BGBl. 2004 I S. 2105 · Bekanntmachung · Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Vorschriften des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes

Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2105
Inkrafttreten: 2004-06-30 (Art. 4 Nr. 2, Art. 5 und Art. 6)
Quelle: offenegesetze
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Verkündung: 2004-08-12

BGBl-Id: bgbl1-2004-42-5
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2004-08-12 12:00:00 +00:00
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# LWALTSCHG — 2004-06-30
# LWALTSCHG — 2004-08-12
- **Titel:** Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen und anderer Gesetze
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 1383
- **Inkrafttreten:** 2004-07-01 (Artikel 1 bis 3 und Artikel 4 Nr. 1); ? (Artikel 4 Nr. 2 sowie Artikel 5 und 6, am Tag nach der Verkündung, frühestens jedoch an dem Tag, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die hierfür erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/31#page=35
- **Kurz:** Das Gesetz ändert die Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen und passt Bestimmungen in anderen Gesetzen an, insbesondere im Mineralölsteuergesetz und der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung.
- **Titel:** Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Vorschriften des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 2105
- **Inkrafttreten:** 2004-06-30 (Art. 4 Nr. 2, Art. 5 und Art. 6)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/42#page=45
- **Kurz:** Die Bekanntmachung informiert über das Inkrafttreten von Art. 4 Nr. 2 sowie Art. 5 und 6 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes am 30. Juni 2004.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1: Definition von Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen und Umfang dieser Altschulden neu definiert.
- § 1 Abs. 2: Definition von Kreditnehmern neu definiert.
- § 2 Abs. 1: Neue Bemessungsgrundlage für die von Kreditnehmern zu leistenden Zahlungen auf landwirtschaftliche Altschulden definiert.
- § 2 Abs. 2: Erhöhung der Bemessungsgrundlage um den positiven Differenzbetrag zwischen vertraglich vereinbarter Pacht und ortsüblicher Vergleichspacht definiert.
- § 2 Abs. 3: Erhöhung der Bemessungsgrundlage um Einkünfte, die aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen abweichend besteuert werden.
- § 2 Abs. 4: Erhöhung der Bemessungsgrundlage um den positiven Unterschiedsbetrag zwischen Teilwert und Buchwert von immateriellen Wirtschaftsgütern und Tierbeständen definiert.
- § 2 Abs. 5: Verminderung der Bemessungsgrundlage bei Personengesellschaften um angemessene Vergütungen definiert.
- § 3 Abs. 1: Erhöhung des Abführungssatzes auf 55 Prozent der Bemessungsgrundlage definiert.
- § 3 Abs. 2: Regelung für den Fall, dass die Zahlung des Kreditnehmers die Zahlungsverpflichtung unterschreitet, neu definiert.
- § 4 Abs. 1: Verpflichtung der Kreditnehmer zur Veräußerung nicht betriebsnotwendiger Vermögens- und Betriebsteile innerhalb von zwei Jahren definiert.
- § 4 Abs. 2: Folgen, wenn der Kreditnehmer die Verpflichtung zur Veräußerung nicht erfüllt, neu definiert.
- § 4 Abs. 3: Regelung zur Nachweise des aktuellen Verkehrswertes durch ein unabhängiges Sachverständigengutachten definiert.
- § 5 Abs. 1: Recht der Gläubigerbank, einen aktuellen Sanierungs- und Entwicklungsplan zu verlangen, neu definiert.
- § 5 Abs. 2: Recht der Gläubigerbank, die Rangrücktrittsvereinbarung zu kündigen, wenn der Kreditnehmer die Aufforderung nicht erfüllt, neu definiert.
- § 6: Regelungen der §§ 2 bis 5 werden Bestandteil der Rangrücktrittsvereinbarungen und ersetzen entgegenstehende Regelungen.
- § 7 Abs. 1: Regelung zur vorzeitigen Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden durch einmalige Zahlung definiert.
- § 7 Abs. 2: Regelung zur Berechnung des Ablösebetrags durch den Durchschnitt der Referenzzinssätze definiert.
- § 8 Abs. 1: Antragsfristen und Antragsunterlagen für die vorzeitige Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden definiert.
- § 8 Abs. 2: Unterlagen, die dem Antrag zur Prüfung des Ablöseangebots beizufügen sind, neu definiert.
- Art. 4 Nr. 2: Inkrafttreten am 30. Juni 2004
- Art. 5: Inkrafttreten am 30. Juni 2004
- Art. 6: Inkrafttreten am 30. Juni 2004
## Wortlaut

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# Verlauf
- **2004-06-30** · BGBl. 2004 I S. 1383 — Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen und anderer Gesetze
- **2004-08-12** · BGBl. 2004 I S. 2105 — Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Vorschriften des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1: Definition von Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen und Umfang dieser Altschulden neu definiert.
- § 1 Abs. 2: Definition von Kreditnehmern neu definiert.
- § 2 Abs. 1: Neue Bemessungsgrundlage für die von Kreditnehmern zu leistenden Zahlungen auf landwirtschaftliche Altschulden definiert.
- § 2 Abs. 2: Erhöhung der Bemessungsgrundlage um den positiven Differenzbetrag zwischen vertraglich vereinbarter Pacht und ortsüblicher Vergleichspacht definiert.
- § 2 Abs. 3: Erhöhung der Bemessungsgrundlage um Einkünfte, die aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen abweichend besteuert werden.
- § 2 Abs. 4: Erhöhung der Bemessungsgrundlage um den positiven Unterschiedsbetrag zwischen Teilwert und Buchwert von immateriellen Wirtschaftsgütern und Tierbeständen definiert.
- § 2 Abs. 5: Verminderung der Bemessungsgrundlage bei Personengesellschaften um angemessene Vergütungen definiert.
- § 3 Abs. 1: Erhöhung des Abführungssatzes auf 55 Prozent der Bemessungsgrundlage definiert.
- § 3 Abs. 2: Regelung für den Fall, dass die Zahlung des Kreditnehmers die Zahlungsverpflichtung unterschreitet, neu definiert.
- § 4 Abs. 1: Verpflichtung der Kreditnehmer zur Veräußerung nicht betriebsnotwendiger Vermögens- und Betriebsteile innerhalb von zwei Jahren definiert.
- § 4 Abs. 2: Folgen, wenn der Kreditnehmer die Verpflichtung zur Veräußerung nicht erfüllt, neu definiert.
- § 4 Abs. 3: Regelung zur Nachweise des aktuellen Verkehrswertes durch ein unabhängiges Sachverständigengutachten definiert.
- § 5 Abs. 1: Recht der Gläubigerbank, einen aktuellen Sanierungs- und Entwicklungsplan zu verlangen, neu definiert.
- § 5 Abs. 2: Recht der Gläubigerbank, die Rangrücktrittsvereinbarung zu kündigen, wenn der Kreditnehmer die Aufforderung nicht erfüllt, neu definiert.
- § 6: Regelungen der §§ 2 bis 5 werden Bestandteil der Rangrücktrittsvereinbarungen und ersetzen entgegenstehende Regelungen.
- § 7 Abs. 1: Regelung zur vorzeitigen Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden durch einmalige Zahlung definiert.
- § 7 Abs. 2: Regelung zur Berechnung des Ablösebetrags durch den Durchschnitt der Referenzzinssätze definiert.
- § 8 Abs. 1: Antragsfristen und Antragsunterlagen für die vorzeitige Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden definiert.
- § 8 Abs. 2: Unterlagen, die dem Antrag zur Prüfung des Ablöseangebots beizufügen sind, neu definiert.
- Art. 4 Nr. 2: Inkrafttreten am 30. Juni 2004
- Art. 5: Inkrafttreten am 30. Juni 2004
- Art. 6: Inkrafttreten am 30. Juni 2004

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# BGBl. 2004 I S. 2105
- **Titel:** Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Vorschriften des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 2105
- **Verkündung:** 2004-08-12
- **Inkrafttreten:** 2004-06-30 (Art. 4 Nr. 2, Art. 5 und Art. 6)
- **Ausfertigung:** 2004-07-19
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/42#page=45
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** LWALTSCHG
## Kurz
Die Bekanntmachung informiert über das Inkrafttreten von Art. 4 Nr. 2 sowie Art. 5 und 6 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes am 30. Juni 2004.