BGBl. 1965 I S. 435 · Änderung · Fünfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 435 Inkrafttreten: 1965-05-29 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1965-05-29 BGBl-Id: bgbl1-1965-22-4
This commit is contained in:
@@ -1,43 +1,43 @@
|
||||
# AZO — 1964-08-15
|
||||
# AZO — 1965-05-29
|
||||
|
||||
- **Titel:** Vierte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
|
||||
- **Typ:** Verordnung
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1964 I S. 628
|
||||
- **Inkrafttreten:** 1964-10-01
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/43#page=630
|
||||
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Allgemeine Zollordnung und tritt am 1. Oktober 1964 in Kraft.
|
||||
- **Titel:** Fünfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
|
||||
- **Typ:** Änderung
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1965 I S. 435
|
||||
- **Inkrafttreten:** 1965-05-29
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/22#page=11
|
||||
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Allgemeine Zollordnung in vier Punkten, darunter die Überwachung von Ausfuhrwaren im Seeverkehr, die Höhen von Zollgebühren und die Zuständigkeiten für Zolltarifauskünfte.
|
||||
|
||||
## Betroffene Stellen
|
||||
|
||||
- § 18 Abs. 7: Der Kinderzuschlag beträgt monatlich fünfzig Deutsche Mark.
|
||||
- Anhang 1: Neue Grundgehaltssätze und Stellenzulagen eingeführt.
|
||||
- Anhang 2: Neue Ortszuschlagstabelle eingeführt.
|
||||
- Anhang 3: Übergangsregelung für Ortszuschlag für die Monate Oktober bis Dezember 1964.
|
||||
- § 14 Abs. 2 und 3: Es wird ein neuer Satz 3 hinzugefügt, der besagt, dass die Befreiung jederzeit widerrufen werden kann.
|
||||
- § 21 Abs. 1 und 2: Neue Fassung für die Bestimmungen zur Angabe des Zollwerts bei Zollanträgen.
|
||||
- § 22 Abs. 1: Neue Fassung für die Bestimmungen zum Nachweis des Ursprungs der Ware.
|
||||
- § 22 Abs. 2 Satz 2: Neue Fassung für den Nachweis im Reiseverkehr.
|
||||
- § 34 Abs. 1 Nr. 1: Neue Fassung für die Bestimmungen zu Werbedrucke.
|
||||
- § 44 Abs. 3: Der letzte Satz des Absatzes 3 wird gestrichen.
|
||||
- § 44 Abs. 7: Neue Fassung für die Bestimmungen zum Verbrauch von unverzollem Mund- und Schiffsvorrat.
|
||||
- § 47 Abs. 2 Satz 1: Die Menge von Wein wird von einem Liter auf zwei Liter erhöht.
|
||||
- § 72 Abs. 2: Die Worte 'oder letzten Freihafen' werden gestrichen.
|
||||
- § 75 Abs. 3: Der Absatz 3 wird gestrichen.
|
||||
- § 75 Abs. 4: Der bisherige Absatz 4 wird als Absatz 3 bezeichnet.
|
||||
- § 91 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3: Die Zahl 12 wird durch 13 ersetzt.
|
||||
- § 100 und 101: Neue Fassung für die Bestimmungen zur Ausfuhr und Abfertigung von Waren aus dem Zollaufschublager.
|
||||
- § 107 Abs. 5: Neue Fassung für die Bestimmungen zur Zulassung nach § 48 Abs. 4 des Gesetzes.
|
||||
- § 117 Abs. 2: Neue Fassung für die Bestimmungen zur Bewilligung der vorübergehenden Verwendung.
|
||||
- § 118 Abs. 3: Neue Fassung für die Bestimmungen zur Erteilung des Verwendungsscheins.
|
||||
- § 120 Abs. 1 Satz 2: Der Klammerhinweis wird durch neue Bestimmungen ersetzt.
|
||||
- § 123 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für die Bestimmungen zur Vorlegung von Zollpapieren.
|
||||
- § 124 Abs. 1 Nr. 1: Neue Fassung für die Bestimmungen zur Zuständigkeit der Zollstelle.
|
||||
- § 127 Abs. 4: Neue Fassung für die Bestimmungen zur Bewilligung der Verwendung.
|
||||
- § 130 Abs. 4 Satz 2: Neue Fassung für die Bestimmungen zur Vorlegung von Zollpapieren.
|
||||
- § 131 Abs. 3: Neue Fassung für die Bestimmungen zur Gestellung oder Antrag auf Genehmigung.
|
||||
- Anlage 1 Nummer 1: Die Nummer 1 wird gestrichen.
|
||||
- Anlage 1 Nummer 5 und 6: Neue Fassung für die Bestimmungen zur kürzesten Strecke im Seehafen Bremerhaven.
|
||||
- Anlage 1 Nummer 7: Die Nummer 7 wird gestrichen.
|
||||
- § 11 Abs. 1 Satz 1: Neue Fassung für die Überwachung der Ausfuhr gestellter Waren im Seeverkehr oder Seehafenverkehr.
|
||||
- § 18 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3: Erhöhung des Betrages von 200 auf 240 Deutsche Mark.
|
||||
- § 28: Neue Fassung für die Zuständigkeit bei der Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte.
|
||||
- § 29 Abs. 3 und 4: Neue Fassung für die Antragsvoraussetzungen und Proben bei der Erteilung von Zolltarifauskünften.
|
||||
- § 35 Abs. 8: Einfügung eines neuen Satzes zur Ermäßigung des Zolls bei Nichtvernichtung der Waren.
|
||||
- § 37 Abs. 1 Nr. 3 und 4: Einfügung von 'unter zollamtlicher Überwachung' in die Bestimmungen zur Zollfreiheit.
|
||||
- § 37 Abs. 1 Nr. 5: Neue Fassung für bespielte Tonträger und belichtete Filme für öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalten.
|
||||
- § 37 Abs. 3: Neue Fassung für die Voraussetzungen der Zollfreiheit bei der Zollabfertigung.
|
||||
- § 37 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes zur Zollfreiheit von Waren, die nicht vor Ablauf von zwei Jahren veräußert werden.
|
||||
- § 39 Abs. 2: Ersetzung von '§ 37 Abs. 2' durch '§ 37 Abs. 3'.
|
||||
- § 41 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes zur Zollfreiheit von Waren, die von versetzten Bediensteten im Zollausland eingeführt werden.
|
||||
- § 41 Abs. 3 Nr. 1: Neue Fassung für die Zollfreiheit von Waren, die bereits benutzt wurden.
|
||||
- § 41 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes zur Zollfreiheit von Waren, deren weiterer Gebrauch zweifelhaft ist.
|
||||
- § 43: Erweiterung der Überschrift und Einfügung eines neuen Absatzes zur Zollfreiheit von Umschließungen.
|
||||
- § 47 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b: Erhöhung des Betrages von 75 auf 100 Zigarren.
|
||||
- § 48 Abs. 1: Erhöhung des Betrages von 50 auf 100 Deutsche Mark.
|
||||
- § 48 Abs. 2: Streichung des Absatzes 2.
|
||||
- § 48 Abs. 3, 4 und 5: Umbenennung der Absätze 3, 4 und 5 in 2, 3 und 4.
|
||||
- § 51 Abs. 1 und 2: Erhöhung des Betrages von 50 auf 100 Deutsche Mark.
|
||||
- § 57 Abs. 2: Neue Fassung für die Zollfreiheit von Waren, die außerhalb des Zollgebiets modifiziert wurden.
|
||||
- § 61: Neue Fassungen für die Zollfreiheit von Umschließungen und Stoffen.
|
||||
- § 62: Neue Fassung für die Zollfreiheit von Fängen und Erzeugnissen von Fischern auf Helgoland.
|
||||
- § 80 Abs. 1: Streichung des Absatzes 1.
|
||||
- § 80 Abs. 2 und 3: Umbenennung der Absätze 2 und 3 in 1 und 2.
|
||||
- § 102 Abs. 1 Satz 1: Neue Fassung für die Anschreibungen des Lagerinhabers.
|
||||
- § 128 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes zur formlosen Abfertigung von Zollgut.
|
||||
- § 129 Satz 2: Neue Fassung für die Bestätigung der Ubergabe von Waren.
|
||||
- § 148: Neue Fassung für die pauschalierten Abgabensätze.
|
||||
- Anlage 5 Teil B: Streichung bestimmter Tarasätze für Kaffee, Tee und Tabak.
|
||||
|
||||
## Wortlaut
|
||||
|
||||
|
||||
@@ -22,3 +22,4 @@
|
||||
- **1964-08-15** · BGBl. 1964 I S. 622 — Verordnung zum Schutze gegen die afrikanische Schweinepest
|
||||
- **1964-08-15** · BGBl. 1964 I S. 626 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete
|
||||
- **1964-08-15** · BGBl. 1964 I S. 628 — Vierte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
|
||||
- **1965-05-29** · BGBl. 1965 I S. 435 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
|
||||
|
||||
@@ -1,31 +1,31 @@
|
||||
# Stellen dieser Station
|
||||
|
||||
- § 18 Abs. 7: Der Kinderzuschlag beträgt monatlich fünfzig Deutsche Mark.
|
||||
- Anhang 1: Neue Grundgehaltssätze und Stellenzulagen eingeführt.
|
||||
- Anhang 2: Neue Ortszuschlagstabelle eingeführt.
|
||||
- Anhang 3: Übergangsregelung für Ortszuschlag für die Monate Oktober bis Dezember 1964.
|
||||
- § 14 Abs. 2 und 3: Es wird ein neuer Satz 3 hinzugefügt, der besagt, dass die Befreiung jederzeit widerrufen werden kann.
|
||||
- § 21 Abs. 1 und 2: Neue Fassung für die Bestimmungen zur Angabe des Zollwerts bei Zollanträgen.
|
||||
- § 22 Abs. 1: Neue Fassung für die Bestimmungen zum Nachweis des Ursprungs der Ware.
|
||||
- § 22 Abs. 2 Satz 2: Neue Fassung für den Nachweis im Reiseverkehr.
|
||||
- § 34 Abs. 1 Nr. 1: Neue Fassung für die Bestimmungen zu Werbedrucke.
|
||||
- § 44 Abs. 3: Der letzte Satz des Absatzes 3 wird gestrichen.
|
||||
- § 44 Abs. 7: Neue Fassung für die Bestimmungen zum Verbrauch von unverzollem Mund- und Schiffsvorrat.
|
||||
- § 47 Abs. 2 Satz 1: Die Menge von Wein wird von einem Liter auf zwei Liter erhöht.
|
||||
- § 72 Abs. 2: Die Worte 'oder letzten Freihafen' werden gestrichen.
|
||||
- § 75 Abs. 3: Der Absatz 3 wird gestrichen.
|
||||
- § 75 Abs. 4: Der bisherige Absatz 4 wird als Absatz 3 bezeichnet.
|
||||
- § 91 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3: Die Zahl 12 wird durch 13 ersetzt.
|
||||
- § 100 und 101: Neue Fassung für die Bestimmungen zur Ausfuhr und Abfertigung von Waren aus dem Zollaufschublager.
|
||||
- § 107 Abs. 5: Neue Fassung für die Bestimmungen zur Zulassung nach § 48 Abs. 4 des Gesetzes.
|
||||
- § 117 Abs. 2: Neue Fassung für die Bestimmungen zur Bewilligung der vorübergehenden Verwendung.
|
||||
- § 118 Abs. 3: Neue Fassung für die Bestimmungen zur Erteilung des Verwendungsscheins.
|
||||
- § 120 Abs. 1 Satz 2: Der Klammerhinweis wird durch neue Bestimmungen ersetzt.
|
||||
- § 123 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für die Bestimmungen zur Vorlegung von Zollpapieren.
|
||||
- § 124 Abs. 1 Nr. 1: Neue Fassung für die Bestimmungen zur Zuständigkeit der Zollstelle.
|
||||
- § 127 Abs. 4: Neue Fassung für die Bestimmungen zur Bewilligung der Verwendung.
|
||||
- § 130 Abs. 4 Satz 2: Neue Fassung für die Bestimmungen zur Vorlegung von Zollpapieren.
|
||||
- § 131 Abs. 3: Neue Fassung für die Bestimmungen zur Gestellung oder Antrag auf Genehmigung.
|
||||
- Anlage 1 Nummer 1: Die Nummer 1 wird gestrichen.
|
||||
- Anlage 1 Nummer 5 und 6: Neue Fassung für die Bestimmungen zur kürzesten Strecke im Seehafen Bremerhaven.
|
||||
- Anlage 1 Nummer 7: Die Nummer 7 wird gestrichen.
|
||||
- § 11 Abs. 1 Satz 1: Neue Fassung für die Überwachung der Ausfuhr gestellter Waren im Seeverkehr oder Seehafenverkehr.
|
||||
- § 18 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3: Erhöhung des Betrages von 200 auf 240 Deutsche Mark.
|
||||
- § 28: Neue Fassung für die Zuständigkeit bei der Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte.
|
||||
- § 29 Abs. 3 und 4: Neue Fassung für die Antragsvoraussetzungen und Proben bei der Erteilung von Zolltarifauskünften.
|
||||
- § 35 Abs. 8: Einfügung eines neuen Satzes zur Ermäßigung des Zolls bei Nichtvernichtung der Waren.
|
||||
- § 37 Abs. 1 Nr. 3 und 4: Einfügung von 'unter zollamtlicher Überwachung' in die Bestimmungen zur Zollfreiheit.
|
||||
- § 37 Abs. 1 Nr. 5: Neue Fassung für bespielte Tonträger und belichtete Filme für öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalten.
|
||||
- § 37 Abs. 3: Neue Fassung für die Voraussetzungen der Zollfreiheit bei der Zollabfertigung.
|
||||
- § 37 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes zur Zollfreiheit von Waren, die nicht vor Ablauf von zwei Jahren veräußert werden.
|
||||
- § 39 Abs. 2: Ersetzung von '§ 37 Abs. 2' durch '§ 37 Abs. 3'.
|
||||
- § 41 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes zur Zollfreiheit von Waren, die von versetzten Bediensteten im Zollausland eingeführt werden.
|
||||
- § 41 Abs. 3 Nr. 1: Neue Fassung für die Zollfreiheit von Waren, die bereits benutzt wurden.
|
||||
- § 41 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes zur Zollfreiheit von Waren, deren weiterer Gebrauch zweifelhaft ist.
|
||||
- § 43: Erweiterung der Überschrift und Einfügung eines neuen Absatzes zur Zollfreiheit von Umschließungen.
|
||||
- § 47 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b: Erhöhung des Betrages von 75 auf 100 Zigarren.
|
||||
- § 48 Abs. 1: Erhöhung des Betrages von 50 auf 100 Deutsche Mark.
|
||||
- § 48 Abs. 2: Streichung des Absatzes 2.
|
||||
- § 48 Abs. 3, 4 und 5: Umbenennung der Absätze 3, 4 und 5 in 2, 3 und 4.
|
||||
- § 51 Abs. 1 und 2: Erhöhung des Betrages von 50 auf 100 Deutsche Mark.
|
||||
- § 57 Abs. 2: Neue Fassung für die Zollfreiheit von Waren, die außerhalb des Zollgebiets modifiziert wurden.
|
||||
- § 61: Neue Fassungen für die Zollfreiheit von Umschließungen und Stoffen.
|
||||
- § 62: Neue Fassung für die Zollfreiheit von Fängen und Erzeugnissen von Fischern auf Helgoland.
|
||||
- § 80 Abs. 1: Streichung des Absatzes 1.
|
||||
- § 80 Abs. 2 und 3: Umbenennung der Absätze 2 und 3 in 1 und 2.
|
||||
- § 102 Abs. 1 Satz 1: Neue Fassung für die Anschreibungen des Lagerinhabers.
|
||||
- § 128 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes zur formlosen Abfertigung von Zollgut.
|
||||
- § 129 Satz 2: Neue Fassung für die Bestätigung der Ubergabe von Waren.
|
||||
- § 148: Neue Fassung für die pauschalierten Abgabensätze.
|
||||
- Anlage 5 Teil B: Streichung bestimmter Tarasätze für Kaffee, Tee und Tabak.
|
||||
|
||||
7
azo/§102.md
Normal file
7
azo/§102.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 102
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1965-05-29 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 435
|
||||
|
||||
§ 102 Abs. 1 Satz 1: Neue Fassung für die Anschreibungen des Lagerinhabers.
|
||||
@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 11
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1962-01-24 — Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 16
|
||||
> Station: 1965-05-29 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 435
|
||||
|
||||
§ 11: Neue Fassung für den gesamten § 11.
|
||||
§ 11 Abs. 1 Satz 1: Neue Fassung für die Überwachung der Ausfuhr gestellter Waren im Seeverkehr oder Seehafenverkehr.
|
||||
|
||||
@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 128
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1956-10-17 — Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 795
|
||||
> Station: 1965-05-29 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 435
|
||||
|
||||
§ 128 Abs. 2 letzter Satz: Ersetzung der Worte 'unverarbeitete Gespinste und Gespinstwaren' durch 'noch nicht zu Gebrauchsgegenständen verarbeitete Spinnstoffwaren'
|
||||
§ 128 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes zur formlosen Abfertigung von Zollgut.
|
||||
|
||||
@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 129
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1956-10-17 — Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 795
|
||||
> Station: 1965-05-29 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 435
|
||||
|
||||
§ 129 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Worte 'unverarbeiteten Gespinsten und Gespinstwaren' durch 'noch nicht zu Gebrauchsgegenständen verarbeiteten Spinnstoffwaren'
|
||||
§ 129 Satz 2: Neue Fassung für die Bestätigung der Ubergabe von Waren.
|
||||
|
||||
10
azo/§148.md
10
azo/§148.md
@@ -1,11 +1,7 @@
|
||||
# § 148
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1963-12-31 — Dritte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 1029
|
||||
> Station: 1965-05-29 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 435
|
||||
|
||||
§ 148 Abs. 2 Nr. 3: Pauschalierte Abgabensätze für Tee geändert
|
||||
|
||||
§ 148 Abs. 2 Nr. 11: Pauschalierte Abgabensätze für Dieselkraftstoff und Schmieröl geändert
|
||||
|
||||
§ 148 Abs. 2: Satz 2 hinzugefügt: Alle Gewichtsangaben beziehen sich auf das Eigengewicht
|
||||
§ 148: Neue Fassung für die pauschalierten Abgabensätze.
|
||||
|
||||
@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 18
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1964-08-15 — Vierte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 628
|
||||
> Station: 1965-05-29 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 435
|
||||
|
||||
§ 18 Abs. 7: Der Kinderzuschlag beträgt monatlich fünfzig Deutsche Mark.
|
||||
§ 18 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3: Erhöhung des Betrages von 200 auf 240 Deutsche Mark.
|
||||
|
||||
@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 28
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1959-06-23 — Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1959 I S. 289
|
||||
> Station: 1965-05-29 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 435
|
||||
|
||||
§ 28: Neue Fassung des ganzen Paragraphen
|
||||
§ 28: Neue Fassung für die Zuständigkeit bei der Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte.
|
||||
|
||||
@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 29
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1959-06-23 — Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1959 I S. 289
|
||||
> Station: 1965-05-29 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 435
|
||||
|
||||
§ 29: Ersetzung verschiedener Worte und Hinweise
|
||||
§ 29 Abs. 3 und 4: Neue Fassung für die Antragsvoraussetzungen und Proben bei der Erteilung von Zolltarifauskünften.
|
||||
|
||||
@@ -1,9 +1,7 @@
|
||||
# § 35
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1963-11-08 — Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 778
|
||||
> Station: 1965-05-29 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 435
|
||||
|
||||
§ 35 Abs. 2 Nr. 1: Einfügung von zusätzlichen Worten
|
||||
|
||||
§ 35 Abs. 8: Neufassung des Absatzes 8
|
||||
§ 35 Abs. 8: Einfügung eines neuen Satzes zur Ermäßigung des Zolls bei Nichtvernichtung der Waren.
|
||||
|
||||
12
azo/§37.md
12
azo/§37.md
@@ -1,13 +1,13 @@
|
||||
# § 37
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1963-11-08 — Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 778
|
||||
> Station: 1965-05-29 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 435
|
||||
|
||||
§ 37 Abs. 1 Nr. 3: Neufassung der Nummer 3
|
||||
§ 37 Abs. 1 Nr. 3 und 4: Einfügung von 'unter zollamtlicher Überwachung' in die Bestimmungen zur Zollfreiheit.
|
||||
|
||||
§ 37 Abs. 1 Nr. 4: Neufassung der Nummer 4
|
||||
§ 37 Abs. 1 Nr. 5: Neue Fassung für bespielte Tonträger und belichtete Filme für öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalten.
|
||||
|
||||
§ 37 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2
|
||||
§ 37 Abs. 3: Neue Fassung für die Voraussetzungen der Zollfreiheit bei der Zollabfertigung.
|
||||
|
||||
§ 37 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
|
||||
§ 37 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes zur Zollfreiheit von Waren, die nicht vor Ablauf von zwei Jahren veräußert werden.
|
||||
|
||||
7
azo/§39.md
Normal file
7
azo/§39.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 39
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1965-05-29 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 435
|
||||
|
||||
§ 39 Abs. 2: Ersetzung von '§ 37 Abs. 2' durch '§ 37 Abs. 3'.
|
||||
11
azo/§41.md
Normal file
11
azo/§41.md
Normal file
@@ -0,0 +1,11 @@
|
||||
# § 41
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1965-05-29 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 435
|
||||
|
||||
§ 41 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes zur Zollfreiheit von Waren, die von versetzten Bediensteten im Zollausland eingeführt werden.
|
||||
|
||||
§ 41 Abs. 3 Nr. 1: Neue Fassung für die Zollfreiheit von Waren, die bereits benutzt wurden.
|
||||
|
||||
§ 41 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes zur Zollfreiheit von Waren, deren weiterer Gebrauch zweifelhaft ist.
|
||||
7
azo/§43.md
Normal file
7
azo/§43.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 43
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1965-05-29 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 435
|
||||
|
||||
§ 43: Erweiterung der Überschrift und Einfügung eines neuen Absatzes zur Zollfreiheit von Umschließungen.
|
||||
@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 47
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1964-08-15 — Vierte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 628
|
||||
> Station: 1965-05-29 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 435
|
||||
|
||||
§ 47 Abs. 2 Satz 1: Die Menge von Wein wird von einem Liter auf zwei Liter erhöht.
|
||||
§ 47 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b: Erhöhung des Betrages von 75 auf 100 Zigarren.
|
||||
|
||||
10
azo/§48.md
10
azo/§48.md
@@ -1,7 +1,11 @@
|
||||
# § 48
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1957-10-08 — Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 1693
|
||||
> Station: 1965-05-29 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 435
|
||||
|
||||
§ 48: Neue Fassung des § 48
|
||||
§ 48 Abs. 1: Erhöhung des Betrages von 50 auf 100 Deutsche Mark.
|
||||
|
||||
§ 48 Abs. 2: Streichung des Absatzes 2.
|
||||
|
||||
§ 48 Abs. 3, 4 und 5: Umbenennung der Absätze 3, 4 und 5 in 2, 3 und 4.
|
||||
|
||||
@@ -1,7 +1,7 @@
|
||||
# § 51
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1959-10-24 — Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1959 I S. 669
|
||||
> Station: 1965-05-29 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 435
|
||||
|
||||
§ 51: Neue Fassung zur Regelung des Handels mit Schiffsbedarf im Freihafen
|
||||
§ 51 Abs. 1 und 2: Erhöhung des Betrages von 50 auf 100 Deutsche Mark.
|
||||
|
||||
7
azo/§57.md
Normal file
7
azo/§57.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 57
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1965-05-29 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 435
|
||||
|
||||
§ 57 Abs. 2: Neue Fassung für die Zollfreiheit von Waren, die außerhalb des Zollgebiets modifiziert wurden.
|
||||
7
azo/§61.md
Normal file
7
azo/§61.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 61
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1965-05-29 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 435
|
||||
|
||||
§ 61: Neue Fassungen für die Zollfreiheit von Umschließungen und Stoffen.
|
||||
7
azo/§62.md
Normal file
7
azo/§62.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
|
||||
# § 62
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1965-05-29 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 435
|
||||
|
||||
§ 62: Neue Fassung für die Zollfreiheit von Fängen und Erzeugnissen von Fischern auf Helgoland.
|
||||
9
azo/§80.md
Normal file
9
azo/§80.md
Normal file
@@ -0,0 +1,9 @@
|
||||
# § 80
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1965-05-29 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 435
|
||||
|
||||
§ 80 Abs. 1: Streichung des Absatzes 1.
|
||||
|
||||
§ 80 Abs. 2 und 3: Umbenennung der Absätze 2 und 3 in 1 und 2.
|
||||
17
verkuendungen/1965/bgbl1-1965-22-4.md
Normal file
17
verkuendungen/1965/bgbl1-1965-22-4.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
|
||||
# BGBl. 1965 I S. 435
|
||||
|
||||
- **Titel:** Fünfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
|
||||
- **Typ:** Änderung
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1965 I S. 435
|
||||
- **Verkündung:** 1965-05-29
|
||||
- **Inkrafttreten:** 1965-05-29
|
||||
- **Ausfertigung:** 1965-05-21
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/22#page=11
|
||||
- **Quelle:** offenegesetze
|
||||
- **Parser:** llm
|
||||
- **Stammnormen in diesem Commit:** AZO
|
||||
|
||||
## Kurz
|
||||
|
||||
Die Verordnung ändert die Allgemeine Zollordnung in vier Punkten, darunter die Überwachung von Ausfuhrwaren im Seeverkehr, die Höhen von Zollgebühren und die Zuständigkeiten für Zolltarifauskünfte.
|
||||
|
||||
Reference in New Issue
Block a user