_KOKENNZG · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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# _KOKENNZG
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**Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
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- [§ 1 Öko-Kennzeichen](§1.md)
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- [§ 2 Ermächtigungen](§2.md)
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- [§ 3 Strafvorschriften](§3.md)
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- [§ 4 Bußgeldvorschriften](§4.md)
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- [§ 5 Einziehung](§5.md)
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Dieser Ordner ist der **Git-Spiegel**. Letzter Commit: heutiger Wortlaut (GII). Ältere Commits: Verkündungen.
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# § 1
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# § 1 Öko-Kennzeichen
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2021-07-30 — Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes und des Öko-Kennzeichengesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3176
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(1) Ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/474 (ABl. L 98 vom 25.3.2022, S. 1) geändert worden ist, darf mit einem Kennzeichen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 (Öko-Kennzeichen) nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Voraussetzungen für die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion nach Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt sind.
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§ 1 Abs. 1 Nr. 1: Neuformulierung der Definition für ein ökologisches/biologisches Erzeugnis gemäß der Verordnung (EU) 2018/848.
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(2) Es ist verboten,
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1.andere als die in Absatz 1 bezeichneten Erzeugnisse mit dem Öko-Kennzeichen,
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2.ein Erzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand mit einer dem Öko-Kennzeichen nachgemachten Kennzeichnung, die zur Irreführung über die Art der Erzeugung, die Zusammensetzung oder andere verkehrswesentliche Eigenschaften des gekennzeichneten Erzeugnisses oder Gegenstandes geeignet ist,
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in den Verkehr zu bringen.
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§ 1 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung der Verweisung von „Artikels 2 Doppelbuchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch „Artikels 2 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848“.
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(3) Sonstige Vorschriften über die Kennzeichnung oder Etikettierung von Saatgut, Futtermitteln oder Lebensmitteln bleiben unberührt.
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# § 2
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# § 2 Ermächtigungen
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2021-07-30 — Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes und des Öko-Kennzeichengesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3176
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(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Verwendung des Öko-Kennzeichens zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um eine einheitliche Kennzeichnung oder eine eindeutige Erkennbarkeit der Erzeugnisse zu gewährleisten.
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§ 2 Abs. 3 Nr. 1: Ersetzung der Verweisung von „Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch „Verordnung (EU) 2018/848“.
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(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
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1.die Gestaltung des Öko-Kennzeichens,
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2.die Anzeige der Verwendung des Öko-Kennzeichens an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
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zu regeln. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 kann die Aufgabe der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einer sachkundigen, unabhängigen und zuverlässigen Person des Privatrechts übertragen werden.
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(3) Das Bundesministerium Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
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1.Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
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2.Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.
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# § 3
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# § 3 Strafvorschriften
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-12-10 — Gesetz zur Anpassung von Vorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus an die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2358
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§ 3 Nr. 1: Ersetzung der Angabe „§2A Abs. 1 Nr. 1“ durch „§2A Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“.
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Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
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1.entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder
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2.entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 ein Erzeugnis oder einen Gegenstand in den Verkehr bringt.
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# § 4
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# § 4 Bußgeldvorschriften
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-12-10 — Gesetz zur Anpassung von Vorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus an die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2358
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 3 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
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§ 4 Abs. 2: Ersetzung der Angabe „§2A Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3“ durch „§2A Abs. 1 oder 2 Satz 1 Nr. 2“.
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(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
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(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
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_kokennzg/§5.md
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_kokennzg/§5.md
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# § 5 Einziehung
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Ist eine Straftat nach § 3 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 begangen worden, so können
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1.Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und
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2.Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
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eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
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Reference in New Issue
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