diff --git a/baf_g/FASSUNG.md b/baf_g/FASSUNG.md index ca5f81582c..97fd1b833b 100644 --- a/baf_g/FASSUNG.md +++ b/baf_g/FASSUNG.md @@ -1,108 +1,24 @@ -# BAF_G — 1979-07-21 +# BAF_G — 1980-03-29 -- **Titel:** Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföGÄndG) -- **Typ:** Änderung -- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 1037 -- **Inkrafttreten:** 1979-07-22 (ganzes Gesetz, außer den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Teilen); 1979-07-01 (Artikel 1 Nr. 10 Buchstaben a und b, Nr. 11, Nr. 21, Nr. 22 Buchstabe a, Nr. 24 Buchstaben a und b sowie die Nummern 26 und 41, aber nur für Bewilligungszeiträume nach dem 30. Juni 1979); 1979-10-01 (Artikel 1 Nr. 10 Buchstaben a und b, Nr. 11, Nr. 21, Nr. 22 Buchstabe a, Nr. 24 Buchstaben a und b sowie die Nummern 26 und 41, ohne Einschränkungen); 1980-07-01 (Artikel 1 Nr. 40 Buchstabe b); 1980-10-01 (Artikel 2 Nr. 1); 1980-07-01 (Artikel 2 Nr. 2 bis 4, aber nur für Bewilligungszeiträume nach dem 30. Juni 1980); 1980-10-01 (Artikel 2 Nr. 2 bis 4, ohne Einschränkungen) -- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/41#page=1 -- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundesausbildungsförderungsgesetz, insbesondere bezüglich der Förderungshöchstdauer und der Bedingungen für die Erteilung von Förderungen. +- **Titel:** Verordnung zur Bestimmung der Formblätter zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (FormblattV) +- **Typ:** Verordnung +- **Fundstelle:** BGBl. 1980 I S. 346 +- **Inkrafttreten:** 1980-03-30 (ganze Verordnung, außer für Bewilligungszeiträume vor dem 1. Juli 1980) +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/14#page=14 +- **Kurz:** Die Verordnung legt die Formblätter fest, die für die Anträge auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verwendet werden sollen. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ## Betroffene Stellen -- § 63 Abs. 3: Ersetzt „§ 59 Abs. 2 Nr. 2“ durch „Absatz 2“ -- § 64 Abs. 1: Ersetzt „59 Abs. 2 Nr. 2“ durch „63 Abs. 2“ -- § 65 Abs. 1: Ersetzt „sowie die Aufgabe der Hochbegabtenförderungswerke, nach ihren Kriterien besonders begabte Auszubildende zu fördern“ durch „sowie“ -- § 66 a: Neuer Paragraph für Auszubildende, die vor dem 1. Januar 1980 das 28. Lebensjahr vollenden -- § 18 a Abs. 1: Ersetzt Zahlenwerte (830 → 870, 390 → 400, 300 → 310) -- § 21 Abs. 2: Ersetzt Zahlenwerte (8 300 → 8 800, 4 900 → 5 200, 14 300 → 15 000, 4 900 → 5 200) -- § 23 Abs. 1: Ersetzt Zahlenwerte (120 → 125, 180 → 185, 240 → 250, 400 → 420, 300 → 310, 600 → 620) -- § 25: Ersetzt Zahlenwerte (1 220 → 1 270, 830 → 870, 180 → 185, 300 → 310, 390 → 400, 180 → 185) -- § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Ersetzt 'Abendgymnasien, Kollegs und vergleichbare Einrichtungen' durch 'Abendgymnasien und Kollegs' -- § 2 Abs. 5: Fügt neuen Satz hinzu, der die Definition von Ausbildungsabschnitt erweitert -- § 2 Abs. 6: Neue Fassung des Absatzes, der die Voraussetzungen für die Nichtleistung der Ausbildungsförderung ändert -- § 3 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes, der die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung für Fernlehrgänge ändert -- § 3 Abs. 3 Nr. 1: Ersetzt 'neun' durch 'sechs' und 'sechs' durch '12' -- § 3 Abs. 3 Nr. 2: Neue Fassung des Unterabsatzes, der die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung für Lehrgänge ändert -- § 5a: Einfügt neuen Paragraphen, der die unberücksichtigten Ausbildungszeiten regelt -- § 6 Satz 1: Fügt 'oder von dort aus in einem Nachbarstaat' hinzu -- § 6 Satz 3: Fügt ', die §§ 36 bis 38 sind nicht' hinzu -- § 7 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes, der die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung für weiterführende Ausbildungen ändert -- § 7 Abs. 2 Satz 1: Neue Fassung des Unterabsatzes, der die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung für weitere Ausbildungen ändert -- § 7 Abs. 2 Satz 2: Fügt 'in sich selbständige' hinzu -- § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a: Ersetzt 'Familienangehörigen' durch 'Kindern' -- § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b: Fügt 'als Kinder' hinzu -- § 8 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes, der die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung für Ausländer ändert -- § 9 Abs. 2: Ersetzt 'die dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen' durch 'die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen' -- § 10 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes, der die Altersgrenze für die Leistung der Ausbildungsförderung ändert -- § 11 Abs. 2 Satz 2: Streicht den Satz -- § 11 Abs. 2a: Einfügt neuen Unterabsatz, der die Voraussetzungen für die Nichtanrechnung des Einkommens und Vermögens des Ehegatten und der Eltern regelt -- § 11 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes, der die Voraussetzungen für die Nichtanrechnung des Einkommens und Vermögens der Eltern erweitert -- § 11 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes, der die Anrechnung des Einkommens und Vermögens der Eltern regelt -- § 12 Abs. 1: Ersetzt '235' durch '260' und '440' durch '465' -- § 12 Abs. 2: Ersetzt '440' durch '465' und '530' durch '560' -- § 12 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes, der die Voraussetzungen für den Bedarf des Auszubildenden erweitert -- § 13 Abs. 1: Ersetzt '400' durch '425' und '430' durch '460' -- § 13 Abs. 2: Ersetzt '150' durch '160' -- § 13 Abs. 2a: Ersetzt '12' durch '14' -- § 13 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes, der die Erhöhung der Beträge für die Fahrkosten regelt -- § 14a Satz 1: Fügt 'bei einer Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes' hinzu -- § 15 Abs. 2 Satz 2: Ersetzt 'sechs' durch '12' -- § 15a Abs. 1: Ersetzt 'im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 gilt' durch 'gilt im Sinne dieses Gesetzes als' -- § 15a Abs. 3 Sätze 2 und 3: Ersetzt die Sätze 2 und 3 durch einen neuen Satz 2 -- § 17 Abs. 3 Nr. 3: Ersetzt 'zweiten' durch 'vierten' -- § 18: Neue Fassung des Paragraphen, der die Darlehensbedingungen erweitert -- § 18a: Einfügt neuen Paragraphen, der die einkommensabhängige Rückzahlung regelt -- § 18b: Neue Fassung des Paragraphen, der den Teilerlass des Darlehens regelt -- § 19: Neue Fassung des Paragraphen, der die Aufrechnung regelt -- § 20 Abs. 1 Nr. 3: Wörter 'nach der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung' gestrichen -- § 21 Abs. 2 Nr. 1: Zahl '7 400' durch '8 300' ersetzt -- § 21 Abs. 2 Nr. 2: Zahl '4 600' durch '4 900' ersetzt -- § 21 Abs. 2 Nr. 3: Zahl '12 700' durch '14 300' ersetzt und Wörter 'oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie' eingefügt -- § 21 Abs. 2 Nr. 4: Zahl '4 600' durch '4 900' ersetzt -- § 23 Abs. 4 Nr. 2: Wörter 'öffentliche Mittel erhalten,' durch 'öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten' ersetzt -- § 24 Abs. 3 und 4: Neue Fassung für Absätze 3 und 4 -- § 25 Abs. 1: Zahl '1 130' durch '1 220' und Zahl '760' durch '830' ersetzt -- § 25 Abs. 3 Satz 1: Neue Fassung für Absatz 3 Satz 1 -- § 25 Abs. 6: Wörter '§§ 33, 33 a des Einkommensteuergesetzes' durch '§§ 33 bis 33 b des Einkommensteuergesetzes' ersetzt -- § 25 a Abs. 1: Neue Fassung für Absatz 1 -- § 26 Abs. 2 Nr. 3: Wörter 'ihr Vermögen soweit vermindert ist, daß' gestrichen -- § 28 Abs. 3: Neue Fassung für Absatz 3 -- § 36 Abs. 3 Satz 1: Wörter 'nach Absatz 1' gestrichen -- § 36 Abs. 4: Wörter 'Absatz 1' durch 'Absatz 1 oder 2' ersetzt -- § 37 Abs. 4: Neue Fassung für Absatz 4 -- § 37 Abs. 6: Neue Fassung für Absatz 6 -- § 38 Überschrift: Neue Überschrift 'Überleitung von anderen Ansprüchen' -- § 39 Abs. 3: Wörter '2 und' gestrichen -- § 39 Abs. 4: Neue Fassung für Absatz 4 -- § 42 Abs. 1: Neue Fassung für Absatz 1 -- § 43 Abs. 1: Wörter 'auf Anforderung' eingefügt und Zahl '35' durch '30' ersetzt -- § 43 Abs. 2: Neue Fassung für Absatz 2 -- § 43 Abs. 4: Neue Fassung für Absatz 4 -- § 45 Abs. 4: Wort 'ausschließlich' eingefügt -- § 45 a: Neuer § 45 a 'Wechsel in der Zuständigkeit' eingefügt -- § 46 Abs. 3: Neue Fassung für Absatz 3 -- § 46 Abs. 5 Nr. 4: Wort 'Altershöchstgrenze' durch 'Altersgrenze' ersetzt -- § 47 Abs. 1 Satz 2: Wörter 'Die Eignungsbescheinigung' durch 'Eine Eignungsbescheinigung' ersetzt -- § 47 Abs. 5: Neue Fassung für Absatz 5 -- § 48 Abs. 1: Neuer Satz 'In den Fällen des Satzes 1 ist § 15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.' hinzugefügt -- § 48 Abs. 3: Wörter 'während der ersten vier Fachsemester an' durch 'während des Besuchs' ersetzt -- § 48 Abs. 4: Wörter '§ 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2' durch '§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1' ersetzt -- § 48 Abs. 6 Satz 2: Satz 2 gestrichen -- § 49 Abs. 1 Nr. 2: Klammerzusatz '(§ 5 Abs. 3 Nr. 1)' hinzugefügt -- § 50 Abs. 1: Neue Fassung für Absatz 1 -- § 50 Abs. 2: Neue Fassung für Absatz 2 -- § 50 Abs. 3: Neue Fassung für Absatz 3 -- § 51 Abs. 2: Zahl '480' durch '520' ersetzt -- § 53: Neuer Satz 'Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 und des § 24 Abs. 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Abs. 6 eine Änderung des Freibetrags eingetreten ist.' hinzugefügt -- § 55 Abs. 2 Nr. 1: Wörter 'Förderungsnummer' und 'Studienfach' gestrichen, Wort 'Geburtsdatum' durch 'Geburtsjahr' und Wörter 'voraussichtliche Dauer der Gesamtausbildung' durch 'Ende der Förderungshöchstdauer' ersetzt -- § 55 Abs. 2 Nr. 2: Wörter 'und, wenn eine Vermögensanrechnung erfolgt, des Vermögens nach § 27 und des Härtefreibetrages nach § 32 Abs. 4' gestrichen -- § 55 Abs. 2 Nr. 3: Wörter 'und, wenn Vermögen angerechnet wird, des Vermögens nach § 27, des Härtefreibetrages nach § 32 Abs. 4 und des Freibetrages zur Alterssicherung nach § 33' gestrichen -- § 55 Abs. 2 Nr. 4: Beistrich gestrichen und Wörter 'sowie vom Einkommen' eingefügt -- § 56 Abs. 3 und 4: Neue Fassung für Absätze 3 und 4 -- § 58: Neue Fassung für § 58 -- § 59 und 60: §§ 59 und 60 gestrichen -- § 63 Abs. 1: Wörter 'in § 59 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Gesetzes' durch 'Ersten Gesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung vom 19. September 1969 (BGBl. I S. 1719), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Mai 1971 (BGBl. I S. 666),' ersetzt -- § 63 Abs. 2: Wörter 'in § 59 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten' gestrichen und Wörter 'für die Vergabe von Bundesmitteln zur Förderung von Studenten an wissenschaftlichen' hinzugefügt +- Formblatt 4/80: Neue Formblätter für die Anträge auf Ausbildungsförderung eingeführt +- Formblatt 5/80: Neue Formblätter für die Anträge auf Ausbildungsförderung eingeführt +- Formblatt 6/80: Neue Formblätter für die Anträge auf Ausbildungsförderung eingeführt +- Formblatt 7/80: Neue Formblätter für die Anträge auf Ausbildungsförderung eingeführt +- § 1 Abs. 1: Bestimmung der Formblätter 1 bis 9 +- § 1 Abs. 2: Einsatz von Bedarfssätzen an bestimmten Stellen der Versicherung des Erklärenden +- § 1 Abs. 3: Alternative Möglichkeit für Auszubildende an Hochschulen, den Besuch der Ausbildungsstätte nachzuweisen +- § 2: Vorbehalt für das Land Bayern, Ergänzung der Formblätter 1 bis 4 +- § 3: Geltung der Verordnung auch im Land Berlin +- § 4: Inkrafttreten der Verordnung und Außerkrafttreten der alten Verordnung ## Wortlaut diff --git a/baf_g/HISTORY.md b/baf_g/HISTORY.md index 5bbabb2a51..db696516cb 100644 --- a/baf_g/HISTORY.md +++ b/baf_g/HISTORY.md @@ -35,3 +35,4 @@ - **1979-06-30** · BGBl. 1979 I S. 834 — Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden (SchulversucheV) - **1979-06-30** · BGBl. 1979 I S. 831 — Verordnung über die Leistung von Zuschlägen zu dem Bedarf bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (ZuschlagsV) - **1979-07-21** · BGBl. 1979 I S. 1037 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföGÄndG) +- **1980-03-29** · BGBl. 1980 I S. 346 — Verordnung zur Bestimmung der Formblätter zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (FormblattV) diff --git a/baf_g/STELLEN.md b/baf_g/STELLEN.md index 74e6c2ddf5..d731969888 100644 --- a/baf_g/STELLEN.md +++ b/baf_g/STELLEN.md @@ -1,96 +1,12 @@ # Stellen dieser Station -- § 63 Abs. 3: Ersetzt „§ 59 Abs. 2 Nr. 2“ durch „Absatz 2“ -- § 64 Abs. 1: Ersetzt „59 Abs. 2 Nr. 2“ durch „63 Abs. 2“ -- § 65 Abs. 1: Ersetzt „sowie die Aufgabe der Hochbegabtenförderungswerke, nach ihren Kriterien besonders begabte Auszubildende zu fördern“ durch „sowie“ -- § 66 a: Neuer Paragraph für Auszubildende, die vor dem 1. Januar 1980 das 28. Lebensjahr vollenden -- § 18 a Abs. 1: Ersetzt Zahlenwerte (830 → 870, 390 → 400, 300 → 310) -- § 21 Abs. 2: Ersetzt Zahlenwerte (8 300 → 8 800, 4 900 → 5 200, 14 300 → 15 000, 4 900 → 5 200) -- § 23 Abs. 1: Ersetzt Zahlenwerte (120 → 125, 180 → 185, 240 → 250, 400 → 420, 300 → 310, 600 → 620) -- § 25: Ersetzt Zahlenwerte (1 220 → 1 270, 830 → 870, 180 → 185, 300 → 310, 390 → 400, 180 → 185) -- § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Ersetzt 'Abendgymnasien, Kollegs und vergleichbare Einrichtungen' durch 'Abendgymnasien und Kollegs' -- § 2 Abs. 5: Fügt neuen Satz hinzu, der die Definition von Ausbildungsabschnitt erweitert -- § 2 Abs. 6: Neue Fassung des Absatzes, der die Voraussetzungen für die Nichtleistung der Ausbildungsförderung ändert -- § 3 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes, der die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung für Fernlehrgänge ändert -- § 3 Abs. 3 Nr. 1: Ersetzt 'neun' durch 'sechs' und 'sechs' durch '12' -- § 3 Abs. 3 Nr. 2: Neue Fassung des Unterabsatzes, der die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung für Lehrgänge ändert -- § 5a: Einfügt neuen Paragraphen, der die unberücksichtigten Ausbildungszeiten regelt -- § 6 Satz 1: Fügt 'oder von dort aus in einem Nachbarstaat' hinzu -- § 6 Satz 3: Fügt ', die §§ 36 bis 38 sind nicht' hinzu -- § 7 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes, der die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung für weiterführende Ausbildungen ändert -- § 7 Abs. 2 Satz 1: Neue Fassung des Unterabsatzes, der die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung für weitere Ausbildungen ändert -- § 7 Abs. 2 Satz 2: Fügt 'in sich selbständige' hinzu -- § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a: Ersetzt 'Familienangehörigen' durch 'Kindern' -- § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b: Fügt 'als Kinder' hinzu -- § 8 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes, der die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung für Ausländer ändert -- § 9 Abs. 2: Ersetzt 'die dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen' durch 'die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen' -- § 10 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes, der die Altersgrenze für die Leistung der Ausbildungsförderung ändert -- § 11 Abs. 2 Satz 2: Streicht den Satz -- § 11 Abs. 2a: Einfügt neuen Unterabsatz, der die Voraussetzungen für die Nichtanrechnung des Einkommens und Vermögens des Ehegatten und der Eltern regelt -- § 11 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes, der die Voraussetzungen für die Nichtanrechnung des Einkommens und Vermögens der Eltern erweitert -- § 11 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes, der die Anrechnung des Einkommens und Vermögens der Eltern regelt -- § 12 Abs. 1: Ersetzt '235' durch '260' und '440' durch '465' -- § 12 Abs. 2: Ersetzt '440' durch '465' und '530' durch '560' -- § 12 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes, der die Voraussetzungen für den Bedarf des Auszubildenden erweitert -- § 13 Abs. 1: Ersetzt '400' durch '425' und '430' durch '460' -- § 13 Abs. 2: Ersetzt '150' durch '160' -- § 13 Abs. 2a: Ersetzt '12' durch '14' -- § 13 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes, der die Erhöhung der Beträge für die Fahrkosten regelt -- § 14a Satz 1: Fügt 'bei einer Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes' hinzu -- § 15 Abs. 2 Satz 2: Ersetzt 'sechs' durch '12' -- § 15a Abs. 1: Ersetzt 'im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 gilt' durch 'gilt im Sinne dieses Gesetzes als' -- § 15a Abs. 3 Sätze 2 und 3: Ersetzt die Sätze 2 und 3 durch einen neuen Satz 2 -- § 17 Abs. 3 Nr. 3: Ersetzt 'zweiten' durch 'vierten' -- § 18: Neue Fassung des Paragraphen, der die Darlehensbedingungen erweitert -- § 18a: Einfügt neuen Paragraphen, der die einkommensabhängige Rückzahlung regelt -- § 18b: Neue Fassung des Paragraphen, der den Teilerlass des Darlehens regelt -- § 19: Neue Fassung des Paragraphen, der die Aufrechnung regelt -- § 20 Abs. 1 Nr. 3: Wörter 'nach der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung' gestrichen -- § 21 Abs. 2 Nr. 1: Zahl '7 400' durch '8 300' ersetzt -- § 21 Abs. 2 Nr. 2: Zahl '4 600' durch '4 900' ersetzt -- § 21 Abs. 2 Nr. 3: Zahl '12 700' durch '14 300' ersetzt und Wörter 'oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie' eingefügt -- § 21 Abs. 2 Nr. 4: Zahl '4 600' durch '4 900' ersetzt -- § 23 Abs. 4 Nr. 2: Wörter 'öffentliche Mittel erhalten,' durch 'öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten' ersetzt -- § 24 Abs. 3 und 4: Neue Fassung für Absätze 3 und 4 -- § 25 Abs. 1: Zahl '1 130' durch '1 220' und Zahl '760' durch '830' ersetzt -- § 25 Abs. 3 Satz 1: Neue Fassung für Absatz 3 Satz 1 -- § 25 Abs. 6: Wörter '§§ 33, 33 a des Einkommensteuergesetzes' durch '§§ 33 bis 33 b des Einkommensteuergesetzes' ersetzt -- § 25 a Abs. 1: Neue Fassung für Absatz 1 -- § 26 Abs. 2 Nr. 3: Wörter 'ihr Vermögen soweit vermindert ist, daß' gestrichen -- § 28 Abs. 3: Neue Fassung für Absatz 3 -- § 36 Abs. 3 Satz 1: Wörter 'nach Absatz 1' gestrichen -- § 36 Abs. 4: Wörter 'Absatz 1' durch 'Absatz 1 oder 2' ersetzt -- § 37 Abs. 4: Neue Fassung für Absatz 4 -- § 37 Abs. 6: Neue Fassung für Absatz 6 -- § 38 Überschrift: Neue Überschrift 'Überleitung von anderen Ansprüchen' -- § 39 Abs. 3: Wörter '2 und' gestrichen -- § 39 Abs. 4: Neue Fassung für Absatz 4 -- § 42 Abs. 1: Neue Fassung für Absatz 1 -- § 43 Abs. 1: Wörter 'auf Anforderung' eingefügt und Zahl '35' durch '30' ersetzt -- § 43 Abs. 2: Neue Fassung für Absatz 2 -- § 43 Abs. 4: Neue Fassung für Absatz 4 -- § 45 Abs. 4: Wort 'ausschließlich' eingefügt -- § 45 a: Neuer § 45 a 'Wechsel in der Zuständigkeit' eingefügt -- § 46 Abs. 3: Neue Fassung für Absatz 3 -- § 46 Abs. 5 Nr. 4: Wort 'Altershöchstgrenze' durch 'Altersgrenze' ersetzt -- § 47 Abs. 1 Satz 2: Wörter 'Die Eignungsbescheinigung' durch 'Eine Eignungsbescheinigung' ersetzt -- § 47 Abs. 5: Neue Fassung für Absatz 5 -- § 48 Abs. 1: Neuer Satz 'In den Fällen des Satzes 1 ist § 15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.' hinzugefügt -- § 48 Abs. 3: Wörter 'während der ersten vier Fachsemester an' durch 'während des Besuchs' ersetzt -- § 48 Abs. 4: Wörter '§ 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2' durch '§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1' ersetzt -- § 48 Abs. 6 Satz 2: Satz 2 gestrichen -- § 49 Abs. 1 Nr. 2: Klammerzusatz '(§ 5 Abs. 3 Nr. 1)' hinzugefügt -- § 50 Abs. 1: Neue Fassung für Absatz 1 -- § 50 Abs. 2: Neue Fassung für Absatz 2 -- § 50 Abs. 3: Neue Fassung für Absatz 3 -- § 51 Abs. 2: Zahl '480' durch '520' ersetzt -- § 53: Neuer Satz 'Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 und des § 24 Abs. 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Abs. 6 eine Änderung des Freibetrags eingetreten ist.' hinzugefügt -- § 55 Abs. 2 Nr. 1: Wörter 'Förderungsnummer' und 'Studienfach' gestrichen, Wort 'Geburtsdatum' durch 'Geburtsjahr' und Wörter 'voraussichtliche Dauer der Gesamtausbildung' durch 'Ende der Förderungshöchstdauer' ersetzt -- § 55 Abs. 2 Nr. 2: Wörter 'und, wenn eine Vermögensanrechnung erfolgt, des Vermögens nach § 27 und des Härtefreibetrages nach § 32 Abs. 4' gestrichen -- § 55 Abs. 2 Nr. 3: Wörter 'und, wenn Vermögen angerechnet wird, des Vermögens nach § 27, des Härtefreibetrages nach § 32 Abs. 4 und des Freibetrages zur Alterssicherung nach § 33' gestrichen -- § 55 Abs. 2 Nr. 4: Beistrich gestrichen und Wörter 'sowie vom Einkommen' eingefügt -- § 56 Abs. 3 und 4: Neue Fassung für Absätze 3 und 4 -- § 58: Neue Fassung für § 58 -- § 59 und 60: §§ 59 und 60 gestrichen -- § 63 Abs. 1: Wörter 'in § 59 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Gesetzes' durch 'Ersten Gesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung vom 19. September 1969 (BGBl. I S. 1719), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Mai 1971 (BGBl. I S. 666),' ersetzt -- § 63 Abs. 2: Wörter 'in § 59 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten' gestrichen und Wörter 'für die Vergabe von Bundesmitteln zur Förderung von Studenten an wissenschaftlichen' hinzugefügt +- Formblatt 4/80: Neue Formblätter für die Anträge auf Ausbildungsförderung eingeführt +- Formblatt 5/80: Neue Formblätter für die Anträge auf Ausbildungsförderung eingeführt +- Formblatt 6/80: Neue Formblätter für die Anträge auf Ausbildungsförderung eingeführt +- Formblatt 7/80: Neue Formblätter für die Anträge auf Ausbildungsförderung eingeführt +- § 1 Abs. 1: Bestimmung der Formblätter 1 bis 9 +- § 1 Abs. 2: Einsatz von Bedarfssätzen an bestimmten Stellen der Versicherung des Erklärenden +- § 1 Abs. 3: Alternative Möglichkeit für Auszubildende an Hochschulen, den Besuch der Ausbildungsstätte nachzuweisen +- § 2: Vorbehalt für das Land Bayern, Ergänzung der Formblätter 1 bis 4 +- § 3: Geltung der Verordnung auch im Land Berlin +- § 4: Inkrafttreten der Verordnung und Außerkrafttreten der alten Verordnung diff --git a/baf_g/§1.md b/baf_g/§1.md index 0ae8ff5729..6e87e2f893 100644 --- a/baf_g/§1.md +++ b/baf_g/§1.md @@ -1,7 +1,11 @@ # § 1 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1976-04-13 — Verordnung zur Bestimmung der Formblätter zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (FormblattV) -> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 936 +> Station: 1980-03-29 — Verordnung zur Bestimmung der Formblätter zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (FormblattV) +> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 346 -§ 1: Bestimmung der Formblätter 1 bis 11 +§ 1 Abs. 1: Bestimmung der Formblätter 1 bis 9 + +§ 1 Abs. 2: Einsatz von Bedarfssätzen an bestimmten Stellen der Versicherung des Erklärenden + +§ 1 Abs. 3: Alternative Möglichkeit für Auszubildende an Hochschulen, den Besuch der Ausbildungsstätte nachzuweisen diff --git a/baf_g/§2.md b/baf_g/§2.md index 0da867c648..4b64ca3094 100644 --- a/baf_g/§2.md +++ b/baf_g/§2.md @@ -1,11 +1,7 @@ # § 2 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1979-07-21 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföGÄndG) -> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1037 +> Station: 1980-03-29 — Verordnung zur Bestimmung der Formblätter zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (FormblattV) +> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 346 -§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Ersetzt 'Abendgymnasien, Kollegs und vergleichbare Einrichtungen' durch 'Abendgymnasien und Kollegs' - -§ 2 Abs. 5: Fügt neuen Satz hinzu, der die Definition von Ausbildungsabschnitt erweitert - -§ 2 Abs. 6: Neue Fassung des Absatzes, der die Voraussetzungen für die Nichtleistung der Ausbildungsförderung ändert +§ 2: Vorbehalt für das Land Bayern, Ergänzung der Formblätter 1 bis 4 diff --git a/baf_g/§3.md b/baf_g/§3.md index c75dae83bf..902eb07edc 100644 --- a/baf_g/§3.md +++ b/baf_g/§3.md @@ -1,11 +1,7 @@ # § 3 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1979-07-21 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföGÄndG) -> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1037 +> Station: 1980-03-29 — Verordnung zur Bestimmung der Formblätter zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (FormblattV) +> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 346 -§ 3 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes, der die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung für Fernlehrgänge ändert - -§ 3 Abs. 3 Nr. 1: Ersetzt 'neun' durch 'sechs' und 'sechs' durch '12' - -§ 3 Abs. 3 Nr. 2: Neue Fassung des Unterabsatzes, der die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung für Lehrgänge ändert +§ 3: Geltung der Verordnung auch im Land Berlin diff --git a/baf_g/§4.md b/baf_g/§4.md index 43efa132b2..c1d901517a 100644 --- a/baf_g/§4.md +++ b/baf_g/§4.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 4 > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 1976-04-13 — Verordnung zur Bestimmung der Formblätter zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (FormblattV) -> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 936 +> Station: 1980-03-29 — Verordnung zur Bestimmung der Formblätter zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (FormblattV) +> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 346 -§ 4: Inkrafttreten und Außerkrafttreten der alten Verordnung +§ 4: Inkrafttreten der Verordnung und Außerkrafttreten der alten Verordnung diff --git a/verkuendungen/1980/bgbl1-1980-14-5.md b/verkuendungen/1980/bgbl1-1980-14-5.md new file mode 100644 index 0000000000..1d4120e303 --- /dev/null +++ b/verkuendungen/1980/bgbl1-1980-14-5.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# BGBl. 1980 I S. 346 + +- **Titel:** Verordnung zur Bestimmung der Formblätter zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (FormblattV) +- **Typ:** Verordnung +- **Fundstelle:** BGBl. 1980 I S. 346 +- **Verkündung:** 1980-03-29 +- **Inkrafttreten:** 1980-03-30 (ganze Verordnung, außer für Bewilligungszeiträume vor dem 1. Juli 1980) +- **Ausfertigung:** 1980-03-24 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/14#page=14 +- **Quelle:** offenegesetze +- **Parser:** llm +- **Stammnormen in diesem Commit:** BAF_G + +## Kurz + +Die Verordnung legt die Formblätter fest, die für die Anträge auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verwendet werden sollen. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. +