BGBl. 1995 I S. 327 · Verordnung · Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften

Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 327
Inkrafttreten: 1995-03-24 (Tag nach der Verkündung)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1995-03-23

BGBl-Id: bgbl1-1995-14-4
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1995-03-23 12:00:00 +00:00
parent c2ab80b41a
commit 9a419fcb00
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# FIHV — 1995-03-23
- **Titel:** Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
- **Titel:** Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 326
- **Inkrafttreten:** 1995-03-24
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/14#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes, indem sie bestimmte Länder aus der Anlage I streicht. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 327
- **Inkrafttreten:** 1995-03-24 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/14#page=3
- **Kurz:** Diese Verordnung dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien zur Regelung gesundheitlicher und tierseuchenrechtlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Fleisch und Geflügelfleisch.
## Betroffene Stellen
- § 12 Abs. 3 Nr. 2: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für Wildfleisch, das nach Durchfuhr durch ein Drittland für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt ist
- § 12 Abs. 3 Nr. 3: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleischerzeugnisse
- § 13 Abs. 3 Nr. 1: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch
- § 13 Abs. 3 Nr. 2: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch von Hauskaninchen
- § 12 Abs. 2 Nr. 1: Neues Muster für Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Kaninchenfleisch eingeführt
- § 12 Abs. 2 Nr. 2: Neues Muster für Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch von Zuchtwild eingeführt
- § 12 Abs. 2 Nr. 3: Neues Muster für Genußtauglichkeitsbescheinigung für Hackfleisch oder Fleischzubereitungen eingeführt
- § 12 Abs. 3 Nr. 1: Neues Muster für Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch gemäß Artikel 3 Abs. 1 Abschnitt A Buchstabe f) Ziffer iii) der Richtlinie 64/433/EWG eingeführt
- Anhang I, Nummer 6: Neufassung der Muster für Genußtauglichkeitsbescheinigungen für frisches Kaninchenfleisch, Fleisch von Zuchtwild, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen und frisches Fleisch
- § 13 Abs. 3 Nr. 3: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch von Zuchtwild eingeführt
- § 13 Abs. 3 Nr. 4: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleisch von erlegtem Haarwild eingeführt
- § 13 Abs. 3 Nr. 5: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleischerzeugnisse eingeführt
- § 13 Abs. 3 Nr. 6: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleischzubereitungen eingeführt
- Anlage 4 Kapitel I: Kapitel I wird aufgehoben.
- Anlage 4 Kapitel II: Die Überschrift wird geändert, Nummern 1 und 2 werden aufgehoben, Nummer 3.1.2 wird geändert, Nummer 3.2.2 wird geändert, Nummer 3.3 wird aufgehoben, Nummer 3.5 wird geändert, Nummer 3.6 Satz 2 wird geändert, Nummer 4.2.1.1 wird geändert, Nummer 4.2.1.2 wird geändert, Nummer 4.2.1.3 wird geändert, Nummer 4.2.2.1 wird geändert, Nummer 4.4 wird geändert, Nummer 4a wird eingefügt.
- Anlage 5: Angabe in der Klammer wird geändert, Überschrift wird geändert, Einleitungssatz wird geändert, Nummer 2 wird geändert, Nummer 3.2 wird eingefügt, Nummer 4 und 5 werden aufgehoben, Nummer 6 wird geändert, Nummer 6.4 wird eingefügt.
- Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung § 5 Abs. 4: Ein neuer Satz wird angefügt, der die Form der Genußtauglichkeitsbescheinigungen regelt.
- Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung § 6: § 6 wird durch die neuen §§ 6 bis 6b ersetzt, die die Einfuhr von Geflügelfleisch und die Vorschriften für Zollager, Freizonen und Freilager regeln.
## Wortlaut

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- **1986-11-05** · BGBl. 1986 I S. 1678 — Verordnung über die hygienischen Anforderungen und amtlichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch (Fleischhygiene-Verordnung - FIHV)
- **1995-03-23** · BGBl. 1995 I S. 326 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
- **1995-03-23** · BGBl. 1995 I S. 327 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 12 Abs. 3 Nr. 2: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für Wildfleisch, das nach Durchfuhr durch ein Drittland für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt ist
- § 12 Abs. 3 Nr. 3: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleischerzeugnisse
- § 13 Abs. 3 Nr. 1: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch
- § 13 Abs. 3 Nr. 2: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch von Hauskaninchen
- § 12 Abs. 2 Nr. 1: Neues Muster für Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Kaninchenfleisch eingeführt
- § 12 Abs. 2 Nr. 2: Neues Muster für Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch von Zuchtwild eingeführt
- § 12 Abs. 2 Nr. 3: Neues Muster für Genußtauglichkeitsbescheinigung für Hackfleisch oder Fleischzubereitungen eingeführt
- § 12 Abs. 3 Nr. 1: Neues Muster für Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch gemäß Artikel 3 Abs. 1 Abschnitt A Buchstabe f) Ziffer iii) der Richtlinie 64/433/EWG eingeführt
- Anhang I, Nummer 6: Neufassung der Muster für Genußtauglichkeitsbescheinigungen für frisches Kaninchenfleisch, Fleisch von Zuchtwild, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen und frisches Fleisch
- § 13 Abs. 3 Nr. 3: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch von Zuchtwild eingeführt
- § 13 Abs. 3 Nr. 4: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleisch von erlegtem Haarwild eingeführt
- § 13 Abs. 3 Nr. 5: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleischerzeugnisse eingeführt
- § 13 Abs. 3 Nr. 6: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleischzubereitungen eingeführt
- Anlage 4 Kapitel I: Kapitel I wird aufgehoben.
- Anlage 4 Kapitel II: Die Überschrift wird geändert, Nummern 1 und 2 werden aufgehoben, Nummer 3.1.2 wird geändert, Nummer 3.2.2 wird geändert, Nummer 3.3 wird aufgehoben, Nummer 3.5 wird geändert, Nummer 3.6 Satz 2 wird geändert, Nummer 4.2.1.1 wird geändert, Nummer 4.2.1.2 wird geändert, Nummer 4.2.1.3 wird geändert, Nummer 4.2.2.1 wird geändert, Nummer 4.4 wird geändert, Nummer 4a wird eingefügt.
- Anlage 5: Angabe in der Klammer wird geändert, Überschrift wird geändert, Einleitungssatz wird geändert, Nummer 2 wird geändert, Nummer 3.2 wird eingefügt, Nummer 4 und 5 werden aufgehoben, Nummer 6 wird geändert, Nummer 6.4 wird eingefügt.
- Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung § 5 Abs. 4: Ein neuer Satz wird angefügt, der die Form der Genußtauglichkeitsbescheinigungen regelt.
- Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung § 6: § 6 wird durch die neuen §§ 6 bis 6b ersetzt, die die Einfuhr von Geflügelfleisch und die Vorschriften für Zollager, Freizonen und Freilager regeln.

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-03-23 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 326
§ 13 Abs. 3 Nr. 1: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch
§ 13 Abs. 3 Nr. 2: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch von Hauskaninchen
> Station: 1995-03-23 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 327
§ 13 Abs. 3 Nr. 3: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch von Zuchtwild eingeführt

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fihv/§5.md Normal file
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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-03-23 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 327
Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung § 5 Abs. 4: Ein neuer Satz wird angefügt, der die Form der Genußtauglichkeitsbescheinigungen regelt.

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fihv/§6.md Normal file
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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-03-23 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 327
Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung § 6: § 6 wird durch die neuen §§ 6 bis 6b ersetzt, die die Einfuhr von Geflügelfleisch und die Vorschriften für Zollager, Freizonen und Freilager regeln.

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# FLEISCHHYGV — 1991-11-15
# FLEISCHHYGV — 1995-03-23
- **Titel:** Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1991 I S. 2066
- **Inkrafttreten:** 1991-11-15
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/62#page=6
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fleischhygiene-Verordnung, insbesondere durch Ergänzung von Definitionen und Anpassungen an EU-Richtlinien.
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 327
- **Inkrafttreten:** 1995-03-24 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/14#page=3
- **Kurz:** Diese Verordnung dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien zur Regelung gesundheitlicher und tierseuchenrechtlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Fleisch und Geflügelfleisch.
## Betroffene Stellen
- § 13 Abs. 3 Nr. 5: Neue Vorschriften für Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch in Stücken von weniger als 100 g
- § 12 Abs. 3 Nr. 5: Neue Muster für Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch eingeführt
- § 13 Abs. 3 Nr. 1: Neue Muster für Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch eingeführt
- § 13 Abs. 3 Nr. 2: Neue Muster für Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch von Hauskaninchen, Gatterwild und anderen Tierarten eingeführt
- § 13 Abs. 3 Nr. 3: Neue Muster für Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleisch von erlegtem Haarwild eingeführt
- § 13 Abs. 3 Nr. 4: Neue Muster für Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleischerzeugnisse eingeführt
- Anhang 1 Kap. IV Nr. 7: Neue Werte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen in verschiedenen Geweben von Tieren
- Anhang 4 Kap. II: Neue Werte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen in verschiedenen Geweben von Tieren
- Anhang 4 Kap. II Nr. 2: Neue Beurteilungswerte für Rückstände von Schwermetallen
- § 6 Abs. 1: Ersetzung der Worte 'in den Geltungsbereich der Verordnung verbracht' durch 'eingeführt'
- § 6 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Worte 'das Verbringen' durch 'die Einfuhr' und Streichung der Worte 'in den Geltungsbereich der Verordnung'
- § 6 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung des Wortes 'Fleischbeschaugesetzes' durch 'Fleischhygienegesetzes'
- § 7: Neue Vorschriften für die Eingangsuntersuchung von Geflügelfleisch aus Mitgliedstaaten
- § 1 Abs. 2 Nr. 1: Halbsatz angefügt: 'als Verkaufsraum gilt auch ein der Vorbereitung des Fleisches zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher dienender Raum;'
- § 2: Punkte in Nummern 1 und 2 durch Semikolons ersetzt, neue Nummern 3 bis 8 eingefügt, bestehende Nummern 3 und 4 umbenannt in 9 und 10, Nummern 5 und 6 gestrichen.
- § 5 Abs. 1 Satz 2: Klammerhinweis '§ 5' durch '§ 9' ersetzt.
- § 8: In Absatz 1 Nummern 1 und 2 geändert, Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 neu formuliert, Absatz 3 Satz 3 gestrichen.
- § 10: Absatz 1 Nr. 3 neu formuliert, Absatz 3 Satz 1 '6.4' durch '6.5' ersetzt, Absatz 4 Nr. 1 'oder' durch 'ohne' ersetzt.
- § 11: Absatz 1 Satz 1 geändert, neue Nummern 3 und 4 eingefügt, Absatz 1 Satz 3 'Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit' durch 'Bundesminister für Gesundheit' ersetzt, Absatz 4 neu formuliert.
- § 12 Abs. 3 Nr. 4: 'bei zubereitetem Fleisch' durch 'bei Fleischerzeugnissen' ersetzt.
- § 12 Abs. 3: Punkt am Ende durch Komma ersetzt, neue Nummer 5 hinzugefügt.
- § 13: Absatz 3 geändert, Absatz 4 Satz 1 Klammerhinweis '§ 13' durch '§ 16' ersetzt.
- § 14 Abs. 1: Teil des Textes gestrichen.
- § 14 Abs. 3 und 4: Neue Formulierung für Absatz 3 und 4.
- §§ 17 und 18: Neue Formulierung für §§ 17 bis 18a.
- § 1 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung der Worte 'innergemeinschaftlichen Handelsverkehr verbracht' durch 'Verkehr gebracht'
- § 2 Nr. 7: Einführung eines neuen Buchstabens b, der Fleischerzeugnisse wie Fleischextrakte, gereinigte Därme, Mägen, Blasen, Schlünde und Goldschlägerhäutchen umfasst
- § 3: Streichung der Sätze 2 und 3
- § 7: Neufassung der Überschrift: 'Hygienische Anforderungen an das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Fleisch in Betrieben, die nicht nach § 11 zugelassen sind'
- § 10 bis 13: Ersetzung durch neue §§ 10 bis 13b, die detaillierte Vorschriften für das Inverkehrbringen, Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Fleisch enthalten
## Wortlaut

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- **1991-07-26** · BGBl. 1991 I S. 1582 — Gesetz über die Förderung einer einjährigen Flächenstillegung im Wirtschaftsjahr 1991/92 (Flächenstillegungsgesetz 1991)
- **1991-11-15** · BGBl. 1991 I S. 2063 — Verordnung über die Bestimmung der Bevölkerungsstatistiken zur Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 1992
- **1991-11-15** · BGBl. 1991 I S. 2066 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
- **1995-03-23** · BGBl. 1995 I S. 327 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 13 Abs. 3 Nr. 5: Neue Vorschriften für Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch in Stücken von weniger als 100 g
- § 12 Abs. 3 Nr. 5: Neue Muster für Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch eingeführt
- § 13 Abs. 3 Nr. 1: Neue Muster für Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch eingeführt
- § 13 Abs. 3 Nr. 2: Neue Muster für Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch von Hauskaninchen, Gatterwild und anderen Tierarten eingeführt
- § 13 Abs. 3 Nr. 3: Neue Muster für Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleisch von erlegtem Haarwild eingeführt
- § 13 Abs. 3 Nr. 4: Neue Muster für Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleischerzeugnisse eingeführt
- Anhang 1 Kap. IV Nr. 7: Neue Werte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen in verschiedenen Geweben von Tieren
- Anhang 4 Kap. II: Neue Werte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen in verschiedenen Geweben von Tieren
- Anhang 4 Kap. II Nr. 2: Neue Beurteilungswerte für Rückstände von Schwermetallen
- § 6 Abs. 1: Ersetzung der Worte 'in den Geltungsbereich der Verordnung verbracht' durch 'eingeführt'
- § 6 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Worte 'das Verbringen' durch 'die Einfuhr' und Streichung der Worte 'in den Geltungsbereich der Verordnung'
- § 6 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung des Wortes 'Fleischbeschaugesetzes' durch 'Fleischhygienegesetzes'
- § 7: Neue Vorschriften für die Eingangsuntersuchung von Geflügelfleisch aus Mitgliedstaaten
- § 1 Abs. 2 Nr. 1: Halbsatz angefügt: 'als Verkaufsraum gilt auch ein der Vorbereitung des Fleisches zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher dienender Raum;'
- § 2: Punkte in Nummern 1 und 2 durch Semikolons ersetzt, neue Nummern 3 bis 8 eingefügt, bestehende Nummern 3 und 4 umbenannt in 9 und 10, Nummern 5 und 6 gestrichen.
- § 5 Abs. 1 Satz 2: Klammerhinweis '§ 5' durch '§ 9' ersetzt.
- § 8: In Absatz 1 Nummern 1 und 2 geändert, Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 neu formuliert, Absatz 3 Satz 3 gestrichen.
- § 10: Absatz 1 Nr. 3 neu formuliert, Absatz 3 Satz 1 '6.4' durch '6.5' ersetzt, Absatz 4 Nr. 1 'oder' durch 'ohne' ersetzt.
- § 11: Absatz 1 Satz 1 geändert, neue Nummern 3 und 4 eingefügt, Absatz 1 Satz 3 'Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit' durch 'Bundesminister für Gesundheit' ersetzt, Absatz 4 neu formuliert.
- § 12 Abs. 3 Nr. 4: 'bei zubereitetem Fleisch' durch 'bei Fleischerzeugnissen' ersetzt.
- § 12 Abs. 3: Punkt am Ende durch Komma ersetzt, neue Nummer 5 hinzugefügt.
- § 13: Absatz 3 geändert, Absatz 4 Satz 1 Klammerhinweis '§ 13' durch '§ 16' ersetzt.
- § 14 Abs. 1: Teil des Textes gestrichen.
- § 14 Abs. 3 und 4: Neue Formulierung für Absatz 3 und 4.
- §§ 17 und 18: Neue Formulierung für §§ 17 bis 18a.
- § 1 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung der Worte 'innergemeinschaftlichen Handelsverkehr verbracht' durch 'Verkehr gebracht'
- § 2 Nr. 7: Einführung eines neuen Buchstabens b, der Fleischerzeugnisse wie Fleischextrakte, gereinigte Därme, Mägen, Blasen, Schlünde und Goldschlägerhäutchen umfasst
- § 3: Streichung der Sätze 2 und 3
- § 7: Neufassung der Überschrift: 'Hygienische Anforderungen an das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Fleisch in Betrieben, die nicht nach § 11 zugelassen sind'
- § 10 bis 13: Ersetzung durch neue §§ 10 bis 13b, die detaillierte Vorschriften für das Inverkehrbringen, Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Fleisch enthalten

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1991-11-15 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 2066
> Station: 1995-03-23 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 327
§ 1 Abs. 2 Nr. 1: Halbsatz angefügt: 'als Verkaufsraum gilt auch ein der Vorbereitung des Fleisches zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher dienender Raum;'
§ 1 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung der Worte 'innergemeinschaftlichen Handelsverkehr verbracht' durch 'Verkehr gebracht'

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1991-11-15 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 2066
> Station: 1995-03-23 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 327
§ 10: Absatz 1 Nr. 3 neu formuliert, Absatz 3 Satz 1 '6.4' durch '6.5' ersetzt, Absatz 4 Nr. 1 'oder' durch 'ohne' ersetzt.
§ 10 bis 13: Ersetzung durch neue §§ 10 bis 13b, die detaillierte Vorschriften für das Inverkehrbringen, Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Fleisch enthalten

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1991-11-15 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 2066
> Station: 1995-03-23 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 327
§ 2: Punkte in Nummern 1 und 2 durch Semikolons ersetzt, neue Nummern 3 bis 8 eingefügt, bestehende Nummern 3 und 4 umbenannt in 9 und 10, Nummern 5 und 6 gestrichen.
§ 2 Nr. 7: Einführung eines neuen Buchstabens b, der Fleischerzeugnisse wie Fleischextrakte, gereinigte Därme, Mägen, Blasen, Schlünde und Goldschlägerhäutchen umfasst

7
fleischhygv/§3.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-03-23 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 327
§ 3: Streichung der Sätze 2 und 3

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1991-11-15 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 2066
> Station: 1995-03-23 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 327
§ 7: Neue Vorschriften für die Eingangsuntersuchung von Geflügelfleisch aus Mitgliedstaaten
§ 7: Neufassung der Überschrift: 'Hygienische Anforderungen an das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Fleisch in Betrieben, die nicht nach § 11 zugelassen sind'

30
fleischhyv/FASSUNG.md Normal file
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@@ -0,0 +1,30 @@
# FLEISCHHYV — 1995-03-23
- **Titel:** Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 327
- **Inkrafttreten:** 1995-03-24 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/14#page=3
- **Kurz:** Diese Verordnung dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien zur Regelung gesundheitlicher und tierseuchenrechtlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Fleisch und Geflügelfleisch.
## Betroffene Stellen
- § 13b Abs. 4 Satz 1: Neue Vorschriften für Mitteilungen bei Lagern von Fleisch
- § 14 Abs. 5: Neue Vorschriften für die Zulassung von Betrieben
- § 14 Abs. 6: Umbenennung des bisherigen Absatzes 5 in Absatz 6
- § 17 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Einführung von Fleisch ins Inland
- § 17 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Einführung von Fleisch aus Mitgliedstaaten
- § 17a Abs. 1 Satz 1: Streichung von Norwegen in der Liste der Länder
- § 18a Abs. 2: Neue Vorschriften für Straftaten im Zusammenhang mit Fleischhygiene
- Anlage 1 Kapitel IV: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Fleisch und Nebenprodukten
- Anlage 1 Kapitel V: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Tierkörpern und Nebenprodukten
- Anlage 2 Kapitel II: Neue Vorschriften für die Verwendung von Räumen in Schlachtbetrieben
- Anlage 2 Kapitel III: Neue Vorschriften für die Hygiene in Schlachtbetrieben
- Anlage 2 Kapitel VI: Änderung der Temperaturen für verschiedene Tierarten
- Anlage 2 Kapitel IX: Streichung eines Satzes in den Vorschriften für die Lagerung von Fleisch
- Anlage 2a: Neue Anlage mit hygienischen Anforderungen für das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Fleisch
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
fleischhyv/HINWEIS.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
fleischhyv/HISTORY.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **1995-03-23** · BGBl. 1995 I S. 327 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften

16
fleischhyv/STELLEN.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,16 @@
# Stellen dieser Station
- § 13b Abs. 4 Satz 1: Neue Vorschriften für Mitteilungen bei Lagern von Fleisch
- § 14 Abs. 5: Neue Vorschriften für die Zulassung von Betrieben
- § 14 Abs. 6: Umbenennung des bisherigen Absatzes 5 in Absatz 6
- § 17 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Einführung von Fleisch ins Inland
- § 17 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Einführung von Fleisch aus Mitgliedstaaten
- § 17a Abs. 1 Satz 1: Streichung von Norwegen in der Liste der Länder
- § 18a Abs. 2: Neue Vorschriften für Straftaten im Zusammenhang mit Fleischhygiene
- Anlage 1 Kapitel IV: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Fleisch und Nebenprodukten
- Anlage 1 Kapitel V: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Tierkörpern und Nebenprodukten
- Anlage 2 Kapitel II: Neue Vorschriften für die Verwendung von Räumen in Schlachtbetrieben
- Anlage 2 Kapitel III: Neue Vorschriften für die Hygiene in Schlachtbetrieben
- Anlage 2 Kapitel VI: Änderung der Temperaturen für verschiedene Tierarten
- Anlage 2 Kapitel IX: Streichung eines Satzes in den Vorschriften für die Lagerung von Fleisch
- Anlage 2a: Neue Anlage mit hygienischen Anforderungen für das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Fleisch

7
fleischhyv/§13b.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 13b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-03-23 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 327
§ 13b Abs. 4 Satz 1: Neue Vorschriften für Mitteilungen bei Lagern von Fleisch

9
fleischhyv/§14.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-03-23 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 327
§ 14 Abs. 5: Neue Vorschriften für die Zulassung von Betrieben
§ 14 Abs. 6: Umbenennung des bisherigen Absatzes 5 in Absatz 6

9
fleischhyv/§17.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-03-23 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 327
§ 17 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Einführung von Fleisch ins Inland
§ 17 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Einführung von Fleisch aus Mitgliedstaaten

7
fleischhyv/§17a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 17a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-03-23 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 327
§ 17a Abs. 1 Satz 1: Streichung von Norwegen in der Liste der Länder

7
fleischhyv/§18a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 18a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-03-23 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 327
§ 18a Abs. 2: Neue Vorschriften für Straftaten im Zusammenhang mit Fleischhygiene

33
gefflhygg/FASSUNG.md Normal file
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@@ -0,0 +1,33 @@
# GEFFLHYGG — 1995-03-23
- **Titel:** Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 327
- **Inkrafttreten:** 1995-03-24 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/14#page=3
- **Kurz:** Diese Verordnung dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien zur Regelung gesundheitlicher und tierseuchenrechtlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Fleisch und Geflügelfleisch.
## Betroffene Stellen
- § 6a: Neue Vorschriften für die Lagerung von Geflügelfleisch in Zollagern
- § 6b: Neue Vorschriften für die Einfuhr von Geflügelfleisch mit anschließender Wiederausfuhr
- § 8: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Lagerung und Einfuhr von Geflügelfleisch
- Anlage 1 Abschnitt II Nr. 12: Änderung der Großbuchstaben von 'DE' zu 'D'
- Anlage 1 Abschnitt II Nr. 16: Änderung der Großbuchstaben von 'DE' zu 'D'
- Anlage 1 Abschnitt II Nr. 17: Streichung der Nummer 17
- Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1: Streichung der Nummern 1 und 2
- Anlage 4 Abschnitt I Nr. 4: Neue Vorschriften für die Prüfung der Frische und Temperatur von Geflügelfleisch
- Anlage 4 Abschnitt I Nr. 5: Änderung der Gewichtsangaben und der Zahl der Packstücke
- Anlage 4 Abschnitt I Nr. 6: Neue Vorschriften für die Besichtigung und Untersuchung von Geflügelfleisch
- Anlage 4 Abschnitt I Nr. 7: Neue Vorschriften für die zusätzliche Untersuchung bei begründetem Verdacht
- Anlage 4 Abschnitt I Nr. 9: Änderung der Probenahmezahlen
- Anlage 4 Abschnitt I Nr. 10: Streichung der Nummer 10
- Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2: Änderung der Probenahmemenge von 100 g zu 150 g
- Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3: Änderung der Probenahmemengen und der Anzahl der Proben
- Anlage 4 Abschnitt II Nr. 4: Änderung der Probenahmemenge von 100 g zu 150 g
- Anlage 4 Abschnitt II Nr. 4a: Einführung neuer Vorschriften für die Probenahme bei geringerer Kontrollhäufigkeit
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
gefflhygg/HINWEIS.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
gefflhygg/HISTORY.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **1995-03-23** · BGBl. 1995 I S. 327 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften

19
gefflhygg/STELLEN.md Normal file
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@@ -0,0 +1,19 @@
# Stellen dieser Station
- § 6a: Neue Vorschriften für die Lagerung von Geflügelfleisch in Zollagern
- § 6b: Neue Vorschriften für die Einfuhr von Geflügelfleisch mit anschließender Wiederausfuhr
- § 8: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Lagerung und Einfuhr von Geflügelfleisch
- Anlage 1 Abschnitt II Nr. 12: Änderung der Großbuchstaben von 'DE' zu 'D'
- Anlage 1 Abschnitt II Nr. 16: Änderung der Großbuchstaben von 'DE' zu 'D'
- Anlage 1 Abschnitt II Nr. 17: Streichung der Nummer 17
- Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1: Streichung der Nummern 1 und 2
- Anlage 4 Abschnitt I Nr. 4: Neue Vorschriften für die Prüfung der Frische und Temperatur von Geflügelfleisch
- Anlage 4 Abschnitt I Nr. 5: Änderung der Gewichtsangaben und der Zahl der Packstücke
- Anlage 4 Abschnitt I Nr. 6: Neue Vorschriften für die Besichtigung und Untersuchung von Geflügelfleisch
- Anlage 4 Abschnitt I Nr. 7: Neue Vorschriften für die zusätzliche Untersuchung bei begründetem Verdacht
- Anlage 4 Abschnitt I Nr. 9: Änderung der Probenahmezahlen
- Anlage 4 Abschnitt I Nr. 10: Streichung der Nummer 10
- Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2: Änderung der Probenahmemenge von 100 g zu 150 g
- Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3: Änderung der Probenahmemengen und der Anzahl der Proben
- Anlage 4 Abschnitt II Nr. 4: Änderung der Probenahmemenge von 100 g zu 150 g
- Anlage 4 Abschnitt II Nr. 4a: Einführung neuer Vorschriften für die Probenahme bei geringerer Kontrollhäufigkeit

7
gefflhygg/§6a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 6a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-03-23 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 327
§ 6a: Neue Vorschriften für die Lagerung von Geflügelfleisch in Zollagern

7
gefflhygg/§6b.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 6b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-03-23 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 327
§ 6b: Neue Vorschriften für die Einfuhr von Geflügelfleisch mit anschließender Wiederausfuhr

7
gefflhygg/§8.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-03-23 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 327
§ 8: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Lagerung und Einfuhr von Geflügelfleisch

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@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 1995 I S. 327
- **Titel:** Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 327
- **Verkündung:** 1995-03-23
- **Inkrafttreten:** 1995-03-24 (Tag nach der Verkündung)
- **Ausfertigung:** 1995-03-15
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/14#page=3
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** FIHV, FLEISCHHYGV, VERORDNUNG-ZUR-ÄNDERUNG-FLEISCH-UND, VERORDNUNG-ÜBER-HYGIENISCHE-VORSCHRIFTEN-FÜR-FLEISCH-UND, FLEISCHHYV, GEFFLHYGG, VERORDNUNG-ÜBER-HYGIENISCHE-VORSCHRIFTEN-FÜR-DIE
## Kurz
Diese Verordnung dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien zur Regelung gesundheitlicher und tierseuchenrechtlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Fleisch und Geflügelfleisch.

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@@ -1,18 +1,18 @@
# VERORDNUNG-ZUR-ÄNDERUNG-FLEISCH-UND — 1991-11-15
# VERORDNUNG-ZUR-ÄNDERUNG-FLEISCH-UND — 1995-03-23
- **Titel:** Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1991 I S. 2066
- **Inkrafttreten:** 1991-11-15
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/62#page=6
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fleischhygiene-Verordnung, insbesondere durch Ergänzung von Definitionen und Anpassungen an EU-Richtlinien.
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 327
- **Inkrafttreten:** 1995-03-24 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/14#page=3
- **Kurz:** Diese Verordnung dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien zur Regelung gesundheitlicher und tierseuchenrechtlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Fleisch und Geflügelfleisch.
## Betroffene Stellen
- § 18a Abs. 1: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten bei fahrlässiger Handlung.
- § 18a Abs. 2: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Handlung gegen verschiedene Vorschriften.
- Anlage 1 Kapitel I: Änderung der Vorschriften für die Versagung der Schlachterlaubnis.
- Anlage 1 Kapitel II: Erweiterte Vorschriften für die Fleischuntersuchung bei verschiedenen Tierarten.
- § 12 Abs. 3 Nr. 2 FIHV: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für Wildfleisch, das nach Durchfuhr durch ein Drittland für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt ist
- § 12 Abs. 3 Nr. 3 FIHV: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleischerzeugnisse
- § 13 Abs. 3 Nr. 1 FIHV: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch
- § 13 Abs. 3 Nr. 2 FIHV: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch von Hauskaninchen
## Wortlaut

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@@ -1,3 +1,4 @@
# Verlauf
- **1991-11-15** · BGBl. 1991 I S. 2066 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
- **1995-03-23** · BGBl. 1995 I S. 327 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften

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@@ -1,6 +1,6 @@
# Stellen dieser Station
- § 18a Abs. 1: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten bei fahrlässiger Handlung.
- § 18a Abs. 2: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Handlung gegen verschiedene Vorschriften.
- Anlage 1 Kapitel I: Änderung der Vorschriften für die Versagung der Schlachterlaubnis.
- Anlage 1 Kapitel II: Erweiterte Vorschriften für die Fleischuntersuchung bei verschiedenen Tierarten.
- § 12 Abs. 3 Nr. 2 FIHV: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für Wildfleisch, das nach Durchfuhr durch ein Drittland für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt ist
- § 12 Abs. 3 Nr. 3 FIHV: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleischerzeugnisse
- § 13 Abs. 3 Nr. 1 FIHV: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch
- § 13 Abs. 3 Nr. 2 FIHV: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch von Hauskaninchen

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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-03-23 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 327
§ 12 Abs. 3 Nr. 2 FIHV: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für Wildfleisch, das nach Durchfuhr durch ein Drittland für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt ist
§ 12 Abs. 3 Nr. 3 FIHV: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für Fleischerzeugnisse

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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-03-23 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 327
§ 13 Abs. 3 Nr. 1 FIHV: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch
§ 13 Abs. 3 Nr. 2 FIHV: Neue Genußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch von Hauskaninchen

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@@ -1,59 +1,70 @@
# VERORDNUNG-ÜBER-HYGIENISCHE-VORSCHRIFTEN-FÜR-DIE — 1991-11-15
# VERORDNUNG-ÜBER-HYGIENISCHE-VORSCHRIFTEN-FÜR-DIE — 1995-03-23
- **Titel:** Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1991 I S. 2066
- **Inkrafttreten:** 1991-11-15
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/62#page=6
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fleischhygiene-Verordnung, insbesondere durch Ergänzung von Definitionen und Anpassungen an EU-Richtlinien.
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 327
- **Inkrafttreten:** 1995-03-24 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/14#page=3
- **Kurz:** Diese Verordnung dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien zur Regelung gesundheitlicher und tierseuchenrechtlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Fleisch und Geflügelfleisch.
## Betroffene Stellen
- Kapitel II Nummer 5.10.3: Neue Vorschriften für die Kontrolle auf Verabreichung von hormonell wirksamen Stoffen bei Kälbern und anderen Tieren
- Kapitel II Nummer 6: Streichung der Nummer 6
- Kapitel II Nummer 8: Streichung der Nummer 8
- Kapitel II Nummer 7: Neue Nummer 7 wird Nummer 6
- Kapitel III Nummer 2.1: Neue Vorschriften für Stichproben auf Rückstände bei geschlachteten Tieren
- Kapitel III Nummer 2.4: Streichung der Nummer 2.4
- Kapitel III Nummer 3.1.4: Neue Vorschriften für Tiere, die verdächtig sind, Salmonellen auszuscheiden
- Kapitel IV Nummer 3.1: Ersetzung von 'je Tierkörper' durch 'je geschlachtetem Tier'
- Kapitel IV Nummer 3.2: Neue Vorschriften für die Behandlung von Tierkörpern und Nebenprodukten der Schlachtung
- Kapitel IV Nummer 3.3: Neue Vorschriften für die Schlachtung von Ebern, Zwittern und Kryptorchiden von Schweinen
- Kapitel IV Nummer 4.2: Streichung der Nummer 4.2
- Kapitel IV Nummer 6.2: Ersetzung von 'in der Muskulatur und in den Organen' durch 'in der Muskulatur oder in den Organen'
- Kapitel IV Nummer 6.5: Ersetzung von 'in der Muskulatur und in den Organen' durch 'in der Muskulatur oder in den Organen'
- Kapitel IV Nummer 7.6.1: Ersetzung des Semikolons durch ein Komma und Ergänzung von 'oder von Arzneimitteln, die für die betreffende Tierart oder das betreffende Anwendungsgebiet nicht zugelassen sind'
- Kapitel IV Nummer 7.8: Ersetzung des Punkts durch ein Semikolon und Ergänzung von '7.9 Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß bei Tieren, die not- oder krankgeschlachtet wurden, vorgeschriebene Wartezeiten nicht eingehalten worden sind'
- Kapitel IV Nummer 10.7: Neue Vorschriften für die Lebern und Nieren von Schweinen, Pferden und über 24 Monate alten Rindern
- Kapitel IV Nummer 11.3: Neue Vorschriften für die Kontrolle von Stichstellen und Nabelbeuteln bei Schweinen
- Kapitel IV Nummer 11.6: Neue Vorschriften für nicht gereinigte Mägen, Därme, Schlünde, Harnblasen und Häute
- Kapitel IV Nummer 11.7: Neue Vorschriften für Injektionsstellen
- Kapitel V Nummer 6.4: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Schalenwild aus Gehegen
- Kapitel V Nummer 7: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung des Einfrierdatums bei gefrorenem Fleisch
- Anlage 2 Kapitel I Nummer 3.7: Ersetzung des Semikolons und Ergänzung von 'und die ausgestattet sein müssen mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie Wegwert-Handtüchern'
- Anlage 2 Kapitel III Nummer 2.3: Neue Vorschriften für das Abtrennen der Köpfe vor dem Ausweiden
- Anlage 2 Kapitel III Nummer 2.4: Neue Vorschriften für das Ausweiden innerhalb von 45 Minuten
- Anlage 2 Kapitel III Nummer 2.7: Neue Vorschriften für die Spaltung der Wirbelsäulen von Rindern, Schweinen und Einhufern
- Anlage 2 Kapitel III Nummer 2.8: Neue Vorschriften für die Reinigung von Mägen, Därmen, Schlünden, Harnblasen und Häuten
- Anlage 2 Kapitel V Nummer 3.3 bis 3.5: Neue Vorschriften für die hygienische Behandlung von pflanzlichen Lebensmitteln, das Lagern von Gewürzen und Zutaten, das Lagern von Verpackungsmaterial und die Reinigung von Dosen
- Anlage 2 Kapitel IX Nummer 1.1.3: Ersetzung von '+ 3 °C' durch '+ 4 °C'
- Anlage 2 Kapitel IX Nummer 1.2: Ergänzung von 'Ungesalzene Häute, die als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, sind auf + 7 °C herabzukühlen'
- Anlage 2 Kapitel IX Nummer 3: Neue Vorschriften für die Beförderung von frischem Fleisch und leicht verderblichen Fleischerzeugnissen
- Anlage 2 Kapitel X Nummer 2: Streichung der Worte 'zur Abgabe an andere'
- Anlage 3 Nummer 1: Neue Vorschriften für den Klammerhinweis
- Anlage 3 Nummer 2: Neue Vorschriften für die Genußtauglichkeitsbescheinigung
- Anlage 3 Nummer 3: Streichung der Nummer 3
- Anlage 3 Nummer 4: Neue Vorschriften für die Ausstellung von Genußtauglichkeitsbescheinigungen
- Anlage 3 Nummer 6.1 bis 6.8: Ersetzung der Muster der Genußtauglichkeitsbescheinigungen
- Anlage 4 Kapitel II Nummer 3.2.2: Ersetzung von 'Nummer 3.1' durch 'Nummer 3.1.2'
- Anlage 4 Kapitel II Nummer 5.2.2: Ersetzung von 'Nummer 3.5' durch 'Nummer 3.6'
- Anlage 4 Kapitel II Nummer 5.2.4, 5.3.1, 5.3.2: Ersetzung von '§ 16' durch '§ 19'
- Anlage 4 Kapitel II Nummer 5.3.5: Streichung der Nummer 5.3.5
- Anlage 4 Kapitel II Nummer 6.3.6.2: Ersetzung von 'Nummer 6.3.5' durch 'Nummer 6.4.2'
- Anlage 4 Kapitel II Nummer 6.4.2: Ersetzung von 'Prachtstück' durch 'Packstück'
- Anlage 5: Neue Vorschriften für frisches Fleisch von erlegtem Haarwild
- Anlage 6 Nummer 1: Ergänzung von '17. Enrofloxacin 30 (als Summe der Muttersubstanz und ihrer Metaboliten)'
- Anlage 6 Nummer 2: Neue Vorschriften für Beurteilungswerte von Rückständen in Leitgeweben
- 2.6: Erlaubnis, schlachtwarmes Fleisch zu zerlegen, unter bestimmten Bedingungen
- 2.7: Vorschriften für das Zerlegen von frischem Fleisch, um Verunreinigungen zu vermeiden
- 2.8: Vorschriften für das Abtransportieren von Fleisch nach dem Zerlegen in den Kühlraum
- 3.1: Vorschriften für das Herstellen von Hackfleisch, einschließlich Temperatur- und Lagerungsbedingungen
- 3.2: Vorschriften für die Hygiene von Beschäftigten beim Herstellen von Hackfleisch
- 3.3: Zeitliche Begrenzung zwischen Zerkleinern und Kältebehandlung von Hackfleisch
- 3.4: Vorschriften für die Kühlung von Hackfleisch in Fertigpackungen
- 3.5: Verbot, bestimmte Fleischabschnitte für Hackfleisch zu verwenden
- 3.6: Vorschriften für mikrobiologische Untersuchungen von Hackfleisch in Fertigpackungen
- 3.7: Vorschriften für die Versandbedingungen von zerkleinertem frischem Fleisch als Vor- oder Zwischenprodukt
- 4.1: Vorschriften für die Nutzung von Räumen und Ausrüstungsgegenständen in Verarbeitungsbetrieben
- 4.2: Vorschriften für die Lagerung und Behandlung von Rohmaterial und Fleischerzeugnissen
- 4.3: Vorschriften für hygienisches Arbeiten in Räumen, in denen Fleisch und Fleischerzeugnisse behandelt werden
- 4.4: Vorschriften für die Raumtemperatur in Zerlegungs- und Pökelräumen
- 4.5: Vorschriften für die Herkunft und Lagerung von Fleisch, das zur Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet wird
- 4.6: Vorschriften für die Lagerung und Zubereitung von Fleisch mit bestimmtem Stempel bis Ende 1995
- 4.7: Vorschriften für die Herkunft und Lagerung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen
- 4.8: Vorschriften für die Behandlung von Erzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen
- 4.9: Vorschriften für die Überprüfung der Thermometer in Autoklaven
- 4.10: Vorschriften für die Zubereitung von Fleischerzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen
- 4.11: Vorschriften für die Herstellung von Fetten, Grieben und vergleichbaren Nebenerzeugnissen
- 4.12: Vorschriften für die Lagerung von Grieben
- 4.13: Vorschriften für das Behandeln und Zubereiten von Därmen, Mägen oder Blasen
- 4.14: Vorschriften für die Verwendung von Fischereierzeugnissen und Eiprodukten bei der Zubereitung von Fleischerzeugnissen
- 5.1: Vorschriften für die Herstellung und Kühlung von Fleischzubereitungen
- 5.2: Vorschriften für die Versandbedingungen von Fleischzubereitungen als Vor- oder Zwischenprodukte
- Nummer 5.2.3: Neue Vorschriften für das Gefrieren von Fleischprodukten
- Nummer 5.2.4: Neue Vorschriften für die Verbringung von Fleischprodukten in den Verkehr
- Nummer 6.1: Neue Vorschriften für die Abkühlung von erlegtem Haarwild
- Nummer 6.1.1: Neue Vorschriften für die Beförderung von Schalenwild
- Nummer 6.1.2: Neue Vorschriften für die Beförderung von erlegtem Haarwild mit Bescheinigung
- Nummer 6.2: Neue Vorschriften für die Behandlung von Innereien von Schalenwild
- Nummer 6.3: Neue Vorschriften für die Anwendung von Vorschriften bei erlegtem Haarwild
- Nummer 7.1: Neue Vorschriften für das Umhüllen von frischem zerlegtem Fleisch
- Nummer 7.2: Neue Vorschriften für die Schutzhüllen von Fleisch
- Nummer 7.3: Neue Vorschriften für die Verpackung von umhülltem Fleisch
- Nummer 7.4: Neue Vorschriften für das Verpacken von Fleisch in Zerlegungsräumen
- Nummer 7.5: Neue Vorschriften für die Verpackung von Fleisch der gleichen Tierart
- Nummer 7.6: Neue Vorschriften für die Lagerung von verpacktem und unverpacktem Fleisch
- Nummer 8.1: Neue Vorschriften für das Gefrieren von frischem Fleisch
- Nummer 8.2: Neue Vorschriften für das Gefrieren von Tierkörpern und zerlegtem Fleisch
- Nummer 8.3: Neue Vorschriften für die Innentemperatur von gefrorenem Fleisch
- Nummer 8.4: Neue Vorschriften für die Lagerung von raumtemperaturhaltbarem Fleischerzeugnissen
- Nummer 8.5: Neue Vorschriften für die Beförderung von frischem Fleisch
- Nummer 8.6: Neue Vorschriften für die Anforderungen an Transportmittel für Fleisch
- Nummer 8.7: Neue Vorschriften für die Beförderung von Fleisch mit anderen Erzeugnissen
- Nummer 9.1: Neue Vorschriften für die Stichprobenkontrolle von Hackfleisch und Fleischzubereitungen
- Nummer 9.2: Neue Vorschriften für die Entnahme von Proben für mikrobiologische Untersuchungen
- Nummer 9.3: Neue Vorschriften für die tägliche und wöchentliche Untersuchung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen
- Nummer 9.4: Neue mikrobiologische Normen für Hackfleisch und Fleischzubereitungen
- Nummer 9.5: Neue Vorschriften für die Bewertung der Ergebnisse der mikrobiologischen Untersuchungen
- Nummer 10: Neue Vorschriften für die betriebseigenen Kontrollen in Verarbeitungsbetrieben
- Anlage 3, Nummer 1: Änderung des Klammerhinweises
- Anlage 3, Nummer 2: Neue Vorschriften für die Ausstellung der Genußtauglichkeitsbescheinigung
- Anlage 3, Nummer 4.4: Streichung der Worte 'Köpfe von Rindern sowie'
- Anlage 3, Nummer 5: Neue Vorschriften für die Ausstellung der Genußtauglichkeitsbescheinigung
## Wortlaut

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@@ -1,3 +1,4 @@
# Verlauf
- **1991-11-15** · BGBl. 1991 I S. 2066 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
- **1995-03-23** · BGBl. 1995 I S. 327 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften

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@@ -1,47 +1,58 @@
# Stellen dieser Station
- Kapitel II Nummer 5.10.3: Neue Vorschriften für die Kontrolle auf Verabreichung von hormonell wirksamen Stoffen bei Kälbern und anderen Tieren
- Kapitel II Nummer 6: Streichung der Nummer 6
- Kapitel II Nummer 8: Streichung der Nummer 8
- Kapitel II Nummer 7: Neue Nummer 7 wird Nummer 6
- Kapitel III Nummer 2.1: Neue Vorschriften für Stichproben auf Rückstände bei geschlachteten Tieren
- Kapitel III Nummer 2.4: Streichung der Nummer 2.4
- Kapitel III Nummer 3.1.4: Neue Vorschriften für Tiere, die verdächtig sind, Salmonellen auszuscheiden
- Kapitel IV Nummer 3.1: Ersetzung von 'je Tierkörper' durch 'je geschlachtetem Tier'
- Kapitel IV Nummer 3.2: Neue Vorschriften für die Behandlung von Tierkörpern und Nebenprodukten der Schlachtung
- Kapitel IV Nummer 3.3: Neue Vorschriften für die Schlachtung von Ebern, Zwittern und Kryptorchiden von Schweinen
- Kapitel IV Nummer 4.2: Streichung der Nummer 4.2
- Kapitel IV Nummer 6.2: Ersetzung von 'in der Muskulatur und in den Organen' durch 'in der Muskulatur oder in den Organen'
- Kapitel IV Nummer 6.5: Ersetzung von 'in der Muskulatur und in den Organen' durch 'in der Muskulatur oder in den Organen'
- Kapitel IV Nummer 7.6.1: Ersetzung des Semikolons durch ein Komma und Ergänzung von 'oder von Arzneimitteln, die für die betreffende Tierart oder das betreffende Anwendungsgebiet nicht zugelassen sind'
- Kapitel IV Nummer 7.8: Ersetzung des Punkts durch ein Semikolon und Ergänzung von '7.9 Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß bei Tieren, die not- oder krankgeschlachtet wurden, vorgeschriebene Wartezeiten nicht eingehalten worden sind'
- Kapitel IV Nummer 10.7: Neue Vorschriften für die Lebern und Nieren von Schweinen, Pferden und über 24 Monate alten Rindern
- Kapitel IV Nummer 11.3: Neue Vorschriften für die Kontrolle von Stichstellen und Nabelbeuteln bei Schweinen
- Kapitel IV Nummer 11.6: Neue Vorschriften für nicht gereinigte Mägen, Därme, Schlünde, Harnblasen und Häute
- Kapitel IV Nummer 11.7: Neue Vorschriften für Injektionsstellen
- Kapitel V Nummer 6.4: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Schalenwild aus Gehegen
- Kapitel V Nummer 7: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung des Einfrierdatums bei gefrorenem Fleisch
- Anlage 2 Kapitel I Nummer 3.7: Ersetzung des Semikolons und Ergänzung von 'und die ausgestattet sein müssen mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie Wegwert-Handtüchern'
- Anlage 2 Kapitel III Nummer 2.3: Neue Vorschriften für das Abtrennen der Köpfe vor dem Ausweiden
- Anlage 2 Kapitel III Nummer 2.4: Neue Vorschriften für das Ausweiden innerhalb von 45 Minuten
- Anlage 2 Kapitel III Nummer 2.7: Neue Vorschriften für die Spaltung der Wirbelsäulen von Rindern, Schweinen und Einhufern
- Anlage 2 Kapitel III Nummer 2.8: Neue Vorschriften für die Reinigung von Mägen, Därmen, Schlünden, Harnblasen und Häuten
- Anlage 2 Kapitel V Nummer 3.3 bis 3.5: Neue Vorschriften für die hygienische Behandlung von pflanzlichen Lebensmitteln, das Lagern von Gewürzen und Zutaten, das Lagern von Verpackungsmaterial und die Reinigung von Dosen
- Anlage 2 Kapitel IX Nummer 1.1.3: Ersetzung von '+ 3 °C' durch '+ 4 °C'
- Anlage 2 Kapitel IX Nummer 1.2: Ergänzung von 'Ungesalzene Häute, die als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, sind auf + 7 °C herabzukühlen'
- Anlage 2 Kapitel IX Nummer 3: Neue Vorschriften für die Beförderung von frischem Fleisch und leicht verderblichen Fleischerzeugnissen
- Anlage 2 Kapitel X Nummer 2: Streichung der Worte 'zur Abgabe an andere'
- Anlage 3 Nummer 1: Neue Vorschriften für den Klammerhinweis
- Anlage 3 Nummer 2: Neue Vorschriften für die Genußtauglichkeitsbescheinigung
- Anlage 3 Nummer 3: Streichung der Nummer 3
- Anlage 3 Nummer 4: Neue Vorschriften für die Ausstellung von Genußtauglichkeitsbescheinigungen
- Anlage 3 Nummer 6.1 bis 6.8: Ersetzung der Muster der Genußtauglichkeitsbescheinigungen
- Anlage 4 Kapitel II Nummer 3.2.2: Ersetzung von 'Nummer 3.1' durch 'Nummer 3.1.2'
- Anlage 4 Kapitel II Nummer 5.2.2: Ersetzung von 'Nummer 3.5' durch 'Nummer 3.6'
- Anlage 4 Kapitel II Nummer 5.2.4, 5.3.1, 5.3.2: Ersetzung von '§ 16' durch '§ 19'
- Anlage 4 Kapitel II Nummer 5.3.5: Streichung der Nummer 5.3.5
- Anlage 4 Kapitel II Nummer 6.3.6.2: Ersetzung von 'Nummer 6.3.5' durch 'Nummer 6.4.2'
- Anlage 4 Kapitel II Nummer 6.4.2: Ersetzung von 'Prachtstück' durch 'Packstück'
- Anlage 5: Neue Vorschriften für frisches Fleisch von erlegtem Haarwild
- Anlage 6 Nummer 1: Ergänzung von '17. Enrofloxacin 30 (als Summe der Muttersubstanz und ihrer Metaboliten)'
- Anlage 6 Nummer 2: Neue Vorschriften für Beurteilungswerte von Rückständen in Leitgeweben
- 2.6: Erlaubnis, schlachtwarmes Fleisch zu zerlegen, unter bestimmten Bedingungen
- 2.7: Vorschriften für das Zerlegen von frischem Fleisch, um Verunreinigungen zu vermeiden
- 2.8: Vorschriften für das Abtransportieren von Fleisch nach dem Zerlegen in den Kühlraum
- 3.1: Vorschriften für das Herstellen von Hackfleisch, einschließlich Temperatur- und Lagerungsbedingungen
- 3.2: Vorschriften für die Hygiene von Beschäftigten beim Herstellen von Hackfleisch
- 3.3: Zeitliche Begrenzung zwischen Zerkleinern und Kältebehandlung von Hackfleisch
- 3.4: Vorschriften für die Kühlung von Hackfleisch in Fertigpackungen
- 3.5: Verbot, bestimmte Fleischabschnitte für Hackfleisch zu verwenden
- 3.6: Vorschriften für mikrobiologische Untersuchungen von Hackfleisch in Fertigpackungen
- 3.7: Vorschriften für die Versandbedingungen von zerkleinertem frischem Fleisch als Vor- oder Zwischenprodukt
- 4.1: Vorschriften für die Nutzung von Räumen und Ausrüstungsgegenständen in Verarbeitungsbetrieben
- 4.2: Vorschriften für die Lagerung und Behandlung von Rohmaterial und Fleischerzeugnissen
- 4.3: Vorschriften für hygienisches Arbeiten in Räumen, in denen Fleisch und Fleischerzeugnisse behandelt werden
- 4.4: Vorschriften für die Raumtemperatur in Zerlegungs- und Pökelräumen
- 4.5: Vorschriften für die Herkunft und Lagerung von Fleisch, das zur Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet wird
- 4.6: Vorschriften für die Lagerung und Zubereitung von Fleisch mit bestimmtem Stempel bis Ende 1995
- 4.7: Vorschriften für die Herkunft und Lagerung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen
- 4.8: Vorschriften für die Behandlung von Erzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen
- 4.9: Vorschriften für die Überprüfung der Thermometer in Autoklaven
- 4.10: Vorschriften für die Zubereitung von Fleischerzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen
- 4.11: Vorschriften für die Herstellung von Fetten, Grieben und vergleichbaren Nebenerzeugnissen
- 4.12: Vorschriften für die Lagerung von Grieben
- 4.13: Vorschriften für das Behandeln und Zubereiten von Därmen, Mägen oder Blasen
- 4.14: Vorschriften für die Verwendung von Fischereierzeugnissen und Eiprodukten bei der Zubereitung von Fleischerzeugnissen
- 5.1: Vorschriften für die Herstellung und Kühlung von Fleischzubereitungen
- 5.2: Vorschriften für die Versandbedingungen von Fleischzubereitungen als Vor- oder Zwischenprodukte
- Nummer 5.2.3: Neue Vorschriften für das Gefrieren von Fleischprodukten
- Nummer 5.2.4: Neue Vorschriften für die Verbringung von Fleischprodukten in den Verkehr
- Nummer 6.1: Neue Vorschriften für die Abkühlung von erlegtem Haarwild
- Nummer 6.1.1: Neue Vorschriften für die Beförderung von Schalenwild
- Nummer 6.1.2: Neue Vorschriften für die Beförderung von erlegtem Haarwild mit Bescheinigung
- Nummer 6.2: Neue Vorschriften für die Behandlung von Innereien von Schalenwild
- Nummer 6.3: Neue Vorschriften für die Anwendung von Vorschriften bei erlegtem Haarwild
- Nummer 7.1: Neue Vorschriften für das Umhüllen von frischem zerlegtem Fleisch
- Nummer 7.2: Neue Vorschriften für die Schutzhüllen von Fleisch
- Nummer 7.3: Neue Vorschriften für die Verpackung von umhülltem Fleisch
- Nummer 7.4: Neue Vorschriften für das Verpacken von Fleisch in Zerlegungsräumen
- Nummer 7.5: Neue Vorschriften für die Verpackung von Fleisch der gleichen Tierart
- Nummer 7.6: Neue Vorschriften für die Lagerung von verpacktem und unverpacktem Fleisch
- Nummer 8.1: Neue Vorschriften für das Gefrieren von frischem Fleisch
- Nummer 8.2: Neue Vorschriften für das Gefrieren von Tierkörpern und zerlegtem Fleisch
- Nummer 8.3: Neue Vorschriften für die Innentemperatur von gefrorenem Fleisch
- Nummer 8.4: Neue Vorschriften für die Lagerung von raumtemperaturhaltbarem Fleischerzeugnissen
- Nummer 8.5: Neue Vorschriften für die Beförderung von frischem Fleisch
- Nummer 8.6: Neue Vorschriften für die Anforderungen an Transportmittel für Fleisch
- Nummer 8.7: Neue Vorschriften für die Beförderung von Fleisch mit anderen Erzeugnissen
- Nummer 9.1: Neue Vorschriften für die Stichprobenkontrolle von Hackfleisch und Fleischzubereitungen
- Nummer 9.2: Neue Vorschriften für die Entnahme von Proben für mikrobiologische Untersuchungen
- Nummer 9.3: Neue Vorschriften für die tägliche und wöchentliche Untersuchung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen
- Nummer 9.4: Neue mikrobiologische Normen für Hackfleisch und Fleischzubereitungen
- Nummer 9.5: Neue Vorschriften für die Bewertung der Ergebnisse der mikrobiologischen Untersuchungen
- Nummer 10: Neue Vorschriften für die betriebseigenen Kontrollen in Verarbeitungsbetrieben
- Anlage 3, Nummer 1: Änderung des Klammerhinweises
- Anlage 3, Nummer 2: Neue Vorschriften für die Ausstellung der Genußtauglichkeitsbescheinigung
- Anlage 3, Nummer 4.4: Streichung der Worte 'Köpfe von Rindern sowie'
- Anlage 3, Nummer 5: Neue Vorschriften für die Ausstellung der Genußtauglichkeitsbescheinigung

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# VERORDNUNG-ÜBER-HYGIENISCHE-VORSCHRIFTEN-FÜR-FLEISCH-UND — 1995-03-23
- **Titel:** Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 327
- **Inkrafttreten:** 1995-03-24 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/14#page=3
- **Kurz:** Diese Verordnung dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien zur Regelung gesundheitlicher und tierseuchenrechtlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Fleisch und Geflügelfleisch.
## Betroffene Stellen
- § 11a: Neue Vorschriften für Handelsbetriebe, die Fleisch oder Geflügelfleisch aus Drittländern aufteilen, neu zusammenstellen, lagern oder in den Verkehr bringen.
- § 11b: Neue Vorschriften für die Überwachung in zugelassenen und registrierten Betrieben.
- § 11c: Neue Vorschriften für betriebseigene Kontrollen und Nachweise in zugelassenen Betrieben.
- § 12: Neue Vorschriften für Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
- § 13: Neue Vorschriften für die Einfuhr von Fleisch.
- § 13a: Neue Vorschriften für Fleisch aus Drittländern, das in Zollager, Freizone oder Freilager verbracht werden soll.
- § 13b: Neue Vorschriften für die Einfuhr von Fleisch, das anschließend wiederausgeführt werden soll.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1995-03-23** · BGBl. 1995 I S. 327 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 11a: Neue Vorschriften für Handelsbetriebe, die Fleisch oder Geflügelfleisch aus Drittländern aufteilen, neu zusammenstellen, lagern oder in den Verkehr bringen.
- § 11b: Neue Vorschriften für die Überwachung in zugelassenen und registrierten Betrieben.
- § 11c: Neue Vorschriften für betriebseigene Kontrollen und Nachweise in zugelassenen Betrieben.
- § 12: Neue Vorschriften für Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
- § 13: Neue Vorschriften für die Einfuhr von Fleisch.
- § 13a: Neue Vorschriften für Fleisch aus Drittländern, das in Zollager, Freizone oder Freilager verbracht werden soll.
- § 13b: Neue Vorschriften für die Einfuhr von Fleisch, das anschließend wiederausgeführt werden soll.

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# § 11a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-03-23 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 327
§ 11a: Neue Vorschriften für Handelsbetriebe, die Fleisch oder Geflügelfleisch aus Drittländern aufteilen, neu zusammenstellen, lagern oder in den Verkehr bringen.

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# § 11b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-03-23 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 327
§ 11b: Neue Vorschriften für die Überwachung in zugelassenen und registrierten Betrieben.

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# § 11c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-03-23 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 327
§ 11c: Neue Vorschriften für betriebseigene Kontrollen und Nachweise in zugelassenen Betrieben.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-03-23 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 327
§ 12: Neue Vorschriften für Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-03-23 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 327
§ 13: Neue Vorschriften für die Einfuhr von Fleisch.

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# § 13a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-03-23 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 327
§ 13a: Neue Vorschriften für Fleisch aus Drittländern, das in Zollager, Freizone oder Freilager verbracht werden soll.

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# § 13b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-03-23 — Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 327
§ 13b: Neue Vorschriften für die Einfuhr von Fleisch, das anschließend wiederausgeführt werden soll.