_KOKENNZG · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)

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# _KOKENNZG
**Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Öko-Kennzeichen](§1.md)
- [§ 2 Ermächtigungen](§2.md)
- [§ 3 Strafvorschriften](§3.md)
- [§ 4 Bußgeldvorschriften](§4.md)
- [§ 5 Einziehung](§5.md)
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# § 1
# § 1 Öko-Kennzeichen
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-30 — Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes und des Öko-Kennzeichengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3176
(1) Ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/474 (ABl. L 98 vom 25.3.2022, S. 1) geändert worden ist, darf mit einem Kennzeichen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 (Öko-Kennzeichen) nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Voraussetzungen für die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion nach Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt sind.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1: Neuformulierung der Definition für ein ökologisches/biologisches Erzeugnis gemäß der Verordnung (EU) 2018/848.
(2) Es ist verboten,
1.andere als die in Absatz 1 bezeichneten Erzeugnisse mit dem Öko-Kennzeichen,
2.ein Erzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand mit einer dem Öko-Kennzeichen nachgemachten Kennzeichnung, die zur Irreführung über die Art der Erzeugung, die Zusammensetzung oder andere verkehrswesentliche Eigenschaften des gekennzeichneten Erzeugnisses oder Gegenstandes geeignet ist,
in den Verkehr zu bringen.
§ 1 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung der Verweisung von „Artikels 2 Doppelbuchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch „Artikels 2 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848“.
(3) Sonstige Vorschriften über die Kennzeichnung oder Etikettierung von Saatgut, Futtermitteln oder Lebensmitteln bleiben unberührt.

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# § 2
# § 2 Ermächtigungen
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-30 — Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes und des Öko-Kennzeichengesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3176
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Verwendung des Öko-Kennzeichens zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um eine einheitliche Kennzeichnung oder eine eindeutige Erkennbarkeit der Erzeugnisse zu gewährleisten.
§ 2 Abs. 3 Nr. 1: Ersetzung der Verweisung von „Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch „Verordnung (EU) 2018/848“.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1.die Gestaltung des Öko-Kennzeichens,
2.die Anzeige der Verwendung des Öko-Kennzeichens an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
zu regeln. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 kann die Aufgabe der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einer sachkundigen, unabhängigen und zuverlässigen Person des Privatrechts übertragen werden.
(3) Das Bundesministerium Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1.Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
2.Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.

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# § 3
# § 3 Strafvorschriften
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-10 — Gesetz zur Anpassung von Vorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus an die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2358
§ 3 Nr. 1: Ersetzung der Angabe „§2A Abs. 1 Nr. 1“ durch „§2A Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder
2.entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 ein Erzeugnis oder einen Gegenstand in den Verkehr bringt.

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# § 4
# § 4 Bußgeldvorschriften
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-10 — Gesetz zur Anpassung von Vorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus an die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2358
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 3 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
§ 4 Abs. 2: Ersetzung der Angabe „§2A Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3“ durch „§2A Abs. 1 oder 2 Satz 1 Nr. 2“.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

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# § 5 Einziehung
Ist eine Straftat nach § 3 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 begangen worden, so können
1.Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2.Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.