BGBl. 2004 I S. 2105 · Bekanntmachung · Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Vorschriften des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes
Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2105 Inkrafttreten: 2004-06-30 (Art. 4 Nr. 2, Art. 5 und Art. 6) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2004-08-12 BGBl-Id: bgbl1-2004-42-5
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# LWALTSCHG — 2004-06-30
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# LWALTSCHG — 2004-08-12
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen und anderer Gesetze
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 1383
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- **Inkrafttreten:** 2004-07-01 (Artikel 1 bis 3 und Artikel 4 Nr. 1); ? (Artikel 4 Nr. 2 sowie Artikel 5 und 6, am Tag nach der Verkündung, frühestens jedoch an dem Tag, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die hierfür erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/31#page=35
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert die Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen und passt Bestimmungen in anderen Gesetzen an, insbesondere im Mineralölsteuergesetz und der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung.
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- **Titel:** Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Vorschriften des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes
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- **Typ:** Bekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 2105
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- **Inkrafttreten:** 2004-06-30 (Art. 4 Nr. 2, Art. 5 und Art. 6)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/42#page=45
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- **Kurz:** Die Bekanntmachung informiert über das Inkrafttreten von Art. 4 Nr. 2 sowie Art. 5 und 6 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes am 30. Juni 2004.
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## Betroffene Stellen
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- § 1 Abs. 1: Definition von Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen und Umfang dieser Altschulden neu definiert.
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- § 1 Abs. 2: Definition von Kreditnehmern neu definiert.
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- § 2 Abs. 1: Neue Bemessungsgrundlage für die von Kreditnehmern zu leistenden Zahlungen auf landwirtschaftliche Altschulden definiert.
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- § 2 Abs. 2: Erhöhung der Bemessungsgrundlage um den positiven Differenzbetrag zwischen vertraglich vereinbarter Pacht und ortsüblicher Vergleichspacht definiert.
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- § 2 Abs. 3: Erhöhung der Bemessungsgrundlage um Einkünfte, die aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen abweichend besteuert werden.
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- § 2 Abs. 4: Erhöhung der Bemessungsgrundlage um den positiven Unterschiedsbetrag zwischen Teilwert und Buchwert von immateriellen Wirtschaftsgütern und Tierbeständen definiert.
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- § 2 Abs. 5: Verminderung der Bemessungsgrundlage bei Personengesellschaften um angemessene Vergütungen definiert.
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- § 3 Abs. 1: Erhöhung des Abführungssatzes auf 55 Prozent der Bemessungsgrundlage definiert.
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- § 3 Abs. 2: Regelung für den Fall, dass die Zahlung des Kreditnehmers die Zahlungsverpflichtung unterschreitet, neu definiert.
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- § 4 Abs. 1: Verpflichtung der Kreditnehmer zur Veräußerung nicht betriebsnotwendiger Vermögens- und Betriebsteile innerhalb von zwei Jahren definiert.
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- § 4 Abs. 2: Folgen, wenn der Kreditnehmer die Verpflichtung zur Veräußerung nicht erfüllt, neu definiert.
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- § 4 Abs. 3: Regelung zur Nachweise des aktuellen Verkehrswertes durch ein unabhängiges Sachverständigengutachten definiert.
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- § 5 Abs. 1: Recht der Gläubigerbank, einen aktuellen Sanierungs- und Entwicklungsplan zu verlangen, neu definiert.
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- § 5 Abs. 2: Recht der Gläubigerbank, die Rangrücktrittsvereinbarung zu kündigen, wenn der Kreditnehmer die Aufforderung nicht erfüllt, neu definiert.
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- § 6: Regelungen der §§ 2 bis 5 werden Bestandteil der Rangrücktrittsvereinbarungen und ersetzen entgegenstehende Regelungen.
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- § 7 Abs. 1: Regelung zur vorzeitigen Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden durch einmalige Zahlung definiert.
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- § 7 Abs. 2: Regelung zur Berechnung des Ablösebetrags durch den Durchschnitt der Referenzzinssätze definiert.
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- § 8 Abs. 1: Antragsfristen und Antragsunterlagen für die vorzeitige Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden definiert.
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- § 8 Abs. 2: Unterlagen, die dem Antrag zur Prüfung des Ablöseangebots beizufügen sind, neu definiert.
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- Art. 4 Nr. 2: Inkrafttreten am 30. Juni 2004
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- Art. 5: Inkrafttreten am 30. Juni 2004
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- Art. 6: Inkrafttreten am 30. Juni 2004
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## Wortlaut
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# Verlauf
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- **2004-06-30** · BGBl. 2004 I S. 1383 — Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen und anderer Gesetze
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- **2004-08-12** · BGBl. 2004 I S. 2105 — Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Vorschriften des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes
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# Stellen dieser Station
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- § 1 Abs. 1: Definition von Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen und Umfang dieser Altschulden neu definiert.
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- § 1 Abs. 2: Definition von Kreditnehmern neu definiert.
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- § 2 Abs. 1: Neue Bemessungsgrundlage für die von Kreditnehmern zu leistenden Zahlungen auf landwirtschaftliche Altschulden definiert.
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- § 2 Abs. 2: Erhöhung der Bemessungsgrundlage um den positiven Differenzbetrag zwischen vertraglich vereinbarter Pacht und ortsüblicher Vergleichspacht definiert.
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- § 2 Abs. 3: Erhöhung der Bemessungsgrundlage um Einkünfte, die aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen abweichend besteuert werden.
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- § 2 Abs. 4: Erhöhung der Bemessungsgrundlage um den positiven Unterschiedsbetrag zwischen Teilwert und Buchwert von immateriellen Wirtschaftsgütern und Tierbeständen definiert.
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- § 2 Abs. 5: Verminderung der Bemessungsgrundlage bei Personengesellschaften um angemessene Vergütungen definiert.
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- § 3 Abs. 1: Erhöhung des Abführungssatzes auf 55 Prozent der Bemessungsgrundlage definiert.
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- § 3 Abs. 2: Regelung für den Fall, dass die Zahlung des Kreditnehmers die Zahlungsverpflichtung unterschreitet, neu definiert.
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- § 4 Abs. 1: Verpflichtung der Kreditnehmer zur Veräußerung nicht betriebsnotwendiger Vermögens- und Betriebsteile innerhalb von zwei Jahren definiert.
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- § 4 Abs. 2: Folgen, wenn der Kreditnehmer die Verpflichtung zur Veräußerung nicht erfüllt, neu definiert.
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- § 4 Abs. 3: Regelung zur Nachweise des aktuellen Verkehrswertes durch ein unabhängiges Sachverständigengutachten definiert.
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- § 5 Abs. 1: Recht der Gläubigerbank, einen aktuellen Sanierungs- und Entwicklungsplan zu verlangen, neu definiert.
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- § 5 Abs. 2: Recht der Gläubigerbank, die Rangrücktrittsvereinbarung zu kündigen, wenn der Kreditnehmer die Aufforderung nicht erfüllt, neu definiert.
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- § 6: Regelungen der §§ 2 bis 5 werden Bestandteil der Rangrücktrittsvereinbarungen und ersetzen entgegenstehende Regelungen.
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- § 7 Abs. 1: Regelung zur vorzeitigen Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden durch einmalige Zahlung definiert.
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- § 7 Abs. 2: Regelung zur Berechnung des Ablösebetrags durch den Durchschnitt der Referenzzinssätze definiert.
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- § 8 Abs. 1: Antragsfristen und Antragsunterlagen für die vorzeitige Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden definiert.
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- § 8 Abs. 2: Unterlagen, die dem Antrag zur Prüfung des Ablöseangebots beizufügen sind, neu definiert.
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- Art. 4 Nr. 2: Inkrafttreten am 30. Juni 2004
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- Art. 5: Inkrafttreten am 30. Juni 2004
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- Art. 6: Inkrafttreten am 30. Juni 2004
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verkuendungen/2004/bgbl1-2004-42-5.md
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verkuendungen/2004/bgbl1-2004-42-5.md
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# BGBl. 2004 I S. 2105
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- **Titel:** Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Vorschriften des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes
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- **Typ:** Bekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 2105
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- **Verkündung:** 2004-08-12
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- **Inkrafttreten:** 2004-06-30 (Art. 4 Nr. 2, Art. 5 und Art. 6)
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- **Ausfertigung:** 2004-07-19
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/42#page=45
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** LWALTSCHG
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## Kurz
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Die Bekanntmachung informiert über das Inkrafttreten von Art. 4 Nr. 2 sowie Art. 5 und 6 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes am 30. Juni 2004.
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