BGBl. 1951 I S. 796 · Neubekanntmachung · Bekanntmachung der Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz

Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 796
Inkrafttreten: 1951-09-11
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1951-09-11

BGBl-Id: bgbl1-1951-45-2
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# DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN-ZUM-UMSATZSTEUERGESETZ — 1951-06-30
# DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN-ZUM-UMSATZSTEUERGESETZ — 1951-09-11
- **Titel:** Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1951 I S. 418
- **Inkrafttreten:** 1951-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/31#page=8
- **Kurz:** Die Verordnung ändert und ergänzt die Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz, insbesondere bezüglich der Definition von Groß- und Einzelhandel, Bearbeitung und Verarbeitung sowie der Berechnung der Jahressteuer.
- **Titel:** Bekanntmachung der Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1951 I S. 796
- **Inkrafttreten:** 1951-09-11
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/45#page=6
- **Kurz:** Die Bekanntmachung legt die Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz fest, die ab dem 11. September 1951 in Kraft treten.
## Betroffene Stellen
- Anlage 4 (zu § 75): Neufassung der Vergütungsliste 2, die Gegenstände der Ernährungswirtschaft, die als Fertigwaren zu behandeln sind, auflistet.
- § 29: Neufassung des § 29, der spezielle zugelassene Bearbeitungen und Verarbeitungen definiert.
- § 39: Neufassung des § 39, der die Steuerbefreiung für Beherbergung, Beköstigung und Naturleistungen zu Zwecken der Erziehung und Ausbildung regelt.
- § 39a: Einfügung des § 39a, der die Steuerbefreiung für staatlich genehmigte und beaufsichtigte private Schulen regelt.
- § 39b: Einfügung des § 39b, der die Steuerbefreiung für vom Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden betriebene Krankenhäuser regelt.
- § 39c: Einfügung des § 39c, der die Steuerbefreiung für amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege regelt.
- § 40: Neufassung des § 40, der die Steuerbefreiung für hausgewerbetreibende Personen regelt.
- § 43a: Einfügung des § 43a, der die Steuerbefreiung für Lieferungen eingelagerter Gegenstände von Einfuhr- und Vorratsstellen regelt.
- § 51: Neufassung des § 51, der die Definition von Backwaren für den ermäßigten Steuersatz regelt.
- § 52: Neufassung des § 52, der die Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz im Großhandel regelt.
- § 69 Abs. 2 Ziffer 2: Neue Bemessungsgrundlage für den Fall, dass der Antragsteller den Gegenstand im Inland hergestellt oder bearbeitet hat, aber noch nicht verkauft hat.
- § 70 Abs. 1 und 2: Neue Berechnung der Ausfuhrhändlervergütung und neue Vergütungssätze.
- § 71: Neue Vorschriften für die Antragsstellung zur Ausfuhrhändlervergütung.
- § 73: Neue Voraussetzungen für die Ausfuhrvergütung.
- § 74: Neue Bemessungsgrundlage für die Ausfuhrvergütung.
- § 75: Neue Vergütungssätze für die Ausfuhrvergütung.
- § 77 Abs. 1: Einfügung des Wortes 'Märkten' nach 'Plätzen'.
- § 78: Einfügung eines neuen Absatzes 2.
- § 79: Einfügung des Wortes 'Märkten' nach 'Plätzen'.
- § 81 Abs. 4: Neue Festlegung des Steuersatzes.
- Freiliste 2: Verschiedene Änderungen an der Freiliste 2.
- Verzeichnis der besonders zugelassenen Bearbeitungen und Verarbeitungen nach der Einfuhr: Verschiedene Änderungen an der Liste der besonders zugelassenen Bearbeitungen und Verarbeitungen.
- § 11: Neufassung des § 11 mit vier Absätzen, die die Definition von Großhandel und Einzelhandel präzisieren.
- § 12: Neufassung des § 12 mit zwei Absätzen, die die Definition von Bearbeitung und Verarbeitung präzisieren.
- § 13: Neufassung des § 13 mit drei Absätzen, die die Berechnung der Jahressteuer bei kürzeren Veranlagungszeiträumen regeln.
- § 14 Abs. 4 und 5: Neufassung der Absätze 4 und 5 des § 14, die die Aufzeichnungspflichten des Unternehmers präzisieren.
- § 15: Neufassung des § 15 mit drei Absätzen, die die Aufzeichnungspflichten des Unternehmers präzisieren.
- § 17: Neufassung des § 17 mit zwei Absätzen, die die Definition von Unternehmern und Organisationsformen präzisieren.
- § 17a: Einfügung des neuen § 17a, der die Steuerpflichten zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften regelt.
- § 19: Neufassung des § 19 mit vier Absätzen, die die Definition von Einfuhren und verlängerten Einfuhren präzisieren.
- § 23: Neufassung des § 23 mit vier Absätzen, die die Definition von ausländischen Abnehmern präzisieren.
- § 26: Neufassung des § 26 mit vier Absätzen, die die Steuerfreiheit für Lohnveredelungsverkehr für ausländische Rechnung regeln.
- § 27: Neufassung des § 27 mit drei Absätzen, die die Steuerfreiheit für Umschlagverkehr in Seehafenplätzen regeln.
- § 28: Neufassung des § 28 mit zwei Absätzen, die die Steuerfreiheit für bestimmte Großhandelslieferungen regeln.
- § 11 Abs. 3: Änderung der Steuerfreiheit für Lieferungen im Großhandel
- § 53: Neue Vorschriften für die Zusatzsteuer auf Lieferungen im Einzelhandel
- Überschriften vor § 54: Streichung der Überschriften vor § 54
- § 54 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Besteuerung von Garnen in der Weberei
- § 55: Streichung von § 55
- § 57 Abs. 1: Änderung der Steuersatzhöhe von dreiviertel auf eins vom Hundert
- § 58: Neue Vorschriften für Befreiungen und Mindestgrenze
- § 61: Neue Vorschriften für die Voranmeldung
- § 62: Neue Vorschriften für die Steuererklärung
- § 63: Neue Vorschriften für die Steuerfestsetzung bei Kleinbeträgen
- § 65: Neue Vorschriften für die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten und Wechsel in der Besteuerungsart
- § 66: Neue Vorschriften für die Ausfuhrhändlervergütung
- § 68: Neue Vorschriften für besonders zugelassene Bearbeitungen und Verarbeitungen
- § 69: Neue Vorschriften für die Bemessungsgrundlage der Ausfuhrhändlervergütung
- § 86 Abs. 1: Die Durchführungsbestimmungen gelten ab dem 1. Juli 1951 in der neuen Fassung.
- § 86 Abs. 2: Bestimmungen zur Anwendung von steuerlichen Begünstigungen für Umsätze nach dem 30. Juni 1951.
- § 86 Abs. 3: Bestimmungen zur Anwendung von Steuervergünstigungen, die wegfallen oder Steuersätze, die erhöht werden, ab dem 30. Juni 1951.
- § 86 Abs. 4: Bestimmungen zur Ausfuhrhändlervergütung in Höhe von vier vom Hundert der Berechnungsgrundlage, wenn der Einkaufspreis nach dem 30. Juni 1951 gezahlt wurde.
- § 86 Abs. 5: Bestimmungen zur Ausfuhrvergütung in verschiedenen Höhen, wenn die Entgelte für die Ausfuhrlieferungen nach dem 30. Juni 1951 vereinnahmt wurden.
- § 44: Neue Vorschrift zur Steuerfreiheit für Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister
- § 45: Neue Vorschrift zur Steuerfreiheit für Blinde und Blindenbetriebe
- § 46: Neue Vorschrift zur Steuerfreiheit für Eigenverbrauch bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
- § 47: Neue Vorschrift zur Steuerfreiheit für öffentliche Theater und Vorträge
- § 48: Neue Vorschrift zur Steuerfreiheit für Einfuhr- und Vorratsstellen
- § 49: Neue Vorschrift zur Steuerfreiheit für Siedlungen
- § 50: Neue Vorschrift zur Steuerfreiheit für Sprengstoffe
- § 51: Neue Vorschrift zur Bestimmung des Entgelts bei Zahlung mit Wechseln oder Schecken
- § 52: Neue Vorschrift zur Umrechnung ausländischer Werte
- § 53: Neue Vorschrift zur Berechnung der Steuer für Werbungsmittler, Hopfen- und Weinkommissionäre und Sammelsendungen
- § 54: Neue Vorschrift zur Abzugsfähigkeit von Auslagen für die Versendung und Versicherung
- § 55: Neue Vorschrift zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Land- und Forstwirtschaft
- § 56: Neue Vorschrift zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Backwaren
- § 57: Neue Vorschrift zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für den Großhandel
- § 58: Neue Vorschrift zur Zusatzsteuer für die Lieferung von Gegenständen im Einzelhandel durch Hersteller
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1951-06-30** · BGBl. 1951 I S. 418 — Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
- **1951-09-11** · BGBl. 1951 I S. 796 — Bekanntmachung der Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz

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# Stellen dieser Station
- Anlage 4 (zu § 75): Neufassung der Vergütungsliste 2, die Gegenstände der Ernährungswirtschaft, die als Fertigwaren zu behandeln sind, auflistet.
- § 29: Neufassung des § 29, der spezielle zugelassene Bearbeitungen und Verarbeitungen definiert.
- § 39: Neufassung des § 39, der die Steuerbefreiung für Beherbergung, Beköstigung und Naturleistungen zu Zwecken der Erziehung und Ausbildung regelt.
- § 39a: Einfügung des § 39a, der die Steuerbefreiung für staatlich genehmigte und beaufsichtigte private Schulen regelt.
- § 39b: Einfügung des § 39b, der die Steuerbefreiung für vom Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden betriebene Krankenhäuser regelt.
- § 39c: Einfügung des § 39c, der die Steuerbefreiung für amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege regelt.
- § 40: Neufassung des § 40, der die Steuerbefreiung für hausgewerbetreibende Personen regelt.
- § 43a: Einfügung des § 43a, der die Steuerbefreiung für Lieferungen eingelagerter Gegenstände von Einfuhr- und Vorratsstellen regelt.
- § 51: Neufassung des § 51, der die Definition von Backwaren für den ermäßigten Steuersatz regelt.
- § 52: Neufassung des § 52, der die Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz im Großhandel regelt.
- § 69 Abs. 2 Ziffer 2: Neue Bemessungsgrundlage für den Fall, dass der Antragsteller den Gegenstand im Inland hergestellt oder bearbeitet hat, aber noch nicht verkauft hat.
- § 70 Abs. 1 und 2: Neue Berechnung der Ausfuhrhändlervergütung und neue Vergütungssätze.
- § 71: Neue Vorschriften für die Antragsstellung zur Ausfuhrhändlervergütung.
- § 73: Neue Voraussetzungen für die Ausfuhrvergütung.
- § 74: Neue Bemessungsgrundlage für die Ausfuhrvergütung.
- § 75: Neue Vergütungssätze für die Ausfuhrvergütung.
- § 77 Abs. 1: Einfügung des Wortes 'Märkten' nach 'Plätzen'.
- § 78: Einfügung eines neuen Absatzes 2.
- § 79: Einfügung des Wortes 'Märkten' nach 'Plätzen'.
- § 81 Abs. 4: Neue Festlegung des Steuersatzes.
- Freiliste 2: Verschiedene Änderungen an der Freiliste 2.
- Verzeichnis der besonders zugelassenen Bearbeitungen und Verarbeitungen nach der Einfuhr: Verschiedene Änderungen an der Liste der besonders zugelassenen Bearbeitungen und Verarbeitungen.
- § 11: Neufassung des § 11 mit vier Absätzen, die die Definition von Großhandel und Einzelhandel präzisieren.
- § 12: Neufassung des § 12 mit zwei Absätzen, die die Definition von Bearbeitung und Verarbeitung präzisieren.
- § 13: Neufassung des § 13 mit drei Absätzen, die die Berechnung der Jahressteuer bei kürzeren Veranlagungszeiträumen regeln.
- § 14 Abs. 4 und 5: Neufassung der Absätze 4 und 5 des § 14, die die Aufzeichnungspflichten des Unternehmers präzisieren.
- § 15: Neufassung des § 15 mit drei Absätzen, die die Aufzeichnungspflichten des Unternehmers präzisieren.
- § 17: Neufassung des § 17 mit zwei Absätzen, die die Definition von Unternehmern und Organisationsformen präzisieren.
- § 17a: Einfügung des neuen § 17a, der die Steuerpflichten zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften regelt.
- § 19: Neufassung des § 19 mit vier Absätzen, die die Definition von Einfuhren und verlängerten Einfuhren präzisieren.
- § 23: Neufassung des § 23 mit vier Absätzen, die die Definition von ausländischen Abnehmern präzisieren.
- § 26: Neufassung des § 26 mit vier Absätzen, die die Steuerfreiheit für Lohnveredelungsverkehr für ausländische Rechnung regeln.
- § 27: Neufassung des § 27 mit drei Absätzen, die die Steuerfreiheit für Umschlagverkehr in Seehafenplätzen regeln.
- § 28: Neufassung des § 28 mit zwei Absätzen, die die Steuerfreiheit für bestimmte Großhandelslieferungen regeln.
- § 11 Abs. 3: Änderung der Steuerfreiheit für Lieferungen im Großhandel
- § 53: Neue Vorschriften für die Zusatzsteuer auf Lieferungen im Einzelhandel
- Überschriften vor § 54: Streichung der Überschriften vor § 54
- § 54 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Besteuerung von Garnen in der Weberei
- § 55: Streichung von § 55
- § 57 Abs. 1: Änderung der Steuersatzhöhe von dreiviertel auf eins vom Hundert
- § 58: Neue Vorschriften für Befreiungen und Mindestgrenze
- § 61: Neue Vorschriften für die Voranmeldung
- § 62: Neue Vorschriften für die Steuererklärung
- § 63: Neue Vorschriften für die Steuerfestsetzung bei Kleinbeträgen
- § 65: Neue Vorschriften für die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten und Wechsel in der Besteuerungsart
- § 66: Neue Vorschriften für die Ausfuhrhändlervergütung
- § 68: Neue Vorschriften für besonders zugelassene Bearbeitungen und Verarbeitungen
- § 69: Neue Vorschriften für die Bemessungsgrundlage der Ausfuhrhändlervergütung
- § 86 Abs. 1: Die Durchführungsbestimmungen gelten ab dem 1. Juli 1951 in der neuen Fassung.
- § 86 Abs. 2: Bestimmungen zur Anwendung von steuerlichen Begünstigungen für Umsätze nach dem 30. Juni 1951.
- § 86 Abs. 3: Bestimmungen zur Anwendung von Steuervergünstigungen, die wegfallen oder Steuersätze, die erhöht werden, ab dem 30. Juni 1951.
- § 86 Abs. 4: Bestimmungen zur Ausfuhrhändlervergütung in Höhe von vier vom Hundert der Berechnungsgrundlage, wenn der Einkaufspreis nach dem 30. Juni 1951 gezahlt wurde.
- § 86 Abs. 5: Bestimmungen zur Ausfuhrvergütung in verschiedenen Höhen, wenn die Entgelte für die Ausfuhrlieferungen nach dem 30. Juni 1951 vereinnahmt wurden.
- § 44: Neue Vorschrift zur Steuerfreiheit für Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister
- § 45: Neue Vorschrift zur Steuerfreiheit für Blinde und Blindenbetriebe
- § 46: Neue Vorschrift zur Steuerfreiheit für Eigenverbrauch bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
- § 47: Neue Vorschrift zur Steuerfreiheit für öffentliche Theater und Vorträge
- § 48: Neue Vorschrift zur Steuerfreiheit für Einfuhr- und Vorratsstellen
- § 49: Neue Vorschrift zur Steuerfreiheit für Siedlungen
- § 50: Neue Vorschrift zur Steuerfreiheit für Sprengstoffe
- § 51: Neue Vorschrift zur Bestimmung des Entgelts bei Zahlung mit Wechseln oder Schecken
- § 52: Neue Vorschrift zur Umrechnung ausländischer Werte
- § 53: Neue Vorschrift zur Berechnung der Steuer für Werbungsmittler, Hopfen- und Weinkommissionäre und Sammelsendungen
- § 54: Neue Vorschrift zur Abzugsfähigkeit von Auslagen für die Versendung und Versicherung
- § 55: Neue Vorschrift zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Land- und Forstwirtschaft
- § 56: Neue Vorschrift zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Backwaren
- § 57: Neue Vorschrift zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für den Großhandel
- § 58: Neue Vorschrift zur Zusatzsteuer für die Lieferung von Gegenständen im Einzelhandel durch Hersteller

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# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-09-11 — Bekanntmachung der Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 796
§ 44: Neue Vorschrift zur Steuerfreiheit für Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister

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# § 45
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-09-11 — Bekanntmachung der Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 796
§ 45: Neue Vorschrift zur Steuerfreiheit für Blinde und Blindenbetriebe

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# § 46
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-09-11 — Bekanntmachung der Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 796
§ 46: Neue Vorschrift zur Steuerfreiheit für Eigenverbrauch bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

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# § 47
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-09-11 — Bekanntmachung der Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 796
§ 47: Neue Vorschrift zur Steuerfreiheit für öffentliche Theater und Vorträge

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# § 48
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-09-11 — Bekanntmachung der Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 796
§ 48: Neue Vorschrift zur Steuerfreiheit für Einfuhr- und Vorratsstellen

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# § 49
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-09-11 — Bekanntmachung der Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 796
§ 49: Neue Vorschrift zur Steuerfreiheit für Siedlungen

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# § 50
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-09-11 — Bekanntmachung der Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 796
§ 50: Neue Vorschrift zur Steuerfreiheit für Sprengstoffe

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# § 51
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-06-30 — Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 418
> Station: 1951-09-11 — Bekanntmachung der Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 796
§ 51: Neufassung des § 51, der die Definition von Backwaren für den ermäßigten Steuersatz regelt.
§ 51: Neue Vorschrift zur Bestimmung des Entgelts bei Zahlung mit Wechseln oder Schecken

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# § 52
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-06-30 — Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 418
> Station: 1951-09-11 — Bekanntmachung der Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 796
§ 52: Neufassung des § 52, der die Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz im Großhandel regelt.
§ 52: Neue Vorschrift zur Umrechnung ausländischer Werte

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# § 53
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-06-30 — Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 418
> Station: 1951-09-11 — Bekanntmachung der Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 796
§ 53: Neue Vorschriften für die Zusatzsteuer auf Lieferungen im Einzelhandel
§ 53: Neue Vorschrift zur Berechnung der Steuer für Werbungsmittler, Hopfen- und Weinkommissionäre und Sammelsendungen

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# § 54
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-06-30 — Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 418
> Station: 1951-09-11 — Bekanntmachung der Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 796
Überschriften vor § 54: Streichung der Überschriften vor § 54
§ 54 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Besteuerung von Garnen in der Weberei
§ 54: Neue Vorschrift zur Abzugsfähigkeit von Auslagen für die Versendung und Versicherung

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# § 55
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-06-30 — Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 418
> Station: 1951-09-11 — Bekanntmachung der Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 796
§ 55: Streichung von § 55
§ 55: Neue Vorschrift zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Land- und Forstwirtschaft

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# § 56
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-09-11 — Bekanntmachung der Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 796
§ 56: Neue Vorschrift zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Backwaren

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# § 57
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-06-30 — Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 418
> Station: 1951-09-11 — Bekanntmachung der Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 796
§ 57 Abs. 1: Änderung der Steuersatzhöhe von dreiviertel auf eins vom Hundert
§ 57: Neue Vorschrift zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für den Großhandel

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# § 58
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-06-30 — Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 418
> Station: 1951-09-11 — Bekanntmachung der Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 796
§ 58: Neue Vorschriften für Befreiungen und Mindestgrenze
§ 58: Neue Vorschrift zur Zusatzsteuer für die Lieferung von Gegenständen im Einzelhandel durch Hersteller

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# § 86
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-09-11 — Bekanntmachung der Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 796
§ 86 Abs. 1: Die Durchführungsbestimmungen gelten ab dem 1. Juli 1951 in der neuen Fassung.
§ 86 Abs. 2: Bestimmungen zur Anwendung von steuerlichen Begünstigungen für Umsätze nach dem 30. Juni 1951.
§ 86 Abs. 3: Bestimmungen zur Anwendung von Steuervergünstigungen, die wegfallen oder Steuersätze, die erhöht werden, ab dem 30. Juni 1951.
§ 86 Abs. 4: Bestimmungen zur Ausfuhrhändlervergütung in Höhe von vier vom Hundert der Berechnungsgrundlage, wenn der Einkaufspreis nach dem 30. Juni 1951 gezahlt wurde.
§ 86 Abs. 5: Bestimmungen zur Ausfuhrvergütung in verschiedenen Höhen, wenn die Entgelte für die Ausfuhrlieferungen nach dem 30. Juni 1951 vereinnahmt wurden.

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# BGBl. 1951 I S. 796
- **Titel:** Bekanntmachung der Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1951 I S. 796
- **Verkündung:** 1951-09-11
- **Inkrafttreten:** 1951-09-11
- **Ausfertigung:** 1951-09-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/45#page=6
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN-ZUM-UMSATZSTEUERGESETZ
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Die Bekanntmachung legt die Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz fest, die ab dem 11. September 1951 in Kraft treten.