BGBl. 1992 I S. 2044 · Änderung · Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen

Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
Inkrafttreten: 1993-01-01; 1992-12-24 (Artikel 9 und bestimmte Teile von Artikel 1 und 3)
Quelle: offenegesetze
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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1992-12-23

BGBl-Id: bgbl1-1992-57-8
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# AFÖG — 1992-08-04
# AFÖG — 1992-12-23
- **Titel:** Gesetz zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlicheren Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs (Schwangeren- und Familienhilfegesetz)
- **Titel:** Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1398
- **Inkrafttreten:** 1992-08-05
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/37#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt Maßnahmen zum Schutz des vorgeburtlichen Lebens, zur Förderung kinderfreundlicher Strukturen, zur Unterstützung von Schwangeren und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs.
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 2044
- **Inkrafttreten:** 1993-01-01; 1992-12-24 (Artikel 9 und bestimmte Teile von Artikel 1 und 3)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/57#page=24
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Bestimmungen im Arbeitsförderungsgesetz, insbesondere bezüglich Förderung von Frauen, Prüfung von ausländischen Arbeitnehmern und Regelungen für Altersübergangsgeld.
## Betroffene Stellen
- § 44 Abs. 2: Neue Sätze zur Gewährung von Unterhaltsgeld für Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung mit Teilzeitunterricht, die nach der Betreuung oder Erziehung eines Kindes in das Erwerbsleben zurückkehren.
- § 44 Abs. 2b Satz 1: Streichung der Worte 'oder 3.' bis 'nicht erwartet werden kann'.
- § 45 Satz 2: Neuer Wortlaut zur Tragung der Kosten für die Betreuung der Kinder des Teilnehmers.
- § 49 Abs. 1 Satz 1: Neuer Wortlaut zur Gewährung von Zuschüssen für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer einarbeiten, die arbeitslos sind oder von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht sind.
- § 49 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Gewährung von Zuschüssen für Arbeitnehmer, die nach Zeiten der Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen in das Erwerbsleben zurückkehren.
- Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt 111 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd: Die Maßgabe ist nicht mehr anzuwenden.
- § 433 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Förderung von Arbeiten im Bereich der Umweltsanierung, sozialen Diensten und Jugendhilfe.
- § 433 Abs. 4: Neue Vorschriften für die Gewährung von Zuschüssen zu den Lohnkosten von zugewiesenen Arbeitnehmern.
- § 433 Abs. 5: Neue Vorschriften für die Durchführung der Absätze 2 bis 4 durch die Bundesanstalt.
- § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b: Streichung der Wörter 'zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten'
- § 103 Abs. 4: Ersetzung der Wörter 'zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten' durch 'der Arbeitsberatung'
- § 103 Abs. 5 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten' durch 'der Arbeitsberatung'
- § 106 Abs. 3 Satz 2: Streichung der Wörter 'oder des nach § 62 a Abs. 5 erloschenen Anspruchs auf Eingliederungsgeld'
- § 110 Satz 1: Einfügung von Nummer 1a und Neufassung von Nummer 2
- § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c: Neufassung des Buchstabens c
- § 112 Abs. 5 Nr. 4 Satz 2: Neufassung des Satzes
- § 113 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes
- § 117 Abs. 2 Satz 3: Neufassung des Satzes
- § 117: Einfügung von § 117a
- § 118: Einfügung von Absatz 3 und 4
- § 120 Abs. 1: Einfügung von Wörtern und neuen Sätzen
- § 127: Einfügung von § 128
- § 132 Abs. 1: Einfügung von Wörtern in Satz 1 und 3
- § 132a: Erfassung und Verarbeitung von Daten, Einfügung von Absatz 1a und 2a, Änderung in Absatz 4
- § 134: Streichung von Teilsatz in Absatz 3a, Streichung von Absatz 3b, Einfügung von Satz in Absatz 4
- § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Streichung der Wörter 'oder Absatz 3 b'
- § 2 Nr. 5: Ersetzung des Kommas durch ein Semikolon und Einfügung eines Satzteils
- § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3: Streichung der Wörter 'oder an einer Maßnahme zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten'
- § 19a: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Außenprüfung in Betrieben mit ausländischen Arbeitnehmern
- § 21 Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Wörter 'oder zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen'
- § 34 Abs. 1 Satz 2: Einfügung der Wörter 'daß die Bundesanstalt vor Beginn der Maßnahme geprüft hat,' und Hinzufügen einer neuen Nummer 4
- § 36: Einfügung einer neuen Nummer 1a
- § 40a: Ersatz von 'ein Jahr lang' durch '360 Kalendertage', Streichung von Satz 3, Ersatz von 'vier Monate lang' durch '120 Kalendertage', Streichung von 'des Eingliederungsgeldes'
- § 40b: Aufhebung des Paragraphen
- § 41: Ersatz von 'Maßnahme, die nicht eine Fortbildungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 ist,' durch 'Ausbildungs- oder Umschulungsmaßnahme', Streichung von 'für Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten und', Hinzufügen eines neuen Satzes
- § 41a: Aufhebung des Paragraphen
- § 42 Abs. 2: Neufassung der Sätze 2 und 3
- § 44: Ersatz von 'das der Bezieher' durch 'des Beziehers', Streichung von 'erzielt,', Ersatz von 'soweit das' durch 'für', Streichung von 'erzielt wird', Einfügung eines neuen Absatzes 7
- § 46 Abs. 1: Ersatz von 'zwei Jahre lang' durch '720 Kalendertage'
- § 49: Streichung der Sätze 2 und 3, Neufassung des Absatzes 2, Einfügung eines neuen Absatzes 4
- § 53: Einfügung einer neuen Nummer 6b
- § 54 Abs. 1 Satz 5: Ergänzung der Angabe 'und 4'
- § 55a: Einfügung eines neuen Absatzes 1a, Einfügung von Wörtern in Absatz 2 und 3
- § 56: Einfügung von Wörtern in Absatz 1, Streichung des Absatzes 2
- § 57: Einfügung einer neuen Nummer 1, Neufassung des verbleibenden Satzteils
- § 58: Einfügung der Angabe 'Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,' in Absatz 1, Einfügung eines neuen Satzes in Absatz 1b, Ersatz von 'Abs. 3' durch 'Abs. 3 und 4'
- § 59 Abs. 1 Satz 3: Ersatz von 'zwei Jahre lang' durch '720 Kalendertage'
- § 59c: Einfügung von Wörtern nach 'Übergangsgeld'
- § 59d: Einfügung eines neuen Absatzes 1a
- § 59e Abs. 1 erster Halbsatz: Neufassung des ersten Halbsatzes
- §§ 62a bis 62e: Ersatz durch neue §§ 62a bis 62c
- § 137 Abs. 1 a: Absatz 1a wird aufgehoben
- § 141 b Abs. 1: Neuer Satz hinzugefügt, der den Anspruch auf Konkursausfallgeld auch im Fall des Todes des Arbeitnehmers vor der Eröffnung des Konkursverfahrens zulässt
- § 141 b Abs. 4: Wörter 'oder die Arbeit aufgenommen' eingefügt
- Überschrift des Ersten Unterabschnitts des Fünften Abschnitts: Überschrift geändert von 'Gemeinsame Verfahrensvorschriften' zu 'Gemeinsame Leistungs- und Verfahrensvorschriften'
- § 142: Neuer Paragraph eingefügt, der die Geltung von Ansprüchen auf Sozialleistungen auch bei vergleichbaren Ansprüchen ausländischer Träger regelt
- § 152 Abs. 1: Neue Formulierung des Absatzes 1, die die Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten regelt
- § 155 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz: Wörter 'sowie für den Zeitraum, während dessen der Anspruch nach § 117a ruht,' eingefügt
- § 157 Abs. 3a: Neuer Absatz 3a eingefügt, der die Erstattung von Beiträgen regelt, wenn Leistungen zurückgefordert werden
- § 168 Abs. 6: Neuer Absatz 6 eingefügt, der die Beitragspflicht von Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften regelt
- § 169c: Neuer Paragraph § 169d eingefügt, der die Beitragsfreiheit bei vergleichbaren Ansprüchen ausländischer Träger regelt
- § 188 Satz 1: Wörter ', des Siebten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts' eingefügt
- § 216 Abs. 3: Neuer Absatz 3 eingefügt, der die Möglichkeit gibt, den Haushaltsplan in Kraft zu setzen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind
- § 230 Abs. 1 Nr. 3a: Wörter '§ 19 a Abs. 1 oder entgegen' eingefügt
- § 230 Abs. 1 Nr. 7b: Wörter '§ 19 a Abs. 1 oder entgegen' und 'in § 132 a Abs. 2 a und' eingefügt
- § 237: Wörter '§ 118 Abs. 4,' eingefügt
- § 238: Jahreszahl 1992 durch 1994 ersetzt
- § 2421: Neuer Paragraph § 242m eingefügt, der die Anwendung von Vorschriften vor dem 1. Januar 1993 regelt
- § 249a: Paragraph § 249a wird aufgehoben
- § 249c Abs. 4, 6: Jahreszahl 1992 durch 1995 ersetzt
- § 249c Abs. 5: Jahreszahl 1991 durch 1995 ersetzt
- § 249c Abs. 3, 7, 23: Absätze 3, 7 und 23 werden aufgehoben
- § 249d Nr. 1 Satz 1, Nr. 4: Jahreszahl 31. Dezember 1992 durch 31. Dezember 1995 ersetzt
- § 249d Nr. 10, 10a: Neue Nummern 10 und 10a eingefügt, die die Förderung von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung regeln
- § 249e Abs. 2 Nr. 1: Neue Formulierung von Nummer 1, die die Antragsfrist für Altersübergangsgeld regelt
- § 249e Abs. 3: Neue Nummer 5 hinzugefügt, die die Anwendung von § 125 Abs. 2 regelt
- § 249e Abs. 4: Neue Sätze hinzugefügt, die die Ruhe des Anspruchs auf Altersübergangsgeld regeln
- § 249e Abs. 8: Absatz 8 wird aufgehoben
- § 249g: Neuer Paragraph § 249h eingefügt, der die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt, sozialer Dienste oder Jugendhilfe regelt
## Wortlaut

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- **1991-12-28** · BGBl. 1991 I S. 2312 — Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
- **1991-12-28** · BGBl. 1991 I S. 2324 — Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesgesundheitsamtes
- **1992-08-04** · BGBl. 1992 I S. 1398 — Gesetz zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlicheren Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs (Schwangeren- und Familienhilfegesetz)
- **1992-12-23** · BGBl. 1992 I S. 2044 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen

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# Stellen dieser Station
- § 44 Abs. 2: Neue Sätze zur Gewährung von Unterhaltsgeld für Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung mit Teilzeitunterricht, die nach der Betreuung oder Erziehung eines Kindes in das Erwerbsleben zurückkehren.
- § 44 Abs. 2b Satz 1: Streichung der Worte 'oder 3.' bis 'nicht erwartet werden kann'.
- § 45 Satz 2: Neuer Wortlaut zur Tragung der Kosten für die Betreuung der Kinder des Teilnehmers.
- § 49 Abs. 1 Satz 1: Neuer Wortlaut zur Gewährung von Zuschüssen für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer einarbeiten, die arbeitslos sind oder von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht sind.
- § 49 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Gewährung von Zuschüssen für Arbeitnehmer, die nach Zeiten der Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen in das Erwerbsleben zurückkehren.
- Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt 111 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd: Die Maßgabe ist nicht mehr anzuwenden.
- § 433 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Förderung von Arbeiten im Bereich der Umweltsanierung, sozialen Diensten und Jugendhilfe.
- § 433 Abs. 4: Neue Vorschriften für die Gewährung von Zuschüssen zu den Lohnkosten von zugewiesenen Arbeitnehmern.
- § 433 Abs. 5: Neue Vorschriften für die Durchführung der Absätze 2 bis 4 durch die Bundesanstalt.
- § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b: Streichung der Wörter 'zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten'
- § 103 Abs. 4: Ersetzung der Wörter 'zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten' durch 'der Arbeitsberatung'
- § 103 Abs. 5 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten' durch 'der Arbeitsberatung'
- § 106 Abs. 3 Satz 2: Streichung der Wörter 'oder des nach § 62 a Abs. 5 erloschenen Anspruchs auf Eingliederungsgeld'
- § 110 Satz 1: Einfügung von Nummer 1a und Neufassung von Nummer 2
- § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c: Neufassung des Buchstabens c
- § 112 Abs. 5 Nr. 4 Satz 2: Neufassung des Satzes
- § 113 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes
- § 117 Abs. 2 Satz 3: Neufassung des Satzes
- § 117: Einfügung von § 117a
- § 118: Einfügung von Absatz 3 und 4
- § 120 Abs. 1: Einfügung von Wörtern und neuen Sätzen
- § 127: Einfügung von § 128
- § 132 Abs. 1: Einfügung von Wörtern in Satz 1 und 3
- § 132a: Erfassung und Verarbeitung von Daten, Einfügung von Absatz 1a und 2a, Änderung in Absatz 4
- § 134: Streichung von Teilsatz in Absatz 3a, Streichung von Absatz 3b, Einfügung von Satz in Absatz 4
- § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Streichung der Wörter 'oder Absatz 3 b'
- § 2 Nr. 5: Ersetzung des Kommas durch ein Semikolon und Einfügung eines Satzteils
- § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3: Streichung der Wörter 'oder an einer Maßnahme zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten'
- § 19a: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Außenprüfung in Betrieben mit ausländischen Arbeitnehmern
- § 21 Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Wörter 'oder zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen'
- § 34 Abs. 1 Satz 2: Einfügung der Wörter 'daß die Bundesanstalt vor Beginn der Maßnahme geprüft hat,' und Hinzufügen einer neuen Nummer 4
- § 36: Einfügung einer neuen Nummer 1a
- § 40a: Ersatz von 'ein Jahr lang' durch '360 Kalendertage', Streichung von Satz 3, Ersatz von 'vier Monate lang' durch '120 Kalendertage', Streichung von 'des Eingliederungsgeldes'
- § 40b: Aufhebung des Paragraphen
- § 41: Ersatz von 'Maßnahme, die nicht eine Fortbildungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 ist,' durch 'Ausbildungs- oder Umschulungsmaßnahme', Streichung von 'für Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten und', Hinzufügen eines neuen Satzes
- § 41a: Aufhebung des Paragraphen
- § 42 Abs. 2: Neufassung der Sätze 2 und 3
- § 44: Ersatz von 'das der Bezieher' durch 'des Beziehers', Streichung von 'erzielt,', Ersatz von 'soweit das' durch 'für', Streichung von 'erzielt wird', Einfügung eines neuen Absatzes 7
- § 46 Abs. 1: Ersatz von 'zwei Jahre lang' durch '720 Kalendertage'
- § 49: Streichung der Sätze 2 und 3, Neufassung des Absatzes 2, Einfügung eines neuen Absatzes 4
- § 53: Einfügung einer neuen Nummer 6b
- § 54 Abs. 1 Satz 5: Ergänzung der Angabe 'und 4'
- § 55a: Einfügung eines neuen Absatzes 1a, Einfügung von Wörtern in Absatz 2 und 3
- § 56: Einfügung von Wörtern in Absatz 1, Streichung des Absatzes 2
- § 57: Einfügung einer neuen Nummer 1, Neufassung des verbleibenden Satzteils
- § 58: Einfügung der Angabe 'Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,' in Absatz 1, Einfügung eines neuen Satzes in Absatz 1b, Ersatz von 'Abs. 3' durch 'Abs. 3 und 4'
- § 59 Abs. 1 Satz 3: Ersatz von 'zwei Jahre lang' durch '720 Kalendertage'
- § 59c: Einfügung von Wörtern nach 'Übergangsgeld'
- § 59d: Einfügung eines neuen Absatzes 1a
- § 59e Abs. 1 erster Halbsatz: Neufassung des ersten Halbsatzes
- §§ 62a bis 62e: Ersatz durch neue §§ 62a bis 62c
- § 137 Abs. 1 a: Absatz 1a wird aufgehoben
- § 141 b Abs. 1: Neuer Satz hinzugefügt, der den Anspruch auf Konkursausfallgeld auch im Fall des Todes des Arbeitnehmers vor der Eröffnung des Konkursverfahrens zulässt
- § 141 b Abs. 4: Wörter 'oder die Arbeit aufgenommen' eingefügt
- Überschrift des Ersten Unterabschnitts des Fünften Abschnitts: Überschrift geändert von 'Gemeinsame Verfahrensvorschriften' zu 'Gemeinsame Leistungs- und Verfahrensvorschriften'
- § 142: Neuer Paragraph eingefügt, der die Geltung von Ansprüchen auf Sozialleistungen auch bei vergleichbaren Ansprüchen ausländischer Träger regelt
- § 152 Abs. 1: Neue Formulierung des Absatzes 1, die die Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten regelt
- § 155 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz: Wörter 'sowie für den Zeitraum, während dessen der Anspruch nach § 117a ruht,' eingefügt
- § 157 Abs. 3a: Neuer Absatz 3a eingefügt, der die Erstattung von Beiträgen regelt, wenn Leistungen zurückgefordert werden
- § 168 Abs. 6: Neuer Absatz 6 eingefügt, der die Beitragspflicht von Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften regelt
- § 169c: Neuer Paragraph § 169d eingefügt, der die Beitragsfreiheit bei vergleichbaren Ansprüchen ausländischer Träger regelt
- § 188 Satz 1: Wörter ', des Siebten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts' eingefügt
- § 216 Abs. 3: Neuer Absatz 3 eingefügt, der die Möglichkeit gibt, den Haushaltsplan in Kraft zu setzen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind
- § 230 Abs. 1 Nr. 3a: Wörter '§ 19 a Abs. 1 oder entgegen' eingefügt
- § 230 Abs. 1 Nr. 7b: Wörter '§ 19 a Abs. 1 oder entgegen' und 'in § 132 a Abs. 2 a und' eingefügt
- § 237: Wörter '§ 118 Abs. 4,' eingefügt
- § 238: Jahreszahl 1992 durch 1994 ersetzt
- § 2421: Neuer Paragraph § 242m eingefügt, der die Anwendung von Vorschriften vor dem 1. Januar 1993 regelt
- § 249a: Paragraph § 249a wird aufgehoben
- § 249c Abs. 4, 6: Jahreszahl 1992 durch 1995 ersetzt
- § 249c Abs. 5: Jahreszahl 1991 durch 1995 ersetzt
- § 249c Abs. 3, 7, 23: Absätze 3, 7 und 23 werden aufgehoben
- § 249d Nr. 1 Satz 1, Nr. 4: Jahreszahl 31. Dezember 1992 durch 31. Dezember 1995 ersetzt
- § 249d Nr. 10, 10a: Neue Nummern 10 und 10a eingefügt, die die Förderung von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung regeln
- § 249e Abs. 2 Nr. 1: Neue Formulierung von Nummer 1, die die Antragsfrist für Altersübergangsgeld regelt
- § 249e Abs. 3: Neue Nummer 5 hinzugefügt, die die Anwendung von § 125 Abs. 2 regelt
- § 249e Abs. 4: Neue Sätze hinzugefügt, die die Ruhe des Anspruchs auf Altersübergangsgeld regeln
- § 249e Abs. 8: Absatz 8 wird aufgehoben
- § 249g: Neuer Paragraph § 249h eingefügt, der die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt, sozialer Dienste oder Jugendhilfe regelt

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# § 103
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1987-12-17 — Gesetz zur Ergänzung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente und zum Schutz der Solidargemeinschaft vor Leistungsmißbrauch (Achtes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes)
> Fundstelle: BGBl. 1987 I S. 2602
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Fortgeltung der alten Fassung für bestimmte Ansprüche auf Arbeitslosengeld
§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b: Streichung der Wörter 'zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten'
§ 134 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Fortgeltung der alten Fassung für bestimmte Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe
§ 103 Abs. 4: Ersetzung der Wörter 'zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten' durch 'der Arbeitsberatung'
§ 103 a: Neuer Paragraph zur Vermutung von beitragsfreier Beschäftigung für Schüler und Studenten
§ 103 Abs. 5 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten' durch 'der Arbeitsberatung'

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# § 106
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Anpassung von Eingliederungsleistungen für Aussiedler und Übersiedler (Eingliederungsanpassungsgesetz - EinglAnpG)
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2398
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 106 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz: Einfügung von Worten, die den Anspruch auf Eingliederungsgeld berücksichtigen.
§ 106 Abs. 3 Satz 2: Streichung der Wörter 'oder des nach § 62 a Abs. 5 erloschenen Anspruchs auf Eingliederungsgeld'

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# § 110
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-10-12 — Gesetz zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1822
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 110 Satz 1 Nr. 4: Einfügung der Worte 'oder nach § 100 Abs. 1 Satz 4 des Vierten Buches'
§ 110 Satz 1: Einfügung von Nummer 1a und Neufassung von Nummer 2

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# § 111
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1991-12-24Verordnung über versorgungsrechtliche Übergangsregelungen für Zivildienstleistende nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zivildienstversorgungs-Übergangsverordnung - ZDVÜV)
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 2238
> Station: 1992-12-23Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 111 Abs. 1 Nr. 1: Neue Tabelle für die Berechnung des Arbeitslosengelds eingeführt
§ 111 Abs. 1 Nr. 2: Neue Tabelle für die Berechnung des Arbeitslosengelds eingeführt
§ 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c: Neufassung des Buchstabens c

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# § 112
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Anpassung von Eingliederungsleistungen für Aussiedler und Übersiedler (Eingliederungsanpassungsgesetz - EinglAnpG)
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2398
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 112 Abs. 5: Streichung von Nummer 5 und Anpassung von Nummer 8.
§ 112 Abs. 5 Nr. 4 Satz 2: Neufassung des Satzes

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# § 113
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-08-21 — Gesetz zur Steuerentlastung und Familienförderung (Steuerentlastungsgesetz 1981 - StEntlG 1981)
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 1381
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 113 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der die Berücksichtigung der neu eingetragenen Lohnsteuerklassen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes regelt.
§ 113 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4, der die Anwendung des Absatzes 2 auch auf Ansprüche vor dem 1. Januar 1981 regelt.
§ 113 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes

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# § 117
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1987-12-17 — Gesetz zur Ergänzung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente und zum Schutz der Solidargemeinschaft vor Leistungsmißbrauch (Achtes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes)
> Fundstelle: BGBl. 1987 I S. 2602
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 117 Abs. 3 Satz 4: Fortgeltung der alten Fassung für bestimmte Ansprüche
§ 117 Abs. 2 Satz 3: Neufassung des Satzes
§ 117: Einfügung von § 117a

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# § 118
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1991-07-31 — Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG)
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 1606
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 118 Satz 2: Nicht anzuwenden bei der Zuerkennung einer Invalidenrente nach Sonderversorgungssystemen.
§ 118: Einfügung von Absatz 3 und 4

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 120
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1987-12-17 — Gesetz zur Ergänzung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente und zum Schutz der Solidargemeinschaft vor Leistungsmißbrauch (Achtes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes)
> Fundstelle: BGBl. 1987 I S. 2602
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 120: Neue Regelung für Meldeversäumnisse vor dem 1. Januar 1988
§ 120 Abs. 1: Einfügung von Wörtern und neuen Sätzen

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 127
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 127: Einfügung von § 128

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# § 132
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-10-12 — Gesetz zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1822
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 132 a Abs. 1 Satz 2 und 4: Ersetzung der Worte 'nach § 133 Abs. 1 Satz 2' durch 'in der Arbeitsbescheinigung nach § 133'
§ 132 a Abs. 1 Satz 3: Streichung des Wortes 'üblichen'
§ 132 a Abs. 1 Satz 5: Ersetzung des Wortes 'Sie' durch 'Die Bundesanstalt'
§ 132 a Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes: 'Bei Prüfungen im Verteidigungsbereich gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass ein Betretensrecht nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung ausgeübt werden kann.'
§ 132 a Abs. 4 Satz 1: Streichung der Worte 'durch den Direktor des Arbeitsamtes oder seinen Vertreter'
§ 132 a Abs. 4: Einfügung eines neuen Satzes: 'Bei Gefahr im Verzuge genügt eine mündliche Anordnung.'
§ 132 a Abs. 4 Satz 4: Ersetzung der Worte 'Die Prüfungsanordnung ist' durch 'Schriftliche Prüfungsanordnungen sind'
§ 132 Abs. 1: Einfügung von Wörtern in Satz 1 und 3

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# § 132a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 132a Abs. 1 Satz 1 und 2: Neufassung des Absatzes 1 Satz 1 und 2
§ 132a Abs. 4: Einfügung des neuen Absatzes 4
§ 132a: Erfassung und Verarbeitung von Daten, Einfügung von Absatz 1a und 2a, Änderung in Absatz 4

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 134
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Anpassung von Eingliederungsleistungen für Aussiedler und Übersiedler (Eingliederungsanpassungsgesetz - EinglAnpG)
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2398
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 134: Anpassung von Absatz 3a und Einfügung von Absatz 3b, der Zeiten einer Beschäftigung von Deutschen und Vertriebenen außerhalb des Geltungsbereichs gleichstellt.
§ 134: Streichung von Teilsatz in Absatz 3a, Streichung von Absatz 3b, Einfügung von Satz in Absatz 4

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 136
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1991-12-24Verordnung über versorgungsrechtliche Übergangsregelungen für Zivildienstleistende nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zivildienstversorgungs-Übergangsverordnung - ZDVÜV)
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 2238
> Station: 1992-12-23Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 136 Abs. 1 Nr. 1: Neue Tabelle für die Berechnung der Arbeitslosenhilfe eingeführt
§ 136 Abs. 1 Nr. 2: Neue Tabelle für die Berechnung der Arbeitslosenhilfe eingeführt
§ 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Streichung der Wörter 'oder Absatz 3 b'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 137
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-07-07 — Gesetz über die achtzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und zur Änderung von Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe (KOV-Anpassungsgesetz 1989 - KOVAnpG 1989)
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1288
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 137: Einfügung von Absatz 1a
§ 137 Abs. 1 a: Absatz 1a wird aufgehoben

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 141
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1987-12-17 — Gesetz zur Ergänzung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente und zum Schutz der Solidargemeinschaft vor Leistungsmißbrauch (Achtes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes)
> Fundstelle: BGBl. 1987 I S. 2602
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 141 k Abs. 2 a: Nichtanwendbarkeit für Übertragungen oder Verpfändungen vor dem 1. Januar 1988
§ 141 b Abs. 1: Neuer Satz hinzugefügt, der den Anspruch auf Konkursausfallgeld auch im Fall des Todes des Arbeitnehmers vor der Eröffnung des Konkursverfahrens zulässt
§ 141 k: Neue Regelung für die Ansprüche auf Konkursausfallgeld
§ 141 b Abs. 4: Wörter 'oder die Arbeit aufgenommen' eingefügt

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 142
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 142: Neuer Paragraph eingefügt, der die Geltung von Ansprüchen auf Sozialleistungen auch bei vergleichbaren Ansprüchen ausländischer Träger regelt

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1987-12-17 — Gesetz zur Ergänzung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente und zum Schutz der Solidargemeinschaft vor Leistungsmißbrauch (Achtes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes)
> Fundstelle: BGBl. 1987 I S. 2602
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 15: Einfügung eines neuen Absatzes 2 und Anpassung des bisherigen Absatzes 2 zu Absatz 3
§ 15 Abs. 3 Satz 2 und 3: Streichung der Wörter 'oder an einer Maßnahme zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten'

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# § 152
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-07-07 — Gesetz über die achtzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und zur Änderung von Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe (KOV-Anpassungsgesetz 1989 - KOVAnpG 1989)
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1288
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 152: Einfügung von Absatz 1a
§ 152 Abs. 1: Neue Formulierung des Absatzes 1, die die Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten regelt

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# § 155
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 155 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz: Wörter 'sowie für den Zeitraum, während dessen der Anspruch nach § 117a ruht,' eingefügt

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 157
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1982-12-23 — Gesetz zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983)
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 1857
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 157 Abs. 4 Satz 2: Ersetzt den Satz 2 durch mehrere neue Sätze.
§ 157 Abs. 3a: Neuer Absatz 3a eingefügt, der die Erstattung von Beiträgen regelt, wenn Leistungen zurückgefordert werden

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# § 168
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 168 Abs. 1 Satz 2: Streichung des zweiten Satzes
§ 168 Abs. 6: Neuer Absatz 6 eingefügt, der die Beitragspflicht von Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften regelt

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 169c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 169c: Neuer Paragraph § 169d eingefügt, der die Beitragsfreiheit bei vergleichbaren Ansprüchen ausländischer Träger regelt

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 188
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 188 Satz 1: Wörter ', des Siebten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts' eingefügt

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 19a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 19a: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Außenprüfung in Betrieben mit ausländischen Arbeitnehmern

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 2 Nr. 5: Ersetzung des Kommas durch ein Semikolon und Einfügung eines Satzteils

7
afög/§21.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 21 Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Wörter 'oder zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen'

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 216
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 216 Abs. 3: Neuer Absatz 3 eingefügt, der die Möglichkeit gibt, den Haushaltsplan in Kraft zu setzen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 230
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 230 Abs. 1: Ersetzt '§ 144 Abs. 3' durch '§ 144 Abs. 2, 3, 4 Satz 1 oder Abs. 5' und streicht 'Satz 1' nach '§ 178 Abs. 3'
§ 230 Abs. 1 Nr. 3a: Wörter '§ 19 a Abs. 1 oder entgegen' eingefügt
§ 230 Abs. 1 Nr. 7: Streichung von 'Satz 2'
§ 230 Abs. 1 Nr. 7b: Wörter '§ 19 a Abs. 1 oder entgegen' und 'in § 132 a Abs. 2 a und' eingefügt

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 237
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1991-07-31 — Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG)
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 1606
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 237: Einfügung der Worte 'sowie nach § 249 c Abs. 13 Satz 3' nach der Verweisung '§ 95 Abs. 3'
§ 237: rter '§ 118 Abs. 4,' eingefügt

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 238
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-12-23 — Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 2343
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 238: Ersetzung der Jahreszahl 1989“ durch 1992“.
§ 238: Jahreszahl 1992 durch 1994 ersetzt

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afög/§2421.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 2421
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 2421: Neuer Paragraph § 242m eingefügt, der die Anwendung von Vorschriften vor dem 1. Januar 1993 regelt

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 249a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-07-07 — Gesetz über die achtzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und zur Änderung von Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe (KOV-Anpassungsgesetz 1989 - KOVAnpG 1989)
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1288
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 249a: Neuer Paragraph § 249a
§ 249a: Paragraph § 249a wird aufgehoben

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 249c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1991-12-28 — Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 2312
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 249c Abs. 26: Der Absatz 26 wird gestrichen.
§ 249c Abs. 4, 6: Jahreszahl 1992 durch 1995 ersetzt
§ 249c Abs. 5: Jahreszahl 1991 durch 1995 ersetzt
§ 249c Abs. 3, 7, 23: Absätze 3, 7 und 23 werden aufgehoben

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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 249d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 249d Nr. 1 Satz 1, Nr. 4: Jahreszahl 31. Dezember 1992 durch 31. Dezember 1995 ersetzt
§ 249d Nr. 10, 10a: Neue Nummern 10 und 10a eingefügt, die die Förderung von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung regeln

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afög/§249e.md Normal file
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@@ -0,0 +1,13 @@
# § 249e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 249e Abs. 2 Nr. 1: Neue Formulierung von Nummer 1, die die Antragsfrist für Altersübergangsgeld regelt
§ 249e Abs. 3: Neue Nummer 5 hinzugefügt, die die Anwendung von § 125 Abs. 2 regelt
§ 249e Abs. 4: Neue Sätze hinzugefügt, die die Ruhe des Anspruchs auf Altersübergangsgeld regeln
§ 249e Abs. 8: Absatz 8 wird aufgehoben

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 249g
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 249g: Neuer Paragraph § 249h eingefügt, der die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt, sozialer Dienste oder Jugendhilfe regelt

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 34 Abs. 1 Satz 1: Klammerzusatz '(Teilzeitunterricht)' gestrichen, vor 'berufsbegleitendem Unterricht' das Wort 'Teilzeitunterricht' und ein Komma eingefügt.
§ 34 Abs. 1 Satz 2: Einfügung der Wörter 'daß die Bundesanstalt vor Beginn der Maßnahme geprüft hat,' und Hinzufügen einer neuen Nummer 4

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 36: Einfügung einer neuen Nummer 1a

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 40a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Anpassung von Eingliederungsleistungen für Aussiedler und Übersiedler (Eingliederungsanpassungsgesetz - EinglAnpG)
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2398
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 40a Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes, der Zeiten einer Beschäftigung von Deutschen und Vertriebenen außerhalb des Geltungsbereichs gleichstellt.
§ 40a Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe im Vergleich zu anderen Leistungen regelt.
§ 40a: Ersatz von 'ein Jahr lang' durch '360 Kalendertage', Streichung von Satz 3, Ersatz von 'vier Monate lang' durch '120 Kalendertage', Streichung von 'des Eingliederungsgeldes'

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 40b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 40b: Aufhebung des Paragraphen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 41
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 41 Abs. 3 Satz 1: Nach 'gilt nicht' die Worte 'für Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten und' eingefügt.
§ 41: Ersatz von 'Maßnahme, die nicht eine Fortbildungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 ist,' durch 'Ausbildungs- oder Umschulungsmaßnahme', Streichung von 'für Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten und', Hinzufügen eines neuen Satzes

7
afög/§41a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 41a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 41a: Aufhebung des Paragraphen

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 42
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 42 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1: Nach 'Teilzeitunterricht' die Worte 'oder berufsbegleitendem Unterricht' eingefügt.
§ 42 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2: Nach '§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3' die Worte 'oder Absatz 2 b' eingefügt.
§ 42 Abs. 2: Neufassung der Sätze 2 und 3

11
afög/§433.md Normal file
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# § 433
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 433 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Förderung von Arbeiten im Bereich der Umweltsanierung, sozialen Diensten und Jugendhilfe.
§ 433 Abs. 4: Neue Vorschriften für die Gewährung von Zuschüssen zu den Lohnkosten von zugewiesenen Arbeitnehmern.
§ 433 Abs. 5: Neue Vorschriften für die Durchführung der Absätze 2 bis 4 durch die Bundesanstalt.

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-08-04 — Gesetz zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlicheren Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs (Schwangeren- und Familienhilfegesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1398
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 44 Abs. 2: Neue Sätze zur Gewährung von Unterhaltsgeld für Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung mit Teilzeitunterricht, die nach der Betreuung oder Erziehung eines Kindes in das Erwerbsleben zurückkehren.
§ 44 Abs. 2b Satz 1: Streichung der Worte 'oder 3.' bis 'nicht erwartet werden kann'.
§ 44: Ersatz von 'das der Bezieher' durch 'des Beziehers', Streichung von 'erzielt,', Ersatz von 'soweit das' durch 'für', Streichung von 'erzielt wird', Einfügung eines neuen Absatzes 7

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@@ -1,11 +1,7 @@
# § 46
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 46 Abs. 1: Zitat '§ 44 Abs. 2 und 2a' durch '§ 44 Abs. 2, 2a und 2b' ersetzt, neuer Satz 2 angefügt, Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4, neue Worte in Satz 3 Nr. 1 gestrichen, neuer Satz 5 angefügt.
§ 46 Abs. 2: Neuer Absatz 2 eingefügt, der Vorschriften für Antragsteller, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, enthält.
§ 46 Abs. 2 (vorher Abs. 3): Vorheriger Absatz 2 wird zu Absatz 3.
§ 46 Abs. 1: Ersatz von 'zwei Jahre lang' durch '720 Kalendertage'

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 49
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-08-04 — Gesetz zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlicheren Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs (Schwangeren- und Familienhilfegesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 1398
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 49 Abs. 1 Satz 1: Neuer Wortlaut zur Gewährung von Zuschüssen für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer einarbeiten, die arbeitslos sind oder von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht sind.
§ 49 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Gewährung von Zuschüssen für Arbeitnehmer, die nach Zeiten der Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen in das Erwerbsleben zurückkehren.
§ 49: Streichung der Sätze 2 und 3, Neufassung des Absatzes 2, Einfügung eines neuen Absatzes 4

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# § 53
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1987-12-17 — Gesetz zur Ergänzung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente und zum Schutz der Solidargemeinschaft vor Leistungsmißbrauch (Achtes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes)
> Fundstelle: BGBl. 1987 I S. 2602
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 53 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung des Zitats '§ 49 Abs. 1 Satz 2' durch '§ 49 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe b'
§ 53: Einfügung einer neuen Nummer 6b

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 54
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 54 Abs. 1 Satz 3: Die Worte 'ein Jahr' durch 'zwei Jahre' ersetzt.
§ 54 Abs. 2: Neuer Satz 2 angefügt, der Vorschriften für die Verminderung nach Absatz 1 Satz 4 enthält.
§ 54 Abs. 1 Satz 5: Ergänzung der Angabe 'und 4'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 55a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 55a: Neuer § 55a eingefügt, der Vorschriften für die Gewährung von Überbrückungsgeld bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit enthält.
§ 55a: Einfügung eines neuen Absatzes 1a, Einfügung von Wörtern in Absatz 2 und 3

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 56
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-06-29 — Gesetz über die neunzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zur Änderung weiterer sozialrechtlicher Vorschriften (KOV-Anpassungsgesetz 1990 - KOVAnpG 1990)
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1211
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 56 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2: Neufassung des Satzes zur Übernahme von Reisekosten für zwei Familienheimfahrten pro Monat für Behinderte, die an berufsfördernden Maßnahmen teilnehmen.
§ 56: Einfügung von Wörtern in Absatz 1, Streichung des Absatzes 2

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 57
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 57: Einfügung einer neuen Nummer 1, Neufassung des verbleibenden Satzteils

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 58
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 58 Abs. 1b Satz 2: Satzteil 'sie sollen nicht länger als ein Jahr und können in begründeten Einzelfällen bis zur Dauer von zwei Jahren gewährt werden' durch 'sie werden nicht länger als zwei Jahre gewährt' ersetzt.
§ 58: Einfügung der Angabe 'Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,' in Absatz 1, Einfügung eines neuen Satzes in Absatz 1b, Ersatz von 'Abs. 3' durch 'Abs. 3 und 4'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 59
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1987-12-10Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
> Fundstelle: BGBl. 1987 I S. 2502
> Station: 1992-12-23Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 59 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: Regelung zur Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz
§ 59 Abs. 1 Satz 3: Ersatz von 'zwei Jahre lang' durch '720 Kalendertage'

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 59c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 59c: Einfügung von Wörtern nach 'Übergangsgeld'

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 59d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 59d: Einfügung eines neuen Absatzes 1a

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 59e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 59e Abs. 1 erster Halbsatz: Neufassung des ersten Halbsatzes

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 62a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§§ 62a bis 62e: Ersatz durch neue §§ 62a bis 62c

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@@ -1,11 +1,11 @@
# ARBEITSFÖRDERUNGSGESETZ — 1988-12-23
# ARBEITSFÖRDERUNGSGESETZ — 1992-12-23
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
- **Titel:** Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1988 I S. 2343
- **Inkrafttreten:** 1989-01-01; 1990-01-01 (§ 28 p Abs. 7); 1991-01-01 (§ 28k Abs. 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1988/59#page=35
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Arbeitsförderungsgesetz und führt Maßnahmen zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand ein.
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 2044
- **Inkrafttreten:** 1993-01-01; 1992-12-24 (Artikel 9 und bestimmte Teile von Artikel 1 und 3)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/57#page=24
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Bestimmungen im Arbeitsförderungsgesetz, insbesondere bezüglich Förderung von Frauen, Prüfung von ausländischen Arbeitnehmern und Regelungen für Altersübergangsgeld.
## Betroffene Stellen

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@@ -2,3 +2,4 @@
- **1963-05-09** · BGBl. 1963 I S. 241 — Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz
- **1988-12-23** · BGBl. 1988 I S. 2343 — Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
- **1992-12-23** · BGBl. 1992 I S. 2044 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen

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@@ -1,17 +1,19 @@
# BVFG — 1991-12-28
# BVFG — 1992-12-23
- **Titel:** Gesetz zur Regelung des Verhältnisses von Kriegsfolgengesetzen zum Einigungsvertrag
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1991 I S. 2270
- **Inkrafttreten:** 1992-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/67#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Anwendbarkeit von Kriegsfolgengesetzen auf Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Januar 1993 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren ständigen Aufenthalt genommen haben.
- **Titel:** Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 2044
- **Inkrafttreten:** 1993-01-01; 1992-12-24 (Artikel 9 und bestimmte Teile von Artikel 1 und 3)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/57#page=24
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Bestimmungen im Arbeitsförderungsgesetz, insbesondere bezüglich Förderung von Frauen, Prüfung von ausländischen Arbeitnehmern und Regelungen für Altersübergangsgeld.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3: Erweiterung der Anwendbarkeit auf Personen, die den ständigen Aufenthalt nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Januar 1993 genommen haben
- §§ 90 bis 90b: Erweiterung der Anwendbarkeit auf Personen, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt hatten
- § 92: Erweiterung der Anwendbarkeit auf Personen, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt hatten, wenn ein dringendes berufliches Interesse besteht
- § 90a Abs. 2: Absatz 2 wird aufgehoben.
- § 90a Abs. 5: Datumsänderungen: '31. Dezember 1990' wird zu '30. Juni 1993', '29. Juni 1990' wird zu '31. Dezember 1992', 'Juni 1990' wird zu 'Dezember 1992'.
- § 90b Abs. 2 Satz 1: Ergänzung: 'nach den §§ 27 bis 43a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch' und 'Krankengeld und Mutterschaftsgeld nach § 200 der Reichsversicherungsordnung längstens für 156 Tage'.
- § 90b Abs. 4: Neuer Absatz 4: 'Krankengeld oder Mutterschaftsgeld erhält der Berechtigte in Höhe der Eingliederungshilfe für Aussiedler nach § 62a Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes. § 112 Abs. 8, die §§ 112a und 134 Abs. 1 Nr. 3 sowie die §§ 137 und 138 des Arbeitsförderungsgesetzes sind nicht anzuwenden.'
- § 105b: Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1, neuer Absatz 2: '§ 90b ist in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung auf Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1993 entstanden sind, weiterhin anzuwenden.'
## Wortlaut

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@@ -37,3 +37,4 @@
- **1990-06-29** · BGBl. 1990 I S. 1211 — Gesetz über die neunzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zur Änderung weiterer sozialrechtlicher Vorschriften (KOV-Anpassungsgesetz 1990 - KOVAnpG 1990)
- **1990-06-30** · BGBl. 1990 I S. 1247 — Gesetz zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz - AAG)
- **1991-12-28** · BGBl. 1991 I S. 2270 — Gesetz zur Regelung des Verhältnisses von Kriegsfolgengesetzen zum Einigungsvertrag
- **1992-12-23** · BGBl. 1992 I S. 2044 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen

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@@ -1,5 +1,7 @@
# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3: Erweiterung der Anwendbarkeit auf Personen, die den ständigen Aufenthalt nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Januar 1993 genommen haben
- §§ 90 bis 90b: Erweiterung der Anwendbarkeit auf Personen, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt hatten
- § 92: Erweiterung der Anwendbarkeit auf Personen, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt hatten, wenn ein dringendes berufliches Interesse besteht
- § 90a Abs. 2: Absatz 2 wird aufgehoben.
- § 90a Abs. 5: Datumsänderungen: '31. Dezember 1990' wird zu '30. Juni 1993', '29. Juni 1990' wird zu '31. Dezember 1992', 'Juni 1990' wird zu 'Dezember 1992'.
- § 90b Abs. 2 Satz 1: Ergänzung: 'nach den §§ 27 bis 43a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch' und 'Krankengeld und Mutterschaftsgeld nach § 200 der Reichsversicherungsordnung längstens für 156 Tage'.
- § 90b Abs. 4: Neuer Absatz 4: 'Krankengeld oder Mutterschaftsgeld erhält der Berechtigte in Höhe der Eingliederungshilfe für Aussiedler nach § 62a Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes. § 112 Abs. 8, die §§ 112a und 134 Abs. 1 Nr. 3 sowie die §§ 137 und 138 des Arbeitsförderungsgesetzes sind nicht anzuwenden.'
- § 105b: Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1, neuer Absatz 2: '§ 90b ist in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung auf Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1993 entstanden sind, weiterhin anzuwenden.'

7
bvfg/§105b.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 105b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 105b: Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1, neuer Absatz 2: '§ 90b ist in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung auf Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1993 entstanden sind, weiterhin anzuwenden.'

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 90a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Anpassung von Eingliederungsleistungen für Aussiedler und Übersiedler (Eingliederungsanpassungsgesetz - EinglAnpG)
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2398
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 90a Abs. 1: Nach dem Wort 'Anspruch' werden die Worte 'auf Berufsausbildungsbeihilfe, Eingliederungsgeld oder Arbeitslosenhilfe' eingefügt; die Worte 'die Beitragspflicht begründenden' werden gestrichen.
§ 90a Abs. 2: Absatz 2 wird aufgehoben.
§ 90a Abs. 3: Neuer Absatz 4: 'Für Personen, die vor dem 31. Dezember 1989 ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen haben, ist Absatz 1 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.'
§ 90a Abs. 5: Datumsänderungen: '31. Dezember 1990' wird zu '30. Juni 1993', '29. Juni 1990' wird zu '31. Dezember 1992', 'Juni 1990' wird zu 'Dezember 1992'.

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 90b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-06-29 — Gesetz über die neunzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zur Änderung weiterer sozialrechtlicher Vorschriften (KOV-Anpassungsgesetz 1990 - KOVAnpG 1990)
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1211
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 90b Abs. 5a: Neuer Absatz 5a, der die Ausstellung eines Berechtigungsscheins vor Inanspruchnahme von Leistungen vorschreibt.
§ 90b Abs. 2 Satz 1: Ergänzung: 'nach den §§ 27 bis 43a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch' und 'Krankengeld und Mutterschaftsgeld nach § 200 der Reichsversicherungsordnung längstens für 156 Tage'.
§ 90b Abs. 7 Satz 2: Ersetzung des Punkts am Ende durch ein Komma und Hinzufügen von zusätzlichen Worten, die die Erstattung von Kosten regeln.
§ 90b Abs. 4: Neuer Absatz 4: 'Krankengeld oder Mutterschaftsgeld erhält der Berechtigte in Höhe der Eingliederungshilfe für Aussiedler nach § 62a Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes. § 112 Abs. 8, die §§ 112a und 134 Abs. 1 Nr. 3 sowie die §§ 137 und 138 des Arbeitsförderungsgesetzes sind nicht anzuwenden.'

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@@ -0,0 +1,22 @@
# GESETZ-ÜBER-DEN-AUSGLEICH-VON-AUFWENDUNGEN-FÜR-DAS — 1992-12-23
- **Titel:** Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 2044
- **Inkrafttreten:** 1993-01-01; 1992-12-24 (Artikel 9 und bestimmte Teile von Artikel 1 und 3)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/57#page=24
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Bestimmungen im Arbeitsförderungsgesetz, insbesondere bezüglich Förderung von Frauen, Prüfung von ausländischen Arbeitnehmern und Regelungen für Altersübergangsgeld.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1: Die Träger der Rentenversicherung zahlen der Bundesanstalt für Arbeit 1600 Millionen DM als Ausgleich für die Aufwendungen an Altersübergangsgeld für 1993.
- § 1 Abs. 2: Der Ausgleichsbetrag wird in vier gleichen Teilbeträgen zum Ende eines Kalendervierteljahres des Jahres 1993 gezahlt.
- § 1 Abs. 3: Das Bundesversicherungsamt führt den Ausgleich und die Abrechnung zwischen den Trägern der Rentenversicherung durch.
- § 1 Abs. 4: Für die Abrechnung und die Verteilung nach Absatz 3 ist § 227 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
- § 2: § 249 e Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes ist für Ansprüche für das Jahr 1993 nicht anzuwenden. Bei Bewilligung einer Rente wegen Alters im Jahr 1993 gelten spezielle Regelungen.
- § 3: Auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres für das Jahr 1993 wird das für denselben Zeitraum gezahlte Altersübergangsgeld angerechnet.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **1992-12-23** · BGBl. 1992 I S. 2044 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen

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@@ -0,0 +1,8 @@
# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1: Die Träger der Rentenversicherung zahlen der Bundesanstalt für Arbeit 1600 Millionen DM als Ausgleich für die Aufwendungen an Altersübergangsgeld für 1993.
- § 1 Abs. 2: Der Ausgleichsbetrag wird in vier gleichen Teilbeträgen zum Ende eines Kalendervierteljahres des Jahres 1993 gezahlt.
- § 1 Abs. 3: Das Bundesversicherungsamt führt den Ausgleich und die Abrechnung zwischen den Trägern der Rentenversicherung durch.
- § 1 Abs. 4: Für die Abrechnung und die Verteilung nach Absatz 3 ist § 227 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
- § 2: § 249 e Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes ist für Ansprüche für das Jahr 1993 nicht anzuwenden. Bei Bewilligung einer Rente wegen Alters im Jahr 1993 gelten spezielle Regelungen.
- § 3: Auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres für das Jahr 1993 wird das für denselben Zeitraum gezahlte Altersübergangsgeld angerechnet.

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@@ -0,0 +1,13 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 1 Abs. 1: Die Träger der Rentenversicherung zahlen der Bundesanstalt für Arbeit 1600 Millionen DM als Ausgleich für die Aufwendungen an Altersübergangsgeld für 1993.
§ 1 Abs. 2: Der Ausgleichsbetrag wird in vier gleichen Teilbeträgen zum Ende eines Kalendervierteljahres des Jahres 1993 gezahlt.
§ 1 Abs. 3: Das Bundesversicherungsamt führt den Ausgleich und die Abrechnung zwischen den Trägern der Rentenversicherung durch.
§ 1 Abs. 4: Für die Abrechnung und die Verteilung nach Absatz 3 ist § 227 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 2: § 249 e Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes ist für Ansprüche für das Jahr 1993 nicht anzuwenden. Bei Bewilligung einer Rente wegen Alters im Jahr 1993 gelten spezielle Regelungen.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 3: Auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres für das Jahr 1993 wird das für denselben Zeitraum gezahlte Altersübergangsgeld angerechnet.

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@@ -1,18 +1,17 @@
# SGB-VI — 1992-12-11
# SGB-VI — 1992-12-23
- **Titel:** Verordnung über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1991
- **Inkrafttreten:** 1992-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/55#page=19
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, insbesondere die Ausgleichszahlungen für Kleinerzeuger und die Flächenstillegung.
- **Titel:** Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 2044
- **Inkrafttreten:** 1993-01-01; 1992-12-24 (Artikel 9 und bestimmte Teile von Artikel 1 und 3)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/57#page=24
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Bestimmungen im Arbeitsförderungsgesetz, insbesondere bezüglich Förderung von Frauen, Prüfung von ausländischen Arbeitnehmern und Regelungen für Altersübergangsgeld.
## Betroffene Stellen
- § 226 Abs. 2: Neue Fassung des § 226 Abs. 2 des SGB VI
- § 255 b Abs. 1: Einfügung des § 255 b Abs. 1 des SGB VI
- § 1151: Einfügung des § 1151 der Reichsversicherungsordnung
- § 1153: Einfügung des § 1153 der Reichsversicherungsordnung
- § 11 Abs. 2 a: Einführung von Absatz 2a, der die Erbringung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation unter bestimmten Voraussetzungen regelt.
- § 20 Abs. 4: Neufassung von Absatz 4, der die Zahlung von Ersatz-Übergangsgeld an Versicherte regelt, die Rehabilitationsleistungen erhalten.
- § 275 a: Neufassung des gesamten § 275a, der die Veränderung der Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) regelt.
## Wortlaut

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- **1992-12-11** · BGBl. 1992 I S. 1997 — Verordnung über die pauschale Erstattung von Ausgaben der Träger der Rentenversicherung für Leistungen zur Rehabilitation (Reha-Pauschalerstattungsverordnung - RehaErstV)
- **1992-12-11** · BGBl. 1992 I S. 1998 — Fünfte Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (5. Rentenanpassungsverordnung - 5. RAV)
- **1992-12-11** · BGBl. 1992 I S. 1991 — Verordnung über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung)
- **1992-12-23** · BGBl. 1992 I S. 2044 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen

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# Stellen dieser Station
- § 226 Abs. 2: Neue Fassung des § 226 Abs. 2 des SGB VI
- § 255 b Abs. 1: Einfügung des § 255 b Abs. 1 des SGB VI
- § 1151: Einfügung des § 1151 der Reichsversicherungsordnung
- § 1153: Einfügung des § 1153 der Reichsversicherungsordnung
- § 11 Abs. 2 a: Einführung von Absatz 2a, der die Erbringung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation unter bestimmten Voraussetzungen regelt.
- § 20 Abs. 4: Neufassung von Absatz 4, der die Zahlung von Ersatz-Übergangsgeld an Versicherte regelt, die Rehabilitationsleistungen erhalten.
- § 275 a: Neufassung des gesamten § 275a, der die Veränderung der Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) regelt.

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 11 Abs. 2 a: Einführung von Absatz 2a, der die Erbringung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation unter bestimmten Voraussetzungen regelt.

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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 20 Abs. 4: Neufassung von Absatz 4, der die Zahlung von Ersatz-Übergangsgeld an Versicherte regelt, die Rehabilitationsleistungen erhalten.

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# § 275
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 275 a: Neufassung des gesamten § 275a, der die Veränderung der Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) regelt.

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# SGB_14 — 1992-08-14
# SGB_14 — 1992-12-23
- **Titel:** Gesetz zur Einführung des passiven Wahlrechts für Ausländer bei den Sozialversicherungswahlen und zur Änderung weiterer Vorschriften (2. Wahlrechtsverbesserungsgesetz)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 1494
- **Inkrafttreten:** 1992-08-15
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/39#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz führt das passive Wahlrecht für Ausländer bei den Sozialversicherungswahlen ein und ändert weitere Vorschriften.
- **Titel:** Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 2044
- **Inkrafttreten:** 1993-01-01; 1992-12-24 (Artikel 9 und bestimmte Teile von Artikel 1 und 3)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/57#page=24
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Bestimmungen im Arbeitsförderungsgesetz, insbesondere bezüglich Förderung von Frauen, Prüfung von ausländischen Arbeitnehmern und Regelungen für Altersübergangsgeld.
## Betroffene Stellen
- § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Eingefügt: 'oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit mindestens sechs Jahren eine Wohnung innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig beschäftigt oder tätig ist'
- § 51 Abs. 4 Satz 1: Eingefügt: 'als Vertreter der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte von den berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft oder deren Verbänden' vor dem Wort 'vorgeschlagen'
- § 18 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Berechnung der Bezugsgröße (Ost) für das Beitrittsgebiet regelt.
- § 109 Abs. 2 Satz 8: Neufassung des Satzes 8, der die Anwendung von Satz 1 für bestimmte entsandte Werkvertragsarbeiter und Beschäftigte regelt.
- § 109 Abs. 2: Einfügung von zwei neuen Sätzen nach Satz 8, die die Pflicht der Vorlage der Arbeitserlaubnis für entsandte Werkvertragsarbeiter regeln.
- § 111 Abs. 1 Nr. 6a: Einfügung einer neuen Nummer 6a, die die Straftatbestände für die Nichtvorlage der Arbeitserlaubnis regelt.
- § 111 Abs. 4: Anpassung der Verweise in Absatz 4, um die neue Nummer 6a zu berücksichtigen.
- § 112 Abs. 1 Nr. 3: Anpassung der Verweise in Absatz 1 Nr. 3, um die neue Nummer 6a zu berücksichtigen.
## Wortlaut

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- **1991-12-28** · BGBl. 1991 I S. 2331 — Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1992 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1992)
- **1991-12-28** · BGBl. 1991 I S. 2344 — Dritte Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (3. Rentenanpassungsverordnung - 3. RAV)
- **1992-08-14** · BGBl. 1992 I S. 1494 — Gesetz zur Einführung des passiven Wahlrechts für Ausländer bei den Sozialversicherungswahlen und zur Änderung weiterer Vorschriften (2. Wahlrechtsverbesserungsgesetz)
- **1992-12-23** · BGBl. 1992 I S. 2044 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen

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# Stellen dieser Station
- § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Eingefügt: 'oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit mindestens sechs Jahren eine Wohnung innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig beschäftigt oder tätig ist'
- § 51 Abs. 4 Satz 1: Eingefügt: 'als Vertreter der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte von den berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft oder deren Verbänden' vor dem Wort 'vorgeschlagen'
- § 18 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Berechnung der Bezugsgröße (Ost) für das Beitrittsgebiet regelt.
- § 109 Abs. 2 Satz 8: Neufassung des Satzes 8, der die Anwendung von Satz 1 für bestimmte entsandte Werkvertragsarbeiter und Beschäftigte regelt.
- § 109 Abs. 2: Einfügung von zwei neuen Sätzen nach Satz 8, die die Pflicht der Vorlage der Arbeitserlaubnis für entsandte Werkvertragsarbeiter regeln.
- § 111 Abs. 1 Nr. 6a: Einfügung einer neuen Nummer 6a, die die Straftatbestände für die Nichtvorlage der Arbeitserlaubnis regelt.
- § 111 Abs. 4: Anpassung der Verweise in Absatz 4, um die neue Nummer 6a zu berücksichtigen.
- § 112 Abs. 1 Nr. 3: Anpassung der Verweise in Absatz 1 Nr. 3, um die neue Nummer 6a zu berücksichtigen.

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# § 109
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-10-12 — Gesetz zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1822
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 109: Neue Ausnahmen von den Meldungspflichten
§ 109 Abs. 2 Satz 8: Neufassung des Satzes 8, der die Anwendung von Satz 1 für bestimmte entsandte Werkvertragsarbeiter und Beschäftigte regelt.
§ 109 Abs. 2: Einfügung von zwei neuen Sätzen nach Satz 8, die die Pflicht der Vorlage der Arbeitserlaubnis für entsandte Werkvertragsarbeiter regeln.

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# § 111
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-10-12 — Gesetz zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1822
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 111: Neue Bußgeldvorschriften
§ 111 Abs. 1 Nr. 6a: Einfügung einer neuen Nummer 6a, die die Straftatbestände für die Nichtvorlage der Arbeitserlaubnis regelt.
§ 111 Abs. 4: Anpassung der Verweise in Absatz 4, um die neue Nummer 6a zu berücksichtigen.

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# § 112
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-10-12 — Gesetz zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1822
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 112: Neue Vorschriften zur Verwaltung von Bußgeldvorschriften
§ 112 Abs. 1 Nr. 3: Anpassung der Verweise in Absatz 1 Nr. 3, um die neue Nummer 6a zu berücksichtigen.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1991-12-28Dritte Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (3. Rentenanpassungsverordnung - 3. RAV)
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 2344
> Station: 1992-12-23Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 18 Abs. 2: Neue Werte für die Bezugsgröße (Ost)
§ 18 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Berechnung der Bezugsgröße (Ost) für das Beitrittsgebiet regelt.

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@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 1992 I S. 2044
- **Titel:** Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 2044
- **Verkündung:** 1992-12-23
- **Inkrafttreten:** 1993-01-01; 1992-12-24 (Artikel 9 und bestimmte Teile von Artikel 1 und 3)
- **Ausfertigung:** 1992-12-18
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/57#page=24
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm-teilweise
- **Stammnormen in diesem Commit:** AFÖG, SGB-VI, SGB_14, ARBEITSFÖRDERUNGSGESETZ, VERORDNUNG-ÜBER-DAS-RUHEN-VON-LOHNERSATZLEISTUNGEN-NACH-DEM, BVFG, GESETZ-ÜBER-DEN-AUSGLEICH-VON-AUFWENDUNGEN-FÜR-DAS
## Kurz
Das Gesetz ändert verschiedene Bestimmungen im Arbeitsförderungsgesetz, insbesondere bezüglich Förderung von Frauen, Prüfung von ausländischen Arbeitnehmern und Regelungen für Altersübergangsgeld.

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# VERORDNUNG-ÜBER-DAS-RUHEN-VON-LOHNERSATZLEISTUNGEN-NACH-DEM — 1992-12-23
- **Titel:** Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 2044
- **Inkrafttreten:** 1993-01-01; 1992-12-24 (Artikel 9 und bestimmte Teile von Artikel 1 und 3)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/57#page=24
- **Kurz:** Das Gesetz ändert verschiedene Bestimmungen im Arbeitsförderungsgesetz, insbesondere bezüglich Förderung von Frauen, Prüfung von ausländischen Arbeitnehmern und Regelungen für Altersübergangsgeld.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes, der Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme aufzählt.
- § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2: Neufassung der Sätze, die die Ruhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld regeln.
- § 1 Abs. 2 Satz 4: Einfügung eines neuen Satzes, der die Verringerung der Versorgung regelt.
- § 1 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Gleichstellung der Dienstbeschädigungsteilrente regelt.
- § 1 Abs. 4: Umbenennung des bisherigen Absatzes 3 in Absatz 4 und Anpassung der Verweise.
- § 2: Neufassung des gesamten § 2, der die Datenüberprüfung durch die Bundesanstalt regelt.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1992-12-23** · BGBl. 1992 I S. 2044 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes, der Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme aufzählt.
- § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2: Neufassung der Sätze, die die Ruhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld regeln.
- § 1 Abs. 2 Satz 4: Einfügung eines neuen Satzes, der die Verringerung der Versorgung regelt.
- § 1 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Gleichstellung der Dienstbeschädigungsteilrente regelt.
- § 1 Abs. 4: Umbenennung des bisherigen Absatzes 3 in Absatz 4 und Anpassung der Verweise.
- § 2: Neufassung des gesamten § 2, der die Datenüberprüfung durch die Bundesanstalt regelt.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 1 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes, der Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme aufzählt.
§ 1 Abs. 2 Satz 1 und 2: Neufassung der Sätze, die die Ruhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld regeln.
§ 1 Abs. 2 Satz 4: Einfügung eines neuen Satzes, der die Verringerung der Versorgung regelt.
§ 1 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Gleichstellung der Dienstbeschädigungsteilrente regelt.
§ 1 Abs. 4: Umbenennung des bisherigen Absatzes 3 in Absatz 4 und Anpassung der Verweise.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-23 — Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2044
§ 2: Neufassung des gesamten § 2, der die Datenüberprüfung durch die Bundesanstalt regelt.