BGBl. 1991 I S. 2350 · Erlass · Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1991 (Nachtragshaushaltsgesetz 1991)

Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 2350
Inkrafttreten: 1991-01-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1991-12-31

BGBl-Id: bgbl1-1991-68-7
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1991-12-31 12:00:00 +00:00
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commit 84e62ed9ba
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# BUNDESHAUSHALTSPLAN-FÜR-DAS-HAUSHALTSJAHR-1991 — 1991-12-31
- **Titel:** Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1991 (Nachtragshaushaltsgesetz 1991)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1991 I S. 2350
- **Inkrafttreten:** 1991-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/68#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert den Bundeshaushaltsplan für 1991, insbesondere durch Anpassungen der Einnahmen und Ausgaben sowie eine einmalige Finanzzuweisung an die Bundesanstalt für Arbeit.
## Betroffene Stellen
- Teil III, Kreditfinanzierungsplan, Einnahmen, 1.1.2 kürzerfristig: Der voraussichtliche Betrag für kürzerfristige Kredite wird um 8.904.000 DM reduziert.
- Teil III, Kreditfinanzierungsplan, Einnahmen, 1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04: Der voraussichtliche Betrag für Mehreinnahmen wird um 4.998.000 DM reduziert.
- Teil III, Kreditfinanzierungsplan, Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, 2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung: Der voraussichtliche Betrag für die Tilgung von Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung wird um 850.000 DM erhöht.
- Teil III, Kreditfinanzierungsplan, Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, 2.102 Bundesanleihen: Der voraussichtliche Betrag für die Tilgung von Bundesanleihen bleibt unverändert.
- Teil III, Kreditfinanzierungsplan, Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, 2.103 Bundesschatzbriefe: Der voraussichtliche Betrag für die Tilgung von Bundesschatzbriefen wird um 3.000 DM erhöht.
- Teil III, Kreditfinanzierungsplan, Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, 2.104 Schuldbuchkredite: Der voraussichtliche Betrag für die Tilgung von Schuldbuchkrediten wird um 1.000 DM erhöht.
- Teil III, Kreditfinanzierungsplan, Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, 2.201 Bundesschatzanweisungen: Der voraussichtliche Betrag für die Tilgung von Bundesschatzanweisungen wird um 4.144.000 DM reduziert.
- Teil III, Kreditfinanzierungsplan, Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, 2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen: Der voraussichtliche Betrag für die Tilgung von Unverzinslichen Schatzanweisungen wird um 4.144.000 DM reduziert.
- Teil III, Kreditfinanzierungsplan, Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, 2.203 Finanzierungsschätze des Bundes: Der voraussichtliche Betrag für die Tilgung von Finanzierungsschätzen des Bundes wird um 4.144.000 DM reduziert.
- Teil III, Kreditfinanzierungsplan, Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, 2.204 Schuldscheindarlehen: Der voraussichtliche Betrag für die Tilgung von Schuldscheindarlehen wird um 4.760.000 DM reduziert.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1991-12-31** · BGBl. 1991 I S. 2350 — Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1991 (Nachtragshaushaltsgesetz 1991)

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# Stellen dieser Station
- Teil III, Kreditfinanzierungsplan, Einnahmen, 1.1.2 kürzerfristig: Der voraussichtliche Betrag für kürzerfristige Kredite wird um 8.904.000 DM reduziert.
- Teil III, Kreditfinanzierungsplan, Einnahmen, 1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04: Der voraussichtliche Betrag für Mehreinnahmen wird um 4.998.000 DM reduziert.
- Teil III, Kreditfinanzierungsplan, Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, 2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung: Der voraussichtliche Betrag für die Tilgung von Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung wird um 850.000 DM erhöht.
- Teil III, Kreditfinanzierungsplan, Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, 2.102 Bundesanleihen: Der voraussichtliche Betrag für die Tilgung von Bundesanleihen bleibt unverändert.
- Teil III, Kreditfinanzierungsplan, Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, 2.103 Bundesschatzbriefe: Der voraussichtliche Betrag für die Tilgung von Bundesschatzbriefen wird um 3.000 DM erhöht.
- Teil III, Kreditfinanzierungsplan, Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, 2.104 Schuldbuchkredite: Der voraussichtliche Betrag für die Tilgung von Schuldbuchkrediten wird um 1.000 DM erhöht.
- Teil III, Kreditfinanzierungsplan, Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, 2.201 Bundesschatzanweisungen: Der voraussichtliche Betrag für die Tilgung von Bundesschatzanweisungen wird um 4.144.000 DM reduziert.
- Teil III, Kreditfinanzierungsplan, Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, 2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen: Der voraussichtliche Betrag für die Tilgung von Unverzinslichen Schatzanweisungen wird um 4.144.000 DM reduziert.
- Teil III, Kreditfinanzierungsplan, Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, 2.203 Finanzierungsschätze des Bundes: Der voraussichtliche Betrag für die Tilgung von Finanzierungsschätzen des Bundes wird um 4.144.000 DM reduziert.
- Teil III, Kreditfinanzierungsplan, Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, 2.204 Schuldscheindarlehen: Der voraussichtliche Betrag für die Tilgung von Schuldscheindarlehen wird um 4.760.000 DM reduziert.

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# HAUSHALTSGESETZ-1991 — 1991-12-31
- **Titel:** Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1991 (Nachtragshaushaltsgesetz 1991)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1991 I S. 2350
- **Inkrafttreten:** 1991-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/68#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert den Bundeshaushaltsplan für 1991, insbesondere durch Anpassungen der Einnahmen und Ausgaben sowie eine einmalige Finanzzuweisung an die Bundesanstalt für Arbeit.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 1: Die Zahl 66 417 000 000 wird durch 61 657 000 000 ersetzt.
- § 24: Der bisherige Text wird Absatz 1, und ein neuer Absatz 2 wird angefügt, der der Bundesanstalt für Arbeit eine einmalige Finanzzuweisung von 4 900 000 000 DM gewährt.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1991-12-31** · BGBl. 1991 I S. 2350 — Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1991 (Nachtragshaushaltsgesetz 1991)

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# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 1: Die Zahl 66 417 000 000 wird durch 61 657 000 000 ersetzt.
- § 24: Der bisherige Text wird Absatz 1, und ein neuer Absatz 2 wird angefügt, der der Bundesanstalt für Arbeit eine einmalige Finanzzuweisung von 4 900 000 000 DM gewährt.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1991-12-31 — Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1991 (Nachtragshaushaltsgesetz 1991)
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 2350
§ 2 Abs. 1: Die Zahl 66 417 000 000 wird durch 61 657 000 000 ersetzt.

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# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1991-12-31 — Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1991 (Nachtragshaushaltsgesetz 1991)
> Fundstelle: BGBl. 1991 I S. 2350
§ 24: Der bisherige Text wird Absatz 1, und ein neuer Absatz 2 wird angefügt, der der Bundesanstalt für Arbeit eine einmalige Finanzzuweisung von 4 900 000 000 DM gewährt.

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# BGBl. 1991 I S. 2350
- **Titel:** Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1991 (Nachtragshaushaltsgesetz 1991)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1991 I S. 2350
- **Verkündung:** 1991-12-31
- **Inkrafttreten:** 1991-01-01
- **Ausfertigung:** 1991-12-31
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/68#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** HAUSHALTSGESETZ-1991, BUNDESHAUSHALTSPLAN-FÜR-DAS-HAUSHALTSJAHR-1991
## Kurz
Das Gesetz ändert den Bundeshaushaltsplan für 1991, insbesondere durch Anpassungen der Einnahmen und Ausgaben sowie eine einmalige Finanzzuweisung an die Bundesanstalt für Arbeit.