BGBl. 1972 I S. 529 · Verordnung · Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter

Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 529
Inkrafttreten: nicht ermittelt
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1972-04-07

BGBl-Id: bgbl1-1972-29-1
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1972-04-07 12:00:00 +00:00
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# BGBl. 1972 I S. 529
- **Titel:** Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1972 I S. 529
- **Verkündung:** 1972-04-07
- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
- **Ausfertigung:** 1972-03-29
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/29#page=1
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** VERORDNUNG-ÜBER-GEFÄHRLICHE-SEEFRACHTGÜTER
## Kurz
Die Verordnung ändert die Vorschriften zur Kennzeichnung und Prüfung von gefährlichen Seefrachtgütern, insbesondere hinsichtlich der internationale Kennzeichen und der Prüfung von Versandstücken.

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# VERORDNUNG-ÜBER-GEFÄHRLICHE-SEEFRACHTGÜTER — 1972-04-07
- **Titel:** Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1972 I S. 529
- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/29#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Vorschriften zur Kennzeichnung und Prüfung von gefährlichen Seefrachtgütern, insbesondere hinsichtlich der internationale Kennzeichen und der Prüfung von Versandstücken.
## Betroffene Stellen
- Anhang 1, Klasse IVb, 1.1 bis 1.14.3: Neufassung der Begriffsbestimmungen für radioaktive Stoffe, Kapseln, dichte Umschließungen, Kontamination, spaltbare Stoffe, Verpackungen, Versandstücke, primäre Wärmeübertragungsmittel, Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität, geschlossene Ladungen, spaltbare Stoffe, Stoffe mit hoher Aktivität, Stauung.
- Anhang 1, Klasse IVb, 2.1 bis 2.2.4: Neufassung der Ausnahmen (freigestellte Stoffe) für radioaktive Stoffe, Instrumente, Fabrikate und leere Verpackungen.
- Anhang 1, Klasse IVb, 3.1 bis 3.3.3: Neufassung der allgemeinen Beförderungsvorschriften, Versandkategorien, Transportkennzahl, Verpackungstypen A und B.
- Anhang 2, Anhang 6: Neufassung der Tabellen, technischen Vorschriften und Prüfmethoden für Verpackungen für Stoffe der Klasse IV b
- 1.1 Allgemeine Vorschriften betreffend die nukleare Sicherheit: Neufassung der allgemeinen Vorschriften betreffend die nukleare Sicherheit
- 1.2 Sondervorschriften für Versandstücke der Nuklearen Sicherheitsklasse I: Neufassung der Sondervorschriften für Versandstücke der Nuklearen Sicherheitsklasse I
- 1.3 Sondervorschriften für Versandstücke der Nuklearen Sicherheitsklasse II: Neufassung der Sondervorschriften für Versandstücke der Nuklearen Sicherheitsklasse II
- 1.4 Methoden zur Anwendung der Kriterien für die Nukleare Sicherheitsklasse I: Neufassung der Methoden zur Anwendung der Kriterien für die Nukleare Sicherheitsklasse I
- 15.11.4: Neue Vorschriften für Stoffe mit gleichmäßig verteilten Radionukliden in bestimmten Konzentrationen
- 15.11.5: Neue Vorschriften für Gegenstände aus nicht radioaktivem Material, die äußerlich kontaminiert sind
- 15.12.1: Neue Vorschriften für Uran- oder Thoriumerze und physikalische oder chemische Konzentrate dieser Erze
- 15.12.2: Neue Vorschriften für natürliches oder verarmtes, unbestrahltes Uran oder unbestrahltes Thorium
- 15.13: Neue Vorschriften für radioaktive Stoffe, die explosionsgefährlich sind
- 15.14: Neue Vorschriften für radioaktive Stoffe, die selbstentzündlich sind
- 15.15: Neue Vorschriften für leere Verpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten haben
- 15.16: Neue Vorschriften für Sendungen radioaktiver Stoffe, die abweichend von den Bestimmungen dieser Klasse sind
- Anhang 2.1.1: Neue Vorschriften für die Regenprüfung eingeführt
- Anhang 2.1.2: Neue Vorschriften für die Freifallprüfung eingeführt
- Anhang 2.1.3: Neue Vorschriften für die Druckprüfung eingeführt
- Anhang 2.1.4: Neue Vorschriften für die Durchstoßprüfung eingeführt
- Anhang 2.2: Neue Vorschriften für die Prüfungen von A-Verpackungen eingeführt
- Anhang 2.3: Neue Vorschriften für die kombinierten Prüfungen eingeführt
- Anhang 2.4: Neue Vorschriften für die Prüfmethoden von Kapseln eingeführt
- Tabelle II: Neue Zulassigkeiten für wässrige Lösungen von Uranylfluorid oder Uranylnitrat
- Tabelle III: Neue Zulassigkeiten für nicht wasserstoffhaltige Uranverbindungen oder -gemische
- Tabelle IV: Neue Zulassigkeiten für nicht wasserstoffhaltige Uranverbindungen oder -gemische mit höherer Uran-235-Konzentration
- Tabelle V: Neue Zulassigkeiten für Uranmetall ohne Moderator
- Tabelle VI: Neue Zulassigkeiten für Uranverbindungen oder -gemische mit spezifischer Uran-Konzentration
- Tabelle VII: Neue Zulassigkeiten für nicht wasserstoffhaltige Plutoniumverbindungen oder -gemische
- Tabelle VIII: Neue Zulassigkeiten für Plutoniummetall ohne Moderator
- Tabelle IX: Neue Zulassigkeiten für Plutoniumverbindungen oder -gemische mit spezifischer Plutonium-Konzentration
- Tabelle X: Neue Zulassigkeiten für wässrige Lösungen von Uran-233-Nitrat und Uran-233-Fluorid
- 2. Prüfmethoden: Neue Prüfmethoden für verschiedene Verpackungen
- Eingangsformel: Neufassung der Eingangsformel
- § 3 Abs. 1: Neufassung der Kennzeichnungsvorschriften
- § 4 Abs. 1 Satz 2: Neufassung der Vorschriften für die Bescheinigung
- § 5 Abs. 1 Satz 1: Neufassung der Vorschriften für die Genehmigung von gefährlichen Gütern
- § 5 Abs. 5 Satz 1: Neufassung der Vorschriften für die Verpackung von gefährlichen Gütern
- § 8 Abs. 1: Neufassung der Vorschriften für das Rauchen und die Verwendung von Feuer
- § 9 Abs. 1 Satz 1: Neufassung der Vorschriften für die Verhütung des Funkenfluges
- § 9 Abs. 2: Neufassung der Vorschriften für die künstliche Beleuchtung
- § 9 Abs. 4: Einfügung neuer Vorschriften für das Laden und Löschen von bestimmten gefährlichen Gütern
- § 9 Abs. 5: Einfügung neuer Vorschriften für das Laden und Löschen von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen
- § 9 Abs. 6: Einfügung neuer Vorschriften für das Laden und Löschen von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen und entzündbaren flüssigen Stoffen
- § 11 Abs. 1: Neufassung der Vorschriften für die Behandlung von gefährlichen Gütern
- § 11 Abs. 3: Neufassung der Vorschriften für die Beseitigung von Gefahren
- § 13: Neufassung der Vorschriften für andere Vorschriften
- § 15: Neufassung der Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten
- Anhang 1, Abschnitt 'Klasse IV b Radioaktive Stoffe': Neufassung der Klasseneinteilung für radioaktive Stoffe
- Anhang 6 der Anlage 1: Neufassung des Anhangs 6
- Anlage 2, Spalte 'Klasseneinteilung': Einfügung von Bezeichnungen für radioaktive Stoffe
- Anhang 9 zur Anlage 1, Nummern 5 A und 5 B: Streichung der Nummern 5 A und 5 B
- Anhang 9 zur Anlage 1, Kennzeichen Nummern 5 A und 5 B: Ersetzung der Kennzeichen Nummern 5 A und 5 B
- § 15.4: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Stoffe, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
- § 15.5: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Stoffe, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
- § 15.6: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Stoffe, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
- § 15.7: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Stoffe, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
- § 15.8: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Stoffe in „Besonderer Form
- § 15.9: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Großquellen I, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
- § 15.10.1: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Großquellen II, für die keine zusätzlichen Maßnahmen während des Transports erforderlich sind, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
- § 15.10.2: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Großquellen II, für die zusätzliche Maßnahmen während des Transports erforderlich sind, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
- § 15.11.1: Neue Vorschriften für den Seeversand von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität, aufgegeben als „Geschlossene Ladung
- § 15.11.2: Neue Vorschriften für den Seeversand von natürlichen oder verarmten, unbestrahlten Uran oder unbestrahltem Thorium, insbesondere für Verpackung, Verstauung und Zusammenladeverbote.
- § 15.11.3: Neue Vorschriften für den Seeversand von Tritium in wässriger Lösung mit höchstens 5,0 mCi/ml, insbesondere für Verpackung, Verstauung und Zusammenladeverbote.
- § 6: Änderungen an den Vorschriften für die Beförderungsgenehmigung und Voranmeldung für verschiedene Arten von radioaktiven Stoffen.
- § 7.2: Neue Vorschriften für Sonderabkommen bei der Beförderung radioaktiver Stoffe, die nicht allen einschlägigen Teilen der Vorschrift entsprechen.
- § 8: Änderungen an den Vorschriften für die Verstauung und räumliche Trennung von Personen und unentwickeltem fotografischem Material.
- § 8.1: Änderungen an den Vorschriften für die Verstauung von Versandstücken mit weißen oder gelben Gefahrenzetteln.
- § 8.2: Änderungen an den Vorschriften für die Verstauung von Versandstücken mit radioaktiven Großquellen.
- § 8.3: Änderungen an den Vorschriften für die Verstauung von Postsäcken, die unentwickeltes fotografisches Material enthalten.
- § 8.4: Änderungen an den Vorschriften für das Laden, Löschen und Umladen von „Geschlossenen Ladungen“.
- § 8.5: Änderungen an den Vorschriften für die räumliche Trennung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität, die als „Geschlossene Ladung“ befördert werden.
- § 8.6: Änderungen an den Vorschriften für die Zuladung von Versandstücken der gelben Kategorien.
- § 8.7: Änderungen an den Vorschriften für die Anzahl der Versandstücke mit gelben Gefahrenzetteln auf einem Schiff.
- § 8.8: Änderungen an den Vorschriften für die Stauung von Versandstücken mit gelben Gefahrenzetteln in mehreren Blöcken.
- § 8.9: Änderungen an den Vorschriften für die Stauung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität, die in Nummer 15.12 aufgeführt sind.
- § 8.10: Änderungen an den Vorschriften für die Stauung von Versandstücken auf Schiffen, die ausschließlich vom Absender benutzt werden.
- § 8.11: Änderungen an den Vorschriften für die Berechnung der Transportkennzahlen für Sendungen aus Ländern, in denen die Angabe der Transportkennzahlen nicht üblich ist.
- § 8.13: Änderungen an den Vorschriften für die Bestimmung der Sicherheitsabstände zwischen Versandstücken mit radioaktiven Stoffen und Personen oder unentwickeltem fotografischem Material.
- § 3.4: Neue Vorschriften für die Beförderung von radioaktiven Stoffen ohne Genehmigung
- § 3.5: Neue Vorschriften für die Nutzung erhöhter Aktivitätsgrenzen für Stoffe in Besonderer Form
- § 3.6: Neue Vorschriften für explosive und selbstentzündliche radioaktive Stoffe
- § 4.1: Neue Vorschriften für die Beförderung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität als Geschlossene Ladung
- § 4.2: Neue Vorschriften für die Beförderung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität in Bulk
- § 4.3: Neue Vorschriften für die Ermittlung der Transportkennzahl für Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität
- § 4.4: Neue Vorschriften für Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität, die mehr als 15 g spaltbare Stoffe enthalten
- § 4.5: Neue Vorschriften für Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität, die nicht als Geschlossene Ladung befördert werden
- § 4.6: Neue Vorschriften für mehrere Versandstücke mit Stoffen geringer spezifischer Aktivität, die im Block gestaut werden
- § 4.7: Neue Vorschriften für die Verpackung und Verstauung von natürlichem oder verarmtem unbestrahltem Uran oder unbestrahltem natürlichem Thorium
- § 5.1: Neue Vorschriften für die Beförderung von radioaktiven Großquellen in Typ B-Verpackungen
- § 5.2: Neue Vorschriften für die Temperaturbegrenzung von radioaktiven Großquellen
- § 5.3: Neue Vorschriften für die Zulassung von Großquelle I
- § 5.4: Neue Vorschriften für die Zulassung von Großquelle II
- § 6.1: Neue Vorschriften für Versandstücke, die nicht den Vorschriften für spaltbare Stoffe unterliegen
- § 6.2: Neue Vorschriften für die Nukleare Sicherheitsklassen von spaltbaren Stoffen
- § 6.3: Neue Vorschriften für die Bezeichnung von Versandstücken mit spaltbarem Material
- § 7.1.1: Neue Vorschriften für die Zulassung von Bauarten
- § 7.1.2: Neue Vorschriften für die Beförderungsgenehmigung und Voranmeldung
- § 9.1: Neue Vorschriften zur Kontamination von Verpackungen
- § 9.2: Neue Vorschriften zur Dekontamination von Laderäumen
- § 9.3: Neue Vorschriften zur Beförderung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität
- § 10.1: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von freigestellten Stoffen
- § 10.2: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von leeren Verpackungen
- § 10.3: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Stoffen geringer spezifischer Aktivität
- § 10.4: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Versandstücken mit weißen oder gelben Kennzeichen
- § 10.5: Neue Vorschriften zur Gewichtsangabe auf Versandstücken über 50 kg
- § 10.6: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Versandstücken vom Typ A und B
- § 10.7: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Versandstücken mit spaltbarem Material
- § 11.1: Neue Vorschriften zu Zusammenladeverboten für radioaktive Stoffe
- § 11.2: Neue Vorschriften zur Trennung von radioaktiven Großquellen
- § 11.3: Neue Vorschriften zu zusätzlichen Auflagen bei genehmigungspflichtigen Stoffen
- § 12.1: Neue Vorschriften zur Angabe in Verladescheinen für radioaktive Stoffe
- § 12.2: Neue Vorschriften zur Angabe in Verladescheinen für freigestellte Stoffe
- § 12.3: Neue Vorschriften zur Angabe in Verladescheinen für leere Verpackungen
- § 13.1: Neue Vorschriften zur Bestätigung des Absenders in Versandpapieren
- § 13.2: Neue Vorschriften zur Anlage von Zulassungsscheinen für radioaktive Großquellen
- § 13.3: Neue Vorschriften zur Anlage von Beförderungsgenehmigungen
- § 14.1.1: Neue Vorschriften zur Angabe der maximalen Wärmeentwicklung
- § 14.1.2: Neue Vorschriften zur Handhabung von Unfällen auf See
- § 14.1.3: Neue Vorschriften zur Handhabung von kontaminierten Nahrungsmitteln und Trinkwasser
- § 14.1.4: Neue Vorschriften zur Handhabung von kontaminierten Personen
- § 14.2: Neue Vorschriften zur Handhabung von Unfällen im Hafen
- § 15.1: Neue Vorschriften zur Stoffeinteilung in Transportgruppe I
- § 15.2: Neue Vorschriften zur Stoffeinteilung in Transportgruppe II
- § 15.3: Neue Vorschriften zur Stoffeinteilung in Transportgruppe III
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1972-04-07** · BGBl. 1972 I S. 529 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter

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# Stellen dieser Station
- Anhang 1, Klasse IVb, 1.1 bis 1.14.3: Neufassung der Begriffsbestimmungen für radioaktive Stoffe, Kapseln, dichte Umschließungen, Kontamination, spaltbare Stoffe, Verpackungen, Versandstücke, primäre Wärmeübertragungsmittel, Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität, geschlossene Ladungen, spaltbare Stoffe, Stoffe mit hoher Aktivität, Stauung.
- Anhang 1, Klasse IVb, 2.1 bis 2.2.4: Neufassung der Ausnahmen (freigestellte Stoffe) für radioaktive Stoffe, Instrumente, Fabrikate und leere Verpackungen.
- Anhang 1, Klasse IVb, 3.1 bis 3.3.3: Neufassung der allgemeinen Beförderungsvorschriften, Versandkategorien, Transportkennzahl, Verpackungstypen A und B.
- Anhang 2, Anhang 6: Neufassung der Tabellen, technischen Vorschriften und Prüfmethoden für Verpackungen für Stoffe der Klasse IV b
- 1.1 Allgemeine Vorschriften betreffend die nukleare Sicherheit: Neufassung der allgemeinen Vorschriften betreffend die nukleare Sicherheit
- 1.2 Sondervorschriften für Versandstücke der Nuklearen Sicherheitsklasse I: Neufassung der Sondervorschriften für Versandstücke der Nuklearen Sicherheitsklasse I
- 1.3 Sondervorschriften für Versandstücke der Nuklearen Sicherheitsklasse II: Neufassung der Sondervorschriften für Versandstücke der Nuklearen Sicherheitsklasse II
- 1.4 Methoden zur Anwendung der Kriterien für die Nukleare Sicherheitsklasse I: Neufassung der Methoden zur Anwendung der Kriterien für die Nukleare Sicherheitsklasse I
- 15.11.4: Neue Vorschriften für Stoffe mit gleichmäßig verteilten Radionukliden in bestimmten Konzentrationen
- 15.11.5: Neue Vorschriften für Gegenstände aus nicht radioaktivem Material, die äußerlich kontaminiert sind
- 15.12.1: Neue Vorschriften für Uran- oder Thoriumerze und physikalische oder chemische Konzentrate dieser Erze
- 15.12.2: Neue Vorschriften für natürliches oder verarmtes, unbestrahltes Uran oder unbestrahltes Thorium
- 15.13: Neue Vorschriften für radioaktive Stoffe, die explosionsgefährlich sind
- 15.14: Neue Vorschriften für radioaktive Stoffe, die selbstentzündlich sind
- 15.15: Neue Vorschriften für leere Verpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten haben
- 15.16: Neue Vorschriften für Sendungen radioaktiver Stoffe, die abweichend von den Bestimmungen dieser Klasse sind
- Anhang 2.1.1: Neue Vorschriften für die Regenprüfung eingeführt
- Anhang 2.1.2: Neue Vorschriften für die Freifallprüfung eingeführt
- Anhang 2.1.3: Neue Vorschriften für die Druckprüfung eingeführt
- Anhang 2.1.4: Neue Vorschriften für die Durchstoßprüfung eingeführt
- Anhang 2.2: Neue Vorschriften für die Prüfungen von A-Verpackungen eingeführt
- Anhang 2.3: Neue Vorschriften für die kombinierten Prüfungen eingeführt
- Anhang 2.4: Neue Vorschriften für die Prüfmethoden von Kapseln eingeführt
- Tabelle II: Neue Zulassigkeiten für wässrige Lösungen von Uranylfluorid oder Uranylnitrat
- Tabelle III: Neue Zulassigkeiten für nicht wasserstoffhaltige Uranverbindungen oder -gemische
- Tabelle IV: Neue Zulassigkeiten für nicht wasserstoffhaltige Uranverbindungen oder -gemische mit höherer Uran-235-Konzentration
- Tabelle V: Neue Zulassigkeiten für Uranmetall ohne Moderator
- Tabelle VI: Neue Zulassigkeiten für Uranverbindungen oder -gemische mit spezifischer Uran-Konzentration
- Tabelle VII: Neue Zulassigkeiten für nicht wasserstoffhaltige Plutoniumverbindungen oder -gemische
- Tabelle VIII: Neue Zulassigkeiten für Plutoniummetall ohne Moderator
- Tabelle IX: Neue Zulassigkeiten für Plutoniumverbindungen oder -gemische mit spezifischer Plutonium-Konzentration
- Tabelle X: Neue Zulassigkeiten für wässrige Lösungen von Uran-233-Nitrat und Uran-233-Fluorid
- 2. Prüfmethoden: Neue Prüfmethoden für verschiedene Verpackungen
- Eingangsformel: Neufassung der Eingangsformel
- § 3 Abs. 1: Neufassung der Kennzeichnungsvorschriften
- § 4 Abs. 1 Satz 2: Neufassung der Vorschriften für die Bescheinigung
- § 5 Abs. 1 Satz 1: Neufassung der Vorschriften für die Genehmigung von gefährlichen Gütern
- § 5 Abs. 5 Satz 1: Neufassung der Vorschriften für die Verpackung von gefährlichen Gütern
- § 8 Abs. 1: Neufassung der Vorschriften für das Rauchen und die Verwendung von Feuer
- § 9 Abs. 1 Satz 1: Neufassung der Vorschriften für die Verhütung des Funkenfluges
- § 9 Abs. 2: Neufassung der Vorschriften für die künstliche Beleuchtung
- § 9 Abs. 4: Einfügung neuer Vorschriften für das Laden und Löschen von bestimmten gefährlichen Gütern
- § 9 Abs. 5: Einfügung neuer Vorschriften für das Laden und Löschen von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen
- § 9 Abs. 6: Einfügung neuer Vorschriften für das Laden und Löschen von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen und entzündbaren flüssigen Stoffen
- § 11 Abs. 1: Neufassung der Vorschriften für die Behandlung von gefährlichen Gütern
- § 11 Abs. 3: Neufassung der Vorschriften für die Beseitigung von Gefahren
- § 13: Neufassung der Vorschriften für andere Vorschriften
- § 15: Neufassung der Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten
- Anhang 1, Abschnitt 'Klasse IV b Radioaktive Stoffe': Neufassung der Klasseneinteilung für radioaktive Stoffe
- Anhang 6 der Anlage 1: Neufassung des Anhangs 6
- Anlage 2, Spalte 'Klasseneinteilung': Einfügung von Bezeichnungen für radioaktive Stoffe
- Anhang 9 zur Anlage 1, Nummern 5 A und 5 B: Streichung der Nummern 5 A und 5 B
- Anhang 9 zur Anlage 1, Kennzeichen Nummern 5 A und 5 B: Ersetzung der Kennzeichen Nummern 5 A und 5 B
- § 15.4: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Stoffe, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
- § 15.5: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Stoffe, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
- § 15.6: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Stoffe, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
- § 15.7: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Stoffe, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
- § 15.8: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Stoffe in „Besonderer Form
- § 15.9: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Großquellen I, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
- § 15.10.1: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Großquellen II, für die keine zusätzlichen Maßnahmen während des Transports erforderlich sind, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
- § 15.10.2: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Großquellen II, für die zusätzliche Maßnahmen während des Transports erforderlich sind, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
- § 15.11.1: Neue Vorschriften für den Seeversand von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität, aufgegeben als „Geschlossene Ladung
- § 15.11.2: Neue Vorschriften für den Seeversand von natürlichen oder verarmten, unbestrahlten Uran oder unbestrahltem Thorium, insbesondere für Verpackung, Verstauung und Zusammenladeverbote.
- § 15.11.3: Neue Vorschriften für den Seeversand von Tritium in wässriger Lösung mit höchstens 5,0 mCi/ml, insbesondere für Verpackung, Verstauung und Zusammenladeverbote.
- § 6: Änderungen an den Vorschriften für die Beförderungsgenehmigung und Voranmeldung für verschiedene Arten von radioaktiven Stoffen.
- § 7.2: Neue Vorschriften für Sonderabkommen bei der Beförderung radioaktiver Stoffe, die nicht allen einschlägigen Teilen der Vorschrift entsprechen.
- § 8: Änderungen an den Vorschriften für die Verstauung und räumliche Trennung von Personen und unentwickeltem fotografischem Material.
- § 8.1: Änderungen an den Vorschriften für die Verstauung von Versandstücken mit weißen oder gelben Gefahrenzetteln.
- § 8.2: Änderungen an den Vorschriften für die Verstauung von Versandstücken mit radioaktiven Großquellen.
- § 8.3: Änderungen an den Vorschriften für die Verstauung von Postsäcken, die unentwickeltes fotografisches Material enthalten.
- § 8.4: Änderungen an den Vorschriften für das Laden, Löschen und Umladen von „Geschlossenen Ladungen“.
- § 8.5: Änderungen an den Vorschriften für die räumliche Trennung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität, die als „Geschlossene Ladung“ befördert werden.
- § 8.6: Änderungen an den Vorschriften für die Zuladung von Versandstücken der gelben Kategorien.
- § 8.7: Änderungen an den Vorschriften für die Anzahl der Versandstücke mit gelben Gefahrenzetteln auf einem Schiff.
- § 8.8: Änderungen an den Vorschriften für die Stauung von Versandstücken mit gelben Gefahrenzetteln in mehreren Blöcken.
- § 8.9: Änderungen an den Vorschriften für die Stauung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität, die in Nummer 15.12 aufgeführt sind.
- § 8.10: Änderungen an den Vorschriften für die Stauung von Versandstücken auf Schiffen, die ausschließlich vom Absender benutzt werden.
- § 8.11: Änderungen an den Vorschriften für die Berechnung der Transportkennzahlen für Sendungen aus Ländern, in denen die Angabe der Transportkennzahlen nicht üblich ist.
- § 8.13: Änderungen an den Vorschriften für die Bestimmung der Sicherheitsabstände zwischen Versandstücken mit radioaktiven Stoffen und Personen oder unentwickeltem fotografischem Material.
- § 3.4: Neue Vorschriften für die Beförderung von radioaktiven Stoffen ohne Genehmigung
- § 3.5: Neue Vorschriften für die Nutzung erhöhter Aktivitätsgrenzen für Stoffe in Besonderer Form
- § 3.6: Neue Vorschriften für explosive und selbstentzündliche radioaktive Stoffe
- § 4.1: Neue Vorschriften für die Beförderung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität als Geschlossene Ladung
- § 4.2: Neue Vorschriften für die Beförderung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität in Bulk
- § 4.3: Neue Vorschriften für die Ermittlung der Transportkennzahl für Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität
- § 4.4: Neue Vorschriften für Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität, die mehr als 15 g spaltbare Stoffe enthalten
- § 4.5: Neue Vorschriften für Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität, die nicht als Geschlossene Ladung befördert werden
- § 4.6: Neue Vorschriften für mehrere Versandstücke mit Stoffen geringer spezifischer Aktivität, die im Block gestaut werden
- § 4.7: Neue Vorschriften für die Verpackung und Verstauung von natürlichem oder verarmtem unbestrahltem Uran oder unbestrahltem natürlichem Thorium
- § 5.1: Neue Vorschriften für die Beförderung von radioaktiven Großquellen in Typ B-Verpackungen
- § 5.2: Neue Vorschriften für die Temperaturbegrenzung von radioaktiven Großquellen
- § 5.3: Neue Vorschriften für die Zulassung von Großquelle I
- § 5.4: Neue Vorschriften für die Zulassung von Großquelle II
- § 6.1: Neue Vorschriften für Versandstücke, die nicht den Vorschriften für spaltbare Stoffe unterliegen
- § 6.2: Neue Vorschriften für die Nukleare Sicherheitsklassen von spaltbaren Stoffen
- § 6.3: Neue Vorschriften für die Bezeichnung von Versandstücken mit spaltbarem Material
- § 7.1.1: Neue Vorschriften für die Zulassung von Bauarten
- § 7.1.2: Neue Vorschriften für die Beförderungsgenehmigung und Voranmeldung
- § 9.1: Neue Vorschriften zur Kontamination von Verpackungen
- § 9.2: Neue Vorschriften zur Dekontamination von Laderäumen
- § 9.3: Neue Vorschriften zur Beförderung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität
- § 10.1: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von freigestellten Stoffen
- § 10.2: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von leeren Verpackungen
- § 10.3: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Stoffen geringer spezifischer Aktivität
- § 10.4: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Versandstücken mit weißen oder gelben Kennzeichen
- § 10.5: Neue Vorschriften zur Gewichtsangabe auf Versandstücken über 50 kg
- § 10.6: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Versandstücken vom Typ A und B
- § 10.7: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Versandstücken mit spaltbarem Material
- § 11.1: Neue Vorschriften zu Zusammenladeverboten für radioaktive Stoffe
- § 11.2: Neue Vorschriften zur Trennung von radioaktiven Großquellen
- § 11.3: Neue Vorschriften zu zusätzlichen Auflagen bei genehmigungspflichtigen Stoffen
- § 12.1: Neue Vorschriften zur Angabe in Verladescheinen für radioaktive Stoffe
- § 12.2: Neue Vorschriften zur Angabe in Verladescheinen für freigestellte Stoffe
- § 12.3: Neue Vorschriften zur Angabe in Verladescheinen für leere Verpackungen
- § 13.1: Neue Vorschriften zur Bestätigung des Absenders in Versandpapieren
- § 13.2: Neue Vorschriften zur Anlage von Zulassungsscheinen für radioaktive Großquellen
- § 13.3: Neue Vorschriften zur Anlage von Beförderungsgenehmigungen
- § 14.1.1: Neue Vorschriften zur Angabe der maximalen Wärmeentwicklung
- § 14.1.2: Neue Vorschriften zur Handhabung von Unfällen auf See
- § 14.1.3: Neue Vorschriften zur Handhabung von kontaminierten Nahrungsmitteln und Trinkwasser
- § 14.1.4: Neue Vorschriften zur Handhabung von kontaminierten Personen
- § 14.2: Neue Vorschriften zur Handhabung von Unfällen im Hafen
- § 15.1: Neue Vorschriften zur Stoffeinteilung in Transportgruppe I
- § 15.2: Neue Vorschriften zur Stoffeinteilung in Transportgruppe II
- § 15.3: Neue Vorschriften zur Stoffeinteilung in Transportgruppe III

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-04-07 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 529
§ 10.1: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von freigestellten Stoffen
§ 10.2: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von leeren Verpackungen
§ 10.3: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Stoffen geringer spezifischer Aktivität
§ 10.4: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Versandstücken mit weißen oder gelben Kennzeichen
§ 10.5: Neue Vorschriften zur Gewichtsangabe auf Versandstücken über 50 kg
§ 10.6: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Versandstücken vom Typ A und B
§ 10.7: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Versandstücken mit spaltbarem Material

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-04-07 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 529
§ 11 Abs. 1: Neufassung der Vorschriften für die Behandlung von gefährlichen Gütern
§ 11 Abs. 3: Neufassung der Vorschriften für die Beseitigung von Gefahren
§ 11.1: Neue Vorschriften zu Zusammenladeverboten für radioaktive Stoffe
§ 11.2: Neue Vorschriften zur Trennung von radioaktiven Großquellen
§ 11.3: Neue Vorschriften zu zusätzlichen Auflagen bei genehmigungspflichtigen Stoffen

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-04-07 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 529
§ 12.1: Neue Vorschriften zur Angabe in Verladescheinen für radioaktive Stoffe
§ 12.2: Neue Vorschriften zur Angabe in Verladescheinen für freigestellte Stoffe
§ 12.3: Neue Vorschriften zur Angabe in Verladescheinen für leere Verpackungen

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-04-07 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 529
§ 13: Neufassung der Vorschriften für andere Vorschriften
§ 13.1: Neue Vorschriften zur Bestätigung des Absenders in Versandpapieren
§ 13.2: Neue Vorschriften zur Anlage von Zulassungsscheinen für radioaktive Großquellen
§ 13.3: Neue Vorschriften zur Anlage von Beförderungsgenehmigungen

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-04-07 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 529
§ 14.1.1: Neue Vorschriften zur Angabe der maximalen Wärmeentwicklung
§ 14.1.2: Neue Vorschriften zur Handhabung von Unfällen auf See
§ 14.1.3: Neue Vorschriften zur Handhabung von kontaminierten Nahrungsmitteln und Trinkwasser
§ 14.1.4: Neue Vorschriften zur Handhabung von kontaminierten Personen
§ 14.2: Neue Vorschriften zur Handhabung von Unfällen im Hafen

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-04-07 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 529
§ 15: Neufassung der Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten
§ 15.4: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Stoffe, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
§ 15.5: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Stoffe, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
§ 15.6: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Stoffe, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
§ 15.7: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Stoffe, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
§ 15.8: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Stoffe in „Besonderer Form
§ 15.9: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Großquellen I, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
§ 15.10.1: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Großquellen II, für die keine zusätzlichen Maßnahmen während des Transports erforderlich sind, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
§ 15.10.2: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Großquellen II, für die zusätzliche Maßnahmen während des Transports erforderlich sind, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
§ 15.11.1: Neue Vorschriften für den Seeversand von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität, aufgegeben als „Geschlossene Ladung
§ 15.11.2: Neue Vorschriften für den Seeversand von natürlichen oder verarmten, unbestrahlten Uran oder unbestrahltem Thorium, insbesondere für Verpackung, Verstauung und Zusammenladeverbote.
§ 15.11.3: Neue Vorschriften für den Seeversand von Tritium in wässriger Lösung mit höchstens 5,0 mCi/ml, insbesondere für Verpackung, Verstauung und Zusammenladeverbote.
§ 15.1: Neue Vorschriften zur Stoffeinteilung in Transportgruppe I
§ 15.2: Neue Vorschriften zur Stoffeinteilung in Transportgruppe II
§ 15.3: Neue Vorschriften zur Stoffeinteilung in Transportgruppe III

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-04-07 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 529
§ 3 Abs. 1: Neufassung der Kennzeichnungsvorschriften
§ 3.4: Neue Vorschriften für die Beförderung von radioaktiven Stoffen ohne Genehmigung
§ 3.5: Neue Vorschriften für die Nutzung erhöhter Aktivitätsgrenzen für Stoffe in Besonderer Form
§ 3.6: Neue Vorschriften für explosive und selbstentzündliche radioaktive Stoffe

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-04-07 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 529
§ 4 Abs. 1 Satz 2: Neufassung der Vorschriften für die Bescheinigung
§ 4.1: Neue Vorschriften für die Beförderung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität als Geschlossene Ladung
§ 4.2: Neue Vorschriften für die Beförderung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität in Bulk
§ 4.3: Neue Vorschriften für die Ermittlung der Transportkennzahl für Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität
§ 4.4: Neue Vorschriften für Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität, die mehr als 15 g spaltbare Stoffe enthalten
§ 4.5: Neue Vorschriften für Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität, die nicht als Geschlossene Ladung befördert werden
§ 4.6: Neue Vorschriften für mehrere Versandstücke mit Stoffen geringer spezifischer Aktivität, die im Block gestaut werden
§ 4.7: Neue Vorschriften für die Verpackung und Verstauung von natürlichem oder verarmtem unbestrahltem Uran oder unbestrahltem natürlichem Thorium

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-04-07 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 529
§ 5 Abs. 1 Satz 1: Neufassung der Vorschriften für die Genehmigung von gefährlichen Gütern
§ 5 Abs. 5 Satz 1: Neufassung der Vorschriften für die Verpackung von gefährlichen Gütern
§ 5.1: Neue Vorschriften für die Beförderung von radioaktiven Großquellen in Typ B-Verpackungen
§ 5.2: Neue Vorschriften für die Temperaturbegrenzung von radioaktiven Großquellen
§ 5.3: Neue Vorschriften für die Zulassung von Großquelle I
§ 5.4: Neue Vorschriften für die Zulassung von Großquelle II

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-04-07 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 529
§ 6: Änderungen an den Vorschriften für die Beförderungsgenehmigung und Voranmeldung für verschiedene Arten von radioaktiven Stoffen.
§ 6.1: Neue Vorschriften für Versandstücke, die nicht den Vorschriften für spaltbare Stoffe unterliegen
§ 6.2: Neue Vorschriften für die Nukleare Sicherheitsklassen von spaltbaren Stoffen
§ 6.3: Neue Vorschriften für die Bezeichnung von Versandstücken mit spaltbarem Material

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-04-07 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 529
§ 7.2: Neue Vorschriften für Sonderabkommen bei der Beförderung radioaktiver Stoffe, die nicht allen einschlägigen Teilen der Vorschrift entsprechen.
§ 7.1.1: Neue Vorschriften für die Zulassung von Bauarten
§ 7.1.2: Neue Vorschriften für die Beförderungsgenehmigung und Voranmeldung

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-04-07 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 529
§ 8 Abs. 1: Neufassung der Vorschriften für das Rauchen und die Verwendung von Feuer
§ 8: Änderungen an den Vorschriften für die Verstauung und räumliche Trennung von Personen und unentwickeltem fotografischem Material.
§ 8.1: Änderungen an den Vorschriften für die Verstauung von Versandstücken mit weißen oder gelben Gefahrenzetteln.
§ 8.2: Änderungen an den Vorschriften für die Verstauung von Versandstücken mit radioaktiven Großquellen.
§ 8.3: Änderungen an den Vorschriften für die Verstauung von Postsäcken, die unentwickeltes fotografisches Material enthalten.
§ 8.4: Änderungen an den Vorschriften für das Laden, Löschen und Umladen von „Geschlossenen Ladungen“.
§ 8.5: Änderungen an den Vorschriften für die räumliche Trennung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität, die als „Geschlossene Ladung“ befördert werden.
§ 8.6: Änderungen an den Vorschriften für die Zuladung von Versandstücken der gelben Kategorien.
§ 8.7: Änderungen an den Vorschriften für die Anzahl der Versandstücke mit gelben Gefahrenzetteln auf einem Schiff.
§ 8.8: Änderungen an den Vorschriften für die Stauung von Versandstücken mit gelben Gefahrenzetteln in mehreren Blöcken.
§ 8.9: Änderungen an den Vorschriften für die Stauung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität, die in Nummer 15.12 aufgeführt sind.
§ 8.10: Änderungen an den Vorschriften für die Stauung von Versandstücken auf Schiffen, die ausschließlich vom Absender benutzt werden.
§ 8.11: Änderungen an den Vorschriften für die Berechnung der Transportkennzahlen für Sendungen aus Ländern, in denen die Angabe der Transportkennzahlen nicht üblich ist.
§ 8.13: Änderungen an den Vorschriften für die Bestimmung der Sicherheitsabstände zwischen Versandstücken mit radioaktiven Stoffen und Personen oder unentwickeltem fotografischem Material.

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-04-07 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 529
§ 9 Abs. 1 Satz 1: Neufassung der Vorschriften für die Verhütung des Funkenfluges
§ 9 Abs. 2: Neufassung der Vorschriften für die künstliche Beleuchtung
§ 9 Abs. 4: Einfügung neuer Vorschriften für das Laden und Löschen von bestimmten gefährlichen Gütern
§ 9 Abs. 5: Einfügung neuer Vorschriften für das Laden und Löschen von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen
§ 9 Abs. 6: Einfügung neuer Vorschriften für das Laden und Löschen von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen und entzündbaren flüssigen Stoffen
§ 9.1: Neue Vorschriften zur Kontamination von Verpackungen
§ 9.2: Neue Vorschriften zur Dekontamination von Laderäumen
§ 9.3: Neue Vorschriften zur Beförderung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität