BGBl. 2013 I S. 188 · Verordnung · Verordnung über die Anforderungen an die Organ- und Spendercharakterisierung und an den Transport von Organen sowie über die Anforderungen an die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und zur Änderung der TPG-Gewebeverordnung und der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung

Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 188
Inkrafttreten: 2013-02-16 (Tag nach der Verkündung)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2013-02-15

BGBl-Id: bgbl1-2013-6-3
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2013-02-15 12:00:00 +00:00
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# AMWHV — 2012-10-25
# AMWHV — 2013-02-15
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2012 I S. 2192
- **Inkrafttreten:** 2012-10-26 (ganzes Gesetz, außer den in den Absätzen 2 bis 9 und 11 genannten Bestimmungen); 2013-01-02 (Artikel 1 Nummer 43, Artikel 7 und 10); 2013-07-02 (Artikel 1 Nummer 57); 2012-06-28 (Artikel 12b Nummer 1a, 2 und 6)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/50#page=12
- **Kurz:** Dieses Gesetz ändert das Arzneimittelgesetz und andere Vorschriften, insbesondere im Bereich der Pharmakovigilanz, um die Richtlinie 2010/84/EU umzusetzen.
- **Titel:** Verordnung über die Anforderungen an die Organ- und Spendercharakterisierung und an den Transport von Organen sowie über die Anforderungen an die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und zur Änderung der TPG-Gewebeverordnung und der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 188
- **Inkrafttreten:** 2013-02-16 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/6#page=16
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Anforderungen an die Organ- und Spendercharakterisierung, den Transport von Organen und die Meldung von schwerwiegenden Zwischenfällen und unerwünschten Reaktionen. Sie ändert zudem die TPG-Gewebeverordnung und die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Neufassung der Definition von Hilfsstoffen
- § 1 Abs. 2 Nr. 1: Ersetzen von 'Ärzte' durch 'Personen, die Ärzte sind oder sonst zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen befugt sind'
- § 1 Abs. 2 Nr. 2: Ersetzen des Punktes am Ende durch ein Komma und Hinzufügen von Nr. 3
- § 1 Abs. 3 Nr. 2: Neufassung der Definition von Wirkstoffen
- § 1 Abs. 3 Nr. 3 bis 5: Streichung der Nummern 3 bis 5
- § 2 Nr. 2: Neufassung der Definition von Hilfsstoffen
- § 2 Nr. 3: Ersetzen von 'Kommision der Europäischen Gemeinschaften' durch 'Europäische Kommission'
- § 3 Abs. 2: Streichung von 'und für Wirkstoffe der Teil II' und Hinzufügen von neuen Sätzen
- § 11 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
- § 11 Abs. 3 bis 6: Einfügung von neuen Absätzen 3 bis 6
- § 12 Abs. 1 Satz 5: Streichung von 'abgesehen von den Fällen des § 14 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes'
- § 13 Abs. 3: Ersetzen von 'bestimmte Hilfsstoffe im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 5' durch 'Hilfsstoffe im Sinne von § 2 Nr. 2'
- § 13 Abs. 3a: Einfügung von Absatz 3a
- § 16 Abs. 5 Satz 2: Ersetzen von 'der Europäischen Gemeinschaft' durch 'der Europäischen Union'
- § 17 Abs. 4 Satz 2: Ersetzen von 'der Gemeinschaft' durch 'der Europäischen Union'
- § 17 Abs. 6 Satz 6: Ersetzen von 'sowie' durch ',' und Hinzufügen von Nr. 4
- § 18 Abs. 1 Satz 6: Ersetzen von 'und deren Lagerung' durch 'oder deren Lagerung'
- § 19 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes 2
- § 19 Abs. 6: Ersetzen von '§ 63a Abs. 2' durch '§ 63a Abs. 1 Satz 1'
- § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Neufassung von Nr. 2
- § 31 Abs. 1 Satz 3: Ersetzen von 'der Europäischen Gemeinschaft' durch 'der Europäischen Union'
- § 31 Abs. 12 Satz 1: Ersetzen von '§ 63c' durch '§ 63i Abs. 2 oder 3'
- § 32 Abs. 1 Satz 2: Ersetzen von 'der Europäischen Gemeinschaft' durch 'der Europäischen Union'
- § 36 Abs. 8 Satz 1: Ersetzen von '§ 10 Abs. 8 Satz 5 und 6' durch '§ 10 Abs. 8 b'
- § 40 Abs. 1: Ersetzen von '§ 63c Abs. 7' durch '§ 63i Abs. 7'
- § 40 Abs. 2: Ersetzen von '§ 63c Abs. 6' durch '§ 63i Abs. 6'
- § 40 Abs. 3: Ersetzen von '§ 63c Abs. 2 oder 3' durch '§ 63i Abs. 2 oder 3'
- § 40 Abs. 4: Ersetzen von '§ 63c Abs. 6' durch '§ 63i Abs. 6'
- § 42 Nr. 1: Einfügung von Nr. 1
- § 42 Nr. 1 bis 4: Umbenennung der Nummern 1 bis 4 in 2 bis 5
- § 42 Nr. 5a: Einfügung von Nr. 5a
- § 42 Nr. 5 bis 8: Umbenennung der Nummern 5 bis 8 in 6 bis 9
- § 34 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1: Einfügung der Kennzeichnung des Spenders als Organspender
- § 34 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2: Einfügung der Kennzeichnung des Spenders als Organspender
- § 35 Abs. 3: Anfügen eines neuen Satzes zur Meldung der Spenderidentität
- § 40 Abs. 3 Satz 2: Einfügung der Meldung an die Koordinierungsstelle, wenn der Gewebespender auch Organspender ist
## Wortlaut

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- **2008-04-04** · BGBl. 2008 I S. 521 — Verordnung zur Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
- **2009-12-23** · BGBl. 2009 I S. 3946 — Verordnung über die Änderung der Auswahlkriterien für Blut oder Blutbestandteile spendende Personen im Fall einer Influenza-Pandemie (Blutspende-Pandemieverordnung BluPanV)
- **2012-10-25** · BGBl. 2012 I S. 2192 — Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
- **2013-02-15** · BGBl. 2013 I S. 188 — Verordnung über die Anforderungen an die Organ- und Spendercharakterisierung und an den Transport von Organen sowie über die Anforderungen an die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und zur Änderung der TPG-Gewebeverordnung und der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Neufassung der Definition von Hilfsstoffen
- § 1 Abs. 2 Nr. 1: Ersetzen von 'Ärzte' durch 'Personen, die Ärzte sind oder sonst zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen befugt sind'
- § 1 Abs. 2 Nr. 2: Ersetzen des Punktes am Ende durch ein Komma und Hinzufügen von Nr. 3
- § 1 Abs. 3 Nr. 2: Neufassung der Definition von Wirkstoffen
- § 1 Abs. 3 Nr. 3 bis 5: Streichung der Nummern 3 bis 5
- § 2 Nr. 2: Neufassung der Definition von Hilfsstoffen
- § 2 Nr. 3: Ersetzen von 'Kommision der Europäischen Gemeinschaften' durch 'Europäische Kommission'
- § 3 Abs. 2: Streichung von 'und für Wirkstoffe der Teil II' und Hinzufügen von neuen Sätzen
- § 11 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
- § 11 Abs. 3 bis 6: Einfügung von neuen Absätzen 3 bis 6
- § 12 Abs. 1 Satz 5: Streichung von 'abgesehen von den Fällen des § 14 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes'
- § 13 Abs. 3: Ersetzen von 'bestimmte Hilfsstoffe im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 5' durch 'Hilfsstoffe im Sinne von § 2 Nr. 2'
- § 13 Abs. 3a: Einfügung von Absatz 3a
- § 16 Abs. 5 Satz 2: Ersetzen von 'der Europäischen Gemeinschaft' durch 'der Europäischen Union'
- § 17 Abs. 4 Satz 2: Ersetzen von 'der Gemeinschaft' durch 'der Europäischen Union'
- § 17 Abs. 6 Satz 6: Ersetzen von 'sowie' durch ',' und Hinzufügen von Nr. 4
- § 18 Abs. 1 Satz 6: Ersetzen von 'und deren Lagerung' durch 'oder deren Lagerung'
- § 19 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes 2
- § 19 Abs. 6: Ersetzen von '§ 63a Abs. 2' durch '§ 63a Abs. 1 Satz 1'
- § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Neufassung von Nr. 2
- § 31 Abs. 1 Satz 3: Ersetzen von 'der Europäischen Gemeinschaft' durch 'der Europäischen Union'
- § 31 Abs. 12 Satz 1: Ersetzen von '§ 63c' durch '§ 63i Abs. 2 oder 3'
- § 32 Abs. 1 Satz 2: Ersetzen von 'der Europäischen Gemeinschaft' durch 'der Europäischen Union'
- § 36 Abs. 8 Satz 1: Ersetzen von '§ 10 Abs. 8 Satz 5 und 6' durch '§ 10 Abs. 8 b'
- § 40 Abs. 1: Ersetzen von '§ 63c Abs. 7' durch '§ 63i Abs. 7'
- § 40 Abs. 2: Ersetzen von '§ 63c Abs. 6' durch '§ 63i Abs. 6'
- § 40 Abs. 3: Ersetzen von '§ 63c Abs. 2 oder 3' durch '§ 63i Abs. 2 oder 3'
- § 40 Abs. 4: Ersetzen von '§ 63c Abs. 6' durch '§ 63i Abs. 6'
- § 42 Nr. 1: Einfügung von Nr. 1
- § 42 Nr. 1 bis 4: Umbenennung der Nummern 1 bis 4 in 2 bis 5
- § 42 Nr. 5a: Einfügung von Nr. 5a
- § 42 Nr. 5 bis 8: Umbenennung der Nummern 5 bis 8 in 6 bis 9
- § 34 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1: Einfügung der Kennzeichnung des Spenders als Organspender
- § 34 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2: Einfügung der Kennzeichnung des Spenders als Organspender
- § 35 Abs. 3: Anfügen eines neuen Satzes zur Meldung der Spenderidentität
- § 40 Abs. 3 Satz 2: Einfügung der Meldung an die Koordinierungsstelle, wenn der Gewebespender auch Organspender ist

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# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-04-04 — Verordnung zur Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 521
> Station: 2013-02-15 — Verordnung über die Anforderungen an die Organ- und Spendercharakterisierung und an den Transport von Organen sowie über die Anforderungen an die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und zur Änderung der TPG-Gewebeverordnung und der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 188
§ 34 Abs. 1: § 4 findet für Entnahmeeinrichtungen keine Anwendung.
§ 34 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1: Einfügung der Kennzeichnung des Spenders als Organspender
§ 34 Abs. 2: Die §§ 5 und 6 finden für Entnahmeeinrichtungen mit bestimmten Maßgaben Anwendung.
§ 34 Abs. 3: Die Gewebeentnahme ist nach vorher erstellter Standardarbeitsanweisung durchzuführen.
§ 34 Abs. 4: Bei genehmigten Gewebezubereitungen muss die Entnahmeanweisung den Genehmigungsunterlagen entsprechen.
§ 34 Abs. 5: Die Entnahmeanweisung muss bestimmte Regelungen enthalten.
§ 34 Abs. 6: Die Gewebespenden sind zum Zeitpunkt ihrer Entnahme mindestens mit bestimmten Angaben zu versehen.
§ 34 Abs. 7: Die Gewebeentnahme und die Probenahme sind gemäß der Entnahmeanweisung durchzuführen und vollständig aufzuzeichnen.
§ 34 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2: Einfügung der Kennzeichnung des Spenders als Organspender

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# § 35
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-04-04 — Verordnung zur Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 521
> Station: 2013-02-15 — Verordnung über die Anforderungen an die Organ- und Spendercharakterisierung und an den Transport von Organen sowie über die Anforderungen an die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und zur Änderung der TPG-Gewebeverordnung und der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 188
§ 35 Abs. 1: Der Transport ist nach vorher erstellter Standardarbeitsanweisung durchzuführen.
§ 35 Abs. 2: Die Behältnisse für den Transport des Gewebes zur Be- oder Verarbeitung müssen bestimmte Angaben enthalten.
§ 35 Abs. 3: Die Entgegennahme in der Gewebeeinrichtung zur Be- oder Verarbeitung der Gewebe ist nach vorher erstellter Standardarbeitsanweisung durchzuführen.
§ 35 Abs. 3: Anfügen eines neuen Satzes zur Meldung der Spenderidentität

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# § 40
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-10-25 — Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 2192
> Station: 2013-02-15 — Verordnung über die Anforderungen an die Organ- und Spendercharakterisierung und an den Transport von Organen sowie über die Anforderungen an die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und zur Änderung der TPG-Gewebeverordnung und der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 188
§ 40 Abs. 1: Ersetzen von '§ 63c Abs. 7' durch '§ 63i Abs. 7'
§ 40 Abs. 2: Ersetzen von '§ 63c Abs. 6' durch '§ 63i Abs. 6'
§ 40 Abs. 3: Ersetzen von '§ 63c Abs. 2 oder 3' durch '§ 63i Abs. 2 oder 3'
§ 40 Abs. 4: Ersetzen von '§ 63c Abs. 6' durch '§ 63i Abs. 6'
§ 40 Abs. 3 Satz 2: Einfügung der Meldung an die Koordinierungsstelle, wenn der Gewebespender auch Organspender ist

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# TPG-GEWV — 2008-04-04
# TPG-GEWV — 2013-02-15
- **Titel:** Verordnung über die Anforderungen an Qualität und Sicherheit der Entnahme von Geweben und deren Übertragung nach dem Transplantationsgesetz (TPG-Gewebeverordnung - TPG-GewV)
- **Titel:** Verordnung über die Anforderungen an die Organ- und Spendercharakterisierung und an den Transport von Organen sowie über die Anforderungen an die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und zur Änderung der TPG-Gewebeverordnung und der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 512
- **Inkrafttreten:** 2008-04-04
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/12#page=24
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Anforderungen an Qualität und Sicherheit bei der Entnahme und Übertragung von Geweben nach dem Transplantationsgesetz. Sie betrifft insbesondere Gewebeeinrichtungen und medizinische Versorgungseinrichtungen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 188
- **Inkrafttreten:** 2013-02-16 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/6#page=16
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Anforderungen an die Organ- und Spendercharakterisierung, den Transport von Organen und die Meldung von schwerwiegenden Zwischenfällen und unerwünschten Reaktionen. Sie ändert zudem die TPG-Gewebeverordnung und die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Einfügung der Kennzeichnung des Spenders als Organspender
- § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Einfügung der Kennzeichnung des Spenders als Organspender
## Wortlaut

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# Verlauf
- **2008-04-04** · BGBl. 2008 I S. 512 — Verordnung über die Anforderungen an Qualität und Sicherheit der Entnahme von Geweben und deren Übertragung nach dem Transplantationsgesetz (TPG-Gewebeverordnung - TPG-GewV)
- **2013-02-15** · BGBl. 2013 I S. 188 — Verordnung über die Anforderungen an die Organ- und Spendercharakterisierung und an den Transport von Organen sowie über die Anforderungen an die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und zur Änderung der TPG-Gewebeverordnung und der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung

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# Stellen dieser Station
- § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Einfügung der Kennzeichnung des Spenders als Organspender
- § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Einfügung der Kennzeichnung des Spenders als Organspender

9
tpg-gewv/§5.md Normal file
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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-02-15 — Verordnung über die Anforderungen an die Organ- und Spendercharakterisierung und an den Transport von Organen sowie über die Anforderungen an die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und zur Änderung der TPG-Gewebeverordnung und der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 188
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Einfügung der Kennzeichnung des Spenders als Organspender
§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Einfügung der Kennzeichnung des Spenders als Organspender

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# BGBl. 2013 I S. 188
- **Titel:** Verordnung über die Anforderungen an die Organ- und Spendercharakterisierung und an den Transport von Organen sowie über die Anforderungen an die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und zur Änderung der TPG-Gewebeverordnung und der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 188
- **Verkündung:** 2013-02-15
- **Inkrafttreten:** 2013-02-16 (Tag nach der Verkündung)
- **Ausfertigung:** 2013-02-11
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/6#page=16
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** TPG-GEWV, AMWHV
## Kurz
Die Verordnung regelt die Anforderungen an die Organ- und Spendercharakterisierung, den Transport von Organen und die Meldung von schwerwiegenden Zwischenfällen und unerwünschten Reaktionen. Sie ändert zudem die TPG-Gewebeverordnung und die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung.