BGBl. 1975 I S. 1294 · Verordnung · Elfte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (Zusammensetzung der Untersuchungskommissionen)
Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1294 Inkrafttreten: 1975-07-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1975-06-03 BGBl-Id: bgbl1-1975-60-3
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# BINSCHUO_2018 — 1972-09-09
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# BINSCHUO_2018 — 1975-06-03
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- **Titel:** Zehnte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
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- **Titel:** Elfte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (Zusammensetzung der Untersuchungskommissionen)
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1972 I S. 1697
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- **Inkrafttreten:** 1973-01-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/97#page=1
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung, insbesondere die Vorschriften zur Mindestbemannung von Binnenschiffen.
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- **Fundstelle:** BGBl. 1975 I S. 1294
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- **Inkrafttreten:** 1975-07-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/60#page=14
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Zusammensetzung und die Beschlussfähigkeit der Schiffsuntersuchungskommissionen in der Binnenschiffahrt.
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## Betroffene Stellen
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- § 73: Neue Vorschriften für die Besatzung von Fahrgastschiffen, einschließlich spezifischer Bedingungen und Anforderungen.
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- § 74: Vorschriften für die Besatzung von Fahrzeugen, die nicht unter die §§ 68 bis 73 fallen.
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- § 75: Vorschriften für Abweichungen von der Besatzungszahl, insbesondere für Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft und Motorgüterschiffe.
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- § 76: Vorschriften für Ausnahmebewilligungen zur Herabsetzung der Besatzungszahl.
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- § 77: Zusätzliche Vorschriften zur Besatzung, einschließlich der Möglichkeit, Matrosen durch Schiffsjungen zu ersetzen, und der Pflicht zur ständigen Anwesenheit der Besatzung.
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- § 87 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f: Erweiterung der Strafvorschriften um die Pflicht zur Mitführung oder Vorlage bestimmter Urkunden und die ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuchs.
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- Anlage 5: Einführung einer neuen Anlage 5 mit Vorschriften für die Führung des Fahrtenbuchs.
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- III. Teil (Mindestbemannung): Neufassung des III. Teils mit neuen Vorschriften zur Besatzung, einschließlich der Betriebsformen und spezieller Regelungen für Frauen und Arbeitszeiten.
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- § 66: Neufassung des § 66 mit detaillierten Vorschriften zur Besatzung, einschließlich der Betriebsformen und spezieller Regelungen für Kinder und Schiffsjungen.
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- § 67: Neufassung des § 67 mit Vorschriften zur Beschäftigung von Frauen in der Besatzung, einschließlich der Anforderungen an das Fahrzeug und die Altersgrenzen.
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- § 67a: Neufassung des § 67a mit Vorschriften zur Höchstdauer der Zugehörigkeit zur Schiffsbesatzung während der Fahrt, einschließlich der Ruhezeiten und der Führung eines Fahrtenbuchs.
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- § 68: Neufassung des § 68 mit Vorschriften zur Besatzung von Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft, einschließlich spezieller Erleichterungen für bestimmte Flussabschnitte.
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- § 69: Neufassung des § 69 mit Vorschriften zur Besatzung von Motorgüterschiffen, einschließlich spezieller Bedingungen für die Maschinenleistung und die Antriebsanlagen.
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- § 70: Neufassung des § 70 mit Vorschriften zur Besatzung von Schleppern, einschließlich spezieller Bedingungen für die Antriebsanlagen und die Winden.
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- § 78 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 zur Zusammensetzung der Schiffsuntersuchungskommission
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- § 78 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4 zur Beschlussfähigkeit der Schiffsuntersuchungskommission
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## Wortlaut
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- **1971-12-01** · BGBl. 1971 I S. 1845 — Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Zulassung von Flüssiggasanlagen an Bord von Schiffen, die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind
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- **1971-12-18** · BGBl. 1971 I S. 1982 — Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
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- **1972-09-09** · BGBl. 1972 I S. 1697 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
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- **1975-06-03** · BGBl. 1975 I S. 1294 — Elfte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (Zusammensetzung der Untersuchungskommissionen)
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# Stellen dieser Station
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- § 73: Neue Vorschriften für die Besatzung von Fahrgastschiffen, einschließlich spezifischer Bedingungen und Anforderungen.
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- § 74: Vorschriften für die Besatzung von Fahrzeugen, die nicht unter die §§ 68 bis 73 fallen.
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- § 75: Vorschriften für Abweichungen von der Besatzungszahl, insbesondere für Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft und Motorgüterschiffe.
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- § 76: Vorschriften für Ausnahmebewilligungen zur Herabsetzung der Besatzungszahl.
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- § 77: Zusätzliche Vorschriften zur Besatzung, einschließlich der Möglichkeit, Matrosen durch Schiffsjungen zu ersetzen, und der Pflicht zur ständigen Anwesenheit der Besatzung.
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- § 87 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f: Erweiterung der Strafvorschriften um die Pflicht zur Mitführung oder Vorlage bestimmter Urkunden und die ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuchs.
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- Anlage 5: Einführung einer neuen Anlage 5 mit Vorschriften für die Führung des Fahrtenbuchs.
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- III. Teil (Mindestbemannung): Neufassung des III. Teils mit neuen Vorschriften zur Besatzung, einschließlich der Betriebsformen und spezieller Regelungen für Frauen und Arbeitszeiten.
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- § 66: Neufassung des § 66 mit detaillierten Vorschriften zur Besatzung, einschließlich der Betriebsformen und spezieller Regelungen für Kinder und Schiffsjungen.
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- § 67: Neufassung des § 67 mit Vorschriften zur Beschäftigung von Frauen in der Besatzung, einschließlich der Anforderungen an das Fahrzeug und die Altersgrenzen.
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- § 67a: Neufassung des § 67a mit Vorschriften zur Höchstdauer der Zugehörigkeit zur Schiffsbesatzung während der Fahrt, einschließlich der Ruhezeiten und der Führung eines Fahrtenbuchs.
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- § 68: Neufassung des § 68 mit Vorschriften zur Besatzung von Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft, einschließlich spezieller Erleichterungen für bestimmte Flussabschnitte.
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- § 69: Neufassung des § 69 mit Vorschriften zur Besatzung von Motorgüterschiffen, einschließlich spezieller Bedingungen für die Maschinenleistung und die Antriebsanlagen.
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- § 70: Neufassung des § 70 mit Vorschriften zur Besatzung von Schleppern, einschließlich spezieller Bedingungen für die Antriebsanlagen und die Winden.
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- § 78 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 zur Zusammensetzung der Schiffsuntersuchungskommission
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- § 78 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4 zur Beschlussfähigkeit der Schiffsuntersuchungskommission
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binschuo_2018/§78.md
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9
binschuo_2018/§78.md
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# § 78
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1975-06-03 — Elfte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (Zusammensetzung der Untersuchungskommissionen)
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> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1294
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§ 78 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 zur Zusammensetzung der Schiffsuntersuchungskommission
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§ 78 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4 zur Beschlussfähigkeit der Schiffsuntersuchungskommission
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verkuendungen/1975/bgbl1-1975-60-3.md
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verkuendungen/1975/bgbl1-1975-60-3.md
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# BGBl. 1975 I S. 1294
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- **Titel:** Elfte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (Zusammensetzung der Untersuchungskommissionen)
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1975 I S. 1294
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- **Verkündung:** 1975-06-03
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- **Inkrafttreten:** 1975-07-01
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- **Ausfertigung:** 1975-05-26
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/60#page=14
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** BINSCHUO_2018
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## Kurz
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Die Verordnung ändert die Zusammensetzung und die Beschlussfähigkeit der Schiffsuntersuchungskommissionen in der Binnenschiffahrt.
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Reference in New Issue
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