BGBl. 2020 I S. 1287 · Verordnung · Zehnte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung

Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1287
Inkrafttreten: 2020-06-24; 2018-08-31 (Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2020-06-23

BGBl-Id: bgbl1-2020-28-6
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
2020-06-23 12:00:00 +00:00
parent 059053ad3e
commit f87ae4cf75
5 changed files with 63 additions and 33 deletions

View File

@@ -1,21 +1,32 @@
# ABWV — 2020-03-12
# ABWV — 2020-06-23
- **Titel:** Neunte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung
- **Titel:** Zehnte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 485
- **Inkrafttreten:** 2020-03-13 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/11#page=57
- **Kurz:** Die Neunte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung fügt neue Absätze in den Anhang 1 Teil C ein, um Anforderungen an Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 1 zu regeln. Diese Anforderungen beziehen sich auf die Reinigungsleistung, Wasserdichtheit, Standsicherheit und Dauerhaftigkeit der Anlagen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 1287
- **Inkrafttreten:** 2020-06-24; 2018-08-31 (Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/28#page=49
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Abwasserverordnung, insbesondere hinsichtlich der Messung von Schadstoffen in Abwasser und der Berichtspflichten von Betreibern.
## Betroffene Stellen
- Anhang 1 Teil C Absatz 4: Neue Absätze 4 bis 8 eingefügt
- Anhang 1 Teil C Absatz 5: Neuer Absatz 5 eingefügt
- Anhang 1 Teil C Absatz 6: Neuer Absatz 6 eingefügt
- Anhang 1 Teil C Absatz 7: Neuer Absatz 7 eingefügt
- Anhang 1 Teil C Absatz 8: Neuer Absatz 8 eingefügt
- Anhang 1 Teil C Absatz 9: Bisheriger Absatz 5 wird neuer Absatz 9
- Anhang 1 Teil C Absatz 10: Neuer Absatz 10 eingefügt
- Anhang 25 Teil H Absatz 3 Satz 2: Satz 2 von Absatz 3 in Teil H des Anhangs 25 wird aufgehoben.
- Anhang 28 Teil H Absatz 2 Satz 2: Satz 2 von Absatz 2 in Teil H des Anhangs 28 wird aufgehoben.
- Anhang 39: Anhang 39 wird neu gefasst und betrifft die Nichteisenmetallerzeugung.
- § 6 Abs. 6: Neuer Absatz 6 zum Umgang mit überschrittenen Messungen für Jahres- und Monatsmittelwerte
- Anlage 1 Nr. 330: Nummer 330 wird auf 'Nicht besetzt' geändert
- Anhang 13: Neue Vorschriften für die Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten
- Anhang 19 Teil F: Neue Anforderungen für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2001 in Betrieb waren
- Anhang 19 Teil H Abs. 2 Satz 3: Streichung von Teil H Abs. 2 Satz 3
- Anhang 22: Neue Vorschriften für die chemische Industrie
- Teil C Satz 1 und Teil D Absatz 1: Anforderungen werden als Emissionsgrenzwerte definiert.
- Teil B: Neue allgemeine Anforderungen zur Reduzierung des Abwasseranfalls und der Schadstofffracht eingeführt.
- Teil C: Neue Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle eingeführt.
- Teil D: Neue Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung eingeführt.
- Teil E: Neue Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls eingeführt.
- Teil F: Keine abweichenden Anforderungen für vorhandene Einleitungen.
- Teil G: Neue abfallrechtliche Anforderungen zur Rückgewinnung von Metallen eingeführt.
- Teil H: Neue Betreiberpflichten zur Messung und Berichterstattung eingeführt.
- Anhang 45 Teil H Absatz 2 Satz 2: Bestimmte Vorschriften aufgehoben.
## Wortlaut

View File

@@ -22,3 +22,4 @@
- **2017-04-04** · BGBl. 2017 I S. 626 — Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
- **2018-08-30** · BGBl. 2018 I S. 1327 — Achte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung
- **2020-03-12** · BGBl. 2020 I S. 485 — Neunte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung
- **2020-06-23** · BGBl. 2020 I S. 1287 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung

View File

@@ -1,9 +1,20 @@
# Stellen dieser Station
- Anhang 1 Teil C Absatz 4: Neue Absätze 4 bis 8 eingefügt
- Anhang 1 Teil C Absatz 5: Neuer Absatz 5 eingefügt
- Anhang 1 Teil C Absatz 6: Neuer Absatz 6 eingefügt
- Anhang 1 Teil C Absatz 7: Neuer Absatz 7 eingefügt
- Anhang 1 Teil C Absatz 8: Neuer Absatz 8 eingefügt
- Anhang 1 Teil C Absatz 9: Bisheriger Absatz 5 wird neuer Absatz 9
- Anhang 1 Teil C Absatz 10: Neuer Absatz 10 eingefügt
- Anhang 25 Teil H Absatz 3 Satz 2: Satz 2 von Absatz 3 in Teil H des Anhangs 25 wird aufgehoben.
- Anhang 28 Teil H Absatz 2 Satz 2: Satz 2 von Absatz 2 in Teil H des Anhangs 28 wird aufgehoben.
- Anhang 39: Anhang 39 wird neu gefasst und betrifft die Nichteisenmetallerzeugung.
- § 6 Abs. 6: Neuer Absatz 6 zum Umgang mit überschrittenen Messungen für Jahres- und Monatsmittelwerte
- Anlage 1 Nr. 330: Nummer 330 wird auf 'Nicht besetzt' geändert
- Anhang 13: Neue Vorschriften für die Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten
- Anhang 19 Teil F: Neue Anforderungen für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2001 in Betrieb waren
- Anhang 19 Teil H Abs. 2 Satz 3: Streichung von Teil H Abs. 2 Satz 3
- Anhang 22: Neue Vorschriften für die chemische Industrie
- Teil C Satz 1 und Teil D Absatz 1: Anforderungen werden als Emissionsgrenzwerte definiert.
- Teil B: Neue allgemeine Anforderungen zur Reduzierung des Abwasseranfalls und der Schadstofffracht eingeführt.
- Teil C: Neue Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle eingeführt.
- Teil D: Neue Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung eingeführt.
- Teil E: Neue Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls eingeführt.
- Teil F: Keine abweichenden Anforderungen für vorhandene Einleitungen.
- Teil G: Neue abfallrechtliche Anforderungen zur Rückgewinnung von Metallen eingeführt.
- Teil H: Neue Betreiberpflichten zur Messung und Berichterstattung eingeführt.
- Anhang 45 Teil H Absatz 2 Satz 2: Bestimmte Vorschriften aufgehoben.

View File

@@ -1,17 +1,7 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-08-30 — Achte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1327
> Station: 2020-06-23 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1287
§ 6 Abs. 2 Satz 1: Ersetzen von 'Analysen- und Messverfahren' durch 'Analyse- und Messverfahren' und Streichung von 'zu § 4'.
§ 6 Abs. 2 Satz 2: Ersetzen von 'Analysen- und Probenahmeverfahren' durch 'Analyse- und Probenahmeverfahren'.
§ 6 Abs. 3: Einfügen von 'gemessene' nach 'vierfache'.
§ 6 Abs. 3a: Neuer Absatz 3a zur Gültigkeit von Stickstoffwerten.
§ 6 Abs. 4 Satz 1: Streichung von 'zu § 4'.
§ 6 Absatz 1: Änderung der Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
§ 6 Abs. 6: Neuer Absatz 6 zum Umgang mit überschrittenen Messungen für Jahres- und Monatsmittelwerte

View File

@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 2020 I S. 1287
- **Titel:** Zehnte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 1287
- **Verkündung:** 2020-06-23
- **Inkrafttreten:** 2020-06-24; 2018-08-31 (Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a)
- **Ausfertigung:** 2020-06-16
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/28#page=49
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** ABWV
## Kurz
Die Verordnung ändert die Abwasserverordnung, insbesondere hinsichtlich der Messung von Schadstoffen in Abwasser und der Berichtspflichten von Betreibern.