BGBl. 1985 I S. 2474 · Änderung · Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987

Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
Inkrafttreten: 1986-01-01
Quelle: offenegesetze
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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1985-12-28

BGBl-Id: bgbl1-1985-63-2
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1985-12-28 12:00:00 +00:00
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# _BLG_3 — 1985-12-19
# _BLG_3 — 1985-12-28
- **Titel:** Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser (Abgrenzungsverordnung - AbgrV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 2255
- **Titel:** Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 2474
- **Inkrafttreten:** 1986-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/60#page=31
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Abgrenzung zwischen pflegesatzfähigen und nicht pflegesatzfähigen Kosten in Krankenhäusern, insbesondere die Zuordnung von Investitionskosten und Instandhaltungskosten.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/63#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Künstlersozialversicherungsgesetz, um die Erhebung der Künstlersozialabgabe für die Jahre 1986 und 1987 zu ermöglichen.
## Betroffene Stellen
- § 1-4: Referenz auf § 1-4
- § 13 Abs. 1: Das Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987 gilt auch im Land Berlin.
## Wortlaut

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- **1985-12-12** · BGBl. 1985 I S. 2164 — Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1984
- **1985-12-12** · BGBl. 1985 I S. 2168 — Verordnung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1986
- **1985-12-19** · BGBl. 1985 I S. 2255 — Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser (Abgrenzungsverordnung - AbgrV)
- **1985-12-28** · BGBl. 1985 I S. 2474 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987

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# Stellen dieser Station
- § 1-4: Referenz auf § 1-4
- § 13 Abs. 1: Das Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987 gilt auch im Land Berlin.

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-06-30 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 797
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 13 Abs. 1: Das Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs gilt auch im Land Berlin.
§ 13 Abs. 1: Das Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987 gilt auch im Land Berlin.

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# AFÖG — 1985-04-30
# AFÖG — 1985-12-28
- **Titel:** Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 (BeschFG 1985)
- **Titel:** Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 710
- **Inkrafttreten:** 1985-05-01 (Artikel 1, § 1 (1) und (2))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/21#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung, insbesondere erleichterte Befristung von Arbeitsverträgen und Teilzeitarbeit.
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 2474
- **Inkrafttreten:** 1986-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/63#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Künstlersozialversicherungsgesetz, um die Erhebung der Künstlersozialabgabe für die Jahre 1986 und 1987 zu ermöglichen.
## Betroffene Stellen
- § 4: Nebensatz neu formuliert
- § 29 Abs. 4: Neuer Absatz hinzugefügt
- § 46 Abs. 1 Satz 2: Fristverlängerung neu formuliert
- § 59 Abs. 1 Satz 4: Fristverlängerung neu formuliert
- § 91 Abs. 3 Nr. 4: Punkt gestrichen und Satzteil hinzugefügt
- § 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: Voraussetzungen für Zuschuss neu formuliert
- § 94 Abs. 1: Zuschussregelung neu formuliert
- § 97 Abs. 1 Satz 2: Satz gestrichen
- § 97 Abs. 2 Satz 2: Worte hinzugefügt
- § 97 Abs. 2 Satz 4: Worte hinzugefügt
- § 98 Satz 2: Satz gestrichen
- § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Voraussetzungen für Erstattung neu formuliert
- § 227a: Bestimmungen zur Strafbarkeit von Arbeitgebern neu formuliert
- § 228 Abs. 1 Nr. 1: Voraussetzungen für Strafbarkeit neu formuliert
- § 228 Abs. 1: Wortstellung geändert
- § 242e: Neuer Paragraph eingefügt
- § 34 Abs. 1 Satz 1: Klammerzusatz '(Teilzeitunterricht)' gestrichen, vor 'berufsbegleitendem Unterricht' das Wort 'Teilzeitunterricht' und ein Komma eingefügt.
- § 40 Abs. 1 Satz 3: Nach 'Lehrgangsgebühren' ein Komma und die Worte 'die Fahrkosten sowie die Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung' eingefügt.
- § 40 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b: Neue Fassung für die Voraussetzungen der Förderung.
- § 40a Abs. 1 Satz 3: Die Worte 'fünfzehn Deutsche Mark' durch 'dreißig Deutsche Mark' ersetzt.
- § 41 Abs. 3 Satz 1: Nach 'gilt nicht' die Worte 'für Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten und' eingefügt.
- § 42 Abs. 1 Satz 2: Nach 'Teilzeitunterricht' die Worte 'oder berufsbegleitendem Unterricht' eingefügt.
- § 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1: Nach '§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3' die Worte 'oder Absatz 2 b' eingefügt.
- § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Satzteil 'der mindestens ein Kind hat, das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllt' durch 'der die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt' ersetzt, die Zahl '70' durch '73' und in Nummer 2 die Zahl '63' durch '65' ersetzt.
- § 44 Abs. 2a: Satzteil 'kann die Bundesanstalt ein Unterhaltsgeld in Höhe von 58 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderen Arbeitsentgelts im Sinne des § 112 als Darlehen gewähren' durch 'wird ein Unterhaltsgeld in Höhe von 58 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des § 112 als Darlehen gewährt' ersetzt.
- § 44 Abs. 2b: Neuer Absatz 2b eingefügt, der Vorschriften für Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung mit Teilzeitunterricht enthält.
- § 44 Abs. 2c: Der bisherige Absatz 2b wird Absatz 2c.
- § 44 Abs. 3: Neue Fassung für die Bemessung des Unterhaltsgeldes.
- § 44 Abs. 4: Die Worte 'fünfzehn Deutsche Mark' durch 'dreißig Deutsche Mark' ersetzt, neue Sätze 2 und 3 angefügt.
- § 44 Abs. 5: Neuer Satz 2 angefügt, der Absatz 4 Satz 2 entsprechend gilt.
- § 46 Abs. 1: Zitat '§ 44 Abs. 2 und 2a' durch '§ 44 Abs. 2, 2a und 2b' ersetzt, neuer Satz 2 angefügt, Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4, neue Sätze 4 und 5 angefügt.
- § 46 Abs. 2: Neuer Absatz 2 eingefügt, der Vorschriften für Antragsteller, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, enthält.
- § 46 Abs. 3: Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- § 49 Abs. 1: Neue Sätze 2 und 3 angefügt, die Vorschriften für befristete Arbeitsverhältnisse enthalten.
- Überschrift vor § 53: Neue Fassung für die Überschrift 'Förderung der Arbeitsaufnahme und der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit'.
- § 54 Abs. 1 Satz 3: Die Worte 'ein Jahr' durch 'zwei Jahre' ersetzt.
- § 54 Abs. 2: Neuer Satz 2 angefügt, der Vorschriften für die Verminderung nach Absatz 1 Satz 4 enthält.
- § 55a: Neuer § 55a eingefügt, der Vorschriften für die Gewährung von Überbrückungsgeld bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit enthält.
- § 58 Abs. 1b Satz 2: Satzteil 'sie sollen nicht länger als ein Jahr und können in begründeten Einzelfällen bis zur Dauer von zwei Jahren gewährt werden' durch 'sie werden nicht länger als zwei Jahre gewährt' ersetzt.
- § 59 Abs. 1: Neuer Satz 4 angefügt, Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6, neue Sätze 6 und 7 angefügt.
- § 59 Abs. 2 Satz 2: Satzteil 'der mindestens ein Kind hat, das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllt' durch 'der die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt' ersetzt, die Zahl '75' durch '80' und in Nummer 2 die Zahl '65' durch '70' ersetzt.
- § 59 Abs. 5: Neuer Absatz 5 eingefügt, der Vorschriften für Behinderte enthält.
- § 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1: Neue Fassung für die Vorschriften für Arbeitnehmer mit Kindern.
## Wortlaut

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- **1984-04-19** · BGBl. 1984 I S. 610 — Gesetz zur Anpassung des Rechts der Arbeitsförderung und der gesetzlichen Rentenversicherung an die Einführung von Vorruhestandsleistungen
- **1985-01-19** · BGBl. 1985 I S. 42 — Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1983
- **1985-04-30** · BGBl. 1985 I S. 710 — Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 (BeschFG 1985)
- **1985-12-28** · BGBl. 1985 I S. 2474 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987

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# Stellen dieser Station
- § 4: Nebensatz neu formuliert
- § 29 Abs. 4: Neuer Absatz hinzugefügt
- § 46 Abs. 1 Satz 2: Fristverlängerung neu formuliert
- § 59 Abs. 1 Satz 4: Fristverlängerung neu formuliert
- § 91 Abs. 3 Nr. 4: Punkt gestrichen und Satzteil hinzugefügt
- § 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: Voraussetzungen für Zuschuss neu formuliert
- § 94 Abs. 1: Zuschussregelung neu formuliert
- § 97 Abs. 1 Satz 2: Satz gestrichen
- § 97 Abs. 2 Satz 2: Worte hinzugefügt
- § 97 Abs. 2 Satz 4: Worte hinzugefügt
- § 98 Satz 2: Satz gestrichen
- § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Voraussetzungen für Erstattung neu formuliert
- § 227a: Bestimmungen zur Strafbarkeit von Arbeitgebern neu formuliert
- § 228 Abs. 1 Nr. 1: Voraussetzungen für Strafbarkeit neu formuliert
- § 228 Abs. 1: Wortstellung geändert
- § 242e: Neuer Paragraph eingefügt
- § 34 Abs. 1 Satz 1: Klammerzusatz '(Teilzeitunterricht)' gestrichen, vor 'berufsbegleitendem Unterricht' das Wort 'Teilzeitunterricht' und ein Komma eingefügt.
- § 40 Abs. 1 Satz 3: Nach 'Lehrgangsgebühren' ein Komma und die Worte 'die Fahrkosten sowie die Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung' eingefügt.
- § 40 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b: Neue Fassung für die Voraussetzungen der Förderung.
- § 40a Abs. 1 Satz 3: Die Worte 'fünfzehn Deutsche Mark' durch 'dreißig Deutsche Mark' ersetzt.
- § 41 Abs. 3 Satz 1: Nach 'gilt nicht' die Worte 'für Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten und' eingefügt.
- § 42 Abs. 1 Satz 2: Nach 'Teilzeitunterricht' die Worte 'oder berufsbegleitendem Unterricht' eingefügt.
- § 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1: Nach '§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3' die Worte 'oder Absatz 2 b' eingefügt.
- § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Satzteil 'der mindestens ein Kind hat, das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllt' durch 'der die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt' ersetzt, die Zahl '70' durch '73' und in Nummer 2 die Zahl '63' durch '65' ersetzt.
- § 44 Abs. 2a: Satzteil 'kann die Bundesanstalt ein Unterhaltsgeld in Höhe von 58 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderen Arbeitsentgelts im Sinne des § 112 als Darlehen gewähren' durch 'wird ein Unterhaltsgeld in Höhe von 58 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des § 112 als Darlehen gewährt' ersetzt.
- § 44 Abs. 2b: Neuer Absatz 2b eingefügt, der Vorschriften für Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung mit Teilzeitunterricht enthält.
- § 44 Abs. 2c: Der bisherige Absatz 2b wird Absatz 2c.
- § 44 Abs. 3: Neue Fassung für die Bemessung des Unterhaltsgeldes.
- § 44 Abs. 4: Die Worte 'fünfzehn Deutsche Mark' durch 'dreißig Deutsche Mark' ersetzt, neue Sätze 2 und 3 angefügt.
- § 44 Abs. 5: Neuer Satz 2 angefügt, der Absatz 4 Satz 2 entsprechend gilt.
- § 46 Abs. 1: Zitat '§ 44 Abs. 2 und 2a' durch '§ 44 Abs. 2, 2a und 2b' ersetzt, neuer Satz 2 angefügt, Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4, neue Sätze 4 und 5 angefügt.
- § 46 Abs. 2: Neuer Absatz 2 eingefügt, der Vorschriften für Antragsteller, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, enthält.
- § 46 Abs. 3: Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- § 49 Abs. 1: Neue Sätze 2 und 3 angefügt, die Vorschriften für befristete Arbeitsverhältnisse enthalten.
- Überschrift vor § 53: Neue Fassung für die Überschrift 'Förderung der Arbeitsaufnahme und der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit'.
- § 54 Abs. 1 Satz 3: Die Worte 'ein Jahr' durch 'zwei Jahre' ersetzt.
- § 54 Abs. 2: Neuer Satz 2 angefügt, der Vorschriften für die Verminderung nach Absatz 1 Satz 4 enthält.
- § 55a: Neuer § 55a eingefügt, der Vorschriften für die Gewährung von Überbrückungsgeld bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit enthält.
- § 58 Abs. 1b Satz 2: Satzteil 'sie sollen nicht länger als ein Jahr und können in begründeten Einzelfällen bis zur Dauer von zwei Jahren gewährt werden' durch 'sie werden nicht länger als zwei Jahre gewährt' ersetzt.
- § 59 Abs. 1: Neuer Satz 4 angefügt, Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6, neue Sätze 6 und 7 angefügt.
- § 59 Abs. 2 Satz 2: Satzteil 'der mindestens ein Kind hat, das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllt' durch 'der die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt' ersetzt, die Zahl '75' durch '80' und in Nummer 2 die Zahl '65' durch '70' ersetzt.
- § 59 Abs. 5: Neuer Absatz 5 eingefügt, der Vorschriften für Behinderte enthält.
- § 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1: Neue Fassung für die Vorschriften für Arbeitnehmer mit Kindern.

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# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 34 Abs. 1 Satz 1: Klammerzusatz '(Teilzeitunterricht)' gestrichen, vor 'berufsbegleitendem Unterricht' das Wort 'Teilzeitunterricht' und ein Komma eingefügt.

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# § 40
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1982-12-23 — Gesetz zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983)
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 1857
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 40 Abs. 1 b: Ersetzt 'Abs. 1' durch 'Abs. 2', fügt 'vermindert um 215 Deutsche Mark' hinzu und fügt einen neuen Satz 3 ein.
§ 40 Abs. 1 Satz 3: Nach 'Lehrgangsgebühren' ein Komma und die Worte 'die Fahrkosten sowie die Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung' eingefügt.
§ 40 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b: Neue Fassung für die Voraussetzungen der Förderung.

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# § 40a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 40a Abs. 1 Satz 3: Die Worte 'fünfzehn Deutsche Mark' durch 'dreißig Deutsche Mark' ersetzt.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 41
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 41 Abs. 3 Satz 1: Nach 'gilt nicht' die Worte 'für Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten und' eingefügt.

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# § 42
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-12-17Viertes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 2557
> Station: 1985-12-28Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 42 Abs. 2: Hinzufügung eines Halbsatzes
§ 42 Abs. 1 Satz 2: Nach 'Teilzeitunterricht' die Worte 'oder berufsbegleitendem Unterricht' eingefügt.
§ 42 Abs. 3: Ersetzung des Wortes 'zwölf' durch 'vierundzwanzig'
§ 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1: Nach '§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3' die Worte 'oder Absatz 2 b' eingefügt.

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# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-01-19 — Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1983
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 42
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Anpassung der Unterhaltsbeträge je Leistungsgruppe
§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Satzteil 'der mindestens ein Kind hat, das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllt' durch 'der die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt' ersetzt, die Zahl '70' durch '73' und in Nummer 2 die Zahl '63' durch '65' ersetzt.
§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Anpassung der Unterhaltsbeträge je Leistungsgruppe
§ 44 Abs. 2a: Satzteil 'kann die Bundesanstalt ein Unterhaltsgeld in Höhe von 58 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderen Arbeitsentgelts im Sinne des § 112 als Darlehen gewähren' durch 'wird ein Unterhaltsgeld in Höhe von 58 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des § 112 als Darlehen gewährt' ersetzt.
§ 44 Abs. 2 a: Anpassung der Unterhaltsbeträge je Leistungsgruppe
§ 44 Abs. 2b: Neuer Absatz 2b eingefügt, der Vorschriften für Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung mit Teilzeitunterricht enthält.
§ 44 Abs. 2: Neue Tabellenwerte für Unterhaltsgeld
§ 44 Abs. 2c: Der bisherige Absatz 2b wird Absatz 2c.
§ 44 Abs. 3: Neue Fassung für die Bemessung des Unterhaltsgeldes.
§ 44 Abs. 4: Die Worte 'fünfzehn Deutsche Mark' durch 'dreißig Deutsche Mark' ersetzt, neue Sätze 2 und 3 angefügt.
§ 44 Abs. 5: Neuer Satz 2 angefügt, der Absatz 4 Satz 2 entsprechend gilt.

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# § 46
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-04-30Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 (BeschFG 1985)
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 710
> Station: 1985-12-28Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 46 Abs. 1 Satz 2: Fristverlängerung neu formuliert
§ 46 Abs. 1: Zitat '§ 44 Abs. 2 und 2a' durch '§ 44 Abs. 2, 2a und 2b' ersetzt, neuer Satz 2 angefügt, Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4, neue Sätze 4 und 5 angefügt.
§ 46 Abs. 2: Neuer Absatz 2 eingefügt, der Vorschriften für Antragsteller, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, enthält.
§ 46 Abs. 3: Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

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# § 49
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Anpassung des Rechts der Arbeitsförderung und der gesetzlichen Rentenversicherung an die Einführung von Vorruhestandsleistungen
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 610
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 49 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a: „§ 128 Abs. 3 Satz 1“ wird durch „§ 128 Abs. 4 Satz 1“ ersetzt.
§ 49 Abs. 1: Neue Sätze 2 und 3 angefügt, die Vorschriften für befristete Arbeitsverhältnisse enthalten.

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# § 53
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
Überschrift vor § 53: Neue Fassung für die Überschrift 'Förderung der Arbeitsaufnahme und der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit'.

9
afög/§54.md Normal file
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# § 54
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 54 Abs. 1 Satz 3: Die Worte 'ein Jahr' durch 'zwei Jahre' ersetzt.
§ 54 Abs. 2: Neuer Satz 2 angefügt, der Vorschriften für die Verminderung nach Absatz 1 Satz 4 enthält.

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afög/§55a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 55a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 55a: Neuer § 55a eingefügt, der Vorschriften für die Gewährung von Überbrückungsgeld bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit enthält.

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# § 58
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1982-12-23 — Gesetz zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983)
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 1857
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 58: Ersetzt '§ 34 Abs. 2 bis 4' durch '§ 34 Abs. 3 und 4', streicht 'von § 36 Nr. 1,' und fügt einen neuen Satz 3 ein.
§ 58 Abs. 1b Satz 2: Satzteil 'sie sollen nicht länger als ein Jahr und können in begründeten Einzelfällen bis zur Dauer von zwei Jahren gewährt werden' durch 'sie werden nicht länger als zwei Jahre gewährt' ersetzt.

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# § 59
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-04-30Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 (BeschFG 1985)
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 710
> Station: 1985-12-28Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 59 Abs. 1 Satz 4: Fristverlängerung neu formuliert
§ 59 Abs. 1: Neuer Satz 4 angefügt, Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6, neue Sätze 6 und 7 angefügt.
§ 59 Abs. 2 Satz 2: Satzteil 'der mindestens ein Kind hat, das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllt' durch 'der die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt' ersetzt, die Zahl '75' durch '80' und in Nummer 2 die Zahl '65' durch '70' ersetzt.
§ 59 Abs. 5: Neuer Absatz 5 eingefügt, der Vorschriften für Behinderte enthält.

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# § 68
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-01-19 — Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1983
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 42
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1: Neue Werte für Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld in Leistungsgruppen A bis E
§ 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2: Neue Werte für Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld in Leistungsgruppen A bis E
§ 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1: Neue Fassung für die Vorschriften für Arbeitnehmer mit Kindern.

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# ALHG — 1985-12-28
- **Titel:** Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 2474
- **Inkrafttreten:** 1986-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/63#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Künstlersozialversicherungsgesetz, um die Erhebung der Künstlersozialabgabe für die Jahre 1986 und 1987 zu ermöglichen.
## Betroffene Stellen
- § 112 Abs. 2: Neue Regelung für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe bei Arbeitslosen, die aus Gründen, die in ihrer Person oder in ihren Verhältnissen liegen, nicht mehr das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe zuletzt maßgebende Arbeitsentgelt erzielen können.
- § 112 Abs. 2 a: Neue Regelung für die Neuermittlung des maßgebenden Arbeitsentgelts nach Ablauf von drei Jahren.
- § 112 Abs. 2 b: Neue Regelung, dass das Arbeitsentgelt nach Erreichen des 58. Lebensjahres nicht mehr gemindert wird.
- § 137 Abs. 2 a: Einkommen und Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, werden wie das Einkommen und Vermögen eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten berücksichtigt.
- § 138 Abs. 1 Nr. 2: Erhöhung der Beträge für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe.
- § 138 Abs. 3: Neue Regelung für die Berücksichtigung des niedrigeren Arbeitsentgelts bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben.
- § 144 Abs. 2: Neue Regelung für die Auskunftspflicht bei Leistungen, die geeignet sind, die laufende Leistung auszuschließen oder zu mindern.
- § 144 Abs. 3: Neue Regelung für die Auskunftspflicht bei Unterhaltsverpflichtungen.
- § 144 Abs. 4: Neue Regelung für die Auskunftspflicht bei Beschäftigung des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft.
- § 144 Abs. 5: Neue Regelung für die Auskunftspflicht bei Berücksichtigung des Einkommens oder Vermögens des Ehegatten oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft.
- § 144 Abs. 6: Neue Regelung für die schriftliche Auskunft nach den Absätzen 2 bis 5.
- § 145 Nr. 2: Erweiterung der Auskunftspflicht auf mehrere Absätze.
- § 154 Abs. 1: Neue Regelung für die Anrechnung von Nebeneinkommen.
- § 163 Abs. 2 Satz 3: Neue Regelung für den Zuschuss.
- § 168 Abs. 1 Satz 2: Streichung des zweiten Satzes.
- § 171 Abs. 1 Nr. 2: Anpassung des Zitats.
- § 172 Abs. 1 Satz 2: Anpassung des Zitats.
- § 174 Abs. 1: Anpassung der Beitragssätze.
- § 186 Abs. 3 bis 5: Neue Regelungen für die Beiträge der privaten Krankenversicherung.
- § 210 Abs. 2: Neue Regelung für die Ernennung des Präsidenten und Vizepräsidenten der Bundesanstalt.
- § 210 Abs. 3: Neue Regelung für die Amtszeit des Präsidenten und Vizepräsidenten.
- § 210 Abs. 4: Neue Regelung für die Rechtsstellung der Beamten auf Zeit.
- § 210 Abs. 5: Neue Regelung für den Ruhestand der Beamten auf Zeit.
- § 210 Abs. 6: Neue Regelung für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.
- § 217 Abs. 1: Aufhebung des Absatzes.
- § 230 Abs. 1 Nr. 5: Anpassung des Zitats.
- § 230 Abs. 1 Nr. 7: Streichung des Satzes.
- § 231 Abs. 2 Nr. 2: Anpassung des Zitats.
- § 237: Anpassung der Zitate.
- § 241 a: Neue Regelung für die Gleichstellung bestimmter Ausbildungszeiten.
- § 242 f: Neue Regelungen für Bezieher von Arbeitslosengeld und -hilfe vor dem 1. Januar 1986.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1985-12-28** · BGBl. 1985 I S. 2474 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987

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# Stellen dieser Station
- § 112 Abs. 2: Neue Regelung für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe bei Arbeitslosen, die aus Gründen, die in ihrer Person oder in ihren Verhältnissen liegen, nicht mehr das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe zuletzt maßgebende Arbeitsentgelt erzielen können.
- § 112 Abs. 2 a: Neue Regelung für die Neuermittlung des maßgebenden Arbeitsentgelts nach Ablauf von drei Jahren.
- § 112 Abs. 2 b: Neue Regelung, dass das Arbeitsentgelt nach Erreichen des 58. Lebensjahres nicht mehr gemindert wird.
- § 137 Abs. 2 a: Einkommen und Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, werden wie das Einkommen und Vermögen eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten berücksichtigt.
- § 138 Abs. 1 Nr. 2: Erhöhung der Beträge für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe.
- § 138 Abs. 3: Neue Regelung für die Berücksichtigung des niedrigeren Arbeitsentgelts bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben.
- § 144 Abs. 2: Neue Regelung für die Auskunftspflicht bei Leistungen, die geeignet sind, die laufende Leistung auszuschließen oder zu mindern.
- § 144 Abs. 3: Neue Regelung für die Auskunftspflicht bei Unterhaltsverpflichtungen.
- § 144 Abs. 4: Neue Regelung für die Auskunftspflicht bei Beschäftigung des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft.
- § 144 Abs. 5: Neue Regelung für die Auskunftspflicht bei Berücksichtigung des Einkommens oder Vermögens des Ehegatten oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft.
- § 144 Abs. 6: Neue Regelung für die schriftliche Auskunft nach den Absätzen 2 bis 5.
- § 145 Nr. 2: Erweiterung der Auskunftspflicht auf mehrere Absätze.
- § 154 Abs. 1: Neue Regelung für die Anrechnung von Nebeneinkommen.
- § 163 Abs. 2 Satz 3: Neue Regelung für den Zuschuss.
- § 168 Abs. 1 Satz 2: Streichung des zweiten Satzes.
- § 171 Abs. 1 Nr. 2: Anpassung des Zitats.
- § 172 Abs. 1 Satz 2: Anpassung des Zitats.
- § 174 Abs. 1: Anpassung der Beitragssätze.
- § 186 Abs. 3 bis 5: Neue Regelungen für die Beiträge der privaten Krankenversicherung.
- § 210 Abs. 2: Neue Regelung für die Ernennung des Präsidenten und Vizepräsidenten der Bundesanstalt.
- § 210 Abs. 3: Neue Regelung für die Amtszeit des Präsidenten und Vizepräsidenten.
- § 210 Abs. 4: Neue Regelung für die Rechtsstellung der Beamten auf Zeit.
- § 210 Abs. 5: Neue Regelung für den Ruhestand der Beamten auf Zeit.
- § 210 Abs. 6: Neue Regelung für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.
- § 217 Abs. 1: Aufhebung des Absatzes.
- § 230 Abs. 1 Nr. 5: Anpassung des Zitats.
- § 230 Abs. 1 Nr. 7: Streichung des Satzes.
- § 231 Abs. 2 Nr. 2: Anpassung des Zitats.
- § 237: Anpassung der Zitate.
- § 241 a: Neue Regelung für die Gleichstellung bestimmter Ausbildungszeiten.
- § 242 f: Neue Regelungen für Bezieher von Arbeitslosengeld und -hilfe vor dem 1. Januar 1986.

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# § 112
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 112 Abs. 2: Neue Regelung für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe bei Arbeitslosen, die aus Gründen, die in ihrer Person oder in ihren Verhältnissen liegen, nicht mehr das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe zuletzt maßgebende Arbeitsentgelt erzielen können.
§ 112 Abs. 2 a: Neue Regelung für die Neuermittlung des maßgebenden Arbeitsentgelts nach Ablauf von drei Jahren.
§ 112 Abs. 2 b: Neue Regelung, dass das Arbeitsentgelt nach Erreichen des 58. Lebensjahres nicht mehr gemindert wird.

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# § 137
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 137 Abs. 2 a: Einkommen und Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, werden wie das Einkommen und Vermögen eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten berücksichtigt.

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# § 138
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 138 Abs. 1 Nr. 2: Erhöhung der Beträge für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe.
§ 138 Abs. 3: Neue Regelung für die Berücksichtigung des niedrigeren Arbeitsentgelts bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben.

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# § 144
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 144 Abs. 2: Neue Regelung für die Auskunftspflicht bei Leistungen, die geeignet sind, die laufende Leistung auszuschließen oder zu mindern.
§ 144 Abs. 3: Neue Regelung für die Auskunftspflicht bei Unterhaltsverpflichtungen.
§ 144 Abs. 4: Neue Regelung für die Auskunftspflicht bei Beschäftigung des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft.
§ 144 Abs. 5: Neue Regelung für die Auskunftspflicht bei Berücksichtigung des Einkommens oder Vermögens des Ehegatten oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft.
§ 144 Abs. 6: Neue Regelung für die schriftliche Auskunft nach den Absätzen 2 bis 5.

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# § 145
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 145 Nr. 2: Erweiterung der Auskunftspflicht auf mehrere Absätze.

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# § 154
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 154 Abs. 1: Neue Regelung für die Anrechnung von Nebeneinkommen.

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# § 163
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 163 Abs. 2 Satz 3: Neue Regelung für den Zuschuss.

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# § 168
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 168 Abs. 1 Satz 2: Streichung des zweiten Satzes.

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# § 171
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 171 Abs. 1 Nr. 2: Anpassung des Zitats.

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# § 172
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 172 Abs. 1 Satz 2: Anpassung des Zitats.

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# § 174
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 174 Abs. 1: Anpassung der Beitragssätze.

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# § 186
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 186 Abs. 3 bis 5: Neue Regelungen für die Beiträge der privaten Krankenversicherung.

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# § 210
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 210 Abs. 2: Neue Regelung für die Ernennung des Präsidenten und Vizepräsidenten der Bundesanstalt.
§ 210 Abs. 3: Neue Regelung für die Amtszeit des Präsidenten und Vizepräsidenten.
§ 210 Abs. 4: Neue Regelung für die Rechtsstellung der Beamten auf Zeit.
§ 210 Abs. 5: Neue Regelung für den Ruhestand der Beamten auf Zeit.
§ 210 Abs. 6: Neue Regelung für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.

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# § 217
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 217 Abs. 1: Aufhebung des Absatzes.

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# § 230
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 230 Abs. 1 Nr. 5: Anpassung des Zitats.
§ 230 Abs. 1 Nr. 7: Streichung des Satzes.

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# § 231
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 231 Abs. 2 Nr. 2: Anpassung des Zitats.

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# § 237
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 237: Anpassung der Zitate.

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# § 241
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 241 a: Neue Regelung für die Gleichstellung bestimmter Ausbildungszeiten.

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# § 242
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 242 f: Neue Regelungen für Bezieher von Arbeitslosengeld und -hilfe vor dem 1. Januar 1986.

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# ARBLG — 1985-12-28
- **Titel:** Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 2474
- **Inkrafttreten:** 1986-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/63#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Künstlersozialversicherungsgesetz, um die Erhebung der Künstlersozialabgabe für die Jahre 1986 und 1987 zu ermöglichen.
## Betroffene Stellen
- § 70: Ersetzt die Zahlen '119, 120' durch '119 bis 120' und '127 und 132' durch '127, 132 und 132 a'
- § 87: Ersetzt die Worte '127 und 132' durch '127, 132 und 132 a'
- § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Fügt die Worte 'oder in einer nach den §§ 91 bis 96 geförderten allgemeinen Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung beschäftigt' ein
- § 97 Abs. 3: Neue Fassung für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1989
- § 102 Abs. 1 und 2: Ersetzt '20 Stunden' jeweils durch '19 Stunden'
- § 102 Abs. 2 Nr. 2: Streicht die Worte 'daß durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung eine Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden wöchentlich vorgeschrieben ist oder'
- § 103 Abs. 5: Fügt einen neuen Satz hinzu, der Regelungen zur Berücksichtigung des § 105 c ermöglicht
- § 105 c: Einfügt einen neuen Paragraphen mit Vorschriften für Arbeitslosengeld für ältere Arbeitslose
- § 106 a: Neue Fassung für Arbeitslosengeld für Arbeitslose ab dem 44. Lebensjahr
- § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a: Ersetzt 'oder' durch ',' und fügt 'oder Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung' ein
- § 111 Abs. 1 Nr. 1: Neue Fassung für Arbeitslose mit Kindern oder Ehegatten mit Kindern
- § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a: Neue Fassung für die Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse 1 ohne Kinderfreibetrag
- § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b: Neue Fassung für die Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse 1 ohne Kinderfreibetrag unter Berücksichtigung des Haushaltsfreibetrages
- § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c: Ersetzt 'Steuer nach der Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse III ohne Kind' durch 'Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse III ohne Kinderfreibetrag' und streicht 'verheirateten'
- § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d: Ersetzt 'Lohnsteuertabelle' durch 'allgemeine Lohnsteuertabelle' und streicht 'verheirateten'
- § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe e: Ersetzt 'Lohnsteuertabelle' durch 'allgemeine Lohnsteuertabelle'
- § 112 Abs. 3: Ersetzt 'zwanzig Tage' durch 'sechzig Tage' und streicht Satz 2
- § 112 Abs. 5 Nr. 7: Ersetzt '(§ 168 Abs. 1 Satz 3)' durch '(§ 168 Abs. 1 Satz 2)'
- § 112 Abs. 5 a: Streicht Absatz 5 a
- § 112 Abs. 10: Einfügt einen neuen Absatz 10, der die Verringerung des Arbeitsentgelts für Arbeitslose ab dem 58. Lebensjahr regelt
- § 115: Neue Fassung für die Minderung des Arbeitslosengelds bei Ausübung einer Beschäftigung
- § 119 Abs. 2: Fügt einen neuen Satz 2 hinzu, der die Sperrzeit für bestimmte Fälle regelt
- § 119 a: Fügt 'Satz 1' nach 'Absatz 2' ein
- § 125 Abs. 2: Ersetzt 'drei Jahre' durch 'vier Jahre'
- § 128 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'mehr als zwei Jahre' durch 'mindestens 720 Tage'
- § 128 Abs. 1 Satz 2: Ersetzt 'Die Erstattungspflicht tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber nachweist, daß' durch 'Die Erstattungspflicht tritt nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet worden ist oder der Arbeitgeber nachweist, daß'
- § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: Neue Fassung für die Erstattungspflicht bei Arbeitslosen, deren Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 57. Lebensjahres beendet worden ist
- § 128 a: Fügt einen neuen Satz 3 hinzu, der die Anrechnung des Arbeitslosengelds auf die Entschädigung für die Wettbewerbsbeschränkung regelt
- § 132 a Abs. 1 Satz 1 und 2: Neue Fassung für die Durchführung von Außenprüfungen zur Aufdeckung von Leistungsmißbrauch
- § 132 a Abs. 4: Einfügt einen neuen Absatz 4, der die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen regelt
- § 133 Abs. 3: Ersetzt 'die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegsopferversorgung einschließlich der Kriegsopferfürsorge, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung' durch 'die nach § 186 beitragspflichtigen Leistungsträger und Unternehmen'
- § 133 Abs. 4: Ersetzt 'vier' durch 'sieben'
- § 134 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzt 'vor der Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf Arbeitslosenhilfe vorausgeht' durch 'vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt sind (Vorfrist)'
- § 134 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für die Vorfrist
- § 134 Abs. 3: Ersetzt 'innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung' durch 'innerhalb der Vorfrist'
- § 134 Abs. 3 a: Einfügt einen neuen Absatz 3 a, der die Bedingungen für die Gleichstellung von Beschäftigungen außerhalb des Geltungsbereiches regelt
- § 134 Abs. 4 Satz 4: Streicht die Worte '1. das Arbeitsverhältnis nicht vor Vollendung des 57. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet worden ist und 2.'
- § 136 Abs. 1 Nr. 1: Neue Fassung für Arbeitslose mit Kindern
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1985-12-28** · BGBl. 1985 I S. 2474 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987

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# Stellen dieser Station
- § 70: Ersetzt die Zahlen '119, 120' durch '119 bis 120' und '127 und 132' durch '127, 132 und 132 a'
- § 87: Ersetzt die Worte '127 und 132' durch '127, 132 und 132 a'
- § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Fügt die Worte 'oder in einer nach den §§ 91 bis 96 geförderten allgemeinen Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung beschäftigt' ein
- § 97 Abs. 3: Neue Fassung für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1989
- § 102 Abs. 1 und 2: Ersetzt '20 Stunden' jeweils durch '19 Stunden'
- § 102 Abs. 2 Nr. 2: Streicht die Worte 'daß durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung eine Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden wöchentlich vorgeschrieben ist oder'
- § 103 Abs. 5: Fügt einen neuen Satz hinzu, der Regelungen zur Berücksichtigung des § 105 c ermöglicht
- § 105 c: Einfügt einen neuen Paragraphen mit Vorschriften für Arbeitslosengeld für ältere Arbeitslose
- § 106 a: Neue Fassung für Arbeitslosengeld für Arbeitslose ab dem 44. Lebensjahr
- § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a: Ersetzt 'oder' durch ',' und fügt 'oder Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung' ein
- § 111 Abs. 1 Nr. 1: Neue Fassung für Arbeitslose mit Kindern oder Ehegatten mit Kindern
- § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a: Neue Fassung für die Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse 1 ohne Kinderfreibetrag
- § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b: Neue Fassung für die Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse 1 ohne Kinderfreibetrag unter Berücksichtigung des Haushaltsfreibetrages
- § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c: Ersetzt 'Steuer nach der Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse III ohne Kind' durch 'Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse III ohne Kinderfreibetrag' und streicht 'verheirateten'
- § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d: Ersetzt 'Lohnsteuertabelle' durch 'allgemeine Lohnsteuertabelle' und streicht 'verheirateten'
- § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe e: Ersetzt 'Lohnsteuertabelle' durch 'allgemeine Lohnsteuertabelle'
- § 112 Abs. 3: Ersetzt 'zwanzig Tage' durch 'sechzig Tage' und streicht Satz 2
- § 112 Abs. 5 Nr. 7: Ersetzt '(§ 168 Abs. 1 Satz 3)' durch '(§ 168 Abs. 1 Satz 2)'
- § 112 Abs. 5 a: Streicht Absatz 5 a
- § 112 Abs. 10: Einfügt einen neuen Absatz 10, der die Verringerung des Arbeitsentgelts für Arbeitslose ab dem 58. Lebensjahr regelt
- § 115: Neue Fassung für die Minderung des Arbeitslosengelds bei Ausübung einer Beschäftigung
- § 119 Abs. 2: Fügt einen neuen Satz 2 hinzu, der die Sperrzeit für bestimmte Fälle regelt
- § 119 a: Fügt 'Satz 1' nach 'Absatz 2' ein
- § 125 Abs. 2: Ersetzt 'drei Jahre' durch 'vier Jahre'
- § 128 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'mehr als zwei Jahre' durch 'mindestens 720 Tage'
- § 128 Abs. 1 Satz 2: Ersetzt 'Die Erstattungspflicht tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber nachweist, daß' durch 'Die Erstattungspflicht tritt nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet worden ist oder der Arbeitgeber nachweist, daß'
- § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: Neue Fassung für die Erstattungspflicht bei Arbeitslosen, deren Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 57. Lebensjahres beendet worden ist
- § 128 a: Fügt einen neuen Satz 3 hinzu, der die Anrechnung des Arbeitslosengelds auf die Entschädigung für die Wettbewerbsbeschränkung regelt
- § 132 a Abs. 1 Satz 1 und 2: Neue Fassung für die Durchführung von Außenprüfungen zur Aufdeckung von Leistungsmißbrauch
- § 132 a Abs. 4: Einfügt einen neuen Absatz 4, der die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen regelt
- § 133 Abs. 3: Ersetzt 'die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegsopferversorgung einschließlich der Kriegsopferfürsorge, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung' durch 'die nach § 186 beitragspflichtigen Leistungsträger und Unternehmen'
- § 133 Abs. 4: Ersetzt 'vier' durch 'sieben'
- § 134 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzt 'vor der Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf Arbeitslosenhilfe vorausgeht' durch 'vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt sind (Vorfrist)'
- § 134 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für die Vorfrist
- § 134 Abs. 3: Ersetzt 'innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung' durch 'innerhalb der Vorfrist'
- § 134 Abs. 3 a: Einfügt einen neuen Absatz 3 a, der die Bedingungen für die Gleichstellung von Beschäftigungen außerhalb des Geltungsbereiches regelt
- § 134 Abs. 4 Satz 4: Streicht die Worte '1. das Arbeitsverhältnis nicht vor Vollendung des 57. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet worden ist und 2.'
- § 136 Abs. 1 Nr. 1: Neue Fassung für Arbeitslose mit Kindern

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# § 102
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 102 Abs. 1 und 2: Ersetzt '20 Stunden' jeweils durch '19 Stunden'
§ 102 Abs. 2 Nr. 2: Streicht die Worte 'daß durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung eine Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden wöchentlich vorgeschrieben ist oder'

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# § 103
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 103 Abs. 5: Fügt einen neuen Satz hinzu, der Regelungen zur Berücksichtigung des § 105 c ermöglicht

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# § 105
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 105 c: Einfügt einen neuen Paragraphen mit Vorschriften für Arbeitslosengeld für ältere Arbeitslose

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# § 106
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 106 a: Neue Fassung für Arbeitslosengeld für Arbeitslose ab dem 44. Lebensjahr

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# § 107
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a: Ersetzt 'oder' durch ',' und fügt 'oder Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung' ein

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# § 111
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 111 Abs. 1 Nr. 1: Neue Fassung für Arbeitslose mit Kindern oder Ehegatten mit Kindern
§ 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a: Neue Fassung für die Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse 1 ohne Kinderfreibetrag
§ 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b: Neue Fassung für die Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse 1 ohne Kinderfreibetrag unter Berücksichtigung des Haushaltsfreibetrages
§ 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c: Ersetzt 'Steuer nach der Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse III ohne Kind' durch 'Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse III ohne Kinderfreibetrag' und streicht 'verheirateten'
§ 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d: Ersetzt 'Lohnsteuertabelle' durch 'allgemeine Lohnsteuertabelle' und streicht 'verheirateten'
§ 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe e: Ersetzt 'Lohnsteuertabelle' durch 'allgemeine Lohnsteuertabelle'

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# § 112
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 112 Abs. 3: Ersetzt 'zwanzig Tage' durch 'sechzig Tage' und streicht Satz 2
§ 112 Abs. 5 Nr. 7: Ersetzt '(§ 168 Abs. 1 Satz 3)' durch '(§ 168 Abs. 1 Satz 2)'
§ 112 Abs. 5 a: Streicht Absatz 5 a
§ 112 Abs. 10: Einfügt einen neuen Absatz 10, der die Verringerung des Arbeitsentgelts für Arbeitslose ab dem 58. Lebensjahr regelt

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# § 115
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 115: Neue Fassung für die Minderung des Arbeitslosengelds bei Ausübung einer Beschäftigung

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# § 119
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 119 Abs. 2: Fügt einen neuen Satz 2 hinzu, der die Sperrzeit für bestimmte Fälle regelt
§ 119 a: Fügt 'Satz 1' nach 'Absatz 2' ein

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# § 125
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 125 Abs. 2: Ersetzt 'drei Jahre' durch 'vier Jahre'

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# § 128
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 128 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'mehr als zwei Jahre' durch 'mindestens 720 Tage'
§ 128 Abs. 1 Satz 2: Ersetzt 'Die Erstattungspflicht tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber nachweist, daß' durch 'Die Erstattungspflicht tritt nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet worden ist oder der Arbeitgeber nachweist, daß'
§ 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: Neue Fassung für die Erstattungspflicht bei Arbeitslosen, deren Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 57. Lebensjahres beendet worden ist
§ 128 a: Fügt einen neuen Satz 3 hinzu, der die Anrechnung des Arbeitslosengelds auf die Entschädigung für die Wettbewerbsbeschränkung regelt

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# § 132
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 132 a Abs. 1 Satz 1 und 2: Neue Fassung für die Durchführung von Außenprüfungen zur Aufdeckung von Leistungsmißbrauch
§ 132 a Abs. 4: Einfügt einen neuen Absatz 4, der die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen regelt

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# § 133
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 133 Abs. 3: Ersetzt 'die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegsopferversorgung einschließlich der Kriegsopferfürsorge, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung' durch 'die nach § 186 beitragspflichtigen Leistungsträger und Unternehmen'
§ 133 Abs. 4: Ersetzt 'vier' durch 'sieben'

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# § 134
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 134 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzt 'vor der Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf Arbeitslosenhilfe vorausgeht' durch 'vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt sind (Vorfrist)'
§ 134 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung für die Vorfrist
§ 134 Abs. 3: Ersetzt 'innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung' durch 'innerhalb der Vorfrist'
§ 134 Abs. 3 a: Einfügt einen neuen Absatz 3 a, der die Bedingungen für die Gleichstellung von Beschäftigungen außerhalb des Geltungsbereiches regelt
§ 134 Abs. 4 Satz 4: Streicht die Worte '1. das Arbeitsverhältnis nicht vor Vollendung des 57. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet worden ist und 2.'

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# § 136
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 136 Abs. 1 Nr. 1: Neue Fassung für Arbeitslose mit Kindern

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# § 70
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 70: Ersetzt die Zahlen '119, 120' durch '119 bis 120' und '127 und 132' durch '127, 132 und 132 a'

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 87
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 87: Ersetzt die Worte '127 und 132' durch '127, 132 und 132 a'

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# § 97
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Fügt die Worte 'oder in einer nach den §§ 91 bis 96 geförderten allgemeinen Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung beschäftigt' ein
§ 97 Abs. 3: Neue Fassung für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1989

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# ARBPLSCHG — 1985-04-30
# ARBPLSCHG — 1985-12-28
- **Titel:** Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 (BeschFG 1985)
- **Titel:** Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 710
- **Inkrafttreten:** 1985-05-01 (Artikel 1, § 1 (1) und (2))
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/21#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung, insbesondere erleichterte Befristung von Arbeitsverträgen und Teilzeitarbeit.
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 2474
- **Inkrafttreten:** 1986-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/63#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Künstlersozialversicherungsgesetz, um die Erhebung der Künstlersozialabgabe für die Jahre 1986 und 1987 zu ermöglichen.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 3 Satz 2: Das Wort 'Auszubildenden' wird durch 'zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten' ersetzt.
- § 2 Abs. 3: Neuer Satz nach Satz 2: Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 sind nur Arbeitnehmer zu berücksichtigen, deren regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich 10 Stunden oder monatlich 45 Stunden übersteigt. Satz 3 berührt nicht die Rechtsstellung der Arbeitnehmer, die am 1. Mai 1985 gegenüber ihrem Arbeitgeber Rechte aus Satz 2 herleiten könnten.
- § 14 b Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes zur Aufrechnung von Zuschüssen gegen den Erstattungsanspruch.
## Wortlaut

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- **1980-04-18** · BGBl. 1980 I S. 425 — Neufassung des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz)
- **1984-07-21** · BGBl. 1984 I S. 943 — Viertes Gesetz zur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
- **1985-04-30** · BGBl. 1985 I S. 710 — Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 (BeschFG 1985)
- **1985-12-28** · BGBl. 1985 I S. 2474 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987

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# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 3 Satz 2: Das Wort 'Auszubildenden' wird durch 'zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten' ersetzt.
- § 2 Abs. 3: Neuer Satz nach Satz 2: Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 sind nur Arbeitnehmer zu berücksichtigen, deren regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich 10 Stunden oder monatlich 45 Stunden übersteigt. Satz 3 berührt nicht die Rechtsstellung der Arbeitnehmer, die am 1. Mai 1985 gegenüber ihrem Arbeitgeber Rechte aus Satz 2 herleiten könnten.
- § 14 b Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes zur Aufrechnung von Zuschüssen gegen den Erstattungsanspruch.

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-07-20Fünftes Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1013
> Station: 1985-12-28Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
nach § 14: Einfügung des Dritten Abschnitts 'Alters- und Hinterbliebenenversorgung in besonderen Fällen'
§ 14 b Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes zur Aufrechnung von Zuschüssen gegen den Erstattungsanspruch.

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# ARNVG — 1985-07-19
# ARNVG — 1985-12-28
- **Titel:** Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 1450
- **Titel:** Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 2474
- **Inkrafttreten:** 1986-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/38#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz ordnet die Hinterbliebenenrenten neu und erkennt Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung an.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/63#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Künstlersozialversicherungsgesetz, um die Erhebung der Künstlersozialabgabe für die Jahre 1986 und 1987 zu ermöglichen.
## Betroffene Stellen
- § 5c: Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 werden nur bei Versicherungsfällen nach dem 30. Dezember 1985 berücksichtigt.
- § 18 Abs. 1: Verweisungen auf § 1264 werden durch Verweisungen auf § 1264 Abs. 1 ersetzt.
- § 18 Abs. 2: § 1264 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung gilt nur, wenn der Tod der Versicherten nach dem 31. Dezember 1985 eingetreten ist.
- § 18 Abs. 3: Ehegatten können bis zum 31. Dezember 1988 erklären, dass die am 31. Dezember 1985 geltenden Rechtsvorschriften für Renten an Witwen und Witwer anzuwenden sind, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- § 19 Abs. 1: Verweisung auf § 1265 wird durch Verweisung auf § 1265 Abs. 1 Satz 1 und 2 ersetzt.
- § 19 Abs. 3: § 1265 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung gilt nur, wenn der Tod der Versicherten nach dem 31. Dezember 1985 eingetreten ist.
- § 19 Abs. 4: Frühere Ehegatten können bis zum 31. Dezember 1988 erklären, dass die am 31. Dezember 1985 geltenden Rechtsvorschriften für Renten an frühere Ehegatten anzuwenden sind, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- § 19a: § 1266 der Reichsversicherungsordnung in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung gilt nur, wenn der Tod der Versicherten vor dem 1. Januar 1986 eingetreten ist.
- § 23b: § 1281 der Reichsversicherungsordnung in der vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung gilt nur, wenn der Tod des Versicherten nach dem 31. Dezember 1985 eingetreten ist, mit speziellen Anwendungsvorschriften für bestimmte Fälle.
- § 26 Abs. 3: § 1281 der Reichsversicherungsordnung in der vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung ist auf bestimmte Renten, die auf Grund eines Todesfalles vor dem 1. Januar 1986 zu leisten ist und nach dem 31. Dezember 1985 wieder auflebt, nicht anzuwenden.
- § 27 Abs. 2: § 1302 der Reichsversicherungsordnung in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, wenn die neue Ehe vor dem 1. Januar 1986 geschlossen worden ist.
- § 51b: Personen, die zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind und denen Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 angerechnet werden, können auf Antrag freiwillig Beiträge für bestimmte Zeiten nachentrichten.
- § 50 c Abs. 1: Die Verweisung '§ 38 Abs. 2' wird durch '§ 1 Abs. 2 Satz 2' ersetzt.
- § 52 a Abs. 2 Satz 2: Die Textstelle 'Buchstabe c' wird gestrichen.
- § 52 b Abs. 1: Die Verweisung '§ 38 Abs. 2' wird durch '§ 1 Abs. 2 Satz 2' ersetzt.
## Wortlaut

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- **1983-11-30** · BGBl. 1983 I S. 1377 — Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern
- **1985-06-11** · BGBl. 1985 I S. 913 — Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985
- **1985-07-19** · BGBl. 1985 I S. 1450 — Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG)
- **1985-12-28** · BGBl. 1985 I S. 2474 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987

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# Stellen dieser Station
- § 5c: Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 werden nur bei Versicherungsfällen nach dem 30. Dezember 1985 berücksichtigt.
- § 18 Abs. 1: Verweisungen auf § 1264 werden durch Verweisungen auf § 1264 Abs. 1 ersetzt.
- § 18 Abs. 2: § 1264 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung gilt nur, wenn der Tod der Versicherten nach dem 31. Dezember 1985 eingetreten ist.
- § 18 Abs. 3: Ehegatten können bis zum 31. Dezember 1988 erklären, dass die am 31. Dezember 1985 geltenden Rechtsvorschriften für Renten an Witwen und Witwer anzuwenden sind, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- § 19 Abs. 1: Verweisung auf § 1265 wird durch Verweisung auf § 1265 Abs. 1 Satz 1 und 2 ersetzt.
- § 19 Abs. 3: § 1265 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung gilt nur, wenn der Tod der Versicherten nach dem 31. Dezember 1985 eingetreten ist.
- § 19 Abs. 4: Frühere Ehegatten können bis zum 31. Dezember 1988 erklären, dass die am 31. Dezember 1985 geltenden Rechtsvorschriften für Renten an frühere Ehegatten anzuwenden sind, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- § 19a: § 1266 der Reichsversicherungsordnung in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung gilt nur, wenn der Tod der Versicherten vor dem 1. Januar 1986 eingetreten ist.
- § 23b: § 1281 der Reichsversicherungsordnung in der vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung gilt nur, wenn der Tod des Versicherten nach dem 31. Dezember 1985 eingetreten ist, mit speziellen Anwendungsvorschriften für bestimmte Fälle.
- § 26 Abs. 3: § 1281 der Reichsversicherungsordnung in der vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung ist auf bestimmte Renten, die auf Grund eines Todesfalles vor dem 1. Januar 1986 zu leisten ist und nach dem 31. Dezember 1985 wieder auflebt, nicht anzuwenden.
- § 27 Abs. 2: § 1302 der Reichsversicherungsordnung in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, wenn die neue Ehe vor dem 1. Januar 1986 geschlossen worden ist.
- § 51b: Personen, die zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind und denen Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 angerechnet werden, können auf Antrag freiwillig Beiträge für bestimmte Zeiten nachentrichten.
- § 50 c Abs. 1: Die Verweisung '§ 38 Abs. 2' wird durch '§ 1 Abs. 2 Satz 2' ersetzt.
- § 52 a Abs. 2 Satz 2: Die Textstelle 'Buchstabe c' wird gestrichen.
- § 52 b Abs. 1: Die Verweisung '§ 38 Abs. 2' wird durch '§ 1 Abs. 2 Satz 2' ersetzt.

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# § 50
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 50 c Abs. 1: Die Verweisung '§ 38 Abs. 2' wird durch '§ 1 Abs. 2 Satz 2' ersetzt.

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# § 52
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-07-16 — Zweites Gesetz zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft (Zweites Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - 2. ASEG)
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 905
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
Art. 2 § 52 a Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Formulierung bezüglich des § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
§ 52 a Abs. 2 Satz 2: Die Textstelle 'Buchstabe c' wird gestrichen.
§ 52 b Abs. 1: Die Verweisung '§ 38 Abs. 2' wird durch '§ 1 Abs. 2 Satz 2' ersetzt.

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# AVNG — 1985-07-19
# AVNG — 1985-12-28
- **Titel:** Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 1450
- **Titel:** Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 2474
- **Inkrafttreten:** 1986-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/38#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz ordnet die Hinterbliebenenrenten neu und erkennt Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung an.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/63#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Künstlersozialversicherungsgesetz, um die Erhebung der Künstlersozialabgabe für die Jahre 1986 und 1987 zu ermöglichen.
## Betroffene Stellen
- § 6c: Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 werden nur bei Versicherungsfällen nach dem 30. Dezember 1985 berücksichtigt.
- § 17a: Neue Vorschriften für die Anwendung der am 31. Dezember 1985 geltenden Rechtsvorschriften für Renten an Witwen und Witwer.
- § 18 Abs. 1: Die Verweisung auf § 42 wird durch die Verweisung auf § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 ersetzt.
- § 18 Abs. 2: Neue Absätze 3 und 4 hinzugefügt, die die Anwendung von § 42 Abs. 2 und die Möglichkeit der Erklärung für frühere Ehegatten regeln.
- § 18a: § 43 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung gilt nur, wenn der Tod der Versicherten vor dem 1. Januar 1986 eingetreten ist.
- § 22b: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 58 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung.
- § 25 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 58 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung auf bestimmte Renten.
- § 26: Der bisherige Text wird Absatz 1, neuer Absatz 2 regelt die Anwendung von § 81 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung.
- § 49b: Neue Vorschriften für die nachentrichtung von Beiträgen für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986.
- § 50 b Abs. 2 Satz 2: Streichung der Textstelle 'Buchstabe c'
## Wortlaut

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- **1985-05-23** · BGBl. 1985 I S. 766 — Gesetz zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVFinanzG)
- **1985-06-11** · BGBl. 1985 I S. 913 — Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985
- **1985-07-19** · BGBl. 1985 I S. 1450 — Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG)
- **1985-12-28** · BGBl. 1985 I S. 2474 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987

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@@ -1,11 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 6c: Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 werden nur bei Versicherungsfällen nach dem 30. Dezember 1985 berücksichtigt.
- § 17a: Neue Vorschriften für die Anwendung der am 31. Dezember 1985 geltenden Rechtsvorschriften für Renten an Witwen und Witwer.
- § 18 Abs. 1: Die Verweisung auf § 42 wird durch die Verweisung auf § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 ersetzt.
- § 18 Abs. 2: Neue Absätze 3 und 4 hinzugefügt, die die Anwendung von § 42 Abs. 2 und die Möglichkeit der Erklärung für frühere Ehegatten regeln.
- § 18a: § 43 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung gilt nur, wenn der Tod der Versicherten vor dem 1. Januar 1986 eingetreten ist.
- § 22b: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 58 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung.
- § 25 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 58 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung auf bestimmte Renten.
- § 26: Der bisherige Text wird Absatz 1, neuer Absatz 2 regelt die Anwendung von § 81 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung.
- § 49b: Neue Vorschriften für die nachentrichtung von Beiträgen für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986.
- § 50 b Abs. 2 Satz 2: Streichung der Textstelle 'Buchstabe c'

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# § 50
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1983-12-24 — Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984)
> Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 1532
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 50 Abs. 2: Streichung des Absatzes 2.
§ 50 b Abs. 2 Satz 2: Streichung der Textstelle 'Buchstabe c'

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# BVG — 1985-07-19
# BVG — 1985-12-28
- **Titel:** Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 1450
- **Titel:** Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 2474
- **Inkrafttreten:** 1986-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/38#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz ordnet die Hinterbliebenenrenten neu und erkennt Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung an.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/63#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Künstlersozialversicherungsgesetz, um die Erhebung der Künstlersozialabgabe für die Jahre 1986 und 1987 zu ermöglichen.
## Betroffene Stellen
- § 30 Abs. 4: Eingefügter Satz zur Berücksichtigung von Hinterbliebenenrenten aus anderen Sozialleistungsbereichen.
- § 42 Abs. 1: Ersetzung von 'frühere Ehefrau' durch 'früherer Ehegatte'.
- § 43: Streichung des Teilsatzes 'wenn die an den Folgen einer Schädigung gestorbene Ehefrau seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat'.
- § 44 Abs. 5 letzter Satz: Ersetzung von 'Ehemann' durch 'Ehegatte'.
- § 44 Abs. 6: Ersetzung von 'Ehemann' durch 'Ehegatte'.
- § 48 Abs. 1: Eingefügter Satz zur Berücksichtigung der Hinterbliebenenversorgung ohne Berücksichtigung von eigenen Einkünften.
- § 48 Abs. 4: Streichung des Teilsatzes 'wenn die verstorbene Beschädigte den Unterhalt des Witwers überwiegend bestritten hat'.
- § 48a: Neuer Paragraph zur Anwendung von § 42 Abs. 1, § 43 und § 48 Abs. 4 ab dem 1. Januar 1986.
- § 26 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1: Die Zahl 75 wird durch die Zahl 80 ersetzt.
- § 26 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: Die Zahl 65 wird durch die Zahl 70 ersetzt.
- Anlage A: Neue DIN-Normen zur Speicherung digitaler Daten auf Magnetbändern und Disketten eingeführt.
- Anlage B: Neue Vorschriften für die Magnetbandorganisation zur Übermittlung von Daten an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger.
- Anlage C: Neue Vorschriften für die Diskettenorganisation zur Übermittlung von Daten an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger.
- Anlage D: Neue Formulare für die Mitteilung eines Sterbefalls an den Rentendienst der Deutschen Bundespost.
- Anlage E: Neue Formulare für die Mitteilung einer Geburt an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger.
## Wortlaut

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@@ -99,3 +99,4 @@
- **1985-06-27** · BGBl. 1985 I S. 1144 — Gesetz zur Anpassung rechtlicher Vorschriften an das Adoptionsgesetz (Adoptionsanpassungsgesetz - AdAnpG)
- **1985-07-17** · BGBl. 1985 I S. 1433 — Neunzehnte Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Anrechnungs-Verordnung 1985/86 - AnrV 1985/86)
- **1985-07-19** · BGBl. 1985 I S. 1450 — Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG)
- **1985-12-28** · BGBl. 1985 I S. 2474 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987

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@@ -1,10 +1,9 @@
# Stellen dieser Station
- § 30 Abs. 4: Eingefügter Satz zur Berücksichtigung von Hinterbliebenenrenten aus anderen Sozialleistungsbereichen.
- § 42 Abs. 1: Ersetzung von 'frühere Ehefrau' durch 'früherer Ehegatte'.
- § 43: Streichung des Teilsatzes 'wenn die an den Folgen einer Schädigung gestorbene Ehefrau seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat'.
- § 44 Abs. 5 letzter Satz: Ersetzung von 'Ehemann' durch 'Ehegatte'.
- § 44 Abs. 6: Ersetzung von 'Ehemann' durch 'Ehegatte'.
- § 48 Abs. 1: Eingefügter Satz zur Berücksichtigung der Hinterbliebenenversorgung ohne Berücksichtigung von eigenen Einkünften.
- § 48 Abs. 4: Streichung des Teilsatzes 'wenn die verstorbene Beschädigte den Unterhalt des Witwers überwiegend bestritten hat'.
- § 48a: Neuer Paragraph zur Anwendung von § 42 Abs. 1, § 43 und § 48 Abs. 4 ab dem 1. Januar 1986.
- § 26 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1: Die Zahl 75 wird durch die Zahl 80 ersetzt.
- § 26 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: Die Zahl 65 wird durch die Zahl 70 ersetzt.
- Anlage A: Neue DIN-Normen zur Speicherung digitaler Daten auf Magnetbändern und Disketten eingeführt.
- Anlage B: Neue Vorschriften für die Magnetbandorganisation zur Übermittlung von Daten an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger.
- Anlage C: Neue Vorschriften für die Diskettenorganisation zur Übermittlung von Daten an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger.
- Anlage D: Neue Formulare für die Mitteilung eines Sterbefalls an den Rentendienst der Deutschen Bundespost.
- Anlage E: Neue Formulare für die Mitteilung einer Geburt an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-06-27 — Gesetz zur Anpassung rechtlicher Vorschriften an das Adoptionsgesetz (Adoptionsanpassungsgesetz - AdAnpG)
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 1144
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 26 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1: Ersetzt die Worte „bei einem Beschädigten, der mindestens ein Kind hat, das die Voraussetzungen des § 33 b Abs. 2 und 4 erfüllt“ durch „bei einem Beschädigten, der mindestens ein Kind im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 oder 3 hat, das die Voraussetzungen des § 33 b Abs. 4 erfüllt“.
§ 26 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1: Die Zahl 75 wird durch die Zahl 80 ersetzt.
§ 26 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: Die Zahl 65 wird durch die Zahl 70 ersetzt.

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@@ -1,15 +1,18 @@
# GESETZ-ZUR-NEUREGELUNG-DER-ALTERSHILFE-FÜR-LANDWIRTE — 1981-12-04
# GESETZ-ZUR-NEUREGELUNG-DER-ALTERSHILFE-FÜR-LANDWIRTE — 1985-12-28
- **Titel:** Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982
- **Titel:** Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 1205
- **Inkrafttreten:** 1981-12-05 (ganzes Gesetz, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist); 1979-06-01 (Artikel 10 und Artikel 12, vorbehaltlich der Anwendungsregeln des Artikels 5 Nr. 8, Artikels 6 Nr. 8, Artikels 7 Nr. 6 und des Artikels 12); 1982-12-01 (Artikel 5 Nr. 2 und 3, Artikel 6 Nr. 2 und 3 und Artikel 7 Nr. 1 und 2); 1978-01-01 (Artikel 2 Nr. 1 bis 22, 29 und 30, Artikel 3 Nr. 5 und 6, Artikel 4 Nr. 1, 2, 6, 9 bis 12 und 14, Artikel 5 Nr. 6); 1983-01-01 (Artikel 2 Nr. 28, 31 und 32, Artikel 3 Nr. 4, 7 und 8, Artikel 4 Nr. 7 und 8, Artikel 5 Nr. 7 und 8, Artikel 6 Nr. 7 und 8, Artikel 7 Nr. 5 und 6, Artikel 6 Nr. 6, Artikel 9, Artikel 13 mit Ausnahme von Nummer 12, Artikel 14 und Artikel 15)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/50#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Altersgelder der Altershilfe für Landwirte zum 1. Januar 1982. Es enthält auch Änderungen an anderen Gesetzen, wie dem Lastenausgleichsgesetz.
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 2474
- **Inkrafttreten:** 1986-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/63#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Künstlersozialversicherungsgesetz, um die Erhebung der Künstlersozialabgabe für die Jahre 1986 und 1987 zu ermöglichen.
## Betroffene Stellen
- § 9 b: Einführung einer neuen Vorschrift für die Erbringung der laufenden Geldleistungen der Altershilfe für Landwirte ins Ausland.
- § 5 a: Einführung eines neuen § 5 a, der den monatlichen Grundbetrag des Zuschusses zum Beitrag für die Jahre 1986 und 1987 festlegt.
- § 6 d: Einführung eines neuen § 6 d, der Regelungen zur Auscheidung aus der landwirtschaftlichen Alterskasse und zur Berücksichtigung von Beiträgen für bestimmte Zeiträume enthält.
- §§ 7 bis 9: Streichung der §§ 7 bis 9.
- § 9 c: Neufassung von § 9 c, der den monatlichen Beitrag für das Jahr 1986 festlegt.
## Wortlaut

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@@ -5,3 +5,4 @@
- **1977-06-30** · BGBl. 1977 I S. 1040 — Gesetz zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 20. RAG)
- **1980-07-16** · BGBl. 1980 I S. 905 — Zweites Gesetz zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft (Zweites Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - 2. ASEG)
- **1981-12-04** · BGBl. 1981 I S. 1205 — Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982
- **1985-12-28** · BGBl. 1985 I S. 2474 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987

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@@ -1,3 +1,6 @@
# Stellen dieser Station
- § 9 b: Einführung einer neuen Vorschrift für die Erbringung der laufenden Geldleistungen der Altershilfe für Landwirte ins Ausland.
- § 5 a: Einführung eines neuen § 5 a, der den monatlichen Grundbetrag des Zuschusses zum Beitrag für die Jahre 1986 und 1987 festlegt.
- § 6 d: Einführung eines neuen § 6 d, der Regelungen zur Auscheidung aus der landwirtschaftlichen Alterskasse und zur Berücksichtigung von Beiträgen für bestimmte Zeiträume enthält.
- §§ 7 bis 9: Streichung der §§ 7 bis 9.
- § 9 c: Neufassung von § 9 c, der den monatlichen Beitrag für das Jahr 1986 festlegt.

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@@ -1,11 +1,7 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-07-07 — Gesetz zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 845
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 5 Abs. 1: Neue Definition von Arbeitsstellen im Sinne des Gesetzes
§ 5 Abs. 2: Anpassung der Formulierung und Ergänzung von Notstandsarbeitern
§ 5 Abs. 2 Buchstabe j: Einfügung von Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stellen gewählt werden
§ 5 a: Einführung eines neuen § 5 a, der den monatlichen Grundbetrag des Zuschusses zum Beitrag für die Jahre 1986 und 1987 festlegt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1976-06-10 — Neunzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Neunzehntes Rentenanpassungsgesetz - 19. RAG)
> Fundstelle: BGBl. 1976 I S. 1373
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
Art. 2 § 6 a: Das Komma nach den Worten „30. September 1957 aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist
§ 6 d: Einführung eines neuen § 6 d, der Regelungen zur Auscheidung aus der landwirtschaftlichen Alterskasse und zur Berücksichtigung von Beiträgen für bestimmte Zeiträume enthält.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1961-07-07 — Gesetz zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte
> Fundstelle: BGBl. 1961 I S. 845
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 7 Abs. 2 Satz 1: Anpassung der Verweisnummer von § 22 Abs. 3 zu § 22 a Abs. 1
§§ 7 bis 9: Streichung der §§ 7 bis 9.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-04 — Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1205
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 9 b: Einführung einer neuen Vorschrift für die Erbringung der laufenden Geldleistungen der Altershilfe für Landwirte ins Ausland.
§ 9 c: Neufassung von § 9 c, der den monatlichen Beitrag für das Jahr 1986 festlegt.

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@@ -0,0 +1,17 @@
# GESETZ-ÜBER-DIE-ERHEBUNG-DER-KÜNSTLERSOZIALABGABE-IN-DEN — 1985-12-28
- **Titel:** Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 2474
- **Inkrafttreten:** 1986-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/63#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Künstlersozialversicherungsgesetz, um die Erhebung der Künstlersozialabgabe für die Jahre 1986 und 1987 zu ermöglichen.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1985-12-28** · BGBl. 1985 I S. 2474 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987

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# Stellen dieser Station

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# GESETZ-ÜBER-EINE-ALTERSHILFE-FÜR-LANDWIRTE — 1985-07-19
# GESETZ-ÜBER-EINE-ALTERSHILFE-FÜR-LANDWIRTE — 1985-12-28
- **Titel:** Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 1450
- **Titel:** Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 2474
- **Inkrafttreten:** 1986-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/38#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz ordnet die Hinterbliebenenrenten neu und erkennt Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung an.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/63#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Künstlersozialversicherungsgesetz, um die Erhebung der Künstlersozialabgabe für die Jahre 1986 und 1987 zu ermöglichen.
## Betroffene Stellen
- § 4 Abs. 5 Satz 1: Einfügung eines neuen Satzes, der die Vorrangregelung bei Zusammenfall von vorzeitigen Altersgeld und Witwen- oder Witwerrente festlegt.
- § 4 Abs. 5 Satz 2: Ersetzung der Worte 'Dies gilt' durch 'Satz 1 gilt'.
- § 1 Abs. 1: Einfügung von 'mitarbeitende Familienangehörige, ehemalige mitarbeitende Familienangehörige'
- § 1 Abs. 2: Definition von mitarbeitenden Familienangehörigen
- § 1 Abs. 5: Zuschläge wegen verstärkter Tierhaltung werden nur mit 50 vom Hundert berücksichtigt
- § 2 Abs. 1 Buchstabe b: Einfügung von 'oder eines Hinterbliebenengeldes' und 'als landwirtschaftlicher Unternehmer oder nach § 27'
- § 2 Abs. 2 Buchstabe b: Einfügung von 'oder eines Hinterbliebenengeldes' und 'als landwirtschaftlicher Unternehmer oder nach § 27'
- § 2 Abs. 1a: Neuer Absatz für Altersgeld für mitarbeitende Familienangehörige
- § 2 Abs. 2a: Neuer Absatz für vorzeitiges Altersgeld für mitarbeitende Familienangehörige
- § 3 Abs. 3 und 4: Einfügung von 'als landwirtschaftlicher Unternehmer oder nach § 27'
- § 3 Abs. 4: Einfügung von 'als landwirtschaftlicher Unternehmer'
- § 3 Abs. 4a: Neuer Absatz für Altersgeld und vorzeitiges Altersgeld für Witwen und Witwer von mitarbeitenden Familienangehörigen
- § 3a Abs. 1: Einfügung von 'als landwirtschaftlicher Unternehmer oder nach § 27'
- § 3a Abs. 1a: Neuer Absatz für Waisengeld für mitarbeitende Familienangehörige
- § 3b Abs. 1: Einfügung von 'sie das 45. Lebensjahr vollendet haben oder' und 'als landwirtschaftlicher Unternehmer oder nach § 27'
- § 3b Abs. 2: Neue Fassung für Hinterbliebenengeld für Witwen und Witwer von mitarbeitenden Familienangehörigen
- § 3c: Neuer Paragraph für Zuschuss zu Beiträgen für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige
- § 4 Abs. 1 Satz 4: Einfügung von 'als landwirtschaftlicher Unternehmer oder nach § 27'
- § 4 Abs. 1a: Neue Fassung für laufende Geldleistung bei Abgabe des Unternehmens oder Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger
- § 4 Abs. 1c: Neuer Absatz für Berechnung der laufenden Geldleistung bei Beiträgen als landwirtschaftlicher Unternehmer und mitarbeitender Familienangehöriger
- § 4 Abs. 2: Neue Fassung für Fortzahlung des Altersgeldes nach dem Tod eines Ehegatten
- § 4 Abs. 3: Neue Fassung für Mindestbetrag der Altersgelder bei Ehegatten
- § 4 Abs. 4: Einfügung von 'die Zahlung eines Zuschusses zum Beitrag bleibt unberührt'
- § 4 Abs. 5: Neue Fassung für Kürzung der laufenden Geldleistung bei Bezug von Rente oder Versorgungsbezügen
## Wortlaut

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- **1985-06-11** · BGBl. 1985 I S. 913 — Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985
- **1985-06-27** · BGBl. 1985 I S. 1144 — Gesetz zur Anpassung rechtlicher Vorschriften an das Adoptionsgesetz (Adoptionsanpassungsgesetz - AdAnpG)
- **1985-07-19** · BGBl. 1985 I S. 1450 — Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG)
- **1985-12-28** · BGBl. 1985 I S. 2474 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987

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# Stellen dieser Station
- § 4 Abs. 5 Satz 1: Einfügung eines neuen Satzes, der die Vorrangregelung bei Zusammenfall von vorzeitigen Altersgeld und Witwen- oder Witwerrente festlegt.
- § 4 Abs. 5 Satz 2: Ersetzung der Worte 'Dies gilt' durch 'Satz 1 gilt'.
- § 1 Abs. 1: Einfügung von 'mitarbeitende Familienangehörige, ehemalige mitarbeitende Familienangehörige'
- § 1 Abs. 2: Definition von mitarbeitenden Familienangehörigen
- § 1 Abs. 5: Zuschläge wegen verstärkter Tierhaltung werden nur mit 50 vom Hundert berücksichtigt
- § 2 Abs. 1 Buchstabe b: Einfügung von 'oder eines Hinterbliebenengeldes' und 'als landwirtschaftlicher Unternehmer oder nach § 27'
- § 2 Abs. 2 Buchstabe b: Einfügung von 'oder eines Hinterbliebenengeldes' und 'als landwirtschaftlicher Unternehmer oder nach § 27'
- § 2 Abs. 1a: Neuer Absatz für Altersgeld für mitarbeitende Familienangehörige
- § 2 Abs. 2a: Neuer Absatz für vorzeitiges Altersgeld für mitarbeitende Familienangehörige
- § 3 Abs. 3 und 4: Einfügung von 'als landwirtschaftlicher Unternehmer oder nach § 27'
- § 3 Abs. 4: Einfügung von 'als landwirtschaftlicher Unternehmer'
- § 3 Abs. 4a: Neuer Absatz für Altersgeld und vorzeitiges Altersgeld für Witwen und Witwer von mitarbeitenden Familienangehörigen
- § 3a Abs. 1: Einfügung von 'als landwirtschaftlicher Unternehmer oder nach § 27'
- § 3a Abs. 1a: Neuer Absatz für Waisengeld für mitarbeitende Familienangehörige
- § 3b Abs. 1: Einfügung von 'sie das 45. Lebensjahr vollendet haben oder' und 'als landwirtschaftlicher Unternehmer oder nach § 27'
- § 3b Abs. 2: Neue Fassung für Hinterbliebenengeld für Witwen und Witwer von mitarbeitenden Familienangehörigen
- § 3c: Neuer Paragraph für Zuschuss zu Beiträgen für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige
- § 4 Abs. 1 Satz 4: Einfügung von 'als landwirtschaftlicher Unternehmer oder nach § 27'
- § 4 Abs. 1a: Neue Fassung für laufende Geldleistung bei Abgabe des Unternehmens oder Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger
- § 4 Abs. 1c: Neuer Absatz für Berechnung der laufenden Geldleistung bei Beiträgen als landwirtschaftlicher Unternehmer und mitarbeitender Familienangehöriger
- § 4 Abs. 2: Neue Fassung für Fortzahlung des Altersgeldes nach dem Tod eines Ehegatten
- § 4 Abs. 3: Neue Fassung für Mindestbetrag der Altersgelder bei Ehegatten
- § 4 Abs. 4: Einfügung von 'die Zahlung eines Zuschusses zum Beitrag bleibt unberührt'
- § 4 Abs. 5: Neue Fassung für Kürzung der laufenden Geldleistung bei Bezug von Rente oder Versorgungsbezügen

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-07-16 — Zweites Gesetz zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft (Zweites Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - 2. ASEG)
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 905
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 1 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1, der Leistungen an landwirtschaftliche Unternehmer, ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, deren Ehegatten und Hinterbliebene regelt.
§ 1 Abs. 1: Einfügung von 'mitarbeitende Familienangehörige, ehemalige mitarbeitende Familienangehörige'
§ 1 Abs. 3 a: Einfügung des neuen Absatzes 3 a, der landwirtschaftliche Unternehmer der Seen- und Flußfischerei sowie der Imkerei einschließt.
§ 1 Abs. 2: Definition von mitarbeitenden Familienangehörigen
§ 1 Abs. 4: Änderung des Absatzes 4, insbesondere durch Einfügung von Wirtschaftswert, Flächenwert und Anpassung der Begriffe.
§ 1 Abs. 5 und 6: Neue Fassung der Absätze 5 und 6, die Wirtschaftswert und Flächenwert definieren.
§ 1 Abs. 8: Einfügung des neuen Absatzes 8, der die Existenzgrundlage für Unternehmen der Seen- und Flußfischerei und der Imkerei definiert.
§ 1 Abs. 5: Zuschläge wegen verstärkter Tierhaltung werden nur mit 50 vom Hundert berücksichtigt

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-07-16 — Zweites Gesetz zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft (Zweites Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - 2. ASEG)
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 905
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 2 Abs. 3: Einfügung eines neuen Satzes 3, der die Voraussetzungen für Unternehmer der Seen- und Flußfischerei und der Imkerei regelt.
§ 2 Abs. 1 Buchstabe b: Einfügung von 'oder eines Hinterbliebenengeldes' und 'als landwirtschaftlicher Unternehmer oder nach § 27'
§ 2 Abs. 7: Ersetzen des Wortes 'Einheitswert' durch 'Wirtschaftswert, der Flächenwert' und Einfügung eines neuen Satzes.
§ 2 Abs. 2 Buchstabe b: Einfügung von 'oder eines Hinterbliebenengeldes' und 'als landwirtschaftlicher Unternehmer oder nach § 27'
§ 2 Abs. 8: Ersetzen von 'Satz 2' durch 'Sätze 2 und 3'.
§ 2 Abs. 1a: Neuer Absatz für Altersgeld für mitarbeitende Familienangehörige
§ 2 a Abs. 1 Satz 3: Ersetzen des Wortes 'Einheitswert' durch 'Wirtschaftswert, der Flächenwert'.
§ 2 Abs. 2a: Neuer Absatz für vorzeitiges Altersgeld für mitarbeitende Familienangehörige

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-06-27 — Gesetz zur Anpassung rechtlicher Vorschriften an das Adoptionsgesetz (Adoptionsanpassungsgesetz - AdAnpG)
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 1144
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
§ 3 a Abs. 1 Satz 1: Ersetzt die Textstelle '(§ 1262 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung), seine Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bundeskindergeldgesetzes sowie seine Enkel und Geschwister, die er in seinen Haushalt aufgenommen oder überwiegend unterhalten hat' durch 'und Kinder im Sinne des § 1267 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung'.
§ 3 Abs. 3 und 4: Einfügung von 'als landwirtschaftlicher Unternehmer oder nach § 27'
§ 3 a Abs. 2 Satz 2: Neuer Wortlaut: '§ 1267 Abs. 1 Satz 2 und 3, Absätze 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend.'
§ 3 Abs. 4: Einfügung von 'als landwirtschaftlicher Unternehmer'
§ 3 Abs. 4a: Neuer Absatz für Altersgeld und vorzeitiges Altersgeld für Witwen und Witwer von mitarbeitenden Familienangehörigen

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