BGBl. 1994 I S. 1842 · Neubekanntmachung · Neufassung des D-Markbilanzgesetzes

Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1842
Inkrafttreten: 1994-07-30
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Verkündung: 1994-08-04

BGBl-Id: bgbl1-1994-50-2
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# DMBILG — 1994-07-29
# DMBILG — 1994-08-04
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 1682
- **Inkrafttreten:** 1994-07-30; 1994-07-30 (Artikel 2 Nr. 2 und 7 geänderte Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs: ab 1. Januar 1991)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/47#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das D-Markbilanzgesetz und andere handelsrechtliche Bestimmungen, insbesondere durch Einführung neuer Vorschriften zur Abführungspflicht für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe sowie Anpassungen an EU-Richtlinien.
- **Titel:** Neufassung des D-Markbilanzgesetzes
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 1842
- **Inkrafttreten:** 1994-07-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/50#page=2
- **Kurz:** Die Bekanntmachung legt die Neufassung des D-Markbilanzgesetzes fest, die ab dem 30. Juli 1994 gilt und verschiedene Änderungen berücksichtigt.
## Betroffene Stellen
- § 17 Abs. 4a: Neuer Satz, der die Anwendung von § 17 Abs. 4a unter bestimmten Bedingungen ausschließt.
- § 17 Abs. 6: Neuer Absatz, der die Anwendung von Absätzen 1 bis 4 auf bestimmte Unternehmen erweitert.
- Unterabschnitt 1 O: Die Überschrift wird in 'Unterabschnitt 1 Oa' geändert.
- § 38 Abs. 1 Satz 3: Die Angabe 'die §§ 25a bis 26b' wird durch '§ 26' ersetzt.
- § 40 Abs. 1: Neuer Satz, der die Gewährung von Zinseszinsen ausschließt.
- § 40 Abs. 5: Neuer Absatz, der die Anwendung von § 24 Abs. 2 Satz 1 vorsieht.
- § 41 Abs. 2: Neue Formulierung, die die Anwendung von § 24 Abs. 2 Satz 1, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 4 regelt.
- Unterabschnitt 1 Ob: Neuer Unterabschnitt, der die Abführungspflicht für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe regelt.
- § 56d Abs. 1 Satz 1: Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und ein neuer Satz angefügt.
- § 56d Abs. 3: Neuer Absatz, der die Anwendung von Absatz 1 auf bestimmte Fälle erweitert.
- § 59: Die Bezeichnung 'Bundesminister' wird durch 'Bundesministerium' ersetzt.
- Inhaltsübersicht, Abschnitt 6, Unterabschnitt 10: Die Überschrift 'Unterabschnitt 10' wird durch 'Unterabschnitt 10a' ersetzt.
- Inhaltsübersicht, Abschnitt 6, nach § 43: Neuer Unterabschnitt 10a mit §§ 43a bis 43e eingefügt.
- Inhaltsübersicht, Abschnitt 9, nach § 56d: Neuer § 56e 'Kredite an Treuhandunternehmen' eingefügt.
- Inhaltsübersicht, Abschnitt 10, § 60: Die Überschrift 'Inkrafttreten' wird durch 'Anwendung' ersetzt.
- § 1 Abs. 5: Erweiterung der Anwendung auf landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und kommunale Wohnungsunternehmen.
- § 4 Abs. 3: Erweiterung der Frist für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und Regelungen zur Berücksichtigung von Vermögensänderungen.
- § 6 Abs. 2: Erweiterung der Gültigkeit der Methode und Beschränkung der Werte in Folgebilanzen.
- § 7 Abs. 6: Erweiterung der Anwendung auf §§ 8 bis 18 und Ergänzung zur Bildung des gezeichneten Kapitals.
- § 9 Abs. 2 Satz 3: Einfügung von '§ 17 Abs. 2a oder' vor 'Rückstellung nach'.
- § 10 Abs. 2 Satz 1: Einfügung von 'höherer' vor 'Verkehrswert'.
- § 16 Abs. 4: Ersetzung von 'bis zum 30. Juni 1991' durch 'bis zur Feststellung der Eröffnungsbilanz'.
- § 17: Einfügung von Absatz 2a zur Rückstellung für Umweltmaßnahmen, Änderungen in Absatz 4 und Einfügung von Absätzen 4a und 4b.
- § 24: Einfügung von Absatz 4a zur Unterrichtung des Schuldners und Prüfung, sowie Änderungen in Absatz 5.
- § 25: Einfügung von Absatz 6 zur Übertragung von Vermögensgegenständen und Berichtigung von Abschreibungen.
- § 26 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'Satz 2 und 3' durch 'Satz 2 bis 5'.
- § 27: Einfügung von 'oder zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln' und Regelungen zur Auflösung und Umgliederung von Rücklagen.
- § 36: Erweiterung der Gültigkeit für Vermögensgegenstände und Schulden, Regelungen zur Sanierung und Berichtigung von Forderungen und Verbindlichkeiten.
- § 56: Neue Vorschriften zur Anmeldung und Eintragung der Kapitalneufestsetzung
- § 56c: Neue Vorschriften zum Umtausch und Zusammenlegung von Anteilen
- § 56d: Neue Vorschriften zur Überschuldung oder Verlust des halben gezeichneten Kapitals
- § 56e: Neue Vorschriften zu Krediten an Treuhandunternehmen
- § 57: Neue Vorschriften zur Auflösung von Unternehmen, die die Neufestsetzung nicht ordnungsgemäß durchführen
- § 58: Neue Vorschriften zur Neu festsetzung des Geschäftsjahrs
- § 16 Abs. 3 und 4: Anpassung der Vorschriften für die Anzeige von Verbindlichkeiten
- § 17: Neue Vorschriften für Rückstellungen, insbesondere für drohende Verluste und Umweltmaßnahmen
- § 18: Neue Vorschriften für die Währungsumrechnung
- § 19: Neue Vorschriften für den Anhang, insbesondere für die Vergleichsmaßstäbe und die Darstellung von Maßnahmen
- § 20: Neue Vorschriften für die vergleichende Darstellung
- § 21: Neue Vorschriften für die Konzerneröffnungsbilanz und den Konzernanhang
- § 22: Neue Vorschriften für den Konzernanhang
- § 23: Neue Vorschriften für die Vorlage- und Auskunftspflichten
- § 24: Neue Vorschriften für Ausgleichsforderungen
## Wortlaut

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- **1992-12-24** · BGBl. 1992 I S. 2133 — Gesetz zur Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft
- **1993-04-28** · BGBl. 1993 I S. 463 — Gesetz zur Bereinigung von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zwischen den öffentlichen Haushalten und volkseigenen Unternehmen, Genossenschaften sowie Gewerbetreibenden begründeten Finanzbeziehungen (Finanzbereinigungsgesetz-DDR)
- **1994-07-29** · BGBl. 1994 I S. 1682 — Gesetz zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen
- **1994-08-04** · BGBl. 1994 I S. 1842 — Neufassung des D-Markbilanzgesetzes

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# Stellen dieser Station
- § 17 Abs. 4a: Neuer Satz, der die Anwendung von § 17 Abs. 4a unter bestimmten Bedingungen ausschließt.
- § 17 Abs. 6: Neuer Absatz, der die Anwendung von Absätzen 1 bis 4 auf bestimmte Unternehmen erweitert.
- Unterabschnitt 1 O: Die Überschrift wird in 'Unterabschnitt 1 Oa' geändert.
- § 38 Abs. 1 Satz 3: Die Angabe 'die §§ 25a bis 26b' wird durch '§ 26' ersetzt.
- § 40 Abs. 1: Neuer Satz, der die Gewährung von Zinseszinsen ausschließt.
- § 40 Abs. 5: Neuer Absatz, der die Anwendung von § 24 Abs. 2 Satz 1 vorsieht.
- § 41 Abs. 2: Neue Formulierung, die die Anwendung von § 24 Abs. 2 Satz 1, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 4 regelt.
- Unterabschnitt 1 Ob: Neuer Unterabschnitt, der die Abführungspflicht für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe regelt.
- § 56d Abs. 1 Satz 1: Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und ein neuer Satz angefügt.
- § 56d Abs. 3: Neuer Absatz, der die Anwendung von Absatz 1 auf bestimmte Fälle erweitert.
- § 59: Die Bezeichnung 'Bundesminister' wird durch 'Bundesministerium' ersetzt.
- Inhaltsübersicht, Abschnitt 6, Unterabschnitt 10: Die Überschrift 'Unterabschnitt 10' wird durch 'Unterabschnitt 10a' ersetzt.
- Inhaltsübersicht, Abschnitt 6, nach § 43: Neuer Unterabschnitt 10a mit §§ 43a bis 43e eingefügt.
- Inhaltsübersicht, Abschnitt 9, nach § 56d: Neuer § 56e 'Kredite an Treuhandunternehmen' eingefügt.
- Inhaltsübersicht, Abschnitt 10, § 60: Die Überschrift 'Inkrafttreten' wird durch 'Anwendung' ersetzt.
- § 1 Abs. 5: Erweiterung der Anwendung auf landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und kommunale Wohnungsunternehmen.
- § 4 Abs. 3: Erweiterung der Frist für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und Regelungen zur Berücksichtigung von Vermögensänderungen.
- § 6 Abs. 2: Erweiterung der Gültigkeit der Methode und Beschränkung der Werte in Folgebilanzen.
- § 7 Abs. 6: Erweiterung der Anwendung auf §§ 8 bis 18 und Ergänzung zur Bildung des gezeichneten Kapitals.
- § 9 Abs. 2 Satz 3: Einfügung von '§ 17 Abs. 2a oder' vor 'Rückstellung nach'.
- § 10 Abs. 2 Satz 1: Einfügung von 'höherer' vor 'Verkehrswert'.
- § 16 Abs. 4: Ersetzung von 'bis zum 30. Juni 1991' durch 'bis zur Feststellung der Eröffnungsbilanz'.
- § 17: Einfügung von Absatz 2a zur Rückstellung für Umweltmaßnahmen, Änderungen in Absatz 4 und Einfügung von Absätzen 4a und 4b.
- § 24: Einfügung von Absatz 4a zur Unterrichtung des Schuldners und Prüfung, sowie Änderungen in Absatz 5.
- § 25: Einfügung von Absatz 6 zur Übertragung von Vermögensgegenständen und Berichtigung von Abschreibungen.
- § 26 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'Satz 2 und 3' durch 'Satz 2 bis 5'.
- § 27: Einfügung von 'oder zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln' und Regelungen zur Auflösung und Umgliederung von Rücklagen.
- § 36: Erweiterung der Gültigkeit für Vermögensgegenstände und Schulden, Regelungen zur Sanierung und Berichtigung von Forderungen und Verbindlichkeiten.
- § 56: Neue Vorschriften zur Anmeldung und Eintragung der Kapitalneufestsetzung
- § 56c: Neue Vorschriften zum Umtausch und Zusammenlegung von Anteilen
- § 56d: Neue Vorschriften zur Überschuldung oder Verlust des halben gezeichneten Kapitals
- § 56e: Neue Vorschriften zu Krediten an Treuhandunternehmen
- § 57: Neue Vorschriften zur Auflösung von Unternehmen, die die Neufestsetzung nicht ordnungsgemäß durchführen
- § 58: Neue Vorschriften zur Neu festsetzung des Geschäftsjahrs
- § 16 Abs. 3 und 4: Anpassung der Vorschriften für die Anzeige von Verbindlichkeiten
- § 17: Neue Vorschriften für Rückstellungen, insbesondere für drohende Verluste und Umweltmaßnahmen
- § 18: Neue Vorschriften für die Währungsumrechnung
- § 19: Neue Vorschriften für den Anhang, insbesondere für die Vergleichsmaßstäbe und die Darstellung von Maßnahmen
- § 20: Neue Vorschriften für die vergleichende Darstellung
- § 21: Neue Vorschriften für die Konzerneröffnungsbilanz und den Konzernanhang
- § 22: Neue Vorschriften für den Konzernanhang
- § 23: Neue Vorschriften für die Vorlage- und Auskunftspflichten
- § 24: Neue Vorschriften für Ausgleichsforderungen

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-29 — Gesetz zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1682
> Station: 1994-08-04 — Neufassung des D-Markbilanzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1842
§ 16 Abs. 4: Ersetzung von 'bis zum 30. Juni 1991' durch 'bis zur Feststellung der Eröffnungsbilanz'.
§ 16 Abs. 3 und 4: Anpassung der Vorschriften für die Anzeige von Verbindlichkeiten

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-29 — Gesetz zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1682
> Station: 1994-08-04 — Neufassung des D-Markbilanzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1842
§ 17 Abs. 4a: Neuer Satz, der die Anwendung von § 17 Abs. 4a unter bestimmten Bedingungen ausschließt.
§ 17 Abs. 6: Neuer Absatz, der die Anwendung von Absätzen 1 bis 4 auf bestimmte Unternehmen erweitert.
§ 17: Einfügung von Absatz 2a zur Rückstellung für Umweltmaßnahmen, Änderungen in Absatz 4 und Einfügung von Absätzen 4a und 4b.
§ 17: Neue Vorschriften für Rückstellungen, insbesondere für drohende Verluste und Umweltmaßnahmen

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1991-04-26 — Neufassung des D-Markbilanzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 971
> Station: 1994-08-04 — Neufassung des D-Markbilanzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1842
§ 18: Neue Vorschriften für die Währungsumrechung, insbesondere für die Umrechnung von ausländischen Währungen in DM.
§ 18: Neue Vorschriften für die Währungsumrechnung

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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1991-04-26 — Neufassung des D-Markbilanzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 971
> Station: 1994-08-04 — Neufassung des D-Markbilanzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1842
§ 19 Abs. 2, 3: Neue Vorschriften für den Anhang der Eröffnungsbilanz hinzugefügt.
§ 19: Neue Vorschriften für den Anhang, insbesondere für die Darstellung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Maßnahmen zur Anpassung des Unternehmens und zusätzlichen Angaben.
§ 19: Neue Vorschriften für den Anhang, insbesondere für die Vergleichsmaßstäbe und die Darstellung von Maßnahmen

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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1991-04-26 — Neufassung des D-Markbilanzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 971
> Station: 1994-08-04 — Neufassung des D-Markbilanzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1842
§ 20: Neue Vorschriften für die vergleichende Darstellung hinzugefügt.
§ 20: Neue Vorschriften für die vergleichende Darstellung

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# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1991-04-26 — Neufassung des D-Markbilanzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 971
> Station: 1994-08-04 — Neufassung des D-Markbilanzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1842
§ 21: Neue Vorschriften für die Konzerneröffnungsbilanz hinzugefügt.
§ 21: Neue Vorschriften für die Konzerneröffnungsbilanz und den Konzernanhang

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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1991-04-26 — Neufassung des D-Markbilanzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 971
> Station: 1994-08-04 — Neufassung des D-Markbilanzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1842
§ 22: Neue Vorschriften für den Konzernanhang hinzugefügt.
§ 22: Neue Vorschriften für den Konzernanhang

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# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1991-04-26 — Neufassung des D-Markbilanzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 971
> Station: 1994-08-04 — Neufassung des D-Markbilanzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1842
§ 23: Neue Vorschriften für Vorlage- und Auskunftspflichten hinzugefügt.
§ 23: Neue Vorschriften für die Vorlage- und Auskunftspflichten

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# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-29 — Gesetz zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1682
> Station: 1994-08-04 — Neufassung des D-Markbilanzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1842
§ 24: Einfügung von Absatz 4a zur Unterrichtung des Schuldners und Prüfung, sowie Änderungen in Absatz 5.
§ 24: Neue Vorschriften für Ausgleichsforderungen

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dmbilg/§56.md Normal file
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# § 56
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-08-04 — Neufassung des D-Markbilanzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1842
§ 56: Neue Vorschriften zur Anmeldung und Eintragung der Kapitalneufestsetzung

7
dmbilg/§56c.md Normal file
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# § 56c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-08-04 — Neufassung des D-Markbilanzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1842
§ 56c: Neue Vorschriften zum Umtausch und Zusammenlegung von Anteilen

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# § 56d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-07-29 — Gesetz zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1682
> Station: 1994-08-04 — Neufassung des D-Markbilanzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1842
§ 56d Abs. 1 Satz 1: Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und ein neuer Satz angefügt.
§ 56d Abs. 3: Neuer Absatz, der die Anwendung von Absatz 1 auf bestimmte Fälle erweitert.
Inhaltsübersicht, Abschnitt 9, nach § 56d: Neuer § 56e 'Kredite an Treuhandunternehmen' eingefügt.
§ 56d: Neue Vorschriften zur Überschuldung oder Verlust des halben gezeichneten Kapitals

7
dmbilg/§56e.md Normal file
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# § 56e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-08-04 — Neufassung des D-Markbilanzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1842
§ 56e: Neue Vorschriften zu Krediten an Treuhandunternehmen

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# § 57
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-24 — Gesetz zur Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2133
> Station: 1994-08-04 — Neufassung des D-Markbilanzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1842
§ 57 Abs. 1: Ersetzung der Jahresangabe 1992 durch 1993
§ 57: Neue Vorschriften zur Auflösung von Unternehmen, die die Neufestsetzung nicht ordnungsgemäß durchführen

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# § 58
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1991-03-28 — Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 766
> Station: 1994-08-04 — Neufassung des D-Markbilanzgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 1842
§ 58 Abs. 1: Es werden neue Sätze eingefügt, die die Verlängerung des Geschäftsjahres regeln.
§ 58: Neue Vorschriften zur Neu festsetzung des Geschäftsjahrs

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# BGBl. 1994 I S. 1842
- **Titel:** Neufassung des D-Markbilanzgesetzes
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 1842
- **Verkündung:** 1994-08-04
- **Inkrafttreten:** 1994-07-30
- **Ausfertigung:** 1994-07-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/50#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** DMBILG
## Kurz
Die Bekanntmachung legt die Neufassung des D-Markbilanzgesetzes fest, die ab dem 30. Juli 1994 gilt und verschiedene Änderungen berücksichtigt.