BGBl. 1994 I S. 419 · Änderung · Drittes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes

Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 419
Inkrafttreten: 1994-06-13 (Art. 1 Nr. 11); 1994-03-13 (Tag nach der Verkündung; ganzes Gesetz außer Art. 1 Nr. 11)
Quelle: offenegesetze
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Verkündung: 1994-03-12

BGBl-Id: bgbl1-1994-14-8
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1994-03-12 12:00:00 +00:00
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# EUWG — 1994-03-12
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
- **Titel:** Drittes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 416
- **Inkrafttreten:** 1994-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/14#page=12
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gemeindefinanzreformgesetz, insbesondere im Bereich der Einkommenssteuer und der Schlüsselzahl für die Gemeindefinanzierung, und tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 419
- **Inkrafttreten:** 1994-06-13 (Art. 1 Nr. 11); 1994-03-13 (Tag nach der Verkündung; ganzes Gesetz außer Art. 1 Nr. 11)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/14#page=15
- **Kurz:** Das Gesetz führt erhebliche Änderungen am Europawahlgesetz ein, insbesondere bezüglich der Wahlberechtigung und Wählbarkeit von Unionsbürgern sowie der Bewerbung von Kandidaten.
## Betroffene Stellen
- § 13 Abs. 2 Nr. 4: Die Anforderungen nach § 11 Abs. 2 Nr. 1, 1a, 1b, 1c, 1d und 4 werden ergänzt.
- § 5: Neufassung des gesamten § 5, der die Wahlorgane definiert.
- § 6: Neufassung des gesamten § 6, der das Wahlrecht und die Ausübung des Wahlrechts regelt.
- § 6a: Neufassung des gesamten § 6a, der den Ausschluss vom Wahlrecht regelt.
- § 6b: Neufassung des gesamten § 6b, der die Wählbarkeit regelt.
- § 6c: Neufassung des gesamten § 6c, der das Verbot der mehrfachen Bewerbung zur Wahl regelt.
- § 7: Neufassung des gesamten § 7, der den Wahltag regelt.
- § 8: Neufassung des gesamten § 8, der das Wahlvorschlagsrecht regelt.
- § 9: Neufassung des gesamten § 9, der den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge regelt.
- § 10: Neufassung des gesamten § 10, der die Aufstellung der Wahlvorschläge regelt.
- § 11: Neufassung des gesamten § 11, der die Einreichung der Wahlvorschläge und die Erklärung über die Verbindung von Listen für einzelne Länder regelt.
- § 1 Abs. 1 Satz 2: Die Wörter 'von den wahlberechtigten Deutschen' werden gestrichen.
- § 1 Abs. 2: Es wird neu festgelegt, dass Mitglieder des Deutschen Bundestages zugleich Abgeordnete des Europäischen Parlaments sein können.
- § 4: Die Wörter 'und die Wählbarkeit' werden gestrichen und die Verweisung auf '§ 53a' durch die Verweisung auf '§ 54' ersetzt.
- § 6a: Neuer Abschnitt zur Ausschließung vom Wahlrecht, der Voraussetzungen für die Ausschließung von Deutschen und Unionsbürgern.
- § 6b: Neuer Abschnitt zur Wählbarkeit, der Voraussetzungen für die Wählbarkeit von Deutschen und Unionsbürgern.
- § 6c: Neuer Abschnitt, der das Verbot der mehrfachen Bewerbung zur Wahl regelt.
- § 7 Satz 1: Die Wörter 'den Rat der Europäischen Gemeinschaften' werden durch 'den Rat der Europäischen Gemeinschaft' ersetzt.
- § 8 Abs. 1: Die Wörter 'europäischen Gebiete' werden durch 'Gebiete' und 'Gemeinschaften' durch 'Gemeinschaft' ersetzt.
- § 9 Abs. 3: Es wird ein neuer Satz eingefügt, der die Bedingungen für die Benennung von Bewerbern in verschiedenen Mitgliedstaaten regelt.
- § 11 Abs. 2: Neue Nummern 1a, 1b, 1c, 1d werden eingefügt, und Sätze 2 und 3 werden gestrichen. Neue Sätze werden angefügt, die die Zuständigkeit des Wahlleiters für Versicherungen an Eides Statt regeln.
- § 13 Abs. 2 Nr. 4: Die Anführungen '1a, 1b, 1c, 1d' werden nach '1,' eingefügt.
- § 14 Abs. 2: Neue Sätze werden eingefügt, die die Vorgehensweise bei der Mitteilung von Wahlbewerbungen aus anderen Mitgliedstaaten regeln.
- § 22 Abs. 2: Neue Nummer 15 wird eingefügt, die die Übernahme bestimmter Ämter in anderen Mitgliedstaaten regelt.
- § 23 Abs. 1 Nr. 2: Die Nummer 2 wird neu formuliert, um die Zuständigkeit des Ältestenrats des Deutschen Bundestages zu klären.
- § 25 Abs. 2: Neue Nummer 3a wird eingefügt, die die Vorbereitung der Wahl für Unionsbürger regelt.
- § 23 Abs. 1: Bestimmungen zur Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
- § 23 Abs. 2: Bestimmungen zur Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren
- § 23 Abs. 3: Bestimmungen zur Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft durch den Ältestenrat des Deutschen Bundestages
- § 23 Abs. 4: Bestimmungen zur Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft durch das Europäische Parlament
- § 23 Abs. 5: Bestimmungen zur Information des Präsidenten des Europäischen Parlaments über den Verlust der Mitgliedschaft
- § 24 Abs. 1: Bestimmungen zur Berufung von Listennachfolgern
- § 24 Abs. 2: Bestimmungen zum Verzicht auf die Anwartschaft als Listennachfolger
- § 24 Abs. 3: Bestimmungen zur Feststellung des Listennachfolgers durch den Bundeswahlleiter
- § 25 Abs. 1: Bestimmungen zur Anwendung der §§ 50 und 51 des Bundeswahlgesetzes
- § 25 Abs. 2: Bestimmungen zur Erlassung einer Wahlordnung durch das Bundesministerium des Innern
- § 26 Abs. 1: Bestimmungen zur Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl im Wahlprüfungsverfahren
- § 26 Abs. 2: Bestimmungen zur Anwendung des Wahlprüfungsgesetzes
- § 26 Abs. 3: Bestimmungen zur Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht
- § 26 Abs. 4: Bestimmungen zur Anfechtung von Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren
- § 28 Abs. 1: Bestimmungen zur Finanzierung von politischen Vereinigungen
- § 28 Abs. 2: Bestimmungen zur Rechenschaftslegung der politischen Vereinigungen
- § 28 Abs. 3: Bestimmungen zur Anwendung der relativen Obergrenze
- § 28 Abs. 4: Bestimmungen zur Anwendung des Auszahlungsverfahrens und Abschlagszahlungen
- § 29 Abs. 1: Übergangsregelung für die Wahl zum 4. Europäischen Parlament in den neuen Bundesländern
- § 29 Abs. 2: Übergangsregelung für die Reihenfolge der Wahlvorschläge in den neuen Bundesländern
- § 1: Streichung von 'von den wahlberechtigten Deutschen' und Neufassung von Absatz 2
- § 4: Streichung von 'und die Wählbarkeit' und Ersetzung der Verweisung auf § 53a durch § 54
- § 6: Neufassung des gesamten Artikels
- § 6a: Einfügung eines neuen Artikels
- § 6b: Einfügung eines neuen Artikels
- § 6c: Einfügung eines neuen Artikels
- § 7: Ersetzung von 'den Rat der Europäischen Gemeinschaften' durch 'den Rat der Europäischen Gemeinschaft'
- § 8: Ersetzung von 'europäischen Gebieten' durch 'Gebieten' und von 'Gemeinschaften' durch 'Gemeinschaft'
- § 9: Einfügung eines neuen Satzes vor Satz 1
- § 11: Einfügung von neuen Nummern 1a, 1b, 1c, 1d und Änderung von Nummer 2 und 4
- § 13: Einfügung von neuen Anführungen in Nummer 4
- § 14: Einfügung von neuen Sätzen und Änderung von Satz 2
- § 22: Einfügung einer neuen Nummer 15
- § 23: Neufassung von Nummer 2
- § 25: Einfügung einer neuen Nummer 3a
## Wortlaut

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- **1988-12-30** · BGBl. 1988 I S. 2615 — Fünftes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze
- **1993-11-19** · BGBl. 1993 I S. 1863 — Zweites Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes
- **1994-03-12** · BGBl. 1994 I S. 416 — Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
- **1994-03-12** · BGBl. 1994 I S. 419 — Drittes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes

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# Stellen dieser Station
- § 13 Abs. 2 Nr. 4: Die Anforderungen nach § 11 Abs. 2 Nr. 1, 1a, 1b, 1c, 1d und 4 werden ergänzt.
- § 5: Neufassung des gesamten § 5, der die Wahlorgane definiert.
- § 6: Neufassung des gesamten § 6, der das Wahlrecht und die Ausübung des Wahlrechts regelt.
- § 6a: Neufassung des gesamten § 6a, der den Ausschluss vom Wahlrecht regelt.
- § 6b: Neufassung des gesamten § 6b, der die Wählbarkeit regelt.
- § 6c: Neufassung des gesamten § 6c, der das Verbot der mehrfachen Bewerbung zur Wahl regelt.
- § 7: Neufassung des gesamten § 7, der den Wahltag regelt.
- § 8: Neufassung des gesamten § 8, der das Wahlvorschlagsrecht regelt.
- § 9: Neufassung des gesamten § 9, der den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge regelt.
- § 10: Neufassung des gesamten § 10, der die Aufstellung der Wahlvorschläge regelt.
- § 11: Neufassung des gesamten § 11, der die Einreichung der Wahlvorschläge und die Erklärung über die Verbindung von Listen für einzelne Länder regelt.
- § 1 Abs. 1 Satz 2: Die Wörter 'von den wahlberechtigten Deutschen' werden gestrichen.
- § 1 Abs. 2: Es wird neu festgelegt, dass Mitglieder des Deutschen Bundestages zugleich Abgeordnete des Europäischen Parlaments sein können.
- § 4: Die Wörter 'und die Wählbarkeit' werden gestrichen und die Verweisung auf '§ 53a' durch die Verweisung auf '§ 54' ersetzt.
- § 6a: Neuer Abschnitt zur Ausschließung vom Wahlrecht, der Voraussetzungen für die Ausschließung von Deutschen und Unionsbürgern.
- § 6b: Neuer Abschnitt zur Wählbarkeit, der Voraussetzungen für die Wählbarkeit von Deutschen und Unionsbürgern.
- § 6c: Neuer Abschnitt, der das Verbot der mehrfachen Bewerbung zur Wahl regelt.
- § 7 Satz 1: Die Wörter 'den Rat der Europäischen Gemeinschaften' werden durch 'den Rat der Europäischen Gemeinschaft' ersetzt.
- § 8 Abs. 1: Die Wörter 'europäischen Gebiete' werden durch 'Gebiete' und 'Gemeinschaften' durch 'Gemeinschaft' ersetzt.
- § 9 Abs. 3: Es wird ein neuer Satz eingefügt, der die Bedingungen für die Benennung von Bewerbern in verschiedenen Mitgliedstaaten regelt.
- § 11 Abs. 2: Neue Nummern 1a, 1b, 1c, 1d werden eingefügt, und Sätze 2 und 3 werden gestrichen. Neue Sätze werden angefügt, die die Zuständigkeit des Wahlleiters für Versicherungen an Eides Statt regeln.
- § 13 Abs. 2 Nr. 4: Die Anführungen '1a, 1b, 1c, 1d' werden nach '1,' eingefügt.
- § 14 Abs. 2: Neue Sätze werden eingefügt, die die Vorgehensweise bei der Mitteilung von Wahlbewerbungen aus anderen Mitgliedstaaten regeln.
- § 22 Abs. 2: Neue Nummer 15 wird eingefügt, die die Übernahme bestimmter Ämter in anderen Mitgliedstaaten regelt.
- § 23 Abs. 1 Nr. 2: Die Nummer 2 wird neu formuliert, um die Zuständigkeit des Ältestenrats des Deutschen Bundestages zu klären.
- § 25 Abs. 2: Neue Nummer 3a wird eingefügt, die die Vorbereitung der Wahl für Unionsbürger regelt.
- § 23 Abs. 1: Bestimmungen zur Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
- § 23 Abs. 2: Bestimmungen zur Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren
- § 23 Abs. 3: Bestimmungen zur Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft durch den Ältestenrat des Deutschen Bundestages
- § 23 Abs. 4: Bestimmungen zur Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft durch das Europäische Parlament
- § 23 Abs. 5: Bestimmungen zur Information des Präsidenten des Europäischen Parlaments über den Verlust der Mitgliedschaft
- § 24 Abs. 1: Bestimmungen zur Berufung von Listennachfolgern
- § 24 Abs. 2: Bestimmungen zum Verzicht auf die Anwartschaft als Listennachfolger
- § 24 Abs. 3: Bestimmungen zur Feststellung des Listennachfolgers durch den Bundeswahlleiter
- § 25 Abs. 1: Bestimmungen zur Anwendung der §§ 50 und 51 des Bundeswahlgesetzes
- § 25 Abs. 2: Bestimmungen zur Erlassung einer Wahlordnung durch das Bundesministerium des Innern
- § 26 Abs. 1: Bestimmungen zur Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl im Wahlprüfungsverfahren
- § 26 Abs. 2: Bestimmungen zur Anwendung des Wahlprüfungsgesetzes
- § 26 Abs. 3: Bestimmungen zur Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht
- § 26 Abs. 4: Bestimmungen zur Anfechtung von Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren
- § 28 Abs. 1: Bestimmungen zur Finanzierung von politischen Vereinigungen
- § 28 Abs. 2: Bestimmungen zur Rechenschaftslegung der politischen Vereinigungen
- § 28 Abs. 3: Bestimmungen zur Anwendung der relativen Obergrenze
- § 28 Abs. 4: Bestimmungen zur Anwendung des Auszahlungsverfahrens und Abschlagszahlungen
- § 29 Abs. 1: Übergangsregelung für die Wahl zum 4. Europäischen Parlament in den neuen Bundesländern
- § 29 Abs. 2: Übergangsregelung für die Reihenfolge der Wahlvorschläge in den neuen Bundesländern
- § 1: Streichung von 'von den wahlberechtigten Deutschen' und Neufassung von Absatz 2
- § 4: Streichung von 'und die Wählbarkeit' und Ersetzung der Verweisung auf § 53a durch § 54
- § 6: Neufassung des gesamten Artikels
- § 6a: Einfügung eines neuen Artikels
- § 6b: Einfügung eines neuen Artikels
- § 6c: Einfügung eines neuen Artikels
- § 7: Ersetzung von 'den Rat der Europäischen Gemeinschaften' durch 'den Rat der Europäischen Gemeinschaft'
- § 8: Ersetzung von 'europäischen Gebieten' durch 'Gebieten' und von 'Gemeinschaften' durch 'Gemeinschaft'
- § 9: Einfügung eines neuen Satzes vor Satz 1
- § 11: Einfügung von neuen Nummern 1a, 1b, 1c, 1d und Änderung von Nummer 2 und 4
- § 13: Einfügung von neuen Anführungen in Nummer 4
- § 14: Einfügung von neuen Sätzen und Änderung von Satz 2
- § 22: Einfügung einer neuen Nummer 15
- § 23: Neufassung von Nummer 2
- § 25: Einfügung einer neuen Nummer 3a

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-03-12 — Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 416
> Station: 1994-03-12 — Drittes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 419
§ 1 Abs. 1 Satz 2: Die Wörter 'von den wahlberechtigten Deutschen' werden gestrichen.
§ 1 Abs. 2: Es wird neu festgelegt, dass Mitglieder des Deutschen Bundestages zugleich Abgeordnete des Europäischen Parlaments sein können.
§ 1: Streichung von 'von den wahlberechtigten Deutschen' und Neufassung von Absatz 2

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-03-12 — Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 416
> Station: 1994-03-12 — Drittes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 419
§ 11: Neufassung des gesamten § 11, der die Einreichung der Wahlvorschläge und die Erklärung über die Verbindung von Listen für einzelne Länder regelt.
§ 11 Abs. 2: Neue Nummern 1a, 1b, 1c, 1d werden eingefügt, und Sätze 2 und 3 werden gestrichen. Neue Sätze werden angefügt, die die Zuständigkeit des Wahlleiters für Versicherungen an Eides Statt regeln.
§ 11: Einfügung von neuen Nummern 1a, 1b, 1c, 1d und Änderung von Nummer 2 und 4

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-03-12 — Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 416
> Station: 1994-03-12 — Drittes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 419
§ 13 Abs. 2 Nr. 4: Die Anforderungen nach § 11 Abs. 2 Nr. 1, 1a, 1b, 1c, 1d und 4 werden ergänzt.
§ 13 Abs. 2 Nr. 4: Die Anführungen '1a, 1b, 1c, 1d' werden nach '1,' eingefügt.
§ 13: Einfügung von neuen Anführungen in Nummer 4

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-03-12 — Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 416
> Station: 1994-03-12 — Drittes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 419
§ 14 Abs. 2: Neue Sätze werden eingefügt, die die Vorgehensweise bei der Mitteilung von Wahlbewerbungen aus anderen Mitgliedstaaten regeln.
§ 14: Einfügung von neuen Sätzen und Änderung von Satz 2

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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-03-12 — Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 416
> Station: 1994-03-12 — Drittes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 419
§ 22 Abs. 2: Neue Nummer 15 wird eingefügt, die die Übernahme bestimmter Ämter in anderen Mitgliedstaaten regelt.
§ 22: Einfügung einer neuen Nummer 15

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# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-03-12 — Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 416
> Station: 1994-03-12 — Drittes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 419
§ 23 Abs. 1 Nr. 2: Die Nummer 2 wird neu formuliert, um die Zuständigkeit des Ältestenrats des Deutschen Bundestages zu klären.
§ 23 Abs. 1: Bestimmungen zur Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
§ 23 Abs. 2: Bestimmungen zur Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren
§ 23 Abs. 3: Bestimmungen zur Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft durch den Ältestenrat des Deutschen Bundestages
§ 23 Abs. 4: Bestimmungen zur Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft durch das Europäische Parlament
§ 23 Abs. 5: Bestimmungen zur Information des Präsidenten des Europäischen Parlaments über den Verlust der Mitgliedschaft
§ 23: Neufassung von Nummer 2

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# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-03-12 — Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 416
> Station: 1994-03-12 — Drittes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 419
§ 25 Abs. 2: Neue Nummer 3a wird eingefügt, die die Vorbereitung der Wahl für Unionsbürger regelt.
§ 25 Abs. 1: Bestimmungen zur Anwendung der §§ 50 und 51 des Bundeswahlgesetzes
§ 25 Abs. 2: Bestimmungen zur Erlassung einer Wahlordnung durch das Bundesministerium des Innern
§ 25: Einfügung einer neuen Nummer 3a

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-03-12 — Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 416
> Station: 1994-03-12 — Drittes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 419
§ 4: Die Wörter 'und die Wählbarkeit' werden gestrichen und die Verweisung auf '§ 53a' durch die Verweisung auf '§ 54' ersetzt.
§ 4: Streichung von 'und die Wählbarkeit' und Ersetzung der Verweisung auf § 53a durch § 54

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-03-12 — Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 416
> Station: 1994-03-12 — Drittes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 419
§ 6: Neufassung des gesamten § 6, der das Wahlrecht und die Ausübung des Wahlrechts regelt.
§ 6: Neufassung des gesamten Artikels

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# § 6a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-03-12 — Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 416
> Station: 1994-03-12 — Drittes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 419
§ 6a: Neufassung des gesamten § 6a, der den Ausschluss vom Wahlrecht regelt.
§ 6a: Neuer Abschnitt zur Ausschließung vom Wahlrecht, der Voraussetzungen für die Ausschließung von Deutschen und Unionsbürgern.
§ 6a: Einfügung eines neuen Artikels

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# § 6b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-03-12 — Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 416
> Station: 1994-03-12 — Drittes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 419
§ 6b: Neufassung des gesamten § 6b, der die Wählbarkeit regelt.
§ 6b: Neuer Abschnitt zur Wählbarkeit, der Voraussetzungen für die Wählbarkeit von Deutschen und Unionsbürgern.
§ 6b: Einfügung eines neuen Artikels

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# § 6c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-03-12 — Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 416
> Station: 1994-03-12 — Drittes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 419
§ 6c: Neufassung des gesamten § 6c, der das Verbot der mehrfachen Bewerbung zur Wahl regelt.
§ 6c: Neuer Abschnitt, der das Verbot der mehrfachen Bewerbung zur Wahl regelt.
§ 6c: Einfügung eines neuen Artikels

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-03-12 — Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 416
> Station: 1994-03-12 — Drittes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 419
§ 7: Neufassung des gesamten § 7, der den Wahltag regelt.
§ 7 Satz 1: Die Wörter 'den Rat der Europäischen Gemeinschaften' werden durch 'den Rat der Europäischen Gemeinschaft' ersetzt.
§ 7: Ersetzung von 'den Rat der Europäischen Gemeinschaften' durch 'den Rat der Europäischen Gemeinschaft'

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-03-12 — Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 416
> Station: 1994-03-12 — Drittes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 419
§ 8: Neufassung des gesamten § 8, der das Wahlvorschlagsrecht regelt.
§ 8 Abs. 1: Die Wörter 'europäischen Gebiete' werden durch 'Gebiete' und 'Gemeinschaften' durch 'Gemeinschaft' ersetzt.
§ 8: Ersetzung von 'europäischen Gebieten' durch 'Gebieten' und von 'Gemeinschaften' durch 'Gemeinschaft'

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-03-12 — Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 416
> Station: 1994-03-12 — Drittes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 419
§ 9: Neufassung des gesamten § 9, der den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge regelt.
§ 9 Abs. 3: Es wird ein neuer Satz eingefügt, der die Bedingungen für die Benennung von Bewerbern in verschiedenen Mitgliedstaaten regelt.
§ 9: Einfügung eines neuen Satzes vor Satz 1

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# BGBl. 1994 I S. 419
- **Titel:** Drittes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 419
- **Verkündung:** 1994-03-12
- **Inkrafttreten:** 1994-06-13 (Art. 1 Nr. 11); 1994-03-13 (Tag nach der Verkündung; ganzes Gesetz außer Art. 1 Nr. 11)
- **Ausfertigung:** 1994-03-08
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/14#page=15
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** EUWG
## Kurz
Das Gesetz führt erhebliche Änderungen am Europawahlgesetz ein, insbesondere bezüglich der Wahlberechtigung und Wählbarkeit von Unionsbürgern sowie der Bewerbung von Kandidaten.