Nr. 4. + +§ 13 Abs. 2: Eine nach den Regeln der DDR erteilte Erlaubnis als Labor-, Radiologie- oder Funktionsdiagnostik-Assistent gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1, 2 oder § 1 Nr. 3. + +§ 13 Abs. 3: Eine vor Inkrafttreten begonnene Ausbildung als Labor-, Radiologie- oder Veterinärmedizin-Assistent wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. + +§ 13 Abs. 4: Eine vor Inkrafttreten nach den Regeln der DDR begonnene Ausbildung als Labor-, Radiologie- oder Funktionsdiagnostik-Assistent wird nach diesen Regeln abgeschlossen. + +§ 13 Abs. 5: Wer beim Inkrafttreten mindestens zehnjährige funktionsdiagnostische Tätigkeit nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 3. + +§ 13 Abs. 6: Wer beim Inkrafttreten mindestens dreijährige funktionsdiagnostische Tätigkeit nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, wenn er die staatliche Prüfung innerhalb von fünf Jahren ablegt. + +§ 13 Abs. 7: Wer eine nach den Regeln der DDR abgeschlossene Ausbildung zum Veterinäringenieur für Labordiagnostik nachweist, erhält auf Antrag eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 4. + +§ 13 Abs. 8: Medizinisch-technische Gehilfinnen oder Gehilfen, die eine Erlaubnis nach § 16 des alten Gesetzes besitzen, dürfen diese Berufsbezeichnung weiterführen. + +§ 13 Abs. 9: Im Krankenhausfinanzierungsgesetz wird in § 2 Nr. 1 a der Buchstabe I angefügt: '1) medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik'. diff --git a/mtag/§14.md b/mtag/§14.md new file mode 100644 index 0000000000..fe1919161f --- /dev/null +++ b/mtag/§14.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 14 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1993-08-07 — Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG) +> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1402 + +§ 14: Schulen, die vor Inkrafttreten die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4. diff --git a/mtag/§15.md b/mtag/§15.md new file mode 100644 index 0000000000..951c90aee5 --- /dev/null +++ b/mtag/§15.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 15 + +> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. +> Station: 1993-08-07 — Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG) +> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1402 + +§ 15 Abs. 1: Das Gesetz tritt mit Ausnahme des § 8 am 1. Januar 1994 in Kraft. Das alte Gesetz tritt außer Kraft. + +§ 15 Abs. 2: § 8 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. diff --git a/verkuendungen/1993/bgbl1-1993-42-7.md b/verkuendungen/1993/bgbl1-1993-42-7.md new file mode 100644 index 0000000000..f74050e782 --- /dev/null +++ b/verkuendungen/1993/bgbl1-1993-42-7.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# BGBl. 1993 I S. 1402 + +- **Titel:** Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG) +- **Typ:** Erlass +- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 1402 +- **Verkündung:** 1993-08-07 +- **Inkrafttreten:** 1994-01-01 (ganzes Gesetz, außer § 8); 1993-08-08 (§ 8) +- **Ausfertigung:** 1993-08-02 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/42#page=10 +- **Quelle:** offenegesetze +- **Parser:** llm +- **Stammnormen in diesem Commit:** MTAG + +## Kurz + +Das MTA-Gesetz regelt die Erlaubnis zur Führung bestimmter Berufsbezeichnungen für technische Assistenten in der Medizin und setzt Voraussetzungen für die Erteilung dieser Erlaubnis. +