BGBl. 2019 I S. 1429 · Bekanntmachung · Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2020

Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1429
Inkrafttreten: 2020-01-01
Quelle: offenegesetze
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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2019-10-09

BGBl-Id: bgbl1-2019-35-8
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2019-10-09 12:00:00 +00:00
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# ASYLBLG — 2019-08-20
# ASYLBLG — 2019-10-09
- **Titel:** Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1294
- **Inkrafttreten:** 2019-08-21 (ganzes Gesetz, außer Artikel 6); 2022-07-01 (Artikel 6)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/31#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Aufenthaltsgesetz, um die Ausreisepflicht besser durchsetzen zu können. Es beinhaltet insbesondere neue Regelungen zur Duldung für Personen mit ungeklärter Identität und zur Abschiebungshaft.
- **Titel:** Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2020
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1429
- **Inkrafttreten:** 2020-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/35#page=29
- **Kurz:** Die Bekanntmachung legt die neuen monatlichen Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2020 fest.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der Leistungsberechtigte, die internationalen Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat erhalten haben, keine Leistungen mehr zukommen lässt, außer eingeschränkte Überbrückungsleistungen.
- § 1a Abs. 1: Neuer Absatz 1, der Leistungsberechtigte, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, ab dem folgenden Tag keine Leistungen mehr zukommen lässt, außer für Ernährung, Unterkunft und Gesundheitspflege.
- § 1a Abs. 2: Anpassung der Formulierung, sodass nur Leistungen entsprechend Absatz 1 gewährt werden.
- § 1a Abs. 3: Neuer Absatz 3, der Leistungsberechtigte, bei denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, nur Leistungen entsprechend Absatz 1 zukommen lässt.
- § 1a Abs. 4: Anpassung der Formulierung, sodass nur Leistungen entsprechend Absatz 1 gewährt werden, und Erweiterung auf Leistungsberechtigte, die internationalen Schutz oder ein Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat erhalten haben.
- § 1a Abs. 5: Neuer Absatz 5, der Leistungsberechtigte, die bestimmte Pflichten nicht erfüllen, nur Leistungen entsprechend Absatz 1 zukommen lässt.
- § 1a Abs. 6: Neuer Absatz 6, der Leistungsberechtigte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen verschwenden, nur Leistungen entsprechend Absatz 1 zukommen lässt.
- § 1a Abs. 7: Neuer Absatz 7, der Leistungsberechtigte, deren Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung angeordnet wurde, nur Leistungen entsprechend Absatz 1 zukommen lässt.
- § 2 Abs. 1: Erhöhung des Alters von 15 auf 18 Jahre.
- § 5 Abs. 4 Satz 2: Anpassung der Formulierung, sodass bei unbegründeter Ablehnung einer Tätigkeit nur Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 zukommen.
- § 5a Abs. 3: Anpassung der Formulierung, sodass bei Weigerung, eine Flüchtlingsintegrationsmaßnahme aufzunehmen, nur Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 zukommen.
- § 5b Abs. 2: Anpassung der Formulierung, sodass bei Weigerung, einen Integrationskurs aufzunehmen, nur Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 zukommen.
- § 11 Abs. 2: Anpassung der Formulierung, sodass Leistungsberechtigte, die asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkungen verletzen, nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs erhalten.
- § 11 Abs. 2a Satz 1: Anpassung der Formulierung, sodass nur Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 gewährt werden.
- § 15: Neuer § 15, der eine Übergangsregelung für Leistungsberechtigte definiert, die bis zum 21. August 2019 das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden hatten.
- § 3a Absatz 1: Neue monatliche Beträge für notwendige persönliche Bedarfe
- § 3a Absatz 2: Neue monatliche Beträge für notwendigen Bedarf
## Wortlaut

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- **2017-07-24** · BGBl. 2017 I S. 2541 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
- **2019-08-20** · BGBl. 2019 I S. 1290 — Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
- **2019-08-20** · BGBl. 2019 I S. 1294 — Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
- **2019-10-09** · BGBl. 2019 I S. 1429 — Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2020

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der Leistungsberechtigte, die internationalen Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat erhalten haben, keine Leistungen mehr zukommen lässt, außer eingeschränkte Überbrückungsleistungen.
- § 1a Abs. 1: Neuer Absatz 1, der Leistungsberechtigte, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, ab dem folgenden Tag keine Leistungen mehr zukommen lässt, außer für Ernährung, Unterkunft und Gesundheitspflege.
- § 1a Abs. 2: Anpassung der Formulierung, sodass nur Leistungen entsprechend Absatz 1 gewährt werden.
- § 1a Abs. 3: Neuer Absatz 3, der Leistungsberechtigte, bei denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, nur Leistungen entsprechend Absatz 1 zukommen lässt.
- § 1a Abs. 4: Anpassung der Formulierung, sodass nur Leistungen entsprechend Absatz 1 gewährt werden, und Erweiterung auf Leistungsberechtigte, die internationalen Schutz oder ein Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat erhalten haben.
- § 1a Abs. 5: Neuer Absatz 5, der Leistungsberechtigte, die bestimmte Pflichten nicht erfüllen, nur Leistungen entsprechend Absatz 1 zukommen lässt.
- § 1a Abs. 6: Neuer Absatz 6, der Leistungsberechtigte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen verschwenden, nur Leistungen entsprechend Absatz 1 zukommen lässt.
- § 1a Abs. 7: Neuer Absatz 7, der Leistungsberechtigte, deren Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung angeordnet wurde, nur Leistungen entsprechend Absatz 1 zukommen lässt.
- § 2 Abs. 1: Erhöhung des Alters von 15 auf 18 Jahre.
- § 5 Abs. 4 Satz 2: Anpassung der Formulierung, sodass bei unbegründeter Ablehnung einer Tätigkeit nur Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 zukommen.
- § 5a Abs. 3: Anpassung der Formulierung, sodass bei Weigerung, eine Flüchtlingsintegrationsmaßnahme aufzunehmen, nur Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 zukommen.
- § 5b Abs. 2: Anpassung der Formulierung, sodass bei Weigerung, einen Integrationskurs aufzunehmen, nur Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 zukommen.
- § 11 Abs. 2: Anpassung der Formulierung, sodass Leistungsberechtigte, die asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkungen verletzen, nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs erhalten.
- § 11 Abs. 2a Satz 1: Anpassung der Formulierung, sodass nur Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 gewährt werden.
- § 15: Neuer § 15, der eine Übergangsregelung für Leistungsberechtigte definiert, die bis zum 21. August 2019 das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden hatten.
- § 3a Absatz 1: Neue monatliche Beträge für notwendige persönliche Bedarfe
- § 3a Absatz 2: Neue monatliche Beträge für notwendigen Bedarf

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# § 3a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-08-20 — Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1290
> Station: 2019-10-09 — Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2020
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1429
§ 3a: Einfügen von § 3a zur Festlegung der Bedarfssätze der Grundleistungen
§ 3a Absatz 1: Neue monatliche Beträge für notwendige persönliche Bedarfe
§ 3a Absatz 2: Neue monatliche Beträge für notwendigen Bedarf

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# BGBl. 2019 I S. 1429
- **Titel:** Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2020
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1429
- **Verkündung:** 2019-10-09
- **Inkrafttreten:** 2020-01-01
- **Ausfertigung:** 2019-10-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/35#page=29
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** ASYLBLG
## Kurz
Die Bekanntmachung legt die neuen monatlichen Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2020 fest.