_KOKENNZV · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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# _KOKENNZV
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**Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
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- [§ 1 Gestaltung des Öko-Kennzeichens](§1.md)
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- [§ 2 Verwendung des Öko-Kennzeichens](§2.md)
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- [§ 3 Anzeigepflicht](§3.md)
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- [§ 4 Ordnungswidrigkeiten](§4.md)
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- [§ 5 Inkrafttreten](§5.md)
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Dieser Ordner ist der **Git-Spiegel**. Letzter Commit: heutiger Wortlaut (GII). Ältere Commits: Verkündungen.
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_kokennzv/§1.md
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# § 1 Gestaltung des Öko-Kennzeichens
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(1) Das Öko-Kennzeichen nach § 1 Abs. 1 des Öko-Kennzeichengesetzes besteht nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 1 aus einem umrandeten Sechseck und trägt als Inschrift den Schriftzug "Bio" und darunter den Schriftzug "nach EG-Öko-Verordnung". Der Schriftzug "nach EG-Öko-Verordnung" kann
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1.auch in einer der anderen Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwendet werden oder
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2.entfallen, soweit auch durch eine Vergrößerung des Schriftzuges nach Absatz 3 Satz 2 die Lesbarkeit nicht gewährleistet werden kann.
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(2) Das Öko-Kennzeichen darf zwischen der linken und rechten äußeren Ecke des grünen Rands
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1.eine Breite von zehn Millimeter nicht unterschreiten und
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2.vorbehaltlich des Satzes 3 eine Breite von bis zu 33 Millimeter erreichen, soweit die Größe des Schriftzuges "Bio" unter Beachtung des Absatzes 3 nicht mehr als 60 vom Hundert der Größe des Schriftzuges der Produktbezeichnung des gekennzeichneten Erzeugnisses beträgt.
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Es darf um höchstens 15 Grad gedreht werden. Bei einer Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 2 darf die höchstzulässige Breite des Öko-Kennzeichens nach Satz 1 Nr. 2 überschritten werden.
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(3) Das Größenverhältnis und das räumliche Verhältnis der Wort- und Grafikbestandteile des Öko-Kennzeichens zueinander darf nicht verändert werden. Eine unverhältnismäßige Vergrößerung des Schriftzuges "nach EG-Öko-Verordnung" innerhalb der höchstzulässigen Breite des Öko-Kennzeichens ist zulässig, soweit dies erforderlich ist, um die Lesbarkeit zu gewährleisten. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 darf von Satz 1 abgewichen werden, sofern dies auf Grund der Übersetzung erforderlich ist.
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(4) Abweichend von den in Anlage 1 festgelegten Farbkombinationen darf das Öko-Kennzeichen auch einfarbig in Schwarz oder in angepasster Farbe verwendet werden. Als Fond und Kontur ist Weiß oder der jeweils vorhandene Untergrund zulässig.
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(5) Regionale oder andere Herkunftsangaben dürfen im unmittelbaren Umfeld des Öko-Kennzeichens angebracht werden. Die zusätzliche Verwendung sonstiger Kennzeichen, die auf eine Herkunft des gekennzeichneten Erzeugnisses aus dem ökologischen Landbau oder der biologischen Landwirtschaft hindeuten, ist zulässig.
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(6) Das Weglassen oder Hinzufügen von Bestandteilen oder sonstige Änderungen des Öko-Kennzeichens sind vorbehaltlich der Absätze 1 bis 5 verboten.
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_kokennzv/§2.md
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# § 2 Verwendung des Öko-Kennzeichens
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(1) Das Öko-Kennzeichen ist
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1.bei der Abgabe verpackter Erzeugnisse auf der Verpackung
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a)durch Aufdruck, Aufkleber oder einem auf sonstige Weise mit der Verpackung verbundenen Etikett,
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b)an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar oder
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2.bei der Abgabe unverpackter Erzeugnisse unmittelbar auf dem Erzeugnis oder auf einem Schild unmittelbar neben dem Erzeugnis nach Maßgabe der Nummer 1 Buchstabe b
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anzubringen.
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(2) Die Verwendung des Öko-Kennzeichens für Zwecke der Werbung oder der sonstigen Unterrichtung des Verbrauchers ist zulässig, soweit
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1.ein Erzeugnis, das mit dem Öko-Kennzeichen gekennzeichnet werden darf, oder
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2.unabhängig von einem Erzeugnis der ökologische Landbau
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angepriesen wird.
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# § 3
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# § 3 Anzeigepflicht
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2005-12-09 — Erste Verordnung zur Änderung der Öko-Kennzeichenverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 3384
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(1) Wer für Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 des Öko-Kennzeichengesetzes das Öko-Kennzeichen verwenden will, hat dies der Bundesanstalt für landwirtschaft und Ernährung vor dem erstmaligen Verwenden anzuzeigen. Die Anzeige ist nach dem Muster des Formblattes in Anlage 2 vorzunehmen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann eine Anzeige auch elektronisch über eine Registrierung in der Bio-Siegel-Datenbank erfolgen.
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§ 3 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Angabe 'Informationsstelle Bio-Siegel bei der Öko-Prüfzeichen GmbH' durch 'Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung'
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(2) Wer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 301 41 473 eingetragene Öko-Kennzeichen verwendet hat, hat die Anzeige nach Absatz 1 bis zum 1. Juni 2002 zu erstatten.
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_kokennzv/§4.md
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# § 4 Ordnungswidrigkeiten
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Ordnungswidrig im Sinne des § 4 Abs. 2 des Öko-Kennzeichengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.
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_kokennzv/§5.md
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# § 5 Inkrafttreten
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Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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