BGBl. 2020 I S. 1298 · Verordnung · Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union

Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
Inkrafttreten: 2020-06-24
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2020-06-23

BGBl-Id: bgbl1-2020-28-7
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LawGit Spiegel
2020-06-23 12:00:00 +00:00
parent f87ae4cf75
commit 7bdcc8bc0d
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# BEGV — 2019-12-05
# BEGV — 2020-06-23
- **Titel:** Vierzehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1958
- **Inkrafttreten:** 2019-12-06
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/44#page=86
- **Kurz:** Die Verordnung ändert verschiedene eisenbahnrechtliche Vorschriften, insbesondere die Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung und die Bundeseisenbahngebührenverordnung.
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 1298
- **Inkrafttreten:** 2020-06-24
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/28#page=60
- **Kurz:** Die Verordnung implementiert die technischen Anforderungen des vierten Eisenbahnpakets der EU und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
## Betroffene Stellen
- Anlage 1 Teil I Abschnitt 10 Nummer 10.7: Einführung einer Gebühr für das Umstellen einer Fahrerlaubnis auf einen Triebfahrzeugführerschein
- Anlage 1, Teil I, Abschnitt 1, Nummern 1.10 bis 1.12: Nummern 1.10 bis 1.12 werden aufgehoben.
- Anlage 1, Teil I, Abschnitt 1, Nummer 1.21: Neue Nummer 1.21 für Anerkennung und Überwachung einer Zertifizierungsstelle eingefügt.
- Anlage 1, Teil I, Abschnitt 6: Abschnitt 6 neu gefasst, umfassend Nummern 6.1 bis 6.3.
- Anlage 1, Teil I, Abschnitt 7: Abschnitt 7 neu gefasst, umfassend Nummern 7.1 bis 7.28.
- Anlage 1, Teil IV: Neuer Teil IV für Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der bestimmten Stelle eingefügt.
## Wortlaut

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- **2014-10-14** · BGBl. 2014 I S. 1599 — Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
- **2018-08-10** · BGBl. 2018 I S. 1270 — Dreizehnte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
- **2019-12-05** · BGBl. 2019 I S. 1958 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
- **2020-06-23** · BGBl. 2020 I S. 1298 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union

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# Stellen dieser Station
- Anlage 1 Teil I Abschnitt 10 Nummer 10.7: Einführung einer Gebühr für das Umstellen einer Fahrerlaubnis auf einen Triebfahrzeugführerschein
- Anlage 1, Teil I, Abschnitt 1, Nummern 1.10 bis 1.12: Nummern 1.10 bis 1.12 werden aufgehoben.
- Anlage 1, Teil I, Abschnitt 1, Nummer 1.21: Neue Nummer 1.21 für Anerkennung und Überwachung einer Zertifizierungsstelle eingefügt.
- Anlage 1, Teil I, Abschnitt 6: Abschnitt 6 neu gefasst, umfassend Nummern 6.1 bis 6.3.
- Anlage 1, Teil I, Abschnitt 7: Abschnitt 7 neu gefasst, umfassend Nummern 7.1 bis 7.28.
- Anlage 1, Teil IV: Neuer Teil IV für Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der bestimmten Stelle eingefügt.

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# EIGV — 2018-08-10
# EIGV — 2020-06-23
- **Titel:** Dreizehnte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 1270
- **Inkrafttreten:** 2018-08-11
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/29#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem und führt Änderungen an der Gebührenordnung durch.
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 1298
- **Inkrafttreten:** 2020-06-24
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/28#page=60
- **Kurz:** Die Verordnung implementiert die technischen Anforderungen des vierten Eisenbahnpakets der EU und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- Inhaltsübersicht: Neue Struktur der Verordnung mit aktualisierten Abschnitten und Paragraphen
- § 1: Neue Formulierung des Anwendungsbereichs der Verordnung
- § 2: Neue Definitionen für Begriffe im Sinne der Verordnung
- § 37: Neue Vorschriften für die Zusammenarbeit von Konformitätsbewertungsstellen und die Weitergabe von Informationen
- § 37a: Neue Vorschriften für die Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen
- § 37b: Neue Vorschriften für die Mitarbeit in Koordinierungsgruppen
- § 38 Abs. 1 Nr. 1: Änderung der Verweise auf EU-Vorschriften
- § 38 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Eintragung von Fahrzeugen in das Fahrzeugeinstellungsregister
- § 38 Abs. 3 Satz 2: Erweiterung der Vorschriften für die Eintragung von Fahrzeugen
- § 38a: Neue Vorschriften für das europäische Fahrzeugeinstellungsregister
- § 39: Neue Vorschriften für die Fahrzeugkennzeichnung
- § 40 Abs. 1 und 2: Neue Vorschriften für die Übermittlung von Angaben zur Fahrzeugtypgenehmigung
- § 40 Abs. 3 und 4: Änderung der Bezeichnung der Genehmigungsstelle
- § 40 Abs. 5: Neue Vorschriften für Versionen von Fahrzeugtypen
- § 41 Abs. 1: Erweiterung der Ordnungswidrigkeiten
- § 41 Abs. 2: Änderung der Ordnungswidrigkeiten
- § 42: Neue Übergangsvorschriften
- § 43: Neue Vorschriften für die Befristung von § 38
- Anlage 1: Änderungen in der Anlage 1
## Wortlaut

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- **1995-01-12** · BGBl. 1995 I S. 16 — Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Eigenverbrauchsverordnung
- **2018-08-10** · BGBl. 2018 I S. 1270 — Dreizehnte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
- **2020-06-23** · BGBl. 2020 I S. 1298 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union

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# Stellen dieser Station
- Inhaltsübersicht: Neue Struktur der Verordnung mit aktualisierten Abschnitten und Paragraphen
- § 1: Neue Formulierung des Anwendungsbereichs der Verordnung
- § 2: Neue Definitionen für Begriffe im Sinne der Verordnung
- § 37: Neue Vorschriften für die Zusammenarbeit von Konformitätsbewertungsstellen und die Weitergabe von Informationen
- § 37a: Neue Vorschriften für die Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen
- § 37b: Neue Vorschriften für die Mitarbeit in Koordinierungsgruppen
- § 38 Abs. 1 Nr. 1: Änderung der Verweise auf EU-Vorschriften
- § 38 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Eintragung von Fahrzeugen in das Fahrzeugeinstellungsregister
- § 38 Abs. 3 Satz 2: Erweiterung der Vorschriften für die Eintragung von Fahrzeugen
- § 38a: Neue Vorschriften für das europäische Fahrzeugeinstellungsregister
- § 39: Neue Vorschriften für die Fahrzeugkennzeichnung
- § 40 Abs. 1 und 2: Neue Vorschriften für die Übermittlung von Angaben zur Fahrzeugtypgenehmigung
- § 40 Abs. 3 und 4: Änderung der Bezeichnung der Genehmigungsstelle
- § 40 Abs. 5: Neue Vorschriften für Versionen von Fahrzeugtypen
- § 41 Abs. 1: Erweiterung der Ordnungswidrigkeiten
- § 41 Abs. 2: Änderung der Ordnungswidrigkeiten
- § 42: Neue Übergangsvorschriften
- § 43: Neue Vorschriften für die Befristung von § 38
- Anlage 1: Änderungen in der Anlage 1

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eigv/§1.md Normal file
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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 1: Neue Formulierung des Anwendungsbereichs der Verordnung

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 2: Neue Definitionen für Begriffe im Sinne der Verordnung

7
eigv/§37.md Normal file
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# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 37: Neue Vorschriften für die Zusammenarbeit von Konformitätsbewertungsstellen und die Weitergabe von Informationen

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eigv/§37a.md Normal file
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# § 37a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 37a: Neue Vorschriften für die Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen

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eigv/§37b.md Normal file
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# § 37b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 37b: Neue Vorschriften für die Mitarbeit in Koordinierungsgruppen

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eigv/§38.md Normal file
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# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 38 Abs. 1 Nr. 1: Änderung der Verweise auf EU-Vorschriften
§ 38 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Eintragung von Fahrzeugen in das Fahrzeugeinstellungsregister
§ 38 Abs. 3 Satz 2: Erweiterung der Vorschriften für die Eintragung von Fahrzeugen

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eigv/§38a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 38a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 38a: Neue Vorschriften für das europäische Fahrzeugeinstellungsregister

7
eigv/§39.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 39: Neue Vorschriften für die Fahrzeugkennzeichnung

11
eigv/§40.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 40
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 40 Abs. 1 und 2: Neue Vorschriften für die Übermittlung von Angaben zur Fahrzeugtypgenehmigung
§ 40 Abs. 3 und 4: Änderung der Bezeichnung der Genehmigungsstelle
§ 40 Abs. 5: Neue Vorschriften für Versionen von Fahrzeugtypen

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eigv/§41.md Normal file
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# § 41
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 41 Abs. 1: Erweiterung der Ordnungswidrigkeiten
§ 41 Abs. 2: Änderung der Ordnungswidrigkeiten

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eigv/§42.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 42
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 42: Neue Übergangsvorschriften

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eigv/§43.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 43
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 43: Neue Vorschriften für die Befristung von § 38

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# EISENBAHN-BUNDESAMT-VORSCHRIFTEN-VERORDNUNG — 2020-06-23
- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 1298
- **Inkrafttreten:** 2020-06-24
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/28#page=60
- **Kurz:** Die Verordnung implementiert die technischen Anforderungen des vierten Eisenbahnpakets der EU und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 19: Neue Vorschriften für das Verfahren zur Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung
- § 20: Neue Vorschriften für die Inbetriebnahmegenehmigung bei Aufrüstung oder Erneuerung
- § 21: Neue Vorschriften für die Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung
- § 22: Neue Vorschriften für das Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung
- § 23: Neue Vorschriften für Zwischenzustände und zwischenzeitliche Betriebsaufnahme
- § 24 Abs. 1 Nr. 3: Änderung der Referenz von Artikel 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2008/57/EG zu Artikel 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250
- § 24 Abs. 5: Änderung der Referenz von Artikel 13 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2008/57/EG zu Artikel 10 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797
- § 25 Abs. 1: Erweiterung der Maßnahmen, die ergriffen werden können, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
- § 25 Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Agentur und der anderen Mitgliedstaaten der EU in die Informationspflicht
- § 25a: Einführung neuer Vorschriften für Maßnahmen gegen Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
- § 27 Abs. 3 Satz 1: Änderung der Referenz von § 9 Abs. 1 zu § 16 Abs. 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3
- § 28 Abs. 3: Einführung neuer Vorschriften für Maßnahmen, die das Eisenbahn-Bundesamt ergreifen kann, wenn ein der Marktaufsicht unterfallender Gegenstand die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt
- § 29 Abs. 1: Neue Vorschriften für Korrekturmaßnahmen, wenn Fahrzeuge die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
- § 29 Abs. 2: Einführung der Pflicht, die Agentur, das Eisenbahn-Bundesamt und die betroffenen Sicherheitsbehörden zu informieren, wenn Hinweise auf Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen vorliegen
- § 29 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Übermittlung von Daten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777
- § 29a: Einführung neuer Vorschriften für Prüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2020-06-23** · BGBl. 2020 I S. 1298 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union

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# Stellen dieser Station
- § 19: Neue Vorschriften für das Verfahren zur Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung
- § 20: Neue Vorschriften für die Inbetriebnahmegenehmigung bei Aufrüstung oder Erneuerung
- § 21: Neue Vorschriften für die Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung
- § 22: Neue Vorschriften für das Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung
- § 23: Neue Vorschriften für Zwischenzustände und zwischenzeitliche Betriebsaufnahme
- § 24 Abs. 1 Nr. 3: Änderung der Referenz von Artikel 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2008/57/EG zu Artikel 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250
- § 24 Abs. 5: Änderung der Referenz von Artikel 13 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2008/57/EG zu Artikel 10 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797
- § 25 Abs. 1: Erweiterung der Maßnahmen, die ergriffen werden können, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
- § 25 Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Agentur und der anderen Mitgliedstaaten der EU in die Informationspflicht
- § 25a: Einführung neuer Vorschriften für Maßnahmen gegen Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
- § 27 Abs. 3 Satz 1: Änderung der Referenz von § 9 Abs. 1 zu § 16 Abs. 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3
- § 28 Abs. 3: Einführung neuer Vorschriften für Maßnahmen, die das Eisenbahn-Bundesamt ergreifen kann, wenn ein der Marktaufsicht unterfallender Gegenstand die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt
- § 29 Abs. 1: Neue Vorschriften für Korrekturmaßnahmen, wenn Fahrzeuge die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
- § 29 Abs. 2: Einführung der Pflicht, die Agentur, das Eisenbahn-Bundesamt und die betroffenen Sicherheitsbehörden zu informieren, wenn Hinweise auf Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen vorliegen
- § 29 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Übermittlung von Daten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777
- § 29a: Einführung neuer Vorschriften für Prüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 19: Neue Vorschriften für das Verfahren zur Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 20: Neue Vorschriften für die Inbetriebnahmegenehmigung bei Aufrüstung oder Erneuerung

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 21: Neue Vorschriften für die Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 22: Neue Vorschriften für das Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 23: Neue Vorschriften für Zwischenzustände und zwischenzeitliche Betriebsaufnahme

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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 24 Abs. 1 Nr. 3: Änderung der Referenz von Artikel 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2008/57/EG zu Artikel 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250
§ 24 Abs. 5: Änderung der Referenz von Artikel 13 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2008/57/EG zu Artikel 10 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797

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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 25 Abs. 1: Erweiterung der Maßnahmen, die ergriffen werden können, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
§ 25 Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Agentur und der anderen Mitgliedstaaten der EU in die Informationspflicht

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 25a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 25a: Einführung neuer Vorschriften für Maßnahmen gegen Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 27 Abs. 3 Satz 1: Änderung der Referenz von § 9 Abs. 1 zu § 16 Abs. 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 28 Abs. 3: Einführung neuer Vorschriften für Maßnahmen, die das Eisenbahn-Bundesamt ergreifen kann, wenn ein der Marktaufsicht unterfallender Gegenstand die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt

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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 29 Abs. 1: Neue Vorschriften für Korrekturmaßnahmen, wenn Fahrzeuge die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
§ 29 Abs. 2: Einführung der Pflicht, die Agentur, das Eisenbahn-Bundesamt und die betroffenen Sicherheitsbehörden zu informieren, wenn Hinweise auf Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen vorliegen
§ 29 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Übermittlung von Daten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 29a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 29a: Einführung neuer Vorschriften für Prüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs

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@@ -1,11 +1,11 @@
# ESIV — 2007-07-13
# ESIV — 2020-06-23
- **Titel:** Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 1305
- **Inkrafttreten:** 2007-07-14
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/30#page=37
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 1298
- **Inkrafttreten:** 2020-06-24
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/28#page=60
- **Kurz:** Die Verordnung implementiert die technischen Anforderungen des vierten Eisenbahnpakets der EU und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
## Betroffene Stellen

View File

@@ -1,3 +1,4 @@
# Verlauf
- **2007-07-13** · BGBl. 2007 I S. 1305 — Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
- **2020-06-23** · BGBl. 2020 I S. 1298 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union

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@@ -1,18 +1,15 @@
# ESIV_2020 — 2019-12-05
# ESIV_2020 — 2020-06-23
- **Titel:** Vierzehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1958
- **Inkrafttreten:** 2019-12-06
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/44#page=86
- **Kurz:** Die Verordnung ändert verschiedene eisenbahnrechtliche Vorschriften, insbesondere die Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung und die Bundeseisenbahngebührenverordnung.
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 1298
- **Inkrafttreten:** 2020-06-24
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/28#page=60
- **Kurz:** Die Verordnung implementiert die technischen Anforderungen des vierten Eisenbahnpakets der EU und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 1: Neufassung des Anwendungsbereichs, einschließlich Ausnahmen.
- § 3: Neufassung der Vorschriften für die Erlassung und Notifizierung von Sicherheitsvorschriften.
- § 6 Satz 2 Nr. 1: Ergänzung der Bezeichnung der Richtlinie 2004/49/EG.
- § 6 Satz 2 Nr. 4: Neufassung der Angaben über Mängel und Störungen im Eisenbahnbetrieb.
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

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- **2015-12-02** · BGBl. 2015 I S. 2105 — Neunte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
- **2018-08-10** · BGBl. 2018 I S. 1270 — Dreizehnte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
- **2019-12-05** · BGBl. 2019 I S. 1958 — Vierzehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
- **2020-06-23** · BGBl. 2020 I S. 1298 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union

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@@ -1,6 +1,2 @@
# Stellen dieser Station
- § 1: Neufassung des Anwendungsbereichs, einschließlich Ausnahmen.
- § 3: Neufassung der Vorschriften für die Erlassung und Notifizierung von Sicherheitsvorschriften.
- § 6 Satz 2 Nr. 1: Ergänzung der Bezeichnung der Richtlinie 2004/49/EG.
- § 6 Satz 2 Nr. 4: Neufassung der Angaben über Mängel und Störungen im Eisenbahnbetrieb.

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@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 2020 I S. 1298
- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 1298
- **Verkündung:** 2020-06-23
- **Inkrafttreten:** 2020-06-24
- **Ausfertigung:** 2020-06-17
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/28#page=60
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** ESIV, VERORDNUNG-ZUR-UMSETZUNG-DER-TECHNISCHEN-SÄULE-DES-VIERTEN, EIGV, ESIV_2020, BEGV, VERORDNUNG-ÜBER-DIE-KONFORMITÄTSBEWERTUNG-UND-DIE, EISENBAHN-BUNDESAMT-VORSCHRIFTEN-VERORDNUNG
## Kurz
Die Verordnung implementiert die technischen Anforderungen des vierten Eisenbahnpakets der EU und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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# VERORDNUNG-ZUR-UMSETZUNG-DER-TECHNISCHEN-SÄULE-DES-VIERTEN — 2020-06-23
- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 1298
- **Inkrafttreten:** 2020-06-24
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/28#page=60
- **Kurz:** Die Verordnung implementiert die technischen Anforderungen des vierten Eisenbahnpakets der EU und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 17: Neue Vorschriften zur Unterrichtung der Agentur über Sicherheitsgenehmigungen
- § 18: Neue Pflichten der Eisenbahnen, die Voraussetzungen für Sicherheitsbescheinigungen und -genehmigungen zu erfüllen
- § 19: Neue Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
- § 20: Neue Vorschriften zur Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung
- § 21: Neue Beseitigungs- und Informationspflichten bei Sicherheitsrisiken
- § 22: Neue Informationspflicht im Fall eines Fahrzeugaustausches
- § 23: Neue Vorschriften zur Vorlegung eines jährlichen Sicherheitsberichts
- § 24: Neue Vorschriften zur Veröffentlichung eines Jahresberichts durch die Sicherheitsbehörde
- § 25: Neue Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten
- § 26: Übergangsregelung für den Sicherheitsbericht für das Jahr 2019
- § 3: Das Wort „strukturellen“ wird gestrichen und „Richtlinie 2008/57/EG“ durch „Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.
- § 4 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der Ausnahmen von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität definiert.
- § 4 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes 4, der die technischen Anforderungen für bestimmte Bestandteile des Eisenbahnsystems festlegt.
- § 4 Abs. 5: Im Absatz 5 werden die Wörter „Umrüstung“ und „Umrüstungen“ durch „Aufrüstung“ und „Aufrüstungen“ ersetzt.
- § 5: Neue Fassung von § 5, der Ausnahmen von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität definiert.
- § 5a: Neue Fassung von § 5a, der das Ausnahmeverfahren betreffend die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität regelt.
- § 6 Abs. 1: Im Absatz 1 werden bestimmte Wörter gestrichen und das Wort „streckenseitige“ eingefügt.
- § 6 Abs. 2 und 3: Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- § 6 Abs. 4: Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 2 und Satz 2 wird aufgehoben.
- § 7 Abs. 2 bis 4: Neue Fassung der Absätze 2 bis 7, die die Notifizierung von technischen Vorschriften regeln.
- § 8: Einfügung von § 8, der Nebenbestimmungen zu Genehmigungen und Zulassungen regelt.
- Teil 2: Neue Fassung des Teils 2, der Genehmigungen für das Inverkehrbringen, Fahrzeugtypgenehmigungen und Inbetriebnahmegenehmigungen regelt.
- Anhang 1, Nummer 6: Einfügung der Wörter 'nach Maßgabe der Übergangsregelungen des Artikels 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773'
- Anhang 2, Klammerzusatz: Ersetzen der Wörter '(zu § 6 Abs. 4)' durch '(zu § 6 Abs. 2)'
- Anhang 2, Nummer 2.3: Ersetzen der Angabe '2.2.3' durch '2.3.3'
- Anhang 3: Aufhebung der Anlage 3
- Anhang 4, Klammerzusatz: Ersetzen der Wörter '(zu § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2 und § 30)' durch '(zu § 9 Abs. 3 und 4 sowie § 21 Abs. 2)'
- Anhang 4, Überschrift, Nummer 2, einleitender Satzteil, Nummer 3, einleitender Satzteil, Nummer 4.1: Ersetzen des Wortes 'Umrüstung' durch 'Aufrüstung'
- Anhang 4, Nummer 1: Neufassung des Textes unter Nummer 1
- Anhang 4, Nummer 2.3: Ersetzen des Wortes 'Umrüstungen' durch 'Aufrüstungen'
- Anhang 4, Nummer 4.2: Neufassung des Textes unter Nummer 4.2
- Anhang 4, Nummer 5: Aufhebung von Nummer 5
- Anhang 5, Klammerzusatz: Ersetzen der Wörter '(zu § 14 Abs. 1)' durch '(zu § 9 Abs. 4)'
- Anhang 6, Klammerzusatz: Ersetzen der Wörter '(zu § 22 Abs. 2 und § 23)' durch '(zu § 18 Abs. 1 und § 21)'
- Anhang 6, Überschrift: Neufassung der Überschrift
- Anhang 6, Nummer 2: Neufassung des Textes unter Nummer 2
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2020-06-23** · BGBl. 2020 I S. 1298 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union

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# Stellen dieser Station
- § 17: Neue Vorschriften zur Unterrichtung der Agentur über Sicherheitsgenehmigungen
- § 18: Neue Pflichten der Eisenbahnen, die Voraussetzungen für Sicherheitsbescheinigungen und -genehmigungen zu erfüllen
- § 19: Neue Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
- § 20: Neue Vorschriften zur Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung
- § 21: Neue Beseitigungs- und Informationspflichten bei Sicherheitsrisiken
- § 22: Neue Informationspflicht im Fall eines Fahrzeugaustausches
- § 23: Neue Vorschriften zur Vorlegung eines jährlichen Sicherheitsberichts
- § 24: Neue Vorschriften zur Veröffentlichung eines Jahresberichts durch die Sicherheitsbehörde
- § 25: Neue Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten
- § 26: Übergangsregelung für den Sicherheitsbericht für das Jahr 2019
- § 3: Das Wort „strukturellen“ wird gestrichen und „Richtlinie 2008/57/EG“ durch „Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.
- § 4 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der Ausnahmen von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität definiert.
- § 4 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes 4, der die technischen Anforderungen für bestimmte Bestandteile des Eisenbahnsystems festlegt.
- § 4 Abs. 5: Im Absatz 5 werden die Wörter „Umrüstung“ und „Umrüstungen“ durch „Aufrüstung“ und „Aufrüstungen“ ersetzt.
- § 5: Neue Fassung von § 5, der Ausnahmen von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität definiert.
- § 5a: Neue Fassung von § 5a, der das Ausnahmeverfahren betreffend die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität regelt.
- § 6 Abs. 1: Im Absatz 1 werden bestimmte Wörter gestrichen und das Wort „streckenseitige“ eingefügt.
- § 6 Abs. 2 und 3: Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- § 6 Abs. 4: Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 2 und Satz 2 wird aufgehoben.
- § 7 Abs. 2 bis 4: Neue Fassung der Absätze 2 bis 7, die die Notifizierung von technischen Vorschriften regeln.
- § 8: Einfügung von § 8, der Nebenbestimmungen zu Genehmigungen und Zulassungen regelt.
- Teil 2: Neue Fassung des Teils 2, der Genehmigungen für das Inverkehrbringen, Fahrzeugtypgenehmigungen und Inbetriebnahmegenehmigungen regelt.
- Anhang 1, Nummer 6: Einfügung der Wörter 'nach Maßgabe der Übergangsregelungen des Artikels 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773'
- Anhang 2, Klammerzusatz: Ersetzen der Wörter '(zu § 6 Abs. 4)' durch '(zu § 6 Abs. 2)'
- Anhang 2, Nummer 2.3: Ersetzen der Angabe '2.2.3' durch '2.3.3'
- Anhang 3: Aufhebung der Anlage 3
- Anhang 4, Klammerzusatz: Ersetzen der Wörter '(zu § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2 und § 30)' durch '(zu § 9 Abs. 3 und 4 sowie § 21 Abs. 2)'
- Anhang 4, Überschrift, Nummer 2, einleitender Satzteil, Nummer 3, einleitender Satzteil, Nummer 4.1: Ersetzen des Wortes 'Umrüstung' durch 'Aufrüstung'
- Anhang 4, Nummer 1: Neufassung des Textes unter Nummer 1
- Anhang 4, Nummer 2.3: Ersetzen des Wortes 'Umrüstungen' durch 'Aufrüstungen'
- Anhang 4, Nummer 4.2: Neufassung des Textes unter Nummer 4.2
- Anhang 4, Nummer 5: Aufhebung von Nummer 5
- Anhang 5, Klammerzusatz: Ersetzen der Wörter '(zu § 14 Abs. 1)' durch '(zu § 9 Abs. 4)'
- Anhang 6, Klammerzusatz: Ersetzen der Wörter '(zu § 22 Abs. 2 und § 23)' durch '(zu § 18 Abs. 1 und § 21)'
- Anhang 6, Überschrift: Neufassung der Überschrift
- Anhang 6, Nummer 2: Neufassung des Textes unter Nummer 2

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 17: Neue Vorschriften zur Unterrichtung der Agentur über Sicherheitsgenehmigungen

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 18: Neue Pflichten der Eisenbahnen, die Voraussetzungen für Sicherheitsbescheinigungen und -genehmigungen zu erfüllen

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 19: Neue Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stellen

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 20: Neue Vorschriften zur Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 21: Neue Beseitigungs- und Informationspflichten bei Sicherheitsrisiken

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 22: Neue Informationspflicht im Fall eines Fahrzeugaustausches

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 23: Neue Vorschriften zur Vorlegung eines jährlichen Sicherheitsberichts

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 24: Neue Vorschriften zur Veröffentlichung eines Jahresberichts durch die Sicherheitsbehörde

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 25: Neue Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 26: Übergangsregelung für den Sicherheitsbericht für das Jahr 2019

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 3: Das Wort „strukturellen“ wird gestrichen und „Richtlinie 2008/57/EG“ durch „Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt.

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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 4 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der Ausnahmen von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität definiert.
§ 4 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes 4, der die technischen Anforderungen für bestimmte Bestandteile des Eisenbahnsystems festlegt.
§ 4 Abs. 5: Im Absatz 5 werden die Wörter „Umrüstung“ und „Umrüstungen“ durch „Aufrüstung“ und „Aufrüstungen“ ersetzt.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 5: Neue Fassung von § 5, der Ausnahmen von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität definiert.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 5a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 5a: Neue Fassung von § 5a, der das Ausnahmeverfahren betreffend die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität regelt.

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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 6 Abs. 1: Im Absatz 1 werden bestimmte Wörter gestrichen und das Wort „streckenseitige“ eingefügt.
§ 6 Abs. 2 und 3: Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
§ 6 Abs. 4: Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 2 und Satz 2 wird aufgehoben.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 7 Abs. 2 bis 4: Neue Fassung der Absätze 2 bis 7, die die Notifizierung von technischen Vorschriften regeln.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 8: Einfügung von § 8, der Nebenbestimmungen zu Genehmigungen und Zulassungen regelt.

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@@ -0,0 +1,20 @@
# VERORDNUNG-ÜBER-DIE-KONFORMITÄTSBEWERTUNG-UND-DIE — 2020-06-23
- **Titel:** Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 1298
- **Inkrafttreten:** 2020-06-24
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/28#page=60
- **Kurz:** Die Verordnung implementiert die technischen Anforderungen des vierten Eisenbahnpakets der EU und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 30: Neufassung des § 30, insbesondere Änderungen in der Bezeichnung von Umrüstung zu Aufrüstung und Anpassungen an die Voraussetzungen für nicht genehmigungspflichtige Aufrüstungen.
- § 31 Satz 1: Ersetzung der Wörter „des Artikels 28 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG“ durch „nach § 35 Absatz 2“.
- § 32 Absatz 1 Satz 1: Ersetzung der Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1, § 10, § 14 Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 5, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2 oder 3 Satz 2, § 20 Absatz 2, 3 oder 4 Satz 1 oder § 21 Absatz 5“ durch „§ 15 Absatz 6, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 17, § 20 oder Artikel 46 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545“.
- Teil 5: Neufassung des Teil 5, insbesondere Einführung von neuen Bestimmungen für Konformitätsbewertungsstellen, bestimmte Stellen und Anerkennungsvoraussetzungen.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2020-06-23** · BGBl. 2020 I S. 1298 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union

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@@ -0,0 +1,6 @@
# Stellen dieser Station
- § 30: Neufassung des § 30, insbesondere Änderungen in der Bezeichnung von Umrüstung zu Aufrüstung und Anpassungen an die Voraussetzungen für nicht genehmigungspflichtige Aufrüstungen.
- § 31 Satz 1: Ersetzung der Wörter „des Artikels 28 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG“ durch „nach § 35 Absatz 2“.
- § 32 Absatz 1 Satz 1: Ersetzung der Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1, § 10, § 14 Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 5, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2 oder 3 Satz 2, § 20 Absatz 2, 3 oder 4 Satz 1 oder § 21 Absatz 5“ durch „§ 15 Absatz 6, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 17, § 20 oder Artikel 46 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545“.
- Teil 5: Neufassung des Teil 5, insbesondere Einführung von neuen Bestimmungen für Konformitätsbewertungsstellen, bestimmte Stellen und Anerkennungsvoraussetzungen.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 30
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 30: Neufassung des § 30, insbesondere Änderungen in der Bezeichnung von Umrüstung zu Aufrüstung und Anpassungen an die Voraussetzungen für nicht genehmigungspflichtige Aufrüstungen.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 31 Satz 1: Ersetzung der Wörter „des Artikels 28 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG“ durch „nach § 35 Absatz 2“.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 32
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-23 — Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1298
§ 32 Absatz 1 Satz 1: Ersetzung der Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1, § 10, § 14 Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 5, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2 oder 3 Satz 2, § 20 Absatz 2, 3 oder 4 Satz 1 oder § 21 Absatz 5“ durch „§ 15 Absatz 6, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 17, § 20 oder Artikel 46 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545“.