diff --git a/asylblg/FASSUNG.md b/asylblg/FASSUNG.md index 21241e67a9..f67dd5f69f 100644 --- a/asylblg/FASSUNG.md +++ b/asylblg/FASSUNG.md @@ -1,29 +1,16 @@ -# ASYLBLG — 2019-08-20 +# ASYLBLG — 2019-10-09 -- **Titel:** Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht -- **Typ:** Erlass -- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1294 -- **Inkrafttreten:** 2019-08-21 (ganzes Gesetz, außer Artikel 6); 2022-07-01 (Artikel 6) -- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/31#page=6 -- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Aufenthaltsgesetz, um die Ausreisepflicht besser durchsetzen zu können. Es beinhaltet insbesondere neue Regelungen zur Duldung für Personen mit ungeklärter Identität und zur Abschiebungshaft. +- **Titel:** Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2020 +- **Typ:** Bekanntmachung +- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1429 +- **Inkrafttreten:** 2020-01-01 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/35#page=29 +- **Kurz:** Die Bekanntmachung legt die neuen monatlichen Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2020 fest. ## Betroffene Stellen -- § 1 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der Leistungsberechtigte, die internationalen Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat erhalten haben, keine Leistungen mehr zukommen lässt, außer eingeschränkte Überbrückungsleistungen. -- § 1a Abs. 1: Neuer Absatz 1, der Leistungsberechtigte, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, ab dem folgenden Tag keine Leistungen mehr zukommen lässt, außer für Ernährung, Unterkunft und Gesundheitspflege. -- § 1a Abs. 2: Anpassung der Formulierung, sodass nur Leistungen entsprechend Absatz 1 gewährt werden. -- § 1a Abs. 3: Neuer Absatz 3, der Leistungsberechtigte, bei denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, nur Leistungen entsprechend Absatz 1 zukommen lässt. -- § 1a Abs. 4: Anpassung der Formulierung, sodass nur Leistungen entsprechend Absatz 1 gewährt werden, und Erweiterung auf Leistungsberechtigte, die internationalen Schutz oder ein Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat erhalten haben. -- § 1a Abs. 5: Neuer Absatz 5, der Leistungsberechtigte, die bestimmte Pflichten nicht erfüllen, nur Leistungen entsprechend Absatz 1 zukommen lässt. -- § 1a Abs. 6: Neuer Absatz 6, der Leistungsberechtigte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen verschwenden, nur Leistungen entsprechend Absatz 1 zukommen lässt. -- § 1a Abs. 7: Neuer Absatz 7, der Leistungsberechtigte, deren Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung angeordnet wurde, nur Leistungen entsprechend Absatz 1 zukommen lässt. -- § 2 Abs. 1: Erhöhung des Alters von 15 auf 18 Jahre. -- § 5 Abs. 4 Satz 2: Anpassung der Formulierung, sodass bei unbegründeter Ablehnung einer Tätigkeit nur Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 zukommen. -- § 5a Abs. 3: Anpassung der Formulierung, sodass bei Weigerung, eine Flüchtlingsintegrationsmaßnahme aufzunehmen, nur Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 zukommen. -- § 5b Abs. 2: Anpassung der Formulierung, sodass bei Weigerung, einen Integrationskurs aufzunehmen, nur Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 zukommen. -- § 11 Abs. 2: Anpassung der Formulierung, sodass Leistungsberechtigte, die asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkungen verletzen, nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs erhalten. -- § 11 Abs. 2a Satz 1: Anpassung der Formulierung, sodass nur Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 gewährt werden. -- § 15: Neuer § 15, der eine Übergangsregelung für Leistungsberechtigte definiert, die bis zum 21. August 2019 das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden hatten. +- § 3a Absatz 1: Neue monatliche Beträge für notwendige persönliche Bedarfe +- § 3a Absatz 2: Neue monatliche Beträge für notwendigen Bedarf ## Wortlaut diff --git a/asylblg/HISTORY.md b/asylblg/HISTORY.md index bd470d8400..acde4fe64f 100644 --- a/asylblg/HISTORY.md +++ b/asylblg/HISTORY.md @@ -24,3 +24,4 @@ - **2017-07-24** · BGBl. 2017 I S. 2541 — Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften - **2019-08-20** · BGBl. 2019 I S. 1290 — Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes - **2019-08-20** · BGBl. 2019 I S. 1294 — Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht +- **2019-10-09** · BGBl. 2019 I S. 1429 — Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2020 diff --git a/asylblg/STELLEN.md b/asylblg/STELLEN.md index b561b9cbb4..28be8df0d2 100644 --- a/asylblg/STELLEN.md +++ b/asylblg/STELLEN.md @@ -1,17 +1,4 @@ # Stellen dieser Station -- § 1 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der Leistungsberechtigte, die internationalen Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat erhalten haben, keine Leistungen mehr zukommen lässt, außer eingeschränkte Überbrückungsleistungen. -- § 1a Abs. 1: Neuer Absatz 1, der Leistungsberechtigte, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, ab dem folgenden Tag keine Leistungen mehr zukommen lässt, außer für Ernährung, Unterkunft und Gesundheitspflege. -- § 1a Abs. 2: Anpassung der Formulierung, sodass nur Leistungen entsprechend Absatz 1 gewährt werden. -- § 1a Abs. 3: Neuer Absatz 3, der Leistungsberechtigte, bei denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, nur Leistungen entsprechend Absatz 1 zukommen lässt. -- § 1a Abs. 4: Anpassung der Formulierung, sodass nur Leistungen entsprechend Absatz 1 gewährt werden, und Erweiterung auf Leistungsberechtigte, die internationalen Schutz oder ein Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat erhalten haben. -- § 1a Abs. 5: Neuer Absatz 5, der Leistungsberechtigte, die bestimmte Pflichten nicht erfüllen, nur Leistungen entsprechend Absatz 1 zukommen lässt. -- § 1a Abs. 6: Neuer Absatz 6, der Leistungsberechtigte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen verschwenden, nur Leistungen entsprechend Absatz 1 zukommen lässt. -- § 1a Abs. 7: Neuer Absatz 7, der Leistungsberechtigte, deren Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung angeordnet wurde, nur Leistungen entsprechend Absatz 1 zukommen lässt. -- § 2 Abs. 1: Erhöhung des Alters von 15 auf 18 Jahre. -- § 5 Abs. 4 Satz 2: Anpassung der Formulierung, sodass bei unbegründeter Ablehnung einer Tätigkeit nur Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 zukommen. -- § 5a Abs. 3: Anpassung der Formulierung, sodass bei Weigerung, eine Flüchtlingsintegrationsmaßnahme aufzunehmen, nur Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 zukommen. -- § 5b Abs. 2: Anpassung der Formulierung, sodass bei Weigerung, einen Integrationskurs aufzunehmen, nur Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 zukommen. -- § 11 Abs. 2: Anpassung der Formulierung, sodass Leistungsberechtigte, die asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkungen verletzen, nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs erhalten. -- § 11 Abs. 2a Satz 1: Anpassung der Formulierung, sodass nur Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 gewährt werden. -- § 15: Neuer § 15, der eine Übergangsregelung für Leistungsberechtigte definiert, die bis zum 21. August 2019 das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden hatten. +- § 3a Absatz 1: Neue monatliche Beträge für notwendige persönliche Bedarfe +- § 3a Absatz 2: Neue monatliche Beträge für notwendigen Bedarf diff --git a/asylblg/§3a.md b/asylblg/§3a.md index 1f29629e39..00e354e9a0 100644 --- a/asylblg/§3a.md +++ b/asylblg/§3a.md @@ -1,7 +1,9 @@ # § 3a > Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor. -> Station: 2019-08-20 — Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes -> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1290 +> Station: 2019-10-09 — Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2020 +> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1429 -§ 3a: Einfügen von § 3a zur Festlegung der Bedarfssätze der Grundleistungen +§ 3a Absatz 1: Neue monatliche Beträge für notwendige persönliche Bedarfe + +§ 3a Absatz 2: Neue monatliche Beträge für notwendigen Bedarf diff --git a/verkuendungen/2019/bgbl1-2019-35-8.md b/verkuendungen/2019/bgbl1-2019-35-8.md new file mode 100644 index 0000000000..65f971fba7 --- /dev/null +++ b/verkuendungen/2019/bgbl1-2019-35-8.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# BGBl. 2019 I S. 1429 + +- **Titel:** Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2020 +- **Typ:** Bekanntmachung +- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1429 +- **Verkündung:** 2019-10-09 +- **Inkrafttreten:** 2020-01-01 +- **Ausfertigung:** 2019-10-01 +- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/35#page=29 +- **Quelle:** offenegesetze +- **Parser:** llm +- **Stammnormen in diesem Commit:** ASYLBLG + +## Kurz + +Die Bekanntmachung legt die neuen monatlichen Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2020 fest. +