BGBl. 1975 I S. 1294 · Verordnung · Elfte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (Zusammensetzung der Untersuchungskommissionen)

Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1294
Inkrafttreten: 1975-07-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1975-06-03

BGBl-Id: bgbl1-1975-60-3
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# BINSCHUO_2018 — 1972-09-09
# BINSCHUO_2018 — 1975-06-03
- **Titel:** Zehnte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
- **Titel:** Elfte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (Zusammensetzung der Untersuchungskommissionen)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1972 I S. 1697
- **Inkrafttreten:** 1973-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/97#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung, insbesondere die Vorschriften zur Mindestbemannung von Binnenschiffen.
- **Fundstelle:** BGBl. 1975 I S. 1294
- **Inkrafttreten:** 1975-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/60#page=14
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Zusammensetzung und die Beschlussfähigkeit der Schiffsuntersuchungskommissionen in der Binnenschiffahrt.
## Betroffene Stellen
- § 73: Neue Vorschriften für die Besatzung von Fahrgastschiffen, einschließlich spezifischer Bedingungen und Anforderungen.
- § 74: Vorschriften für die Besatzung von Fahrzeugen, die nicht unter die §§ 68 bis 73 fallen.
- § 75: Vorschriften für Abweichungen von der Besatzungszahl, insbesondere für Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft und Motorgüterschiffe.
- § 76: Vorschriften für Ausnahmebewilligungen zur Herabsetzung der Besatzungszahl.
- § 77: Zusätzliche Vorschriften zur Besatzung, einschließlich der Möglichkeit, Matrosen durch Schiffsjungen zu ersetzen, und der Pflicht zur ständigen Anwesenheit der Besatzung.
- § 87 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f: Erweiterung der Strafvorschriften um die Pflicht zur Mitführung oder Vorlage bestimmter Urkunden und die ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuchs.
- Anlage 5: Einführung einer neuen Anlage 5 mit Vorschriften für die Führung des Fahrtenbuchs.
- III. Teil (Mindestbemannung): Neufassung des III. Teils mit neuen Vorschriften zur Besatzung, einschließlich der Betriebsformen und spezieller Regelungen für Frauen und Arbeitszeiten.
- § 66: Neufassung des § 66 mit detaillierten Vorschriften zur Besatzung, einschließlich der Betriebsformen und spezieller Regelungen für Kinder und Schiffsjungen.
- § 67: Neufassung des § 67 mit Vorschriften zur Beschäftigung von Frauen in der Besatzung, einschließlich der Anforderungen an das Fahrzeug und die Altersgrenzen.
- § 67a: Neufassung des § 67a mit Vorschriften zur Höchstdauer der Zugehörigkeit zur Schiffsbesatzung während der Fahrt, einschließlich der Ruhezeiten und der Führung eines Fahrtenbuchs.
- § 68: Neufassung des § 68 mit Vorschriften zur Besatzung von Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft, einschließlich spezieller Erleichterungen für bestimmte Flussabschnitte.
- § 69: Neufassung des § 69 mit Vorschriften zur Besatzung von Motorgüterschiffen, einschließlich spezieller Bedingungen für die Maschinenleistung und die Antriebsanlagen.
- § 70: Neufassung des § 70 mit Vorschriften zur Besatzung von Schleppern, einschließlich spezieller Bedingungen für die Antriebsanlagen und die Winden.
- § 78 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 zur Zusammensetzung der Schiffsuntersuchungskommission
- § 78 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4 zur Beschlussfähigkeit der Schiffsuntersuchungskommission
## Wortlaut

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- **1971-12-01** · BGBl. 1971 I S. 1845 — Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Zulassung von Flüssiggasanlagen an Bord von Schiffen, die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind
- **1971-12-18** · BGBl. 1971 I S. 1982 — Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
- **1972-09-09** · BGBl. 1972 I S. 1697 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
- **1975-06-03** · BGBl. 1975 I S. 1294 — Elfte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (Zusammensetzung der Untersuchungskommissionen)

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# Stellen dieser Station
- § 73: Neue Vorschriften für die Besatzung von Fahrgastschiffen, einschließlich spezifischer Bedingungen und Anforderungen.
- § 74: Vorschriften für die Besatzung von Fahrzeugen, die nicht unter die §§ 68 bis 73 fallen.
- § 75: Vorschriften für Abweichungen von der Besatzungszahl, insbesondere für Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft und Motorgüterschiffe.
- § 76: Vorschriften für Ausnahmebewilligungen zur Herabsetzung der Besatzungszahl.
- § 77: Zusätzliche Vorschriften zur Besatzung, einschließlich der Möglichkeit, Matrosen durch Schiffsjungen zu ersetzen, und der Pflicht zur ständigen Anwesenheit der Besatzung.
- § 87 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f: Erweiterung der Strafvorschriften um die Pflicht zur Mitführung oder Vorlage bestimmter Urkunden und die ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuchs.
- Anlage 5: Einführung einer neuen Anlage 5 mit Vorschriften für die Führung des Fahrtenbuchs.
- III. Teil (Mindestbemannung): Neufassung des III. Teils mit neuen Vorschriften zur Besatzung, einschließlich der Betriebsformen und spezieller Regelungen für Frauen und Arbeitszeiten.
- § 66: Neufassung des § 66 mit detaillierten Vorschriften zur Besatzung, einschließlich der Betriebsformen und spezieller Regelungen für Kinder und Schiffsjungen.
- § 67: Neufassung des § 67 mit Vorschriften zur Beschäftigung von Frauen in der Besatzung, einschließlich der Anforderungen an das Fahrzeug und die Altersgrenzen.
- § 67a: Neufassung des § 67a mit Vorschriften zur Höchstdauer der Zugehörigkeit zur Schiffsbesatzung während der Fahrt, einschließlich der Ruhezeiten und der Führung eines Fahrtenbuchs.
- § 68: Neufassung des § 68 mit Vorschriften zur Besatzung von Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft, einschließlich spezieller Erleichterungen für bestimmte Flussabschnitte.
- § 69: Neufassung des § 69 mit Vorschriften zur Besatzung von Motorgüterschiffen, einschließlich spezieller Bedingungen für die Maschinenleistung und die Antriebsanlagen.
- § 70: Neufassung des § 70 mit Vorschriften zur Besatzung von Schleppern, einschließlich spezieller Bedingungen für die Antriebsanlagen und die Winden.
- § 78 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 zur Zusammensetzung der Schiffsuntersuchungskommission
- § 78 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4 zur Beschlussfähigkeit der Schiffsuntersuchungskommission

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binschuo_2018/§78.md Normal file
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# § 78
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-06-03 — Elfte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (Zusammensetzung der Untersuchungskommissionen)
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1294
§ 78 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 zur Zusammensetzung der Schiffsuntersuchungskommission
§ 78 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4 zur Beschlussfähigkeit der Schiffsuntersuchungskommission

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# BGBl. 1975 I S. 1294
- **Titel:** Elfte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (Zusammensetzung der Untersuchungskommissionen)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1975 I S. 1294
- **Verkündung:** 1975-06-03
- **Inkrafttreten:** 1975-07-01
- **Ausfertigung:** 1975-05-26
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/60#page=14
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** BINSCHUO_2018
## Kurz
Die Verordnung ändert die Zusammensetzung und die Beschlussfähigkeit der Schiffsuntersuchungskommissionen in der Binnenschiffahrt.