diff --git a/lwaltschg/FASSUNG.md b/lwaltschg/FASSUNG.md index f6066d4822..d88cfd93fc 100644 --- a/lwaltschg/FASSUNG.md +++ b/lwaltschg/FASSUNG.md @@ -1,33 +1,17 @@ -# LWALTSCHG — 2004-06-30 +# LWALTSCHG — 2004-08-12 -- **Titel:** Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen und anderer Gesetze -- **Typ:** Änderung -- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 1383 -- **Inkrafttreten:** 2004-07-01 (Artikel 1 bis 3 und Artikel 4 Nr. 1); ? (Artikel 4 Nr. 2 sowie Artikel 5 und 6, am Tag nach der Verkündung, frühestens jedoch an dem Tag, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die hierfür erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat) -- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/31#page=35 -- **Kurz:** Das Gesetz ändert die Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen und passt Bestimmungen in anderen Gesetzen an, insbesondere im Mineralölsteuergesetz und der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung. +- **Titel:** Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Vorschriften des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes +- **Typ:** Bekanntmachung +- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 2105 +- **Inkrafttreten:** 2004-06-30 (Art. 4 Nr. 2, Art. 5 und Art. 6) +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/42#page=45 +- **Kurz:** Die Bekanntmachung informiert über das Inkrafttreten von Art. 4 Nr. 2 sowie Art. 5 und 6 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes am 30. Juni 2004. ## Betroffene Stellen -- § 1 Abs. 1: Definition von Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen und Umfang dieser Altschulden neu definiert. -- § 1 Abs. 2: Definition von Kreditnehmern neu definiert. -- § 2 Abs. 1: Neue Bemessungsgrundlage für die von Kreditnehmern zu leistenden Zahlungen auf landwirtschaftliche Altschulden definiert. -- § 2 Abs. 2: Erhöhung der Bemessungsgrundlage um den positiven Differenzbetrag zwischen vertraglich vereinbarter Pacht und ortsüblicher Vergleichspacht definiert. -- § 2 Abs. 3: Erhöhung der Bemessungsgrundlage um Einkünfte, die aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen abweichend besteuert werden. -- § 2 Abs. 4: Erhöhung der Bemessungsgrundlage um den positiven Unterschiedsbetrag zwischen Teilwert und Buchwert von immateriellen Wirtschaftsgütern und Tierbeständen definiert. -- § 2 Abs. 5: Verminderung der Bemessungsgrundlage bei Personengesellschaften um angemessene Vergütungen definiert. -- § 3 Abs. 1: Erhöhung des Abführungssatzes auf 55 Prozent der Bemessungsgrundlage definiert. -- § 3 Abs. 2: Regelung für den Fall, dass die Zahlung des Kreditnehmers die Zahlungsverpflichtung unterschreitet, neu definiert. -- § 4 Abs. 1: Verpflichtung der Kreditnehmer zur Veräußerung nicht betriebsnotwendiger Vermögens- und Betriebsteile innerhalb von zwei Jahren definiert. -- § 4 Abs. 2: Folgen, wenn der Kreditnehmer die Verpflichtung zur Veräußerung nicht erfüllt, neu definiert. -- § 4 Abs. 3: Regelung zur Nachweise des aktuellen Verkehrswertes durch ein unabhängiges Sachverständigengutachten definiert. -- § 5 Abs. 1: Recht der Gläubigerbank, einen aktuellen Sanierungs- und Entwicklungsplan zu verlangen, neu definiert. -- § 5 Abs. 2: Recht der Gläubigerbank, die Rangrücktrittsvereinbarung zu kündigen, wenn der Kreditnehmer die Aufforderung nicht erfüllt, neu definiert. -- § 6: Regelungen der §§ 2 bis 5 werden Bestandteil der Rangrücktrittsvereinbarungen und ersetzen entgegenstehende Regelungen. -- § 7 Abs. 1: Regelung zur vorzeitigen Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden durch einmalige Zahlung definiert. -- § 7 Abs. 2: Regelung zur Berechnung des Ablösebetrags durch den Durchschnitt der Referenzzinssätze definiert. -- § 8 Abs. 1: Antragsfristen und Antragsunterlagen für die vorzeitige Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden definiert. -- § 8 Abs. 2: Unterlagen, die dem Antrag zur Prüfung des Ablöseangebots beizufügen sind, neu definiert. +- Art. 4 Nr. 2: Inkrafttreten am 30. Juni 2004 +- Art. 5: Inkrafttreten am 30. Juni 2004 +- Art. 6: Inkrafttreten am 30. Juni 2004 ## Wortlaut diff --git a/lwaltschg/HISTORY.md b/lwaltschg/HISTORY.md index 46fd7a5532..dbf21164d0 100644 --- a/lwaltschg/HISTORY.md +++ b/lwaltschg/HISTORY.md @@ -1,3 +1,4 @@ # Verlauf - **2004-06-30** · BGBl. 2004 I S. 1383 — Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen und anderer Gesetze +- **2004-08-12** · BGBl. 2004 I S. 2105 — Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Vorschriften des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes diff --git a/lwaltschg/STELLEN.md b/lwaltschg/STELLEN.md index 5bf827fc6b..275c3cc30a 100644 --- a/lwaltschg/STELLEN.md +++ b/lwaltschg/STELLEN.md @@ -1,21 +1,5 @@ # Stellen dieser Station -- § 1 Abs. 1: Definition von Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen und Umfang dieser Altschulden neu definiert. -- § 1 Abs. 2: Definition von Kreditnehmern neu definiert. -- § 2 Abs. 1: Neue Bemessungsgrundlage für die von Kreditnehmern zu leistenden Zahlungen auf landwirtschaftliche Altschulden definiert. -- § 2 Abs. 2: Erhöhung der Bemessungsgrundlage um den positiven Differenzbetrag zwischen vertraglich vereinbarter Pacht und ortsüblicher Vergleichspacht definiert. -- § 2 Abs. 3: Erhöhung der Bemessungsgrundlage um Einkünfte, die aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen abweichend besteuert werden. -- § 2 Abs. 4: Erhöhung der Bemessungsgrundlage um den positiven Unterschiedsbetrag zwischen Teilwert und Buchwert von immateriellen Wirtschaftsgütern und Tierbeständen definiert. -- § 2 Abs. 5: Verminderung der Bemessungsgrundlage bei Personengesellschaften um angemessene Vergütungen definiert. -- § 3 Abs. 1: Erhöhung des Abführungssatzes auf 55 Prozent der Bemessungsgrundlage definiert. -- § 3 Abs. 2: Regelung für den Fall, dass die Zahlung des Kreditnehmers die Zahlungsverpflichtung unterschreitet, neu definiert. -- § 4 Abs. 1: Verpflichtung der Kreditnehmer zur Veräußerung nicht betriebsnotwendiger Vermögens- und Betriebsteile innerhalb von zwei Jahren definiert. -- § 4 Abs. 2: Folgen, wenn der Kreditnehmer die Verpflichtung zur Veräußerung nicht erfüllt, neu definiert. -- § 4 Abs. 3: Regelung zur Nachweise des aktuellen Verkehrswertes durch ein unabhängiges Sachverständigengutachten definiert. -- § 5 Abs. 1: Recht der Gläubigerbank, einen aktuellen Sanierungs- und Entwicklungsplan zu verlangen, neu definiert. -- § 5 Abs. 2: Recht der Gläubigerbank, die Rangrücktrittsvereinbarung zu kündigen, wenn der Kreditnehmer die Aufforderung nicht erfüllt, neu definiert. -- § 6: Regelungen der §§ 2 bis 5 werden Bestandteil der Rangrücktrittsvereinbarungen und ersetzen entgegenstehende Regelungen. -- § 7 Abs. 1: Regelung zur vorzeitigen Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden durch einmalige Zahlung definiert. -- § 7 Abs. 2: Regelung zur Berechnung des Ablösebetrags durch den Durchschnitt der Referenzzinssätze definiert. -- § 8 Abs. 1: Antragsfristen und Antragsunterlagen für die vorzeitige Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden definiert. -- § 8 Abs. 2: Unterlagen, die dem Antrag zur Prüfung des Ablöseangebots beizufügen sind, neu definiert. +- Art. 4 Nr. 2: Inkrafttreten am 30. Juni 2004 +- Art. 5: Inkrafttreten am 30. Juni 2004 +- Art. 6: Inkrafttreten am 30. Juni 2004 diff --git a/verkuendungen/2004/bgbl1-2004-42-5.md b/verkuendungen/2004/bgbl1-2004-42-5.md new file mode 100644 index 0000000000..f946108455 --- /dev/null +++ b/verkuendungen/2004/bgbl1-2004-42-5.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# BGBl. 2004 I S. 2105 + +- **Titel:** Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Vorschriften des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes +- **Typ:** Bekanntmachung +- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 2105 +- **Verkündung:** 2004-08-12 +- **Inkrafttreten:** 2004-06-30 (Art. 4 Nr. 2, Art. 5 und Art. 6) +- **Ausfertigung:** 2004-07-19 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/42#page=45 +- **Quelle:** offenegesetze +- **Parser:** llm +- **Stammnormen in diesem Commit:** LWALTSCHG + +## Kurz + +Die Bekanntmachung informiert über das Inkrafttreten von Art. 4 Nr. 2 sowie Art. 5 und 6 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes am 30. Juni 2004. +