BGBl. 1972 I S. 529 · Verordnung · Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 529 Inkrafttreten: nicht ermittelt Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1972-04-07 BGBl-Id: bgbl1-1972-29-1
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verkuendungen/1972/bgbl1-1972-29-1.md
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verkuendungen/1972/bgbl1-1972-29-1.md
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# BGBl. 1972 I S. 529
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- **Titel:** Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1972 I S. 529
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- **Verkündung:** 1972-04-07
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- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
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- **Ausfertigung:** 1972-03-29
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/29#page=1
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** VERORDNUNG-ÜBER-GEFÄHRLICHE-SEEFRACHTGÜTER
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## Kurz
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Die Verordnung ändert die Vorschriften zur Kennzeichnung und Prüfung von gefährlichen Seefrachtgütern, insbesondere hinsichtlich der internationale Kennzeichen und der Prüfung von Versandstücken.
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verordnung-über-gefährliche-seefrachtgüter/FASSUNG.md
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verordnung-über-gefährliche-seefrachtgüter/FASSUNG.md
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# VERORDNUNG-ÜBER-GEFÄHRLICHE-SEEFRACHTGÜTER — 1972-04-07
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- **Titel:** Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1972 I S. 529
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- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/29#page=1
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Vorschriften zur Kennzeichnung und Prüfung von gefährlichen Seefrachtgütern, insbesondere hinsichtlich der internationale Kennzeichen und der Prüfung von Versandstücken.
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## Betroffene Stellen
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- Anhang 1, Klasse IVb, 1.1 bis 1.14.3: Neufassung der Begriffsbestimmungen für radioaktive Stoffe, Kapseln, dichte Umschließungen, Kontamination, spaltbare Stoffe, Verpackungen, Versandstücke, primäre Wärmeübertragungsmittel, Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität, geschlossene Ladungen, spaltbare Stoffe, Stoffe mit hoher Aktivität, Stauung.
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- Anhang 1, Klasse IVb, 2.1 bis 2.2.4: Neufassung der Ausnahmen (freigestellte Stoffe) für radioaktive Stoffe, Instrumente, Fabrikate und leere Verpackungen.
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- Anhang 1, Klasse IVb, 3.1 bis 3.3.3: Neufassung der allgemeinen Beförderungsvorschriften, Versandkategorien, Transportkennzahl, Verpackungstypen A und B.
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- Anhang 2, Anhang 6: Neufassung der Tabellen, technischen Vorschriften und Prüfmethoden für Verpackungen für Stoffe der Klasse IV b
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- 1.1 Allgemeine Vorschriften betreffend die nukleare Sicherheit: Neufassung der allgemeinen Vorschriften betreffend die nukleare Sicherheit
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- 1.2 Sondervorschriften für Versandstücke der Nuklearen Sicherheitsklasse I: Neufassung der Sondervorschriften für Versandstücke der Nuklearen Sicherheitsklasse I
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- 1.3 Sondervorschriften für Versandstücke der Nuklearen Sicherheitsklasse II: Neufassung der Sondervorschriften für Versandstücke der Nuklearen Sicherheitsklasse II
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- 1.4 Methoden zur Anwendung der Kriterien für die Nukleare Sicherheitsklasse I: Neufassung der Methoden zur Anwendung der Kriterien für die Nukleare Sicherheitsklasse I
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- 15.11.4: Neue Vorschriften für Stoffe mit gleichmäßig verteilten Radionukliden in bestimmten Konzentrationen
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- 15.11.5: Neue Vorschriften für Gegenstände aus nicht radioaktivem Material, die äußerlich kontaminiert sind
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- 15.12.1: Neue Vorschriften für Uran- oder Thoriumerze und physikalische oder chemische Konzentrate dieser Erze
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- 15.12.2: Neue Vorschriften für natürliches oder verarmtes, unbestrahltes Uran oder unbestrahltes Thorium
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- 15.13: Neue Vorschriften für radioaktive Stoffe, die explosionsgefährlich sind
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- 15.14: Neue Vorschriften für radioaktive Stoffe, die selbstentzündlich sind
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- 15.15: Neue Vorschriften für leere Verpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten haben
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- 15.16: Neue Vorschriften für Sendungen radioaktiver Stoffe, die abweichend von den Bestimmungen dieser Klasse sind
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- Anhang 2.1.1: Neue Vorschriften für die Regenprüfung eingeführt
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- Anhang 2.1.2: Neue Vorschriften für die Freifallprüfung eingeführt
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- Anhang 2.1.3: Neue Vorschriften für die Druckprüfung eingeführt
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- Anhang 2.1.4: Neue Vorschriften für die Durchstoßprüfung eingeführt
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- Anhang 2.2: Neue Vorschriften für die Prüfungen von A-Verpackungen eingeführt
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- Anhang 2.3: Neue Vorschriften für die kombinierten Prüfungen eingeführt
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- Anhang 2.4: Neue Vorschriften für die Prüfmethoden von Kapseln eingeführt
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- Tabelle II: Neue Zulassigkeiten für wässrige Lösungen von Uranylfluorid oder Uranylnitrat
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- Tabelle III: Neue Zulassigkeiten für nicht wasserstoffhaltige Uranverbindungen oder -gemische
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- Tabelle IV: Neue Zulassigkeiten für nicht wasserstoffhaltige Uranverbindungen oder -gemische mit höherer Uran-235-Konzentration
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- Tabelle V: Neue Zulassigkeiten für Uranmetall ohne Moderator
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- Tabelle VI: Neue Zulassigkeiten für Uranverbindungen oder -gemische mit spezifischer Uran-Konzentration
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- Tabelle VII: Neue Zulassigkeiten für nicht wasserstoffhaltige Plutoniumverbindungen oder -gemische
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- Tabelle VIII: Neue Zulassigkeiten für Plutoniummetall ohne Moderator
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- Tabelle IX: Neue Zulassigkeiten für Plutoniumverbindungen oder -gemische mit spezifischer Plutonium-Konzentration
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- Tabelle X: Neue Zulassigkeiten für wässrige Lösungen von Uran-233-Nitrat und Uran-233-Fluorid
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- 2. Prüfmethoden: Neue Prüfmethoden für verschiedene Verpackungen
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- Eingangsformel: Neufassung der Eingangsformel
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- § 3 Abs. 1: Neufassung der Kennzeichnungsvorschriften
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- § 4 Abs. 1 Satz 2: Neufassung der Vorschriften für die Bescheinigung
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- § 5 Abs. 1 Satz 1: Neufassung der Vorschriften für die Genehmigung von gefährlichen Gütern
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- § 5 Abs. 5 Satz 1: Neufassung der Vorschriften für die Verpackung von gefährlichen Gütern
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- § 8 Abs. 1: Neufassung der Vorschriften für das Rauchen und die Verwendung von Feuer
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- § 9 Abs. 1 Satz 1: Neufassung der Vorschriften für die Verhütung des Funkenfluges
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- § 9 Abs. 2: Neufassung der Vorschriften für die künstliche Beleuchtung
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- § 9 Abs. 4: Einfügung neuer Vorschriften für das Laden und Löschen von bestimmten gefährlichen Gütern
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- § 9 Abs. 5: Einfügung neuer Vorschriften für das Laden und Löschen von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen
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- § 9 Abs. 6: Einfügung neuer Vorschriften für das Laden und Löschen von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen und entzündbaren flüssigen Stoffen
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- § 11 Abs. 1: Neufassung der Vorschriften für die Behandlung von gefährlichen Gütern
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- § 11 Abs. 3: Neufassung der Vorschriften für die Beseitigung von Gefahren
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- § 13: Neufassung der Vorschriften für andere Vorschriften
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- § 15: Neufassung der Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten
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- Anhang 1, Abschnitt 'Klasse IV b Radioaktive Stoffe': Neufassung der Klasseneinteilung für radioaktive Stoffe
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- Anhang 6 der Anlage 1: Neufassung des Anhangs 6
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- Anlage 2, Spalte 'Klasseneinteilung': Einfügung von Bezeichnungen für radioaktive Stoffe
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- Anhang 9 zur Anlage 1, Nummern 5 A und 5 B: Streichung der Nummern 5 A und 5 B
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- Anhang 9 zur Anlage 1, Kennzeichen Nummern 5 A und 5 B: Ersetzung der Kennzeichen Nummern 5 A und 5 B
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- § 15.4: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Stoffe, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
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- § 15.5: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Stoffe, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
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- § 15.6: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Stoffe, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
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- § 15.7: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Stoffe, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
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- § 15.8: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Stoffe in „Besonderer Form
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- § 15.9: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Großquellen I, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
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- § 15.10.1: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Großquellen II, für die keine zusätzlichen Maßnahmen während des Transports erforderlich sind, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
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- § 15.10.2: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Großquellen II, für die zusätzliche Maßnahmen während des Transports erforderlich sind, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
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- § 15.11.1: Neue Vorschriften für den Seeversand von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität, aufgegeben als „Geschlossene Ladung
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- § 15.11.2: Neue Vorschriften für den Seeversand von natürlichen oder verarmten, unbestrahlten Uran oder unbestrahltem Thorium, insbesondere für Verpackung, Verstauung und Zusammenladeverbote.
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- § 15.11.3: Neue Vorschriften für den Seeversand von Tritium in wässriger Lösung mit höchstens 5,0 mCi/ml, insbesondere für Verpackung, Verstauung und Zusammenladeverbote.
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- § 6: Änderungen an den Vorschriften für die Beförderungsgenehmigung und Voranmeldung für verschiedene Arten von radioaktiven Stoffen.
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- § 7.2: Neue Vorschriften für Sonderabkommen bei der Beförderung radioaktiver Stoffe, die nicht allen einschlägigen Teilen der Vorschrift entsprechen.
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- § 8: Änderungen an den Vorschriften für die Verstauung und räumliche Trennung von Personen und unentwickeltem fotografischem Material.
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- § 8.1: Änderungen an den Vorschriften für die Verstauung von Versandstücken mit weißen oder gelben Gefahrenzetteln.
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- § 8.2: Änderungen an den Vorschriften für die Verstauung von Versandstücken mit radioaktiven Großquellen.
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- § 8.3: Änderungen an den Vorschriften für die Verstauung von Postsäcken, die unentwickeltes fotografisches Material enthalten.
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- § 8.4: Änderungen an den Vorschriften für das Laden, Löschen und Umladen von „Geschlossenen Ladungen“.
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- § 8.5: Änderungen an den Vorschriften für die räumliche Trennung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität, die als „Geschlossene Ladung“ befördert werden.
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- § 8.6: Änderungen an den Vorschriften für die Zuladung von Versandstücken der gelben Kategorien.
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- § 8.7: Änderungen an den Vorschriften für die Anzahl der Versandstücke mit gelben Gefahrenzetteln auf einem Schiff.
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- § 8.8: Änderungen an den Vorschriften für die Stauung von Versandstücken mit gelben Gefahrenzetteln in mehreren Blöcken.
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- § 8.9: Änderungen an den Vorschriften für die Stauung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität, die in Nummer 15.12 aufgeführt sind.
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- § 8.10: Änderungen an den Vorschriften für die Stauung von Versandstücken auf Schiffen, die ausschließlich vom Absender benutzt werden.
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- § 8.11: Änderungen an den Vorschriften für die Berechnung der Transportkennzahlen für Sendungen aus Ländern, in denen die Angabe der Transportkennzahlen nicht üblich ist.
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- § 8.13: Änderungen an den Vorschriften für die Bestimmung der Sicherheitsabstände zwischen Versandstücken mit radioaktiven Stoffen und Personen oder unentwickeltem fotografischem Material.
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- § 3.4: Neue Vorschriften für die Beförderung von radioaktiven Stoffen ohne Genehmigung
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- § 3.5: Neue Vorschriften für die Nutzung erhöhter Aktivitätsgrenzen für Stoffe in Besonderer Form
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- § 3.6: Neue Vorschriften für explosive und selbstentzündliche radioaktive Stoffe
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- § 4.1: Neue Vorschriften für die Beförderung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität als Geschlossene Ladung
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- § 4.2: Neue Vorschriften für die Beförderung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität in Bulk
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- § 4.3: Neue Vorschriften für die Ermittlung der Transportkennzahl für Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität
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- § 4.4: Neue Vorschriften für Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität, die mehr als 15 g spaltbare Stoffe enthalten
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- § 4.5: Neue Vorschriften für Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität, die nicht als Geschlossene Ladung befördert werden
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- § 4.6: Neue Vorschriften für mehrere Versandstücke mit Stoffen geringer spezifischer Aktivität, die im Block gestaut werden
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- § 4.7: Neue Vorschriften für die Verpackung und Verstauung von natürlichem oder verarmtem unbestrahltem Uran oder unbestrahltem natürlichem Thorium
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- § 5.1: Neue Vorschriften für die Beförderung von radioaktiven Großquellen in Typ B-Verpackungen
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- § 5.2: Neue Vorschriften für die Temperaturbegrenzung von radioaktiven Großquellen
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- § 5.3: Neue Vorschriften für die Zulassung von Großquelle I
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- § 5.4: Neue Vorschriften für die Zulassung von Großquelle II
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- § 6.1: Neue Vorschriften für Versandstücke, die nicht den Vorschriften für spaltbare Stoffe unterliegen
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- § 6.2: Neue Vorschriften für die Nukleare Sicherheitsklassen von spaltbaren Stoffen
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- § 6.3: Neue Vorschriften für die Bezeichnung von Versandstücken mit spaltbarem Material
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- § 7.1.1: Neue Vorschriften für die Zulassung von Bauarten
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- § 7.1.2: Neue Vorschriften für die Beförderungsgenehmigung und Voranmeldung
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- § 9.1: Neue Vorschriften zur Kontamination von Verpackungen
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- § 9.2: Neue Vorschriften zur Dekontamination von Laderäumen
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- § 9.3: Neue Vorschriften zur Beförderung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität
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- § 10.1: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von freigestellten Stoffen
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- § 10.2: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von leeren Verpackungen
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- § 10.3: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Stoffen geringer spezifischer Aktivität
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- § 10.4: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Versandstücken mit weißen oder gelben Kennzeichen
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- § 10.5: Neue Vorschriften zur Gewichtsangabe auf Versandstücken über 50 kg
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- § 10.6: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Versandstücken vom Typ A und B
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- § 10.7: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Versandstücken mit spaltbarem Material
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- § 11.1: Neue Vorschriften zu Zusammenladeverboten für radioaktive Stoffe
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- § 11.2: Neue Vorschriften zur Trennung von radioaktiven Großquellen
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- § 11.3: Neue Vorschriften zu zusätzlichen Auflagen bei genehmigungspflichtigen Stoffen
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- § 12.1: Neue Vorschriften zur Angabe in Verladescheinen für radioaktive Stoffe
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- § 12.2: Neue Vorschriften zur Angabe in Verladescheinen für freigestellte Stoffe
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- § 12.3: Neue Vorschriften zur Angabe in Verladescheinen für leere Verpackungen
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- § 13.1: Neue Vorschriften zur Bestätigung des Absenders in Versandpapieren
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- § 13.2: Neue Vorschriften zur Anlage von Zulassungsscheinen für radioaktive Großquellen
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- § 13.3: Neue Vorschriften zur Anlage von Beförderungsgenehmigungen
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- § 14.1.1: Neue Vorschriften zur Angabe der maximalen Wärmeentwicklung
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- § 14.1.2: Neue Vorschriften zur Handhabung von Unfällen auf See
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- § 14.1.3: Neue Vorschriften zur Handhabung von kontaminierten Nahrungsmitteln und Trinkwasser
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- § 14.1.4: Neue Vorschriften zur Handhabung von kontaminierten Personen
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- § 14.2: Neue Vorschriften zur Handhabung von Unfällen im Hafen
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- § 15.1: Neue Vorschriften zur Stoffeinteilung in Transportgruppe I
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- § 15.2: Neue Vorschriften zur Stoffeinteilung in Transportgruppe II
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- § 15.3: Neue Vorschriften zur Stoffeinteilung in Transportgruppe III
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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15
verordnung-über-gefährliche-seefrachtgüter/HINWEIS.md
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verordnung-über-gefährliche-seefrachtgüter/HINWEIS.md
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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3
verordnung-über-gefährliche-seefrachtgüter/HISTORY.md
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3
verordnung-über-gefährliche-seefrachtgüter/HISTORY.md
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# Verlauf
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- **1972-04-07** · BGBl. 1972 I S. 529 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
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127
verordnung-über-gefährliche-seefrachtgüter/STELLEN.md
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127
verordnung-über-gefährliche-seefrachtgüter/STELLEN.md
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# Stellen dieser Station
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- Anhang 1, Klasse IVb, 1.1 bis 1.14.3: Neufassung der Begriffsbestimmungen für radioaktive Stoffe, Kapseln, dichte Umschließungen, Kontamination, spaltbare Stoffe, Verpackungen, Versandstücke, primäre Wärmeübertragungsmittel, Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität, geschlossene Ladungen, spaltbare Stoffe, Stoffe mit hoher Aktivität, Stauung.
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||||
- Anhang 1, Klasse IVb, 2.1 bis 2.2.4: Neufassung der Ausnahmen (freigestellte Stoffe) für radioaktive Stoffe, Instrumente, Fabrikate und leere Verpackungen.
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||||
- Anhang 1, Klasse IVb, 3.1 bis 3.3.3: Neufassung der allgemeinen Beförderungsvorschriften, Versandkategorien, Transportkennzahl, Verpackungstypen A und B.
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||||
- Anhang 2, Anhang 6: Neufassung der Tabellen, technischen Vorschriften und Prüfmethoden für Verpackungen für Stoffe der Klasse IV b
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||||
- 1.1 Allgemeine Vorschriften betreffend die nukleare Sicherheit: Neufassung der allgemeinen Vorschriften betreffend die nukleare Sicherheit
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||||
- 1.2 Sondervorschriften für Versandstücke der Nuklearen Sicherheitsklasse I: Neufassung der Sondervorschriften für Versandstücke der Nuklearen Sicherheitsklasse I
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||||
- 1.3 Sondervorschriften für Versandstücke der Nuklearen Sicherheitsklasse II: Neufassung der Sondervorschriften für Versandstücke der Nuklearen Sicherheitsklasse II
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||||
- 1.4 Methoden zur Anwendung der Kriterien für die Nukleare Sicherheitsklasse I: Neufassung der Methoden zur Anwendung der Kriterien für die Nukleare Sicherheitsklasse I
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- 15.11.4: Neue Vorschriften für Stoffe mit gleichmäßig verteilten Radionukliden in bestimmten Konzentrationen
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- 15.11.5: Neue Vorschriften für Gegenstände aus nicht radioaktivem Material, die äußerlich kontaminiert sind
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- 15.12.1: Neue Vorschriften für Uran- oder Thoriumerze und physikalische oder chemische Konzentrate dieser Erze
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||||
- 15.12.2: Neue Vorschriften für natürliches oder verarmtes, unbestrahltes Uran oder unbestrahltes Thorium
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||||
- 15.13: Neue Vorschriften für radioaktive Stoffe, die explosionsgefährlich sind
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||||
- 15.14: Neue Vorschriften für radioaktive Stoffe, die selbstentzündlich sind
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||||
- 15.15: Neue Vorschriften für leere Verpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten haben
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||||
- 15.16: Neue Vorschriften für Sendungen radioaktiver Stoffe, die abweichend von den Bestimmungen dieser Klasse sind
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||||
- Anhang 2.1.1: Neue Vorschriften für die Regenprüfung eingeführt
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||||
- Anhang 2.1.2: Neue Vorschriften für die Freifallprüfung eingeführt
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||||
- Anhang 2.1.3: Neue Vorschriften für die Druckprüfung eingeführt
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||||
- Anhang 2.1.4: Neue Vorschriften für die Durchstoßprüfung eingeführt
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||||
- Anhang 2.2: Neue Vorschriften für die Prüfungen von A-Verpackungen eingeführt
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||||
- Anhang 2.3: Neue Vorschriften für die kombinierten Prüfungen eingeführt
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||||
- Anhang 2.4: Neue Vorschriften für die Prüfmethoden von Kapseln eingeführt
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||||
- Tabelle II: Neue Zulassigkeiten für wässrige Lösungen von Uranylfluorid oder Uranylnitrat
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- Tabelle III: Neue Zulassigkeiten für nicht wasserstoffhaltige Uranverbindungen oder -gemische
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- Tabelle IV: Neue Zulassigkeiten für nicht wasserstoffhaltige Uranverbindungen oder -gemische mit höherer Uran-235-Konzentration
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||||
- Tabelle V: Neue Zulassigkeiten für Uranmetall ohne Moderator
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||||
- Tabelle VI: Neue Zulassigkeiten für Uranverbindungen oder -gemische mit spezifischer Uran-Konzentration
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- Tabelle VII: Neue Zulassigkeiten für nicht wasserstoffhaltige Plutoniumverbindungen oder -gemische
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||||
- Tabelle VIII: Neue Zulassigkeiten für Plutoniummetall ohne Moderator
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||||
- Tabelle IX: Neue Zulassigkeiten für Plutoniumverbindungen oder -gemische mit spezifischer Plutonium-Konzentration
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||||
- Tabelle X: Neue Zulassigkeiten für wässrige Lösungen von Uran-233-Nitrat und Uran-233-Fluorid
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||||
- 2. Prüfmethoden: Neue Prüfmethoden für verschiedene Verpackungen
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||||
- Eingangsformel: Neufassung der Eingangsformel
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||||
- § 3 Abs. 1: Neufassung der Kennzeichnungsvorschriften
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||||
- § 4 Abs. 1 Satz 2: Neufassung der Vorschriften für die Bescheinigung
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||||
- § 5 Abs. 1 Satz 1: Neufassung der Vorschriften für die Genehmigung von gefährlichen Gütern
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||||
- § 5 Abs. 5 Satz 1: Neufassung der Vorschriften für die Verpackung von gefährlichen Gütern
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||||
- § 8 Abs. 1: Neufassung der Vorschriften für das Rauchen und die Verwendung von Feuer
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- § 9 Abs. 1 Satz 1: Neufassung der Vorschriften für die Verhütung des Funkenfluges
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- § 9 Abs. 2: Neufassung der Vorschriften für die künstliche Beleuchtung
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- § 9 Abs. 4: Einfügung neuer Vorschriften für das Laden und Löschen von bestimmten gefährlichen Gütern
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- § 9 Abs. 5: Einfügung neuer Vorschriften für das Laden und Löschen von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen
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||||
- § 9 Abs. 6: Einfügung neuer Vorschriften für das Laden und Löschen von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen und entzündbaren flüssigen Stoffen
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||||
- § 11 Abs. 1: Neufassung der Vorschriften für die Behandlung von gefährlichen Gütern
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||||
- § 11 Abs. 3: Neufassung der Vorschriften für die Beseitigung von Gefahren
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||||
- § 13: Neufassung der Vorschriften für andere Vorschriften
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- § 15: Neufassung der Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten
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- Anhang 1, Abschnitt 'Klasse IV b Radioaktive Stoffe': Neufassung der Klasseneinteilung für radioaktive Stoffe
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- Anhang 6 der Anlage 1: Neufassung des Anhangs 6
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- Anlage 2, Spalte 'Klasseneinteilung': Einfügung von Bezeichnungen für radioaktive Stoffe
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- Anhang 9 zur Anlage 1, Nummern 5 A und 5 B: Streichung der Nummern 5 A und 5 B
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- Anhang 9 zur Anlage 1, Kennzeichen Nummern 5 A und 5 B: Ersetzung der Kennzeichen Nummern 5 A und 5 B
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- § 15.4: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Stoffe, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
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- § 15.5: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Stoffe, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
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- § 15.6: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Stoffe, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
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||||
- § 15.7: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Stoffe, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
|
||||
- § 15.8: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Stoffe in „Besonderer Form
|
||||
- § 15.9: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Großquellen I, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
|
||||
- § 15.10.1: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Großquellen II, für die keine zusätzlichen Maßnahmen während des Transports erforderlich sind, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
|
||||
- § 15.10.2: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Großquellen II, für die zusätzliche Maßnahmen während des Transports erforderlich sind, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
|
||||
- § 15.11.1: Neue Vorschriften für den Seeversand von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität, aufgegeben als „Geschlossene Ladung
|
||||
- § 15.11.2: Neue Vorschriften für den Seeversand von natürlichen oder verarmten, unbestrahlten Uran oder unbestrahltem Thorium, insbesondere für Verpackung, Verstauung und Zusammenladeverbote.
|
||||
- § 15.11.3: Neue Vorschriften für den Seeversand von Tritium in wässriger Lösung mit höchstens 5,0 mCi/ml, insbesondere für Verpackung, Verstauung und Zusammenladeverbote.
|
||||
- § 6: Änderungen an den Vorschriften für die Beförderungsgenehmigung und Voranmeldung für verschiedene Arten von radioaktiven Stoffen.
|
||||
- § 7.2: Neue Vorschriften für Sonderabkommen bei der Beförderung radioaktiver Stoffe, die nicht allen einschlägigen Teilen der Vorschrift entsprechen.
|
||||
- § 8: Änderungen an den Vorschriften für die Verstauung und räumliche Trennung von Personen und unentwickeltem fotografischem Material.
|
||||
- § 8.1: Änderungen an den Vorschriften für die Verstauung von Versandstücken mit weißen oder gelben Gefahrenzetteln.
|
||||
- § 8.2: Änderungen an den Vorschriften für die Verstauung von Versandstücken mit radioaktiven Großquellen.
|
||||
- § 8.3: Änderungen an den Vorschriften für die Verstauung von Postsäcken, die unentwickeltes fotografisches Material enthalten.
|
||||
- § 8.4: Änderungen an den Vorschriften für das Laden, Löschen und Umladen von „Geschlossenen Ladungen“.
|
||||
- § 8.5: Änderungen an den Vorschriften für die räumliche Trennung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität, die als „Geschlossene Ladung“ befördert werden.
|
||||
- § 8.6: Änderungen an den Vorschriften für die Zuladung von Versandstücken der gelben Kategorien.
|
||||
- § 8.7: Änderungen an den Vorschriften für die Anzahl der Versandstücke mit gelben Gefahrenzetteln auf einem Schiff.
|
||||
- § 8.8: Änderungen an den Vorschriften für die Stauung von Versandstücken mit gelben Gefahrenzetteln in mehreren Blöcken.
|
||||
- § 8.9: Änderungen an den Vorschriften für die Stauung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität, die in Nummer 15.12 aufgeführt sind.
|
||||
- § 8.10: Änderungen an den Vorschriften für die Stauung von Versandstücken auf Schiffen, die ausschließlich vom Absender benutzt werden.
|
||||
- § 8.11: Änderungen an den Vorschriften für die Berechnung der Transportkennzahlen für Sendungen aus Ländern, in denen die Angabe der Transportkennzahlen nicht üblich ist.
|
||||
- § 8.13: Änderungen an den Vorschriften für die Bestimmung der Sicherheitsabstände zwischen Versandstücken mit radioaktiven Stoffen und Personen oder unentwickeltem fotografischem Material.
|
||||
- § 3.4: Neue Vorschriften für die Beförderung von radioaktiven Stoffen ohne Genehmigung
|
||||
- § 3.5: Neue Vorschriften für die Nutzung erhöhter Aktivitätsgrenzen für Stoffe in Besonderer Form
|
||||
- § 3.6: Neue Vorschriften für explosive und selbstentzündliche radioaktive Stoffe
|
||||
- § 4.1: Neue Vorschriften für die Beförderung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität als Geschlossene Ladung
|
||||
- § 4.2: Neue Vorschriften für die Beförderung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität in Bulk
|
||||
- § 4.3: Neue Vorschriften für die Ermittlung der Transportkennzahl für Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität
|
||||
- § 4.4: Neue Vorschriften für Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität, die mehr als 15 g spaltbare Stoffe enthalten
|
||||
- § 4.5: Neue Vorschriften für Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität, die nicht als Geschlossene Ladung befördert werden
|
||||
- § 4.6: Neue Vorschriften für mehrere Versandstücke mit Stoffen geringer spezifischer Aktivität, die im Block gestaut werden
|
||||
- § 4.7: Neue Vorschriften für die Verpackung und Verstauung von natürlichem oder verarmtem unbestrahltem Uran oder unbestrahltem natürlichem Thorium
|
||||
- § 5.1: Neue Vorschriften für die Beförderung von radioaktiven Großquellen in Typ B-Verpackungen
|
||||
- § 5.2: Neue Vorschriften für die Temperaturbegrenzung von radioaktiven Großquellen
|
||||
- § 5.3: Neue Vorschriften für die Zulassung von Großquelle I
|
||||
- § 5.4: Neue Vorschriften für die Zulassung von Großquelle II
|
||||
- § 6.1: Neue Vorschriften für Versandstücke, die nicht den Vorschriften für spaltbare Stoffe unterliegen
|
||||
- § 6.2: Neue Vorschriften für die Nukleare Sicherheitsklassen von spaltbaren Stoffen
|
||||
- § 6.3: Neue Vorschriften für die Bezeichnung von Versandstücken mit spaltbarem Material
|
||||
- § 7.1.1: Neue Vorschriften für die Zulassung von Bauarten
|
||||
- § 7.1.2: Neue Vorschriften für die Beförderungsgenehmigung und Voranmeldung
|
||||
- § 9.1: Neue Vorschriften zur Kontamination von Verpackungen
|
||||
- § 9.2: Neue Vorschriften zur Dekontamination von Laderäumen
|
||||
- § 9.3: Neue Vorschriften zur Beförderung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität
|
||||
- § 10.1: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von freigestellten Stoffen
|
||||
- § 10.2: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von leeren Verpackungen
|
||||
- § 10.3: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Stoffen geringer spezifischer Aktivität
|
||||
- § 10.4: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Versandstücken mit weißen oder gelben Kennzeichen
|
||||
- § 10.5: Neue Vorschriften zur Gewichtsangabe auf Versandstücken über 50 kg
|
||||
- § 10.6: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Versandstücken vom Typ A und B
|
||||
- § 10.7: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Versandstücken mit spaltbarem Material
|
||||
- § 11.1: Neue Vorschriften zu Zusammenladeverboten für radioaktive Stoffe
|
||||
- § 11.2: Neue Vorschriften zur Trennung von radioaktiven Großquellen
|
||||
- § 11.3: Neue Vorschriften zu zusätzlichen Auflagen bei genehmigungspflichtigen Stoffen
|
||||
- § 12.1: Neue Vorschriften zur Angabe in Verladescheinen für radioaktive Stoffe
|
||||
- § 12.2: Neue Vorschriften zur Angabe in Verladescheinen für freigestellte Stoffe
|
||||
- § 12.3: Neue Vorschriften zur Angabe in Verladescheinen für leere Verpackungen
|
||||
- § 13.1: Neue Vorschriften zur Bestätigung des Absenders in Versandpapieren
|
||||
- § 13.2: Neue Vorschriften zur Anlage von Zulassungsscheinen für radioaktive Großquellen
|
||||
- § 13.3: Neue Vorschriften zur Anlage von Beförderungsgenehmigungen
|
||||
- § 14.1.1: Neue Vorschriften zur Angabe der maximalen Wärmeentwicklung
|
||||
- § 14.1.2: Neue Vorschriften zur Handhabung von Unfällen auf See
|
||||
- § 14.1.3: Neue Vorschriften zur Handhabung von kontaminierten Nahrungsmitteln und Trinkwasser
|
||||
- § 14.1.4: Neue Vorschriften zur Handhabung von kontaminierten Personen
|
||||
- § 14.2: Neue Vorschriften zur Handhabung von Unfällen im Hafen
|
||||
- § 15.1: Neue Vorschriften zur Stoffeinteilung in Transportgruppe I
|
||||
- § 15.2: Neue Vorschriften zur Stoffeinteilung in Transportgruppe II
|
||||
- § 15.3: Neue Vorschriften zur Stoffeinteilung in Transportgruppe III
|
||||
19
verordnung-über-gefährliche-seefrachtgüter/§10.md
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19
verordnung-über-gefährliche-seefrachtgüter/§10.md
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|
||||
# § 10
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1972-04-07 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 529
|
||||
|
||||
§ 10.1: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von freigestellten Stoffen
|
||||
|
||||
§ 10.2: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von leeren Verpackungen
|
||||
|
||||
§ 10.3: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Stoffen geringer spezifischer Aktivität
|
||||
|
||||
§ 10.4: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Versandstücken mit weißen oder gelben Kennzeichen
|
||||
|
||||
§ 10.5: Neue Vorschriften zur Gewichtsangabe auf Versandstücken über 50 kg
|
||||
|
||||
§ 10.6: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Versandstücken vom Typ A und B
|
||||
|
||||
§ 10.7: Neue Vorschriften zur Kennzeichnung von Versandstücken mit spaltbarem Material
|
||||
15
verordnung-über-gefährliche-seefrachtgüter/§11.md
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15
verordnung-über-gefährliche-seefrachtgüter/§11.md
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@@ -0,0 +1,15 @@
|
||||
# § 11
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1972-04-07 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 529
|
||||
|
||||
§ 11 Abs. 1: Neufassung der Vorschriften für die Behandlung von gefährlichen Gütern
|
||||
|
||||
§ 11 Abs. 3: Neufassung der Vorschriften für die Beseitigung von Gefahren
|
||||
|
||||
§ 11.1: Neue Vorschriften zu Zusammenladeverboten für radioaktive Stoffe
|
||||
|
||||
§ 11.2: Neue Vorschriften zur Trennung von radioaktiven Großquellen
|
||||
|
||||
§ 11.3: Neue Vorschriften zu zusätzlichen Auflagen bei genehmigungspflichtigen Stoffen
|
||||
11
verordnung-über-gefährliche-seefrachtgüter/§12.md
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11
verordnung-über-gefährliche-seefrachtgüter/§12.md
Normal file
@@ -0,0 +1,11 @@
|
||||
# § 12
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1972-04-07 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 529
|
||||
|
||||
§ 12.1: Neue Vorschriften zur Angabe in Verladescheinen für radioaktive Stoffe
|
||||
|
||||
§ 12.2: Neue Vorschriften zur Angabe in Verladescheinen für freigestellte Stoffe
|
||||
|
||||
§ 12.3: Neue Vorschriften zur Angabe in Verladescheinen für leere Verpackungen
|
||||
13
verordnung-über-gefährliche-seefrachtgüter/§13.md
Normal file
13
verordnung-über-gefährliche-seefrachtgüter/§13.md
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@@ -0,0 +1,13 @@
|
||||
# § 13
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1972-04-07 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 529
|
||||
|
||||
§ 13: Neufassung der Vorschriften für andere Vorschriften
|
||||
|
||||
§ 13.1: Neue Vorschriften zur Bestätigung des Absenders in Versandpapieren
|
||||
|
||||
§ 13.2: Neue Vorschriften zur Anlage von Zulassungsscheinen für radioaktive Großquellen
|
||||
|
||||
§ 13.3: Neue Vorschriften zur Anlage von Beförderungsgenehmigungen
|
||||
15
verordnung-über-gefährliche-seefrachtgüter/§14.md
Normal file
15
verordnung-über-gefährliche-seefrachtgüter/§14.md
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@@ -0,0 +1,15 @@
|
||||
# § 14
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1972-04-07 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 529
|
||||
|
||||
§ 14.1.1: Neue Vorschriften zur Angabe der maximalen Wärmeentwicklung
|
||||
|
||||
§ 14.1.2: Neue Vorschriften zur Handhabung von Unfällen auf See
|
||||
|
||||
§ 14.1.3: Neue Vorschriften zur Handhabung von kontaminierten Nahrungsmitteln und Trinkwasser
|
||||
|
||||
§ 14.1.4: Neue Vorschriften zur Handhabung von kontaminierten Personen
|
||||
|
||||
§ 14.2: Neue Vorschriften zur Handhabung von Unfällen im Hafen
|
||||
35
verordnung-über-gefährliche-seefrachtgüter/§15.md
Normal file
35
verordnung-über-gefährliche-seefrachtgüter/§15.md
Normal file
@@ -0,0 +1,35 @@
|
||||
# § 15
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1972-04-07 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 529
|
||||
|
||||
§ 15: Neufassung der Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten
|
||||
|
||||
§ 15.4: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Stoffe, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
|
||||
|
||||
§ 15.5: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Stoffe, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
|
||||
|
||||
§ 15.6: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Stoffe, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
|
||||
|
||||
§ 15.7: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Stoffe, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
|
||||
|
||||
§ 15.8: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Stoffe in „Besonderer Form
|
||||
|
||||
§ 15.9: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Großquellen I, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
|
||||
|
||||
§ 15.10.1: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Großquellen II, für die keine zusätzlichen Maßnahmen während des Transports erforderlich sind, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
|
||||
|
||||
§ 15.10.2: Neue Vorschriften für den Seeversand radioaktiver Großquellen II, für die zusätzliche Maßnahmen während des Transports erforderlich sind, insbesondere für Verpackung, Gefahrenzettel, Verstauung und Zusammenladeverbote.
|
||||
|
||||
§ 15.11.1: Neue Vorschriften für den Seeversand von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität, aufgegeben als „Geschlossene Ladung
|
||||
|
||||
§ 15.11.2: Neue Vorschriften für den Seeversand von natürlichen oder verarmten, unbestrahlten Uran oder unbestrahltem Thorium, insbesondere für Verpackung, Verstauung und Zusammenladeverbote.
|
||||
|
||||
§ 15.11.3: Neue Vorschriften für den Seeversand von Tritium in wässriger Lösung mit höchstens 5,0 mCi/ml, insbesondere für Verpackung, Verstauung und Zusammenladeverbote.
|
||||
|
||||
§ 15.1: Neue Vorschriften zur Stoffeinteilung in Transportgruppe I
|
||||
|
||||
§ 15.2: Neue Vorschriften zur Stoffeinteilung in Transportgruppe II
|
||||
|
||||
§ 15.3: Neue Vorschriften zur Stoffeinteilung in Transportgruppe III
|
||||
13
verordnung-über-gefährliche-seefrachtgüter/§3.md
Normal file
13
verordnung-über-gefährliche-seefrachtgüter/§3.md
Normal file
@@ -0,0 +1,13 @@
|
||||
# § 3
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1972-04-07 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 529
|
||||
|
||||
§ 3 Abs. 1: Neufassung der Kennzeichnungsvorschriften
|
||||
|
||||
§ 3.4: Neue Vorschriften für die Beförderung von radioaktiven Stoffen ohne Genehmigung
|
||||
|
||||
§ 3.5: Neue Vorschriften für die Nutzung erhöhter Aktivitätsgrenzen für Stoffe in Besonderer Form
|
||||
|
||||
§ 3.6: Neue Vorschriften für explosive und selbstentzündliche radioaktive Stoffe
|
||||
21
verordnung-über-gefährliche-seefrachtgüter/§4.md
Normal file
21
verordnung-über-gefährliche-seefrachtgüter/§4.md
Normal file
@@ -0,0 +1,21 @@
|
||||
# § 4
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1972-04-07 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 529
|
||||
|
||||
§ 4 Abs. 1 Satz 2: Neufassung der Vorschriften für die Bescheinigung
|
||||
|
||||
§ 4.1: Neue Vorschriften für die Beförderung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität als Geschlossene Ladung
|
||||
|
||||
§ 4.2: Neue Vorschriften für die Beförderung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität in Bulk
|
||||
|
||||
§ 4.3: Neue Vorschriften für die Ermittlung der Transportkennzahl für Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität
|
||||
|
||||
§ 4.4: Neue Vorschriften für Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität, die mehr als 15 g spaltbare Stoffe enthalten
|
||||
|
||||
§ 4.5: Neue Vorschriften für Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität, die nicht als Geschlossene Ladung befördert werden
|
||||
|
||||
§ 4.6: Neue Vorschriften für mehrere Versandstücke mit Stoffen geringer spezifischer Aktivität, die im Block gestaut werden
|
||||
|
||||
§ 4.7: Neue Vorschriften für die Verpackung und Verstauung von natürlichem oder verarmtem unbestrahltem Uran oder unbestrahltem natürlichem Thorium
|
||||
17
verordnung-über-gefährliche-seefrachtgüter/§5.md
Normal file
17
verordnung-über-gefährliche-seefrachtgüter/§5.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
|
||||
# § 5
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1972-04-07 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 529
|
||||
|
||||
§ 5 Abs. 1 Satz 1: Neufassung der Vorschriften für die Genehmigung von gefährlichen Gütern
|
||||
|
||||
§ 5 Abs. 5 Satz 1: Neufassung der Vorschriften für die Verpackung von gefährlichen Gütern
|
||||
|
||||
§ 5.1: Neue Vorschriften für die Beförderung von radioaktiven Großquellen in Typ B-Verpackungen
|
||||
|
||||
§ 5.2: Neue Vorschriften für die Temperaturbegrenzung von radioaktiven Großquellen
|
||||
|
||||
§ 5.3: Neue Vorschriften für die Zulassung von Großquelle I
|
||||
|
||||
§ 5.4: Neue Vorschriften für die Zulassung von Großquelle II
|
||||
13
verordnung-über-gefährliche-seefrachtgüter/§6.md
Normal file
13
verordnung-über-gefährliche-seefrachtgüter/§6.md
Normal file
@@ -0,0 +1,13 @@
|
||||
# § 6
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1972-04-07 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 529
|
||||
|
||||
§ 6: Änderungen an den Vorschriften für die Beförderungsgenehmigung und Voranmeldung für verschiedene Arten von radioaktiven Stoffen.
|
||||
|
||||
§ 6.1: Neue Vorschriften für Versandstücke, die nicht den Vorschriften für spaltbare Stoffe unterliegen
|
||||
|
||||
§ 6.2: Neue Vorschriften für die Nukleare Sicherheitsklassen von spaltbaren Stoffen
|
||||
|
||||
§ 6.3: Neue Vorschriften für die Bezeichnung von Versandstücken mit spaltbarem Material
|
||||
11
verordnung-über-gefährliche-seefrachtgüter/§7.md
Normal file
11
verordnung-über-gefährliche-seefrachtgüter/§7.md
Normal file
@@ -0,0 +1,11 @@
|
||||
# § 7
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1972-04-07 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 529
|
||||
|
||||
§ 7.2: Neue Vorschriften für Sonderabkommen bei der Beförderung radioaktiver Stoffe, die nicht allen einschlägigen Teilen der Vorschrift entsprechen.
|
||||
|
||||
§ 7.1.1: Neue Vorschriften für die Zulassung von Bauarten
|
||||
|
||||
§ 7.1.2: Neue Vorschriften für die Beförderungsgenehmigung und Voranmeldung
|
||||
33
verordnung-über-gefährliche-seefrachtgüter/§8.md
Normal file
33
verordnung-über-gefährliche-seefrachtgüter/§8.md
Normal file
@@ -0,0 +1,33 @@
|
||||
# § 8
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1972-04-07 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 529
|
||||
|
||||
§ 8 Abs. 1: Neufassung der Vorschriften für das Rauchen und die Verwendung von Feuer
|
||||
|
||||
§ 8: Änderungen an den Vorschriften für die Verstauung und räumliche Trennung von Personen und unentwickeltem fotografischem Material.
|
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||||
§ 8.1: Änderungen an den Vorschriften für die Verstauung von Versandstücken mit weißen oder gelben Gefahrenzetteln.
|
||||
|
||||
§ 8.2: Änderungen an den Vorschriften für die Verstauung von Versandstücken mit radioaktiven Großquellen.
|
||||
|
||||
§ 8.3: Änderungen an den Vorschriften für die Verstauung von Postsäcken, die unentwickeltes fotografisches Material enthalten.
|
||||
|
||||
§ 8.4: Änderungen an den Vorschriften für das Laden, Löschen und Umladen von „Geschlossenen Ladungen“.
|
||||
|
||||
§ 8.5: Änderungen an den Vorschriften für die räumliche Trennung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität, die als „Geschlossene Ladung“ befördert werden.
|
||||
|
||||
§ 8.6: Änderungen an den Vorschriften für die Zuladung von Versandstücken der gelben Kategorien.
|
||||
|
||||
§ 8.7: Änderungen an den Vorschriften für die Anzahl der Versandstücke mit gelben Gefahrenzetteln auf einem Schiff.
|
||||
|
||||
§ 8.8: Änderungen an den Vorschriften für die Stauung von Versandstücken mit gelben Gefahrenzetteln in mehreren Blöcken.
|
||||
|
||||
§ 8.9: Änderungen an den Vorschriften für die Stauung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität, die in Nummer 15.12 aufgeführt sind.
|
||||
|
||||
§ 8.10: Änderungen an den Vorschriften für die Stauung von Versandstücken auf Schiffen, die ausschließlich vom Absender benutzt werden.
|
||||
|
||||
§ 8.11: Änderungen an den Vorschriften für die Berechnung der Transportkennzahlen für Sendungen aus Ländern, in denen die Angabe der Transportkennzahlen nicht üblich ist.
|
||||
|
||||
§ 8.13: Änderungen an den Vorschriften für die Bestimmung der Sicherheitsabstände zwischen Versandstücken mit radioaktiven Stoffen und Personen oder unentwickeltem fotografischem Material.
|
||||
21
verordnung-über-gefährliche-seefrachtgüter/§9.md
Normal file
21
verordnung-über-gefährliche-seefrachtgüter/§9.md
Normal file
@@ -0,0 +1,21 @@
|
||||
# § 9
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1972-04-07 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
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> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 529
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§ 9 Abs. 1 Satz 1: Neufassung der Vorschriften für die Verhütung des Funkenfluges
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§ 9 Abs. 2: Neufassung der Vorschriften für die künstliche Beleuchtung
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§ 9 Abs. 4: Einfügung neuer Vorschriften für das Laden und Löschen von bestimmten gefährlichen Gütern
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§ 9 Abs. 5: Einfügung neuer Vorschriften für das Laden und Löschen von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen
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§ 9 Abs. 6: Einfügung neuer Vorschriften für das Laden und Löschen von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen und entzündbaren flüssigen Stoffen
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§ 9.1: Neue Vorschriften zur Kontamination von Verpackungen
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§ 9.2: Neue Vorschriften zur Dekontamination von Laderäumen
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§ 9.3: Neue Vorschriften zur Beförderung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität
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