BGBl. 1980 I S. 346 · Verordnung · Verordnung zur Bestimmung der Formblätter zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (FormblattV)
Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 346 Inkrafttreten: 1980-03-30 (ganze Verordnung, außer für Bewilligungszeiträume vor dem 1. Juli 1980) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1980-03-29 BGBl-Id: bgbl1-1980-14-5
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# BAF_G — 1979-07-21
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# BAF_G — 1980-03-29
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- **Titel:** Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföGÄndG)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 1037
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- **Inkrafttreten:** 1979-07-22 (ganzes Gesetz, außer den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Teilen); 1979-07-01 (Artikel 1 Nr. 10 Buchstaben a und b, Nr. 11, Nr. 21, Nr. 22 Buchstabe a, Nr. 24 Buchstaben a und b sowie die Nummern 26 und 41, aber nur für Bewilligungszeiträume nach dem 30. Juni 1979); 1979-10-01 (Artikel 1 Nr. 10 Buchstaben a und b, Nr. 11, Nr. 21, Nr. 22 Buchstabe a, Nr. 24 Buchstaben a und b sowie die Nummern 26 und 41, ohne Einschränkungen); 1980-07-01 (Artikel 1 Nr. 40 Buchstabe b); 1980-10-01 (Artikel 2 Nr. 1); 1980-07-01 (Artikel 2 Nr. 2 bis 4, aber nur für Bewilligungszeiträume nach dem 30. Juni 1980); 1980-10-01 (Artikel 2 Nr. 2 bis 4, ohne Einschränkungen)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/41#page=1
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundesausbildungsförderungsgesetz, insbesondere bezüglich der Förderungshöchstdauer und der Bedingungen für die Erteilung von Förderungen.
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- **Titel:** Verordnung zur Bestimmung der Formblätter zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (FormblattV)
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1980 I S. 346
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- **Inkrafttreten:** 1980-03-30 (ganze Verordnung, außer für Bewilligungszeiträume vor dem 1. Juli 1980)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/14#page=14
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- **Kurz:** Die Verordnung legt die Formblätter fest, die für die Anträge auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verwendet werden sollen. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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## Betroffene Stellen
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- § 63 Abs. 3: Ersetzt „§ 59 Abs. 2 Nr. 2“ durch „Absatz 2“
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- § 64 Abs. 1: Ersetzt „59 Abs. 2 Nr. 2“ durch „63 Abs. 2“
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- § 65 Abs. 1: Ersetzt „sowie die Aufgabe der Hochbegabtenförderungswerke, nach ihren Kriterien besonders begabte Auszubildende zu fördern“ durch „sowie“
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- § 66 a: Neuer Paragraph für Auszubildende, die vor dem 1. Januar 1980 das 28. Lebensjahr vollenden
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- § 18 a Abs. 1: Ersetzt Zahlenwerte (830 → 870, 390 → 400, 300 → 310)
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- § 21 Abs. 2: Ersetzt Zahlenwerte (8 300 → 8 800, 4 900 → 5 200, 14 300 → 15 000, 4 900 → 5 200)
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- § 23 Abs. 1: Ersetzt Zahlenwerte (120 → 125, 180 → 185, 240 → 250, 400 → 420, 300 → 310, 600 → 620)
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- § 25: Ersetzt Zahlenwerte (1 220 → 1 270, 830 → 870, 180 → 185, 300 → 310, 390 → 400, 180 → 185)
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- § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Ersetzt 'Abendgymnasien, Kollegs und vergleichbare Einrichtungen' durch 'Abendgymnasien und Kollegs'
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- § 2 Abs. 5: Fügt neuen Satz hinzu, der die Definition von Ausbildungsabschnitt erweitert
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- § 2 Abs. 6: Neue Fassung des Absatzes, der die Voraussetzungen für die Nichtleistung der Ausbildungsförderung ändert
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- § 3 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes, der die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung für Fernlehrgänge ändert
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- § 3 Abs. 3 Nr. 1: Ersetzt 'neun' durch 'sechs' und 'sechs' durch '12'
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- § 3 Abs. 3 Nr. 2: Neue Fassung des Unterabsatzes, der die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung für Lehrgänge ändert
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- § 5a: Einfügt neuen Paragraphen, der die unberücksichtigten Ausbildungszeiten regelt
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- § 6 Satz 1: Fügt 'oder von dort aus in einem Nachbarstaat' hinzu
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- § 6 Satz 3: Fügt ', die §§ 36 bis 38 sind nicht' hinzu
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- § 7 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes, der die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung für weiterführende Ausbildungen ändert
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- § 7 Abs. 2 Satz 1: Neue Fassung des Unterabsatzes, der die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung für weitere Ausbildungen ändert
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- § 7 Abs. 2 Satz 2: Fügt 'in sich selbständige' hinzu
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- § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a: Ersetzt 'Familienangehörigen' durch 'Kindern'
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- § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b: Fügt 'als Kinder' hinzu
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- § 8 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes, der die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung für Ausländer ändert
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- § 9 Abs. 2: Ersetzt 'die dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen' durch 'die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen'
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- § 10 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes, der die Altersgrenze für die Leistung der Ausbildungsförderung ändert
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- § 11 Abs. 2 Satz 2: Streicht den Satz
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- § 11 Abs. 2a: Einfügt neuen Unterabsatz, der die Voraussetzungen für die Nichtanrechnung des Einkommens und Vermögens des Ehegatten und der Eltern regelt
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- § 11 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes, der die Voraussetzungen für die Nichtanrechnung des Einkommens und Vermögens der Eltern erweitert
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- § 11 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes, der die Anrechnung des Einkommens und Vermögens der Eltern regelt
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- § 12 Abs. 1: Ersetzt '235' durch '260' und '440' durch '465'
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- § 12 Abs. 2: Ersetzt '440' durch '465' und '530' durch '560'
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- § 12 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes, der die Voraussetzungen für den Bedarf des Auszubildenden erweitert
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- § 13 Abs. 1: Ersetzt '400' durch '425' und '430' durch '460'
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- § 13 Abs. 2: Ersetzt '150' durch '160'
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- § 13 Abs. 2a: Ersetzt '12' durch '14'
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- § 13 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes, der die Erhöhung der Beträge für die Fahrkosten regelt
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- § 14a Satz 1: Fügt 'bei einer Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes' hinzu
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- § 15 Abs. 2 Satz 2: Ersetzt 'sechs' durch '12'
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- § 15a Abs. 1: Ersetzt 'im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 gilt' durch 'gilt im Sinne dieses Gesetzes als'
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- § 15a Abs. 3 Sätze 2 und 3: Ersetzt die Sätze 2 und 3 durch einen neuen Satz 2
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- § 17 Abs. 3 Nr. 3: Ersetzt 'zweiten' durch 'vierten'
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- § 18: Neue Fassung des Paragraphen, der die Darlehensbedingungen erweitert
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- § 18a: Einfügt neuen Paragraphen, der die einkommensabhängige Rückzahlung regelt
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- § 18b: Neue Fassung des Paragraphen, der den Teilerlass des Darlehens regelt
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- § 19: Neue Fassung des Paragraphen, der die Aufrechnung regelt
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- § 20 Abs. 1 Nr. 3: Wörter 'nach der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung' gestrichen
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- § 21 Abs. 2 Nr. 1: Zahl '7 400' durch '8 300' ersetzt
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- § 21 Abs. 2 Nr. 2: Zahl '4 600' durch '4 900' ersetzt
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- § 21 Abs. 2 Nr. 3: Zahl '12 700' durch '14 300' ersetzt und Wörter 'oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie' eingefügt
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- § 21 Abs. 2 Nr. 4: Zahl '4 600' durch '4 900' ersetzt
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- § 23 Abs. 4 Nr. 2: Wörter 'öffentliche Mittel erhalten,' durch 'öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten' ersetzt
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- § 24 Abs. 3 und 4: Neue Fassung für Absätze 3 und 4
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- § 25 Abs. 1: Zahl '1 130' durch '1 220' und Zahl '760' durch '830' ersetzt
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- § 25 Abs. 3 Satz 1: Neue Fassung für Absatz 3 Satz 1
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- § 25 Abs. 6: Wörter '§§ 33, 33 a des Einkommensteuergesetzes' durch '§§ 33 bis 33 b des Einkommensteuergesetzes' ersetzt
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- § 25 a Abs. 1: Neue Fassung für Absatz 1
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- § 26 Abs. 2 Nr. 3: Wörter 'ihr Vermögen soweit vermindert ist, daß' gestrichen
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- § 28 Abs. 3: Neue Fassung für Absatz 3
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- § 36 Abs. 3 Satz 1: Wörter 'nach Absatz 1' gestrichen
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- § 36 Abs. 4: Wörter 'Absatz 1' durch 'Absatz 1 oder 2' ersetzt
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- § 37 Abs. 4: Neue Fassung für Absatz 4
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- § 37 Abs. 6: Neue Fassung für Absatz 6
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- § 38 Überschrift: Neue Überschrift 'Überleitung von anderen Ansprüchen'
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- § 39 Abs. 3: Wörter '2 und' gestrichen
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- § 39 Abs. 4: Neue Fassung für Absatz 4
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- § 42 Abs. 1: Neue Fassung für Absatz 1
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- § 43 Abs. 1: Wörter 'auf Anforderung' eingefügt und Zahl '35' durch '30' ersetzt
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- § 43 Abs. 2: Neue Fassung für Absatz 2
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- § 43 Abs. 4: Neue Fassung für Absatz 4
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- § 45 Abs. 4: Wort 'ausschließlich' eingefügt
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- § 45 a: Neuer § 45 a 'Wechsel in der Zuständigkeit' eingefügt
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- § 46 Abs. 3: Neue Fassung für Absatz 3
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- § 46 Abs. 5 Nr. 4: Wort 'Altershöchstgrenze' durch 'Altersgrenze' ersetzt
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- § 47 Abs. 1 Satz 2: Wörter 'Die Eignungsbescheinigung' durch 'Eine Eignungsbescheinigung' ersetzt
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- § 47 Abs. 5: Neue Fassung für Absatz 5
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- § 48 Abs. 1: Neuer Satz 'In den Fällen des Satzes 1 ist § 15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.' hinzugefügt
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- § 48 Abs. 3: Wörter 'während der ersten vier Fachsemester an' durch 'während des Besuchs' ersetzt
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- § 48 Abs. 4: Wörter '§ 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2' durch '§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1' ersetzt
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- § 48 Abs. 6 Satz 2: Satz 2 gestrichen
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- § 49 Abs. 1 Nr. 2: Klammerzusatz '(§ 5 Abs. 3 Nr. 1)' hinzugefügt
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- § 50 Abs. 1: Neue Fassung für Absatz 1
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- § 50 Abs. 2: Neue Fassung für Absatz 2
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- § 50 Abs. 3: Neue Fassung für Absatz 3
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- § 51 Abs. 2: Zahl '480' durch '520' ersetzt
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- § 53: Neuer Satz 'Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 und des § 24 Abs. 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Abs. 6 eine Änderung des Freibetrags eingetreten ist.' hinzugefügt
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- § 55 Abs. 2 Nr. 1: Wörter 'Förderungsnummer' und 'Studienfach' gestrichen, Wort 'Geburtsdatum' durch 'Geburtsjahr' und Wörter 'voraussichtliche Dauer der Gesamtausbildung' durch 'Ende der Förderungshöchstdauer' ersetzt
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- § 55 Abs. 2 Nr. 2: Wörter 'und, wenn eine Vermögensanrechnung erfolgt, des Vermögens nach § 27 und des Härtefreibetrages nach § 32 Abs. 4' gestrichen
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- § 55 Abs. 2 Nr. 3: Wörter 'und, wenn Vermögen angerechnet wird, des Vermögens nach § 27, des Härtefreibetrages nach § 32 Abs. 4 und des Freibetrages zur Alterssicherung nach § 33' gestrichen
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- § 55 Abs. 2 Nr. 4: Beistrich gestrichen und Wörter 'sowie vom Einkommen' eingefügt
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- § 56 Abs. 3 und 4: Neue Fassung für Absätze 3 und 4
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- § 58: Neue Fassung für § 58
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- § 59 und 60: §§ 59 und 60 gestrichen
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- § 63 Abs. 1: Wörter 'in § 59 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Gesetzes' durch 'Ersten Gesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung vom 19. September 1969 (BGBl. I S. 1719), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Mai 1971 (BGBl. I S. 666),' ersetzt
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- § 63 Abs. 2: Wörter 'in § 59 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten' gestrichen und Wörter 'für die Vergabe von Bundesmitteln zur Förderung von Studenten an wissenschaftlichen' hinzugefügt
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- Formblatt 4/80: Neue Formblätter für die Anträge auf Ausbildungsförderung eingeführt
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- Formblatt 5/80: Neue Formblätter für die Anträge auf Ausbildungsförderung eingeführt
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- Formblatt 6/80: Neue Formblätter für die Anträge auf Ausbildungsförderung eingeführt
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- Formblatt 7/80: Neue Formblätter für die Anträge auf Ausbildungsförderung eingeführt
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- § 1 Abs. 1: Bestimmung der Formblätter 1 bis 9
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- § 1 Abs. 2: Einsatz von Bedarfssätzen an bestimmten Stellen der Versicherung des Erklärenden
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- § 1 Abs. 3: Alternative Möglichkeit für Auszubildende an Hochschulen, den Besuch der Ausbildungsstätte nachzuweisen
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- § 2: Vorbehalt für das Land Bayern, Ergänzung der Formblätter 1 bis 4
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- § 3: Geltung der Verordnung auch im Land Berlin
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- § 4: Inkrafttreten der Verordnung und Außerkrafttreten der alten Verordnung
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## Wortlaut
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- **1979-06-30** · BGBl. 1979 I S. 834 — Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden (SchulversucheV)
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- **1979-06-30** · BGBl. 1979 I S. 831 — Verordnung über die Leistung von Zuschlägen zu dem Bedarf bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (ZuschlagsV)
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- **1979-07-21** · BGBl. 1979 I S. 1037 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföGÄndG)
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- **1980-03-29** · BGBl. 1980 I S. 346 — Verordnung zur Bestimmung der Formblätter zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (FormblattV)
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# Stellen dieser Station
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- § 63 Abs. 3: Ersetzt „§ 59 Abs. 2 Nr. 2“ durch „Absatz 2“
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- § 64 Abs. 1: Ersetzt „59 Abs. 2 Nr. 2“ durch „63 Abs. 2“
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- § 65 Abs. 1: Ersetzt „sowie die Aufgabe der Hochbegabtenförderungswerke, nach ihren Kriterien besonders begabte Auszubildende zu fördern“ durch „sowie“
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- § 66 a: Neuer Paragraph für Auszubildende, die vor dem 1. Januar 1980 das 28. Lebensjahr vollenden
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- § 18 a Abs. 1: Ersetzt Zahlenwerte (830 → 870, 390 → 400, 300 → 310)
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- § 21 Abs. 2: Ersetzt Zahlenwerte (8 300 → 8 800, 4 900 → 5 200, 14 300 → 15 000, 4 900 → 5 200)
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- § 23 Abs. 1: Ersetzt Zahlenwerte (120 → 125, 180 → 185, 240 → 250, 400 → 420, 300 → 310, 600 → 620)
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- § 25: Ersetzt Zahlenwerte (1 220 → 1 270, 830 → 870, 180 → 185, 300 → 310, 390 → 400, 180 → 185)
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- § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Ersetzt 'Abendgymnasien, Kollegs und vergleichbare Einrichtungen' durch 'Abendgymnasien und Kollegs'
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- § 2 Abs. 5: Fügt neuen Satz hinzu, der die Definition von Ausbildungsabschnitt erweitert
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- § 2 Abs. 6: Neue Fassung des Absatzes, der die Voraussetzungen für die Nichtleistung der Ausbildungsförderung ändert
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- § 3 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes, der die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung für Fernlehrgänge ändert
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- § 3 Abs. 3 Nr. 1: Ersetzt 'neun' durch 'sechs' und 'sechs' durch '12'
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- § 3 Abs. 3 Nr. 2: Neue Fassung des Unterabsatzes, der die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung für Lehrgänge ändert
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- § 5a: Einfügt neuen Paragraphen, der die unberücksichtigten Ausbildungszeiten regelt
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- § 6 Satz 1: Fügt 'oder von dort aus in einem Nachbarstaat' hinzu
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- § 6 Satz 3: Fügt ', die §§ 36 bis 38 sind nicht' hinzu
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- § 7 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes, der die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung für weiterführende Ausbildungen ändert
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- § 7 Abs. 2 Satz 1: Neue Fassung des Unterabsatzes, der die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung für weitere Ausbildungen ändert
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- § 7 Abs. 2 Satz 2: Fügt 'in sich selbständige' hinzu
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- § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a: Ersetzt 'Familienangehörigen' durch 'Kindern'
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- § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b: Fügt 'als Kinder' hinzu
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- § 8 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes, der die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung für Ausländer ändert
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- § 9 Abs. 2: Ersetzt 'die dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen' durch 'die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen'
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- § 10 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes, der die Altersgrenze für die Leistung der Ausbildungsförderung ändert
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- § 11 Abs. 2 Satz 2: Streicht den Satz
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- § 11 Abs. 2a: Einfügt neuen Unterabsatz, der die Voraussetzungen für die Nichtanrechnung des Einkommens und Vermögens des Ehegatten und der Eltern regelt
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- § 11 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes, der die Voraussetzungen für die Nichtanrechnung des Einkommens und Vermögens der Eltern erweitert
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- § 11 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes, der die Anrechnung des Einkommens und Vermögens der Eltern regelt
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- § 12 Abs. 1: Ersetzt '235' durch '260' und '440' durch '465'
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- § 12 Abs. 2: Ersetzt '440' durch '465' und '530' durch '560'
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- § 12 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes, der die Voraussetzungen für den Bedarf des Auszubildenden erweitert
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- § 13 Abs. 1: Ersetzt '400' durch '425' und '430' durch '460'
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- § 13 Abs. 2: Ersetzt '150' durch '160'
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- § 13 Abs. 2a: Ersetzt '12' durch '14'
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- § 13 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes, der die Erhöhung der Beträge für die Fahrkosten regelt
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- § 14a Satz 1: Fügt 'bei einer Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes' hinzu
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- § 15 Abs. 2 Satz 2: Ersetzt 'sechs' durch '12'
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- § 15a Abs. 1: Ersetzt 'im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 gilt' durch 'gilt im Sinne dieses Gesetzes als'
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- § 15a Abs. 3 Sätze 2 und 3: Ersetzt die Sätze 2 und 3 durch einen neuen Satz 2
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- § 17 Abs. 3 Nr. 3: Ersetzt 'zweiten' durch 'vierten'
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- § 18: Neue Fassung des Paragraphen, der die Darlehensbedingungen erweitert
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- § 18a: Einfügt neuen Paragraphen, der die einkommensabhängige Rückzahlung regelt
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- § 18b: Neue Fassung des Paragraphen, der den Teilerlass des Darlehens regelt
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- § 19: Neue Fassung des Paragraphen, der die Aufrechnung regelt
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- § 20 Abs. 1 Nr. 3: Wörter 'nach der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung' gestrichen
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- § 21 Abs. 2 Nr. 1: Zahl '7 400' durch '8 300' ersetzt
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- § 21 Abs. 2 Nr. 2: Zahl '4 600' durch '4 900' ersetzt
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- § 21 Abs. 2 Nr. 3: Zahl '12 700' durch '14 300' ersetzt und Wörter 'oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie' eingefügt
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- § 21 Abs. 2 Nr. 4: Zahl '4 600' durch '4 900' ersetzt
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- § 23 Abs. 4 Nr. 2: Wörter 'öffentliche Mittel erhalten,' durch 'öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten' ersetzt
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- § 24 Abs. 3 und 4: Neue Fassung für Absätze 3 und 4
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- § 25 Abs. 1: Zahl '1 130' durch '1 220' und Zahl '760' durch '830' ersetzt
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- § 25 Abs. 3 Satz 1: Neue Fassung für Absatz 3 Satz 1
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- § 25 Abs. 6: Wörter '§§ 33, 33 a des Einkommensteuergesetzes' durch '§§ 33 bis 33 b des Einkommensteuergesetzes' ersetzt
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- § 25 a Abs. 1: Neue Fassung für Absatz 1
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- § 26 Abs. 2 Nr. 3: Wörter 'ihr Vermögen soweit vermindert ist, daß' gestrichen
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- § 28 Abs. 3: Neue Fassung für Absatz 3
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- § 36 Abs. 3 Satz 1: Wörter 'nach Absatz 1' gestrichen
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- § 36 Abs. 4: Wörter 'Absatz 1' durch 'Absatz 1 oder 2' ersetzt
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- § 37 Abs. 4: Neue Fassung für Absatz 4
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- § 37 Abs. 6: Neue Fassung für Absatz 6
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- § 38 Überschrift: Neue Überschrift 'Überleitung von anderen Ansprüchen'
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- § 39 Abs. 3: Wörter '2 und' gestrichen
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- § 39 Abs. 4: Neue Fassung für Absatz 4
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- § 42 Abs. 1: Neue Fassung für Absatz 1
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- § 43 Abs. 1: Wörter 'auf Anforderung' eingefügt und Zahl '35' durch '30' ersetzt
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- § 43 Abs. 2: Neue Fassung für Absatz 2
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- § 43 Abs. 4: Neue Fassung für Absatz 4
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- § 45 Abs. 4: Wort 'ausschließlich' eingefügt
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- § 45 a: Neuer § 45 a 'Wechsel in der Zuständigkeit' eingefügt
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- § 46 Abs. 3: Neue Fassung für Absatz 3
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- § 46 Abs. 5 Nr. 4: Wort 'Altershöchstgrenze' durch 'Altersgrenze' ersetzt
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- § 47 Abs. 1 Satz 2: Wörter 'Die Eignungsbescheinigung' durch 'Eine Eignungsbescheinigung' ersetzt
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- § 47 Abs. 5: Neue Fassung für Absatz 5
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- § 48 Abs. 1: Neuer Satz 'In den Fällen des Satzes 1 ist § 15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.' hinzugefügt
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- § 48 Abs. 3: Wörter 'während der ersten vier Fachsemester an' durch 'während des Besuchs' ersetzt
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- § 48 Abs. 4: Wörter '§ 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2' durch '§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1' ersetzt
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- § 48 Abs. 6 Satz 2: Satz 2 gestrichen
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- § 49 Abs. 1 Nr. 2: Klammerzusatz '(§ 5 Abs. 3 Nr. 1)' hinzugefügt
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- § 50 Abs. 1: Neue Fassung für Absatz 1
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- § 50 Abs. 2: Neue Fassung für Absatz 2
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- § 50 Abs. 3: Neue Fassung für Absatz 3
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- § 51 Abs. 2: Zahl '480' durch '520' ersetzt
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- § 53: Neuer Satz 'Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 und des § 24 Abs. 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Abs. 6 eine Änderung des Freibetrags eingetreten ist.' hinzugefügt
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- § 55 Abs. 2 Nr. 1: Wörter 'Förderungsnummer' und 'Studienfach' gestrichen, Wort 'Geburtsdatum' durch 'Geburtsjahr' und Wörter 'voraussichtliche Dauer der Gesamtausbildung' durch 'Ende der Förderungshöchstdauer' ersetzt
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- § 55 Abs. 2 Nr. 2: Wörter 'und, wenn eine Vermögensanrechnung erfolgt, des Vermögens nach § 27 und des Härtefreibetrages nach § 32 Abs. 4' gestrichen
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- § 55 Abs. 2 Nr. 3: Wörter 'und, wenn Vermögen angerechnet wird, des Vermögens nach § 27, des Härtefreibetrages nach § 32 Abs. 4 und des Freibetrages zur Alterssicherung nach § 33' gestrichen
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- § 55 Abs. 2 Nr. 4: Beistrich gestrichen und Wörter 'sowie vom Einkommen' eingefügt
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- § 56 Abs. 3 und 4: Neue Fassung für Absätze 3 und 4
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- § 58: Neue Fassung für § 58
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- § 59 und 60: §§ 59 und 60 gestrichen
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- § 63 Abs. 1: Wörter 'in § 59 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Gesetzes' durch 'Ersten Gesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung vom 19. September 1969 (BGBl. I S. 1719), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Mai 1971 (BGBl. I S. 666),' ersetzt
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- § 63 Abs. 2: Wörter 'in § 59 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten' gestrichen und Wörter 'für die Vergabe von Bundesmitteln zur Förderung von Studenten an wissenschaftlichen' hinzugefügt
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- Formblatt 4/80: Neue Formblätter für die Anträge auf Ausbildungsförderung eingeführt
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- Formblatt 5/80: Neue Formblätter für die Anträge auf Ausbildungsförderung eingeführt
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- Formblatt 6/80: Neue Formblätter für die Anträge auf Ausbildungsförderung eingeführt
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- Formblatt 7/80: Neue Formblätter für die Anträge auf Ausbildungsförderung eingeführt
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- § 1 Abs. 1: Bestimmung der Formblätter 1 bis 9
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- § 1 Abs. 2: Einsatz von Bedarfssätzen an bestimmten Stellen der Versicherung des Erklärenden
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- § 1 Abs. 3: Alternative Möglichkeit für Auszubildende an Hochschulen, den Besuch der Ausbildungsstätte nachzuweisen
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- § 2: Vorbehalt für das Land Bayern, Ergänzung der Formblätter 1 bis 4
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- § 3: Geltung der Verordnung auch im Land Berlin
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- § 4: Inkrafttreten der Verordnung und Außerkrafttreten der alten Verordnung
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baf_g/§1.md
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baf_g/§1.md
@@ -1,7 +1,11 @@
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# § 1
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1976-04-13 — Verordnung zur Bestimmung der Formblätter zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (FormblattV)
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> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 936
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> Station: 1980-03-29 — Verordnung zur Bestimmung der Formblätter zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (FormblattV)
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> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 346
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§ 1: Bestimmung der Formblätter 1 bis 11
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§ 1 Abs. 1: Bestimmung der Formblätter 1 bis 9
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§ 1 Abs. 2: Einsatz von Bedarfssätzen an bestimmten Stellen der Versicherung des Erklärenden
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§ 1 Abs. 3: Alternative Möglichkeit für Auszubildende an Hochschulen, den Besuch der Ausbildungsstätte nachzuweisen
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10
baf_g/§2.md
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baf_g/§2.md
@@ -1,11 +1,7 @@
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# § 2
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-21 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföGÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1037
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> Station: 1980-03-29 — Verordnung zur Bestimmung der Formblätter zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (FormblattV)
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> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 346
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§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Ersetzt 'Abendgymnasien, Kollegs und vergleichbare Einrichtungen' durch 'Abendgymnasien und Kollegs'
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§ 2 Abs. 5: Fügt neuen Satz hinzu, der die Definition von Ausbildungsabschnitt erweitert
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§ 2 Abs. 6: Neue Fassung des Absatzes, der die Voraussetzungen für die Nichtleistung der Ausbildungsförderung ändert
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§ 2: Vorbehalt für das Land Bayern, Ergänzung der Formblätter 1 bis 4
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10
baf_g/§3.md
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baf_g/§3.md
@@ -1,11 +1,7 @@
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-21 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföGÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1037
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> Station: 1980-03-29 — Verordnung zur Bestimmung der Formblätter zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (FormblattV)
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> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 346
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§ 3 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes, der die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung für Fernlehrgänge ändert
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§ 3 Abs. 3 Nr. 1: Ersetzt 'neun' durch 'sechs' und 'sechs' durch '12'
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§ 3 Abs. 3 Nr. 2: Neue Fassung des Unterabsatzes, der die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung für Lehrgänge ändert
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§ 3: Geltung der Verordnung auch im Land Berlin
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 4
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1976-04-13 — Verordnung zur Bestimmung der Formblätter zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (FormblattV)
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> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 936
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> Station: 1980-03-29 — Verordnung zur Bestimmung der Formblätter zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (FormblattV)
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> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 346
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§ 4: Inkrafttreten und Außerkrafttreten der alten Verordnung
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§ 4: Inkrafttreten der Verordnung und Außerkrafttreten der alten Verordnung
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verkuendungen/1980/bgbl1-1980-14-5.md
Normal file
17
verkuendungen/1980/bgbl1-1980-14-5.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
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# BGBl. 1980 I S. 346
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- **Titel:** Verordnung zur Bestimmung der Formblätter zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (FormblattV)
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1980 I S. 346
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- **Verkündung:** 1980-03-29
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- **Inkrafttreten:** 1980-03-30 (ganze Verordnung, außer für Bewilligungszeiträume vor dem 1. Juli 1980)
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- **Ausfertigung:** 1980-03-24
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/14#page=14
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** BAF_G
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## Kurz
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Die Verordnung legt die Formblätter fest, die für die Anträge auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verwendet werden sollen. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Reference in New Issue
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